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C-2480/2011

C-2480/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-09 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...), Schweizer Staatsangehöriger, früher zwischenzeitlich wohnhaft in Italien und Österreich, bezieht gemäss Verfügung vom 14. September 2005 (Vorakten act. 57) und Revisionsentscheid vom 11. März 2010 (Vorakten act. 66) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters für seine Tochter aus zweiter Ehe, C._______, geboren am 8. Februar 1994, gewährt und an den Vater ausgezahlt. A._______ war in zweiter Ehe bis zur Scheidung im Jahr 1996 mit B._______, wohnhaft in Italien, verheiratet. Bei der Scheidung ging das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter C._______ an die Mutter. B. Mit E-Mail vom 11. Januar 2011 (Vorakten act. 81) teilte der Versicherte der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er seinen Wohnsitz nach Wien/Österreich verlegt habe, woraufhin die neu zuständige IVSTA den Versicherten um Mitteilung des Wohnsitzes seiner Tochter bat (act. 83). Mit ausgefülltem Formularbogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind, vom 14. Februar 2011 erklärte der Versicherte, dass seine Tochter nicht in seinem Haushalt lebe und er keine Unterhaltsbeiträge leiste (Kassenakten act. 143). Die IVSTA erkundigte sich daraufhin am 25. Februar 2011 bei der Mutter B._______, ob sie einverstanden sei, dass die Kinderrente weiterhin an den Versicherten ausbezahlt werde, oder ob ihr die Kinderrente für die gemeinsame Tochter C._______ direkt ausgezahlt werden solle (Kassenakten act. 144). Die Mutter beantragte daraufhin die Auszahlung der Kinderrente an sie selbst (Kassenakten act. 146, 150). Die IVSTA verfügte deshalb am 20. April 2011 (Kassenakten act. 55), dass die Kinderrente der Mutter, bei welcher die gemeinsame Tochter wohnt, ausgezahlt wird. C. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2011 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Kinderrente weiterhin an ihn auszuzahlen. Zur Begründung führte er auf, dass die Kinderrente zur Rente des Vaters ausgerichtet worden sei und seine geschiedene Ehefrau B._______ mit Erklärung vom 18. November 1996 ausdrücklich auf Unterhaltsbeiträge verzichtet habe. Es habe sich an seiner Lebenssituation nichts geändert. Er habe seit 2005 in Italien, im Jahr 2010 in Lugano und aktuell in Österreich gewohnt. Die Kindsmutter beziehe als staatliche Psychiaterin einen 5mal höheren Lohn als er. Er habe mit einem Brief an die Kindsmutter versucht, eine friedliche Lösung anzustreben. Er wolle im Interesse seiner Tochter das Geld weiterhin persönlich verwalten. D. Die IVSTA beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 (BVGer act. 5), die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen. Vorliegend seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Kinderrente an die Mutter vollständig erfüllt. Unter anderem liege ein klarer Antrag vor, und abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen würden nicht bestehen und auch von den Parteien nicht geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Einwände würden im Rahmen der rechtlichen Regelung keine massgebenden Kriterien bilden. E. Mit Replik vom 19. August 2011 (BVGer act. 8) brachte der Beschwerdeführer vor, dass durchaus zivilrechtliche Anordnungen bestünden. Als ihm die IV-Rente zugesprochen worden sei, seien ihm die Alimente als Schuldentilgung der Kindsmutter zugesprochen worden, da diese nicht in der Lage gewesen sei, ihre Schuld aus dem gemeinsamen Haus in Sardinien an ihn auszuzahlen. Er habe ihr seinen Anteil am verkauften Haus überlassen, damit sie ein neues Heim für sich und die gemeinsame Tochter kaufen konnte. Es seien ihm daher die seinerzeit gesetzlich zugesprochenen Alimente weiter zuzusprechen. F. Die Instruktionsrichterin liess mit Verfügung vom 24. August 2011 (BVGer act. 9) sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin C._______ zukommen und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. G. Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging am 13. September 2011 ein. Zudem liess sich der Beschwerdeführer am 19. September 2011 nochmals unaufgefordert vernehmen. H. Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. November 2011 (BVGer act. 17; vorab per Fax BVGer act. 16) ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte erneut, es sei ihr die Kinderrente direkt auszuzahlen. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Geburt der Tochter nie um diese gekümmert noch irgendeinen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Sie habe erst im April 2011 durch die IVSTA Kenntnis von der Existenz der Kinderrente erhalten. Der Beschwerdeführer habe die Kinderrente weder an sie weitergeleitet noch zu Gunsten der Tochter verwendet. Sie erhalte zudem kein Kindergeld vom italienischen Staat. I. Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 (BVGer act. 18). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2011 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2011, mit welcher die Auszahlung der Kinderrente für C._______ neu ab 1. April 2011 an dessen geschiedene Ehefrau und Mutter von C._______ angeordnet wird. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung. Nicht Teil des Streitgegenstandes, da in der Beschwerde nicht beanstandet, sind die Rentenhöhe und der Rentenbeginn.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

E. 2.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich­tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechts­pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 2.6 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens­rechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.7 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2.8 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Sein Anspruch auf eine Auszahlung der Kinderrente bestimmt sich ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht.

E. 3 Nachfolgend sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen darzulegen.

E. 3.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 2 IVG).

E. 3.2 Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die Kinderrente dient aber dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3 sowie BGE 134 V 15 E. 2.3.3).

E. 3.3 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander ver­heiratet oder leben sie getrennt, ist gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 der Ver­ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHVV, SR 831.101) die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die el­terliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abwei­chende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Der Gesetzgeber hat also vorgesehen, dass Kinderrenten gegebenenfalls auch gegen den Willen der versicherten Person an eine Drittperson ausbezahlt werden können. Die Verwaltung hat eine konstante Drittauszahlungspraxis entwickelt, welche auch das Eidgenös­si­sche Versicherungsgericht [EVG, heute Bundesgericht] wiederholt billigte (BGE 103 V 134 E. 3, BGE 101 V 208, BGE 98 V 216; AHI-Praxis 1/2002 Seite 14 f.; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eid­genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche­rung, Rz. 10007). Gemäss RWL Rz. 10010 hat die Ausgleichskasse den nicht rentenbe­rechtigten Elternteil auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn aus den Rentenakten hervorgeht, dass die Eltern getrennt leben.

E. 3.4 Nach dem klaren Wortlaut (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.2) von Art. 71ter Abs. 1 AHVV setzt die Ausrichtung der Kinderrente an eine andere Person als an den Ren­tenberechtigten einen entsprechenden Antrag voraus. Die Verwaltungsakten enthielten vorerst keinen Antrag auf Drittaus­zah­lung. Erst die Bekanntgabe des Wegzugs ins Ausland führte dazu, dass die Vorinstanz den Wohnort der Tochter genauer abklärte und gemäss ihren Richtlinien die Mutter der gemeinsamen Tochter auf die Möglichkeit einer Direktauszahlung der Kinderrente hinwies. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin einen Antrag auf direkte Auszahlung der Kinderrente.

E. 3.5 Indem die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers das Antragsformular am 8. März 2011 (act. 152) unterzeichnet zurück sandte, sind die formellen Voraus­setz­ungen für die Direktauszahlung der Kinderrenten an die Mutter erfüllt.

E. 3.6 In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass die Tochter des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau im Scheidungs­ver­fahren unter die Obhut der Mutter gestellt wurde und die Tochter seit der Geburt bei der Mutter wohnt.

E. 3.7 Demzufolge gelangt die Ausnahmeregelung zur Anwendung, wonach die Kinderrente auch gegen den Willen des Versicherten an eine Drittperson ausgerichtet werden kann.

E. 3.8 Es bleibt noch zu beurteilen, ob vorliegend der Vorbehalt einer anderslautenden zivilrechtlichen Anordnung zum Tragen kommt, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Er bringt vor, dass seine frühere Ehefrau mit Erklärung vom 18. November 1996 auf jegliche Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter verzichtet habe. Die der Beschwerde beigefügte Erklärung der Beschwerdegegnerin enthält einen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._______. Damit hat die Beschwerdegegnerin jedoch weder auf die Kinderrente für ihre Tochter verzichtet, noch handelt es sich um eine zivilrechtliche Anordnung im Sinne von Art. 71ter Abs. 1 AHVV. Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens.

E. 4 Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden bei diesem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 5.2 Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat keine Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hatte verhältnismässig geringe Kosten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2480/2011 Urteil vom 9. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen B._______, Beschwerdegegnerin, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Kinderrente, Verfügung vom 20. April 2011 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...), Schweizer Staatsangehöriger, früher zwischenzeitlich wohnhaft in Italien und Österreich, bezieht gemäss Verfügung vom 14. September 2005 (Vorakten act. 57) und Revisionsentscheid vom 11. März 2010 (Vorakten act. 66) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters für seine Tochter aus zweiter Ehe, C._______, geboren am 8. Februar 1994, gewährt und an den Vater ausgezahlt. A._______ war in zweiter Ehe bis zur Scheidung im Jahr 1996 mit B._______, wohnhaft in Italien, verheiratet. Bei der Scheidung ging das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter C._______ an die Mutter. B. Mit E-Mail vom 11. Januar 2011 (Vorakten act. 81) teilte der Versicherte der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er seinen Wohnsitz nach Wien/Österreich verlegt habe, woraufhin die neu zuständige IVSTA den Versicherten um Mitteilung des Wohnsitzes seiner Tochter bat (act. 83). Mit ausgefülltem Formularbogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind, vom 14. Februar 2011 erklärte der Versicherte, dass seine Tochter nicht in seinem Haushalt lebe und er keine Unterhaltsbeiträge leiste (Kassenakten act. 143). Die IVSTA erkundigte sich daraufhin am 25. Februar 2011 bei der Mutter B._______, ob sie einverstanden sei, dass die Kinderrente weiterhin an den Versicherten ausbezahlt werde, oder ob ihr die Kinderrente für die gemeinsame Tochter C._______ direkt ausgezahlt werden solle (Kassenakten act. 144). Die Mutter beantragte daraufhin die Auszahlung der Kinderrente an sie selbst (Kassenakten act. 146, 150). Die IVSTA verfügte deshalb am 20. April 2011 (Kassenakten act. 55), dass die Kinderrente der Mutter, bei welcher die gemeinsame Tochter wohnt, ausgezahlt wird. C. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2011 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Kinderrente weiterhin an ihn auszuzahlen. Zur Begründung führte er auf, dass die Kinderrente zur Rente des Vaters ausgerichtet worden sei und seine geschiedene Ehefrau B._______ mit Erklärung vom 18. November 1996 ausdrücklich auf Unterhaltsbeiträge verzichtet habe. Es habe sich an seiner Lebenssituation nichts geändert. Er habe seit 2005 in Italien, im Jahr 2010 in Lugano und aktuell in Österreich gewohnt. Die Kindsmutter beziehe als staatliche Psychiaterin einen 5mal höheren Lohn als er. Er habe mit einem Brief an die Kindsmutter versucht, eine friedliche Lösung anzustreben. Er wolle im Interesse seiner Tochter das Geld weiterhin persönlich verwalten. D. Die IVSTA beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 (BVGer act. 5), die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen. Vorliegend seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Kinderrente an die Mutter vollständig erfüllt. Unter anderem liege ein klarer Antrag vor, und abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen würden nicht bestehen und auch von den Parteien nicht geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Einwände würden im Rahmen der rechtlichen Regelung keine massgebenden Kriterien bilden. E. Mit Replik vom 19. August 2011 (BVGer act. 8) brachte der Beschwerdeführer vor, dass durchaus zivilrechtliche Anordnungen bestünden. Als ihm die IV-Rente zugesprochen worden sei, seien ihm die Alimente als Schuldentilgung der Kindsmutter zugesprochen worden, da diese nicht in der Lage gewesen sei, ihre Schuld aus dem gemeinsamen Haus in Sardinien an ihn auszuzahlen. Er habe ihr seinen Anteil am verkauften Haus überlassen, damit sie ein neues Heim für sich und die gemeinsame Tochter kaufen konnte. Es seien ihm daher die seinerzeit gesetzlich zugesprochenen Alimente weiter zuzusprechen. F. Die Instruktionsrichterin liess mit Verfügung vom 24. August 2011 (BVGer act. 9) sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin C._______ zukommen und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. G. Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging am 13. September 2011 ein. Zudem liess sich der Beschwerdeführer am 19. September 2011 nochmals unaufgefordert vernehmen. H. Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. November 2011 (BVGer act. 17; vorab per Fax BVGer act. 16) ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte erneut, es sei ihr die Kinderrente direkt auszuzahlen. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Geburt der Tochter nie um diese gekümmert noch irgendeinen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Sie habe erst im April 2011 durch die IVSTA Kenntnis von der Existenz der Kinderrente erhalten. Der Beschwerdeführer habe die Kinderrente weder an sie weitergeleitet noch zu Gunsten der Tochter verwendet. Sie erhalte zudem kein Kindergeld vom italienischen Staat. I. Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 (BVGer act. 18). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2011 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2011, mit welcher die Auszahlung der Kinderrente für C._______ neu ab 1. April 2011 an dessen geschiedene Ehefrau und Mutter von C._______ angeordnet wird. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung. Nicht Teil des Streitgegenstandes, da in der Beschwerde nicht beanstandet, sind die Rentenhöhe und der Rentenbeginn. 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 2.4. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich­tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechts­pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.6. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens­rechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.7. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.8. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Sein Anspruch auf eine Auszahlung der Kinderrente bestimmt sich ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht.

3. Nachfolgend sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen darzulegen. 3.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 2 IVG). 3.2. Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die Kinderrente dient aber dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3 sowie BGE 134 V 15 E. 2.3.3). 3.3. Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander ver­heiratet oder leben sie getrennt, ist gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 der Ver­ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHVV, SR 831.101) die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die el­terliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abwei­chende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Der Gesetzgeber hat also vorgesehen, dass Kinderrenten gegebenenfalls auch gegen den Willen der versicherten Person an eine Drittperson ausbezahlt werden können. Die Verwaltung hat eine konstante Drittauszahlungspraxis entwickelt, welche auch das Eidgenös­si­sche Versicherungsgericht [EVG, heute Bundesgericht] wiederholt billigte (BGE 103 V 134 E. 3, BGE 101 V 208, BGE 98 V 216; AHI-Praxis 1/2002 Seite 14 f.; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eid­genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche­rung, Rz. 10007). Gemäss RWL Rz. 10010 hat die Ausgleichskasse den nicht rentenbe­rechtigten Elternteil auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn aus den Rentenakten hervorgeht, dass die Eltern getrennt leben. 3.4. Nach dem klaren Wortlaut (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.2) von Art. 71ter Abs. 1 AHVV setzt die Ausrichtung der Kinderrente an eine andere Person als an den Ren­tenberechtigten einen entsprechenden Antrag voraus. Die Verwaltungsakten enthielten vorerst keinen Antrag auf Drittaus­zah­lung. Erst die Bekanntgabe des Wegzugs ins Ausland führte dazu, dass die Vorinstanz den Wohnort der Tochter genauer abklärte und gemäss ihren Richtlinien die Mutter der gemeinsamen Tochter auf die Möglichkeit einer Direktauszahlung der Kinderrente hinwies. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin einen Antrag auf direkte Auszahlung der Kinderrente. 3.5. Indem die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers das Antragsformular am 8. März 2011 (act. 152) unterzeichnet zurück sandte, sind die formellen Voraus­setz­ungen für die Direktauszahlung der Kinderrenten an die Mutter erfüllt. 3.6. In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass die Tochter des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau im Scheidungs­ver­fahren unter die Obhut der Mutter gestellt wurde und die Tochter seit der Geburt bei der Mutter wohnt. 3.7. Demzufolge gelangt die Ausnahmeregelung zur Anwendung, wonach die Kinderrente auch gegen den Willen des Versicherten an eine Drittperson ausgerichtet werden kann. 3.8. Es bleibt noch zu beurteilen, ob vorliegend der Vorbehalt einer anderslautenden zivilrechtlichen Anordnung zum Tragen kommt, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Er bringt vor, dass seine frühere Ehefrau mit Erklärung vom 18. November 1996 auf jegliche Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter verzichtet habe. Die der Beschwerde beigefügte Erklärung der Beschwerdegegnerin enthält einen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._______. Damit hat die Beschwerdegegnerin jedoch weder auf die Kinderrente für ihre Tochter verzichtet, noch handelt es sich um eine zivilrechtliche Anordnung im Sinne von Art. 71ter Abs. 1 AHVV. Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden bei diesem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 5.2. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat keine Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hatte verhältnismässig geringe Kosten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: