opencaselaw.ch

C-2371/2006

C-2371/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-08-17 · Deutsch CH

Berufliche Vorsorge (Übriges)

Sachverhalt

A. Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist eine Vorsorgeeinrichtung, welche die berufliche Vorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für die ihr angeschlossenen Arbeitgeber und für weitere Personen durchführt, auf welche das BVG anwendbar ist und die sich der Stiftung anschliessen. Sie ist eine gesamtschweizerisch tätige Sammeleinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung. Stifterin ist die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, welche die Beschwerdegegnerin am 18. November 1983 errichtete. Die Beschwerdegegnerin untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (nachfolgend Vorinstanz). B. Mit den Beschlüssen des Stiftungsrates vom 15. Januar 2005 und 4. Februar 2005 (act. B 1 Beilage 11.d) änderte die Beschwerdegegnerin ihre Stiftungsstatuten (nachfolgend wie von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin bezeichnet: Urkunde) vom 18. November 1983 und setzte diese rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Die wichtigste Änderung betraf Art. 6, welcher die Zusammensetzung und Aufgaben des Stiftungsrates regelt. Die neue Fassung dieser Bestimmung lautete wie folgt: "Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Er setzt sich aus je vier Vertretern und Vertreterinnen der Arbeitnehmerschaft und der Arbeitgeberschaft sowie aus zwei Vertretern und Vertreterinnen der Stifterin zusammen. Die Vertreter und Vertreterinnen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschaft werden von den Verwaltungskommissionsmitgliedern der einzelnen der Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber gewählt. Der Stiftungsrat erlässt betreffend Wahlberechtigung und Modalitäten der Wahl ein Wahlreglement. Die Vertreter und Vertreterinnen der Stifterin werden von dieser bestimmt. Die Konstituierung des Stiftungsrates, die Amtsdauer, die Form der Beschlussfassung, die Vertretung sowie die Art der Zeichnung werden in der gemäss Art. 5 Abs. 2 zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt. Der Stiftungsrat sorgt für die Durchführung der Stiftungsaufgaben und trifft die zur Erreichung des Stiftungszweckes notwendigen Massnahmen, soweit dafür nicht die Verwaltungskommissionen der einzelnen angeschlossenen Arbeitgeber zuständig sind." C. Die neu gefasste Urkunde wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2005 wie folgt genehmigt (act. B 18): "1. Die Urkunde der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt wird entsprechend dem Antrag des Stiftungsrates vom 4. März 2005 gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 15. Januar 2005 und 4. Februar 2005 neu gefasst. Der beiliegende Anhang 1 - 4 mit dem neuen Urkundentext bildet Bestandteil dieses Dispositivs und tritt anstelle des bisherigen Urkundentextes.

2. Der bisherige Stiftungsrat wird ermächtigt, bis zur Einsetzung des neuen paritätischen Stiftungsrates die laufenden Geschäfte treuhänderisch weiterzuführen.

3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Das Handelsregisteramt wird eingeladen, die notwendigen Änderungen vorzunehmen.

5. (Eröffnung)

6. (Rechtsmittelbelehrung)." Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf die gemäss BVG neu geregelte paritätische Verwaltung von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen (Art. 51 BVG), welche mit der 1. BVG-Revision auf den 1. April 2004 eingeführt wurde. Zur neuen Zusammensetzung des Stiftungsrates (Art. 6 der Urkunde) führte sie aus, die vorgesehenen zwei Vertreterinnen und Vertreter der Stifterin seien im Sinne einer Minderheitsbeteiligung zulässig, nachdem die Stifterin aufgrund des bestehenden Vollversicherungsvertrages mit der Beschwerdegegnerin die Verantwortung für die Risikoversicherung und die Vermögensanlage ausschliesslich selber trage (Dispositivziffer 1). Bis der neue Stiftungsrat gewählt und eingesetzt werde, sei im Sinne einer effizienten Verwaltung der bisherige Stiftungrat ermächtigt, die laufenden Geschäfte treuhänderisch fortführen (Dispositivziffer 2). Die Handlungsfähigkeit der Stiftung dürfe nicht gefährdet werden, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei (Dispositivziffer 3). D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer 1 - 4 am 2. Mai 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission BVG). Sie stellten folgende Anträge (act. B 20) : "1. Die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 18. März 2005 sei aufzuheben, und es sei der Stiftungsurkunde der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, insbesondere Art. 6, die Genehmigung zu verweigern.

2. Die gestützt auf Art. 5 und 6 der obenerwähnten Stiftungsurkunde erlassenen Reglemente (und eine allfällige Geschäftsordnung) bezüglich Wahl des Stiftungsrates seien aufzuheben, und die darauf gestützten Wahlen in den Stiftungsrat seien als ungültig zu erklären. 2.1 Eventualiter: Das Bundesamt für Sozialversicherung sei anzuweisen, die gestützt auf die Urkunde erfolgten Wahlen zu annullieren, da sie rechtswidrig zustande gekommen sind.

3. Das Bundesamt für Sozialversicherung sei unter Ansetzung einer 30-tätigen Frist ab Entscheid der Beschwerdekommission anzuweisen, einen interimistischen Stiftungsrat zu bestellen, der sich aus je vier Vertrauensleuten der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände zusammensetzt. Dieser interimistische Stiftungsrat sei mit der Führung der Stiftung und - nach rechtskräftiger Genehmigung gesetzeskonformer Statuten und Reglemente - mit der Durchführung der Neuwahl des Stiftungsrates zu betrauen.

4. Einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekommission sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen". Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht bei der Vorinstanz (Antrag 5). Zur Begründung der Beschwerdelegitimation führte die Beschwerdeführerin 1 aus, sie vertrete die Interessen der ihr angeschlossenen Arbeitnehmer, welche bei der Beschwerdegegnerin versichert und zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung berechtigt wären. Deren Zahl könne gemäss Pensionskassenstatistik 2002 des Bundesamtes für Statistik mit ca. 13'000 angenommen werden, was rund 6,7 Prozent der ca. 200'000 X._______-Mitglieder ausmache. Die Beschwerdeführer 2 - 4 machen geltend, sie seien als Versicherte der Beschwerdegegnerin von den vom Stiftungsrat zu treffenden Entscheiden unmittelbar betroffen. Diese würden mitunter von der personellen Zusammensetzung des Stiftungsrates abhängen. Zur Begründung ihrer Anträge trugen die Beschwerdeführer 1 - 4 vor, die Neuregelung von Art. 51 BVG gelte für alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen, also auch für Sammelstiftungen wie die Beschwerdegegnerin. Danach dürfe der Stiftungsrat als oberstes Organ ausschliesslich aus gleich vielen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern bestehen; Vertreter der Stifterin seien somit nicht mehr zulässig. Bei der Durchführung der Neuwahlen in den Stiftungsrat habe die Beschwerdegegnerin zudem den Grundsatz der Parität verletzt: So enthielten die Wahlvorschläge für die Arbeitnehmervertreter praktisch nur Kandidaten, die der Gruppe der leitenden Angestellten angehörten. Dadurch sei die gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. b BVG verlangte angemessene Vertretung der veschiedenen Arbeitnehmerkategorien nicht gewährleistet. Die Wahlen seien deshalb als ungültig zu erklären und zu wiederholen. Damit die Umsetzung der neuen Regelung über die Parität dadurch nicht verzögert werde, müsse unverzüglich ein unabhängiger und interimistischer Stiftungsrat eingesetzt werden. E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung (act. B 30). Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In formeller Hinsicht machte sie geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei von der angefochtenen Verfügung nicht berührt und deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert. Bei den Beschwerdeführern 2 - 4 sei deren Versicherteneigenschaft und damit ihre Beschwerdelegitimation nicht nachgewiesen. In materieller Hinsicht trug sie vor, das Gesetz lasse eine Sonderbehandlung von Sammeleinrichtungen, welche wie vorliegend alle Risiken (Alter, Tod und Invalidität) und die Vermögensverwaltung der Stifterin als Versicherungseinrichtung übertragen hätten, zu (Art. 51 Abs. 3 BVG) und verwies dabei auf die "Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77" vom 7. Oktober 2004 des Bundesamtes für Sozialversicherung. Auch bei der Vertretung der unterschiedlichen Arbeitnehmerkategorien sei bei der Sammelstiftung in Anbetracht ihrer besonderen Struktur eine Sonderbehandlung gegenüber unternehmenseigenen Vorsorgeeinrichtungen zulässig. Schliesslich seien auch praktische Aspekte zu berücksichtigen. So seien der Beschwerdegegnerin rund 23'000 Unternehmungen von unterschiedlicher Grösse und mit unterschiedlichen Tätigkeiten in verschiedenen Zweigen angeschlossen. Zur beantragten Akteineinsicht stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, diese sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfanrens zur Genehmigung der Urkunde genügend gewährt worden. F. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2005 (act. B 40), es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten; falls darauf eingetreten werde, sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer Anträge geltend, die Beschwedelegitimation der Beschwerdeführerin 1 sei deshalb nicht gegeben, weil diese als Gewerkschaft nicht Destinatärin der Beschwerdegegnerin sein könne und zudem nicht über eine Mehrheit oder eine Grosszahl von Mitgliedern verfüge, die Destinatäre sind. Die Umsetzung des Grundsatzes der paritätischen Verwaltung lasse der Beschwerdegegnerin, auch im Rahmen der Neuregelung von Art. 51 BVG eine gewisse Organisationsfreiheit. Die Nichtzulassung von Vertretern der Stifterin im Stiftungsrat würde diese Privatautonomie übermässig einschränken und auch dem Stifterwillen entgegen stehen. Was die Durchführung der Wahl in den Stiftungsrat anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, wegen ihrer besonderen Struktur als Sammelstiftung sei es nicht möglich, dass die Versicherten ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte wählen können. Die Vorinstanz habe deshalb eine andere Form der Vertretung ausdrücklich zugelassen. Danach hätten die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter der einzelnen Verwaltungskommissionen der Vorsorgewerke der angeschlossenen Arbeitgeber das Recht, je einen Vertreter unter ihnen als Kandidat für die Wahl in den Stiftungsrat vorzuschlagen. G. In der Replik vom 12. Dezember 2005 (act. B 58) hielten die Beschwerdeführer an ihren in der Beschwerde vom 2. Mai 2005 gestellten Anträge und deren Begründung fest. Ergänzend legte die Beschwerdeführerin 1 dar, dass eine grosse Zahl ihrer Mitglieder bei der Beschwerdegegnerin versichert und deshalb von der angefochtenen Verfügung betroffen sei. Zudem legten sie den Nachweis der Versicherung der Beschwerdeführer 2 - 4 ins Recht. Zur Frage der paritätischen Zusammensetzung des Stiftungsrates hoben sie nochmals hervor, die Vertretung der Stifterin, wenn auch nur als Minderheit, sei in Art. 51 BVG nicht ausdrücklich vorgesehen und daher unzulässig. Sie entziehe den Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern das aktive Wahlrecht. Gegen die Vertretung der Stifterin spreche auch, dass die Stiftung sich mit der Gründung rechtlich vollständig und unwiderruflich von der Stifterin gelöst habe. Der Einfluss der Stifterin und damit eine Interessenkollision sei im vorliegenden Fall unverkennbar, nachdem diese die Versicherung der Risiken und die Vermögensverwaltung für die Beschwerdegegnerin durchführe. Zur Wahl der Arbeitnehmer in den Stiftungsrat machten die Beschwerdeführer nochmals geltend, die gewählten vier Vertreter seien alle leitende Angestellte und in dieser Funktion nicht echte Arbeitnehmervertreter im Sinne des Gesetzes. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. Januar 2006 (act. B 67) an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Vernehmlassung vom 6. Juli 2005 fest und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. I. Mit Duplik vom 30. Januar 2006 (act. B 69) hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Vernehmlassung vom 12. Oktober 2005 fest. Sie bestritt weiterhin die Legitimation der Beschwerdeführerin 1. Ebenso stellte sie in Abrede, dass die Vertretung der Stifterin zur Einflussnahme und Interessenkollisionen im Stiftungsrat führen könne, nachdem diese mit zwei der insgesamt zehn Sitze in der deutlichen Minderheit im Stiftungsrat vertreten sei. J. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 schloss der Präsident der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG den Schriftenwechsel. K. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien mit Verfügung vom 22. Februar 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgab. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein. Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Auch dagegen gingen innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren ein. L. Den mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2005 (act. B 59) vom Präsidenten der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG bei den Beschwerdeführern erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- für die mutmasslichen Verfahrenskosten haben diese rechtzeitig bezahlt (act. B 61). M. Auf die Ausführungen der Parteien wird in den folgenden Erwägungen - sofern erforderlich - näher eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2005, welche ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der BVG-Aufsichtsbehörden beurteilte bis zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] in der in jenem Zeitpunkt geltenden Fassung). Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG durch das Bundesverwaltungsgericht abgelöst, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und - sofern seine Zuständigkeit gegeben ist - die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel übernommen hat; die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge (Art. 74 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.

E. 1.4.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Abs. 2). Das Recht der beruflichen Vorsorge kennt keine derartige Regelung, so dass sich die Beschwerdebefugnis im vorliegenden Verfahren allein nach Art. 48 Abs. 1 VwVG richtet.

E. 1.4.2 Die angefochtene Verfügung regelt direkt nur Rechte und Pflichten der Beschwerdegegnerin als Vorsorgeeinrichtung, nicht aber diejenigen der Beschwerdeführer 1 - 4. Diese sind somit nicht Adressaten der angefochtenen Verfügung. Am vorinstanzlichen Verfahren haben sie denn auch nicht teilgenommen.

E. 1.4.3 Wird die Beschwerde von einer Person eingereicht, welche weder am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, noch Verfügungsadressatin ist, liegt eine so genannte Drittbeschwerde vor. Diese ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 II 587 E.2,1 mit Hinweisen; ebenso Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 158 mit Hinweisen). Auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge hat das Bundesgericht bei der Anfechtung von Verfügungen, welche von den Aufsichtsbehörden im Verfahren gemäss Art. 61, 62 und 74 BVG erlassen werden, den Versicherten und Destinatären der Vorsorgeeinrichtungen die Beschwerdelegitimation grundsätzlich zuerkannt (BGE 112 Ia 180 E. 3d).

E. 1.4.4 Die Beschwerdeführer 2 - 4 waren bei der Beschwerdegegnerin versichert und somit deren Destinatäre. Zudem waren sie als Arbeitnehmervertreter Mitglieder der Verwaltungskommission des Vorsorgewerkes ihres Arbeitgeberbetriebes, das der Beschwerdegegnerin angeschlossenen war. In dieser Funktion hatten sie die Interessen ihrer jeweiligen Vorsorgewerke gegenüber dem Stiftungsrat zu vertreten. Dies ergibt sich aus den Versicherungsausweisen (act. B 57, Beilagen 23 - 25) sowie weiteren Unterlagen der Beschwerdegegnerin (act. B 40a, Beilagen 2/1 und 2/2). Von der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer 2 - 4 betroffen. Ihre Beschwerdelegitimation ist deshalb gegeben. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4.5 Die Beschwerdeführerin 1 ist laut Statuten (act. B 16) eine gesamtschweizerisch tätige Gewerkschaft, das heisst eine Organisation der Arbeitnehmenden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung steht die Beschwerdeberechtigung einem Verband zu, wenn eine grosse Anzahl seiner Mitglieder durch eine Verfügung betroffen wird und die Beschwerdeerhebung nicht seinem statutarischen Zweck zuwiderläuft. Dabei geht es jeweils um private, häufig wirtschaftliche Interessen der Mitglieder, weshalb man auch von der egoistischen Verbandsbeschwerde spricht (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ib 374 E. 2a/aa, 113 Ib 363 E. 2a, mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 1983, S. 159 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, 1998, N. 560 - 565). Die Verbandsbeschwerde - welche eine Art Prozessstandschaft darstellt - ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- -:-

- -:-

- -:-

- die Vereinigung muss juristische Persönlichkeit besitzen;

- sie muss statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der Mitglieder befugt sein;

- die in Frage stehenden Interessen sind Interessen der Mitglieder insgesamt oder einer grossen Anzahl von Mitgliedern;

- jedes dieser Mitglieder wäre für sich allein zur Geltendmachung dieser Interessen beschwerdebefugt. Die Beschwerdeführerin 1 ist ein im Handelsregister eingetragener Verein (act. B 15) im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; Art. 1 der Statuten, act. B 16). Sie bezweckt unter anderem die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmenden (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Statuten) und bietet ihren Mitgliedern zusätzliche Sicherheit und Schutz mittels professionellen Dienstleistungen (Art. 3 Abs. 3 der Statuten). Zu ihren Mitgliedern zählen Arbeitnehmende in Industrie, Gewerbe und Bau, in privaten Dienstleistungen und in der Landwirtschaft, Nichterwerbstätige sowie Rentnerinnen und Rentner (Art. 4 und 5 der Statuten). Nach unbestrittenen Darlegungen der Beschwerdeführerin 1 und der Bescherdegegnerin waren von der angefochtenen Verfügung insgesamt über 193'532 (oder rund 200'000) Destinatäre (aktive Versicherte und Rentner) der Beschwerdegegnerin tatsächlich oder potentiell betroffen (Stand 2004). Davon waren nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 rund 13'000 Destinatäre deren Mitglieder, was bei einem Gesamtbestand von rund 200'000 Mitgliedern einem Anteil von rund 6,7 % entsprach (act. B 20, S. 4). Diesen Anteil bezifferte demgegenüber die Beschwerdegegnerin nach ihren Angaben auf höchstens 4'838 Personen oder rund 2.4 % des Mitgliedbestandes (act. B 40a Beilage 1, S. 16, Ziff. 31). Die Beschwerdeführerin 1 stellte diese Angaben in ihrer Replik (act. B 58) nicht konkret in Frage. Somit ist von den Angaben der Beschwerdegegnerin auszugehen. Beim vorliegend gegebenen Anteil von Versicherten von 2.4% sieht das Bundesverwaltungsgericht keine grosse Zahl von Mitgliedern, welche mit der Verbandsbeschwerde vertreten werden sollen, weshalb auf die Beschwerde der Gewerkschaft X._______ (Beschwerdeführerin 1) bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Zwar macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, ob eine grosse Anzahl Mitglieder betroffen sei, ergebe sich nicht ausschliesslich nach arithmetischen Betrachtungen. So könne bei Gewerkschaften allgemein davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil der Mitglieder bei der Pensionskasse versichert sei, ausserdem gehe es bei einer Vielzahl Betroffener auch darum, prozessökonomische Aspekte zu berücksichtigen und Chancenungleichheiten auszugleichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indes eine potentielle Betroffenheit nicht. Vielmehr müssen die Mitglieder von der Verfügung unmittelbar betroffen sein (BGE 119 Ib 374 E. 2a/cc). Dies ist vorliegend nicht dargetan. Mithin ist auch keine grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführerin 1 unmittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen. Damit kann offensichtlich nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin 1 in der vorliegenden Sache tatsächlich die Mehrheit oder mindestens eine Grosszahl ihrer Mitglieder vertritt, weshalb ihre Legitimation zur Beschwerde auch aus diesem Grunde nicht gegeben ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist deshalb nicht einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist laut Statuten eine Vorsorgeeinrichtung mit nationalem Charakter und untersteht damit der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen [BVV 1, SR 831.435.1] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 BVG). Das BSV (Vorinstanz) wacht darüber, dass die ihrer Aufsicht unterstellten Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 Abs. 1 BVG). Insbesondere prüft es die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG). Ist die Vorsorgeeinrichtung wie die Beschwerdegegnerin in der Rechtsform einer Stiftung organisiert, übernimmt die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 2 BVG auch die Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2 ZGB (Überwachung der zweckmässigen Vermögensverwendung), Art. 85 ZGB (Mitwirkung bei einer Organisationsänderung) und Art. 86 ZGB (Mitwirkung bei einer Zweckänderung).

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die aufsichtsrechtliche Prüfung der neu gefassten Urkunde auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und deren Genehmigung.

E. 2.2.1 Mit der angefochtenen Verfügung (Dispositivziffer 1) genehmigte die Vorinstanz einen neuen Urkundentext (Fassung vom 15. Januar 2005), welcher integral an Stelle des bisherigen Urkundentextes (Fassung vom 18. November 1983) trat. Gemäss Art. 85 und 86 ZGB sind nur (wesentliche) Organisations- und Zweckänderungen der Umwandlung zugänglich. Insofern kann auch der Beschluss der Umwandlungsbehörde (hier der Vorinstanz) über die Änderung oder die Ergänzung des Urkundentextes nur wesentliche Organisations- und Zweckänderungen betreffen. Der bestehende Urkundentext kann deshalb, soweit er nicht von einer wesentlichen Änderung oder Ergänzung erfasst wird, nicht Verfügungsgegenstand der Umwandlungsbehörde sein. Materiell betrachtet kann es darum gar keine integrale Neufassung der Stiftungsurkunde geben, welche die urprüngliche Stiftungsurkunde vollständig ersetzen würde, sondern es muss sich bei der Neufassung immer um eine abgeänderte oder ergänzte ursprüngliche Stiftungsurkunde handeln (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG vom 22. September 2006, veröffentlicht in Sozialversicherungsrecht, SVR 2007, BVG Nr. 26, E. 2a). Eine wesentliche Änderung liegt im vorliegenden Fall nur betreffend Art. 6 der Urkunde (Organisation und Befugnisse des Stiftungsrates) vor.

E. 2.2.2 Streitig und zu prüfen ist deshalb einzig, ob Art. 6 der Urkunde, welcher die Zusammensetzung und die Befugnisse des Stiftungsrates - der das oberste Organ der Beschwerdegegner ist - regelt, mit Art. 51 BVG (paritätische Verwaltung) in Einklang steht. Diese Gesetzesbestimmung wurde im Rahmen der 1. BVG-Revision geändert und am 1. April 2004 ohne Übergangsbestimmungen in Kraft gesetzt (AS 2004, 1677; BBl 2000, 2637). Die zu prüfende Frage beurteilt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2005. Somit ist vorliegend das neue Recht anwendbar.

E. 2.3.1 Art. 51 BVG regelt die paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen. Danach haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht, die gleiche Zahl von Vertretern in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung zu entsenden (Abs. 1). Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln (Abs. 3). Nach dem Wortlaut von Art. 51 steht das Recht, Vertreter in das oberste Organ zu entsenden (aktives und passives Wahlrecht) nur den Arbeitnehmern und dem Arbeitgebern zu und zwar in gleichem Umfang. Ein aktives und passives Wahlrecht weiterer Interessengruppen wie vorliegend der Stifterin ist nicht vorgesehen. Insoweit ist zu schliessen, dass Mitglieder des obersten Organs ausschliesslich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreten sein können, und zwar in gleicher Anzahl. Unter den Parteien besteht eine unterschiedliche Auffassung darüber, ob diese Vertreter damit abschliessend aufgeführt werden oder ob nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung statutarisch auch Vertreter der Stifterin einer Sammelstiftung dem Stiftungsrat als solche angehören können, solange deren Vertreter in der Minderheit sind und die paritätische Verwaltung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer funktioniere.

E. 2.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet der Wortlaut Ausgangspunkt jeder Auslegung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u. a. wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 126 V 468 E. 5a mit Hinweisen).

E. 2.3.3 Der Zweck des Art. 51 BVG liegt darin, eine effektiv gleichberechtigte Mitbestimmung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zu gewährleisten und die Stellung der Arbeitnehmervertreter im paritätischen Organ zu stärken (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 202 ff.; Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2677; Urteil des Bundesgerichts B 117/05 vom 19. Oktober 2006 E. 3.2; Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage, 2006, § 2 N. 54). In den parlamentarischen Beratungen zum Entwurf der Änderung von Art. 51 BVG hat die vorberatende Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) diese Zwecksetzung unverändert beibehalten und ausgeführt, dass bei Stiftungen der Stiftungsrat das paritätische Organ sei und dieses daher aus der gleichen Anzahl Vertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammengesetzt sein müsse. Das oberste Organ habe die Aufgabe, die Einrichtung zu führen. Diesem obliege es, alle Entscheide über die Vermögensanlage zu treffen, die Reglemente zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen. Es müsse auch über die Finanzierung der reglementarischen Leistungen und über die Organisation der Einrichtung beschliessen und sei ferner für deren Verwaltung verantwortlich. Mit Bezug auf die Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen wurde erkannt, dass eine in diesem Sinne zu verstehende paritätische Verwaltung bei diesen am wenigsten angewendet werde. So bestehe bei diesen keine übergreifende paritätische Verwaltung oder eine paritätische Verwaltung nur in einer unbefriedigender Form, welche dem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht werde: Während die Vorsorgewerke mehr oder weniger paritätisch verwaltet seien, jedoch keine Führungsmacht hätten, würden die Mitglieder des Stiftungsrates auf der Ebene der Führung der Sammelstiftung durch die Lebensversicherungsgesellschaften bezeichnet und dem Stiftungsrat zumeist keine Arbeitnehmervertreter angehören. Die paritätische Verwaltung sei auf alle Vorsorgeeinrichtungen anwendbar, ob sie nun im obligatorischen oder überobligatorischen Bereich tätig seien. Somit sei sie auch von den Sammeleinrichtungen zu beachten. Zwar sei es schwierig, das Gesetz auf die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen anzuwenden, und es werde in der Praxis angenommen, eine paritätische Verwaltung im Sinne des BVG sei aus rein praktischen Gründen nicht möglich. Diese Praxis sei indes unbefriedigend. Mit der Gesetzesrevision solle deshalb die paritätische Vertretung bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen verstärkt werden. Deshalb werde im Entwurf zu Art. 51 Abs. 1 BVG neu Bezug auf das oberste Organ genommen, womit dasjenige Organ bezeichnet werde, welches die reglementarischen Bestimmungen erlassen oder über die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung entscheiden könne (vgl. Bericht der SGK-N über den Vorsorgeschutz für Teilzeitbeschäftigte und Personen mit kleinen Einkommen, über die Anpassung des Umwandlungssatzes und über die paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen vom 21./22. Februar 2002 an den Nationalrat für die Beratungen zur 1. BVG-Revision, Seiten 28 ff., ebenso Bericht der Subkommission BVG zuhanden der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK-N], S. 27ff.) Die Erkenntnisse und Vorschläge der SGK-N wurden von beiden Räten diskussionslos übernommen (Amtliches Bulletin N 2002 S. 551, Amtliches Bulletin S 2003 S. 451). Mit Art. 51 BVG hat der Gesetzgeber daher bewusst in den Selbständigkeitsbereich der Vorsorgeeinrichtung (Art. 49 Abs. 1 BVG) und damit in die Organisationsfreiheit der Stiftung eingegriffen.

E. 2.3.4 In systematischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz auch an anderen Stellen Bezug auf die paritätische Verwaltung nach Art. 51 BVG nimmt, so um spezielle Befugnisse und Aufgaben zu regeln, wie namentlich die Beschlussfassung über die Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2 BVG), das Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 4 BVG), die Information der Versicherten über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG (Art. 86b Abs. 1 Bst. c BVG) und über die Beitragsausstände des Arbeitgebers bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (Art. 86b Abs. 3 BVG), die Führungsaufgabe bei der Vermögensverwaltung (Art. 71 BVG i. V. m. Art. 49a BVV 2) sowie die Transparenz (Art. 65a Abs. 2 Bst. c). Dabei werden für die paritätische Verwaltung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BVG durchwegs die Begriffe "paritätisch besetztes Organ" oder "paritätisches Organ" verwendet, was im Bezug auf dessen Zusammensetzung schliessen lässt, dass diesem ausschliesslich Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter angehören können.

E. 2.3.5 Zum gleichen Ergebnis führt der in Art. 51 Abs. 1 BVG verankerte Grundsatz der paritätischen Verwaltung in Verbindung mit dem gemäss Abs. 3 geregelten Vorsitz des paritätischen Organs sowie dem in Abs. 4 vorgesehenen Verfahren bei Stimmengleichheit.

E. 2.3.6 Daraus folgt, dass sich sowohl aufgrund der Materialien, aufgrund des Wortlauts wie auch nach dem Sinn und Zweck von Art. 51 BVG die paritätische Verwaltung bei Sammelstiftungen auf den Stiftungsrat bezieht, welcher dementsprechend paritätisch aus gleich viel Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzt sein muss. Dies schliesst eine zusätzliche stimmberechtigte Vertretung der Stifterin aus (vgl. zum Ganzen Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage 2006, § 3 N. 13; ferner derselbe in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], 49. Jahrgang, Bern 2005, S. 63 ff.; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 1. Auflage, 2005, N. 1379, 1380; Isabelle Vetter-Schreiber, Umsetzung von Art. 51 BVG in den Sammelstiftungen der Lebensversicherer, in SZS 50/2006, S. 337 ff.). Ob andere Formen der Interessenwahrnehmung seitens der Stifterin gesetzeskonform sind, ist hier nicht zu prüfen.

E. 2.3.7 Vom Grundsatz, dass bei Sammelstiftungen das oberste Organ, das heisst der Stiftungsrat paritätisch zusammengesetzt sein muss, ging auch die Vorinstanz bei der Genehmigung der Urkunde aus. Ausnahmsweise liess sie im vorliegenden Fall in Anbetracht der engen Verknüpfung zwischen der Stiftung und der Stifterin - unter Berufung auf die bisherige Praxis - eine Vertretung der Stifterin dennoch zu, und zwar mit der Begründung, eine Minderheitsvertretung der Stifterin rechtfertige sich durch die grosse Verantwortung, welche die Stifterin durch die Übernahme der Vollversicherung, Vermögensverwaltung und Geschäftsführung trage und widerspreche in diesem Fall dem Paritätsgedanken nicht, solange dieser umgesetzt werde. Doch dürfe dies nicht dazu führen, dass der Stifterin im Stiftungsrat faktisch ein Vetorecht eingeräumt werde (vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77 vom 7. Oktober 2004, Ziff. 457 Neuregelung der paritätischen Verwaltung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, Ziff. 5). Auf den gleichen Standpunkt stellt sich auch die Beschwerdegegnerin.

E. 2.3.8 Die Beschwerdeführer 2-4 wenden in dieser Hinsicht allerdings zu Recht ein, dass sich Art. 6 der Urkunde als äusserst problematisch erweise. So führt die Vertretung der Stifterin zu einer Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Das verstösst gegen Art. 51 BVG, welcher in zwingender Weise die Arbeitnehmer schützt (vgl. Bericht SGK-N, a.a.O. S. 30, ebenso Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O. S. 343; Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O. N. 1377; Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, 1. Auflage, 1989, S. 352). Des Weiteren ist nicht ausgeschlossen, dass die Vertreter der Stifterin, auch wenn sie formal in der Minderheit sind, mangels Quorumregelung die paritätische Verwaltung unter Umständen dennoch nach ihren Interessen zum Nachteil der Destinatärinteressen beeinflussen können. So beispielsweise, wenn unter den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern Stimmengleichheit herrscht oder wenn nur wenige von ihnen anwesend sind. Art. 6 der Urkunde bietet somit keine Gewähr für eine jederzeitige gesetzeskonforme Durchführung der paritätischen Verwaltung der Beschwerdegegnerin. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts, nach ihrer zweistufigen Struktur verfüge nicht der Stiftungsrat, sondern die Verwaltungskommissionen über die Entscheidungsmacht, weshalb es genüge, wenn diese gemäss Art. 7 der Urkunde paritätisch zusammengesetzt seien. Eine paritätische Verwaltung auf der Stufe Verwaltungskommissionen vorzusehen, ist - wenngleich gesetzlich nicht zwingend - nicht zu beanstanden. Jedenfalls entbindet dies die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht von ihrer Pflicht, die paritätische Verwaltung auf der Stufe Stiftungsrat vorzusehen. Art. 51 BVG verlangt eine paritätische Zusammensetzung des obersten Organs, hier des Stiftungsrates. Wollte man sich auf die - unverbindliche - Zusicherung verlassen, die Vertreter der Stifterin würden die paritätische Zusammensetzung des obersten Organs respektieren, so würde Art. 51 BVG völlig ausgehöhlt. Will die Stifterin die paritätische Zusammensetzung des obersten Organs respektieren, bestehen für sie andere Möglichkeiten, legitime Interessen auf der Ebene Stiftungsrat wahrzunehmen.

E. 2.3.9 Die Vorinstanz beruft sich bei ihrer Praxis auf den Vorbehalt von Art. 51 Abs. 3 BVG, wonach die Aufsichtsbehörde bei Sammeleinrichtungen andere Formen der Vertretung zulassen kann. Zu Unrecht: Wie weiter unten (Erwägung 2.4) ausgeführt wird, bezieht sich diese Ausnahme ausschliesslich auf das Wahlverfahren. Ein Anspruch auf Vertretung der Stifterin kann daraus nicht abgeleitet werden.

E. 2.3.10 Ebenso wenig lässt sich, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, ein solcher Anspruch aus dem Vergleich mit den Stiftungen der Auffangeinrichtung und des Sicherheitsfonds ableiten, deren Stiftungsräte gemäss Art. 55 BVG aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und zusätzlich aus Vertretern der öffentlichen Verwaltung bestehen. So üben diese Stiftungen zum einen besondere Aufgaben aus, weshalb sie nicht mit einer Sammelstiftung vergleichbar sind, andererseits ist eine Vertretung Dritter bei diesen ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, während dies betreffend Sammelstiftungen nicht der Fall ist.

E. 2.4 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren die Regelung betreffend die Wahl der Arbeitnehmervertreter. Es sei in concreto unzulässig vorzuschreiben, dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter von den Mitgliedern der Verwaltungskommission der einzelnen, der Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmerkategorien zu wählen seien. Ein solches Wahlprozedere sei durch Art. 51 Abs. 2 Bst. b BVG nicht gedeckt.

E. 2.4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 2 BVG hat die Vorsorgeeinrichtung die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck muss sie namentlich die Wahl der Vertreter der Versicherten (Bst. a) sowie eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien (Bst. b) regeln.

E. 2.4.2 Die Urkunde der Beschwerdegegnerin sieht vor, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter von den Verwaltungskommissionsmitgliedern der angeschlossenen Arbeitgeber gewählt werden (Art. 6 Abs. 2 Urkunde). Die Arbeitnehmervertreter der Verwaltungskommissionen werden dabei von den Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien gewählt (Art. 7 Abs. 1 Urkunde). Das Wahlverfahren wird ausführlich im "Reglement für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsrat der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt" vom 10. Januar 2005 geregelt. Es stellt sich somit die Frage, ob Art. 6 der Urkunde dieser gesetzlichen Aufforderung nachkommt.

E. 2.4.3 Nach Art. 51 Abs. 3 BVG wählen die Versicherten ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen.

E. 2.4.4 Die Beschwerdegegnerin sieht ein zweistufiges Wahlverfahren vor: Auf Stufe Verwaltungskommission werden die Arbeitnehmervertreter direkt durch alle Arbeitnehmer des Betriebs gewählt. Die Wahl in den Stiftungsrat (2. Stufe) erfolgt indirekt durch Gruppenbildung. Gegen ein solches Wahlverfahren ist nichts einzuwenden, hat dieses doch der Gesetzgeber bei der Neuregelung von Art. 51 Abs. 3 BVG ausdrücklich zugelassen (Amtliches Bulletin S 2003, S. 451, zum Entwurf von Art. 51 BVG, ebenso Hans Michael Riemer, in SZS 49/2005, a.a.O., S. 64). Bei diesem Wahlverfahren fragt sich, wie die verschiedenen Arbeitnehmerkategorien angemessen zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich in dieser Hinsicht auf die 1. Stufe, unter Ausschluss des Stiftungsrats, mit der Begründung, dass die wichtigsten Beschlüsse nur auf der 1. Stufe gefasst würden. Die Vorinstanz hat diesen Standpunkt bei der Genehmigung der Urkunde geschützt, mit der Begründung, in Anbetracht der Struktur der Beschwerdegegnerin mit rund 23'000 Vorsorgewerken sei es ausgeschlossen, Arbeitnehmerkategorien nach dem Muster der Einzeleinrichtung oder des einzelnen Vorsorgewerks auf der Stufe des Stiftungsrats zu schaffen (act. B 30, S. 5), womit sie implizit davon ausgeht, dass die Einhaltung diese Grundsatzes auf der Stufe des Stiftungsrats nicht zwingend sei, wenn organisatorische Gründe dagegen sprächen (vgl. hierzu Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, a.a.O. S. 3 Ziff. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen lassen sich faktisch selbst bei vier Vertretern noch Kategorien berücksichtigen. Andererseits ist wie dargelegt die Sammelstiftung gemäss Art. 51 BVG verpflichtet, den Grundsatz der paritätischen Verwaltung für das oberste Organ (hier der Stiftungsrat) einzuhalten. Die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung umfasst unter anderem auch das Wahlverfahren der Arbeitnehmervertreter. Wenn man wie vorliegend für die Wahl in den Stiftungsrat nicht alle Arbeitnehmer wählen lässt, sondern ihre Aktiv- und Passivwahlberechtigung auf Gruppen einschränkt, ist durch reglementarische Vorschriften dafür zu achten, dass nicht Kategorien von Arbeitnehmervertretern geschaffen werden, denen diese Eigenschaft gar nicht zukommt (vgl. zur Problematik Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, a.a.O. S. 49). Derartige Vorschriften fehlen vorliegend. Deshalb ist, wie aus den Akten hervorgeht und von den Beschwerdeführern 2-4 zu Recht geltend gemacht wird, zumindest nicht ausgeschlossen, dass auf der 2. Stufe Arbeitnehmer gewählt werden, denen keine Arbeitnehmereingenschaft zukommt oder die alle der gleichen Kategorie angehören.

E. 2.4.5 Mithin bieten Art. 6 der Urkunde und die gestützt darauf erlassenen reglementarischen Bestimmungen selbst unter Berücksichtigung der besonderen Struktur der Beschwerdegegnerin keine Gewähr für eine angemessene Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien, wie sie das Gesetz verlangt.

E. 2.5.1 Die Änderung der paritätische Verwaltung stellt eine wesentliche Änderung der Stiftungsorganisation dar und ist daher gemäss Art. 85 ZGB durch die Umwandlungsbehörde (hier die Vorinstanz) zu genehmigen (vgl. vorne E. 2.2). Nach dem Gesagten verstösst Art. 6 der Urkunde, welcher die Zusammensetzung und Befugnisse des Stiftungsrates regelt, gegen zwingendes Recht (Art. 51 BVG). Deshalb durfte die Vorinstanz die auf der Grundlage der neu gefasste Urkunde vom 15. Januar 2005 beantragte Organisationsänderung nicht genehmigen. Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18. März 2005 ist somit aufzuheben.

E. 2.5.2 Da die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, als Aufsichtsbehörde darüber zu wachen hat, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Bestimmungen einhält, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Beschwerdegegnerin auffordert, ihr im Sinne der Erwägungen eine gesetzeskonforme Organisationsänderung und damit verbunden eine Neufassung des Art. 6 der Urkunde zur Genehmigung vorzulegen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren, das Reglement vom 10. Januar 2005 für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsrat (act. B 4) verstosse gegen die Urkunde sowie gegen Art. 51 Abs. 2 Bst. b BVG. Deshalb müssten die fraglichen Bestimmungen dieses Reglements aufgehoben werden. In der Folge sei die inzwischen erfolgte Wahl der Arbeitnehmertreter in den Stiftungsrat als ungültig zu erklären und zu wiederholen, wobei die Vorinstanz zu diesem Zweck einen interimistischen Stiftungsrat einzusetzen habe (Anträge 2, 2.1 und 3).

E. 3.2 Die Prüfung des erwähnten Wahlreglements gehört zweifellos zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG. Diese kann, losgelöst von der Prüfung der Urkunde, in einem separaten Akt erfolgen. Im vorliegenden Fall bildet einzig die Prüfung und Genehmigung der Urkunde Gegenstand des Rechtsverhältnisses, welches die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung geregelt hat. Dagegen fallen die Prüfung des Wahlreglements und die ordnungsgemässe Durchführung der Wahl nicht darunter.

E. 3.3 Streitgegenstand im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es nach den Beschwerdebegehren angefochten wird. Die Beschwerde richtet sich in den Anträgen 2, 2.1 und 3 nicht gegen das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis und liegt insoweit ausserhalb des Streitgegenstands. Auf diese Anträge der Beschwerdeführer 2-4 ist daher nicht einzutreten.

E. 3.4 Im Übrigen ist die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 gutzuheissen.

E. 3.5 Die Beschwerdeführer haben der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG beantragt, es sei einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Diesbezüglich wird auf Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) verwiesen. Danach hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung (die in Art. 103 Abs. 2 BGG angeführten Ausnahmen treffen hier nicht zu), so dass dieser Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos ist.

E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden - im Rahmen ihres Unterliegens - die Bescherdeführer sowie die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzulegen. Sie werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und wie folgt auf die Parteien aufgeteilt: Zu Lasten der Die Beschwerdegegnerin gehen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- und zu Lasten der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-.

E. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Den grösstenteils obsiegenden Beschwerdeführern wird eine nach Ermessen auf insgesamt Fr. 2'500.- festgelegte Parteientschädigung zugesprochen. Da der Beschluss der Beschwerdegegnerin, die Urkunde zu ändern, ohne Mitwirkung oder Empfehlung der Aufsichtsbehörde zustande kam, geht die Parteientschädigung allein zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der in formellen Fragen teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Entschädigung zugesprochen, da ihr insoweit keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Zudem ist sie Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG und hat als solche gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägung 2.5.2 zurückgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und wie folgt auf die Parteien aufgeteilt: Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- und die Beschwerdeführer haben, unter solidarischer Haftung, Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
  3. Die von den Beschwerdeführern zu bezahlenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1000.- werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 3'000.- wird dem Vertreter der Beschwerdeführer zurückerstattet. Die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- sind der Gerichtskasse innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides zu überweisen.
  4. Den obsiegenden Beschwerdeführern wird eine nach Ermessen auf Fr. 2'500.-, einschliesslich Mehrwertsteuer, festgelegte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen. Weitere Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
  5. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (Gerichtsurkunde) - der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-2371/2006 {T 0/2} Urteil vom 17. August 2007 Mitwirkung: Richter Eduard Achermann (Vorsitz) Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident) Richter Francesco Parrino Gerichtsschreiber Daniel Stufetti

1. Gewerkschaft X._______,

2. B._______,

3. W._______,

4. G._______, alle vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet, Zinggstrasse 16, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General-Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Änderung der Stiftungsstatuten der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Zürich. Sachverhalt: A. Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist eine Vorsorgeeinrichtung, welche die berufliche Vorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für die ihr angeschlossenen Arbeitgeber und für weitere Personen durchführt, auf welche das BVG anwendbar ist und die sich der Stiftung anschliessen. Sie ist eine gesamtschweizerisch tätige Sammeleinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung. Stifterin ist die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, welche die Beschwerdegegnerin am 18. November 1983 errichtete. Die Beschwerdegegnerin untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (nachfolgend Vorinstanz). B. Mit den Beschlüssen des Stiftungsrates vom 15. Januar 2005 und 4. Februar 2005 (act. B 1 Beilage 11.d) änderte die Beschwerdegegnerin ihre Stiftungsstatuten (nachfolgend wie von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin bezeichnet: Urkunde) vom 18. November 1983 und setzte diese rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Die wichtigste Änderung betraf Art. 6, welcher die Zusammensetzung und Aufgaben des Stiftungsrates regelt. Die neue Fassung dieser Bestimmung lautete wie folgt: "Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Er setzt sich aus je vier Vertretern und Vertreterinnen der Arbeitnehmerschaft und der Arbeitgeberschaft sowie aus zwei Vertretern und Vertreterinnen der Stifterin zusammen. Die Vertreter und Vertreterinnen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschaft werden von den Verwaltungskommissionsmitgliedern der einzelnen der Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber gewählt. Der Stiftungsrat erlässt betreffend Wahlberechtigung und Modalitäten der Wahl ein Wahlreglement. Die Vertreter und Vertreterinnen der Stifterin werden von dieser bestimmt. Die Konstituierung des Stiftungsrates, die Amtsdauer, die Form der Beschlussfassung, die Vertretung sowie die Art der Zeichnung werden in der gemäss Art. 5 Abs. 2 zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt. Der Stiftungsrat sorgt für die Durchführung der Stiftungsaufgaben und trifft die zur Erreichung des Stiftungszweckes notwendigen Massnahmen, soweit dafür nicht die Verwaltungskommissionen der einzelnen angeschlossenen Arbeitgeber zuständig sind." C. Die neu gefasste Urkunde wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2005 wie folgt genehmigt (act. B 18): "1. Die Urkunde der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt wird entsprechend dem Antrag des Stiftungsrates vom 4. März 2005 gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 15. Januar 2005 und 4. Februar 2005 neu gefasst. Der beiliegende Anhang 1 - 4 mit dem neuen Urkundentext bildet Bestandteil dieses Dispositivs und tritt anstelle des bisherigen Urkundentextes.

2. Der bisherige Stiftungsrat wird ermächtigt, bis zur Einsetzung des neuen paritätischen Stiftungsrates die laufenden Geschäfte treuhänderisch weiterzuführen.

3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Das Handelsregisteramt wird eingeladen, die notwendigen Änderungen vorzunehmen.

5. (Eröffnung)

6. (Rechtsmittelbelehrung)." Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf die gemäss BVG neu geregelte paritätische Verwaltung von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen (Art. 51 BVG), welche mit der 1. BVG-Revision auf den 1. April 2004 eingeführt wurde. Zur neuen Zusammensetzung des Stiftungsrates (Art. 6 der Urkunde) führte sie aus, die vorgesehenen zwei Vertreterinnen und Vertreter der Stifterin seien im Sinne einer Minderheitsbeteiligung zulässig, nachdem die Stifterin aufgrund des bestehenden Vollversicherungsvertrages mit der Beschwerdegegnerin die Verantwortung für die Risikoversicherung und die Vermögensanlage ausschliesslich selber trage (Dispositivziffer 1). Bis der neue Stiftungsrat gewählt und eingesetzt werde, sei im Sinne einer effizienten Verwaltung der bisherige Stiftungrat ermächtigt, die laufenden Geschäfte treuhänderisch fortführen (Dispositivziffer 2). Die Handlungsfähigkeit der Stiftung dürfe nicht gefährdet werden, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei (Dispositivziffer 3). D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer 1 - 4 am 2. Mai 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission BVG). Sie stellten folgende Anträge (act. B 20) : "1. Die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 18. März 2005 sei aufzuheben, und es sei der Stiftungsurkunde der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, insbesondere Art. 6, die Genehmigung zu verweigern.

2. Die gestützt auf Art. 5 und 6 der obenerwähnten Stiftungsurkunde erlassenen Reglemente (und eine allfällige Geschäftsordnung) bezüglich Wahl des Stiftungsrates seien aufzuheben, und die darauf gestützten Wahlen in den Stiftungsrat seien als ungültig zu erklären. 2.1 Eventualiter: Das Bundesamt für Sozialversicherung sei anzuweisen, die gestützt auf die Urkunde erfolgten Wahlen zu annullieren, da sie rechtswidrig zustande gekommen sind.

3. Das Bundesamt für Sozialversicherung sei unter Ansetzung einer 30-tätigen Frist ab Entscheid der Beschwerdekommission anzuweisen, einen interimistischen Stiftungsrat zu bestellen, der sich aus je vier Vertrauensleuten der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände zusammensetzt. Dieser interimistische Stiftungsrat sei mit der Führung der Stiftung und - nach rechtskräftiger Genehmigung gesetzeskonformer Statuten und Reglemente - mit der Durchführung der Neuwahl des Stiftungsrates zu betrauen.

4. Einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekommission sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen". Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht bei der Vorinstanz (Antrag 5). Zur Begründung der Beschwerdelegitimation führte die Beschwerdeführerin 1 aus, sie vertrete die Interessen der ihr angeschlossenen Arbeitnehmer, welche bei der Beschwerdegegnerin versichert und zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung berechtigt wären. Deren Zahl könne gemäss Pensionskassenstatistik 2002 des Bundesamtes für Statistik mit ca. 13'000 angenommen werden, was rund 6,7 Prozent der ca. 200'000 X._______-Mitglieder ausmache. Die Beschwerdeführer 2 - 4 machen geltend, sie seien als Versicherte der Beschwerdegegnerin von den vom Stiftungsrat zu treffenden Entscheiden unmittelbar betroffen. Diese würden mitunter von der personellen Zusammensetzung des Stiftungsrates abhängen. Zur Begründung ihrer Anträge trugen die Beschwerdeführer 1 - 4 vor, die Neuregelung von Art. 51 BVG gelte für alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen, also auch für Sammelstiftungen wie die Beschwerdegegnerin. Danach dürfe der Stiftungsrat als oberstes Organ ausschliesslich aus gleich vielen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern bestehen; Vertreter der Stifterin seien somit nicht mehr zulässig. Bei der Durchführung der Neuwahlen in den Stiftungsrat habe die Beschwerdegegnerin zudem den Grundsatz der Parität verletzt: So enthielten die Wahlvorschläge für die Arbeitnehmervertreter praktisch nur Kandidaten, die der Gruppe der leitenden Angestellten angehörten. Dadurch sei die gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. b BVG verlangte angemessene Vertretung der veschiedenen Arbeitnehmerkategorien nicht gewährleistet. Die Wahlen seien deshalb als ungültig zu erklären und zu wiederholen. Damit die Umsetzung der neuen Regelung über die Parität dadurch nicht verzögert werde, müsse unverzüglich ein unabhängiger und interimistischer Stiftungsrat eingesetzt werden. E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung (act. B 30). Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In formeller Hinsicht machte sie geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei von der angefochtenen Verfügung nicht berührt und deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert. Bei den Beschwerdeführern 2 - 4 sei deren Versicherteneigenschaft und damit ihre Beschwerdelegitimation nicht nachgewiesen. In materieller Hinsicht trug sie vor, das Gesetz lasse eine Sonderbehandlung von Sammeleinrichtungen, welche wie vorliegend alle Risiken (Alter, Tod und Invalidität) und die Vermögensverwaltung der Stifterin als Versicherungseinrichtung übertragen hätten, zu (Art. 51 Abs. 3 BVG) und verwies dabei auf die "Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77" vom 7. Oktober 2004 des Bundesamtes für Sozialversicherung. Auch bei der Vertretung der unterschiedlichen Arbeitnehmerkategorien sei bei der Sammelstiftung in Anbetracht ihrer besonderen Struktur eine Sonderbehandlung gegenüber unternehmenseigenen Vorsorgeeinrichtungen zulässig. Schliesslich seien auch praktische Aspekte zu berücksichtigen. So seien der Beschwerdegegnerin rund 23'000 Unternehmungen von unterschiedlicher Grösse und mit unterschiedlichen Tätigkeiten in verschiedenen Zweigen angeschlossen. Zur beantragten Akteineinsicht stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, diese sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfanrens zur Genehmigung der Urkunde genügend gewährt worden. F. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2005 (act. B 40), es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten; falls darauf eingetreten werde, sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer Anträge geltend, die Beschwedelegitimation der Beschwerdeführerin 1 sei deshalb nicht gegeben, weil diese als Gewerkschaft nicht Destinatärin der Beschwerdegegnerin sein könne und zudem nicht über eine Mehrheit oder eine Grosszahl von Mitgliedern verfüge, die Destinatäre sind. Die Umsetzung des Grundsatzes der paritätischen Verwaltung lasse der Beschwerdegegnerin, auch im Rahmen der Neuregelung von Art. 51 BVG eine gewisse Organisationsfreiheit. Die Nichtzulassung von Vertretern der Stifterin im Stiftungsrat würde diese Privatautonomie übermässig einschränken und auch dem Stifterwillen entgegen stehen. Was die Durchführung der Wahl in den Stiftungsrat anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, wegen ihrer besonderen Struktur als Sammelstiftung sei es nicht möglich, dass die Versicherten ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte wählen können. Die Vorinstanz habe deshalb eine andere Form der Vertretung ausdrücklich zugelassen. Danach hätten die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter der einzelnen Verwaltungskommissionen der Vorsorgewerke der angeschlossenen Arbeitgeber das Recht, je einen Vertreter unter ihnen als Kandidat für die Wahl in den Stiftungsrat vorzuschlagen. G. In der Replik vom 12. Dezember 2005 (act. B 58) hielten die Beschwerdeführer an ihren in der Beschwerde vom 2. Mai 2005 gestellten Anträge und deren Begründung fest. Ergänzend legte die Beschwerdeführerin 1 dar, dass eine grosse Zahl ihrer Mitglieder bei der Beschwerdegegnerin versichert und deshalb von der angefochtenen Verfügung betroffen sei. Zudem legten sie den Nachweis der Versicherung der Beschwerdeführer 2 - 4 ins Recht. Zur Frage der paritätischen Zusammensetzung des Stiftungsrates hoben sie nochmals hervor, die Vertretung der Stifterin, wenn auch nur als Minderheit, sei in Art. 51 BVG nicht ausdrücklich vorgesehen und daher unzulässig. Sie entziehe den Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern das aktive Wahlrecht. Gegen die Vertretung der Stifterin spreche auch, dass die Stiftung sich mit der Gründung rechtlich vollständig und unwiderruflich von der Stifterin gelöst habe. Der Einfluss der Stifterin und damit eine Interessenkollision sei im vorliegenden Fall unverkennbar, nachdem diese die Versicherung der Risiken und die Vermögensverwaltung für die Beschwerdegegnerin durchführe. Zur Wahl der Arbeitnehmer in den Stiftungsrat machten die Beschwerdeführer nochmals geltend, die gewählten vier Vertreter seien alle leitende Angestellte und in dieser Funktion nicht echte Arbeitnehmervertreter im Sinne des Gesetzes. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. Januar 2006 (act. B 67) an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Vernehmlassung vom 6. Juli 2005 fest und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. I. Mit Duplik vom 30. Januar 2006 (act. B 69) hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Vernehmlassung vom 12. Oktober 2005 fest. Sie bestritt weiterhin die Legitimation der Beschwerdeführerin 1. Ebenso stellte sie in Abrede, dass die Vertretung der Stifterin zur Einflussnahme und Interessenkollisionen im Stiftungsrat führen könne, nachdem diese mit zwei der insgesamt zehn Sitze in der deutlichen Minderheit im Stiftungsrat vertreten sei. J. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 schloss der Präsident der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG den Schriftenwechsel. K. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien mit Verfügung vom 22. Februar 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgab. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein. Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Auch dagegen gingen innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren ein. L. Den mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2005 (act. B 59) vom Präsidenten der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG bei den Beschwerdeführern erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- für die mutmasslichen Verfahrenskosten haben diese rechtzeitig bezahlt (act. B 61). M. Auf die Ausführungen der Parteien wird in den folgenden Erwägungen - sofern erforderlich - näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2005, welche ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). 1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der BVG-Aufsichtsbehörden beurteilte bis zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] in der in jenem Zeitpunkt geltenden Fassung). Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG durch das Bundesverwaltungsgericht abgelöst, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und - sofern seine Zuständigkeit gegeben ist - die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel übernommen hat; die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge (Art. 74 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor. 1.4 1.4.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Abs. 2). Das Recht der beruflichen Vorsorge kennt keine derartige Regelung, so dass sich die Beschwerdebefugnis im vorliegenden Verfahren allein nach Art. 48 Abs. 1 VwVG richtet. 1.4.2 Die angefochtene Verfügung regelt direkt nur Rechte und Pflichten der Beschwerdegegnerin als Vorsorgeeinrichtung, nicht aber diejenigen der Beschwerdeführer 1 - 4. Diese sind somit nicht Adressaten der angefochtenen Verfügung. Am vorinstanzlichen Verfahren haben sie denn auch nicht teilgenommen. 1.4.3 Wird die Beschwerde von einer Person eingereicht, welche weder am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, noch Verfügungsadressatin ist, liegt eine so genannte Drittbeschwerde vor. Diese ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 II 587 E.2,1 mit Hinweisen; ebenso Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 158 mit Hinweisen). Auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge hat das Bundesgericht bei der Anfechtung von Verfügungen, welche von den Aufsichtsbehörden im Verfahren gemäss Art. 61, 62 und 74 BVG erlassen werden, den Versicherten und Destinatären der Vorsorgeeinrichtungen die Beschwerdelegitimation grundsätzlich zuerkannt (BGE 112 Ia 180 E. 3d). 1.4.4 Die Beschwerdeführer 2 - 4 waren bei der Beschwerdegegnerin versichert und somit deren Destinatäre. Zudem waren sie als Arbeitnehmervertreter Mitglieder der Verwaltungskommission des Vorsorgewerkes ihres Arbeitgeberbetriebes, das der Beschwerdegegnerin angeschlossenen war. In dieser Funktion hatten sie die Interessen ihrer jeweiligen Vorsorgewerke gegenüber dem Stiftungsrat zu vertreten. Dies ergibt sich aus den Versicherungsausweisen (act. B 57, Beilagen 23 - 25) sowie weiteren Unterlagen der Beschwerdegegnerin (act. B 40a, Beilagen 2/1 und 2/2). Von der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer 2 - 4 betroffen. Ihre Beschwerdelegitimation ist deshalb gegeben. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4.5 Die Beschwerdeführerin 1 ist laut Statuten (act. B 16) eine gesamtschweizerisch tätige Gewerkschaft, das heisst eine Organisation der Arbeitnehmenden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung steht die Beschwerdeberechtigung einem Verband zu, wenn eine grosse Anzahl seiner Mitglieder durch eine Verfügung betroffen wird und die Beschwerdeerhebung nicht seinem statutarischen Zweck zuwiderläuft. Dabei geht es jeweils um private, häufig wirtschaftliche Interessen der Mitglieder, weshalb man auch von der egoistischen Verbandsbeschwerde spricht (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ib 374 E. 2a/aa, 113 Ib 363 E. 2a, mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 1983, S. 159 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, 1998, N. 560 - 565). Die Verbandsbeschwerde - welche eine Art Prozessstandschaft darstellt - ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- -:-

- -:-

- -:-

- die Vereinigung muss juristische Persönlichkeit besitzen;

- sie muss statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der Mitglieder befugt sein;

- die in Frage stehenden Interessen sind Interessen der Mitglieder insgesamt oder einer grossen Anzahl von Mitgliedern;

- jedes dieser Mitglieder wäre für sich allein zur Geltendmachung dieser Interessen beschwerdebefugt. Die Beschwerdeführerin 1 ist ein im Handelsregister eingetragener Verein (act. B 15) im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; Art. 1 der Statuten, act. B 16). Sie bezweckt unter anderem die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmenden (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Statuten) und bietet ihren Mitgliedern zusätzliche Sicherheit und Schutz mittels professionellen Dienstleistungen (Art. 3 Abs. 3 der Statuten). Zu ihren Mitgliedern zählen Arbeitnehmende in Industrie, Gewerbe und Bau, in privaten Dienstleistungen und in der Landwirtschaft, Nichterwerbstätige sowie Rentnerinnen und Rentner (Art. 4 und 5 der Statuten). Nach unbestrittenen Darlegungen der Beschwerdeführerin 1 und der Bescherdegegnerin waren von der angefochtenen Verfügung insgesamt über 193'532 (oder rund 200'000) Destinatäre (aktive Versicherte und Rentner) der Beschwerdegegnerin tatsächlich oder potentiell betroffen (Stand 2004). Davon waren nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 rund 13'000 Destinatäre deren Mitglieder, was bei einem Gesamtbestand von rund 200'000 Mitgliedern einem Anteil von rund 6,7 % entsprach (act. B 20, S. 4). Diesen Anteil bezifferte demgegenüber die Beschwerdegegnerin nach ihren Angaben auf höchstens 4'838 Personen oder rund 2.4 % des Mitgliedbestandes (act. B 40a Beilage 1, S. 16, Ziff. 31). Die Beschwerdeführerin 1 stellte diese Angaben in ihrer Replik (act. B 58) nicht konkret in Frage. Somit ist von den Angaben der Beschwerdegegnerin auszugehen. Beim vorliegend gegebenen Anteil von Versicherten von 2.4% sieht das Bundesverwaltungsgericht keine grosse Zahl von Mitgliedern, welche mit der Verbandsbeschwerde vertreten werden sollen, weshalb auf die Beschwerde der Gewerkschaft X._______ (Beschwerdeführerin 1) bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Zwar macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, ob eine grosse Anzahl Mitglieder betroffen sei, ergebe sich nicht ausschliesslich nach arithmetischen Betrachtungen. So könne bei Gewerkschaften allgemein davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil der Mitglieder bei der Pensionskasse versichert sei, ausserdem gehe es bei einer Vielzahl Betroffener auch darum, prozessökonomische Aspekte zu berücksichtigen und Chancenungleichheiten auszugleichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indes eine potentielle Betroffenheit nicht. Vielmehr müssen die Mitglieder von der Verfügung unmittelbar betroffen sein (BGE 119 Ib 374 E. 2a/cc). Dies ist vorliegend nicht dargetan. Mithin ist auch keine grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführerin 1 unmittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen. Damit kann offensichtlich nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin 1 in der vorliegenden Sache tatsächlich die Mehrheit oder mindestens eine Grosszahl ihrer Mitglieder vertritt, weshalb ihre Legitimation zur Beschwerde auch aus diesem Grunde nicht gegeben ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist deshalb nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist laut Statuten eine Vorsorgeeinrichtung mit nationalem Charakter und untersteht damit der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen [BVV 1, SR 831.435.1] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 BVG). Das BSV (Vorinstanz) wacht darüber, dass die ihrer Aufsicht unterstellten Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 Abs. 1 BVG). Insbesondere prüft es die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG). Ist die Vorsorgeeinrichtung wie die Beschwerdegegnerin in der Rechtsform einer Stiftung organisiert, übernimmt die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 2 BVG auch die Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2 ZGB (Überwachung der zweckmässigen Vermögensverwendung), Art. 85 ZGB (Mitwirkung bei einer Organisationsänderung) und Art. 86 ZGB (Mitwirkung bei einer Zweckänderung). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die aufsichtsrechtliche Prüfung der neu gefassten Urkunde auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und deren Genehmigung. 2.2.1 Mit der angefochtenen Verfügung (Dispositivziffer 1) genehmigte die Vorinstanz einen neuen Urkundentext (Fassung vom 15. Januar 2005), welcher integral an Stelle des bisherigen Urkundentextes (Fassung vom 18. November 1983) trat. Gemäss Art. 85 und 86 ZGB sind nur (wesentliche) Organisations- und Zweckänderungen der Umwandlung zugänglich. Insofern kann auch der Beschluss der Umwandlungsbehörde (hier der Vorinstanz) über die Änderung oder die Ergänzung des Urkundentextes nur wesentliche Organisations- und Zweckänderungen betreffen. Der bestehende Urkundentext kann deshalb, soweit er nicht von einer wesentlichen Änderung oder Ergänzung erfasst wird, nicht Verfügungsgegenstand der Umwandlungsbehörde sein. Materiell betrachtet kann es darum gar keine integrale Neufassung der Stiftungsurkunde geben, welche die urprüngliche Stiftungsurkunde vollständig ersetzen würde, sondern es muss sich bei der Neufassung immer um eine abgeänderte oder ergänzte ursprüngliche Stiftungsurkunde handeln (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG vom 22. September 2006, veröffentlicht in Sozialversicherungsrecht, SVR 2007, BVG Nr. 26, E. 2a). Eine wesentliche Änderung liegt im vorliegenden Fall nur betreffend Art. 6 der Urkunde (Organisation und Befugnisse des Stiftungsrates) vor. 2.2.2 Streitig und zu prüfen ist deshalb einzig, ob Art. 6 der Urkunde, welcher die Zusammensetzung und die Befugnisse des Stiftungsrates - der das oberste Organ der Beschwerdegegner ist - regelt, mit Art. 51 BVG (paritätische Verwaltung) in Einklang steht. Diese Gesetzesbestimmung wurde im Rahmen der 1. BVG-Revision geändert und am 1. April 2004 ohne Übergangsbestimmungen in Kraft gesetzt (AS 2004, 1677; BBl 2000, 2637). Die zu prüfende Frage beurteilt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2005. Somit ist vorliegend das neue Recht anwendbar. 2.3 2.3.1 Art. 51 BVG regelt die paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen. Danach haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht, die gleiche Zahl von Vertretern in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung zu entsenden (Abs. 1). Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln (Abs. 3). Nach dem Wortlaut von Art. 51 steht das Recht, Vertreter in das oberste Organ zu entsenden (aktives und passives Wahlrecht) nur den Arbeitnehmern und dem Arbeitgebern zu und zwar in gleichem Umfang. Ein aktives und passives Wahlrecht weiterer Interessengruppen wie vorliegend der Stifterin ist nicht vorgesehen. Insoweit ist zu schliessen, dass Mitglieder des obersten Organs ausschliesslich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreten sein können, und zwar in gleicher Anzahl. Unter den Parteien besteht eine unterschiedliche Auffassung darüber, ob diese Vertreter damit abschliessend aufgeführt werden oder ob nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung statutarisch auch Vertreter der Stifterin einer Sammelstiftung dem Stiftungsrat als solche angehören können, solange deren Vertreter in der Minderheit sind und die paritätische Verwaltung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer funktioniere. 2.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet der Wortlaut Ausgangspunkt jeder Auslegung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u. a. wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 126 V 468 E. 5a mit Hinweisen). 2.3.3 Der Zweck des Art. 51 BVG liegt darin, eine effektiv gleichberechtigte Mitbestimmung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zu gewährleisten und die Stellung der Arbeitnehmervertreter im paritätischen Organ zu stärken (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 202 ff.; Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2677; Urteil des Bundesgerichts B 117/05 vom 19. Oktober 2006 E. 3.2; Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage, 2006, § 2 N. 54). In den parlamentarischen Beratungen zum Entwurf der Änderung von Art. 51 BVG hat die vorberatende Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) diese Zwecksetzung unverändert beibehalten und ausgeführt, dass bei Stiftungen der Stiftungsrat das paritätische Organ sei und dieses daher aus der gleichen Anzahl Vertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammengesetzt sein müsse. Das oberste Organ habe die Aufgabe, die Einrichtung zu führen. Diesem obliege es, alle Entscheide über die Vermögensanlage zu treffen, die Reglemente zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen. Es müsse auch über die Finanzierung der reglementarischen Leistungen und über die Organisation der Einrichtung beschliessen und sei ferner für deren Verwaltung verantwortlich. Mit Bezug auf die Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen wurde erkannt, dass eine in diesem Sinne zu verstehende paritätische Verwaltung bei diesen am wenigsten angewendet werde. So bestehe bei diesen keine übergreifende paritätische Verwaltung oder eine paritätische Verwaltung nur in einer unbefriedigender Form, welche dem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht werde: Während die Vorsorgewerke mehr oder weniger paritätisch verwaltet seien, jedoch keine Führungsmacht hätten, würden die Mitglieder des Stiftungsrates auf der Ebene der Führung der Sammelstiftung durch die Lebensversicherungsgesellschaften bezeichnet und dem Stiftungsrat zumeist keine Arbeitnehmervertreter angehören. Die paritätische Verwaltung sei auf alle Vorsorgeeinrichtungen anwendbar, ob sie nun im obligatorischen oder überobligatorischen Bereich tätig seien. Somit sei sie auch von den Sammeleinrichtungen zu beachten. Zwar sei es schwierig, das Gesetz auf die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen anzuwenden, und es werde in der Praxis angenommen, eine paritätische Verwaltung im Sinne des BVG sei aus rein praktischen Gründen nicht möglich. Diese Praxis sei indes unbefriedigend. Mit der Gesetzesrevision solle deshalb die paritätische Vertretung bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen verstärkt werden. Deshalb werde im Entwurf zu Art. 51 Abs. 1 BVG neu Bezug auf das oberste Organ genommen, womit dasjenige Organ bezeichnet werde, welches die reglementarischen Bestimmungen erlassen oder über die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung entscheiden könne (vgl. Bericht der SGK-N über den Vorsorgeschutz für Teilzeitbeschäftigte und Personen mit kleinen Einkommen, über die Anpassung des Umwandlungssatzes und über die paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen vom 21./22. Februar 2002 an den Nationalrat für die Beratungen zur 1. BVG-Revision, Seiten 28 ff., ebenso Bericht der Subkommission BVG zuhanden der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK-N], S. 27ff.) Die Erkenntnisse und Vorschläge der SGK-N wurden von beiden Räten diskussionslos übernommen (Amtliches Bulletin N 2002 S. 551, Amtliches Bulletin S 2003 S. 451). Mit Art. 51 BVG hat der Gesetzgeber daher bewusst in den Selbständigkeitsbereich der Vorsorgeeinrichtung (Art. 49 Abs. 1 BVG) und damit in die Organisationsfreiheit der Stiftung eingegriffen. 2.3.4 In systematischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz auch an anderen Stellen Bezug auf die paritätische Verwaltung nach Art. 51 BVG nimmt, so um spezielle Befugnisse und Aufgaben zu regeln, wie namentlich die Beschlussfassung über die Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2 BVG), das Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 4 BVG), die Information der Versicherten über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG (Art. 86b Abs. 1 Bst. c BVG) und über die Beitragsausstände des Arbeitgebers bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (Art. 86b Abs. 3 BVG), die Führungsaufgabe bei der Vermögensverwaltung (Art. 71 BVG i. V. m. Art. 49a BVV 2) sowie die Transparenz (Art. 65a Abs. 2 Bst. c). Dabei werden für die paritätische Verwaltung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BVG durchwegs die Begriffe "paritätisch besetztes Organ" oder "paritätisches Organ" verwendet, was im Bezug auf dessen Zusammensetzung schliessen lässt, dass diesem ausschliesslich Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter angehören können. 2.3.5 Zum gleichen Ergebnis führt der in Art. 51 Abs. 1 BVG verankerte Grundsatz der paritätischen Verwaltung in Verbindung mit dem gemäss Abs. 3 geregelten Vorsitz des paritätischen Organs sowie dem in Abs. 4 vorgesehenen Verfahren bei Stimmengleichheit. 2.3.6 Daraus folgt, dass sich sowohl aufgrund der Materialien, aufgrund des Wortlauts wie auch nach dem Sinn und Zweck von Art. 51 BVG die paritätische Verwaltung bei Sammelstiftungen auf den Stiftungsrat bezieht, welcher dementsprechend paritätisch aus gleich viel Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzt sein muss. Dies schliesst eine zusätzliche stimmberechtigte Vertretung der Stifterin aus (vgl. zum Ganzen Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage 2006, § 3 N. 13; ferner derselbe in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], 49. Jahrgang, Bern 2005, S. 63 ff.; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 1. Auflage, 2005, N. 1379, 1380; Isabelle Vetter-Schreiber, Umsetzung von Art. 51 BVG in den Sammelstiftungen der Lebensversicherer, in SZS 50/2006, S. 337 ff.). Ob andere Formen der Interessenwahrnehmung seitens der Stifterin gesetzeskonform sind, ist hier nicht zu prüfen. 2.3.7 Vom Grundsatz, dass bei Sammelstiftungen das oberste Organ, das heisst der Stiftungsrat paritätisch zusammengesetzt sein muss, ging auch die Vorinstanz bei der Genehmigung der Urkunde aus. Ausnahmsweise liess sie im vorliegenden Fall in Anbetracht der engen Verknüpfung zwischen der Stiftung und der Stifterin - unter Berufung auf die bisherige Praxis - eine Vertretung der Stifterin dennoch zu, und zwar mit der Begründung, eine Minderheitsvertretung der Stifterin rechtfertige sich durch die grosse Verantwortung, welche die Stifterin durch die Übernahme der Vollversicherung, Vermögensverwaltung und Geschäftsführung trage und widerspreche in diesem Fall dem Paritätsgedanken nicht, solange dieser umgesetzt werde. Doch dürfe dies nicht dazu führen, dass der Stifterin im Stiftungsrat faktisch ein Vetorecht eingeräumt werde (vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77 vom 7. Oktober 2004, Ziff. 457 Neuregelung der paritätischen Verwaltung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, Ziff. 5). Auf den gleichen Standpunkt stellt sich auch die Beschwerdegegnerin. 2.3.8 Die Beschwerdeführer 2-4 wenden in dieser Hinsicht allerdings zu Recht ein, dass sich Art. 6 der Urkunde als äusserst problematisch erweise. So führt die Vertretung der Stifterin zu einer Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Das verstösst gegen Art. 51 BVG, welcher in zwingender Weise die Arbeitnehmer schützt (vgl. Bericht SGK-N, a.a.O. S. 30, ebenso Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O. S. 343; Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O. N. 1377; Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, 1. Auflage, 1989, S. 352). Des Weiteren ist nicht ausgeschlossen, dass die Vertreter der Stifterin, auch wenn sie formal in der Minderheit sind, mangels Quorumregelung die paritätische Verwaltung unter Umständen dennoch nach ihren Interessen zum Nachteil der Destinatärinteressen beeinflussen können. So beispielsweise, wenn unter den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern Stimmengleichheit herrscht oder wenn nur wenige von ihnen anwesend sind. Art. 6 der Urkunde bietet somit keine Gewähr für eine jederzeitige gesetzeskonforme Durchführung der paritätischen Verwaltung der Beschwerdegegnerin. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts, nach ihrer zweistufigen Struktur verfüge nicht der Stiftungsrat, sondern die Verwaltungskommissionen über die Entscheidungsmacht, weshalb es genüge, wenn diese gemäss Art. 7 der Urkunde paritätisch zusammengesetzt seien. Eine paritätische Verwaltung auf der Stufe Verwaltungskommissionen vorzusehen, ist - wenngleich gesetzlich nicht zwingend - nicht zu beanstanden. Jedenfalls entbindet dies die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht von ihrer Pflicht, die paritätische Verwaltung auf der Stufe Stiftungsrat vorzusehen. Art. 51 BVG verlangt eine paritätische Zusammensetzung des obersten Organs, hier des Stiftungsrates. Wollte man sich auf die - unverbindliche - Zusicherung verlassen, die Vertreter der Stifterin würden die paritätische Zusammensetzung des obersten Organs respektieren, so würde Art. 51 BVG völlig ausgehöhlt. Will die Stifterin die paritätische Zusammensetzung des obersten Organs respektieren, bestehen für sie andere Möglichkeiten, legitime Interessen auf der Ebene Stiftungsrat wahrzunehmen. 2.3.9 Die Vorinstanz beruft sich bei ihrer Praxis auf den Vorbehalt von Art. 51 Abs. 3 BVG, wonach die Aufsichtsbehörde bei Sammeleinrichtungen andere Formen der Vertretung zulassen kann. Zu Unrecht: Wie weiter unten (Erwägung 2.4) ausgeführt wird, bezieht sich diese Ausnahme ausschliesslich auf das Wahlverfahren. Ein Anspruch auf Vertretung der Stifterin kann daraus nicht abgeleitet werden. 2.3.10 Ebenso wenig lässt sich, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, ein solcher Anspruch aus dem Vergleich mit den Stiftungen der Auffangeinrichtung und des Sicherheitsfonds ableiten, deren Stiftungsräte gemäss Art. 55 BVG aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und zusätzlich aus Vertretern der öffentlichen Verwaltung bestehen. So üben diese Stiftungen zum einen besondere Aufgaben aus, weshalb sie nicht mit einer Sammelstiftung vergleichbar sind, andererseits ist eine Vertretung Dritter bei diesen ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, während dies betreffend Sammelstiftungen nicht der Fall ist. 2.4 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren die Regelung betreffend die Wahl der Arbeitnehmervertreter. Es sei in concreto unzulässig vorzuschreiben, dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter von den Mitgliedern der Verwaltungskommission der einzelnen, der Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmerkategorien zu wählen seien. Ein solches Wahlprozedere sei durch Art. 51 Abs. 2 Bst. b BVG nicht gedeckt. 2.4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 2 BVG hat die Vorsorgeeinrichtung die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck muss sie namentlich die Wahl der Vertreter der Versicherten (Bst. a) sowie eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien (Bst. b) regeln. 2.4.2 Die Urkunde der Beschwerdegegnerin sieht vor, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter von den Verwaltungskommissionsmitgliedern der angeschlossenen Arbeitgeber gewählt werden (Art. 6 Abs. 2 Urkunde). Die Arbeitnehmervertreter der Verwaltungskommissionen werden dabei von den Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien gewählt (Art. 7 Abs. 1 Urkunde). Das Wahlverfahren wird ausführlich im "Reglement für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsrat der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt" vom 10. Januar 2005 geregelt. Es stellt sich somit die Frage, ob Art. 6 der Urkunde dieser gesetzlichen Aufforderung nachkommt. 2.4.3 Nach Art. 51 Abs. 3 BVG wählen die Versicherten ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. 2.4.4 Die Beschwerdegegnerin sieht ein zweistufiges Wahlverfahren vor: Auf Stufe Verwaltungskommission werden die Arbeitnehmervertreter direkt durch alle Arbeitnehmer des Betriebs gewählt. Die Wahl in den Stiftungsrat (2. Stufe) erfolgt indirekt durch Gruppenbildung. Gegen ein solches Wahlverfahren ist nichts einzuwenden, hat dieses doch der Gesetzgeber bei der Neuregelung von Art. 51 Abs. 3 BVG ausdrücklich zugelassen (Amtliches Bulletin S 2003, S. 451, zum Entwurf von Art. 51 BVG, ebenso Hans Michael Riemer, in SZS 49/2005, a.a.O., S. 64). Bei diesem Wahlverfahren fragt sich, wie die verschiedenen Arbeitnehmerkategorien angemessen zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich in dieser Hinsicht auf die 1. Stufe, unter Ausschluss des Stiftungsrats, mit der Begründung, dass die wichtigsten Beschlüsse nur auf der 1. Stufe gefasst würden. Die Vorinstanz hat diesen Standpunkt bei der Genehmigung der Urkunde geschützt, mit der Begründung, in Anbetracht der Struktur der Beschwerdegegnerin mit rund 23'000 Vorsorgewerken sei es ausgeschlossen, Arbeitnehmerkategorien nach dem Muster der Einzeleinrichtung oder des einzelnen Vorsorgewerks auf der Stufe des Stiftungsrats zu schaffen (act. B 30, S. 5), womit sie implizit davon ausgeht, dass die Einhaltung diese Grundsatzes auf der Stufe des Stiftungsrats nicht zwingend sei, wenn organisatorische Gründe dagegen sprächen (vgl. hierzu Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, a.a.O. S. 3 Ziff. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen lassen sich faktisch selbst bei vier Vertretern noch Kategorien berücksichtigen. Andererseits ist wie dargelegt die Sammelstiftung gemäss Art. 51 BVG verpflichtet, den Grundsatz der paritätischen Verwaltung für das oberste Organ (hier der Stiftungsrat) einzuhalten. Die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung umfasst unter anderem auch das Wahlverfahren der Arbeitnehmervertreter. Wenn man wie vorliegend für die Wahl in den Stiftungsrat nicht alle Arbeitnehmer wählen lässt, sondern ihre Aktiv- und Passivwahlberechtigung auf Gruppen einschränkt, ist durch reglementarische Vorschriften dafür zu achten, dass nicht Kategorien von Arbeitnehmervertretern geschaffen werden, denen diese Eigenschaft gar nicht zukommt (vgl. zur Problematik Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, a.a.O. S. 49). Derartige Vorschriften fehlen vorliegend. Deshalb ist, wie aus den Akten hervorgeht und von den Beschwerdeführern 2-4 zu Recht geltend gemacht wird, zumindest nicht ausgeschlossen, dass auf der 2. Stufe Arbeitnehmer gewählt werden, denen keine Arbeitnehmereingenschaft zukommt oder die alle der gleichen Kategorie angehören. 2.4.5 Mithin bieten Art. 6 der Urkunde und die gestützt darauf erlassenen reglementarischen Bestimmungen selbst unter Berücksichtigung der besonderen Struktur der Beschwerdegegnerin keine Gewähr für eine angemessene Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien, wie sie das Gesetz verlangt. 2.5 2.5.1 Die Änderung der paritätische Verwaltung stellt eine wesentliche Änderung der Stiftungsorganisation dar und ist daher gemäss Art. 85 ZGB durch die Umwandlungsbehörde (hier die Vorinstanz) zu genehmigen (vgl. vorne E. 2.2). Nach dem Gesagten verstösst Art. 6 der Urkunde, welcher die Zusammensetzung und Befugnisse des Stiftungsrates regelt, gegen zwingendes Recht (Art. 51 BVG). Deshalb durfte die Vorinstanz die auf der Grundlage der neu gefasste Urkunde vom 15. Januar 2005 beantragte Organisationsänderung nicht genehmigen. Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18. März 2005 ist somit aufzuheben. 2.5.2 Da die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, als Aufsichtsbehörde darüber zu wachen hat, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Bestimmungen einhält, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Beschwerdegegnerin auffordert, ihr im Sinne der Erwägungen eine gesetzeskonforme Organisationsänderung und damit verbunden eine Neufassung des Art. 6 der Urkunde zur Genehmigung vorzulegen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren, das Reglement vom 10. Januar 2005 für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsrat (act. B 4) verstosse gegen die Urkunde sowie gegen Art. 51 Abs. 2 Bst. b BVG. Deshalb müssten die fraglichen Bestimmungen dieses Reglements aufgehoben werden. In der Folge sei die inzwischen erfolgte Wahl der Arbeitnehmertreter in den Stiftungsrat als ungültig zu erklären und zu wiederholen, wobei die Vorinstanz zu diesem Zweck einen interimistischen Stiftungsrat einzusetzen habe (Anträge 2, 2.1 und 3). 3.2 Die Prüfung des erwähnten Wahlreglements gehört zweifellos zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG. Diese kann, losgelöst von der Prüfung der Urkunde, in einem separaten Akt erfolgen. Im vorliegenden Fall bildet einzig die Prüfung und Genehmigung der Urkunde Gegenstand des Rechtsverhältnisses, welches die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung geregelt hat. Dagegen fallen die Prüfung des Wahlreglements und die ordnungsgemässe Durchführung der Wahl nicht darunter. 3.3 Streitgegenstand im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es nach den Beschwerdebegehren angefochten wird. Die Beschwerde richtet sich in den Anträgen 2, 2.1 und 3 nicht gegen das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis und liegt insoweit ausserhalb des Streitgegenstands. Auf diese Anträge der Beschwerdeführer 2-4 ist daher nicht einzutreten. 3.4 Im Übrigen ist die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 gutzuheissen. 3.5 Die Beschwerdeführer haben der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG beantragt, es sei einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Diesbezüglich wird auf Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) verwiesen. Danach hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung (die in Art. 103 Abs. 2 BGG angeführten Ausnahmen treffen hier nicht zu), so dass dieser Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos ist. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden - im Rahmen ihres Unterliegens - die Bescherdeführer sowie die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzulegen. Sie werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und wie folgt auf die Parteien aufgeteilt: Zu Lasten der Die Beschwerdegegnerin gehen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- und zu Lasten der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Den grösstenteils obsiegenden Beschwerdeführern wird eine nach Ermessen auf insgesamt Fr. 2'500.- festgelegte Parteientschädigung zugesprochen. Da der Beschluss der Beschwerdegegnerin, die Urkunde zu ändern, ohne Mitwirkung oder Empfehlung der Aufsichtsbehörde zustande kam, geht die Parteientschädigung allein zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der in formellen Fragen teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Entschädigung zugesprochen, da ihr insoweit keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Zudem ist sie Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG und hat als solche gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägung 2.5.2 zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und wie folgt auf die Parteien aufgeteilt: Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- und die Beschwerdeführer haben, unter solidarischer Haftung, Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

3. Die von den Beschwerdeführern zu bezahlenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1000.- werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 3'000.- wird dem Vertreter der Beschwerdeführer zurückerstattet. Die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- sind der Gerichtskasse innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides zu überweisen.

4. Den obsiegenden Beschwerdeführern wird eine nach Ermessen auf Fr. 2'500.-, einschliesslich Mehrwertsteuer, festgelegte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen. Weitere Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

5. Dieses Urteil wird eröffnet:

- den Beschwerdeführern (Gerichtsurkunde)

- der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: