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C-2493/2020

C-2493/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-04 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Sachverhalt

A. A.a Mit Meldung vom 29. November 2019 zeigte die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) der Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Antidoping Schweiz oder Vorinstanz) an, das Zollinspektorat Genf-Flughafen habe im Rahmen einer Postkontrolle eine Sendung mit 12 Ampullen Somatotropin (nachfolgend: Wachstumshormon oder HGH) à 4 mg, 12 Ampullen Saline (B-12) sowie 270 Kapseln Melatonin à 3 mg zurückgehalten, welche an A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) adressiert sei. Mit der gleichen Meldung überwies die EZV die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälligen Einleitung der erforderlichen Massnahmen an die Vorinstanz (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: B-act.] 7 Beilage 1). A.b Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2020 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme, über die Zurückhaltung der Wachstumshormone ("Produkt: 12 Stechampullen mit Pulver 4MG, HGH / dry"), deren unzulässige Einfuhr sowie die dabei anfallende Gebühr in Höhe von Fr. 400.- für die Einziehung und Vernichtung (B-act. 7 Beilage 2). A.c Mit Mail vom 1. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Freigabe und rasche Zustellung der Sendung, da sie krankheitshalber auf die Wachstumshormone angewiesen sei. Gleichzeitig bekundete sie ihr Nichteinverständnis mit dem Vorbescheid und begründete dies damit, dass die Wachstumshormone für den Eigengebrauch bestimmt seien und einem medizinisch legitimierten Zweck dienten (B-act. 7 Beilage 3). Dabei verwies sie unter anderem auf die entsprechende ärztliche Bestätigung von B._______, M.D., D._______, E._______, vom 27. Januar 2020 (B-act. 1 Beilagen 4-8 und B-act. 7 Beilage 3 S. 2 ff.). A.d Mit Verfügung vom 22. April 2020 ordnete die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung der zurückgehaltenen Inhalte an und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.-. Zur Begründung führte sie an, es fehle ein aktuelles, vor dem Import ausgestelltes Arztrezept, weshalb nicht von einem medizinisch legitimierten Zweck ausgegangen werden könne (B-act. 7 Beilage 5). B. B.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2020. Sie machte die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens geltend (B-act. 1). Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Wachstumshormone zum Eigengebrauch und gestützt auf ein Rezept bestellt, wobei unabhängig vom Ausstellungsdatum des Rezeptes ein medizinisch legitimierter Zweck vorliegen würde (B-act. 1 Beilage 1). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 (B-act. 3) eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 3. Juni 2020 bei der Gerichtskasse ein (B-act. 9). B.c Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 22. April 2020 zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (B-act. 13). Zur Begründung brachte sie vor, es sei kein aktuelles, vor dem Import ausgestelltes Rezept von einem in der Schweiz zugelassenen und hiesig tätigen Arzt eingereicht worden. Dazu erläuterte die Vorinstanz ihre Praxis zu den Ausnahmefällen bei Vorliegen eines medizinisch berechtigten Zwecks (B-act. 13 Rz. 18 ff.). B.d Mit Replik vom 4. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte nunmehr aus, der Zweck der Antidoping Stiftung sei die Bekämpfung von Doping im Sport und nicht die Verfolgung einer 90-jährigen Pensionärin. Zudem hielt sie an ihrer Begründung fest, wonach sie über ein Dauerrezept verfüge und ein medizinisch legitimierter Zweck vorliege (B-act. 15). B.e Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2020 brachte das Gericht die Replik der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 16). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach dem VwVG und dem VGG.

E. 1.2 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Da die Stiftung Antidoping Schweiz eine solche Organisation darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 [SpoFöG; SR 415.0] und Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 [Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2020 am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist durch diesen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG) einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 und 130 V 445).

E. 2.4 Vorliegend wurden die in Frage stehenden Wachstumshormone seit dem 29. November 2019 von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückgehalten und die Vorinstanz hat am 22. April 2020 darüber verfügt. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Bestimmungen des SpoFöG und der SpoFöV in derjenigen Fassung anwendbar, die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2020 bzw. des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft gewesen sind (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), das heisst die Bestimmungen des SpoFöG in der Fassung vom 1. Januar 2019, die SpoFöV in der Fassung vom 1. Januar 2019, die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamts für Sport vom 15. November 2017 in der Fassung vom 1. Januar 2018 (GebV-BASPO, SR 415.013) und die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 in der Fassung vom 1. Januar 2013 (AllgGebV, SR 172.041.1).

E. 3.1 Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Einziehung und Vernichtung des Inhalts der zurückgehaltenen Sendung verfügt hat.

E. 3.2 Nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, Antidoping Schweiz (Vorinstanz), nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV). Die Vorinstanz ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV).

E. 3.3 Gemäss Art. 20 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken (Abs. 1). Die Zollverwaltung ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen (Abs. 3). Die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen (Abs. 4).

E. 3.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG legt der Bundesrat in der Verordnung die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 22 Abs. 1 SpoFöG). Soweit Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums erfolgen, bleibt die Täterin oder der Täter allerdings straflos (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG).

E. 3.5 Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV: a) die im Anhang aufgeführten Stoffe; b) deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; c) die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und d) Präparate, die diese Stoffe enthalten. Die verbotenen Stoffe sind im Anhang zur SpoFöV in Ziffer I aufgelistet. Dazu gehören unter anderem Anabolika, Erythropoiese stimulierende Substanzen, Wachstumshormone, insulinähnliche Wachstumsfaktoren und andere Wachstumsfaktoren.

E. 4.1 Vorliegend hat die EZV eine verdächtige Sendung mit 12 Ampullen Wachstumshormonen (HGH, Somatotropin) à 4 mg, gestützt auf Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zurückgehalten und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung weitergeleitet. Die Vorinstanz kann die erforderlichen Massnahmen, wie hier die Einziehung und Vernichtung nach Art. 20 Abs. 4 SpoFöG, verfügen (s. E. 3.3 hiervor).

E. 4.2 In der fraglichen Sendung wurden Wachstumshormone (HGH, Somatotropin) gefunden, die unter den verbotenen Mitteln in Ziffer I.4 des Anhangs SpoFöV aufgeführt werden (vgl. Art. 74 Abs. 1 SpoFöV). Damit sind die eingeführten Wachstumshormone Substanzen, die gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV unter die aufgezählten Dopingmittel fallen (s. E. 3.5 hiervor). Der geltend gemachte Eigengebrauch ist für die verwaltungsrechtlichen Massnahmen nicht von Relevanz (s. E. 3.4 hiervor). Diesbezüglich nimmt Art. 22 Abs. 4 SpoFöG dahingehend eine Differenzierung vor, dass der Erwerb und die Einfuhr zum Zweck des eigenen Konsums straflos bleiben.

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt replikweise vor, die Vorinstanz bezwecke in erster Linie die Bekämpfung von Doping im Sport und nicht die Verfolgung einer Pensionärin (B-act. 15, B-act. 15 Beilage 6).

E. 4.3.2 Hierzu ist festzuhalten, dass kein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, zumal der (hier unstreitige) Eigenkonsum straflos bleibt (s. E. 4.2 hiervor). Allerdings zielt das SpoFöG auf die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln ab, indem unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmittel als verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen Doping in Art. 20 Abs. 4 SpoFöG vorgesehen ist. Gemäss Botschaft des Bundesrates sollen Bund und Vorinstanz Massnahmen gegen den Handel von Dopingmitteln ergreifen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. November 2009 zum Sportförd-erungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport [BBl 2009 8189 S. 8220 ff., nachfolgend: Botschaft SpoFöG 2009]). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verbietet der Gesetzgeber damit bereits die Einfuhr von Mitteln, die zu Doping dienen könnten, ohne dabei an eine Sportlereigenschaft anzuknüpfen (vgl. BVGE 2015/46 E. 3.4; Urteil des BVGer C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 E. 10).

E. 4.3.3 Damit fällt der Erwerb von Wachstumshormonen inkl. deren Import in die Schweiz unabhängig von einer sportlichen Betätigung der Beschwerdeführerin unter die vom SpoFöG untersagte Einfuhr. Dieses Importverbot sowie die verfügten Massnahmen, die Einziehung und Vernichtung, bezwecken die Dopingbekämpfung. Im Unterschied zum Strafverfahren, welches einen Vorsatz in Bezug auf den Dopingzweck verlangt, was sich aus dem Begriff "zu Dopingzwecken" ergibt (vgl. Botschaft SpoFöG 2009, 8240) ist im Verwaltungsverfahren bereits der Erwerb inkl. der Import ohne Dopingabsicht untersagt.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, es liege gestützt auf einen medizinisch legitimierten Zweck eine Ausnahme zum Importverbot von Dopingmitteln vor.

E. 4.4.1 Der Botschaft SpoFöG 2009 ist zu entnehmen, dass der Bund mit seinem Beitritt zu internationalen Übereinkommen unter anderem Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit von verbotenen Substanzen und Methoden ergreifen muss, mit Ausnahme bei Vorliegen eines legitimen medizinischen Zweckes (vgl. Botschaft SpoFöG 2009, 8220). Art. 20 Abs. 4 SpoFöG wiederum ermächtigt die Vorinstanz im Sinne einer Kann-Bestimmung, die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln als Mass-nahme zur Dopingbekämpfung zu verfügen. Daraus folgt, dass die Vor-instanz beim Vorliegen legitimer medizinischer Zwecke von einer Einziehung und Vernichtung absehen kann. Gemäss Internetseite der Vorinstanz könne ein medizinisch berechtigter Zweck die Freigabe verbotener Produkte im Sinne eines Ausnahmefalles allenfalls erlauben. Dazu müssten innert vorgeschriebener Frist ein Auszug des medizinischen Dossiers und/oder ein gültiges Schweizer Arztrezept (Ausstellungsdatum vor dem Import) sowie ein schriftlicher Antrag um Freigabe eingereicht werden (vgl. "Ausnahmefälle", < https://www.antidoping.ch/recht/importverbot >, abgerufen am 9.4.2021).

E. 4.4.2 Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen eines legitimen medizinischen Zweckes und legt beschwerdeweise eine ärztliche Bestätigung von B._______, M.D., D._______, E._______, vom 27. Januar 2020 für das besagte Wachstumshormon und ein ärztliches Rezept von C._______, M.D., D._______, E._______, vom 30. Januar 2013 (B-act. 1 Beilagen 5 und 8) sowie die Berichte vom 30. Januar 2013 (unvollständig), 7. Februar 2013 und 9. März 2015 (ebenfalls unvollständig) (B-act. 1 Beilagen 4, 6 und 7) ins Recht. Replikweise reicht sie zudem wissenschaftliche Artikel von B._______, M.D., ein, welche die Lebensqualität unter Einnahme von Hormonen aufzeigen sollen (B-act. 15 Beilage 1). Sie führte zudem aus, dass sie seit 2002 ein Dauerrezept habe und B._______, M.D., der ihr die Wachstumshormone verschrieben habe, auf dem Gebiet des Anti-Agings eine Autorität sei (B-act. 15).

E. 4.4.3 Im vorliegenden Fall wurde zwar eine ärztliche Bestätigung (vom 27.1.2020) eingereicht, diese ist jedoch erst nach der Meldung der EZV am 29. November 2019 ausgestellt worden. Die Vorinstanz bringt vernehm-lassungsweise dazu vor, praxisgemäss würde sie eingezogene Doping-mittel freigeben, wenn ein legitimer medizinscher Grund vorliege. Dafür sei ein medizinisches Dossier bzw. ein Arztzeugnis eines in der Schweiz zugelassenen und tätigen Arztes einzureichen. Darüber hinaus müsse der Sachverhalt plausibel erscheinen, wobei für die Bewertung der Plausibilität das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG, SR 812.21) und die Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 (VAM, SR 812.212.21) heranzuziehen seien (B-act. 13 Rz. 18).

E. 4.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits früher mit der Ausnahme zum Importverbot auseinandergesetzt, wobei es im Urteil C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 in Erwägung 8.6 die Frage mangels Vorliegens einer ärztlichen Verschreibung offenliess und im Urteil C-864/2018 vom 16. Oktober 2020 in den Erwägungen 6.6. und 9.3 erwogen hat, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, zumal das Arztrezept verspätet eingereicht worden sei und das medizinische Dossier fehle.

E. 4.4.5 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass im vorliegenden Fall kein aktuelles, vor dem Import ausgestelltes Rezept eingereicht wurde. Die Bestätigung vom 27. Januar 2020 wurde nach dem Import ausgestellt und ist deshalb als nachträglicher Legitimierungsversuch einer grundsätzlich unzulässigen Handlung (vgl. E. 4.3) zu werten. Die vorinstanzliche Praxis, vor dem Import ein entsprechendes Zeugnis zu verlangen, erweist sich auch insofern als angemessen, als damit eine bessere Kontrolle durch die Zollbehörden und durch die Vorinstanz möglich ist. Wäre die nachträgliche Einreichung zuzulassen, schwächte sich die Kenntnisnahme durch die Behörden auf die durch den Zoll stichprobeweise erhobenen Fälle ab, was die Marktüberwachung erheblich erschwert.

E. 4.4.6 Zum "medizinischen Dossier" ist festzuhalten, dass der Arztbericht vom 30. Januar 2013, der auf Laboruntersuchungen vom 17. Dezember 2012 abstützt, keine Hinweise auf eine krankheitsbedingte Behandlung mit Wachstumshormonen enthält; dem gleichentags ausgestellten Rezept ist jedoch u.a. eine Verschreibung von 0.2 mg Genotropin pro Tag zu entnehmen. Diesbezüglich enthält die Fachinformation den Hinweis, dass Genotropin bei Erwachsenen bei einem Mangel an Wachstumshormonen verschrieben werde, mit einer Dosierung bei über 60-jährigen Patienten initial von 0.1-0.2 mg/Tag, danach "individuell" (https://compendium.ch/product/103393-genotropin-trockensub-12-mg-mit-solv). Der ärztlichen Bestätigung vom 7. Februar 2013, der auf Laboruntersuchungen vom 30. Januar 2013 Bezug nimmt, ist zu entnehmen, dass sich der Wachstumshormon-Spiegel bei der Beschwerdeführerin mit einem IGF-1 Wert von 101.0 auf tiefem normalem Niveau ("low normal range") bewege. Ungeachtet dessen wird der Beschwerdeführerin empfohlen, die bisherige Dosis von 0.2 mg/Tag auf 0.4 mg/Tag zu erhöhen, um ihren IGF-1 Level (mit dem die Aktivität an Wachstumshormonen gemessen werde) näher an das Optimum zu führen ("to bring your IGF-1 level closer to optimum"). Der unvollständig eingereichten Bestätigung vom 9. März 2015 wiederum ist der Hinweis zu entnehmen, dass der IGF-1 Wert infolge Nichteinnahme von HGH zum Zeitpunkt der Labormessung mit 66.2 abnormal tief sei. Ein solcher Wert entspricht jedoch gemäss Pschyrembel, gemäss welchem der Wert bei Erwachsenen ab 55 Jahren bei 70-290 ng/dl liege <https://www.pschyrembel.de/lnsulin-like%20Growth-Factors/KOAJB>, abgerufen am 29.3.2021), einem knapp unter dem Grenzwert liegenden Wachstumshormongehalt (vgl. dazu auch E. 4.). Keinem dieser Berichte ist zu entnehmen, dass ein krankhafter "GH-Mangel beim Erwachsenen infolge hypothalamischer oder hypophysärer Erkrankung, mit Beginn im Kindes- oder Erwachsenenalter" (vgl. Fachinformation) vorliege und behandelt werde. Damit sind die Hinweise in den Arzt- und Laborberichten nicht geeignet, eine aktuelle Behandlungsnotwendigkeit im Sinne eines medizinisch legitimierten Zweckes für den Import des Wachstumshormons aufzuzeigen.

E. 4.5.1 Eine eigenständige Regelung des Eigengebrauchs von Arzneimitteln, die auf der Dopingliste geführt werden, fehlt im Sportförderungsrecht. Die Botschaft SpoFöG 2009 lässt wie gesagt Ausnahmen gestützt auf einen medizinisch legitimierten Zweck zu (s. E. 4.4.1 hiervor); SpoFöG und SpoFöV enthalten jedoch keine konkretisierenden Bestimmungen. Eine solche Ausnahme ist daher, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, im Lichte des Heilmittelrechts auszulegen, das eine entsprechende Regelung bereits kennt.

E. 4.5.2 Nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a HMG kann der Bundesrat erlauben, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen eingeführt werden von Einzelpersonen für den Eigengebrauch. Weiter kann der Bundesrat gemäss Abs. 3 vorschreiben, dass die Einfuhr bestimmter Arzneimittel, die zum Schutz der Gesundheit einer besonderen Kontrolle bedürfen, im Einzelfall durch das Institut bewilligt werden muss (Bst. a) und die Einfuhr bestimmter Arzneimittel beschränken oder verbieten, wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass sie für widerrechtliche Zwecke oder missbräuchliche Verwendung bestimmt sein könnten (Bst. b). In Art. 48 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 2001 (AMBV, SR 812.212.1; in ihrer Fassung gültig ab 16. Juli 2019 [AS 2019 2195]) hat der Bundesrat von dieser Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und die Einfuhrvorschriften dahingehend konkretisiert, dass eine Einzelperson verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in der für den Eigengebrauch erforderlichen kleinen Menge dennoch einführen darf. In Analogie zur Regelung der nicht zugelassenen Arzneimittel in Art. 48 AMBV und in Übereinstimmung mit der Botschaft SpoFöG 2009 ist bei Vorliegen eines medizinisch legitimierten Zweckes die Einfuhr von kleinen Mengen eines Arzneimittels zum Eigengebrauch durch Einzelpersonen folglich zu erlauben. Da jedoch ein medizinisch legitimer Zweck - wie oben (E. 4.4) dargelegt - zu verneinen ist, ist auch ein Import unter dem Aspekt des Eigengebrauchs nicht zu bestätigen.

E. 4.6 Für eine Ausnahme vom Importverbot ist nach Praxis der Vorinstanz ein Arztrezept (vgl. B-act. 13 Rz. 19) eines in der Schweiz zugelassenen und tätigen Arztes erforderlich.

E. 4.6.1 Nach Art. 6 Bst. g i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) kennen die Absolventen eines Medizinalberufs die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese die erworbenen Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen; ein ausländisches Diplom kann (nur) unter den Voraussetzungen von Art. 15 MedBG anerkannt werden. Das Eidgenössische Departement des Innern EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben (Art. 51 Abs. 1 MedBG). Dass B._______, M.D., über eine schweizerische Zulassung verfügt, wird vorliegend nicht geltend gemacht.

E. 4.6.2 Sodann sieht das Schweizerische Gesundheitssystem zum Schutze der Gesundheit des Einzelnen ein Arzneimittelabgabesystem vor, welches durch das Heilmittelgesetz und die Arzneimittelverordnung geregelt wird. Gemäss Art. 23 Abs. 1 HMG werden die Arzneimittel in Kategorien mit und ohne Verschreibungspflicht eingeteilt. Die Kategorien mit Verschreibungspflicht sind in Art. 41 f. VAM geregelt. Art. 41 VAM regelt die Arzneimittel, die einmalig auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden (verschärft verschreibungspflichtige Arzneimittel; Abgabekategorie A). Nach Art. 41 VAM wird ein Arzneimittel in die Kategorie der verschärft verschreibungspflichtigen Arzneimittel (Abgabekategorie A) eingeteilt, wenn die Therapiedauer begrenzt ist und aus Gründen der Sicherheit nicht ohne ärztliche oder tierärztliche Verschreibung verlängert werden darf (Bst. a); sein Gebrauch ohne ärztliche oder tierärztliche Diagnose und Überwachung der Anwendung zu ernsten Schäden führen kann (Bst. b); durch eine falsche Anwendung die spätere Behandlung ernsthafter Leiden entscheidend beeinträchtigt werden könnte (Bst. c). Mit Blick auf die Einfuhr von Arzneimitteln aus dem Ausland durch Privatpersonen ist die Beachtung desselben Regelungsstandards, wie er auch für den Bezug von Arzneimitteln im Inland vorgeschrieben ist, angezeigt. Zur Sicherstellung dieses Regelungsstandards ist es für Arzneimittel - die auf der Dopingliste geführt werden - erforderlich, dass ein in der Schweiz zugelassener Arzt, der mit der schweizerischen Behandlungs- und Arzneimittelabgabepraxis vertraut ist, das Vorliegen eines medizinisch legitimierten Zweckes mittels ärztlicher Verschreibung bestätigt. Vorliegend genügt das in Erwägung 4.4.3 nur als ärztliche Bestätigung gewürdigte Dokument vom 27. Januar 2020 nicht den Anforderungen an eine ärztliche Verschreibung eines in der Schweiz zugelassenen und im Medizinalberuferegister eingetragenen Arztes. Auch die weiteren ärztlichen Berichte wurden ausnahmslos durch einen amerikanischen Arzt ausgestellt und sind mit Blick auf den Schutzgedanken des schweizerischen Heilmittelrechts (vgl. E. 4.6.2) nicht zu akzeptieren. Angesichts der Einteilung von Wachstumshormonen in die Abgabekategorie A ist (a) eine ärztliche Verschreibung eines in der Schweiz zugelassenen Arztes unabdingbar. Selbst wenn - wie von der Beschwerdeführerin replikweise behauptet, jedoch nicht belegt wird - ein Dauerrezept eines Arztes vorliegen würde, kann ein solches Dauerrezept nicht akzeptiert werden, da für die Abgabekategorie A eine verschärfte Verschreibungspflicht gilt, wonach die Abgabe grundsätzlich einmalig ist (s. E. 4.6.2 hiervor).

E. 4.7 Es ist schliesslich zu fragen, ob ein medizinisch legitimierter Zweck vorliegt, wenn der Einsatz des Medikaments im Off-Label-Use (Art. 71a-d der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]; vgl. dazu BGE 146 V 240) erfolgt: Im Verwaltungsverfahren behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie die Wachstumshormone krankheitshalber bezogen habe (s. Bst. B.b hiervor). Gemäss Fachinformation dient das Wachstumshormon Genotropin, das bei der Beschwerdeführerin bereits im Februar 2013 eingesetzt wurde [B-act. 1 Beilage 4) und den hier streitigen Wirkstoff Somatotropin enthalt, zur Behandlung einer hypothalamischen oder hypophysären Erkrankung der Erwachsenen, mit Beginn im Kindes- oder Erwachsenenalter (https://compendium.ch/product/103393-genotropin-trockensub-12-mg-mit-solv/mpro#Mpro7100, abgerufen am 29.3.2021). Eine solche Behandlung ist - wie oben aufgezeigt (E. 4.4) - vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr ist aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin (s. insbesondere Replik) zu entnehmen, dass die Wachstumshormone nicht zur Behandlung einer eigentlichen Krankheit eingesetzt werden, sondern der Vorbeugung im Sinne eines Anti-Agings dienen. Auch der Bestätigung vom 27. Januar 2020 sind keine Hinweise auf eine diagnostisch relevante Erkrankung zu entnehmen: B._______, M.D., bestätigte einzig, dass seine Patientin die Injektionen (mit Wachstumshormonen) "zur Erhaltung ihrer guten Gesundheit" benötige ("to continue her good health"). Weiteren Berichten, die im Internet frei zugänglich sind, ist zu entnehmen, dass B._______s, M.D., Behandlung darauf beruhe, Mängel im Hormonhaushalt des menschlichen Körpers mittels Hormonersatz auf den Stand einer ca. 20-jährigen Person zu korrigieren (sog. "total hormone replacement therapy"), dabei kommen u.v. Wachstumshormone zum Einsatz (vgl. https://regenerativemc.com/growth-hormone-the-anti-aging-movement-controversy-from-the-beginning/; https://www.fuersie.de/beauty/anti-aging/artikel/hormon-cocktails-fuer-ein-juengeres-aussehen; http://www.life-extension.de/studie.php; https://www.bild.de/ratgeber/gesundheit/zur-person-3373804.bild.html; https://www.welt.de/print-wams/article599456/Jung-fuer-immer.html; alle abgerufen am 18. Mai 2021). Auch die mit Replik ins Recht gelegten vier Publikationen von B._______, M.D., rücken das Anti-Aging als medizinisch legitimierten Zweck in den Vordergrund (B-act. 15 Beilage 1; vgl. auch https://caselaw.findlaw.com/us-dc-circuit/1124982.html; abgerufen am 18. Mai 2021). Damit liegt keine ärztliche Behandlung eines krankheitswertigen Zustandes vor. Wird ein Medikament jedoch ausserhalb des eigentlichen Behandlungsziels eingesetzt, was sich an der Fachinformation zu bemessen hat, liegt ein Off-Label-Use im obgenannten Sinne vor und ist ein medizinisch legitimierter Zweck zu verneinen (so im Ergebnis bereits Urteil des BVGer C-5098/2013 vom 30. Juli 2014 E. 5.2).

E. 5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die zurückgehaltenen Wachstumshormone verbotene Dopingmittel gemäss Anhang Ziff. I.4 SpoFöV sind. Die nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 SpoFöV zuständige Vorinstanz hat zu Recht die Einziehung und Vernichtung der am 29. November 2019 zurückgehaltenen Wachstumshormone angeordnet. Eine Ausnahme vom Importverbot liegt mangels Vorliegen eines legitimen medizinischen Grundes bzw. mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht vor.

E. 6 Nachfolgend ist abschliessend die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in der Höhe von Fr. 400.- zu beurteilen.

E. 6.1 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG Abklärungen vornehmen und erforderliche Massnahmen verfügen. Die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für die verfügten Massnahmen stützte sie auf die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Sport und die Allgemeine Gebührenverordnung. Für amtliche Leistungen werden gemäss Art. 1 GebV-BASPO und Art. 2 GebV-BASPO i.V.m. Art. 2 AllgGebV vom Veranlasser Gebühren erhoben. Aufgrund der Einfuhr und des versuchten Erwerbs von Dopingmitteln ist die Beschwerdeführerin als direkte Verursacherin der verfügten Einziehung und Vernichtung der Dopingmittel zu betrachten, womit sie gebührenpflichtig erscheint.

E. 6.2 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein Ansatz festgelegt ist (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 50.- und Fr. 250.-. Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspricht, ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.-, einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden, was aufgrund des aktenkundigen Aufwandes der Vorinstanz angemessen ist.

E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Prozesskosten, welche auf Fr. 800.- festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

E. 7.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-nommen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Gerichtsurkunde) - das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Yvette Märki Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2493/2020 Urteil vom 4. Juni 2021 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Yvette Märki. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Antidoping Schweiz vom 22. April 2020. Sachverhalt: A. A.a Mit Meldung vom 29. November 2019 zeigte die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) der Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Antidoping Schweiz oder Vorinstanz) an, das Zollinspektorat Genf-Flughafen habe im Rahmen einer Postkontrolle eine Sendung mit 12 Ampullen Somatotropin (nachfolgend: Wachstumshormon oder HGH) à 4 mg, 12 Ampullen Saline (B-12) sowie 270 Kapseln Melatonin à 3 mg zurückgehalten, welche an A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) adressiert sei. Mit der gleichen Meldung überwies die EZV die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälligen Einleitung der erforderlichen Massnahmen an die Vorinstanz (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: B-act.] 7 Beilage 1). A.b Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2020 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme, über die Zurückhaltung der Wachstumshormone ("Produkt: 12 Stechampullen mit Pulver 4MG, HGH / dry"), deren unzulässige Einfuhr sowie die dabei anfallende Gebühr in Höhe von Fr. 400.- für die Einziehung und Vernichtung (B-act. 7 Beilage 2). A.c Mit Mail vom 1. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Freigabe und rasche Zustellung der Sendung, da sie krankheitshalber auf die Wachstumshormone angewiesen sei. Gleichzeitig bekundete sie ihr Nichteinverständnis mit dem Vorbescheid und begründete dies damit, dass die Wachstumshormone für den Eigengebrauch bestimmt seien und einem medizinisch legitimierten Zweck dienten (B-act. 7 Beilage 3). Dabei verwies sie unter anderem auf die entsprechende ärztliche Bestätigung von B._______, M.D., D._______, E._______, vom 27. Januar 2020 (B-act. 1 Beilagen 4-8 und B-act. 7 Beilage 3 S. 2 ff.). A.d Mit Verfügung vom 22. April 2020 ordnete die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung der zurückgehaltenen Inhalte an und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.-. Zur Begründung führte sie an, es fehle ein aktuelles, vor dem Import ausgestelltes Arztrezept, weshalb nicht von einem medizinisch legitimierten Zweck ausgegangen werden könne (B-act. 7 Beilage 5). B. B.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2020. Sie machte die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens geltend (B-act. 1). Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Wachstumshormone zum Eigengebrauch und gestützt auf ein Rezept bestellt, wobei unabhängig vom Ausstellungsdatum des Rezeptes ein medizinisch legitimierter Zweck vorliegen würde (B-act. 1 Beilage 1). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 (B-act. 3) eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 3. Juni 2020 bei der Gerichtskasse ein (B-act. 9). B.c Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 22. April 2020 zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (B-act. 13). Zur Begründung brachte sie vor, es sei kein aktuelles, vor dem Import ausgestelltes Rezept von einem in der Schweiz zugelassenen und hiesig tätigen Arzt eingereicht worden. Dazu erläuterte die Vorinstanz ihre Praxis zu den Ausnahmefällen bei Vorliegen eines medizinisch berechtigten Zwecks (B-act. 13 Rz. 18 ff.). B.d Mit Replik vom 4. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte nunmehr aus, der Zweck der Antidoping Stiftung sei die Bekämpfung von Doping im Sport und nicht die Verfolgung einer 90-jährigen Pensionärin. Zudem hielt sie an ihrer Begründung fest, wonach sie über ein Dauerrezept verfüge und ein medizinisch legitimierter Zweck vorliege (B-act. 15). B.e Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2020 brachte das Gericht die Replik der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 16). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach dem VwVG und dem VGG. 1.2 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Da die Stiftung Antidoping Schweiz eine solche Organisation darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 [SpoFöG; SR 415.0] und Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 [Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2020 am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist durch diesen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG) einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 und 130 V 445). 2.4 Vorliegend wurden die in Frage stehenden Wachstumshormone seit dem 29. November 2019 von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückgehalten und die Vorinstanz hat am 22. April 2020 darüber verfügt. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Bestimmungen des SpoFöG und der SpoFöV in derjenigen Fassung anwendbar, die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2020 bzw. des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft gewesen sind (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), das heisst die Bestimmungen des SpoFöG in der Fassung vom 1. Januar 2019, die SpoFöV in der Fassung vom 1. Januar 2019, die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamts für Sport vom 15. November 2017 in der Fassung vom 1. Januar 2018 (GebV-BASPO, SR 415.013) und die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 in der Fassung vom 1. Januar 2013 (AllgGebV, SR 172.041.1). 3. 3.1 Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Einziehung und Vernichtung des Inhalts der zurückgehaltenen Sendung verfügt hat. 3.2 Nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, Antidoping Schweiz (Vorinstanz), nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV). Die Vorinstanz ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). 3.3 Gemäss Art. 20 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken (Abs. 1). Die Zollverwaltung ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen (Abs. 3). Die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen (Abs. 4). 3.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG legt der Bundesrat in der Verordnung die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 22 Abs. 1 SpoFöG). Soweit Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums erfolgen, bleibt die Täterin oder der Täter allerdings straflos (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). 3.5 Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV: a) die im Anhang aufgeführten Stoffe; b) deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; c) die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und d) Präparate, die diese Stoffe enthalten. Die verbotenen Stoffe sind im Anhang zur SpoFöV in Ziffer I aufgelistet. Dazu gehören unter anderem Anabolika, Erythropoiese stimulierende Substanzen, Wachstumshormone, insulinähnliche Wachstumsfaktoren und andere Wachstumsfaktoren. 4. 4.1 Vorliegend hat die EZV eine verdächtige Sendung mit 12 Ampullen Wachstumshormonen (HGH, Somatotropin) à 4 mg, gestützt auf Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zurückgehalten und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung weitergeleitet. Die Vorinstanz kann die erforderlichen Massnahmen, wie hier die Einziehung und Vernichtung nach Art. 20 Abs. 4 SpoFöG, verfügen (s. E. 3.3 hiervor). 4.2 In der fraglichen Sendung wurden Wachstumshormone (HGH, Somatotropin) gefunden, die unter den verbotenen Mitteln in Ziffer I.4 des Anhangs SpoFöV aufgeführt werden (vgl. Art. 74 Abs. 1 SpoFöV). Damit sind die eingeführten Wachstumshormone Substanzen, die gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV unter die aufgezählten Dopingmittel fallen (s. E. 3.5 hiervor). Der geltend gemachte Eigengebrauch ist für die verwaltungsrechtlichen Massnahmen nicht von Relevanz (s. E. 3.4 hiervor). Diesbezüglich nimmt Art. 22 Abs. 4 SpoFöG dahingehend eine Differenzierung vor, dass der Erwerb und die Einfuhr zum Zweck des eigenen Konsums straflos bleiben. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt replikweise vor, die Vorinstanz bezwecke in erster Linie die Bekämpfung von Doping im Sport und nicht die Verfolgung einer Pensionärin (B-act. 15, B-act. 15 Beilage 6). 4.3.2 Hierzu ist festzuhalten, dass kein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, zumal der (hier unstreitige) Eigenkonsum straflos bleibt (s. E. 4.2 hiervor). Allerdings zielt das SpoFöG auf die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln ab, indem unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmittel als verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen Doping in Art. 20 Abs. 4 SpoFöG vorgesehen ist. Gemäss Botschaft des Bundesrates sollen Bund und Vorinstanz Massnahmen gegen den Handel von Dopingmitteln ergreifen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. November 2009 zum Sportförd-erungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport [BBl 2009 8189 S. 8220 ff., nachfolgend: Botschaft SpoFöG 2009]). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verbietet der Gesetzgeber damit bereits die Einfuhr von Mitteln, die zu Doping dienen könnten, ohne dabei an eine Sportlereigenschaft anzuknüpfen (vgl. BVGE 2015/46 E. 3.4; Urteil des BVGer C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 E. 10). 4.3.3 Damit fällt der Erwerb von Wachstumshormonen inkl. deren Import in die Schweiz unabhängig von einer sportlichen Betätigung der Beschwerdeführerin unter die vom SpoFöG untersagte Einfuhr. Dieses Importverbot sowie die verfügten Massnahmen, die Einziehung und Vernichtung, bezwecken die Dopingbekämpfung. Im Unterschied zum Strafverfahren, welches einen Vorsatz in Bezug auf den Dopingzweck verlangt, was sich aus dem Begriff "zu Dopingzwecken" ergibt (vgl. Botschaft SpoFöG 2009, 8240) ist im Verwaltungsverfahren bereits der Erwerb inkl. der Import ohne Dopingabsicht untersagt. 4.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, es liege gestützt auf einen medizinisch legitimierten Zweck eine Ausnahme zum Importverbot von Dopingmitteln vor. 4.4.1 Der Botschaft SpoFöG 2009 ist zu entnehmen, dass der Bund mit seinem Beitritt zu internationalen Übereinkommen unter anderem Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit von verbotenen Substanzen und Methoden ergreifen muss, mit Ausnahme bei Vorliegen eines legitimen medizinischen Zweckes (vgl. Botschaft SpoFöG 2009, 8220). Art. 20 Abs. 4 SpoFöG wiederum ermächtigt die Vorinstanz im Sinne einer Kann-Bestimmung, die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln als Mass-nahme zur Dopingbekämpfung zu verfügen. Daraus folgt, dass die Vor-instanz beim Vorliegen legitimer medizinischer Zwecke von einer Einziehung und Vernichtung absehen kann. Gemäss Internetseite der Vorinstanz könne ein medizinisch berechtigter Zweck die Freigabe verbotener Produkte im Sinne eines Ausnahmefalles allenfalls erlauben. Dazu müssten innert vorgeschriebener Frist ein Auszug des medizinischen Dossiers und/oder ein gültiges Schweizer Arztrezept (Ausstellungsdatum vor dem Import) sowie ein schriftlicher Antrag um Freigabe eingereicht werden (vgl. "Ausnahmefälle", , abgerufen am 9.4.2021). 4.4.2 Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen eines legitimen medizinischen Zweckes und legt beschwerdeweise eine ärztliche Bestätigung von B._______, M.D., D._______, E._______, vom 27. Januar 2020 für das besagte Wachstumshormon und ein ärztliches Rezept von C._______, M.D., D._______, E._______, vom 30. Januar 2013 (B-act. 1 Beilagen 5 und 8) sowie die Berichte vom 30. Januar 2013 (unvollständig), 7. Februar 2013 und 9. März 2015 (ebenfalls unvollständig) (B-act. 1 Beilagen 4, 6 und 7) ins Recht. Replikweise reicht sie zudem wissenschaftliche Artikel von B._______, M.D., ein, welche die Lebensqualität unter Einnahme von Hormonen aufzeigen sollen (B-act. 15 Beilage 1). Sie führte zudem aus, dass sie seit 2002 ein Dauerrezept habe und B._______, M.D., der ihr die Wachstumshormone verschrieben habe, auf dem Gebiet des Anti-Agings eine Autorität sei (B-act. 15). 4.4.3 Im vorliegenden Fall wurde zwar eine ärztliche Bestätigung (vom 27.1.2020) eingereicht, diese ist jedoch erst nach der Meldung der EZV am 29. November 2019 ausgestellt worden. Die Vorinstanz bringt vernehm-lassungsweise dazu vor, praxisgemäss würde sie eingezogene Doping-mittel freigeben, wenn ein legitimer medizinscher Grund vorliege. Dafür sei ein medizinisches Dossier bzw. ein Arztzeugnis eines in der Schweiz zugelassenen und tätigen Arztes einzureichen. Darüber hinaus müsse der Sachverhalt plausibel erscheinen, wobei für die Bewertung der Plausibilität das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG, SR 812.21) und die Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 (VAM, SR 812.212.21) heranzuziehen seien (B-act. 13 Rz. 18). 4.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits früher mit der Ausnahme zum Importverbot auseinandergesetzt, wobei es im Urteil C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 in Erwägung 8.6 die Frage mangels Vorliegens einer ärztlichen Verschreibung offenliess und im Urteil C-864/2018 vom 16. Oktober 2020 in den Erwägungen 6.6. und 9.3 erwogen hat, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, zumal das Arztrezept verspätet eingereicht worden sei und das medizinische Dossier fehle. 4.4.5 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass im vorliegenden Fall kein aktuelles, vor dem Import ausgestelltes Rezept eingereicht wurde. Die Bestätigung vom 27. Januar 2020 wurde nach dem Import ausgestellt und ist deshalb als nachträglicher Legitimierungsversuch einer grundsätzlich unzulässigen Handlung (vgl. E. 4.3) zu werten. Die vorinstanzliche Praxis, vor dem Import ein entsprechendes Zeugnis zu verlangen, erweist sich auch insofern als angemessen, als damit eine bessere Kontrolle durch die Zollbehörden und durch die Vorinstanz möglich ist. Wäre die nachträgliche Einreichung zuzulassen, schwächte sich die Kenntnisnahme durch die Behörden auf die durch den Zoll stichprobeweise erhobenen Fälle ab, was die Marktüberwachung erheblich erschwert. 4.4.6 Zum "medizinischen Dossier" ist festzuhalten, dass der Arztbericht vom 30. Januar 2013, der auf Laboruntersuchungen vom 17. Dezember 2012 abstützt, keine Hinweise auf eine krankheitsbedingte Behandlung mit Wachstumshormonen enthält; dem gleichentags ausgestellten Rezept ist jedoch u.a. eine Verschreibung von 0.2 mg Genotropin pro Tag zu entnehmen. Diesbezüglich enthält die Fachinformation den Hinweis, dass Genotropin bei Erwachsenen bei einem Mangel an Wachstumshormonen verschrieben werde, mit einer Dosierung bei über 60-jährigen Patienten initial von 0.1-0.2 mg/Tag, danach "individuell" (https://compendium.ch/product/103393-genotropin-trockensub-12-mg-mit-solv). Der ärztlichen Bestätigung vom 7. Februar 2013, der auf Laboruntersuchungen vom 30. Januar 2013 Bezug nimmt, ist zu entnehmen, dass sich der Wachstumshormon-Spiegel bei der Beschwerdeführerin mit einem IGF-1 Wert von 101.0 auf tiefem normalem Niveau ("low normal range") bewege. Ungeachtet dessen wird der Beschwerdeführerin empfohlen, die bisherige Dosis von 0.2 mg/Tag auf 0.4 mg/Tag zu erhöhen, um ihren IGF-1 Level (mit dem die Aktivität an Wachstumshormonen gemessen werde) näher an das Optimum zu führen ("to bring your IGF-1 level closer to optimum"). Der unvollständig eingereichten Bestätigung vom 9. März 2015 wiederum ist der Hinweis zu entnehmen, dass der IGF-1 Wert infolge Nichteinnahme von HGH zum Zeitpunkt der Labormessung mit 66.2 abnormal tief sei. Ein solcher Wert entspricht jedoch gemäss Pschyrembel, gemäss welchem der Wert bei Erwachsenen ab 55 Jahren bei 70-290 ng/dl liege , abgerufen am 29.3.2021), einem knapp unter dem Grenzwert liegenden Wachstumshormongehalt (vgl. dazu auch E. 4.). Keinem dieser Berichte ist zu entnehmen, dass ein krankhafter "GH-Mangel beim Erwachsenen infolge hypothalamischer oder hypophysärer Erkrankung, mit Beginn im Kindes- oder Erwachsenenalter" (vgl. Fachinformation) vorliege und behandelt werde. Damit sind die Hinweise in den Arzt- und Laborberichten nicht geeignet, eine aktuelle Behandlungsnotwendigkeit im Sinne eines medizinisch legitimierten Zweckes für den Import des Wachstumshormons aufzuzeigen. 4.5 4.5.1 Eine eigenständige Regelung des Eigengebrauchs von Arzneimitteln, die auf der Dopingliste geführt werden, fehlt im Sportförderungsrecht. Die Botschaft SpoFöG 2009 lässt wie gesagt Ausnahmen gestützt auf einen medizinisch legitimierten Zweck zu (s. E. 4.4.1 hiervor); SpoFöG und SpoFöV enthalten jedoch keine konkretisierenden Bestimmungen. Eine solche Ausnahme ist daher, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, im Lichte des Heilmittelrechts auszulegen, das eine entsprechende Regelung bereits kennt. 4.5.2 Nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a HMG kann der Bundesrat erlauben, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen eingeführt werden von Einzelpersonen für den Eigengebrauch. Weiter kann der Bundesrat gemäss Abs. 3 vorschreiben, dass die Einfuhr bestimmter Arzneimittel, die zum Schutz der Gesundheit einer besonderen Kontrolle bedürfen, im Einzelfall durch das Institut bewilligt werden muss (Bst. a) und die Einfuhr bestimmter Arzneimittel beschränken oder verbieten, wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass sie für widerrechtliche Zwecke oder missbräuchliche Verwendung bestimmt sein könnten (Bst. b). In Art. 48 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 2001 (AMBV, SR 812.212.1; in ihrer Fassung gültig ab 16. Juli 2019 [AS 2019 2195]) hat der Bundesrat von dieser Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und die Einfuhrvorschriften dahingehend konkretisiert, dass eine Einzelperson verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in der für den Eigengebrauch erforderlichen kleinen Menge dennoch einführen darf. In Analogie zur Regelung der nicht zugelassenen Arzneimittel in Art. 48 AMBV und in Übereinstimmung mit der Botschaft SpoFöG 2009 ist bei Vorliegen eines medizinisch legitimierten Zweckes die Einfuhr von kleinen Mengen eines Arzneimittels zum Eigengebrauch durch Einzelpersonen folglich zu erlauben. Da jedoch ein medizinisch legitimer Zweck - wie oben (E. 4.4) dargelegt - zu verneinen ist, ist auch ein Import unter dem Aspekt des Eigengebrauchs nicht zu bestätigen. 4.6 Für eine Ausnahme vom Importverbot ist nach Praxis der Vorinstanz ein Arztrezept (vgl. B-act. 13 Rz. 19) eines in der Schweiz zugelassenen und tätigen Arztes erforderlich. 4.6.1 Nach Art. 6 Bst. g i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) kennen die Absolventen eines Medizinalberufs die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese die erworbenen Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen; ein ausländisches Diplom kann (nur) unter den Voraussetzungen von Art. 15 MedBG anerkannt werden. Das Eidgenössische Departement des Innern EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben (Art. 51 Abs. 1 MedBG). Dass B._______, M.D., über eine schweizerische Zulassung verfügt, wird vorliegend nicht geltend gemacht. 4.6.2 Sodann sieht das Schweizerische Gesundheitssystem zum Schutze der Gesundheit des Einzelnen ein Arzneimittelabgabesystem vor, welches durch das Heilmittelgesetz und die Arzneimittelverordnung geregelt wird. Gemäss Art. 23 Abs. 1 HMG werden die Arzneimittel in Kategorien mit und ohne Verschreibungspflicht eingeteilt. Die Kategorien mit Verschreibungspflicht sind in Art. 41 f. VAM geregelt. Art. 41 VAM regelt die Arzneimittel, die einmalig auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden (verschärft verschreibungspflichtige Arzneimittel; Abgabekategorie A). Nach Art. 41 VAM wird ein Arzneimittel in die Kategorie der verschärft verschreibungspflichtigen Arzneimittel (Abgabekategorie A) eingeteilt, wenn die Therapiedauer begrenzt ist und aus Gründen der Sicherheit nicht ohne ärztliche oder tierärztliche Verschreibung verlängert werden darf (Bst. a); sein Gebrauch ohne ärztliche oder tierärztliche Diagnose und Überwachung der Anwendung zu ernsten Schäden führen kann (Bst. b); durch eine falsche Anwendung die spätere Behandlung ernsthafter Leiden entscheidend beeinträchtigt werden könnte (Bst. c). Mit Blick auf die Einfuhr von Arzneimitteln aus dem Ausland durch Privatpersonen ist die Beachtung desselben Regelungsstandards, wie er auch für den Bezug von Arzneimitteln im Inland vorgeschrieben ist, angezeigt. Zur Sicherstellung dieses Regelungsstandards ist es für Arzneimittel - die auf der Dopingliste geführt werden - erforderlich, dass ein in der Schweiz zugelassener Arzt, der mit der schweizerischen Behandlungs- und Arzneimittelabgabepraxis vertraut ist, das Vorliegen eines medizinisch legitimierten Zweckes mittels ärztlicher Verschreibung bestätigt. Vorliegend genügt das in Erwägung 4.4.3 nur als ärztliche Bestätigung gewürdigte Dokument vom 27. Januar 2020 nicht den Anforderungen an eine ärztliche Verschreibung eines in der Schweiz zugelassenen und im Medizinalberuferegister eingetragenen Arztes. Auch die weiteren ärztlichen Berichte wurden ausnahmslos durch einen amerikanischen Arzt ausgestellt und sind mit Blick auf den Schutzgedanken des schweizerischen Heilmittelrechts (vgl. E. 4.6.2) nicht zu akzeptieren. Angesichts der Einteilung von Wachstumshormonen in die Abgabekategorie A ist (a) eine ärztliche Verschreibung eines in der Schweiz zugelassenen Arztes unabdingbar. Selbst wenn - wie von der Beschwerdeführerin replikweise behauptet, jedoch nicht belegt wird - ein Dauerrezept eines Arztes vorliegen würde, kann ein solches Dauerrezept nicht akzeptiert werden, da für die Abgabekategorie A eine verschärfte Verschreibungspflicht gilt, wonach die Abgabe grundsätzlich einmalig ist (s. E. 4.6.2 hiervor). 4.7 Es ist schliesslich zu fragen, ob ein medizinisch legitimierter Zweck vorliegt, wenn der Einsatz des Medikaments im Off-Label-Use (Art. 71a-d der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]; vgl. dazu BGE 146 V 240) erfolgt: Im Verwaltungsverfahren behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie die Wachstumshormone krankheitshalber bezogen habe (s. Bst. B.b hiervor). Gemäss Fachinformation dient das Wachstumshormon Genotropin, das bei der Beschwerdeführerin bereits im Februar 2013 eingesetzt wurde [B-act. 1 Beilage 4) und den hier streitigen Wirkstoff Somatotropin enthalt, zur Behandlung einer hypothalamischen oder hypophysären Erkrankung der Erwachsenen, mit Beginn im Kindes- oder Erwachsenenalter (https://compendium.ch/product/103393-genotropin-trockensub-12-mg-mit-solv/mpro#Mpro7100, abgerufen am 29.3.2021). Eine solche Behandlung ist - wie oben aufgezeigt (E. 4.4) - vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr ist aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin (s. insbesondere Replik) zu entnehmen, dass die Wachstumshormone nicht zur Behandlung einer eigentlichen Krankheit eingesetzt werden, sondern der Vorbeugung im Sinne eines Anti-Agings dienen. Auch der Bestätigung vom 27. Januar 2020 sind keine Hinweise auf eine diagnostisch relevante Erkrankung zu entnehmen: B._______, M.D., bestätigte einzig, dass seine Patientin die Injektionen (mit Wachstumshormonen) "zur Erhaltung ihrer guten Gesundheit" benötige ("to continue her good health"). Weiteren Berichten, die im Internet frei zugänglich sind, ist zu entnehmen, dass B._______s, M.D., Behandlung darauf beruhe, Mängel im Hormonhaushalt des menschlichen Körpers mittels Hormonersatz auf den Stand einer ca. 20-jährigen Person zu korrigieren (sog. "total hormone replacement therapy"), dabei kommen u.v. Wachstumshormone zum Einsatz (vgl. https://regenerativemc.com/growth-hormone-the-anti-aging-movement-controversy-from-the-beginning/; https://www.fuersie.de/beauty/anti-aging/artikel/hormon-cocktails-fuer-ein-juengeres-aussehen; http://www.life-extension.de/studie.php; https://www.bild.de/ratgeber/gesundheit/zur-person-3373804.bild.html; https://www.welt.de/print-wams/article599456/Jung-fuer-immer.html; alle abgerufen am 18. Mai 2021). Auch die mit Replik ins Recht gelegten vier Publikationen von B._______, M.D., rücken das Anti-Aging als medizinisch legitimierten Zweck in den Vordergrund (B-act. 15 Beilage 1; vgl. auch https://caselaw.findlaw.com/us-dc-circuit/1124982.html; abgerufen am 18. Mai 2021). Damit liegt keine ärztliche Behandlung eines krankheitswertigen Zustandes vor. Wird ein Medikament jedoch ausserhalb des eigentlichen Behandlungsziels eingesetzt, was sich an der Fachinformation zu bemessen hat, liegt ein Off-Label-Use im obgenannten Sinne vor und ist ein medizinisch legitimierter Zweck zu verneinen (so im Ergebnis bereits Urteil des BVGer C-5098/2013 vom 30. Juli 2014 E. 5.2).

5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die zurückgehaltenen Wachstumshormone verbotene Dopingmittel gemäss Anhang Ziff. I.4 SpoFöV sind. Die nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 SpoFöV zuständige Vorinstanz hat zu Recht die Einziehung und Vernichtung der am 29. November 2019 zurückgehaltenen Wachstumshormone angeordnet. Eine Ausnahme vom Importverbot liegt mangels Vorliegen eines legitimen medizinischen Grundes bzw. mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht vor.

6. Nachfolgend ist abschliessend die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in der Höhe von Fr. 400.- zu beurteilen. 6.1 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG Abklärungen vornehmen und erforderliche Massnahmen verfügen. Die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für die verfügten Massnahmen stützte sie auf die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Sport und die Allgemeine Gebührenverordnung. Für amtliche Leistungen werden gemäss Art. 1 GebV-BASPO und Art. 2 GebV-BASPO i.V.m. Art. 2 AllgGebV vom Veranlasser Gebühren erhoben. Aufgrund der Einfuhr und des versuchten Erwerbs von Dopingmitteln ist die Beschwerdeführerin als direkte Verursacherin der verfügten Einziehung und Vernichtung der Dopingmittel zu betrachten, womit sie gebührenpflichtig erscheint. 6.2 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein Ansatz festgelegt ist (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 50.- und Fr. 250.-. Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspricht, ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.-, einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden, was aufgrund des aktenkundigen Aufwandes der Vorinstanz angemessen ist.

7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Prozesskosten, welche auf Fr. 800.- festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 7.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-nommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Gerichtsurkunde)

- das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Yvette Märki Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: