Rente
Sachverhalt
A. Der 1939 geborene jugoslawische Staatsangehörige A. A._______ (im Folgenden: Versicherter), arbeitete zwischen 1974 und 1990 in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er war seit August 1969 mit der 1953 geborenen B. A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) verheiratet. Das Ehepaar hat vier Kinder. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) dem nunmehr in der Teilregion Kosovo/Serbien und Montenegro lebenden Versicherten eine Altersrente mit Wirkung ab 1. Juni 2004 zu (SAK 1). Der Versicherte starb am (...) August 2010 (SAK 2). B. B.a Am 2. Januar 2012 stellte seine Ehefrau und Witwe B. A._______, wohnhaft in Z._______, Bosnien, vertreten durch C. A._______, Y.________, bei der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) einen Antrag auf eine Hinterlassenenrente. Sie gab darin als (letzten) Wohnsitz ihres verstorbenen Ehemannes Serbien und als dessen Heimatland Serbien an (SAK 2 f.). B.b Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 wies die SAK den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht gegeben seien, da seit dem 1. April 2010 kein Staatsvertragsverhältnis mehr mit dem Heimatland des verstorbenen Ehemannes, Kosovo, bestehe. Gleichzeitig übermittelte die Vorinstanz der Gesuchstellerin das Formular zur Rückerstattung von AHV-Beiträgen (SAK 8, 9). B.c Am 10. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin - nunmehr vertreten durch D._______ - Einsprache gegen diesen Bescheid und beantragte deren Gutheissung und die Zusprache einer Witwenrente ab 1. August 2010. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sowohl sie wie auch ihr verstorbener Ehemann Doppelbürger von Bosnien und Herzegowina sowie von Kosovo beziehungsweise früher Serbien (gewesen) seien und ständigen Wohnsitz in Z._______, Bosnien, gehabt hätten, aber auch oft am Geburtsort des Ehegatten in Kosovo geweilt hätten, wo er gestorben sei. Sie selbst lebe heute in Bosnien und beabsichtige, auch dort zu bleiben. Weiter brachte sie vor, es handle sich vorliegend nicht um eine neu zuzusprechende Rente, sondern um die Weiterführung der bereits ausgerichteten Altersrente des Versicherten, die nunmehr in eine Witwenrente umzuwandeln sei (SAK 10). B.d Die Vorinstanz forderte in der Folge die Gesuchstellerin am 7. Januar 2013 auf, Belege dafür einzureichen, dass der Versicherte neben seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besessen habe (SAK 13). B.e Die Gesuchstellerin liess sich nicht mehr vernehmen, weshalb die Vorinstanz die Witwenrente berechnete (SAK 15 - 17). Mit Einspracheverfügung vom 19. April 2013 teilte sie mit, es bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf eine monatliche Witwenrente von Fr. 368.- im Jahr 2010, von Fr. 375.- ab Januar 2011 und von Fr. 378.- ab Januar 2013. Sie führte jedoch weiter aus, dass seit dem 1. April 2010 kein Sozialversicherungsabkommen mehr zwischen der Schweiz und Kosovo bestehe und Staatsangehörige des Kosovo deshalb seit diesem Datum als Nichtvertragsausländer gelten würden. Entgegen anderweitig vorhandener Belege sei der verstorbene Ehemann der Gesuchstellerin nur kosovarischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates gewesen. Die Vorinstanz wies deshalb die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 13. Februar 2012 (SAK 19). B.f Mit Eingabe vom 30. April 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin - vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos - an die SAK, teilte das neue Vertretungsverhältnis mit und reichte eine Kopie des im Jahr 2001 ausgestellten jugoslawischen Passes des Versicherten ein. Sie führte aus, ihr Ehemann sei serbischer und nicht bosnischer Staatsangehöriger gewesen. Sie selbst sei bosnische Staatsangehörige (SAK 20). B.g Die SAK übermittelte die Eingabe der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, welches sie als Beschwerde entgegennahm (SAK 21 und Beschwerdeakten [B-act.] 1). Gleichzeitig übermittelte sie der Beschwerdeführerin die Einspracheverfügung vom 19. April 2013 (SAK 22). B.h Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der SAK ein Wiedererwägungsgesuch (SAK 23). B.i Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Einspracheverfügung vom 19. April 2013 (B-act. 3). Sie bestätigte im Wesentlichen den grundsätzlichen Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin, welcher am ersten Tag des dem Tode des Ehegatten folgenden Monats, hier per 1. September 2010 entstanden sei. Sie hielt jedoch an ihrer Auffassung fest, dass der Versicherte ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöriger gewesen sei und verwies auf die für die SAK verbindliche Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013), wonach der am 30. April 2013 eingereichte alte jugoslawische Pass des Versicherten nicht als Beleg für eine zusätzliche serbische Nationalität akzeptiert werden könne. B.j Replikweise beantragte die Beschwerdeführerin am 19. September 2013 die Aufhebung der Einspracheverfügung vom 19. April 2013 und der Verfügung vom 13. Februar 2012 sowie die Zusprache einer Witwenrente, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen führte sie aus, die Verweigerung ihrer Hinterlassenenrente verstosse gegen das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot, da die Entscheidung der Vorinstanz vorliegend auf einer rechtswidrigen Rückwirkung beruhe. Ihr verstorbener Ehemann habe im Zeitpunkt seines Todes über einen gültigen Pass der Bundesrepublik Jugoslawien verfügt, welcher bis am (...) November 2011 gegolten und seine serbische Staatsangehörigkeit belegt habe (vgl. Beilage zu B-act. 1). Seit 1. Januar 2012 gelte nur noch der biometrische serbische Pass. Ihr Witwenrentenanspruch sei indessen bereits am 1. September 2010 entstanden, als die serbische Staatsangehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes gestützt auf seinen gültigen Pass zweifelsfrei noch bestanden habe. Zudem sei auch die Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar 2013 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, auf welche sich die Vorinstanz berufe, erst nach Entstehung ihres Rentenanspruchs ergangen. Es sei willkürlich, einem bis Ende 2011 grundsätzlich gültigen jugoslawischen Pass, der die serbische Nationalität belege, jegliche Beweiskraft abzusprechen. Die gemäss Mitteilung Nr. 326 des BSV festgelegte Regelung, die alten jugoslawischen Pässe nicht mehr zu akzeptieren, könne daher erst seit 1. Januar 2012 gelten, im Zeitpunkt, in welchem nur noch der biometrische serbische Pass gültig sei. Da vorliegend indessen auf die Umstände per 1. September 2010 abzustellen sei, seien die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt, da der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes per Ende August 2010 zweifelsfrei die serbische Nationalität inne gehabt habe (B-act. 11). B.k Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2013 fest (B-act. 13). B.l Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 übermittelte der Instruktionsrichter die Eingabe der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 14). C. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin vom Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Rechtsanwalt Reto Joos, der die Beschwerde vom 30. April 2013 unterzeichnet hat, ist von der Beschwerdeführerin am 9. April 2013 rechtsgültig bevollmächtigt worden (B-act. 1). Er ist daher zur Beschwerdeführung im Namen der Beschwerdeführerin legitimiert.
E. 1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
E. 2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).
E. 2.3 Nach den allgemeinen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 447 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 und 129 V 169 E. 1, je mit Hinweisen).
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die seit September 2010 zustehenden Witwenrenten auszuzahlen.
E. 3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
E. 3.1.2 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und zusätzlich mindestens während fünf Jahren verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats.
E. 3.1.3 Das Ehepaar A.________ war seit 1969 verheiratet und hatte vier Kinder. Als der Ehemann am (...) August 2010 verstarb (SAK 3.1) hatte die Beschwerdeführerin ihr 45. Altersjahr vollendet. Weiter ist unbestritten, dass die Beitragsvoraussetzungen nach Art. 29 AHVG vorliegend erfüllt sind. In Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzesnormen hätte die Beschwerdeführerin somit ab dem 1. September 2010 Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt (B-act. 3).
E. 3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben (...) abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend (Art. 18 Abs. 2bis AHVG; in Kraft seit 1. Januar 2012, AS 2011 4745).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist ursprünglich jugoslawische und heute bosnische Staatsangehörige und wohnt in Bosnien (SAK 2.1, 3.2 f.). Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin war ebenfalls ursprünglich jugoslawischer Staatsangehöriger und gemäss den Akten zuletzt kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist im Kosovo verstorben (vgl. SAK 3.1).
E. 3.3.1 Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, aber bisher weder mit Kosovo noch mit Bosnien und Herzegowina. Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1 nachfolgend: Abkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden. Hingegen findet das Abkommen bis zum Inkrafttreten des in Ausarbeitung stehenden Abkommens zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina in Bezug auf dieses Land weiter Anwendung (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4; 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 und 119 V 98 E. 3; vgl. auch die Liste der Sozialversicherungsabkommen: http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/02094/index.html?lang=de&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDeYR5gGym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCVZ,s-.pdf; besucht am 2. Oktober 2014).
E. 3.3.2 Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Alters- beziehungsweise Hinterlassenenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Hinterlassenenversicherung besteht, bestimmt sich daher ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 3.4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Auszahlung der Witwenrente mit der Begründung verweigert, die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Ex-Jugoslawien für Kosovo habe für Staatsangehörige des Kosovo zur Folge, dass diese seit 1. April 2010 nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländern innehätten und als Nichtvertragsausländer gelten würden. Der Versicherte sei ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöriger gewesen. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistung einer Witwenrente.
E. 3.5 Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Dies aus folgendem Grund.
E. 3.5.1 Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 263 festgehalten, dass das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist (oben E. 3.3.1). Dies hat es in der Folge mehrfach bestätigt (Urteile BGer 9C_27/2013 und 9C_317/2013 je vom 22. August 2013, 9C_278/2013 vom 3. September 2013, 9C_140/2013 vom 31. Oktober 2013 und 9C_557/2013 vom 7. Januar 2014). Den oben erwähnten Bundesgerichtsurteilen lag jeweils der vergleichbare Sachverhalt zu Grunde, dass die Personen, welche einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nach Schweizer Recht geltend gemacht hatten, gemäss den Akten (nur) über die Staatsangehörigkeit Kosovo verfügten und in ihren jeweiligen Leistungsanträgen dies so deklariert hatten. Wie das Bundesgericht jeweils explizit geprüft hat, verfügten weder die Antragstellerinnen noch (in einem Teil der Fälle) ihre Kinder über eine Doppelstaatsangehörigkeit im Sinne des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2bis AHVG insofern, als dass auch eine serbische (oder eine andere zweite) Staatsangehörigkeit vorgelegen hätte und dies bereits im Antrag an die SAK deklariert worden wäre. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht teilweise geltend gemacht hatten, dass Personen aus dem Kosovo automatisch neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen würden, verneinte das Bundesgericht einen solchen Automatismus (vgl. BGer 9C_27/2013 E. 5, 9C_317/2013 E. 5, 9C_278/2013 E. 5.1, 9C_140/2013 E. 3.1, 9C_557/2013 E. 3.1, je mit Verweis auf BGE 139 V 263 E. 12.2).
E. 3.5.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor und wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin - anders als ihr verstorbener Ehemann - im heutigen Bosnien geboren ist, die bosnische Staatsangehörigkeit besitzt, in Bosnien wohnt und dies in ihrem Antrag auf eine Hinterlassenenrente auch so deklariert hatte (SAK 2.1, 3.4, 3.12). Es liegt demnach ein sich von den erwähnten Bundesgerichtsurteilen unterscheidender Sachverhalt vor, insofern als die Beschwerdeführerin gemäss den Akten über eine bosnische Staatsangehörigkeit verfügt, über die bosnische Staatsangehörigkeit bereits bei Eintritt des Versicherungsfalls per 1. September 2010 verfügte und dies auch immer so geltend gemacht hatte.
E. 3.5.3 Wie in E. 3.3.1 dargelegt wurde, ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung für Bosnien und Herzegowina weiterhin anwendbar und die nach Schweizer Recht direkt anspruchsberechtigte Beschwerdeführerin als Staatsangehörige dieses Landes mit dortigem Wohnsitz entgegen der Auffassung der Vorinstanz als Vertragsinländerin gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG zu betrachten. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Leistung einer schweizerischen Witwenrente. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls auch noch über eine kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt, kann vorliegend offen bleiben, da bei einer Doppelbürgerschaft je eines Staatsvertragsstaats und eines Nichtstaatsvertragsstaats die Staatsvertragsstaatsangehörigkeit zu Gunsten der versicherten Person vorgeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4236/2011 vom 22. August 2013 E. 3.4 und 4.2.3 mit Hinweisen auf BGE 139 V 263 E. 9.2 und 119 V 2 E. 2b f.).
E. 3.5.4 Somit steht fest, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Auszahlung ihrer Witwenrente verweigert hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die ausstehenden Witwenrenten auszurichten. Diese sind gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag erst am 2. Januar 2012 eingereicht hat.
E. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin replikweise einen Verstoss gegen das Willkürverbot und gegen das Gleichbehandlungsgebot rügt, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter darauf einzugehen.
E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.- als angemessen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, der Beschwerdeführerin die ausstehenden Witwenrenten seit 1. September 2010 auszurichten und gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2569/2013 Urteil vom 10. November 2014 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien B. A.________, vertreten durch lic. iur. Reto Joos, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Martin Koller, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 19. April 2013. Sachverhalt: A. Der 1939 geborene jugoslawische Staatsangehörige A. A._______ (im Folgenden: Versicherter), arbeitete zwischen 1974 und 1990 in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er war seit August 1969 mit der 1953 geborenen B. A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) verheiratet. Das Ehepaar hat vier Kinder. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) dem nunmehr in der Teilregion Kosovo/Serbien und Montenegro lebenden Versicherten eine Altersrente mit Wirkung ab 1. Juni 2004 zu (SAK 1). Der Versicherte starb am (...) August 2010 (SAK 2). B. B.a Am 2. Januar 2012 stellte seine Ehefrau und Witwe B. A._______, wohnhaft in Z._______, Bosnien, vertreten durch C. A._______, Y.________, bei der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) einen Antrag auf eine Hinterlassenenrente. Sie gab darin als (letzten) Wohnsitz ihres verstorbenen Ehemannes Serbien und als dessen Heimatland Serbien an (SAK 2 f.). B.b Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 wies die SAK den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht gegeben seien, da seit dem 1. April 2010 kein Staatsvertragsverhältnis mehr mit dem Heimatland des verstorbenen Ehemannes, Kosovo, bestehe. Gleichzeitig übermittelte die Vorinstanz der Gesuchstellerin das Formular zur Rückerstattung von AHV-Beiträgen (SAK 8, 9). B.c Am 10. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin - nunmehr vertreten durch D._______ - Einsprache gegen diesen Bescheid und beantragte deren Gutheissung und die Zusprache einer Witwenrente ab 1. August 2010. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sowohl sie wie auch ihr verstorbener Ehemann Doppelbürger von Bosnien und Herzegowina sowie von Kosovo beziehungsweise früher Serbien (gewesen) seien und ständigen Wohnsitz in Z._______, Bosnien, gehabt hätten, aber auch oft am Geburtsort des Ehegatten in Kosovo geweilt hätten, wo er gestorben sei. Sie selbst lebe heute in Bosnien und beabsichtige, auch dort zu bleiben. Weiter brachte sie vor, es handle sich vorliegend nicht um eine neu zuzusprechende Rente, sondern um die Weiterführung der bereits ausgerichteten Altersrente des Versicherten, die nunmehr in eine Witwenrente umzuwandeln sei (SAK 10). B.d Die Vorinstanz forderte in der Folge die Gesuchstellerin am 7. Januar 2013 auf, Belege dafür einzureichen, dass der Versicherte neben seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besessen habe (SAK 13). B.e Die Gesuchstellerin liess sich nicht mehr vernehmen, weshalb die Vorinstanz die Witwenrente berechnete (SAK 15 - 17). Mit Einspracheverfügung vom 19. April 2013 teilte sie mit, es bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf eine monatliche Witwenrente von Fr. 368.- im Jahr 2010, von Fr. 375.- ab Januar 2011 und von Fr. 378.- ab Januar 2013. Sie führte jedoch weiter aus, dass seit dem 1. April 2010 kein Sozialversicherungsabkommen mehr zwischen der Schweiz und Kosovo bestehe und Staatsangehörige des Kosovo deshalb seit diesem Datum als Nichtvertragsausländer gelten würden. Entgegen anderweitig vorhandener Belege sei der verstorbene Ehemann der Gesuchstellerin nur kosovarischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates gewesen. Die Vorinstanz wies deshalb die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 13. Februar 2012 (SAK 19). B.f Mit Eingabe vom 30. April 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin - vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos - an die SAK, teilte das neue Vertretungsverhältnis mit und reichte eine Kopie des im Jahr 2001 ausgestellten jugoslawischen Passes des Versicherten ein. Sie führte aus, ihr Ehemann sei serbischer und nicht bosnischer Staatsangehöriger gewesen. Sie selbst sei bosnische Staatsangehörige (SAK 20). B.g Die SAK übermittelte die Eingabe der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, welches sie als Beschwerde entgegennahm (SAK 21 und Beschwerdeakten [B-act.] 1). Gleichzeitig übermittelte sie der Beschwerdeführerin die Einspracheverfügung vom 19. April 2013 (SAK 22). B.h Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der SAK ein Wiedererwägungsgesuch (SAK 23). B.i Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Einspracheverfügung vom 19. April 2013 (B-act. 3). Sie bestätigte im Wesentlichen den grundsätzlichen Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin, welcher am ersten Tag des dem Tode des Ehegatten folgenden Monats, hier per 1. September 2010 entstanden sei. Sie hielt jedoch an ihrer Auffassung fest, dass der Versicherte ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöriger gewesen sei und verwies auf die für die SAK verbindliche Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013), wonach der am 30. April 2013 eingereichte alte jugoslawische Pass des Versicherten nicht als Beleg für eine zusätzliche serbische Nationalität akzeptiert werden könne. B.j Replikweise beantragte die Beschwerdeführerin am 19. September 2013 die Aufhebung der Einspracheverfügung vom 19. April 2013 und der Verfügung vom 13. Februar 2012 sowie die Zusprache einer Witwenrente, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen führte sie aus, die Verweigerung ihrer Hinterlassenenrente verstosse gegen das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot, da die Entscheidung der Vorinstanz vorliegend auf einer rechtswidrigen Rückwirkung beruhe. Ihr verstorbener Ehemann habe im Zeitpunkt seines Todes über einen gültigen Pass der Bundesrepublik Jugoslawien verfügt, welcher bis am (...) November 2011 gegolten und seine serbische Staatsangehörigkeit belegt habe (vgl. Beilage zu B-act. 1). Seit 1. Januar 2012 gelte nur noch der biometrische serbische Pass. Ihr Witwenrentenanspruch sei indessen bereits am 1. September 2010 entstanden, als die serbische Staatsangehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes gestützt auf seinen gültigen Pass zweifelsfrei noch bestanden habe. Zudem sei auch die Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar 2013 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, auf welche sich die Vorinstanz berufe, erst nach Entstehung ihres Rentenanspruchs ergangen. Es sei willkürlich, einem bis Ende 2011 grundsätzlich gültigen jugoslawischen Pass, der die serbische Nationalität belege, jegliche Beweiskraft abzusprechen. Die gemäss Mitteilung Nr. 326 des BSV festgelegte Regelung, die alten jugoslawischen Pässe nicht mehr zu akzeptieren, könne daher erst seit 1. Januar 2012 gelten, im Zeitpunkt, in welchem nur noch der biometrische serbische Pass gültig sei. Da vorliegend indessen auf die Umstände per 1. September 2010 abzustellen sei, seien die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt, da der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes per Ende August 2010 zweifelsfrei die serbische Nationalität inne gehabt habe (B-act. 11). B.k Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2013 fest (B-act. 13). B.l Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 übermittelte der Instruktionsrichter die Eingabe der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 14). C. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin vom Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Rechtsanwalt Reto Joos, der die Beschwerde vom 30. April 2013 unterzeichnet hat, ist von der Beschwerdeführerin am 9. April 2013 rechtsgültig bevollmächtigt worden (B-act. 1). Er ist daher zur Beschwerdeführung im Namen der Beschwerdeführerin legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212). 2.3 Nach den allgemeinen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 447 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 und 129 V 169 E. 1, je mit Hinweisen).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die seit September 2010 zustehenden Witwenrenten auszuzahlen. 3.1 3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 3.1.2 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und zusätzlich mindestens während fünf Jahren verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats. 3.1.3 Das Ehepaar A.________ war seit 1969 verheiratet und hatte vier Kinder. Als der Ehemann am (...) August 2010 verstarb (SAK 3.1) hatte die Beschwerdeführerin ihr 45. Altersjahr vollendet. Weiter ist unbestritten, dass die Beitragsvoraussetzungen nach Art. 29 AHVG vorliegend erfüllt sind. In Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzesnormen hätte die Beschwerdeführerin somit ab dem 1. September 2010 Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt (B-act. 3). 3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben (...) abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend (Art. 18 Abs. 2bis AHVG; in Kraft seit 1. Januar 2012, AS 2011 4745). 3.3 Die Beschwerdeführerin ist ursprünglich jugoslawische und heute bosnische Staatsangehörige und wohnt in Bosnien (SAK 2.1, 3.2 f.). Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin war ebenfalls ursprünglich jugoslawischer Staatsangehöriger und gemäss den Akten zuletzt kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist im Kosovo verstorben (vgl. SAK 3.1). 3.3.1 Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, aber bisher weder mit Kosovo noch mit Bosnien und Herzegowina. Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1 nachfolgend: Abkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden. Hingegen findet das Abkommen bis zum Inkrafttreten des in Ausarbeitung stehenden Abkommens zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina in Bezug auf dieses Land weiter Anwendung (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4; 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 und 119 V 98 E. 3; vgl. auch die Liste der Sozialversicherungsabkommen: http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/02094/index.html?lang=de&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDeYR5gGym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCVZ,s-.pdf; besucht am 2. Oktober 2014). 3.3.2 Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Alters- beziehungsweise Hinterlassenenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Hinterlassenenversicherung besteht, bestimmt sich daher ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Auszahlung der Witwenrente mit der Begründung verweigert, die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Ex-Jugoslawien für Kosovo habe für Staatsangehörige des Kosovo zur Folge, dass diese seit 1. April 2010 nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländern innehätten und als Nichtvertragsausländer gelten würden. Der Versicherte sei ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöriger gewesen. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistung einer Witwenrente. 3.5 Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Dies aus folgendem Grund. 3.5.1 Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 263 festgehalten, dass das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist (oben E. 3.3.1). Dies hat es in der Folge mehrfach bestätigt (Urteile BGer 9C_27/2013 und 9C_317/2013 je vom 22. August 2013, 9C_278/2013 vom 3. September 2013, 9C_140/2013 vom 31. Oktober 2013 und 9C_557/2013 vom 7. Januar 2014). Den oben erwähnten Bundesgerichtsurteilen lag jeweils der vergleichbare Sachverhalt zu Grunde, dass die Personen, welche einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nach Schweizer Recht geltend gemacht hatten, gemäss den Akten (nur) über die Staatsangehörigkeit Kosovo verfügten und in ihren jeweiligen Leistungsanträgen dies so deklariert hatten. Wie das Bundesgericht jeweils explizit geprüft hat, verfügten weder die Antragstellerinnen noch (in einem Teil der Fälle) ihre Kinder über eine Doppelstaatsangehörigkeit im Sinne des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2bis AHVG insofern, als dass auch eine serbische (oder eine andere zweite) Staatsangehörigkeit vorgelegen hätte und dies bereits im Antrag an die SAK deklariert worden wäre. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht teilweise geltend gemacht hatten, dass Personen aus dem Kosovo automatisch neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen würden, verneinte das Bundesgericht einen solchen Automatismus (vgl. BGer 9C_27/2013 E. 5, 9C_317/2013 E. 5, 9C_278/2013 E. 5.1, 9C_140/2013 E. 3.1, 9C_557/2013 E. 3.1, je mit Verweis auf BGE 139 V 263 E. 12.2). 3.5.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor und wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin - anders als ihr verstorbener Ehemann - im heutigen Bosnien geboren ist, die bosnische Staatsangehörigkeit besitzt, in Bosnien wohnt und dies in ihrem Antrag auf eine Hinterlassenenrente auch so deklariert hatte (SAK 2.1, 3.4, 3.12). Es liegt demnach ein sich von den erwähnten Bundesgerichtsurteilen unterscheidender Sachverhalt vor, insofern als die Beschwerdeführerin gemäss den Akten über eine bosnische Staatsangehörigkeit verfügt, über die bosnische Staatsangehörigkeit bereits bei Eintritt des Versicherungsfalls per 1. September 2010 verfügte und dies auch immer so geltend gemacht hatte. 3.5.3 Wie in E. 3.3.1 dargelegt wurde, ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung für Bosnien und Herzegowina weiterhin anwendbar und die nach Schweizer Recht direkt anspruchsberechtigte Beschwerdeführerin als Staatsangehörige dieses Landes mit dortigem Wohnsitz entgegen der Auffassung der Vorinstanz als Vertragsinländerin gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG zu betrachten. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Leistung einer schweizerischen Witwenrente. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls auch noch über eine kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt, kann vorliegend offen bleiben, da bei einer Doppelbürgerschaft je eines Staatsvertragsstaats und eines Nichtstaatsvertragsstaats die Staatsvertragsstaatsangehörigkeit zu Gunsten der versicherten Person vorgeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4236/2011 vom 22. August 2013 E. 3.4 und 4.2.3 mit Hinweisen auf BGE 139 V 263 E. 9.2 und 119 V 2 E. 2b f.). 3.5.4 Somit steht fest, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Auszahlung ihrer Witwenrente verweigert hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die ausstehenden Witwenrenten auszurichten. Diese sind gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag erst am 2. Januar 2012 eingereicht hat. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin replikweise einen Verstoss gegen das Willkürverbot und gegen das Gleichbehandlungsgebot rügt, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter darauf einzugehen. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.- als angemessen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, der Beschwerdeführerin die ausstehenden Witwenrenten seit 1. September 2010 auszurichten und gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: