Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1974) ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Zuletzt war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 22. Juli 2000 heiratete er in der Türkei die Schweizer Bürgerin türkischer Herkunft B._______ (geb. 1976). B. Mit einer undatierten, bei der Vorinstanz am 19. August 2003 eingegangenen Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 27. Dezember 2003 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 16. März 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Aargau und der Gemeinde M._______ (AG). C. Am 15. Februar 2005 zeigte der Kanton Aargau der Vorinstanz unter Beilage der entsprechenden Dokumentation an, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil eines türkischen Gerichts am 23. September 2004 geschieden worden war, und beantragte die Einleitung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. D. Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den zeitlichen Ablauf der Ereignisse förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 2. August 2008 Gebrauch. Am 6. Februar 2009 erfolgte im Auftrag der Vorinstanz eine Einvernahme der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers als Auskunftsperson, und am 23. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer nach Gewährung der Akteneinsicht eine abschliessende Stellungnahme ins Recht. E. Am 16. Februar 2009 erteilte der Kanton Aargau als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 11. März 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Am 15. April 2009 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. H. .Mit Zustimmung des Beschwerdeführers zog das Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2009 die Akten der im Vorfeld des Scheidungsverfahrens mit der Sache befassten Jugend- und Familienberatung des Bezirks Brugg (nachfolgend: Eheberatungsstelle) bei. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 12. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen)
E. 3.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis am 28. Februar 2011 geltenden und damit vorliegend massgebenden Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087, nachfolgend: Art. 41 alt Abs. 1 BüG) kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 132 II 113 E. 3.2).
E. 4.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Erfahrungssatz, dass der Zerfall einer anfänglich intakten Ehe einen Prozess darstellt, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
E. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
E. 5 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Aargau innert 5 Jahren nach ihrer Anordnung für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 alt Abs. 1 BüG sind demnach erfüllt.
E. 6 In materieller Hinsicht gibt die vorliegende Streitsache zu den folgenden Feststellungen Anlass:
E. 6.1 Die Ehegatten haben am 27. Dezember 2003 unterschriftlich den Bestand einer intakten Ehe ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestätigt. Kurz darauf, am 16. März 2004, erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten verliess die Ehefrau im Juni 2004 die eheliche Wohnung und am 23. September 2004, d.h. nur etwas mehr als sechs Monate nach der erleichterten Einbürgerung, erfolgte auf Klage der Ehefrau hin die Scheidung der Ehe durch ein türkisches Gericht. Diese Chronologie der Ereignisse begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde. Diese Vermutung wird zusätzlich durch die Begründung des türkischen Scheidungsurteils vom 23. September 2004 gestützt. Das Scheidungsgericht zitiert darin aus den Rechtsschriften der Parteien. In diesen ist die Rede davon, dass die Ehe von Grund auf zerrüttet sei und keine Möglichkeit für die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens bestehe, ferner von heftigen Unstimmigkeiten zwischen den Ehegatten und davon, dass das eheliche Leben nicht mehr "zum Aushalten" sei. Unter den gegebenen Umständen obliegt es dem Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne des oben dargestellten Gegenbeweises vorzutragen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, die Trennung habe sich einzig und allein im Gefühlsleben seiner Ehefrau angebahnt. Als ihm seine Ehefrau anlässlich ihres Geburtstags am 31. Mai 2004 eröffnet habe, dass sie sich scheiden lassen möchte, sei er aus allen Wolken gefallen und in eine tiefe psychische Krise geraten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keine Ahnung gehabt, was vor sich gehe und dass seine Ehe in Gefahr sei. In der Folge habe er versucht, seine Ehe zu retten und zu diesem Zweck erfolglos die Hilfe einer Eheberatungsstelle in Anspruch genommen. Vor diesem Zeitpunkt habe es lediglich Kontroversen gegeben, wie sie in jeder Partnerschaft vorkämen. Seine Ehefrau führte ergänzend aus, sie habe anfangs Mai 2004 während eines gemeinsamen Ferienaufenthaltes in der Türkei gemerkt, dass sie diese Beziehung nicht mehr wolle. Sie berichtete von Gesprächen zur Kinderfrage, die die Ehegatten in den Monaten nach der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe geführt und die in einem normalen, in jeder Ehe üblichen Rahmen stattgefunden hätten. Dabei habe sie festgestellt, dass ihr Ehemann einen Kinderwunsch hege. Bei sich selbst habe sie gemerkt, dass sie von diesem Mann keine Kinder haben wolle. Sie könne nicht sagen warum, denn der Beschwerdeführer sei ein lieber und guter Ehemann gewesen. Es sei einfach so gewesen. Eine innere Stimme habe sie vor diesem Schritt gewarnt. Irgendetwas habe einfach nicht gestimmt. Das habe sie ihrem Ehemann nicht gesagt, in Gestalt des Trennungsentscheids jedoch die entsprechenden Konsequenzen gezogen.
E. 6.3 Die im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten der mit der Sache befassten Eheberatungsstelle widerlegen die Darstellung des Beschwerdeführers und die seiner geschiedenen Ehefrau teilweise. Gemäss Gesprächsnotiz vom 1. Juli 2004 klagte die Ehefrau über die ungenügende Wertschätzung und Zuneigung seitens des Beschwerdeführers, über das Gefühl, während der gesamten Ehedauer immer nur gegeben und nichts erhalten zu haben, und über tiefgreifende Probleme im Verhältnis zu den beiden Herkunftsfamilien der Ehegatten. Sie habe anfänglich um ihre Ehe gekämpft, dem Beschwerdeführer immer wieder gesagt, was sie von ihm erwarte und sich auch zwei Mal von ihm getrennt, jedoch seien alle ihre Bemühungen vergebens gewesen. Nach jeweils kurzer Zeit sei die Beziehung wieder in die alten Bahnen geraten. Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich zu ändern, habe sie nicht verstanden. Dann seien Aggressionen an Stelle der Bemühungen um die Ehe getreten und nun sei nur noch Leere vorhanden. Sie möchte Kinder haben, mit ihrem Ehemann könne sie sich das jedoch nicht vorstellen. Eine Möglichkeit, die Ehe zu retten, sehe sie nicht. Das mache sie sehr traurig. Der Beschwerdeführer selbst räumte laut Gesprächsnotiz vom 17. Juni 2004 ein, seine Ehefrau habe ihn etwa anderthalb Jahre zuvor gewarnt, dass es so nicht weiter gehe. Daraufhin sei es etwa vier Monate gut gegangen, bis sich die alten Verhaltensmuster wieder gezeigt hätten. Die Vorbringen der Ehegatten im Rahmen der Familienberatung lassen somit darauf schliessen, dass die Ehe bereits seit längerem in einer tiefen Krise steckte und daher der Inhalt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe genauso wenig den Tatsachen entspricht, wie die behauptete Unfähigkeit der geschiedenen Ehefrau, die Gründe zu nennen, weshalb sie von ihrem Ehemann keine Kinder wolle. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sich die Ehekrise bis Ende Mai 2004 nur in ihrem Gefühlsleben abspielte.
E. 6.4 Wenn auch feststeht, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war, so kann auf der anderen Seite nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer des objektiv gegebenen Ernstes der Situation auch tatsächlich bewusst war. Es ist hinreichend belegt, dass er die Ehe fortführen wollte, sich bemühte, wieder zu einem Einvernehmen mit seiner Ehefrau zu kommen und in eine tiefe psychische Krise geriet, als er erkennen musste, dass dies nicht möglich war. Darauf deuten nicht nur die zeitnah erstellten Akten der vom Beschwerdeführer angegangenen Familienberatungsstelle hin. Darauf deutet auch ein am 19. Juli 2004 erstelltes ärztliches Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Dekompensation bei Zusammenbruch des Privatlebens seit dem 23. Juni 2004 ärztliche Hilfe in Anspruch nehme, sich zurzeit in einem psychischen Ausnahmezustand befinde und gerade noch in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, nicht jedoch die damals anstehenden Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung abzulegen. Ferner ergibt sich aus den Gesprächsnotizen der Familienberatungsstelle, dass der Beschwerdeführer die Gründe für das Scheitern der Ehe wohl erkannte, dies jedoch im Sinne einer nachträglichen besseren Einsicht. In der Gesprächsnotiz vom 17. Juni 2004 ist diesbezüglich davon die Rede, dass der Beschwerdeführer sich tagein tagaus den Kopf darüber zermartere, was er in seiner Beziehung falsch gemacht habe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist, hier sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte und zum Zeitpunkt des Eheschlusses über die Niederlassungsbewilligung verfügte. Er hatte - soweit ersichtlich - ohne weiteres die Möglichkeit, auf dem ordentlichen Weg das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben. Für eine Instrumentalisierung der Ehe zwecks Erwerbs eines gesicherten Aufenthaltsrechts bestand für ihn kein erkennbarer Anlass.
E. 6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Beziehung mehr bestand. Insoweit besteht kein vernünftiger Zweifel darüber, dass die gemeinsame Erklärung der Ehegatten zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft nicht den Tatsachen entsprach und dass jedenfalls die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers dies auch wusste. Es bestehen jedoch im vorliegenden Fall hinreichende Zweifel an der Schlüssigkeit des Erfahrungssatzes, wonach jemandem in einer Situation, die mit der Lage des Beschwerdeführers vergleichbar ist, der kritische Zustand seiner ehelichen Beziehung bewusst sein muss. Dagegen spricht die hinreichend dokumentierte Reaktion des Beschwerdeführers auf den Scheidungsentschluss seiner Ehefrau sowie seine auch ohne Ehe gesicherte ausländerrechtliche Stellung, die ihm - soweit aus den Akten ersichtlich - ohne weiteres gestattet hätte, aus eigenem Recht die ordentliche Einbürgerung zu erlangen. Somit kann unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen und auf diese Weise seine erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen hat. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt.
E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
E. 8 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.- festzusetzen (inkl. MwSt.). Dispositiv S. 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2412/2009 Urteil vom 19. November 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Kaspar Hemmeler, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1974) ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Zuletzt war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 22. Juli 2000 heiratete er in der Türkei die Schweizer Bürgerin türkischer Herkunft B._______ (geb. 1976). B. Mit einer undatierten, bei der Vorinstanz am 19. August 2003 eingegangenen Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 27. Dezember 2003 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 16. März 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Aargau und der Gemeinde M._______ (AG). C. Am 15. Februar 2005 zeigte der Kanton Aargau der Vorinstanz unter Beilage der entsprechenden Dokumentation an, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil eines türkischen Gerichts am 23. September 2004 geschieden worden war, und beantragte die Einleitung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. D. Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den zeitlichen Ablauf der Ereignisse förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 2. August 2008 Gebrauch. Am 6. Februar 2009 erfolgte im Auftrag der Vorinstanz eine Einvernahme der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers als Auskunftsperson, und am 23. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer nach Gewährung der Akteneinsicht eine abschliessende Stellungnahme ins Recht. E. Am 16. Februar 2009 erteilte der Kanton Aargau als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 11. März 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Am 15. April 2009 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. H. .Mit Zustimmung des Beschwerdeführers zog das Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2009 die Akten der im Vorfeld des Scheidungsverfahrens mit der Sache befassten Jugend- und Familienberatung des Bezirks Brugg (nachfolgend: Eheberatungsstelle) bei. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 12. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen) 3.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis am 28. Februar 2011 geltenden und damit vorliegend massgebenden Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087, nachfolgend: Art. 41 alt Abs. 1 BüG) kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 132 II 113 E. 3.2). 4. 4.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Erfahrungssatz, dass der Zerfall einer anfänglich intakten Ehe einen Prozess darstellt, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
5. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Aargau innert 5 Jahren nach ihrer Anordnung für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 alt Abs. 1 BüG sind demnach erfüllt.
6. In materieller Hinsicht gibt die vorliegende Streitsache zu den folgenden Feststellungen Anlass: 6.1 Die Ehegatten haben am 27. Dezember 2003 unterschriftlich den Bestand einer intakten Ehe ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestätigt. Kurz darauf, am 16. März 2004, erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten verliess die Ehefrau im Juni 2004 die eheliche Wohnung und am 23. September 2004, d.h. nur etwas mehr als sechs Monate nach der erleichterten Einbürgerung, erfolgte auf Klage der Ehefrau hin die Scheidung der Ehe durch ein türkisches Gericht. Diese Chronologie der Ereignisse begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde. Diese Vermutung wird zusätzlich durch die Begründung des türkischen Scheidungsurteils vom 23. September 2004 gestützt. Das Scheidungsgericht zitiert darin aus den Rechtsschriften der Parteien. In diesen ist die Rede davon, dass die Ehe von Grund auf zerrüttet sei und keine Möglichkeit für die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens bestehe, ferner von heftigen Unstimmigkeiten zwischen den Ehegatten und davon, dass das eheliche Leben nicht mehr "zum Aushalten" sei. Unter den gegebenen Umständen obliegt es dem Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne des oben dargestellten Gegenbeweises vorzutragen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, die Trennung habe sich einzig und allein im Gefühlsleben seiner Ehefrau angebahnt. Als ihm seine Ehefrau anlässlich ihres Geburtstags am 31. Mai 2004 eröffnet habe, dass sie sich scheiden lassen möchte, sei er aus allen Wolken gefallen und in eine tiefe psychische Krise geraten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keine Ahnung gehabt, was vor sich gehe und dass seine Ehe in Gefahr sei. In der Folge habe er versucht, seine Ehe zu retten und zu diesem Zweck erfolglos die Hilfe einer Eheberatungsstelle in Anspruch genommen. Vor diesem Zeitpunkt habe es lediglich Kontroversen gegeben, wie sie in jeder Partnerschaft vorkämen. Seine Ehefrau führte ergänzend aus, sie habe anfangs Mai 2004 während eines gemeinsamen Ferienaufenthaltes in der Türkei gemerkt, dass sie diese Beziehung nicht mehr wolle. Sie berichtete von Gesprächen zur Kinderfrage, die die Ehegatten in den Monaten nach der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe geführt und die in einem normalen, in jeder Ehe üblichen Rahmen stattgefunden hätten. Dabei habe sie festgestellt, dass ihr Ehemann einen Kinderwunsch hege. Bei sich selbst habe sie gemerkt, dass sie von diesem Mann keine Kinder haben wolle. Sie könne nicht sagen warum, denn der Beschwerdeführer sei ein lieber und guter Ehemann gewesen. Es sei einfach so gewesen. Eine innere Stimme habe sie vor diesem Schritt gewarnt. Irgendetwas habe einfach nicht gestimmt. Das habe sie ihrem Ehemann nicht gesagt, in Gestalt des Trennungsentscheids jedoch die entsprechenden Konsequenzen gezogen. 6.3 Die im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten der mit der Sache befassten Eheberatungsstelle widerlegen die Darstellung des Beschwerdeführers und die seiner geschiedenen Ehefrau teilweise. Gemäss Gesprächsnotiz vom 1. Juli 2004 klagte die Ehefrau über die ungenügende Wertschätzung und Zuneigung seitens des Beschwerdeführers, über das Gefühl, während der gesamten Ehedauer immer nur gegeben und nichts erhalten zu haben, und über tiefgreifende Probleme im Verhältnis zu den beiden Herkunftsfamilien der Ehegatten. Sie habe anfänglich um ihre Ehe gekämpft, dem Beschwerdeführer immer wieder gesagt, was sie von ihm erwarte und sich auch zwei Mal von ihm getrennt, jedoch seien alle ihre Bemühungen vergebens gewesen. Nach jeweils kurzer Zeit sei die Beziehung wieder in die alten Bahnen geraten. Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich zu ändern, habe sie nicht verstanden. Dann seien Aggressionen an Stelle der Bemühungen um die Ehe getreten und nun sei nur noch Leere vorhanden. Sie möchte Kinder haben, mit ihrem Ehemann könne sie sich das jedoch nicht vorstellen. Eine Möglichkeit, die Ehe zu retten, sehe sie nicht. Das mache sie sehr traurig. Der Beschwerdeführer selbst räumte laut Gesprächsnotiz vom 17. Juni 2004 ein, seine Ehefrau habe ihn etwa anderthalb Jahre zuvor gewarnt, dass es so nicht weiter gehe. Daraufhin sei es etwa vier Monate gut gegangen, bis sich die alten Verhaltensmuster wieder gezeigt hätten. Die Vorbringen der Ehegatten im Rahmen der Familienberatung lassen somit darauf schliessen, dass die Ehe bereits seit längerem in einer tiefen Krise steckte und daher der Inhalt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe genauso wenig den Tatsachen entspricht, wie die behauptete Unfähigkeit der geschiedenen Ehefrau, die Gründe zu nennen, weshalb sie von ihrem Ehemann keine Kinder wolle. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sich die Ehekrise bis Ende Mai 2004 nur in ihrem Gefühlsleben abspielte. 6.4 Wenn auch feststeht, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war, so kann auf der anderen Seite nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer des objektiv gegebenen Ernstes der Situation auch tatsächlich bewusst war. Es ist hinreichend belegt, dass er die Ehe fortführen wollte, sich bemühte, wieder zu einem Einvernehmen mit seiner Ehefrau zu kommen und in eine tiefe psychische Krise geriet, als er erkennen musste, dass dies nicht möglich war. Darauf deuten nicht nur die zeitnah erstellten Akten der vom Beschwerdeführer angegangenen Familienberatungsstelle hin. Darauf deutet auch ein am 19. Juli 2004 erstelltes ärztliches Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Dekompensation bei Zusammenbruch des Privatlebens seit dem 23. Juni 2004 ärztliche Hilfe in Anspruch nehme, sich zurzeit in einem psychischen Ausnahmezustand befinde und gerade noch in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, nicht jedoch die damals anstehenden Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung abzulegen. Ferner ergibt sich aus den Gesprächsnotizen der Familienberatungsstelle, dass der Beschwerdeführer die Gründe für das Scheitern der Ehe wohl erkannte, dies jedoch im Sinne einer nachträglichen besseren Einsicht. In der Gesprächsnotiz vom 17. Juni 2004 ist diesbezüglich davon die Rede, dass der Beschwerdeführer sich tagein tagaus den Kopf darüber zermartere, was er in seiner Beziehung falsch gemacht habe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist, hier sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte und zum Zeitpunkt des Eheschlusses über die Niederlassungsbewilligung verfügte. Er hatte - soweit ersichtlich - ohne weiteres die Möglichkeit, auf dem ordentlichen Weg das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben. Für eine Instrumentalisierung der Ehe zwecks Erwerbs eines gesicherten Aufenthaltsrechts bestand für ihn kein erkennbarer Anlass. 6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Beziehung mehr bestand. Insoweit besteht kein vernünftiger Zweifel darüber, dass die gemeinsame Erklärung der Ehegatten zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft nicht den Tatsachen entsprach und dass jedenfalls die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers dies auch wusste. Es bestehen jedoch im vorliegenden Fall hinreichende Zweifel an der Schlüssigkeit des Erfahrungssatzes, wonach jemandem in einer Situation, die mit der Lage des Beschwerdeführers vergleichbar ist, der kritische Zustand seiner ehelichen Beziehung bewusst sein muss. Dagegen spricht die hinreichend dokumentierte Reaktion des Beschwerdeführers auf den Scheidungsentschluss seiner Ehefrau sowie seine auch ohne Ehe gesicherte ausländerrechtliche Stellung, die ihm - soweit aus den Akten ersichtlich - ohne weiteres gestattet hätte, aus eigenem Recht die ordentliche Einbürgerung zu erlangen. Somit kann unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen und auf diese Weise seine erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen hat. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt.
7. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
8. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.- festzusetzen (inkl. MwSt.). Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: