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C-2520/2006

C-2520/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-03 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Die am 25. Februar 1948 geborene, geschiedene, österreichische Staatsangehörige X._______ meldete sich mehrmals erfolglos zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. B. Am 20. Oktober 2003 reichte die Versicherte ein neues Leistungsgesuch ein, dem sie im Rahmen des Schriftenwechsels folgende medizinische Berichte beilegte:

- Laborbericht von Dr. M._______vom 30. September 2002 (act. 130)

- Arztbrief von Prof. Dr. C._______ vom 30. Oktober 2002 (act. 131)

- Ambulanzbericht von Prof. Dr. G._______ vom 9. Dezember 2002 (act. 132)

- Laborbericht von Dr. R._______ vom 4. April 2003 (act. 133)

- Röntgenbefund von Dr. E._______vom 29. Januar 2004 (act. 134)

- Ärztlicher Kurzbericht von Dr. S._______ vom 6. Februar 2004 (act. 135)

- Arztrechnung von Dr. univ. med. K._______ vom 4. Mai 2004 (act. 136) Mit Verfügung vom 17. September 2004 (act. 140) trat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) auf das jüngste Leistungsgesuch vom 20. Oktober 2003 (act. 125) nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass bereits das vom 16. März 2001 eingereichte Gesuch um eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung mangels anspruchsbegründender Invalidität mit Verfügung vom 13. Februar 2002 (act. 120) abgewiesen worden sei. Gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) werde eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn sich seit dem letzten eingereichten Gesuch der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 17. September 2004 Einsprache (act. 141) und führte aus, dass sie an der Beschwerde festhalte, da sie unter den Schmerzen der Bandscheibenvorfälle sehr leide und daher nicht mehr arbeiten könne. C. Mit Entscheid vom 22. Februar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 17. September 2004. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bereits mit Verfügungen vom 12. Oktober 1995 sowie vom 12. Mai 1998 Leistungsgesuche (act. 54, 77) mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen worden seien. Des Weiteren sei mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 (act. 99) auf ein erneutes Leistungsgesuch nicht eingetreten worden, da von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Ferner sei mit Verfügung vom 13. Februar 2002 ein neues Rentengesuch abgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei von der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) mit Urteil vom 6. März 2003 (act. 121) abgewiesen worden. Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei das Eidgenössische Versicherungsgericht aufgrund verspäteter Eingabe nicht eingetreten (act. 123). Ebenso sei auf das am 20. Oktober 2003 eingereichte Gesuch mit Verfügung vom 17. September 2004 nicht eingetreten worden, da von der Gesuchstellerin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Urteil der Rekurskommisssion habe nachgewiesen werden können. Die im Zusammenhang mit dem Gesuch vom 20. Oktober 2003 eingereichten Arztberichte (ärztlicher Kurzbericht von Dr. S._______ [6. Februar 2004], Röntgenbefund von Dr. E._______ [29. Januar 2004], Laborwerte von Dr. R.______ [4. April 2003], Ambulanzbericht von Prof. Dr. G._______ [9. Dezember 2002] und Arztbrief von C.______ [30. Oktober 2002]) hätten schon bekannte Diagnosen und keine Gesundheitsveränderungen aufgeführt. Diesbezüglich sei der Vertrauensarzt der IV-Stelle zum Schluss gekommen, dass die eingereichten Berichte schon bekannte Diagnosen aufführten und älteren Datums seien, die von der Rekurskommission bereits berücksichtigt worden seien. Ebenso zähle der Bericht vom 6. Februar 2004 Krankheitsbeschreibungen und Diagnosen auf und äussere sich nicht zu Gesundheitszustandsveränderungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2005 Beschwerde bei der Rekurskommission. Sie machte geltend, dass sie unter nervlichem Stress leide und sich in gesundheitlich schlechter Verfassung befinde. Zurzeit lasse sie sich aufgrund von körperlichen Beschwerden wie Husten, Übelkeit, Schweissausbrüche, Schlafstörungen und Bandscheibenschmerzen untersuchen. Diesbezüglich werde sie die entsprechenden Untersuchungsergebnisse nachreichen. Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mit Frist bis zum 13. Juni 2005, die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte nachzureichen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht im Besitze von ärztlichen Berichten sei. Ihre Gesundheitsprobleme seien vor allem psychischer Natur und würden die Bandscheibe betreffen. Insofern stelle sie sich für eine psychiatrische Begutachtung zur Verfügung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die vollständige Abweisung der Beschwerde. Einleitend wurde festgehalten, dass es sich bei der Verfügung vom 17. September 2004 entgegen der Bezeichnung als Nichteintretensverfügung in der Sache um eine einen Leistungsanspruch abweisende Verfügung handle. Des Weiteren wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 13. Juni 2005 vor allem gesundheitliche Probleme betreffend den Rücken und die Psyche geltend mache. Die mit dem Gesuch eingereichten medizinischen Unterlagen würden sich jedoch auf internistische Leiden beziehen und ergäben keinerlei Hinweise auf eine Verschlechterung und Behandlungsbedürftigkeit orthopädischer und / oder psychiatrischer Befunde seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Februar 2002. Zudem würden laut dem ärztlichen Dienst der IV-Stelle die medizinischen Unterlagen betreffend den internistischen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin in ihrem angestammten Beruf als Sekretärin ausweisen. F. Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde mit der Begründung fest, dass sie an immer wieder kehrenden Rücken- und Herzschmerzen sowie psychischen Beschwerden leide. Ferner führte sie aus, dass sie sowohl von Österreich als auch von England eine Invalidenrente erhalte. G. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien am 16. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gab. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein. H. Auf die Vorbringen der Parteien ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig zur Beurteilung der Beschwerde.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).

E. 1.4 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 56 ff des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), weshalb auf sie einzutreten ist.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 22. Februar 2005, mit welchem die Verfügung vom 17. September 2004 bestätigt wurde. Wohl führt die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung aus, dass es sich entgegen der Bezeichnung als Nichteintretensverfügung um eine einen Leistungsanspruch abweisende Verfügung handle. Doch wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. September 2004 zutreffend ausgeführt hat, wird auf ein neues Rentengesuch nur eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Veränderung Weise geändert hat. Streitig ist somit die Frage, ob die Vorinstanz auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2003 zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (Art. 153a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10], in der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Fassung). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für welche daher diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der entsprechenden Verordnung.

E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben, und es wird nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind grundsätzlich das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Demzufolge ist ein allfälliger Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 nach altem Recht und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen des ATSG zu prüfen (BGE 130 V 445). Am 1. Januar 2004 ist die Änderung des IVG vom 21. März 2003 in Kraft getreten (4. IVG-Revision). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde richtet sich daher für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 nach den alten und ab dem 1. Januar 2004 nach den neuen Bestimmungen des IVG (BGE 130 V 445 ff. und 130 V 329 ff.). Nach dem Erlass des streitigen Entscheides (hier 22. Februar 2005) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen können im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; sie können hingegen allenfalls Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).

E. 4.1 Wurde eine Rente auf der Basis eines früheren Leistungsbegehrens wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so richtet sich die Prüfung eines neuen Leistungsgesuches grundsätzlich nach den Regeln der Rentenrevision (BGE 130 V 71 ff., 117 V 198 E. 3a, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV (der im Rahmen der 4. IVG-Revision keine Änderung erfahren hat) wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Verordnungsbestimmung erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Urteil des Bundesgerichts I 556/02 vom 25. März 2003). Nach Eingang der Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die versicherte Person die genannte Veränderung glaubhaft dargelegt hat. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, um dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher prüft das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur, wenn diese streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat, und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand wie bereits erwähnt auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2003 um Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 5.1 Anlass zu einer Rentenrevision und mithin auch zu einem erneuten Leistungsgesuch gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen - insbesondere eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes - die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2, BGE 113 V 275 E. 1a; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Da vorliegend für eine anderweitig indizierte Veränderung des Invaliditätsgrades keinerlei Anhaltspunkte bestehen, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend auf die Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

E. 5.2 In einem Neuanmeldungsverfahren gilt es jeweils den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der letzten rechtskräftigen, materiell rentenverweigernden Verfügung mit jenem der neuen Verfügung zu vergleichen (BGE 130 V 71 und Urteil des Bundesgerichts I 465/2005 vom 6. November 2006, E. 5.4, letztmals bestätigt in I 368/06). Das Leistungsbegehren vom 16. März 2001 wurde von der IV-Stelle wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden Invalidität mit Verfügung vom 13. Februar 2002 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Rekurskommission mit Urteil vom 6. März 2003 ebenfalls abgewiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Vom Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Leistungsgesuch vom 20. Oktober 2003 glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Grad der Invalidität oder der Hilfslosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes in einer für den Anspruch erheblichen Weise im Zeitraum zwischen dem 13. Februar 2002 und dem streitigen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und Abs. 4 IVV, Art. 87 Abs. 3 IVV in seiner heute geltenden Fassung vom 28. Januar 2004 ist erst seit dem 1. März 2004 in Kraft. Sein Wortlaut entspricht aber in der bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen Fassung).

E. 6.1 Mit ihrer Beschwerde vom 16. März 2005 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie unter psychischen und körperlichen Beschwerden wie Husten, Übelkeit, Schweissausbrüchen und Schlafstörungen leide. Diesbezüglich lasse sie sich untersuchen und werde die entsprechenden Untersuchungsbefunde nachreichen.

E. 6.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, sind die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte nicht geeignet, eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im zu beurteilenden Zeitraum glaubhaft zu machen. Dem von Prof. C.______ verfassten Arztbrief vom 30. Oktober 2002 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer akuten Bronchitis und einer chronischen Lungenerkrankung leidet. Im betreffenden Bericht sind keine Hinweise auf Verschlechterung des Gesundheitzustandes oder eine mögliche Arbeitsunfähigkeit zu finden. Ebenso wird keine Stellung zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leiden bezogen. Im Ambulanzbericht von Prof. Dr. G._______ vom 9. Dezember 2002 werden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt: Steatosis hepatis, Zustand nach Eradikationstherapie einer Helicobacter pylori assoziierten Gastritis und Immunität gegen Hepatitis A und B. Als Behandlung wird eine Einhaltung einer fettarmen Diät sowie die regelmässige Lipidkontrolle und gegebenenfalls lipidsenkende Medikation empfohlen. Ebenfalls werden in diesem Bericht keine Angaben über eine mögliche Arbeitsunfähigkeit gemacht. Im Röntgenbericht von Dr. E._______ vom 29. Januar 2004 werden kardiologische Befunde beschrieben. Es sind weder Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leiden noch auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit zu finden. Dem ärztlichen Kurzbericht von Dr. S._______ vom 6. Februar 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer leichten Coronarsklerose leide. Zur Behandlung der bekannten Probleme im Bereich des Stützapparates wird eine physikalische Therapie empfohlen. Auch diesem Bericht sind keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Dr. med. B._______ des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle kommt in seiner Stellungnahme vom 14. September 2004 zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Unterlagen zum Teil aus dem Jahre 2002 stammen bzw. vor dem Urteil der Rekurskommission vom 6. März 2003 verfasst wurden. Der kardiologische sowie der CT Bericht von Februar 2004 beschrieben eine Gefässverkalkung und gingen von einem Verdacht auf eine mögliche Coronare Herzkrankheit ohne wirksame Stenose aus. Bei diesen Berichten handle es sich um Krankheitsbeschreibungen und Aufzählungen von Diagnosen, aber nicht um die Darstellung von Gesundheitsveränderungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Aus medizinischer Sicht lasse sich zwar sagen, dass in den neuen Unterlagen eine neue Diagnose resp. neue Beschwerden dazu gekommen seien, doch würden sich aus diesen keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen die in Aussicht gestellten neuen medizinischen Unterlagen nicht eingereicht. Überdies ist das von ihr eingereichte Schreiben vom Zentrum für Ehe- und Familienfragen vom 16. März 2005 betreffs Bestätigung über Beratungsstunden nicht geeignet, um auf eine anspruchsbegründende Invalidität schliessen zu lassen.

E. 6.4 Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Österreich und England Rentenleistungen erhalte, lässt sich vorliegend kein Rentenanspruch ableiten, da beim Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente einzig die Schweizer Gesetzgebung massgebend ist und die schweizerische Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbeurteilung nicht an die Einschätzung der ausländischen Sozialversicherungen oder eines ausländischen Arztes gebunden ist (ZAK 1989 S. 320 E. 2).

E. 6.5 Den von der Beschwerdeführerin im hängigen Gesuchsverfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen lassen sich somit keine Hinweise entnehmen, wonach sich der Gesundheitszustand zwischen dem 13. Februar 2002 und 22. Februar 2005 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hätte. Im Ergebnis muss daher festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt hat, dass sich ihr Invaliditätsgrad zwischen der letzten materiellen Verfügung vom 13. Februar 2002 und dem Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 2004, in der auf das Leistungsgesuch vom 20. Oktober 2003 nicht eingetreten wurde, sowie der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 sind somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da im vorliegenden Verfahren über eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen zu entscheiden ist (Übergangsbestimmung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004] zur Änderung des IVG, Bst. c sowie Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969, SR 172.041.0, in der bis am 30. April 2007 geltenden Fassung).

E. 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; mit AR) - der Vorinstanz (Ref-Nr.._______) - dem Bundeamt für Sozialversicherung Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-2520/2006 {T 0/2} Urteil vom 3. September 2007 Mitwirkung: Richterin Franziska Schneider (Vorsitz); Richter Johannes Frölicher und Stefan Mesmer; Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X.________, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Beschwerdegegnerin, betreffend Invalidenrente (Neuanmeldung) Sachverhalt: A. Die am 25. Februar 1948 geborene, geschiedene, österreichische Staatsangehörige X._______ meldete sich mehrmals erfolglos zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. B. Am 20. Oktober 2003 reichte die Versicherte ein neues Leistungsgesuch ein, dem sie im Rahmen des Schriftenwechsels folgende medizinische Berichte beilegte:

- Laborbericht von Dr. M._______vom 30. September 2002 (act. 130)

- Arztbrief von Prof. Dr. C._______ vom 30. Oktober 2002 (act. 131)

- Ambulanzbericht von Prof. Dr. G._______ vom 9. Dezember 2002 (act. 132)

- Laborbericht von Dr. R._______ vom 4. April 2003 (act. 133)

- Röntgenbefund von Dr. E._______vom 29. Januar 2004 (act. 134)

- Ärztlicher Kurzbericht von Dr. S._______ vom 6. Februar 2004 (act. 135)

- Arztrechnung von Dr. univ. med. K._______ vom 4. Mai 2004 (act. 136) Mit Verfügung vom 17. September 2004 (act. 140) trat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) auf das jüngste Leistungsgesuch vom 20. Oktober 2003 (act. 125) nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass bereits das vom 16. März 2001 eingereichte Gesuch um eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung mangels anspruchsbegründender Invalidität mit Verfügung vom 13. Februar 2002 (act. 120) abgewiesen worden sei. Gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) werde eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn sich seit dem letzten eingereichten Gesuch der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 17. September 2004 Einsprache (act. 141) und führte aus, dass sie an der Beschwerde festhalte, da sie unter den Schmerzen der Bandscheibenvorfälle sehr leide und daher nicht mehr arbeiten könne. C. Mit Entscheid vom 22. Februar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 17. September 2004. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bereits mit Verfügungen vom 12. Oktober 1995 sowie vom 12. Mai 1998 Leistungsgesuche (act. 54, 77) mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen worden seien. Des Weiteren sei mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 (act. 99) auf ein erneutes Leistungsgesuch nicht eingetreten worden, da von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Ferner sei mit Verfügung vom 13. Februar 2002 ein neues Rentengesuch abgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei von der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) mit Urteil vom 6. März 2003 (act. 121) abgewiesen worden. Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei das Eidgenössische Versicherungsgericht aufgrund verspäteter Eingabe nicht eingetreten (act. 123). Ebenso sei auf das am 20. Oktober 2003 eingereichte Gesuch mit Verfügung vom 17. September 2004 nicht eingetreten worden, da von der Gesuchstellerin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Urteil der Rekurskommisssion habe nachgewiesen werden können. Die im Zusammenhang mit dem Gesuch vom 20. Oktober 2003 eingereichten Arztberichte (ärztlicher Kurzbericht von Dr. S._______ [6. Februar 2004], Röntgenbefund von Dr. E._______ [29. Januar 2004], Laborwerte von Dr. R.______ [4. April 2003], Ambulanzbericht von Prof. Dr. G._______ [9. Dezember 2002] und Arztbrief von C.______ [30. Oktober 2002]) hätten schon bekannte Diagnosen und keine Gesundheitsveränderungen aufgeführt. Diesbezüglich sei der Vertrauensarzt der IV-Stelle zum Schluss gekommen, dass die eingereichten Berichte schon bekannte Diagnosen aufführten und älteren Datums seien, die von der Rekurskommission bereits berücksichtigt worden seien. Ebenso zähle der Bericht vom 6. Februar 2004 Krankheitsbeschreibungen und Diagnosen auf und äussere sich nicht zu Gesundheitszustandsveränderungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2005 Beschwerde bei der Rekurskommission. Sie machte geltend, dass sie unter nervlichem Stress leide und sich in gesundheitlich schlechter Verfassung befinde. Zurzeit lasse sie sich aufgrund von körperlichen Beschwerden wie Husten, Übelkeit, Schweissausbrüche, Schlafstörungen und Bandscheibenschmerzen untersuchen. Diesbezüglich werde sie die entsprechenden Untersuchungsergebnisse nachreichen. Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mit Frist bis zum 13. Juni 2005, die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte nachzureichen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht im Besitze von ärztlichen Berichten sei. Ihre Gesundheitsprobleme seien vor allem psychischer Natur und würden die Bandscheibe betreffen. Insofern stelle sie sich für eine psychiatrische Begutachtung zur Verfügung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die vollständige Abweisung der Beschwerde. Einleitend wurde festgehalten, dass es sich bei der Verfügung vom 17. September 2004 entgegen der Bezeichnung als Nichteintretensverfügung in der Sache um eine einen Leistungsanspruch abweisende Verfügung handle. Des Weiteren wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 13. Juni 2005 vor allem gesundheitliche Probleme betreffend den Rücken und die Psyche geltend mache. Die mit dem Gesuch eingereichten medizinischen Unterlagen würden sich jedoch auf internistische Leiden beziehen und ergäben keinerlei Hinweise auf eine Verschlechterung und Behandlungsbedürftigkeit orthopädischer und / oder psychiatrischer Befunde seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Februar 2002. Zudem würden laut dem ärztlichen Dienst der IV-Stelle die medizinischen Unterlagen betreffend den internistischen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin in ihrem angestammten Beruf als Sekretärin ausweisen. F. Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde mit der Begründung fest, dass sie an immer wieder kehrenden Rücken- und Herzschmerzen sowie psychischen Beschwerden leide. Ferner führte sie aus, dass sie sowohl von Österreich als auch von England eine Invalidenrente erhalte. G. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien am 16. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gab. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein. H. Auf die Vorbringen der Parteien ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig zur Beurteilung der Beschwerde. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). 1.4 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 56 ff des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), weshalb auf sie einzutreten ist.

2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 22. Februar 2005, mit welchem die Verfügung vom 17. September 2004 bestätigt wurde. Wohl führt die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung aus, dass es sich entgegen der Bezeichnung als Nichteintretensverfügung um eine einen Leistungsanspruch abweisende Verfügung handle. Doch wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. September 2004 zutreffend ausgeführt hat, wird auf ein neues Rentengesuch nur eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Veränderung Weise geändert hat. Streitig ist somit die Frage, ob die Vorinstanz auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2003 zu Recht nicht eingetreten ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (Art. 153a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10], in der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Fassung). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für welche daher diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der entsprechenden Verordnung. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben, und es wird nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind grundsätzlich das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Demzufolge ist ein allfälliger Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 nach altem Recht und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen des ATSG zu prüfen (BGE 130 V 445). Am 1. Januar 2004 ist die Änderung des IVG vom 21. März 2003 in Kraft getreten (4. IVG-Revision). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde richtet sich daher für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 nach den alten und ab dem 1. Januar 2004 nach den neuen Bestimmungen des IVG (BGE 130 V 445 ff. und 130 V 329 ff.). Nach dem Erlass des streitigen Entscheides (hier 22. Februar 2005) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen können im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; sie können hingegen allenfalls Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 4. 4.1 Wurde eine Rente auf der Basis eines früheren Leistungsbegehrens wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so richtet sich die Prüfung eines neuen Leistungsgesuches grundsätzlich nach den Regeln der Rentenrevision (BGE 130 V 71 ff., 117 V 198 E. 3a, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV (der im Rahmen der 4. IVG-Revision keine Änderung erfahren hat) wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Verordnungsbestimmung erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Urteil des Bundesgerichts I 556/02 vom 25. März 2003). Nach Eingang der Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die versicherte Person die genannte Veränderung glaubhaft dargelegt hat. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, um dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher prüft das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur, wenn diese streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat, und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand wie bereits erwähnt auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2003 um Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht nicht eingetreten ist. 5. 5.1 Anlass zu einer Rentenrevision und mithin auch zu einem erneuten Leistungsgesuch gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen - insbesondere eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes - die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2, BGE 113 V 275 E. 1a; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Da vorliegend für eine anderweitig indizierte Veränderung des Invaliditätsgrades keinerlei Anhaltspunkte bestehen, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend auf die Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. 5.2 In einem Neuanmeldungsverfahren gilt es jeweils den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der letzten rechtskräftigen, materiell rentenverweigernden Verfügung mit jenem der neuen Verfügung zu vergleichen (BGE 130 V 71 und Urteil des Bundesgerichts I 465/2005 vom 6. November 2006, E. 5.4, letztmals bestätigt in I 368/06). Das Leistungsbegehren vom 16. März 2001 wurde von der IV-Stelle wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden Invalidität mit Verfügung vom 13. Februar 2002 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Rekurskommission mit Urteil vom 6. März 2003 ebenfalls abgewiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Vom Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Leistungsgesuch vom 20. Oktober 2003 glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Grad der Invalidität oder der Hilfslosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes in einer für den Anspruch erheblichen Weise im Zeitraum zwischen dem 13. Februar 2002 und dem streitigen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und Abs. 4 IVV, Art. 87 Abs. 3 IVV in seiner heute geltenden Fassung vom 28. Januar 2004 ist erst seit dem 1. März 2004 in Kraft. Sein Wortlaut entspricht aber in der bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen Fassung). 6. 6.1 Mit ihrer Beschwerde vom 16. März 2005 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie unter psychischen und körperlichen Beschwerden wie Husten, Übelkeit, Schweissausbrüchen und Schlafstörungen leide. Diesbezüglich lasse sie sich untersuchen und werde die entsprechenden Untersuchungsbefunde nachreichen. 6.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, sind die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte nicht geeignet, eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im zu beurteilenden Zeitraum glaubhaft zu machen. Dem von Prof. C.______ verfassten Arztbrief vom 30. Oktober 2002 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer akuten Bronchitis und einer chronischen Lungenerkrankung leidet. Im betreffenden Bericht sind keine Hinweise auf Verschlechterung des Gesundheitzustandes oder eine mögliche Arbeitsunfähigkeit zu finden. Ebenso wird keine Stellung zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leiden bezogen. Im Ambulanzbericht von Prof. Dr. G._______ vom 9. Dezember 2002 werden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt: Steatosis hepatis, Zustand nach Eradikationstherapie einer Helicobacter pylori assoziierten Gastritis und Immunität gegen Hepatitis A und B. Als Behandlung wird eine Einhaltung einer fettarmen Diät sowie die regelmässige Lipidkontrolle und gegebenenfalls lipidsenkende Medikation empfohlen. Ebenfalls werden in diesem Bericht keine Angaben über eine mögliche Arbeitsunfähigkeit gemacht. Im Röntgenbericht von Dr. E._______ vom 29. Januar 2004 werden kardiologische Befunde beschrieben. Es sind weder Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leiden noch auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit zu finden. Dem ärztlichen Kurzbericht von Dr. S._______ vom 6. Februar 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer leichten Coronarsklerose leide. Zur Behandlung der bekannten Probleme im Bereich des Stützapparates wird eine physikalische Therapie empfohlen. Auch diesem Bericht sind keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Dr. med. B._______ des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle kommt in seiner Stellungnahme vom 14. September 2004 zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Unterlagen zum Teil aus dem Jahre 2002 stammen bzw. vor dem Urteil der Rekurskommission vom 6. März 2003 verfasst wurden. Der kardiologische sowie der CT Bericht von Februar 2004 beschrieben eine Gefässverkalkung und gingen von einem Verdacht auf eine mögliche Coronare Herzkrankheit ohne wirksame Stenose aus. Bei diesen Berichten handle es sich um Krankheitsbeschreibungen und Aufzählungen von Diagnosen, aber nicht um die Darstellung von Gesundheitsveränderungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Aus medizinischer Sicht lasse sich zwar sagen, dass in den neuen Unterlagen eine neue Diagnose resp. neue Beschwerden dazu gekommen seien, doch würden sich aus diesen keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen die in Aussicht gestellten neuen medizinischen Unterlagen nicht eingereicht. Überdies ist das von ihr eingereichte Schreiben vom Zentrum für Ehe- und Familienfragen vom 16. März 2005 betreffs Bestätigung über Beratungsstunden nicht geeignet, um auf eine anspruchsbegründende Invalidität schliessen zu lassen. 6.4 Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Österreich und England Rentenleistungen erhalte, lässt sich vorliegend kein Rentenanspruch ableiten, da beim Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente einzig die Schweizer Gesetzgebung massgebend ist und die schweizerische Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbeurteilung nicht an die Einschätzung der ausländischen Sozialversicherungen oder eines ausländischen Arztes gebunden ist (ZAK 1989 S. 320 E. 2). 6.5 Den von der Beschwerdeführerin im hängigen Gesuchsverfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen lassen sich somit keine Hinweise entnehmen, wonach sich der Gesundheitszustand zwischen dem 13. Februar 2002 und 22. Februar 2005 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hätte. Im Ergebnis muss daher festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt hat, dass sich ihr Invaliditätsgrad zwischen der letzten materiellen Verfügung vom 13. Februar 2002 und dem Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 2004, in der auf das Leistungsgesuch vom 20. Oktober 2003 nicht eingetreten wurde, sowie der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 sind somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da im vorliegenden Verfahren über eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen zu entscheiden ist (Übergangsbestimmung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004] zur Änderung des IVG, Bst. c sowie Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969, SR 172.041.0, in der bis am 30. April 2007 geltenden Fassung). 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; mit AR)

- der Vorinstanz (Ref-Nr.._______)

- dem Bundeamt für Sozialversicherung Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: