Rentenrevision
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen und die Zwischenverfügung vom 5. März 2024 aufgehoben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheis- sen und die Zwischenverfügung vom 5. März 2024 aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) C-2399/2024 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2399/2024 Urteil vom 12. Juli 2024 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, (Spanien), vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, vorläufige Leistungseinstellung,Zwischenverfügung vom 5. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 die Ausrichtung der IV-Viertelsrente von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab 1. März 2024 vorsorglich eingestellt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (IVSTA-act. 223), dass der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung vom 5. März 2024 mit Eingabe vom 18. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 5. März 2024, die Weitergewährung der Invalidenrente sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- innert der angesetzten Frist bezahlt hat (BVGer-act. 2, 7), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Mai 2024 die Ablehnung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat (BVGer-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen hat (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 beantragt hat, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ein neuer Bescheid erlassen werde (BVGer-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz beurteilt und eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 5. März 2024 eine Zwischenverfügung nach Art. 46 VwVG darstellt, wobei die vorsorgliche Einstellung der Ausrichtung einer Invalidenrente rechtsprechungsgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG darstellt (Urteil des BVGer C-62/2023 vom 29. April 2024 E. 1.2 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdebefugt ist und demnach auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 VwVG; Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass vorab von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung vom 5. März 2024 in formeller Hinsicht korrekt durchgeführt hat, dass das Vorbescheidverfahren gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch bei der hier vorliegenden vorsorglichen Leistungseinstellung nach Art. 52a ATSG durchzuführen ist (Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG; Urteil C-62/2023 E. 3.1.2 mit Hinweis), dass die Vorinstanz unstrittig kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat, wobei die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs gilt, bei welcher die Möglichkeit der Heilung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG; Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2; Urteil C-62/2023 E. 3.1.3 mit Hinweisen), dass es angesichts der einschneidenden Folgen einer vorsorglichen Leistungseinstellung entscheidend ist, dass die versicherte Person ihre Einwände im vorinstanzlichen Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil C-62/2023 E. 3.2.2), was vorliegend nicht der Fall war, dass die Verfahrensparteien übereinstimmend die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 5. März 2024 beantragen (BVGer-act. 1, 8), dass demnach die angefochtene Zwischenverfügung vom 5. März 2024 aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers der Vorinstanz aufzuheben ist, womit die Grundlage für die vorsorgliche Einstellung der Leistungen entfällt und sich ein materieller Entscheid hierzu erübrigt, dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Entschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist, da der Beschwerdeführer im Ausland wohnt und es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen und die Zwischenverfügung vom 5. März 2024 aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: