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Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am 1. Januar 1938, Schweizer Bürger mit Wohnsitz in B._______ (RU), arbeitete als Professor in der Schweiz und in Deutschland und war von November 1967 bis April 1997 mit C._______ verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Kinder D._______ und E._______ hervor. Seit dem (...) 1998 ist er mit F._______ verheiratet; aus dieser Ehe stammen die gemeinsamen Kinder G.______ und H.______ (Akten [nachfolgend: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] 2, S. 2; act. 4, S. 2, S. 4, S. 6 und S. 10; act. 5, S. 1). A.b Mit Verfügung vom 9. März 2011 sprach die Vorinstanz dem Versicherten - gestützt auf dessen (verspätete) Anmeldung vom 10. Februar 2011 (Posteingang SAK: 15.03.2011) - eine ordentliche Altersrente ab 1. Februar 2006 zu. Der Berechnung legte sie eine Beitragsdauer von 18 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'448.- zugrunde (act. 5). A.c Aufgrund einer am 12. April 2011 dagegen erhobenen Einsprache (act. 12) rechnete die Vorinstanz dem Versicherten mit Einspracheverfügung vom 1. September 2011 neu das Jugendjahr 1954 und damit 19 anstelle von 18 vollen Beitragsjahren an und errechnete ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von neu Fr. 25'056.- (act. 20). Weitergehende Einspracheanträge, unter anderem betreffend Einkommenssplitting während der Jahre 1980 bis 1996, wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 2. September 2011 ab mit der Begründung, er sei nur bis Dezember 1979 in der Schweiz wohnhaft beziehungsweise infolge Erwerbstätigkeit in der Schweiz der AHV unterstellt gewesen. Belege, wonach er nur bis Dezember 1979 in der Schweiz Wohnsitz gehabt beziehungsweise AHV-Beiträge entrichtet habe, lägen nicht vor (act. 23). A.d Nachdem die SAK dem Versicherten auf dessen Nachfrage hin am 22. September 2011 die Berechnungsgrundlagen der Altersrente zugestellt hatte (act. 31), erhob dieser mit Eingabe vom 27. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm eine detaillierte Begründung und Berechnungsgrundlage für den Einspracheentscheid vom 2. September 2011 zuzustellen. Ferner sei ihm eine neue Frist von 30 Tagen zu gewähren, um eine detaillierte Beschwerde einreichen zu können und der zivilrechtliche Wohnsitz in I._______ (CH) und damit auch die Unterstellung unter die AHV seien für die Zeit von 1980 bis 1996/97 anzuerkennen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe ab 1973 eine Anstellung als ordentlicher Professor an der Universität (...; D) angenommen und dort in einer Einzimmerwohnung gewohnt. Die Familienwohnung habe er in I._______ beibehalten und er sei von 1973 bis 1996 zwischen J._______ (D) und I._______ hin und her geflogen. Gestützt auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV (RWL, Rz. 1029 und 1030) habe der Wochenaufenthaltsort nicht als Wohnsitz zu gelten. Von 1972 bis 1979 habe er zudem eine Vorlesung pro Semester an der Universität I._______ gehalten (act. 34, S. 38 f.). A.e Mit unangefochten gebliebenem Urteil C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2011 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies (act. 75, S. 1 - 24 ff.). Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Zeit von 1938 bis 1997 dauernd in der Schweiz gehabt habe (E. 3.2). Die während der Kalenderjahre der gemeinsamen Versicherungszeit und Ehe nach 1979 erzielten Einkommen seien zu teilen und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dessen abgeschiedener Ehefrau anzurechnen (E. 5.2). Überdies habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch die Erziehungsgutschriften für die 1971 und 1976 geborenen Kinder bis zu deren 16. Altersjahr anzurechnen respektive diese Umstände in der neuen Verfügung zu berücksichtigen (E. 6.2). Ferner habe die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der neuen Verfügung für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 auch den Anspruch auf Zusatzjahre nach Art. 52d AHVV (SR 831.101) zu prüfen (E. 7). Schliesslich bestehe nur in Bezug auf die im Jahr 1966 erzielten Einkommen respektive die daraus resultierenden Beitragsjahre ein weiterer Abklärungsbedarf. Die restlichen (massgeblichen) Eintragungen im IK-Auszug für die Jahre 1955 bis 1965 und 1968 seien weder offenkundig falsch noch habe für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht werden können (E. 9.2.5). B. B.a Gestützt auf die Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts nahm die SAK in der Folge eine neue Rentenberechnung vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 22. Juli 2014 ab dem 1. Februar 2006 eine korrigierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'387.- sowie zwei Kinderrenten von monatlich Fr. 555.- zu. Der Berechnung legte sei neu eine Versicherungszeit von 38 Jahren, Erziehungsgutschriften während 8 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 38 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'716.- zugrunde (act. 89 und act. 90). B.b Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2014 Einsprache mit dem Antrag, die AHV-Renten seien auf der Grundlage einer Versicherungszeit von 41 Jahren und 4 Monaten respektive der Anwendung der Rentenskala 42 und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 36'486.- zu berechnen, woraus eine geringfügig höhere Teilrente von monatlich Fr. 1'479.- resultiere (act. 95, S. 1 f.). B.c Im Rahmen einer erneuten Überprüfung stellte die SAK fest, dass der Sohn G.______ versehentlich bei der Ermittlung der Erziehungsgutschriften nicht berücksichtigt worden war, weshalb die Rente unter Einbezug dieser zusätzlichen Erziehungsgutschriften neu zu berechnen sei (act. 98 f.). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2015 hiess die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut, indem sie ihm neu für 10,5 Jahre Erziehungsgutschriften anrechnete. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Beitragslücken aus den Jahren vor 1979 (insgesamt 48 Monate in den Jahren 1962, 1964, 1965 und 1968) seien durch Jugendjahre (1954/1956 - 1958, total 40 Monate) und 8 Monate als Zusatzjahre ausgefüllt worden. Ferner habe er im Jahr 2002 weder Wohnsitz in der Schweiz gehabt noch sei er infolge Erwerbstätigkeit versichert gewesen, weshalb er diesbezüglich keinen Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift habe. Auch im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei für dieses Jahr keine Versicherungszeit angerechnet worden. Unter Berücksichtigung der Einkommensteilung ergebe sich eine Gesamtsumme von Fr. 684'979.-. In Anwendung eines Aufwertungsfaktors von 1,564 und einer Beitragsdauer von 38 Jahren resultiere ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 28'192.-. Unter Einbezug der Erziehungsgutschriften für 10,5 Jahre beziehungsweise von Fr. 10'494.- ergebe sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'686.- respektive aufgerundet auf den nächsten Tabellenwert von Fr. 39'246.-. Hochgerechnet auf das Jahr 2006 (Jahr des Rentenanspruchs) respektive 2015 resultiere ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'990.- beziehungsweise Fr. 43'710.- (act. 104, S. 1 - 3). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2015 (Posteingang: 17. April 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm für seinen Sohn G._______ hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 Erziehungsgutschriften anzurechnen, zumal sein Sohn seinen Wohnsitz in dieser Zeit in I._______ gehabt habe. In formeller Hinsicht rügte er, dass ihm die SAK den Einspracheentscheid zu Unrecht nicht nach Russland, sondern nach I._______ zugestellt habe (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, seit seiner Rentenanmeldung sei die Wohnsitzfrage des Beschwerdeführers Gegenstand von Abklärungen gewesen, weil er als ordentlicher Professor an der Universität Wuppertal (D) seit 1973 dort eine Einzimmer-Wohnung bezogen habe und in seiner Freizeit nach I._______ (CH) zur gemieteten und im Jahr 1982 gekauften Wohnung gependelt sei. In seiner Eingabe vom 27. Februar 2012 (act. 39, S. 7) habe der Beschwerdeführer noch geltend gemacht, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit der Wohnsitz im Zeitpunkt seiner Heirat vom (...) 1998 in B._______ (RU) und nicht mehr in I._______ gewesen sei. Sie sei demnach zu Recht von einem Schweizer Wohnsitz des Beschwerdeführers bis zu seiner Scheidung im April 1997 ausgegangen. Die Renten seien somit korrekt berechnet worden. Nachdem die Beschwerde vom 15. April 2015 fristgerecht eingereicht worden sei, könne sie auf entsprechende Bemerkungen zur gerügten fehlerhaften Zustellung verzichten (BVGer act. 3). C.c Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Argumentation fest und stellte überdies ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur ergänzenden Stellungnahme und zur Einreichung weiterer Beweismittel (BVGer act. 5). C.d Mit Replik vom 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und führte zur Begründung ergänzend aus, durch die nachgereichten Akten sei belegt, dass sein Sohn G.______ bis Ende 2004 in I._______ und nicht in Russland gewohnt habe. Er selber sei überdies bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2003 regelmässig von K.______ (D) nach I._______ gependelt. Ferner stellte er ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung zusätzlicher Beweismittel (BVGer act. 9 samt Beilagen). C.e Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers gut und gab ihm Gelegenheit, bis zum 10. August 2015 weitere Beweismittel einzureichen. Ferner räumte er der Vorinstanz Gelegenheit ein, bis zum 28. August 2015 eine Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 10). C.f Mit Eingabe vom 10. August 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Argumentation fest und legte weitere Beweismittel ins Recht. Überdies stellte er ein erneutes Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung weiterer Beweismittel (BVGer act. 11 samt Beilagen). C.g Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2015 weitere Beweismittel ein und hob erneut hervor, dass er seinen Wohnsitz erst mit dem Umzug von I._______ nach Russland im Jahr 2004 gewechselt habe und auch sein Sohn bis Ende 2004 in I._______ wohnhaft gewesen sei (BVGer act. 13 samt Beilagen). C.h Mit Duplik vom 22. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung führte sie ergänzend an, die Argumentation des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren widerspreche jener im Beschwerdeverfahren C-5384/2011; widersprüchliches Verhalten dürfe keinen Rechtschutz finden. Überdies sei die Frage des Wohnsitzes im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2013 abschliessend abgeklärt worden, sodass einer erneuten Prüfung die Rechtskraft dieses Urteils entgegenstehe. Ferner sei der Wohnsitz der Ehefrau und von G._______ seit dessen Geburt in B._______ gewesen (BVGer act. 15). C.i Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, per 10. Oktober 2015 ab (BVGer act. 16). C.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und stellte darin den Antrag, es sei ihm unter Neueröffnung des Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, die Behauptungen der Vorinstanz in ihrer Replik (recte: Duplik) vom 22. September 2015 zu widerlegen. Ferner sei zur Abklärung des Wohnsitzes seiner Söhne aus erster Ehe eine Anfrage an das "Bevölkerungsamt der Stadt I._______" in der Zeit von Anfang 1998 bis Ende 2003 zu richten. Schliesslich habe die Vorinstanz eine Neuberechnung der Rente unter Einbezug des in der Rentenanmeldung vom 10. Februar 2011 gestellten einjährigen Rentenaufschubes vorzunehmen (BVGer act. 18 samt Beilage 7). C.k Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 stellte der Instruktionsrichter der Vorinstanz eine Kopie der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme samt Beilagen zur Kenntnisnahme zu. Ferner teilte er den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Anträge auf Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und einer Anfrage beim Bevölkerungsamt der Stadt I._______ sowie auf Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des Rentenaufschubs durch den Spruchkörper beurteilt würden (BVGer act. 19). C.l Mit erneuter unaufgeforderter Eingabe vom 16. November 2015 reichte der Beschwerdeführer wiederum neue Beweismittel ein (BVGer act. 20 samt Beilagen). C.m Mit Eingabe vom 16. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit dem Abschluss des Schriftenwechsels einverstanden sei: Ob hinsichtlich des Wohnsitzes ab Mai 1997 eine Anfrage beim Bevölkerungsamt der Stadt I.______ vorzunehmen sei, überlasse sie dem richterlichen Ermessen. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Begehren um Rentenaufschub verspätet gestellt habe (BVGer act. 21). C.n Mit wiederum unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (BVGer act. 22 samt Beilagen). C.o Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz vom 16. November 2015 sowie dieser die unaufgefordert eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. und 23. November 2015. Überdies teilte er den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel - entsprechend der Verfügung vom 15. Oktober 2015 - am 10. Oktober 2015 geschlossen worden sei und über die Anträge auf Durchführung weiterer Schriftenwechsel und die Abnahme weiterer Beweismittel durch den Spruchkörper entschieden werde. Bis zum diesbezüglichen Entscheid würden keine weiteren Schriftenwechsel durchgeführt; das Bundesverwaltungsgericht behalte sich vor, weitere unaufgefordert eingereichte Eingaben aus dem Recht zu weisen (BVGer act. 23). C.p Am 27. Januar 2016 liess das Schweizerische Generalkonsulat in (...) dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2016 samt Beweismitteln zukommen (BVGer act. 26 samt Beilagen). C.q Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. Januar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung des Schreibens des russischen Konsulates vom 25. Januar 2016 (BVGer act. 27 samt Beilagen). C.r Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 hob der Instruktionsrichter Ziffer 4 der Verfügung vom 11. Dezember 2015 auf und übermittelte der Vorinstanz die unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 27. und 28. Januar 2016 unter Einräumung der Gelegenheit, bis zum 14. März 2016 Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 28). C.s Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Schlussbemerkungen ein und hielt darin - unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen - am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 31). C.t Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Schlussbemerkungen der Vorinstanz zukommen. Überdies behielt er sich ausdrücklich vor, weitere unaufgeforderte Eingaben aus dem Recht zu weisen. Darüber hinaus wies er den Beschwerdeführer vorsorglich darauf hin, dass eine Störung des Geschäftsganges mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bestraft werden könne (BVGer act. 32). C.u Am 20. März 2016 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute unaufgeforderte Eingabe samt Beilagen zukommen (BVGer act. 33 samt Beilagen), welche mit Verfügung vom 23. März 2016 aus dem Recht gewiesen wurde (BVGer act. 34). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. März 2015 durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (E. 1.2) - zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. April 2015 (Posteingang: 17. April 2015) ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Zustellung an die Adresse in I._______ (CH) rügt, ist festzuhalten, dass er die Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat, sodass auf diese Rüge bereits mangels Beschwer nicht einzutreten ist, da er an der Prüfung dieser Rüge kein aktuelles und praktisches Rechtschutzinteresse hat (Vera Marantelli/Said Huber, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 NN. 15 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine direkte postalische Zustellung - mangels entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarung -nach Russland nicht zulässig ist (vgl. dazu die Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Januar 2016; http://www.bsv.admin.ch > Themen > Internationales > Grundlagen > Abkommen mit einzelnen Staaten, abgerufen am 06.06.2016).
E. 2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus-gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-hin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Auf einen Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist nicht einzutreten. Nur ausnahmsweise können Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege 2. Aufl. 1983, S. 46; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010 Rz. 988 ff., Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f. und S. 118 f. Rz. 2.208 ff., je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-3113/2013 vom 16. April 2014 E. 1.2.2 und A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.4.1). Überdies können Begehren einer Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 123 Rz. 2.218).
E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2015 erstmals beantragt, es sei eine Neuberechnung der Rente unter Einbezug des in der Rentenanmeldung vom 10. Februar 2011 gestellten einjährigen Rentenaufschubes vorzunehmen (BVGer act. 18 samt Beilage 7), kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren - infolge verspäteter Geltendmachung - nicht mehr eingetreten werden. Denn zum einen können Personen, welche Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, zwar den Rentenbezug mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieses Zeitraums die Rente nach freier Wahl im Voraus von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG); allerdings ist der Aufschub gemäss Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Das Aufschubsrecht fällt mit Beginn der Rentenzahlungen dahin; wer - wie der Beschwerdeführer - unwidersprochen Rentenzahlungen entgegennimmt, hat durch konkludentes Verhalten auf den Rentenaufschub verzichtet und deshalb sein Wahlrecht verwirkt (BGE 105 V 50; vgl. dazu auch Rz. 6310 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2015; publiziert auf der Website des BSV http://www.bsv.admin.ch Praxis Vollzug AHV Grundla-gen AHV Weisungen Renten, abgerufen am 06.06.2016). Zum anderen hätte der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im ersten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht (C-5384/2011) vorbringen können und müssen. Auf die erst im zweiten Beschwerdeverfahren - und im Übrigen auch hier verspätet (vgl. dazu E. 2.1 hievor) - vorgebrachte Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden, nachdem auch die Voraussetzungen der prozessualen Revision nicht gegeben sind (vgl. dazu auch nachfolgende E. 5. 1 - 5.3).
E. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 6. März 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Nachdem zwischen den beteiligten Staaten keine staatsvertragliche Vereinbarung für den Bereich der Sozialversicherungen besteht (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5384/2011 E. 4.5), sind die Bestimmungen des AHVG und des AHVV nach den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berechnung der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers bereits geprüft und die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Zu klären ist deshalb vorab, ob der erneuten Prüfung der massgeblichen Dauer des schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers die Rechtskraft des genannten Urteils entgegensteht.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere die zusätzliche Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 2002 und 2003 mit der Begründung, er und sein Sohn G._______ seien in diesen Jahren in I._______ (CH) wohnhaft gewesen (BVGer act. 1, 9, 11 und 13). Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 den Wohnsitz des Beschwerdeführers ab seiner Geburt (1938) bis 1997 als erstellt betrachtet. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei ein Hauptgegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens gewesen. Durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien die Wohnsitzdauer und der Zeitraum der obligatorischen Versicherung bereits rechtsverbindlich abgeklärt worden. Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, könne die Angelegenheit nun nicht mehr erneut geprüft werden, da ein gesetzlicher Revisionsgrund nicht vorliege (BVGer act. 3 und 15).
E. 4.2 Erziehungsgutschriften werden Versicherten für diejenigen Jahre angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG). Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden für jene Zeitabschnitte angerechnet, während denen die Eltern oder ein Elternteil Kinder hatten und im Sinne von Art. 1a Abs. 1 und Abs. 3 oder Art. 2 AHVG versichert waren. Nicht erforderlich ist, dass eine in diesen Zeitabschnitt fallende Beitragspflicht durch die Eltern respektive den Elternteil auch erfüllt wurde (vgl. dazu auch Rz. 5407 RWL). Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bildet die elterliche Sorge im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 134 und Art. 296 - 298d ZGB.
E. 4.3.1 Kann ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden - sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist - erwächst er in formelle Rechtskraft (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 5 ff.; Jacques Dubey/Jean-Baptiste Zufferey, Droit administratif général, 2014, N. 979 f.). Ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid kann nur (aber immerhin) durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision geändert werden (vgl. dazuMoser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 303 ff.).
E. 4.3.2 Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien verstanden (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1). Eine abgeurteilte Sache, bzw. eine sog. "res iudicata" liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 mit Verweis auf BGE 119 II 89 E. 2a, BGE 121 III 474 E. 4a und BGE 123 III 16 E. 2a). In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur dann vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiell-rechtlich würdigt, das heisst, den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen. Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheides aber in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand (BGE 123 III 16 E. 2a; BGE 121 III 474 E. 4a).
E. 4.3.3 Nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich nur das Dispositiv eines Urteils rechtsverbindlich und begrenzt gegebenenfalls den Streitgegenstand. Dabei genügt es indes, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen des Entscheids verweist. Die Erwägungen werden dann Bestandteil des Dispositivs und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an seiner formellen Rechtskraft teil (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N. 43). Auch die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dispositiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, grundsätzlich verbindlich. Gleiches gilt auch für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weiter gezogen wird (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335; Urteil des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1). Bei einem unklaren Wortlaut ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 132 V 74 E. 2).
E. 4.3.4 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG) schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich - in Bezug auf die definitiv entschiedenen Punkte - um einen Endentscheid, der - wo noch ein Rechtsmittel offen steht - vor der nächsthöheren Instanz anfechtbar ist (BGE 134 II 124 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.1). Die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, muss der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122 I 250 E. 2, 116 II 220 E. 4a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht ist nur noch möglich betreffend jener Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.2 m.w.H., A-1165/2011 vom 20. September 2012 E. 1.2 m.w.H.).
E. 4.4 Vorliegend hat Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 in für die Vorinstanz und auch das Gericht grundsätzlich verbindlicher Weise festgehalten, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Zeit von 1938 bis 1997 dauerhaft in der Schweiz befunden habe (E. 3.2). Die Frage der Unterstellungsdauer des Beschwerdeführers unter die schweizerische AHV wurde demnach bereits in diesem Entscheid rechtsverbindlich abgeklärt. Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens war zudem auch die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Dabei kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die 1971 und 1976 geborenen Kinder bis zu deren 16. Altersjahr Erziehungsgutschriften anzurechnen und in der neu zu erlassenden Verfügung zu berücksichtigen habe (vgl. Urteil C-5384/2011 S. 3 f. [Sachverhalt, Bst. E] und S. 19 [E. 6.2]). Damit steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften anzurechnen seien, bereits abschliessend und verbindlich Stellung bezogen hat. Die entsprechenden Erwägungen nehmen - aufgrund des expliziten Verweises im Dispositiv - an der Rechtskraft teil, und es können grundsätzlich keine weiteren Erziehungsgutschriften berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen der prozessualen Revision wären im konkreten Fall erfüllt; denn die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungsentscheides steht immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteile des BGer 8C_680/2015 E. 4.3.3 und 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1).
E. 5.1 Nach Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 5.2 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten werden kann. Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl 2014, § 31 Rz. 24 f., S. 289). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in ihrem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
E. 5.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.).
E. 5.5 Vorliegend ergeben sich aus dem Rückweisungsverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision, welche eine Änderung des dem Rückweisungsverfahren zugrunde gelegten Sachverhaltes gebieten würden. Im Gegenteil wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine neu vorgebrachte Argumentation bezüglich der nunmehr geltend gemachten Wohnsitzdauer in der Schweiz und der Anrechnung von Erziehungsgutschriften bereits im ersten Beschwerdeverfahren vorzubringen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren C-5384/2011 selbst argumentiert hat, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen - und damit sein Wohnsitz - im Zeitpunkt seiner Heirat mit Lioudmila Litvinova vom 4. Juni 1998 nicht mehr in I._______ sei (act. 39, S. 7). Der Beschwerdeführer begründet auch in keiner Weise, inwiefern es sich bei seiner - im Widerspruch zum früheren Beschwerdeverfahren - vorgebrachten Berufung auf den geltend gemachten Wohnsitz in der Schweiz bis ins Jahr 2004 um eine neue Tatsache handeln soll. Die Beschwerdeeingabe genügt mithin den Anforderungen an die Substanziierung eines Revisionsbegehrens nicht, sodass hierauf nicht einzutreten ist. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den früheren Angaben zum Wohnsitz mehr Gewicht beigemessen hat als den späteren, bewusst oder unbewusst von nachträglichen überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflussten Vorbringen. Die Prozessführung des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als widersprüchlich, als er im ersten Beschwerdeverfahren noch behauptet hat, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen - und damit sein Wohnsitz - sei nicht mehr in I._______, währenddem er im vorliegenden Beschwerdeverfahren genau das Gegenteil behauptet. Dieses Vorgehen ist im Sinne eines "venire contra factum proprium" als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdient keinen Rechtsschutz.
E. 5.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die beantragte weitere Abklärung beim Bevölkerungsamt der Stadt I._______, zumal in Bezug auf die massgebliche Dauer des schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers keine Gründe für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 ersichtlich sind. Zur Durchführung von weiteren Schriftenwechseln bestand seit dem 10. Oktober 2015 keine Veranlassung mehr.
E. 6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass für die Dauer des massgeblichen Wohnsitzes auf den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-5384/2011 verbindlich festgestellten Sachverhalt abzustellen ist, nachdem das zum zweiten Mal angerufene Gericht eine erneute Prüfung des bereits beurteilten und verbindlich festgelegten Sachverhaltes verwehrt ist, da sich der Beschwerdeführer auch nicht auf hinreichend substanziierte Revisionsgründe zu berufen vermag. Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit hierauf eingetreten werden kann.
E. 7 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 17.08.2017 (9C_726/2016) Abteilung III C-2375/2015 Urteil vom 14. September 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe, Einspracheentscheid vom 6. März 2015. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am 1. Januar 1938, Schweizer Bürger mit Wohnsitz in B._______ (RU), arbeitete als Professor in der Schweiz und in Deutschland und war von November 1967 bis April 1997 mit C._______ verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Kinder D._______ und E._______ hervor. Seit dem (...) 1998 ist er mit F._______ verheiratet; aus dieser Ehe stammen die gemeinsamen Kinder G.______ und H.______ (Akten [nachfolgend: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] 2, S. 2; act. 4, S. 2, S. 4, S. 6 und S. 10; act. 5, S. 1). A.b Mit Verfügung vom 9. März 2011 sprach die Vorinstanz dem Versicherten - gestützt auf dessen (verspätete) Anmeldung vom 10. Februar 2011 (Posteingang SAK: 15.03.2011) - eine ordentliche Altersrente ab 1. Februar 2006 zu. Der Berechnung legte sie eine Beitragsdauer von 18 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'448.- zugrunde (act. 5). A.c Aufgrund einer am 12. April 2011 dagegen erhobenen Einsprache (act. 12) rechnete die Vorinstanz dem Versicherten mit Einspracheverfügung vom 1. September 2011 neu das Jugendjahr 1954 und damit 19 anstelle von 18 vollen Beitragsjahren an und errechnete ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von neu Fr. 25'056.- (act. 20). Weitergehende Einspracheanträge, unter anderem betreffend Einkommenssplitting während der Jahre 1980 bis 1996, wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 2. September 2011 ab mit der Begründung, er sei nur bis Dezember 1979 in der Schweiz wohnhaft beziehungsweise infolge Erwerbstätigkeit in der Schweiz der AHV unterstellt gewesen. Belege, wonach er nur bis Dezember 1979 in der Schweiz Wohnsitz gehabt beziehungsweise AHV-Beiträge entrichtet habe, lägen nicht vor (act. 23). A.d Nachdem die SAK dem Versicherten auf dessen Nachfrage hin am 22. September 2011 die Berechnungsgrundlagen der Altersrente zugestellt hatte (act. 31), erhob dieser mit Eingabe vom 27. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm eine detaillierte Begründung und Berechnungsgrundlage für den Einspracheentscheid vom 2. September 2011 zuzustellen. Ferner sei ihm eine neue Frist von 30 Tagen zu gewähren, um eine detaillierte Beschwerde einreichen zu können und der zivilrechtliche Wohnsitz in I._______ (CH) und damit auch die Unterstellung unter die AHV seien für die Zeit von 1980 bis 1996/97 anzuerkennen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe ab 1973 eine Anstellung als ordentlicher Professor an der Universität (...; D) angenommen und dort in einer Einzimmerwohnung gewohnt. Die Familienwohnung habe er in I._______ beibehalten und er sei von 1973 bis 1996 zwischen J._______ (D) und I._______ hin und her geflogen. Gestützt auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV (RWL, Rz. 1029 und 1030) habe der Wochenaufenthaltsort nicht als Wohnsitz zu gelten. Von 1972 bis 1979 habe er zudem eine Vorlesung pro Semester an der Universität I._______ gehalten (act. 34, S. 38 f.). A.e Mit unangefochten gebliebenem Urteil C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2011 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies (act. 75, S. 1 - 24 ff.). Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Zeit von 1938 bis 1997 dauernd in der Schweiz gehabt habe (E. 3.2). Die während der Kalenderjahre der gemeinsamen Versicherungszeit und Ehe nach 1979 erzielten Einkommen seien zu teilen und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dessen abgeschiedener Ehefrau anzurechnen (E. 5.2). Überdies habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch die Erziehungsgutschriften für die 1971 und 1976 geborenen Kinder bis zu deren 16. Altersjahr anzurechnen respektive diese Umstände in der neuen Verfügung zu berücksichtigen (E. 6.2). Ferner habe die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der neuen Verfügung für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 auch den Anspruch auf Zusatzjahre nach Art. 52d AHVV (SR 831.101) zu prüfen (E. 7). Schliesslich bestehe nur in Bezug auf die im Jahr 1966 erzielten Einkommen respektive die daraus resultierenden Beitragsjahre ein weiterer Abklärungsbedarf. Die restlichen (massgeblichen) Eintragungen im IK-Auszug für die Jahre 1955 bis 1965 und 1968 seien weder offenkundig falsch noch habe für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht werden können (E. 9.2.5). B. B.a Gestützt auf die Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts nahm die SAK in der Folge eine neue Rentenberechnung vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 22. Juli 2014 ab dem 1. Februar 2006 eine korrigierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'387.- sowie zwei Kinderrenten von monatlich Fr. 555.- zu. Der Berechnung legte sei neu eine Versicherungszeit von 38 Jahren, Erziehungsgutschriften während 8 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 38 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'716.- zugrunde (act. 89 und act. 90). B.b Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2014 Einsprache mit dem Antrag, die AHV-Renten seien auf der Grundlage einer Versicherungszeit von 41 Jahren und 4 Monaten respektive der Anwendung der Rentenskala 42 und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 36'486.- zu berechnen, woraus eine geringfügig höhere Teilrente von monatlich Fr. 1'479.- resultiere (act. 95, S. 1 f.). B.c Im Rahmen einer erneuten Überprüfung stellte die SAK fest, dass der Sohn G.______ versehentlich bei der Ermittlung der Erziehungsgutschriften nicht berücksichtigt worden war, weshalb die Rente unter Einbezug dieser zusätzlichen Erziehungsgutschriften neu zu berechnen sei (act. 98 f.). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2015 hiess die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut, indem sie ihm neu für 10,5 Jahre Erziehungsgutschriften anrechnete. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Beitragslücken aus den Jahren vor 1979 (insgesamt 48 Monate in den Jahren 1962, 1964, 1965 und 1968) seien durch Jugendjahre (1954/1956 - 1958, total 40 Monate) und 8 Monate als Zusatzjahre ausgefüllt worden. Ferner habe er im Jahr 2002 weder Wohnsitz in der Schweiz gehabt noch sei er infolge Erwerbstätigkeit versichert gewesen, weshalb er diesbezüglich keinen Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift habe. Auch im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei für dieses Jahr keine Versicherungszeit angerechnet worden. Unter Berücksichtigung der Einkommensteilung ergebe sich eine Gesamtsumme von Fr. 684'979.-. In Anwendung eines Aufwertungsfaktors von 1,564 und einer Beitragsdauer von 38 Jahren resultiere ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 28'192.-. Unter Einbezug der Erziehungsgutschriften für 10,5 Jahre beziehungsweise von Fr. 10'494.- ergebe sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'686.- respektive aufgerundet auf den nächsten Tabellenwert von Fr. 39'246.-. Hochgerechnet auf das Jahr 2006 (Jahr des Rentenanspruchs) respektive 2015 resultiere ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'990.- beziehungsweise Fr. 43'710.- (act. 104, S. 1 - 3). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2015 (Posteingang: 17. April 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm für seinen Sohn G._______ hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 Erziehungsgutschriften anzurechnen, zumal sein Sohn seinen Wohnsitz in dieser Zeit in I._______ gehabt habe. In formeller Hinsicht rügte er, dass ihm die SAK den Einspracheentscheid zu Unrecht nicht nach Russland, sondern nach I._______ zugestellt habe (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, seit seiner Rentenanmeldung sei die Wohnsitzfrage des Beschwerdeführers Gegenstand von Abklärungen gewesen, weil er als ordentlicher Professor an der Universität Wuppertal (D) seit 1973 dort eine Einzimmer-Wohnung bezogen habe und in seiner Freizeit nach I._______ (CH) zur gemieteten und im Jahr 1982 gekauften Wohnung gependelt sei. In seiner Eingabe vom 27. Februar 2012 (act. 39, S. 7) habe der Beschwerdeführer noch geltend gemacht, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit der Wohnsitz im Zeitpunkt seiner Heirat vom (...) 1998 in B._______ (RU) und nicht mehr in I._______ gewesen sei. Sie sei demnach zu Recht von einem Schweizer Wohnsitz des Beschwerdeführers bis zu seiner Scheidung im April 1997 ausgegangen. Die Renten seien somit korrekt berechnet worden. Nachdem die Beschwerde vom 15. April 2015 fristgerecht eingereicht worden sei, könne sie auf entsprechende Bemerkungen zur gerügten fehlerhaften Zustellung verzichten (BVGer act. 3). C.c Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Argumentation fest und stellte überdies ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur ergänzenden Stellungnahme und zur Einreichung weiterer Beweismittel (BVGer act. 5). C.d Mit Replik vom 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und führte zur Begründung ergänzend aus, durch die nachgereichten Akten sei belegt, dass sein Sohn G.______ bis Ende 2004 in I._______ und nicht in Russland gewohnt habe. Er selber sei überdies bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2003 regelmässig von K.______ (D) nach I._______ gependelt. Ferner stellte er ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung zusätzlicher Beweismittel (BVGer act. 9 samt Beilagen). C.e Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers gut und gab ihm Gelegenheit, bis zum 10. August 2015 weitere Beweismittel einzureichen. Ferner räumte er der Vorinstanz Gelegenheit ein, bis zum 28. August 2015 eine Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 10). C.f Mit Eingabe vom 10. August 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Argumentation fest und legte weitere Beweismittel ins Recht. Überdies stellte er ein erneutes Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung weiterer Beweismittel (BVGer act. 11 samt Beilagen). C.g Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2015 weitere Beweismittel ein und hob erneut hervor, dass er seinen Wohnsitz erst mit dem Umzug von I._______ nach Russland im Jahr 2004 gewechselt habe und auch sein Sohn bis Ende 2004 in I._______ wohnhaft gewesen sei (BVGer act. 13 samt Beilagen). C.h Mit Duplik vom 22. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung führte sie ergänzend an, die Argumentation des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren widerspreche jener im Beschwerdeverfahren C-5384/2011; widersprüchliches Verhalten dürfe keinen Rechtschutz finden. Überdies sei die Frage des Wohnsitzes im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2013 abschliessend abgeklärt worden, sodass einer erneuten Prüfung die Rechtskraft dieses Urteils entgegenstehe. Ferner sei der Wohnsitz der Ehefrau und von G._______ seit dessen Geburt in B._______ gewesen (BVGer act. 15). C.i Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, per 10. Oktober 2015 ab (BVGer act. 16). C.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und stellte darin den Antrag, es sei ihm unter Neueröffnung des Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, die Behauptungen der Vorinstanz in ihrer Replik (recte: Duplik) vom 22. September 2015 zu widerlegen. Ferner sei zur Abklärung des Wohnsitzes seiner Söhne aus erster Ehe eine Anfrage an das "Bevölkerungsamt der Stadt I._______" in der Zeit von Anfang 1998 bis Ende 2003 zu richten. Schliesslich habe die Vorinstanz eine Neuberechnung der Rente unter Einbezug des in der Rentenanmeldung vom 10. Februar 2011 gestellten einjährigen Rentenaufschubes vorzunehmen (BVGer act. 18 samt Beilage 7). C.k Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 stellte der Instruktionsrichter der Vorinstanz eine Kopie der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme samt Beilagen zur Kenntnisnahme zu. Ferner teilte er den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Anträge auf Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und einer Anfrage beim Bevölkerungsamt der Stadt I._______ sowie auf Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des Rentenaufschubs durch den Spruchkörper beurteilt würden (BVGer act. 19). C.l Mit erneuter unaufgeforderter Eingabe vom 16. November 2015 reichte der Beschwerdeführer wiederum neue Beweismittel ein (BVGer act. 20 samt Beilagen). C.m Mit Eingabe vom 16. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit dem Abschluss des Schriftenwechsels einverstanden sei: Ob hinsichtlich des Wohnsitzes ab Mai 1997 eine Anfrage beim Bevölkerungsamt der Stadt I.______ vorzunehmen sei, überlasse sie dem richterlichen Ermessen. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Begehren um Rentenaufschub verspätet gestellt habe (BVGer act. 21). C.n Mit wiederum unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (BVGer act. 22 samt Beilagen). C.o Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz vom 16. November 2015 sowie dieser die unaufgefordert eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. und 23. November 2015. Überdies teilte er den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel - entsprechend der Verfügung vom 15. Oktober 2015 - am 10. Oktober 2015 geschlossen worden sei und über die Anträge auf Durchführung weiterer Schriftenwechsel und die Abnahme weiterer Beweismittel durch den Spruchkörper entschieden werde. Bis zum diesbezüglichen Entscheid würden keine weiteren Schriftenwechsel durchgeführt; das Bundesverwaltungsgericht behalte sich vor, weitere unaufgefordert eingereichte Eingaben aus dem Recht zu weisen (BVGer act. 23). C.p Am 27. Januar 2016 liess das Schweizerische Generalkonsulat in (...) dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2016 samt Beweismitteln zukommen (BVGer act. 26 samt Beilagen). C.q Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. Januar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung des Schreibens des russischen Konsulates vom 25. Januar 2016 (BVGer act. 27 samt Beilagen). C.r Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 hob der Instruktionsrichter Ziffer 4 der Verfügung vom 11. Dezember 2015 auf und übermittelte der Vorinstanz die unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 27. und 28. Januar 2016 unter Einräumung der Gelegenheit, bis zum 14. März 2016 Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 28). C.s Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Schlussbemerkungen ein und hielt darin - unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen - am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 31). C.t Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Schlussbemerkungen der Vorinstanz zukommen. Überdies behielt er sich ausdrücklich vor, weitere unaufgeforderte Eingaben aus dem Recht zu weisen. Darüber hinaus wies er den Beschwerdeführer vorsorglich darauf hin, dass eine Störung des Geschäftsganges mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bestraft werden könne (BVGer act. 32). C.u Am 20. März 2016 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute unaufgeforderte Eingabe samt Beilagen zukommen (BVGer act. 33 samt Beilagen), welche mit Verfügung vom 23. März 2016 aus dem Recht gewiesen wurde (BVGer act. 34). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. März 2015 durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (E. 1.2) - zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. April 2015 (Posteingang: 17. April 2015) ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Zustellung an die Adresse in I._______ (CH) rügt, ist festzuhalten, dass er die Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat, sodass auf diese Rüge bereits mangels Beschwer nicht einzutreten ist, da er an der Prüfung dieser Rüge kein aktuelles und praktisches Rechtschutzinteresse hat (Vera Marantelli/Said Huber, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 NN. 15 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine direkte postalische Zustellung - mangels entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarung -nach Russland nicht zulässig ist (vgl. dazu die Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Januar 2016; http://www.bsv.admin.ch > Themen > Internationales > Grundlagen > Abkommen mit einzelnen Staaten, abgerufen am 06.06.2016). 2. 2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus-gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-hin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Auf einen Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist nicht einzutreten. Nur ausnahmsweise können Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege 2. Aufl. 1983, S. 46; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010 Rz. 988 ff., Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f. und S. 118 f. Rz. 2.208 ff., je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-3113/2013 vom 16. April 2014 E. 1.2.2 und A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.4.1). Überdies können Begehren einer Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 123 Rz. 2.218). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2015 erstmals beantragt, es sei eine Neuberechnung der Rente unter Einbezug des in der Rentenanmeldung vom 10. Februar 2011 gestellten einjährigen Rentenaufschubes vorzunehmen (BVGer act. 18 samt Beilage 7), kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren - infolge verspäteter Geltendmachung - nicht mehr eingetreten werden. Denn zum einen können Personen, welche Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, zwar den Rentenbezug mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieses Zeitraums die Rente nach freier Wahl im Voraus von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG); allerdings ist der Aufschub gemäss Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Das Aufschubsrecht fällt mit Beginn der Rentenzahlungen dahin; wer - wie der Beschwerdeführer - unwidersprochen Rentenzahlungen entgegennimmt, hat durch konkludentes Verhalten auf den Rentenaufschub verzichtet und deshalb sein Wahlrecht verwirkt (BGE 105 V 50; vgl. dazu auch Rz. 6310 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2015; publiziert auf der Website des BSV http://www.bsv.admin.ch Praxis Vollzug AHV Grundla-gen AHV Weisungen Renten, abgerufen am 06.06.2016). Zum anderen hätte der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im ersten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht (C-5384/2011) vorbringen können und müssen. Auf die erst im zweiten Beschwerdeverfahren - und im Übrigen auch hier verspätet (vgl. dazu E. 2.1 hievor) - vorgebrachte Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden, nachdem auch die Voraussetzungen der prozessualen Revision nicht gegeben sind (vgl. dazu auch nachfolgende E. 5. 1 - 5.3). 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 6. März 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Nachdem zwischen den beteiligten Staaten keine staatsvertragliche Vereinbarung für den Bereich der Sozialversicherungen besteht (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5384/2011 E. 4.5), sind die Bestimmungen des AHVG und des AHVV nach den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in Kraft stehenden Fassungen anwendbar. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berechnung der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers bereits geprüft und die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Zu klären ist deshalb vorab, ob der erneuten Prüfung der massgeblichen Dauer des schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers die Rechtskraft des genannten Urteils entgegensteht. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere die zusätzliche Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 2002 und 2003 mit der Begründung, er und sein Sohn G._______ seien in diesen Jahren in I._______ (CH) wohnhaft gewesen (BVGer act. 1, 9, 11 und 13). Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 den Wohnsitz des Beschwerdeführers ab seiner Geburt (1938) bis 1997 als erstellt betrachtet. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei ein Hauptgegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens gewesen. Durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien die Wohnsitzdauer und der Zeitraum der obligatorischen Versicherung bereits rechtsverbindlich abgeklärt worden. Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, könne die Angelegenheit nun nicht mehr erneut geprüft werden, da ein gesetzlicher Revisionsgrund nicht vorliege (BVGer act. 3 und 15). 4.2 Erziehungsgutschriften werden Versicherten für diejenigen Jahre angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG). Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden für jene Zeitabschnitte angerechnet, während denen die Eltern oder ein Elternteil Kinder hatten und im Sinne von Art. 1a Abs. 1 und Abs. 3 oder Art. 2 AHVG versichert waren. Nicht erforderlich ist, dass eine in diesen Zeitabschnitt fallende Beitragspflicht durch die Eltern respektive den Elternteil auch erfüllt wurde (vgl. dazu auch Rz. 5407 RWL). Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bildet die elterliche Sorge im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 134 und Art. 296 - 298d ZGB. 4.3 4.3.1 Kann ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden - sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist - erwächst er in formelle Rechtskraft (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 5 ff.; Jacques Dubey/Jean-Baptiste Zufferey, Droit administratif général, 2014, N. 979 f.). Ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid kann nur (aber immerhin) durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision geändert werden (vgl. dazuMoser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 303 ff.). 4.3.2 Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien verstanden (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1). Eine abgeurteilte Sache, bzw. eine sog. "res iudicata" liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 mit Verweis auf BGE 119 II 89 E. 2a, BGE 121 III 474 E. 4a und BGE 123 III 16 E. 2a). In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur dann vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiell-rechtlich würdigt, das heisst, den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen. Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheides aber in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand (BGE 123 III 16 E. 2a; BGE 121 III 474 E. 4a). 4.3.3 Nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich nur das Dispositiv eines Urteils rechtsverbindlich und begrenzt gegebenenfalls den Streitgegenstand. Dabei genügt es indes, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen des Entscheids verweist. Die Erwägungen werden dann Bestandteil des Dispositivs und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an seiner formellen Rechtskraft teil (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N. 43). Auch die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dispositiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, grundsätzlich verbindlich. Gleiches gilt auch für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weiter gezogen wird (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335; Urteil des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1). Bei einem unklaren Wortlaut ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 132 V 74 E. 2). 4.3.4 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG) schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich - in Bezug auf die definitiv entschiedenen Punkte - um einen Endentscheid, der - wo noch ein Rechtsmittel offen steht - vor der nächsthöheren Instanz anfechtbar ist (BGE 134 II 124 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.1). Die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, muss der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122 I 250 E. 2, 116 II 220 E. 4a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht ist nur noch möglich betreffend jener Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.2 m.w.H., A-1165/2011 vom 20. September 2012 E. 1.2 m.w.H.). 4.4 Vorliegend hat Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 in für die Vorinstanz und auch das Gericht grundsätzlich verbindlicher Weise festgehalten, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Zeit von 1938 bis 1997 dauerhaft in der Schweiz befunden habe (E. 3.2). Die Frage der Unterstellungsdauer des Beschwerdeführers unter die schweizerische AHV wurde demnach bereits in diesem Entscheid rechtsverbindlich abgeklärt. Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens war zudem auch die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Dabei kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die 1971 und 1976 geborenen Kinder bis zu deren 16. Altersjahr Erziehungsgutschriften anzurechnen und in der neu zu erlassenden Verfügung zu berücksichtigen habe (vgl. Urteil C-5384/2011 S. 3 f. [Sachverhalt, Bst. E] und S. 19 [E. 6.2]). Damit steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften anzurechnen seien, bereits abschliessend und verbindlich Stellung bezogen hat. Die entsprechenden Erwägungen nehmen - aufgrund des expliziten Verweises im Dispositiv - an der Rechtskraft teil, und es können grundsätzlich keine weiteren Erziehungsgutschriften berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen der prozessualen Revision wären im konkreten Fall erfüllt; denn die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungsentscheides steht immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteile des BGer 8C_680/2015 E. 4.3.3 und 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1). 5. 5.1 Nach Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 5.2 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten werden kann. Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl 2014, § 31 Rz. 24 f., S. 289). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in ihrem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 5.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.). 5.5 Vorliegend ergeben sich aus dem Rückweisungsverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision, welche eine Änderung des dem Rückweisungsverfahren zugrunde gelegten Sachverhaltes gebieten würden. Im Gegenteil wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine neu vorgebrachte Argumentation bezüglich der nunmehr geltend gemachten Wohnsitzdauer in der Schweiz und der Anrechnung von Erziehungsgutschriften bereits im ersten Beschwerdeverfahren vorzubringen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren C-5384/2011 selbst argumentiert hat, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen - und damit sein Wohnsitz - im Zeitpunkt seiner Heirat mit Lioudmila Litvinova vom 4. Juni 1998 nicht mehr in I._______ sei (act. 39, S. 7). Der Beschwerdeführer begründet auch in keiner Weise, inwiefern es sich bei seiner - im Widerspruch zum früheren Beschwerdeverfahren - vorgebrachten Berufung auf den geltend gemachten Wohnsitz in der Schweiz bis ins Jahr 2004 um eine neue Tatsache handeln soll. Die Beschwerdeeingabe genügt mithin den Anforderungen an die Substanziierung eines Revisionsbegehrens nicht, sodass hierauf nicht einzutreten ist. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den früheren Angaben zum Wohnsitz mehr Gewicht beigemessen hat als den späteren, bewusst oder unbewusst von nachträglichen überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflussten Vorbringen. Die Prozessführung des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als widersprüchlich, als er im ersten Beschwerdeverfahren noch behauptet hat, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen - und damit sein Wohnsitz - sei nicht mehr in I._______, währenddem er im vorliegenden Beschwerdeverfahren genau das Gegenteil behauptet. Dieses Vorgehen ist im Sinne eines "venire contra factum proprium" als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdient keinen Rechtsschutz. 5.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die beantragte weitere Abklärung beim Bevölkerungsamt der Stadt I._______, zumal in Bezug auf die massgebliche Dauer des schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers keine Gründe für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 ersichtlich sind. Zur Durchführung von weiteren Schriftenwechseln bestand seit dem 10. Oktober 2015 keine Veranlassung mehr.
6. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass für die Dauer des massgeblichen Wohnsitzes auf den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-5384/2011 verbindlich festgestellten Sachverhalt abzustellen ist, nachdem das zum zweiten Mal angerufene Gericht eine erneute Prüfung des bereits beurteilten und verbindlich festgelegten Sachverhaltes verwehrt ist, da sich der Beschwerdeführer auch nicht auf hinreichend substanziierte Revisionsgründe zu berufen vermag. Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit hierauf eingetreten werden kann.
7. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: