Einreise
Sachverhalt
A. Die thailändische Staatsangehörige W.P._______ (geboren 1961) reiste am 1. September 1998 in die Schweiz ein, um bis Ende April 1999 als Tänzerin in verschiedenen Etablissements zu arbeiten. Am 8. Dezember 2000 wurde sie mittels Strafbefehls wegen illegaler Einreise am 29. September 2000 und illegalen Aufenthalts bis zu ihrer Verhaftung am 7. Dezember 2000, wegen Stellenantritts ohne Bewilligung und Missachtens der Meldepflicht zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Am 11. Dezember 2000 wurde sie in ihr Heimatland ausgeschafft. In der Folge wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2000 gegen W.P._______ eine zweijährige Einreisesperre (19. Dezember 2000 bis 18. Dezember 2002) verhängt. Am 21. November 2002 beantragte sie unter dem Namen B.K._______ ein Einreisevisum für einen dreimonatigen Sprachaufenthalt in der Schweiz. Ob dem Antrag entsprochen wurde, geht aus den Akten nicht hervor. B. B.W.K._______ reiste am 23. Oktober 2003 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein, nachdem sie am 18. Juni 2003 in Thailand den in X._______/GL wohnhaften Schweizer Bürger J.W._______ geheiratet hatte. Am 6. März 2005 verstarb der Ehemann. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 17. Oktober 2005 nicht verlängert und B.W.K._______ aus dem Kanton weggewiesen. Eine dagegen beim Regierungsrat des Kantons Glarus erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 7. März 2006 abgewiesen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus und wies B.W.K._______ an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Auf die dagegen beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 31. Juli 2006 nicht eingetreten, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. C. Am 29. Januar 2008 beantragte B.W._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Vertretung in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Ferienaufenthalt in der Schweiz. Als Träger der Kosten des Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer bezeichnet. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. D. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde bei dem als Gastgeber fungierenden Beschwerdeführer weitere Informationen eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. April 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin aufgrund der politischen und soziokulturellen Verhältnisse im Ursprungsland sowie wegen der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert angesehen werden könne. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung an die Gesuchstellerin. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Gesuchstellerin sei zwar bereits in der Schweiz gewesen, dieser Lebensabschnitt sei jedoch vorbei. Das Einreisegesuch und der damit verbundene Wunsch, in der Schweiz Ferien zu verbringen, stelle für die Gesuchstellerin einen Neubeginn dar, zusammen mit ihm, dem Beschwerdeführer, als Partner, Gastgeber und Garant. Die Gesuchstellerin werde nach drei Monaten die Schweiz wieder verlassen. Sie habe in ihrem Heimatland familiäre Verpflichtungen (zwei Kinder: 17 und 21 Jahre alt; Mutter: 78 Jahre alt sowie drei Geschwister). Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem Kopien aus dem Pass des Beschwerdeführers, die thailändische Ein- und Ausreisestempel zeigen, sowie eine Aufstellung der Familienverhältnisse der Gesuchstellerin. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Abweisung der Beschwerde. Sie betont, die Einschätzung, wonach die Wiederausreise nicht gesichert erscheine, werde von der schweizerischen Vertretung in Bangkok geteilt. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass familiäre Bande vorhanden und intakt seien. Sie weist jedoch darauf hin, dass diese Beziehungen einem allfälligen Migrationswillen nicht entgegen stünden, habe die Gesuchstellerin sich doch ohne ihre damals minderjährigen Kinder mehrere Jahre in der Schweiz aufgehalten. G. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er hebt darin hervor, dass die Einhaltung der Frist zur Wiederausreise im längerfristigen Interesse der gemeinsamen Lebensgestaltung sei. Ausserdem habe die Gesuchstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes bewiesen, dass sie ausreise, wenn sie dazu verpflichtet sei. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4 Am 12. Dezember 2008 trat das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA, SR 0.360.268.1) in Kraft. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Art. 57 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
E. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1 - 32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).
E. 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a - d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1 - 149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Diese verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
E. 6 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 - 7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Thailand findet sich in Anhang I, so dass die Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegt.
E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.3 Die wirtschaftliche Situation Thailands zeigte in den letzten Jahren ein robustes Wachstum, auch wenn innenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen sowie die Auswirkungen des verheerenden Tsunami von 2004 eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums bewirkt haben. Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise sowie die zunehmend unsichere innenpolitische Situation (Besetzung der Flughäfen Ende November/Anfang Dezember 2008 sowie die Demonstrationen der politischen Opposition und die Verhängung des Ausnahmezustandes über Bangkok und die umliegenden Provinzen im April 2009) haben sich in den letzten Monaten deutlich negativ auf die wirtschaftliche Situation Thailands ausgewirkt (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de > Thailand > Rubriken: Wirtschaft, Innenpolitik sowie Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: März 2009, Februar 2009 sowie 21. April 2009; Background Notes auf der Webseite des US Aussenministeriums: www.state.gov > Travel > Countries and Regions > Background Notes, Stand: Januar 2009. Beide Seiten besucht am 21. April 2009). Die Lebensbedingungen beträchtlicher Teile der Bevölkerung waren bereits vor den jüngsten Ereignissen in ökonomischer und sozialer Hinsicht vergleichsweise schwierig. Entsprechend hoch ist der Anteil jener Thailänder, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen bzw. sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo im Ausland durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
E. 7.4 Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand generell als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegen dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin im Heimatstaat besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise als hoch eingeschätzt werden. Bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die sich bereits früher in der Schweiz aufgehalten haben, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch das damals gezeigte Verhalten bei der Beurteilung zu berücksichtigen, da diese konkreten Erfahrungen geeignet sind, die Prognose zu beeinflussen.
E. 7.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 48jährige, verwitwete Frau. Aus den Akten geht hervor, dass sie zwei erwachsene Kinder und weitere Familienmitglieder (insb. Mutter und Geschwister) hat, die in Thailand leben. Als Beruf gab die Gesuchstellerin auf dem Visumsantrag Hausfrau an. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, gerade die Kinder und der ausgeprägte Familiensinn in Thailand stellten eine starke Verpflichtung für die Gesuchstellerin dar, die Schweiz fristgerecht wieder zu verlassen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar gibt es weder für das Gericht noch für die Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 29. Mai 2008) Gründe, daran zu zweifeln, dass die familiären Bindungen intakt sind. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Gesuchstellerin bereits früher ihr Heimatland für unbestimmte Zeit verlassen hat (Sachverhalt Bst. B). Weder die Beziehung zu ihren damals noch minderjährigen Kindern noch zu den anderen Familienmitgliedern hat sie offenbar daran gehindert. Inwiefern die heutige Situation eine andere sein sollte als vor ein paar Jahren, als insbesondere die Kinder noch auf die Betreuung erwachsener Personen angewiesen waren, geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass zwar das Gesuch von der Gesuchstellerin ausgehe, dass jedoch im Grunde genommen er als Schweizer Bürger dahinter stehe, vermag daran nichts zu ändern. Zwar besteht kein Anlass am guten Willen und der festen Absicht des Beschwerdeführers zu zweifeln, die Frist zur Wiederausreise zu respektieren. Naturgemäss kann jedoch ein Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6923/2007 vom 6. April 2009 E. 10 mit Hinweisen).
E. 7.4.2 In die Beurteilung ist im Weiteren das Verhalten der Gesuchstellerin anlässlich ihrer früheren Aufenthalte in der Schweiz mit einzubeziehen. Sie hielt sich bereits von 1998 bis 1999 und von 2003 bis 2006 legal in der Schweiz auf (vgl. oben Sachverhalt Bst. A und B). Soweit aus den Akten ersichtlich, kam sie den jeweiligen Ausreiseverpflichtungen weitgehend nach (bei der Ausreise 2006 unterliess sie es, die Ausreisekarte abstempeln zu lassen, so dass das genaue Ausreisedatum nicht aktenkundig ist). Im Jahre 2000 hielt sich die Gesuchstellerin jedoch in der Schweiz auf, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, und ging einer Arbeit nach. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab sie an, zum Zwecke der Heirat und der Erwerbstätigkeit in die Schweiz gekommen zu sein. Für dieses Verhalten wurde sie strafrechtlich belangt und mit einer zweijährigen Einreisesperre belegt (vgl. oben Sachverhalt Bst. A). Unter ihrem geänderten Namen versuchte die Gesuchstellerin im Jahre 2002, noch vor Ablauf der Einreisesperre, zum Zwecke eines Sprachaufenthaltes ein Visum zu erhalten. Das Verhalten der Gesuchstellerin zeigt, dass ihr ein Leben in der Schweiz sehr viel bedeutet. So war sie gar gewillt, ihr Ziel unter Umgehung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu erreichen. Unter diesen Umständen kann der Gesuchstellerin bezüglich der anstandslosen Wiederausreise keine günstige Prognose gestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Emigrationswille nach wie vor besteht.
E. 7.4.3 Insgesamt kann gesagt werden, dass die persönliche Situation der Gesuchstellerin, nicht zuletzt auch aufgrund ihres Verhaltens bei früheren Aufenthalten, nicht Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten kann. An dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass keine Zweifel an der Integrität des Beschwerdeführers und an seinem festen Willen, die Rechtsordnung einzuhalten, bestehen. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung steht jedoch die Situation der gesuchstellenden Person im Zentrum, welche im vorliegenden Fall nicht zu einer günstigen Prognose zu führen vermag.
E. 7.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe aufgrund der Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin und deren persönlichen Verhältnissen nicht genügend Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 25. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2461/2008 {T 0/2} Urteil vom 29. April 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B.W._______. Sachverhalt: A. Die thailändische Staatsangehörige W.P._______ (geboren 1961) reiste am 1. September 1998 in die Schweiz ein, um bis Ende April 1999 als Tänzerin in verschiedenen Etablissements zu arbeiten. Am 8. Dezember 2000 wurde sie mittels Strafbefehls wegen illegaler Einreise am 29. September 2000 und illegalen Aufenthalts bis zu ihrer Verhaftung am 7. Dezember 2000, wegen Stellenantritts ohne Bewilligung und Missachtens der Meldepflicht zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Am 11. Dezember 2000 wurde sie in ihr Heimatland ausgeschafft. In der Folge wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2000 gegen W.P._______ eine zweijährige Einreisesperre (19. Dezember 2000 bis 18. Dezember 2002) verhängt. Am 21. November 2002 beantragte sie unter dem Namen B.K._______ ein Einreisevisum für einen dreimonatigen Sprachaufenthalt in der Schweiz. Ob dem Antrag entsprochen wurde, geht aus den Akten nicht hervor. B. B.W.K._______ reiste am 23. Oktober 2003 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein, nachdem sie am 18. Juni 2003 in Thailand den in X._______/GL wohnhaften Schweizer Bürger J.W._______ geheiratet hatte. Am 6. März 2005 verstarb der Ehemann. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 17. Oktober 2005 nicht verlängert und B.W.K._______ aus dem Kanton weggewiesen. Eine dagegen beim Regierungsrat des Kantons Glarus erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 7. März 2006 abgewiesen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus und wies B.W.K._______ an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Auf die dagegen beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 31. Juli 2006 nicht eingetreten, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. C. Am 29. Januar 2008 beantragte B.W._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Vertretung in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Ferienaufenthalt in der Schweiz. Als Träger der Kosten des Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer bezeichnet. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. D. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde bei dem als Gastgeber fungierenden Beschwerdeführer weitere Informationen eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. April 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin aufgrund der politischen und soziokulturellen Verhältnisse im Ursprungsland sowie wegen der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert angesehen werden könne. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung an die Gesuchstellerin. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Gesuchstellerin sei zwar bereits in der Schweiz gewesen, dieser Lebensabschnitt sei jedoch vorbei. Das Einreisegesuch und der damit verbundene Wunsch, in der Schweiz Ferien zu verbringen, stelle für die Gesuchstellerin einen Neubeginn dar, zusammen mit ihm, dem Beschwerdeführer, als Partner, Gastgeber und Garant. Die Gesuchstellerin werde nach drei Monaten die Schweiz wieder verlassen. Sie habe in ihrem Heimatland familiäre Verpflichtungen (zwei Kinder: 17 und 21 Jahre alt; Mutter: 78 Jahre alt sowie drei Geschwister). Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem Kopien aus dem Pass des Beschwerdeführers, die thailändische Ein- und Ausreisestempel zeigen, sowie eine Aufstellung der Familienverhältnisse der Gesuchstellerin. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Abweisung der Beschwerde. Sie betont, die Einschätzung, wonach die Wiederausreise nicht gesichert erscheine, werde von der schweizerischen Vertretung in Bangkok geteilt. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass familiäre Bande vorhanden und intakt seien. Sie weist jedoch darauf hin, dass diese Beziehungen einem allfälligen Migrationswillen nicht entgegen stünden, habe die Gesuchstellerin sich doch ohne ihre damals minderjährigen Kinder mehrere Jahre in der Schweiz aufgehalten. G. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er hebt darin hervor, dass die Einhaltung der Frist zur Wiederausreise im längerfristigen Interesse der gemeinsamen Lebensgestaltung sei. Ausserdem habe die Gesuchstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes bewiesen, dass sie ausreise, wenn sie dazu verpflichtet sei. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Am 12. Dezember 2008 trat das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA, SR 0.360.268.1) in Kraft. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Art. 57 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1 - 32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a - d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1 - 149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Diese verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 - 7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Thailand findet sich in Anhang I, so dass die Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegt. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die wirtschaftliche Situation Thailands zeigte in den letzten Jahren ein robustes Wachstum, auch wenn innenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen sowie die Auswirkungen des verheerenden Tsunami von 2004 eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums bewirkt haben. Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise sowie die zunehmend unsichere innenpolitische Situation (Besetzung der Flughäfen Ende November/Anfang Dezember 2008 sowie die Demonstrationen der politischen Opposition und die Verhängung des Ausnahmezustandes über Bangkok und die umliegenden Provinzen im April 2009) haben sich in den letzten Monaten deutlich negativ auf die wirtschaftliche Situation Thailands ausgewirkt (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de > Thailand > Rubriken: Wirtschaft, Innenpolitik sowie Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: März 2009, Februar 2009 sowie 21. April 2009; Background Notes auf der Webseite des US Aussenministeriums: www.state.gov > Travel > Countries and Regions > Background Notes, Stand: Januar 2009. Beide Seiten besucht am 21. April 2009). Die Lebensbedingungen beträchtlicher Teile der Bevölkerung waren bereits vor den jüngsten Ereignissen in ökonomischer und sozialer Hinsicht vergleichsweise schwierig. Entsprechend hoch ist der Anteil jener Thailänder, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen bzw. sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo im Ausland durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. 7.4 Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand generell als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegen dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin im Heimatstaat besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise als hoch eingeschätzt werden. Bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die sich bereits früher in der Schweiz aufgehalten haben, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch das damals gezeigte Verhalten bei der Beurteilung zu berücksichtigen, da diese konkreten Erfahrungen geeignet sind, die Prognose zu beeinflussen. 7.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 48jährige, verwitwete Frau. Aus den Akten geht hervor, dass sie zwei erwachsene Kinder und weitere Familienmitglieder (insb. Mutter und Geschwister) hat, die in Thailand leben. Als Beruf gab die Gesuchstellerin auf dem Visumsantrag Hausfrau an. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, gerade die Kinder und der ausgeprägte Familiensinn in Thailand stellten eine starke Verpflichtung für die Gesuchstellerin dar, die Schweiz fristgerecht wieder zu verlassen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar gibt es weder für das Gericht noch für die Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 29. Mai 2008) Gründe, daran zu zweifeln, dass die familiären Bindungen intakt sind. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Gesuchstellerin bereits früher ihr Heimatland für unbestimmte Zeit verlassen hat (Sachverhalt Bst. B). Weder die Beziehung zu ihren damals noch minderjährigen Kindern noch zu den anderen Familienmitgliedern hat sie offenbar daran gehindert. Inwiefern die heutige Situation eine andere sein sollte als vor ein paar Jahren, als insbesondere die Kinder noch auf die Betreuung erwachsener Personen angewiesen waren, geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass zwar das Gesuch von der Gesuchstellerin ausgehe, dass jedoch im Grunde genommen er als Schweizer Bürger dahinter stehe, vermag daran nichts zu ändern. Zwar besteht kein Anlass am guten Willen und der festen Absicht des Beschwerdeführers zu zweifeln, die Frist zur Wiederausreise zu respektieren. Naturgemäss kann jedoch ein Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6923/2007 vom 6. April 2009 E. 10 mit Hinweisen). 7.4.2 In die Beurteilung ist im Weiteren das Verhalten der Gesuchstellerin anlässlich ihrer früheren Aufenthalte in der Schweiz mit einzubeziehen. Sie hielt sich bereits von 1998 bis 1999 und von 2003 bis 2006 legal in der Schweiz auf (vgl. oben Sachverhalt Bst. A und B). Soweit aus den Akten ersichtlich, kam sie den jeweiligen Ausreiseverpflichtungen weitgehend nach (bei der Ausreise 2006 unterliess sie es, die Ausreisekarte abstempeln zu lassen, so dass das genaue Ausreisedatum nicht aktenkundig ist). Im Jahre 2000 hielt sich die Gesuchstellerin jedoch in der Schweiz auf, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, und ging einer Arbeit nach. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab sie an, zum Zwecke der Heirat und der Erwerbstätigkeit in die Schweiz gekommen zu sein. Für dieses Verhalten wurde sie strafrechtlich belangt und mit einer zweijährigen Einreisesperre belegt (vgl. oben Sachverhalt Bst. A). Unter ihrem geänderten Namen versuchte die Gesuchstellerin im Jahre 2002, noch vor Ablauf der Einreisesperre, zum Zwecke eines Sprachaufenthaltes ein Visum zu erhalten. Das Verhalten der Gesuchstellerin zeigt, dass ihr ein Leben in der Schweiz sehr viel bedeutet. So war sie gar gewillt, ihr Ziel unter Umgehung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu erreichen. Unter diesen Umständen kann der Gesuchstellerin bezüglich der anstandslosen Wiederausreise keine günstige Prognose gestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Emigrationswille nach wie vor besteht. 7.4.3 Insgesamt kann gesagt werden, dass die persönliche Situation der Gesuchstellerin, nicht zuletzt auch aufgrund ihres Verhaltens bei früheren Aufenthalten, nicht Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten kann. An dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass keine Zweifel an der Integrität des Beschwerdeführers und an seinem festen Willen, die Rechtsordnung einzuhalten, bestehen. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung steht jedoch die Situation der gesuchstellenden Person im Zentrum, welche im vorliegenden Fall nicht zu einer günstigen Prognose zu führen vermag. 7.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe aufgrund der Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin und deren persönlichen Verhältnissen nicht genügend Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 25. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: