Berufliche Vorsorge (Übriges)
Sachverhalt
A. Am 15. April 1985 schloss sich die Einzelfirma L._______, der "Vorsorgestiftung 2. Säule der Schweizerischen Kreditanstalt" zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der beschäftigten Arbeitnehmer an (heute "Winterthur Columna, Sammelstiftung 2. Säule"; act. B 27/4). Gemäss Anschlussvereinbarung, welche später durch einen Anschlussvertrag vom 9. April 1990 (act. B 27/5) abgelöst wurde, diente die Stiftung der Firma als Trägerin für die Personalvorsorge. Die Stiftung verwaltete die Vorsorgegelder und deckte die Arbeitnehmer der Firma gegen die finanziellen Risiken von Alter, Tod und Invalidität gemäss Vorsorgeplan ab (Ziff. 1.2 bzw. Ziff. A). Die Vorsorgegelder der Firma wurden in einer Vorsorgekasse (heute Vorsorgewerk) verwaltet, welche von den Vorsorgekassen anderer ebenfalls angeschlossener Firmen getrennt war (Ziff. 1.3 bzw. Ziff. C.1). Die Vorsorgekasse wurde durch eine von der Firma errichteten und durch Vertreter des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer paritätisch zusammengesetzten Personalvorsorgekommission (nachfolgend PVK) verwaltet (Ziff. 3.5 bzw. Ziff. B.4). B. Am 11. Mai 1998 wurde über die Einzelfirma L._______, der Konkurs eröffnet (act. 8/3). In der Folge löste die Stiftung den Anschlussvertrag per 30. Juni 1998 mit der Einzelfirma auf. Im Rahmen des nachfolgenden Liquidationsverfahrens wurden die Austrittsleistungen der aktiven Versicherten an deren neuen Vorsorgeträger übertragen. In ihrer Sitzung vom 23. Juni 1999 traf die PVK folgenden Beschluss: (vgl. act. 8/4): " Freie Stiftungsmittel von Fr. 383'660.85 werden gemäss Vorschlag Nr. 1 vom 8. Juni 1999" auf die Alterssparkonti der versicherten Personen verteilt (nachfolgend Verteilungsplan 1). Verteilschlüssel: Alterssparkapital per Stichtag mal Dienstalter mal Alter. Sondermassnahmen von Fr. 157'857.40 werden gemäss Vorschlag Nr. 1 vom 8. Juni 1999 auf die Alterssparkonti der versicherten Personen verteilt (nachfolgend Verteilungsplan 2). Verteilschlüssel: basierend auf den Richtlinien des BSV per 1. Januar 1993. Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule Zürich, wird hiermit ermächtigt und angewiesen, die erforderlichen administrativen Vorkehrungen zu treffen, damit dem vorliegenden Beschluss ab Inkraftsetzung Nachachtung verschafft wird. " Diese Mittel wurden im Laufe des Jahres 1999 durch die Stiftung grösstenteils verteilt. C. Mit Schreiben vom 14. März 2000 (act. 8/8) gelangten die beiden Arbeitnehmervertreter in der PVK, G._______ (Beschwerdeführer 1) und K._______ (Beschwerdeführer 2), durch ihren Rechtsvertreter an die Stiftung und ersuchten um verschiedene Auskünfte im Zusammenhang mit der Verteilung dieser Mittel. Insbesondere fragten sie, ob die Zeichnungsberechtigung von L._______ und M._______, welche angeblich als Arbeitnehmervertreter unterschrieben hätten, von der Stiftung geprüft worden sei und ob über den Beschluss vom 23. Juni 1999 ein Protokoll erstellt worden sei. In ihrer Antwort vom 12. Juli 2000 (act. 8/16) führte die Stiftung unter anderem aus, beim Vorschlag Nr. 1 handle es sich um den einzigen Vorschlag, den diese ihrem Kunden unterbreitet habe. Was Herr und Frau L._______ anbelange, so seien beide seit der Einführung des BVG am 1. Januar 1985 als Arbeitnehmer bei der Stiftung versichert. D. Am 30. August 2000 gelangten die genannten Arbeitnehmervertreter in der PVK durch ihren Rechtsvertreter an die Aufsichtsbehörde der Sammelstiftung Winterthur Columna (Beschwerdegegnerin), das Bundesamt für Sozialversicherungen (Vorinstanz). Sie beanstandeten die Abwicklung des Liquidationsverfahrens. Dabei machten sie, laut Darstellung der Vorinstanz im Schreiben an die Stiftung vom 14. September 2000 (act. 8/17), im Wesentlichen geltend, der PVK-Beschluss vom 23. Juni 1999, aufgrund dessen die freien Mittel und Sondermassnahmen verteilt worden seien, sei vom Firmeninhaber als Arbeitgebervertreter und seiner Ehefrau als Arbeitgebervertreterin unterzeichnet. Die Arbeitnehmervertreter hätten von diesem Beschluss nichts gewusst und seien auch nicht über die Verteilung dieser Mittel informiert worden, welche den Versicherten ohne Einsprachemöglichkeit gutgeschrieben worden seien. Zudem seien die Verteilpläne auch nicht durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Daher ersuchten die Beschwerdeführer die Vorinstanz, aufsichtsrechtlich einzuschreiten und die Verteilpläne zu überprüfen. E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 an die Beschwerdegegnerin (act. B 25/14) stellte die Vorinstanz nach einer ersten Prüfung des Liquidationsverfahrens und der Verteilungspläne fest, dass der Beschluss der PVK vom 23. Juni 1999 nicht den formellen Anforderungen der Geschäftsordnung entsprach, da die Vertreter der Arbeitnehmenden diesen nicht unterzeichnet hätten und den Versicherten keine Einsprachemöglichkeit eingeräumt worden sei. Die Verteilungspläne könne die Vorinstanz daher nicht genehmigen. Die Beschwerdegegnerin habe die PVK deshalb aufzufordern, über die Verteilungspläne betreffend die freien Mittel sowie die Mittel für Sondermassnahmen neu zu beschliessen. Sollte ein solcher Beschluss nicht mehr möglich sein, habe die Stiftung (d.h. der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin) darüber zu befinden. Des Weiteren brachte die Vorinstanz zu den Verteilungsplänen verschiedene Bemerkungen zum Verteilungsschlüssel und zum Verfahren an. Der Beschluss sei der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung einzureichen, anschliessend seien die Versicherten zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Einsprache zu gewähren. Unerledigt gebliebene Einsprachen seien zusammen mit dem Gutachten des Experten oder der Expertin der Aufsichtsbehörde einzureichen. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass die freien Mittel und die Mittel der Sondermassnahmen bereits ausbezahlt worden seien, und wies die Beschwerdegegnerin an, trotz dieser Mängel eine neue Verteilung vorzunehmen, welche zur aufsichtsrechtlichen Prüfung einzureichen sei. F. Am 7. Juni 2001 forderte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin unter anderem auf, durch deren Pensionsversicherungsexperten die Höhe der freien Mittel sowie der Sondermassnahmen feststellen zu lassen und die Berechnung dieser Mittel schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Gestützt darauf habe die Beschwerdegegnerin anschliessend einen Verteilungsplan unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Vorinstanz gemäss Schreiben vom 12. Dezember 2000 auszuarbeiten (act. B 25/24). Die Pensionsversicherungsexpertin der Beschwerdegegnerin, die Expertisa AG in Winterthur, hielt in ihrem Bericht vom 6. November 2001 zur Abwicklung der Liquidation fest (act. B 27/1), der Beschluss der PVK beziehe sich einzig auf die Verteilung der freien Mittel und sei nicht rechtsgültig unterzeichnet worden. Weil keine Sitzung der PVK stattgefunden habe, stelle die Unterzeichnung eine Kompetenzüberschreitung der unterzeichnenden Person dar. Ausserdem fehle ein Beschluss für die Verteilung des restlichen Vermögens (vgl. S. 6, Ziff. 8). Hinsichtlich des Verteilungsplanes für die freien Mittel kommt die Expertin zum Schluss, dass der Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht verletzt worden sei (vgl. S. 5, Ziff. 6). Dagegen äusserte die Expertin zum Verteilungsplan über die Sondermassnahmen Bedenken zum gewählten Verteilschlüssel (vgl. S. 5/6 Ziff. 7). Zum weiteren Vorgehen schlug die Expertin unter anderem vor, die beiden Verteilungspläne durch den Stiftungsrat anstelle der PVK beschliessen zu lassen, und diese, zusammen mit dem Beschluss des Stiftungsrates, der Vorinstanz zur Vorprüfung einzureichen (S. 6 Ziff. 9). G. Aufgrund dieses Berichts der Pensionsversicherungsexpertin teilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2002 mit (act. B 25/11), dass "...für die Verteilung der freien Mittel und der Sondermassnahmen ein gültiger Beschluss des zuständigen Organs vorliegen muss. Überdies ist die Einsprachemöglichkeit der Versicherten sicherzustellen." Diesen formellen Anforderungen entspreche der Beschluss der PVK vom 23. Juni 1999 nicht. Zur Behebung dieser Mängel führte sie aus: "...Wir sind damit einverstanden, dass Sie (Anm.: die Beschwerdegegnerin) uns die notwendigen Beschlüsse nachträglich zustellen. Da über die Firma im Mai 1998 der Konkurs eröffnet worden ist, kann die PVK nicht mehr ordnungsgemäss bestellt werden. Der Stiftungsrat hat deshalb über die Verteilung der freien Mittel zu beschliessen." Die Beschwerdegegnerin wurde schliesslich angewiesen, der Vorinstanz bis Ende Juni 2002 die notwendigen Beschlüsse einzureichen. H. In der Folge überarbeitete die Beschwerdegegnerin ihre Unterlagen. Die Pensionsversicherungsexpertin kam in ihrem Bericht vom 23. August 2002 (act. B 27/2, Seite 5, Ziff. 4) zum Schluss, dass gemäss revidiertem Verteilungsplan nun die Mittel für Sondermassnahmen sachgerecht und nach objektiven, schematischen Kriterien aufgeteilt würden. I. Am 20. Februar 2004 stimmte der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin "in Sukzession der Personalvorsorgekommission der konkursiten Firma L._______..." mit Zirkulationsbeschluss per 29. Februar 2003 (recte 2004) dem Verteilungsplan über die freien Mittel vom 14. Oktober 1999, dem Verteilungsplan über die Sondermassnahmen vom 14. Oktober 1999 sowie der Schlussrechnung per 29. Februar 2004 zu (act. B 25/1). Weiter stimmte der Stiftungsrat am gleichen Tag, ebenfalls "in Sukzession der Personalvorsorgekommission der konkursiten Firma L._______...", mit Zirkulationsbeschluss per 31. März 2004 dem neuen Verteilungsplan über die Sondermassnahmen vom 14. August 2002 (act. B 25 Beilage 2) zu. J. Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 (act. B 2) genehmigte die Vorinstanz die Verteilungspläne vom 14. Oktober 1999 über die freien Mittel (Verteilungsplan 1) und vom 14. August 2002 über die Mittel aus Sondermassnahmen (Verteilungsplan 2; vgl. Dispositivziffer 1). Sie wies die Beschwerdegegnerin an, diese Verfügung den versicherten Personen innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt eingeschrieben mitzuteilen (Dispositivziffer 2). Weiter wies sie die Beschwerdegegnerin an, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Verteilpläne sowie die Schlussabrechnung im Sinne der Erwägungen zu vollziehen bzw. abzuschliessen (Dispositivziffer 3). Die Kontrollstelle wurde angewiesen, der Vorinstanz den ordnungsgemässen Ablauf bzw. Abschluss der Verteilung zu bestätigen (Dispositivziffer 4). Zur Begründung stützte sich die Vorinstanz auf die Berichte der Pensionsversicherungsexpertin vom 6. November 2001 (act. B 27/1) und vom 23. August 2002 (act. B 27/2). Insbesondere hielt sie fest, der anfänglich monierte Mangel, wonach die PVK nicht rechtsgültig über die Verteilungspläne beschlossen habe, sei nun insoweit behoben, als anstelle der nicht mehr bestellbaren PVK der Stiftungsrat den beiden Verteilplänen zugestimmt habe. K. Gegen diese Verfügung liessen am 2. September 2004 (Datum des Poststempels) die Beschwerdeführer 1 - 5 durch ihren Vertreter Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission BVG) führen. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Verteilungspläne durch die Beschwerdegegnerin unter Einbezug der Beschwerdeführer 1 und 2 zu überarbeiten und neu zu genehmigen. Zur Begründung führten sie aus, die Vorinstanz habe ihnen einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet, den sie ungeachtet der vorgebrachten Bemerkungen und Einwendungen unverändert in die definitive Verfügung übernommen habe. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Verfügungsentwurf wesentlich früher erhalten, nämlich vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör und das Prinzip der Waffengleichheit verletzt. In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe die beiden Verteilungspläne ohne Einbezug der Arbeitnehmervertreter in der PVK, mithin der Beschwerdeführer 1 und 2, ausgearbeitet und die Mittel anschliessend rechtswidrig verteilt. Auch nachdem sich letztere an die Aufsichtsbehörde gewendet hätten, sei ihnen nur ungenügend Gelegenheit zur Interessenwahrung der Arbeitnehmer gegeben worden. So sei der von der Aufsichtsbehörde verlangte Beschluss über die beiden Verteilungspläne durch den Stiftungsrat und somit durch ein nicht paritätisch besetztes Organ getroffen worden, das einseitig die Interessen der Arbeitgeberschaft berücksichtigt habe. Vielmehr sei die paritätisch besetzte PVK zuständig gewesen, welche trotz Konkurs der Arbeitgeberfirma noch einberufbar und somit handlungsfähig gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den von der Vorinstanz in den Verteilungsplänen beanstandeten Punkten nur ungenügend Rechnung getragen. So würden, was die angewendeten Kriterien anbelange, das Alter zu stark, dagegen die Dienstjahre sowie die Lohnstruktur zu wenig gewichtet. Schliesslich machten die Beschwerdeführer geltend, Herr und Frau Lieberherr gehörten nicht zum Kreis der Destinatäre, da sie nicht versichert gewesen seien, weshalb sie im Verteilungsplan nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. L. Mit Eingabe vom 5. November 2004 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung (act. B 25). Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie auf die beiden erwähnten Berichte der Pensionsversicherungsexpertin. Danach sei durch den Konkurs des Arbeitgebers eine Neubestellung der PVK nicht mehr möglich gewesen. Da eine paritätische Vorsorgekommission innerhalb der Sammelstiftung nicht mehr vorhanden gewesen sei, sei in casu die Zuständigkeit der PVK zum Beschluss über die Verteilungspläne an den Stiftungsrat übergegangen. Die Verteilungspläne seien somit rechtsgültig beschlossen worden. Die Beschwerdeführer seien von der Vorinstanz sowohl im Rahmen der Vorprüfung wie auch später im Genehmigungsverfahren genügend einbezogen worden. Namentlich sei ihnen auch Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden. In materieller Hinsicht treffe es zwar zu, dass nicht alle Kritikpunkte der Vorinstanz berücksichtigt worden seien, doch hätte die Beschwerdegegnerin deswegen ihren Ermessensspielraum nicht missbraucht, sodass für die Vorinstanz kein Anlass bestanden habe, aufsichtsrechtlich einzuschreiten. M. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2004 (act. B 27) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Dazu verwies auch sie auf die bereits erwähnten Berichte der Pensionsversicherungsexpertin, auf welche sich der Stiftungsrat bei seiner Beschlussfassung gestützt habe. Eine paritätische Zusammensetzung des Stiftungsrates sei zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen. Herr und Frau Lieberherr gehörten zum Destinatärkreis, da sie seit 1985 ununterbrochen bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen seien. N. In der Replik vom 20. Dezember 2004 (act. B 49) hielten die Beschwerdeführer an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen und deren Begründung fest. O. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Duplik vom 14. Januar 2005 (act. B 64) auf eine weitere Stellungnahme. P. Mit Duplik vom 8. Februar 2005 (act. B 67) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Vernehmlassung vom 11. November 2004 fest. Dabei hob sie nochmals hervor, der Stiftungsrat habe anstelle der PVK entscheiden müssen, weil durch den Konkurs der Arbeitgeberfirma im Mai 1998 sämtliche Arbeitsverhältnisse aufgelöst worden seien, wodurch die bestellten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter aus der PVK ausgeschieden seien und diese nicht mehr beschlussfähig gewesen sei. Q. Der Beschwerdeführer 6 liess am 7. September 2004 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2004, welche bereits die Beschwerdeführer 1 - 5 mit ihrer Beschwerde vom 1. September 2004 angefochten hatten (vgl. Sachverhalt H), Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG führen (act. B 3). Dabei stellte er sinngemäss die gleichen Anträge mit der gleichen Begründung wie die Beschwerdeführer 1 - 5 in ihrer Beschwerde. Am 7. September 2004 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 6 den Präsidenten der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG, die beiden Verfahren der Beschwerdeführer 1 - 5 sowie des Beschwerdeführers 6 zu vereinigen (act. B 4). Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 integrierte der Präsident der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG das Beschwerdeverfahren Werner Debrunner (Beschwerdeführer 6) gegen Winterthur Columna, Sammelstiftung 2. Säule (Beschwerdegegnerin), und Bundesamt für Sozialversicherungen (Vorinstanz) in das vorliegende Verfahren. R. Den mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2004 (act. B 50) vom Präsidenten der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG bei den Beschwerdeführern erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- für die mutmasslichen Verfahrenskosten haben diese rechtzeitig bezahlt (act. B 59). S. Mit Schreiben vom 7. November 2005 schloss der Präsident der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG den Schriftenwechsel. T. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien am 9. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgab (act. 4). Es gingen keine Ausstandsbegehren ein. Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 (act. 11) gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung in der Besetzung des Spruchkörpers bekannt. Auch gegen die Änderung gingen innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren ein. U. Mit Schreiben vom 9. März 2008 (act. 5) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin und Vorinstanz um Zustellung fehlender Verfahrensakten. Diese wurden von ersterer am 4. Februar 2008 (act. 8) und von letzterer am 7. Februar 2008 (act. 9), somit innerhalb der angesetzten Frist eingereicht und zu den Verfahrensakten gegeben. V. Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 14. Juli 2004, welcher ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der BVG-Aufsichtsbehörden beurteilte bis zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] in der in jenem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 3. Oktober 2003 [in Kraft ab dem 1. Januar 2004]). Per 1. Januar 2007 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG durch das Bundesverwaltungsgericht abgelöst, das - sofern seine Zuständigkeit gegeben war - die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel übernommen hat; die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene des Bundesamtes für Sozialversicherungen als Aufsichtsbehörde im Bereiche der beruflichen Vorsorge (Art. 74 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, und Art. 33 lit. d VGG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
E. 1.4 Die Beschwerdeführer waren bei der Beschwerdegegnerin versichert und somit deren Destinatäre. Zudem waren die Beschwerdeführer 1 und 2 als Arbeitnehmervertreter Mitglieder der PVK. In dieser Funktion hatten sie die Interessen der versicherten Personen gegenüber der Stiftung und dem angeschlossenen Arbeitgeber zu vertreten. Dies ergibt sich aus der Geschäftsordnung der Verwaltungskommission der Vorsorgekasse Lieberherr vom 13. Mai 1985 (act. 8/5). Die Beschwerdeführer sind daher durch die angefochtene Verfügung zweifellos besonders berührt und haben an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie den geforderten Kostenvorschuss geleistet haben, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).
E. 3 Die Stiftung wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Verteilpläne sowie die Schlussabrechnung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu vollziehen bzw. abzuschliessen. Die Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung.
E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2004 (act. B2), mit welcher sie Folgendes angeordnet hat: "1. Die Verteilpläne vom 14. Oktober 1999 über die freien Mittel (Vorschlag Nr. 1) und vom 14. August 2002 über die Mittel aus Sondermassnahmen (Vorschlag Nr. 10) werden genehmigt.
2. Die Stiftung wird angewiesen, die vorliegende Verfügung den versicherten Personen innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt eingeschrieben zu senden. Die Verfügung gilt gegenüber den versicherten Personen ab Zustellung als eröffnet.
E. 3.2 Gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i. V. m. Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c), die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (lit. d) sowie Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (lit. e).
E. 3.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind und sie genehmigt den Verteilungsplan.
E. 3.4 Seit der 1. BVG-Revision, welche am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, werden die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde bei Gesamt- und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen in den Artikeln 53c sowie 53d Abs. 6 BVG geregelt. Das BVG hält zu diesen neuen Bestimmungen keine Übergangsregelung bereit. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist deshalb die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage seines Erlasses zu beurteilen (BGE 126 II 522, E. 3b/aa; 125 II 591, E. 5e/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 325 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Die anfechtbare Verfügung der Vorinstanz erging am 14. Juli 2004, weshalb die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Teilliquidation noch nach altem Recht erfolgt. Ein Teilaspekt dieser Regelung bildet die bestrittene und deshalb im Folgenden vorab zu prüfende Frage (vgl. hinten E. 8), ob der zur aufsichtsrechtlichen Prüfung vorgelegte Verteilungsplan vom zuständigen paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung rechtsgültig gemäss Art. 51 BVG erlassen worden ist. Diese Bestimmung hat im Zuge der 1. BVG-Revision ebenfalls eine Änderung erfahren, welche indes bereits am 1. April 2004 in Kraft getreten ist (AS 2004 1700; BBl 2000 2637). Für die Beurteilung dieser Frage ist grundsätzlich das neue Recht anzuwenden. Die Vorinstanz hat allerdings in der angefochtenen Verfügung die Beurteilung nach altem Recht vorgenommen, weshalb vorliegend die Prüfung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Betroffenen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O. Rz. 19) vorab nach altem Recht und anschliessend nach neuem Recht erfolgt. Wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt (vgl. hinten E. 9), führt die Prüfung in beiden Fällen allerdings zum gleichen Ergebnis. 4.
E. 4 Nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und die Verteilung erfolgt ist, hat die Kontrollstelle dem Bundesamt für Sozialversicherung deren ordnungsgemässen Ablauf bzw. Abschluss zu bestätigen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen in formeller Hinsicht verschiedene Rügen vor, welche nachfolgend vorab zu prüfen sind.
E. 4.2 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie bemängeln, die Vorinstanz habe ihnen einen Entwurf der angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet, dann aber den gleichen Verfügungsentwurf ungeachtet der in den Stellungnahmen vom 15. April 2004 und 1. Juli 2004 vorgebrachten Einwänden unverändert zur Verfügung erhoben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) beinhaltet insbesondere, dass eine Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen der von der Verfügung Betroffene sich nicht vorgängig äussern konnte. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene und weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 124 V 181 E. 1a, 375 E. 3b, je mit Hinweisen). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. April 2004 (act. B 25/21) dem Vertreter der Beschwerdeführer einen Entwurf der Verfügung zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich bis zum 21. April 2004 zu äussern; der diesem Schreiben beigelegte Verfügungsentwurf ist aus den vorinstanzlichen Akten allerdings nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 (act. B 25/17) nahm der Vertreter der Beschwerdeführer innerhalb der erstreckten Frist nach Einsichtnahme in verschiedene Akten hierzu Stellung und beantragte zu prüfen, ob der Firmeninhaber L._______ und seine Ehefrau tatsächlich versichert gewesen seien, ihnen nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses Einsicht in das Dossier zu geben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, neue Verteilpläne unter Berücksichtigung der Einwendungen der Vorinstanz und Arbeitnehmervertreter auszuarbeiten. Am 14. Juli 2004 erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung. Zu berücksichtigen ist, dass dieser Verwaltungsakt nach einem langen Verfahren (Vorverfahren) ergangen ist, während welchem, wie sich aus den Akten ergibt, die Parteien von der Vorinstanz eingehend in deren Entscheidfindung einbezogen worden waren. Dies stellen auch die Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede, was sich nicht zuletzt aus ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift schliessen lässt. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer ihre Einwände bereits im Vorverfahren vorgebracht haben, so beispielsweise in ihren Schreiben vom 22. Mai 2001 (act. B 25/26), 22. November 2002 (act. B 25/12). Dass die Vorinstanz die Bemerkungen und Anträge der Beschwerdeführer schliesslich nicht übernommen hat, stellt ebenfalls keine Gehörsverletzung dar, sondern ist Gegenstand der materiellen Prüfung.
E. 4.3 Die Beschwerdeführer bemängeln, die Vorinstanz habe ihre angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet. Nach der behördlichen Begründungspflicht genügt es gemäss Rechtsprechung und Lehre, dass die Behörde kurz ihre Überlegungen nennen muss, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf wesentliche Gesichtspunkte beschränken kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.466/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2.1; BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2B je mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128). Dies hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung getan. Sie hat sich insbesondere auch mit den Einwänden der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, welche sie im Prüfungsverfahren vorgebracht haben. Die Rüge der Beschwerdeführer ist daher unbegründet.
E. 4.4 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit, das Bestandteil des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren bzw. des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet (vgl. BGE 133 I 100 E. 4). So kann es ihrer Meinung nach nicht angehen, dass die Vorinstanz den besagten Verfügungsentwurf der Beschwerdegegnerin wesentlich früher als ihnen zugestellt habe, nämlich vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates. Die Beschwerdeführer seien dadurch erst zur Stellungnahme eingeladen worden, als der Stiftungsrat bereits entschieden habe. Die Vorinstanz rechtfertigt dieses Vorgehen dahingehend, dass dadurch vermieden werde solle, dass der Stiftungsrat einen Verteilplan verabschiede, welcher von der Aufsichtsbehörde nachträglich abgelehnt werde. Den Beschwerdeführern sei danach das rechtliche Gehör ebenfalls gewährt worden. Dass die Vorinstanz bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdegegnerin bevorzugt behandelt hatte, ist, wie die Beschwerdeführer zu Recht rügen, in der Tat problematisch. Zumindest hätte die Vorinstanz sie durch Zustellung einer Kopie des betreffenden Schreibens informieren müssen. Der Mangel erweist sich allerdings nicht als gravierend. Den Beschwerdeführern wurde zudem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens genügend Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Der Mangel kann deshalb als geheilt betrachtet werden (BGE 115 V 305 E. 2h; bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen). 5.
E. 5 (Eröffnung)
E. 5.1 Gemäss der hier anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42), welche bis zum 31. Dezember 2004 Gültigkeit hatte, entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung erfüllt sind. Sie genehmigt den Verteilungsplan. Gemäss Art. 23 Abs. 4 Bst. c FZG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin den Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auflöst und diese Einrichtung nach der Auflösung weiterbesteht.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist eine Vorsorgeeinrichtung mit nationalem Charakter und untersteht damit der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen [BVV 1, SR 831.435.1] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 BVG). Dieses wacht darüber, dass die seiner Aufsicht unterstellten Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 Abs. 1 BVG). In dieser Funktion hatte die Vorinstanz im vorliegenden Fall über die Teilliquidation sowie die Genehmigung des Verteilungsplanes für die freien Mittel (Verteilungspläne 1 und 2) gemäss Art. 23 FZG zu befinden.
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin ist laut Statuten (act. B 27/9) als Stiftung organisiert. Sie bezweckt, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der ihr angeschlossenen Unternehmen nach Massgabe ihrer Reglemente gegen die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalles infolge von Alter, Tod und Invalidität zu schützen (Art. 2.1). Der Anschluss an die Stiftung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Anschlussvertrages (Art. 2.2). Oberstes Organ ist der Stiftungsrat (Art. 6). Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber wird eine Personalvorsorgekommission gebildet, welche für die ordnungsgemässe Durchführung der Personalvorsorge des Vorsorgewerks des betreffenden Arbeitgebers verantwortlich ist (Art. 7). Die Firma L._______ war der Beschwerdegegnerin für die Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss BVG angeschlossen (Sachverhalt A). Innerhalb der Sammelstiftung bestand für diesen Anschluss eine gleichnamige Vorsorgekasse (die PVK), mithin ein Vorsorgewerk, welche von der ebenfalls gleichnamigen Personalvorsorgekommission verwaltet wurde.
E. 5.4 Aufgrund des am 11. Mai 1998 erfolgten Konkurses der Arbeitgeberfirma L._______ (act. 8/3) hat die Beschwerdegegnerin, wie sie darlegt, den Anschlussvertrag vom 9. April 1990 ausserordentlicherweise aufgelöst (Ziff. D 2 des Anschlussvertrages, act. B 27/5). Obwohl sie ein diesbezügliches Kündigungsschreiben laut ihrem Schreiben vom 4. Februar 2008 (act. 8) nicht beibringen kann, wird die Auflösung des Anschlussvertrags vorliegend nicht bestritten. Der Fortbestand der Beschwerdegegnerin stand dabei ausser Frage. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation waren im vorliegenden Fall somit zweifellos erfüllt (vgl. auch BGE 2A.54/2002, E. 2.1 und 2.2), was von den Parteien ebensowenig bestritten wird. 6.
E. 6 (Mitteilung)
E. 6.1 Nachdem die Voraussetzungen für die Teilliquidation der Sammelstiftung und im Besonderen für die Liquidation des Vorsorgewerkes erfüllt waren, hatte die Vorinstanz die Verteilungspläne 1 und 2 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Diese wurden vom Stiftungsrat mit den Zirkulationsbeschlüssen per 29. Februar 2003 (recte 2004) sowie per 31. März 2004 beschlossen und der Vorinstanz eingereicht.
E. 6.2 Streitig unter den Parteien ist zunächst, ob diese Pläne formell korrekt erlassen wurden, und weiter, ob der Destinatärkreis sowie die Verteilungskriterien rechtskonform sind. Vom Bundesverwaltungsgericht vorab zu prüfen ist deshalb die Frage, ob die Verteilungspläne 1 und 2 rechtsgültig, mithin vom zuständigen Organ, erlassen wurden und damit aufsichtsrechtlich überhaupt genehmigungsfähig waren. 7.
E. 7 (Kosten)
E. 7.1 Wie aus Art. 7.2 der Stiftungsurkunde, Art. 4 des Organisationsreglements der Stiftung sowie im Einzelnen aus der Geschäftsordnung der Vorsorgekasse L._______, vom 13. Mai 1985 hervorgeht, war die PVK paritätisch aus je 2 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, also insgesamt aus 4 Mitgliedern, zusammengesetzt. Die PVK ist gemäss Art. 4 und 7 der Stiftungsurkunde ein eigenständiges Organ der Stiftung, welches für die Durchführung der Personalvorsorge verantwortlich ist. Zu ihren Aufgaben gehören laut Geschäftsordnung die Vertretung der Interessen der Versicherten gegenüber der Stiftung und der Arbeitgeberfirma (Art. 1 und 6.1 der Geschäftsordnung) sowie die Durchführung weiterer Aufgaben, welche sich aus der Gesetzgebung zur beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ergeben (Art. 6.3 der Geschäftsordnung). Wird das Vorsorgewerk aufgelöst, obliegt gemäss Art. 9.1 der Stiftungsurkunde der PVK zudem die Aufgabe, über einen allfällig verbleibenden "Restbetrag" zu entscheiden, welcher allenfalls verbleibt, nachdem die reglementarischen Ansprüche der Destinatäre abgegolten worden sind, mithin die freien Mittel. Neben der PVK ist auch der Stiftungsrat ein eigenständiges Organ; dieses steht hierarchisch über der PVK und ist gleichzeitig das oberste Organ der Stiftung. Der Stiftungsrat besteht aus 4 - 9 Mitgliedern und ist - im Gegensatz zur PVK - nicht paritätisch zusammengesetzt (Art. 4, 6.1 Stiftungsurkunde; Art. 3 Organisationsreglement der Stiftung). Er ist für die Geschäftsführung und die Verwaltung der Stiftung verantwortlich (Art. 3.5.1 Organisationsreglement der Stiftung). In seine Kompetenz fallen alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind (Art. 6.6 Stiftungsurkunde). Der Stiftungsrat ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht durch Gesetz, Stiftungsurkunde oder Geschäftsreglement anderen Aufgabenträgern vorbehalten oder übertragen sind (Art. 3.5.3 Organisationsreglement der Stiftung).
E. 7.2 Gemäss Rechtsprechung und Lehre sind in einer Sammelstiftung die paritätisch zusammengesetzten Vorsorgekommissionen der einzelnen Vorsorgewerke nicht aussenstehende Dritte, sondern - neben dem Stiftungsrat - Organe der Stiftung. Die Vorsorgekommissionen sind damit einerseits Vertreter der angeschlossenen Unternehmen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber), zugleich aber auch dasjenige Gremium, mittels welchem die in Art. 51 BVG vorgesehene paritätische Verwaltung der Kasse durchgeführt wird (Urteile des Bundesgerichts 2A.639/2005 vom 10. April 2006 E. 3.2, 2A.201/2001 vom 3. Dezember 2001 E. 3b; BGE 124 II 114 E. 2a; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern/ Stuttgart/Wien 2000, S. 125 ff., insb. S. 129; HANS MICHAEL RIEMER, GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, S. 75 N. 13; Romolo Molo, Aspects des fondations collectives et communes dans la prévoyance professionelle suisse, Zürich 2000, S. 162). Im vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der genannten Zuständigkeitsregelung, dass die PVK jenes paritätisch besetzte Organ ist, das gemäss Art. 51 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. März 2004 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung) über die Finanzierung und die Vermögensverwaltung des Vorsorgewerks zu entscheiden hatte.
E. 7.3 Im Verfahren zur Liquidation obliegt dem zuständigen Organ der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG die Beschlussfassung über den Verteilungsplan (Bruno Lang, Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation von Pensionskassen, in Hans Schmid [Hrsg.], Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 24 ff.; Carl Helbling, a.a.O., S. 262 ff; derselbe, Teilliquidation von Pensionskassen, Basel 2000, in Broschüre der Schweizerischen Treuhandgesellschaft [Hrsg.]). Diese Kompetenz lag demnach ausschliesslich bei der PVK.
E. 7.4 Im vorliegenden Fall hat indes nicht die PVK, sondern der Stiftungsrat über die Verteilungspläne 1 und 2 beschlossen (vgl. Sachverhalt D und F). Die Beschwerdegegnerin begründet diese Kompetenzabweichung damit, dass die PVK im Zeitpunkt der Liquidation des Vorsorgewerks nicht mehr beschlussfähig gewesen sei (act. B 67). Namentlich macht sie Folgendes geltend: "...Nachdem sämtliche Arbeitsverhältnisse infolge des über die Arbeitgeberfirma L._______ im Mai 1998 eröffneten Konkurses aufgelöst worden waren, waren nicht nur die Arbeitgebervertreter, sondern auch die bestellten Arbeitnehmervertreter gemäss Bestimmung 3.2 der Geschäftsordnung der Verwaltungskommission (.....) aus der Verwaltungskommission ausgeschieden, sodass diese nicht mehr beschlussfähig war." Demgegenüber sind die Beschwerdeführer der Auffassung, der Konkurs der Arbeitgeberfirma habe nicht ohne Weiteres zur Beschlussunfähigkeit der PVK geführt. Diese hätte durch den Stiftungsrat zum Beschluss über die Verteilungspläne zusammengerufen werden können.
E. 8 (Rechtsmittelbelehrung)"
E. 8.1 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das paritätisch besetzte Organ, mithin die PVK, beschlussfähig war und - falls dies verneint werden sollte - ob ersatzweise der (nicht paritätisch besetzte) Stiftungsrat für den Beschluss über die Verteilungspläne 1 und 2 zuständig war.
E. 8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 Satz 1 BVG hat die Vorsorgeeinrichtung die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Art. 4.3.2 des Organisationsreglements der Stiftung bestimmt hinsichtlich der Personalvorsorgekommissionen der Sammelstiftung Folgendes: "Ein Mitglied scheidet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus der Personalvorsorge-Kommission aus. Sofern kein gewähltes Ersatzmitglied vorhanden ist, muss innert nützlicher Frist ein neues Mitglied gewählt werden, das in die Amtsdauer seines Vorgängers eintritt." Diese Bestimmung lässt klar erkennen, dass ein aus der PVK ausscheidendes Mitglied grundsätzlich durch ein neues ersetzt werden muss. Analoges gilt auch für die Arbeitgebervertreter. Auf diese Weise wird die Kontinuität der paritätischen Verwaltung sichergestellt. Nicht ausdrücklich geregelt ist hingegen die vorliegend interessierende Frage, was zu erfolgen habe, wenn sämtliche Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz scheiden in diesem Fall ohne Weiteres sämtliche Arbeitnehmervertreter ohne Möglichkeit einer Neubestellung aus der PVK aus, wodurch diese, mangels einer ordnungsgemässen Vertretung nicht mehr handlungsfähig sei und damit auch nicht mehr über die Verteilung der freien Mittel entscheiden könne. Eine derartige Folge ergibt sich indes nicht zwingend aus dem Gesetz. Vielmehr geht dieses von einem Weiterbestand des paritätischen Organs (hier der PVK) aus, welches auch in der neu eingetretenen Phase der Liquidation des Vorsorgewerks seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen hat (Art. 23 Abs. 4 FZG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 BVG). Art. 9.2 der Stiftungsurkunde der Beschwerdegegnerin (act. B 27/9) sieht denn auch ausdrücklich vor, dass die PVK über die Verwendung der freien Mittel zu entscheiden hat. Selbst die Vorinstanz verlangt im Fall der Auflösung des Anschlussvertrags an eine Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung durch den Arbeitgeber infolge Geschäftsaufgabe eine Bestätigung der Zustimmung des zuständigen Organs zum Verteilungsplan der Sondermassnahmen und der ungebundenen Mittel, wobei davon ausgegangen wird, dass sich dieses Organ auf der Stufe des Vorsorgewerks befindet, wenn die Organisationsstruktur Sammeleinrichtung dies vorsieht (vgl. Ziff. 2.2 Bst. b der Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 19. Oktober 1992 über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers, in: Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die berufliche Vorsorge vom 23. Dezember 1992, Nr. 24 Rz 148).
E. 8.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage wäre der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin nach Kenntnis der Konkurseröffnung der Arbeitgeberfirma und als Folge der Auflösung des Anschlussvertrages verpflichtet gewesen, die PVK zusammenzurufen, damit diese gemäss Art. 23 FZG einen Verteilungsplan über die freien Mittel erstelle und diesen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlege. Dass die PVK handlungs- und beschlussfähig gewesen war, kann, entgegen der Beschwerdegegnerin, nicht in Abrede gestellt werden, wird doch nicht geltend gemacht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen, dass deren Mitglieder ihr Mandat freiwillig niedergelegt oder anderweitig zum Ausdruck gebracht hätten, ihre Funktion im Rahmen der Liquidation des Vorsorgewerks nicht mehr ausüben zu wollen. Daraus folgt, dass bei rechtskonformem Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine korrekte Durchführung der Liquidation des Vorsorgewerks ohne Weiteres hätte erfolgen können. Davon ging im Übrigen auch die Vorinstanz aus, als sie am 12. Dezember 2000 (act. B 25/14) das rechtswidrige Vorgehen der Beschwerdegegnerin monierte und die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen anordnete, wobei sie allerdings offen liess, ob der Stiftungsrat anstelle der PVK zu befinden habe, wenn diese nicht mehr beschliessen könne. Selbst die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es Aufgabe der PVK (und nicht des Stiftungsrates) war, den Verteilungsplan über die freien Mittel aus der Liquidation des Vorsorgewerks zu erstellen, was implizit eine Weiterführung dieses Organs auch nach dem Konkurs der Arbeitgeberfirma voraussetzt. Hinweise dazu finden sich im Schreiben der Winterthur-Leben vom 12. Juli 2000 (act. 8/16), wonach sie den Vorschlag Nr. 1 zum Verteilungsplan ihrem Kunden (gemeint ist - wie aus dem Vorschlag ersichtlich [act. 8/20] - die Arbeitgeberfirma Lieberherr AG bzw. deren Vorsorgewerk) unterbreitet habe (vgl. Antwort zur Frage 3). Dies bestätigt auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2004 (act. B 27/3, Sachverhalt 2), wird doch festgehalten, dass im Rahmen des Liquidationsverfahrens die Personalvorsorgekommission (PVK) zwei Verteilungspläne erstellt habe. Schliesslich geht auch aus dem besagten Beschluss vom 23. Juni 1998 über den Verteilungsplan eindeutig hervor, dass dieser von der "Personalvorsorge-Kommission der Firma Lieberherr AG" getroffen wurde (vgl. act. 8/4), selbst wenn dieser - wie sich später herausstellte - nicht rechtsgültig unterzeichnet wurde.
E. 8.4 Das Bundesgericht lässt - worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist - mangels einer paritätischen Vorsorgekommission eine ersatzweise Beschlussfassung des Verteilungsplans durch den Stiftungsrat zu (vgl. Urteil 2A.54/2002 vom 10. September 2002, E. 2.3, welches in dieser Fassung gemäss BGE 128 II 394 nicht publiziert wurde). Dem erwähnten Urteil sind indes keine Präzisierungen zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Ersatzvornahme durch den Stiftungsrat anstelle der Vorsorgekommission zu erfolgen habe. Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht auf die Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung in der Genehmigungsverfügung vom 29. Februar 2000, Ziff. II/2 verwiesen und diese denn auch übernommen. Nach diesen Ausführungen toleriert die Praxis auch, dass die Mitglieder der zuletzt amtierenden Vorsorgekommission über die Verteilung der freien Mittel bestimmt, vorausgesetzt, diese Kommission wurde seinerzeit gültig bestellt, die betreffenden Personen sind verfügbar und willens, die Verteilung vorzunehmen. Andernfalls steht nach gängiger Praxis die Pflicht zur Ersatzvornahme dem Stiftungsrat zu, selbst wenn die Satzungen keine derartige Delegation vorsehen (Art. 58 des Zivilgesetzbuches i.V.m. Art. 740 Abs. 1 des des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] analog). Im vorliegenden Fall sieht - wie erwähnt - Art. 9.1 der Stiftungsurkunde vor, dass, falls das Vorsorgewerk aufgelöst wird, der PVK die Aufgabe zukommt, über einen allfällig verbleibenden "Restbetrag" zu entscheiden vgl. Vorne E. 7.1). Dass die Mitglieder der PVK seinerzeit gültig bestellt waren, ist zudem nicht bestritten. Insoweit gestaltet sich die Sachlage im vorliegenden Fall abweichend als im Fall, welcher im besagten Bundesgerichtsurteil zur Beurteilung stand.
E. 8.5 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts darf bei der Prüfung dieser Frage nicht ausser Acht gelassen werden, dass die paritätische Verwaltung ein organisatorisches Grundprinzip darstellt, auf dem die berufliche Vorsorge aufbaut. Grundgedanke ist eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in der Vorsorgeeinrichtung. Diese Mitbestimmungsrechte dürfen nicht dadurch illusorisch gemacht werden, dass dem paritätischen Organ ein anderes, einseitig zusammengesetztes Organ mit den entsprechenden Entscheidkompetenzen übergeordnet wird (vgl. zum Ganzen Hans Michael Riemer, Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, S. 46 ff.; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ulrich Meyer [Hrsg,], 2. Aufl. 2007, Rz 29; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 519 ff.). In einer Sammelstiftung kann sich aus Praktikabilitätsgründen eine Aufgabenteilung zwischen den beiden Organen, d.h. dem Stiftungsrat und der Vorsorgekommission aufdrängen, mit dem Zweck, dass Letztere sich auf die Aufgaben des jeweiligen Vorsorgewerks konzentrieren kann, worunter beispielsweise (aber nicht ausschliesslich) der Einsatz von freien Mitteln fällt (Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die berufliche Vorsorge Nr. 48 vom 21. Dezember 1999, Rz. 280). Daraus folgt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Ersatzvornahme durch den Stiftungsrat, dem obersten Organ der Sammelstiftung, für Aufgaben, welche gesetzlich und reglementarisch der paritätischen Verwaltung des Vorsorgewerks (vorliegend also der PVK) vorbehalten sind, nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. So hat beispielsweise der Stiftungsrat im Entscheidverfahren den Betroffenen - vorab den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der PVK - angemessene Anhörungs- und / oder Mitwirkungsrechte zu gewähren. Diesbezüglich hat denn auch die Vorinstanz ausdrücklich von der Beschwerdegegnerin verlangt, dass die Einsprachemöglichkeit der Versicherten sicherzustellen sei (vgl. Schreiben vom 7. Mai 2002, act. B 25/11). Weiter ist eine allfällige Interessenkollision zwischen der PVK und dem Stiftungsrat, wie sie im Falle einer Personalunion gegeben ist, auszuschliessen. Die Ersatzvornahme darf auch nicht aus rein formellen Überlegungen erfolgen, obwohl das paritätische Organ faktisch noch eingesetzt werden könnte. Schliesslich müsste eine Ersatzvornahme als stossend betrachtet werden, wenn dem ersatzweise beschliessenden Organ (hier dem Stiftungsrat) selbst Kompetenz- und / oder schwerwiegende Verfahrensverletzungen zur Last gelegt werden müssen, welche zur Ersatzvornahme geführt haben.
E. 8.6 Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2004 (act. B 25) diese Ersatzvornahme dahingehend, dass infolge des Konkurses der Arbeitgeberfirma eine Neubestellung der PVK nicht mehr möglich gewesen sei. Dabei stützt sie sich auf den Bericht der Pensionsversicherungsexpertin vom 6. November 2001 zur Liquidation des Vorsorgewerks (vgl. act. B 25/10). Auf denselben Bericht stützt sich im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin bei der Begründung der Ersatzvornahme (vgl. Stellungnahme vom 11. November 2004, S. 2, act. B 27). In diesem Bericht weist die Pensionsversicherungsexpertin hinsichtlich der Abwicklung der Liquidation in Ziffer 8 darauf hin, dass der Beschluss der PVK nicht konform mit der Geschäftsordnung der PVK unterzeichnet worden sei, ein (nachträglicher) Entscheid der PVK "kaum realistisch" sei und aus diesem Grund der Stiftungsrat darüber zu befinden habe. Zum weiteren Vorgehen schlägt die Expertin in Ziff. 9 denn auch vor, dass der Stiftungsrat anstelle der PVK hinsichtlich der beiden Verteilpläne und des Verteilplans für die restlichen Mittel zustimme. Die Expertin hält andererseits aber auch einleitend zu Ziff. 8 zu Recht fest, dass die Prüfung der Abwicklung der Liquidation durch die Kontrollstelle gemäss Art. 53 BVG zu erfolgen habe und somit nicht Gegenstand der Prüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge darstelle. Ein entsprechender Kontrollstellenbericht, welchen im Übrigen auch die Vorinstanz bei Auflösung von Anschlussverträgen in der Regel verlangt (vgl. Ziff. 4 der Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses, a.a.O.) ist indes nicht aktenkundig. Zur Frage nach der Abwicklung der Liquidation liegen somit blosse Hinweise der Expertin zuhanden der Aufsichtsbehörde vor. In diesem Sinne ist denn auch der besagte Vorschlag der Expertin zu verstehen, den Stiftungsrat anstelle der PVK beschliessen zu lassen. Ob und inwieweit dieser Vorschlag einer rechtlichen Prüfung standhält, obliegt hingegen einzig der Aufsichtsbehörde (und nicht der Expertin) eingehend zu prüfen. Dies hat die Vorinstanz bisher nicht getan. So hätte sie sich insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2004 zum Bericht der Expertin act. B 25/11, Sachverhalt G), mit welcher sie der Ersatzvornahme durch den Stiftungsrat zustimmt, mit dem Hinweis der Expertin kritisch auseinandersetzen und ihre rechtliche Beurteilung darlegen müssen. Die Vorinstanz hat des Weiteren auch nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass der Stiftungsrat, in dessen Verantwortung laut Statuten die Durchführung der Personalvorsorge liegt, seinen Pflichten hinsichtlich der rechtskonformen Teilliquidation nicht nachgekommen ist, indem die Beschlüsse nicht durch das zuständige paritätisch besetzte Organ (hier die PVK) getroffen wurden, was die Vorinstanz wie erwähnt selbst festgestellt und dementsprechend auch gerügt hat (vgl. Sachverhalt E). Dieser Mangel wiegt schwer und steht, entgegen der Vorinstanz, einer Ersatzvornahme des Stiftungsrats entgegen. Schliesslich hat der Stiftungsrat über die Verteilungspläne 1 und 2 (ersatzweise) auf dem Zirkulationsweg beschlossen. Dies ist zwar laut Art. 3.4.3 des Organisationsreglements zulässig, doch findet sich bei den Akten weder ein Beschlussprotokoll (Art. 3.4.4 des Organisationsreglements), noch geht daraus hervor, dass sich der Stiftungsrat mit dem Geschäft und den sich ergebenden Fragen eingehend auseinander gesetzt hätte. Auch ist nicht ersichtlich, ob zuvor die Betroffenen angehört und ihnen durch Einräumung einer Einsprachemöglichkeit Gelegenheit zur Mitsprache gegeben wurde, so wie dies die Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich verlangt hatte (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 14. September 2000 S. 2, act. 8/17).
E. 8.7 Die Beschlüsse des Stiftungsrates (Sachverhalt F) über die Vorsorgepläne 1 und 2 waren deshalb, weil vom nicht zuständigen Organ getroffen, nicht rechtsverbindlich. Somit waren diese Verteilungspläne, welche der Vorinstanz im Verfahren gemäss Art. 23 FZG vorgelegt wurden, nicht genehmigungsfähig.
E. 9 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Beurteilung des Sachverhalts, d.h. der Frage, ob ein rechtsgültiger Beschluss des zuständigen Organs vorliegt, unter dem am 1. April 2004 in Kraft getretenen neuen Recht zum gleichen oder einem anderen Ergebnis führt (vgl. vorne E. 3.4). Gemäss Art. 51 Abs. 1 BVG haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. Bei Sammelstiftungen bezieht sich die paritätische Verwaltung, im Gegensatz zum alten Recht, auf den Stiftungsrat und nicht mehr auf die Verwaltungskommissionen der Vorsorgewerke (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2371/2006 vom 17. August 2007, E. 2.3). Im vorliegenden Fall wäre somit nach (vorliegend nicht anwendbarem) neuem Recht der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin - und nicht mehr die PVK - für den Beschluss über die besagten Verteilungspläne 1 und 2 zuständig gewesen, welcher aber unter paritätischer Besetzung zu entscheiden gehabt hätte. Diese Voraussetzung war indes nicht erfüllt. So wurde der besagte Beschluss vom 20. Februar 2004 - wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt (act. B 27 S. 5) und auch die Vorinstanz festhält (vgl. angefochtene Verfügung E. 3, sowie act. B 25) - vom nicht paritätisch zusammengesetzten Stiftungsrat getroffen. Deshalb waren die der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 23 FZG vorgelegten Verteilungspläne auch nach Massgabe des neuen Rechts nicht rechtsgültig beschlossen und auch nach neuem Recht nicht genehmigungsfähig.
E. 10.1 Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Beschlusses des zuständigen Organs demnach als begründet. Insoweit ist ihre Beschwerde daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2004, mit welcher sie die Verteilungspläne 1 und 2 genehmigt hat, aufzuheben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
E. 10.2 Die Vorinstanz hat als Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass ihr die Beschwerdegegnerin einen rechtsgültig beschlossenen Verteilungsplan (oder mehrere Verteilungspläne) zur Genehmigung einreiche. Dabei hat sie darüber zu wachen, dass die Betroffenen - insbesondere die Arbeitnehmervertreter, welche noch immer verfügbar sind - beim Beschluss angemessen angehört werden und mitwirken können. Sobald die Beschwerdegegnerin den Verteilungsplan über die freien Mittel zur Genehmigung vorgelegt hat, hat die Vorinstanz diesen zu prüfen und darüber erneut zu befinden.
E. 10.3 Da keine rechtsgültig beschlossenen Verteilungspläne 1 und 2 vorliegen, kann vorliegend die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Destinatärkreis und dem Verteilungsschlüssel offen bleiben.
E. 10.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz in formeller Hinsicht bei ihrer Prüfung der Verteilungspläne über die freien Mittel kein Vorwurf hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung der Parteien (Waffengleichheit) gemacht werden kann, die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer unbegründet sind und ihre Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Demgebenüber steht in materieller Hinsicht fest, dass der Verteilungsplan über die freien Mittel, dessen Prüfung Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, nicht rechtsgültig zustande gekommen und damit auch nicht genehmigungsfähig war. Insoweit dringen die Beschwerdeführer mit ihren Rügen durch und ihre Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen.
E. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden - im Rahmen ihres Unterliegens - die Bescherdeführer sowie die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzulegen. Sie werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und wie folgt auf die Parteien aufgeteilt: Zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- und zu Lasten der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-.
E. 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Den zum grösseren Teil obsiegenden Beschwerdeführern wird eine nach Ermessen auf insgesamt Fr. 3'000.- festgelegte Parteientschädigung zugesprochen. Da der Beschluss der Beschwerdegegnerin über den Verteilungsplan der freien Mittel und der Sondermassnahmen durch Mitwirkung oder Empfehlung der Aufsichtsbehörde zustande kam, geht die Parteientschädigung zu gleichen Teilen, d.h. je zu Fr. 1'500.- zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.
E. 11.3 Der in formellen Fragen teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Entschädigung zugesprochen, da ihr insoweit keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Zudem ist sie Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG und hat als solche gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2004 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und wie folgt auf die Parteien aufgeteilt: Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrens-kosten von Fr. 2000.- und die Beschwerdeführer haben, unter solidarischer Haftung, Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
- Die von den Beschwerdeführern zu bezahlenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 2'000.- wird dem Vertreter der Beschwerdeführer zurückerstattet. Die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-, einschliesslich Mehrwertsteuer, zugesprochen. Diese geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.- und der Vorinstanz mit Fr. 1'500.-. Weitere Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref. Nr. _______) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2356/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. Mai 2009 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien
1. G._______,
2. K._______,
3. J._______,
4. M._______,
5. R._______,
6. D._______, alle vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Schwander, Lommiserstrasse 35, 9545 Wängi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz, Winterthur-Columna, Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, c/o AXA Leben AG, Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Liquidation des Vorsorgewerks der Einzelfirma L._______, der Winterthur-Columna Sammelstiftung; Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 14. Juli 2004. Sachverhalt: A. Am 15. April 1985 schloss sich die Einzelfirma L._______, der "Vorsorgestiftung 2. Säule der Schweizerischen Kreditanstalt" zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der beschäftigten Arbeitnehmer an (heute "Winterthur Columna, Sammelstiftung 2. Säule"; act. B 27/4). Gemäss Anschlussvereinbarung, welche später durch einen Anschlussvertrag vom 9. April 1990 (act. B 27/5) abgelöst wurde, diente die Stiftung der Firma als Trägerin für die Personalvorsorge. Die Stiftung verwaltete die Vorsorgegelder und deckte die Arbeitnehmer der Firma gegen die finanziellen Risiken von Alter, Tod und Invalidität gemäss Vorsorgeplan ab (Ziff. 1.2 bzw. Ziff. A). Die Vorsorgegelder der Firma wurden in einer Vorsorgekasse (heute Vorsorgewerk) verwaltet, welche von den Vorsorgekassen anderer ebenfalls angeschlossener Firmen getrennt war (Ziff. 1.3 bzw. Ziff. C.1). Die Vorsorgekasse wurde durch eine von der Firma errichteten und durch Vertreter des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer paritätisch zusammengesetzten Personalvorsorgekommission (nachfolgend PVK) verwaltet (Ziff. 3.5 bzw. Ziff. B.4). B. Am 11. Mai 1998 wurde über die Einzelfirma L._______, der Konkurs eröffnet (act. 8/3). In der Folge löste die Stiftung den Anschlussvertrag per 30. Juni 1998 mit der Einzelfirma auf. Im Rahmen des nachfolgenden Liquidationsverfahrens wurden die Austrittsleistungen der aktiven Versicherten an deren neuen Vorsorgeträger übertragen. In ihrer Sitzung vom 23. Juni 1999 traf die PVK folgenden Beschluss: (vgl. act. 8/4): " Freie Stiftungsmittel von Fr. 383'660.85 werden gemäss Vorschlag Nr. 1 vom 8. Juni 1999" auf die Alterssparkonti der versicherten Personen verteilt (nachfolgend Verteilungsplan 1). Verteilschlüssel: Alterssparkapital per Stichtag mal Dienstalter mal Alter. Sondermassnahmen von Fr. 157'857.40 werden gemäss Vorschlag Nr. 1 vom 8. Juni 1999 auf die Alterssparkonti der versicherten Personen verteilt (nachfolgend Verteilungsplan 2). Verteilschlüssel: basierend auf den Richtlinien des BSV per 1. Januar 1993. Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule Zürich, wird hiermit ermächtigt und angewiesen, die erforderlichen administrativen Vorkehrungen zu treffen, damit dem vorliegenden Beschluss ab Inkraftsetzung Nachachtung verschafft wird. " Diese Mittel wurden im Laufe des Jahres 1999 durch die Stiftung grösstenteils verteilt. C. Mit Schreiben vom 14. März 2000 (act. 8/8) gelangten die beiden Arbeitnehmervertreter in der PVK, G._______ (Beschwerdeführer 1) und K._______ (Beschwerdeführer 2), durch ihren Rechtsvertreter an die Stiftung und ersuchten um verschiedene Auskünfte im Zusammenhang mit der Verteilung dieser Mittel. Insbesondere fragten sie, ob die Zeichnungsberechtigung von L._______ und M._______, welche angeblich als Arbeitnehmervertreter unterschrieben hätten, von der Stiftung geprüft worden sei und ob über den Beschluss vom 23. Juni 1999 ein Protokoll erstellt worden sei. In ihrer Antwort vom 12. Juli 2000 (act. 8/16) führte die Stiftung unter anderem aus, beim Vorschlag Nr. 1 handle es sich um den einzigen Vorschlag, den diese ihrem Kunden unterbreitet habe. Was Herr und Frau L._______ anbelange, so seien beide seit der Einführung des BVG am 1. Januar 1985 als Arbeitnehmer bei der Stiftung versichert. D. Am 30. August 2000 gelangten die genannten Arbeitnehmervertreter in der PVK durch ihren Rechtsvertreter an die Aufsichtsbehörde der Sammelstiftung Winterthur Columna (Beschwerdegegnerin), das Bundesamt für Sozialversicherungen (Vorinstanz). Sie beanstandeten die Abwicklung des Liquidationsverfahrens. Dabei machten sie, laut Darstellung der Vorinstanz im Schreiben an die Stiftung vom 14. September 2000 (act. 8/17), im Wesentlichen geltend, der PVK-Beschluss vom 23. Juni 1999, aufgrund dessen die freien Mittel und Sondermassnahmen verteilt worden seien, sei vom Firmeninhaber als Arbeitgebervertreter und seiner Ehefrau als Arbeitgebervertreterin unterzeichnet. Die Arbeitnehmervertreter hätten von diesem Beschluss nichts gewusst und seien auch nicht über die Verteilung dieser Mittel informiert worden, welche den Versicherten ohne Einsprachemöglichkeit gutgeschrieben worden seien. Zudem seien die Verteilpläne auch nicht durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Daher ersuchten die Beschwerdeführer die Vorinstanz, aufsichtsrechtlich einzuschreiten und die Verteilpläne zu überprüfen. E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 an die Beschwerdegegnerin (act. B 25/14) stellte die Vorinstanz nach einer ersten Prüfung des Liquidationsverfahrens und der Verteilungspläne fest, dass der Beschluss der PVK vom 23. Juni 1999 nicht den formellen Anforderungen der Geschäftsordnung entsprach, da die Vertreter der Arbeitnehmenden diesen nicht unterzeichnet hätten und den Versicherten keine Einsprachemöglichkeit eingeräumt worden sei. Die Verteilungspläne könne die Vorinstanz daher nicht genehmigen. Die Beschwerdegegnerin habe die PVK deshalb aufzufordern, über die Verteilungspläne betreffend die freien Mittel sowie die Mittel für Sondermassnahmen neu zu beschliessen. Sollte ein solcher Beschluss nicht mehr möglich sein, habe die Stiftung (d.h. der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin) darüber zu befinden. Des Weiteren brachte die Vorinstanz zu den Verteilungsplänen verschiedene Bemerkungen zum Verteilungsschlüssel und zum Verfahren an. Der Beschluss sei der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung einzureichen, anschliessend seien die Versicherten zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Einsprache zu gewähren. Unerledigt gebliebene Einsprachen seien zusammen mit dem Gutachten des Experten oder der Expertin der Aufsichtsbehörde einzureichen. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass die freien Mittel und die Mittel der Sondermassnahmen bereits ausbezahlt worden seien, und wies die Beschwerdegegnerin an, trotz dieser Mängel eine neue Verteilung vorzunehmen, welche zur aufsichtsrechtlichen Prüfung einzureichen sei. F. Am 7. Juni 2001 forderte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin unter anderem auf, durch deren Pensionsversicherungsexperten die Höhe der freien Mittel sowie der Sondermassnahmen feststellen zu lassen und die Berechnung dieser Mittel schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Gestützt darauf habe die Beschwerdegegnerin anschliessend einen Verteilungsplan unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Vorinstanz gemäss Schreiben vom 12. Dezember 2000 auszuarbeiten (act. B 25/24). Die Pensionsversicherungsexpertin der Beschwerdegegnerin, die Expertisa AG in Winterthur, hielt in ihrem Bericht vom 6. November 2001 zur Abwicklung der Liquidation fest (act. B 27/1), der Beschluss der PVK beziehe sich einzig auf die Verteilung der freien Mittel und sei nicht rechtsgültig unterzeichnet worden. Weil keine Sitzung der PVK stattgefunden habe, stelle die Unterzeichnung eine Kompetenzüberschreitung der unterzeichnenden Person dar. Ausserdem fehle ein Beschluss für die Verteilung des restlichen Vermögens (vgl. S. 6, Ziff. 8). Hinsichtlich des Verteilungsplanes für die freien Mittel kommt die Expertin zum Schluss, dass der Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht verletzt worden sei (vgl. S. 5, Ziff. 6). Dagegen äusserte die Expertin zum Verteilungsplan über die Sondermassnahmen Bedenken zum gewählten Verteilschlüssel (vgl. S. 5/6 Ziff. 7). Zum weiteren Vorgehen schlug die Expertin unter anderem vor, die beiden Verteilungspläne durch den Stiftungsrat anstelle der PVK beschliessen zu lassen, und diese, zusammen mit dem Beschluss des Stiftungsrates, der Vorinstanz zur Vorprüfung einzureichen (S. 6 Ziff. 9). G. Aufgrund dieses Berichts der Pensionsversicherungsexpertin teilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2002 mit (act. B 25/11), dass "...für die Verteilung der freien Mittel und der Sondermassnahmen ein gültiger Beschluss des zuständigen Organs vorliegen muss. Überdies ist die Einsprachemöglichkeit der Versicherten sicherzustellen." Diesen formellen Anforderungen entspreche der Beschluss der PVK vom 23. Juni 1999 nicht. Zur Behebung dieser Mängel führte sie aus: "...Wir sind damit einverstanden, dass Sie (Anm.: die Beschwerdegegnerin) uns die notwendigen Beschlüsse nachträglich zustellen. Da über die Firma im Mai 1998 der Konkurs eröffnet worden ist, kann die PVK nicht mehr ordnungsgemäss bestellt werden. Der Stiftungsrat hat deshalb über die Verteilung der freien Mittel zu beschliessen." Die Beschwerdegegnerin wurde schliesslich angewiesen, der Vorinstanz bis Ende Juni 2002 die notwendigen Beschlüsse einzureichen. H. In der Folge überarbeitete die Beschwerdegegnerin ihre Unterlagen. Die Pensionsversicherungsexpertin kam in ihrem Bericht vom 23. August 2002 (act. B 27/2, Seite 5, Ziff. 4) zum Schluss, dass gemäss revidiertem Verteilungsplan nun die Mittel für Sondermassnahmen sachgerecht und nach objektiven, schematischen Kriterien aufgeteilt würden. I. Am 20. Februar 2004 stimmte der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin "in Sukzession der Personalvorsorgekommission der konkursiten Firma L._______..." mit Zirkulationsbeschluss per 29. Februar 2003 (recte 2004) dem Verteilungsplan über die freien Mittel vom 14. Oktober 1999, dem Verteilungsplan über die Sondermassnahmen vom 14. Oktober 1999 sowie der Schlussrechnung per 29. Februar 2004 zu (act. B 25/1). Weiter stimmte der Stiftungsrat am gleichen Tag, ebenfalls "in Sukzession der Personalvorsorgekommission der konkursiten Firma L._______...", mit Zirkulationsbeschluss per 31. März 2004 dem neuen Verteilungsplan über die Sondermassnahmen vom 14. August 2002 (act. B 25 Beilage 2) zu. J. Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 (act. B 2) genehmigte die Vorinstanz die Verteilungspläne vom 14. Oktober 1999 über die freien Mittel (Verteilungsplan 1) und vom 14. August 2002 über die Mittel aus Sondermassnahmen (Verteilungsplan 2; vgl. Dispositivziffer 1). Sie wies die Beschwerdegegnerin an, diese Verfügung den versicherten Personen innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt eingeschrieben mitzuteilen (Dispositivziffer 2). Weiter wies sie die Beschwerdegegnerin an, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Verteilpläne sowie die Schlussabrechnung im Sinne der Erwägungen zu vollziehen bzw. abzuschliessen (Dispositivziffer 3). Die Kontrollstelle wurde angewiesen, der Vorinstanz den ordnungsgemässen Ablauf bzw. Abschluss der Verteilung zu bestätigen (Dispositivziffer 4). Zur Begründung stützte sich die Vorinstanz auf die Berichte der Pensionsversicherungsexpertin vom 6. November 2001 (act. B 27/1) und vom 23. August 2002 (act. B 27/2). Insbesondere hielt sie fest, der anfänglich monierte Mangel, wonach die PVK nicht rechtsgültig über die Verteilungspläne beschlossen habe, sei nun insoweit behoben, als anstelle der nicht mehr bestellbaren PVK der Stiftungsrat den beiden Verteilplänen zugestimmt habe. K. Gegen diese Verfügung liessen am 2. September 2004 (Datum des Poststempels) die Beschwerdeführer 1 - 5 durch ihren Vertreter Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission BVG) führen. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Verteilungspläne durch die Beschwerdegegnerin unter Einbezug der Beschwerdeführer 1 und 2 zu überarbeiten und neu zu genehmigen. Zur Begründung führten sie aus, die Vorinstanz habe ihnen einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet, den sie ungeachtet der vorgebrachten Bemerkungen und Einwendungen unverändert in die definitive Verfügung übernommen habe. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Verfügungsentwurf wesentlich früher erhalten, nämlich vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör und das Prinzip der Waffengleichheit verletzt. In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe die beiden Verteilungspläne ohne Einbezug der Arbeitnehmervertreter in der PVK, mithin der Beschwerdeführer 1 und 2, ausgearbeitet und die Mittel anschliessend rechtswidrig verteilt. Auch nachdem sich letztere an die Aufsichtsbehörde gewendet hätten, sei ihnen nur ungenügend Gelegenheit zur Interessenwahrung der Arbeitnehmer gegeben worden. So sei der von der Aufsichtsbehörde verlangte Beschluss über die beiden Verteilungspläne durch den Stiftungsrat und somit durch ein nicht paritätisch besetztes Organ getroffen worden, das einseitig die Interessen der Arbeitgeberschaft berücksichtigt habe. Vielmehr sei die paritätisch besetzte PVK zuständig gewesen, welche trotz Konkurs der Arbeitgeberfirma noch einberufbar und somit handlungsfähig gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den von der Vorinstanz in den Verteilungsplänen beanstandeten Punkten nur ungenügend Rechnung getragen. So würden, was die angewendeten Kriterien anbelange, das Alter zu stark, dagegen die Dienstjahre sowie die Lohnstruktur zu wenig gewichtet. Schliesslich machten die Beschwerdeführer geltend, Herr und Frau Lieberherr gehörten nicht zum Kreis der Destinatäre, da sie nicht versichert gewesen seien, weshalb sie im Verteilungsplan nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. L. Mit Eingabe vom 5. November 2004 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung (act. B 25). Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie auf die beiden erwähnten Berichte der Pensionsversicherungsexpertin. Danach sei durch den Konkurs des Arbeitgebers eine Neubestellung der PVK nicht mehr möglich gewesen. Da eine paritätische Vorsorgekommission innerhalb der Sammelstiftung nicht mehr vorhanden gewesen sei, sei in casu die Zuständigkeit der PVK zum Beschluss über die Verteilungspläne an den Stiftungsrat übergegangen. Die Verteilungspläne seien somit rechtsgültig beschlossen worden. Die Beschwerdeführer seien von der Vorinstanz sowohl im Rahmen der Vorprüfung wie auch später im Genehmigungsverfahren genügend einbezogen worden. Namentlich sei ihnen auch Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden. In materieller Hinsicht treffe es zwar zu, dass nicht alle Kritikpunkte der Vorinstanz berücksichtigt worden seien, doch hätte die Beschwerdegegnerin deswegen ihren Ermessensspielraum nicht missbraucht, sodass für die Vorinstanz kein Anlass bestanden habe, aufsichtsrechtlich einzuschreiten. M. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2004 (act. B 27) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Dazu verwies auch sie auf die bereits erwähnten Berichte der Pensionsversicherungsexpertin, auf welche sich der Stiftungsrat bei seiner Beschlussfassung gestützt habe. Eine paritätische Zusammensetzung des Stiftungsrates sei zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen. Herr und Frau Lieberherr gehörten zum Destinatärkreis, da sie seit 1985 ununterbrochen bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen seien. N. In der Replik vom 20. Dezember 2004 (act. B 49) hielten die Beschwerdeführer an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen und deren Begründung fest. O. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Duplik vom 14. Januar 2005 (act. B 64) auf eine weitere Stellungnahme. P. Mit Duplik vom 8. Februar 2005 (act. B 67) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Vernehmlassung vom 11. November 2004 fest. Dabei hob sie nochmals hervor, der Stiftungsrat habe anstelle der PVK entscheiden müssen, weil durch den Konkurs der Arbeitgeberfirma im Mai 1998 sämtliche Arbeitsverhältnisse aufgelöst worden seien, wodurch die bestellten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter aus der PVK ausgeschieden seien und diese nicht mehr beschlussfähig gewesen sei. Q. Der Beschwerdeführer 6 liess am 7. September 2004 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2004, welche bereits die Beschwerdeführer 1 - 5 mit ihrer Beschwerde vom 1. September 2004 angefochten hatten (vgl. Sachverhalt H), Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG führen (act. B 3). Dabei stellte er sinngemäss die gleichen Anträge mit der gleichen Begründung wie die Beschwerdeführer 1 - 5 in ihrer Beschwerde. Am 7. September 2004 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 6 den Präsidenten der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG, die beiden Verfahren der Beschwerdeführer 1 - 5 sowie des Beschwerdeführers 6 zu vereinigen (act. B 4). Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 integrierte der Präsident der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG das Beschwerdeverfahren Werner Debrunner (Beschwerdeführer 6) gegen Winterthur Columna, Sammelstiftung 2. Säule (Beschwerdegegnerin), und Bundesamt für Sozialversicherungen (Vorinstanz) in das vorliegende Verfahren. R. Den mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2004 (act. B 50) vom Präsidenten der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG bei den Beschwerdeführern erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- für die mutmasslichen Verfahrenskosten haben diese rechtzeitig bezahlt (act. B 59). S. Mit Schreiben vom 7. November 2005 schloss der Präsident der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG den Schriftenwechsel. T. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien am 9. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgab (act. 4). Es gingen keine Ausstandsbegehren ein. Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 (act. 11) gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung in der Besetzung des Spruchkörpers bekannt. Auch gegen die Änderung gingen innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren ein. U. Mit Schreiben vom 9. März 2008 (act. 5) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin und Vorinstanz um Zustellung fehlender Verfahrensakten. Diese wurden von ersterer am 4. Februar 2008 (act. 8) und von letzterer am 7. Februar 2008 (act. 9), somit innerhalb der angesetzten Frist eingereicht und zu den Verfahrensakten gegeben. V. Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 14. Juli 2004, welcher ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). 1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der BVG-Aufsichtsbehörden beurteilte bis zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] in der in jenem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 3. Oktober 2003 [in Kraft ab dem 1. Januar 2004]). Per 1. Januar 2007 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG durch das Bundesverwaltungsgericht abgelöst, das - sofern seine Zuständigkeit gegeben war - die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel übernommen hat; die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene des Bundesamtes für Sozialversicherungen als Aufsichtsbehörde im Bereiche der beruflichen Vorsorge (Art. 74 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, und Art. 33 lit. d VGG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor. 1.4 Die Beschwerdeführer waren bei der Beschwerdegegnerin versichert und somit deren Destinatäre. Zudem waren die Beschwerdeführer 1 und 2 als Arbeitnehmervertreter Mitglieder der PVK. In dieser Funktion hatten sie die Interessen der versicherten Personen gegenüber der Stiftung und dem angeschlossenen Arbeitgeber zu vertreten. Dies ergibt sich aus der Geschäftsordnung der Verwaltungskommission der Vorsorgekasse Lieberherr vom 13. Mai 1985 (act. 8/5). Die Beschwerdeführer sind daher durch die angefochtene Verfügung zweifellos besonders berührt und haben an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie den geforderten Kostenvorschuss geleistet haben, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627). 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2004 (act. B2), mit welcher sie Folgendes angeordnet hat: "1. Die Verteilpläne vom 14. Oktober 1999 über die freien Mittel (Vorschlag Nr. 1) und vom 14. August 2002 über die Mittel aus Sondermassnahmen (Vorschlag Nr. 10) werden genehmigt.
2. Die Stiftung wird angewiesen, die vorliegende Verfügung den versicherten Personen innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt eingeschrieben zu senden. Die Verfügung gilt gegenüber den versicherten Personen ab Zustellung als eröffnet.
3. Die Stiftung wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Verteilpläne sowie die Schlussabrechnung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu vollziehen bzw. abzuschliessen. Die Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung.
4. Nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und die Verteilung erfolgt ist, hat die Kontrollstelle dem Bundesamt für Sozialversicherung deren ordnungsgemässen Ablauf bzw. Abschluss zu bestätigen.
5. (Eröffnung)
6. (Mitteilung)
7. (Kosten)
8. (Rechtsmittelbelehrung)" 3.2 Gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i. V. m. Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c), die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (lit. d) sowie Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (lit. e). 3.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind und sie genehmigt den Verteilungsplan. 3.4 Seit der 1. BVG-Revision, welche am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, werden die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde bei Gesamt- und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen in den Artikeln 53c sowie 53d Abs. 6 BVG geregelt. Das BVG hält zu diesen neuen Bestimmungen keine Übergangsregelung bereit. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist deshalb die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage seines Erlasses zu beurteilen (BGE 126 II 522, E. 3b/aa; 125 II 591, E. 5e/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 325 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Die anfechtbare Verfügung der Vorinstanz erging am 14. Juli 2004, weshalb die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Teilliquidation noch nach altem Recht erfolgt. Ein Teilaspekt dieser Regelung bildet die bestrittene und deshalb im Folgenden vorab zu prüfende Frage (vgl. hinten E. 8), ob der zur aufsichtsrechtlichen Prüfung vorgelegte Verteilungsplan vom zuständigen paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung rechtsgültig gemäss Art. 51 BVG erlassen worden ist. Diese Bestimmung hat im Zuge der 1. BVG-Revision ebenfalls eine Änderung erfahren, welche indes bereits am 1. April 2004 in Kraft getreten ist (AS 2004 1700; BBl 2000 2637). Für die Beurteilung dieser Frage ist grundsätzlich das neue Recht anzuwenden. Die Vorinstanz hat allerdings in der angefochtenen Verfügung die Beurteilung nach altem Recht vorgenommen, weshalb vorliegend die Prüfung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Betroffenen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O. Rz. 19) vorab nach altem Recht und anschliessend nach neuem Recht erfolgt. Wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt (vgl. hinten E. 9), führt die Prüfung in beiden Fällen allerdings zum gleichen Ergebnis. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen in formeller Hinsicht verschiedene Rügen vor, welche nachfolgend vorab zu prüfen sind. 4.2 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie bemängeln, die Vorinstanz habe ihnen einen Entwurf der angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet, dann aber den gleichen Verfügungsentwurf ungeachtet der in den Stellungnahmen vom 15. April 2004 und 1. Juli 2004 vorgebrachten Einwänden unverändert zur Verfügung erhoben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) beinhaltet insbesondere, dass eine Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen der von der Verfügung Betroffene sich nicht vorgängig äussern konnte. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene und weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 124 V 181 E. 1a, 375 E. 3b, je mit Hinweisen). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. April 2004 (act. B 25/21) dem Vertreter der Beschwerdeführer einen Entwurf der Verfügung zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich bis zum 21. April 2004 zu äussern; der diesem Schreiben beigelegte Verfügungsentwurf ist aus den vorinstanzlichen Akten allerdings nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 (act. B 25/17) nahm der Vertreter der Beschwerdeführer innerhalb der erstreckten Frist nach Einsichtnahme in verschiedene Akten hierzu Stellung und beantragte zu prüfen, ob der Firmeninhaber L._______ und seine Ehefrau tatsächlich versichert gewesen seien, ihnen nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses Einsicht in das Dossier zu geben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, neue Verteilpläne unter Berücksichtigung der Einwendungen der Vorinstanz und Arbeitnehmervertreter auszuarbeiten. Am 14. Juli 2004 erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung. Zu berücksichtigen ist, dass dieser Verwaltungsakt nach einem langen Verfahren (Vorverfahren) ergangen ist, während welchem, wie sich aus den Akten ergibt, die Parteien von der Vorinstanz eingehend in deren Entscheidfindung einbezogen worden waren. Dies stellen auch die Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede, was sich nicht zuletzt aus ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift schliessen lässt. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer ihre Einwände bereits im Vorverfahren vorgebracht haben, so beispielsweise in ihren Schreiben vom 22. Mai 2001 (act. B 25/26), 22. November 2002 (act. B 25/12). Dass die Vorinstanz die Bemerkungen und Anträge der Beschwerdeführer schliesslich nicht übernommen hat, stellt ebenfalls keine Gehörsverletzung dar, sondern ist Gegenstand der materiellen Prüfung. 4.3 Die Beschwerdeführer bemängeln, die Vorinstanz habe ihre angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet. Nach der behördlichen Begründungspflicht genügt es gemäss Rechtsprechung und Lehre, dass die Behörde kurz ihre Überlegungen nennen muss, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf wesentliche Gesichtspunkte beschränken kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.466/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2.1; BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2B je mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128). Dies hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung getan. Sie hat sich insbesondere auch mit den Einwänden der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, welche sie im Prüfungsverfahren vorgebracht haben. Die Rüge der Beschwerdeführer ist daher unbegründet. 4.4 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit, das Bestandteil des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren bzw. des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet (vgl. BGE 133 I 100 E. 4). So kann es ihrer Meinung nach nicht angehen, dass die Vorinstanz den besagten Verfügungsentwurf der Beschwerdegegnerin wesentlich früher als ihnen zugestellt habe, nämlich vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates. Die Beschwerdeführer seien dadurch erst zur Stellungnahme eingeladen worden, als der Stiftungsrat bereits entschieden habe. Die Vorinstanz rechtfertigt dieses Vorgehen dahingehend, dass dadurch vermieden werde solle, dass der Stiftungsrat einen Verteilplan verabschiede, welcher von der Aufsichtsbehörde nachträglich abgelehnt werde. Den Beschwerdeführern sei danach das rechtliche Gehör ebenfalls gewährt worden. Dass die Vorinstanz bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdegegnerin bevorzugt behandelt hatte, ist, wie die Beschwerdeführer zu Recht rügen, in der Tat problematisch. Zumindest hätte die Vorinstanz sie durch Zustellung einer Kopie des betreffenden Schreibens informieren müssen. Der Mangel erweist sich allerdings nicht als gravierend. Den Beschwerdeführern wurde zudem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens genügend Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Der Mangel kann deshalb als geheilt betrachtet werden (BGE 115 V 305 E. 2h; bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss der hier anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42), welche bis zum 31. Dezember 2004 Gültigkeit hatte, entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung erfüllt sind. Sie genehmigt den Verteilungsplan. Gemäss Art. 23 Abs. 4 Bst. c FZG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin den Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auflöst und diese Einrichtung nach der Auflösung weiterbesteht. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist eine Vorsorgeeinrichtung mit nationalem Charakter und untersteht damit der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen [BVV 1, SR 831.435.1] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 BVG). Dieses wacht darüber, dass die seiner Aufsicht unterstellten Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 Abs. 1 BVG). In dieser Funktion hatte die Vorinstanz im vorliegenden Fall über die Teilliquidation sowie die Genehmigung des Verteilungsplanes für die freien Mittel (Verteilungspläne 1 und 2) gemäss Art. 23 FZG zu befinden. 5.3 Die Beschwerdegegnerin ist laut Statuten (act. B 27/9) als Stiftung organisiert. Sie bezweckt, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der ihr angeschlossenen Unternehmen nach Massgabe ihrer Reglemente gegen die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalles infolge von Alter, Tod und Invalidität zu schützen (Art. 2.1). Der Anschluss an die Stiftung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Anschlussvertrages (Art. 2.2). Oberstes Organ ist der Stiftungsrat (Art. 6). Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber wird eine Personalvorsorgekommission gebildet, welche für die ordnungsgemässe Durchführung der Personalvorsorge des Vorsorgewerks des betreffenden Arbeitgebers verantwortlich ist (Art. 7). Die Firma L._______ war der Beschwerdegegnerin für die Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss BVG angeschlossen (Sachverhalt A). Innerhalb der Sammelstiftung bestand für diesen Anschluss eine gleichnamige Vorsorgekasse (die PVK), mithin ein Vorsorgewerk, welche von der ebenfalls gleichnamigen Personalvorsorgekommission verwaltet wurde. 5.4 Aufgrund des am 11. Mai 1998 erfolgten Konkurses der Arbeitgeberfirma L._______ (act. 8/3) hat die Beschwerdegegnerin, wie sie darlegt, den Anschlussvertrag vom 9. April 1990 ausserordentlicherweise aufgelöst (Ziff. D 2 des Anschlussvertrages, act. B 27/5). Obwohl sie ein diesbezügliches Kündigungsschreiben laut ihrem Schreiben vom 4. Februar 2008 (act. 8) nicht beibringen kann, wird die Auflösung des Anschlussvertrags vorliegend nicht bestritten. Der Fortbestand der Beschwerdegegnerin stand dabei ausser Frage. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation waren im vorliegenden Fall somit zweifellos erfüllt (vgl. auch BGE 2A.54/2002, E. 2.1 und 2.2), was von den Parteien ebensowenig bestritten wird. 6. 6.1 Nachdem die Voraussetzungen für die Teilliquidation der Sammelstiftung und im Besonderen für die Liquidation des Vorsorgewerkes erfüllt waren, hatte die Vorinstanz die Verteilungspläne 1 und 2 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Diese wurden vom Stiftungsrat mit den Zirkulationsbeschlüssen per 29. Februar 2003 (recte 2004) sowie per 31. März 2004 beschlossen und der Vorinstanz eingereicht. 6.2 Streitig unter den Parteien ist zunächst, ob diese Pläne formell korrekt erlassen wurden, und weiter, ob der Destinatärkreis sowie die Verteilungskriterien rechtskonform sind. Vom Bundesverwaltungsgericht vorab zu prüfen ist deshalb die Frage, ob die Verteilungspläne 1 und 2 rechtsgültig, mithin vom zuständigen Organ, erlassen wurden und damit aufsichtsrechtlich überhaupt genehmigungsfähig waren. 7. 7.1 Wie aus Art. 7.2 der Stiftungsurkunde, Art. 4 des Organisationsreglements der Stiftung sowie im Einzelnen aus der Geschäftsordnung der Vorsorgekasse L._______, vom 13. Mai 1985 hervorgeht, war die PVK paritätisch aus je 2 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, also insgesamt aus 4 Mitgliedern, zusammengesetzt. Die PVK ist gemäss Art. 4 und 7 der Stiftungsurkunde ein eigenständiges Organ der Stiftung, welches für die Durchführung der Personalvorsorge verantwortlich ist. Zu ihren Aufgaben gehören laut Geschäftsordnung die Vertretung der Interessen der Versicherten gegenüber der Stiftung und der Arbeitgeberfirma (Art. 1 und 6.1 der Geschäftsordnung) sowie die Durchführung weiterer Aufgaben, welche sich aus der Gesetzgebung zur beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ergeben (Art. 6.3 der Geschäftsordnung). Wird das Vorsorgewerk aufgelöst, obliegt gemäss Art. 9.1 der Stiftungsurkunde der PVK zudem die Aufgabe, über einen allfällig verbleibenden "Restbetrag" zu entscheiden, welcher allenfalls verbleibt, nachdem die reglementarischen Ansprüche der Destinatäre abgegolten worden sind, mithin die freien Mittel. Neben der PVK ist auch der Stiftungsrat ein eigenständiges Organ; dieses steht hierarchisch über der PVK und ist gleichzeitig das oberste Organ der Stiftung. Der Stiftungsrat besteht aus 4 - 9 Mitgliedern und ist - im Gegensatz zur PVK - nicht paritätisch zusammengesetzt (Art. 4, 6.1 Stiftungsurkunde; Art. 3 Organisationsreglement der Stiftung). Er ist für die Geschäftsführung und die Verwaltung der Stiftung verantwortlich (Art. 3.5.1 Organisationsreglement der Stiftung). In seine Kompetenz fallen alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind (Art. 6.6 Stiftungsurkunde). Der Stiftungsrat ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht durch Gesetz, Stiftungsurkunde oder Geschäftsreglement anderen Aufgabenträgern vorbehalten oder übertragen sind (Art. 3.5.3 Organisationsreglement der Stiftung). 7.2 Gemäss Rechtsprechung und Lehre sind in einer Sammelstiftung die paritätisch zusammengesetzten Vorsorgekommissionen der einzelnen Vorsorgewerke nicht aussenstehende Dritte, sondern - neben dem Stiftungsrat - Organe der Stiftung. Die Vorsorgekommissionen sind damit einerseits Vertreter der angeschlossenen Unternehmen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber), zugleich aber auch dasjenige Gremium, mittels welchem die in Art. 51 BVG vorgesehene paritätische Verwaltung der Kasse durchgeführt wird (Urteile des Bundesgerichts 2A.639/2005 vom 10. April 2006 E. 3.2, 2A.201/2001 vom 3. Dezember 2001 E. 3b; BGE 124 II 114 E. 2a; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern/ Stuttgart/Wien 2000, S. 125 ff., insb. S. 129; HANS MICHAEL RIEMER, GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, S. 75 N. 13; Romolo Molo, Aspects des fondations collectives et communes dans la prévoyance professionelle suisse, Zürich 2000, S. 162). Im vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der genannten Zuständigkeitsregelung, dass die PVK jenes paritätisch besetzte Organ ist, das gemäss Art. 51 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. März 2004 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung) über die Finanzierung und die Vermögensverwaltung des Vorsorgewerks zu entscheiden hatte. 7.3 Im Verfahren zur Liquidation obliegt dem zuständigen Organ der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG die Beschlussfassung über den Verteilungsplan (Bruno Lang, Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation von Pensionskassen, in Hans Schmid [Hrsg.], Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 24 ff.; Carl Helbling, a.a.O., S. 262 ff; derselbe, Teilliquidation von Pensionskassen, Basel 2000, in Broschüre der Schweizerischen Treuhandgesellschaft [Hrsg.]). Diese Kompetenz lag demnach ausschliesslich bei der PVK. 7.4 Im vorliegenden Fall hat indes nicht die PVK, sondern der Stiftungsrat über die Verteilungspläne 1 und 2 beschlossen (vgl. Sachverhalt D und F). Die Beschwerdegegnerin begründet diese Kompetenzabweichung damit, dass die PVK im Zeitpunkt der Liquidation des Vorsorgewerks nicht mehr beschlussfähig gewesen sei (act. B 67). Namentlich macht sie Folgendes geltend: "...Nachdem sämtliche Arbeitsverhältnisse infolge des über die Arbeitgeberfirma L._______ im Mai 1998 eröffneten Konkurses aufgelöst worden waren, waren nicht nur die Arbeitgebervertreter, sondern auch die bestellten Arbeitnehmervertreter gemäss Bestimmung 3.2 der Geschäftsordnung der Verwaltungskommission (.....) aus der Verwaltungskommission ausgeschieden, sodass diese nicht mehr beschlussfähig war." Demgegenüber sind die Beschwerdeführer der Auffassung, der Konkurs der Arbeitgeberfirma habe nicht ohne Weiteres zur Beschlussunfähigkeit der PVK geführt. Diese hätte durch den Stiftungsrat zum Beschluss über die Verteilungspläne zusammengerufen werden können. 8. 8.1 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das paritätisch besetzte Organ, mithin die PVK, beschlussfähig war und - falls dies verneint werden sollte - ob ersatzweise der (nicht paritätisch besetzte) Stiftungsrat für den Beschluss über die Verteilungspläne 1 und 2 zuständig war. 8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 Satz 1 BVG hat die Vorsorgeeinrichtung die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Art. 4.3.2 des Organisationsreglements der Stiftung bestimmt hinsichtlich der Personalvorsorgekommissionen der Sammelstiftung Folgendes: "Ein Mitglied scheidet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus der Personalvorsorge-Kommission aus. Sofern kein gewähltes Ersatzmitglied vorhanden ist, muss innert nützlicher Frist ein neues Mitglied gewählt werden, das in die Amtsdauer seines Vorgängers eintritt." Diese Bestimmung lässt klar erkennen, dass ein aus der PVK ausscheidendes Mitglied grundsätzlich durch ein neues ersetzt werden muss. Analoges gilt auch für die Arbeitgebervertreter. Auf diese Weise wird die Kontinuität der paritätischen Verwaltung sichergestellt. Nicht ausdrücklich geregelt ist hingegen die vorliegend interessierende Frage, was zu erfolgen habe, wenn sämtliche Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz scheiden in diesem Fall ohne Weiteres sämtliche Arbeitnehmervertreter ohne Möglichkeit einer Neubestellung aus der PVK aus, wodurch diese, mangels einer ordnungsgemässen Vertretung nicht mehr handlungsfähig sei und damit auch nicht mehr über die Verteilung der freien Mittel entscheiden könne. Eine derartige Folge ergibt sich indes nicht zwingend aus dem Gesetz. Vielmehr geht dieses von einem Weiterbestand des paritätischen Organs (hier der PVK) aus, welches auch in der neu eingetretenen Phase der Liquidation des Vorsorgewerks seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen hat (Art. 23 Abs. 4 FZG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 BVG). Art. 9.2 der Stiftungsurkunde der Beschwerdegegnerin (act. B 27/9) sieht denn auch ausdrücklich vor, dass die PVK über die Verwendung der freien Mittel zu entscheiden hat. Selbst die Vorinstanz verlangt im Fall der Auflösung des Anschlussvertrags an eine Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung durch den Arbeitgeber infolge Geschäftsaufgabe eine Bestätigung der Zustimmung des zuständigen Organs zum Verteilungsplan der Sondermassnahmen und der ungebundenen Mittel, wobei davon ausgegangen wird, dass sich dieses Organ auf der Stufe des Vorsorgewerks befindet, wenn die Organisationsstruktur Sammeleinrichtung dies vorsieht (vgl. Ziff. 2.2 Bst. b der Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 19. Oktober 1992 über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers, in: Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die berufliche Vorsorge vom 23. Dezember 1992, Nr. 24 Rz 148). 8.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage wäre der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin nach Kenntnis der Konkurseröffnung der Arbeitgeberfirma und als Folge der Auflösung des Anschlussvertrages verpflichtet gewesen, die PVK zusammenzurufen, damit diese gemäss Art. 23 FZG einen Verteilungsplan über die freien Mittel erstelle und diesen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlege. Dass die PVK handlungs- und beschlussfähig gewesen war, kann, entgegen der Beschwerdegegnerin, nicht in Abrede gestellt werden, wird doch nicht geltend gemacht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen, dass deren Mitglieder ihr Mandat freiwillig niedergelegt oder anderweitig zum Ausdruck gebracht hätten, ihre Funktion im Rahmen der Liquidation des Vorsorgewerks nicht mehr ausüben zu wollen. Daraus folgt, dass bei rechtskonformem Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine korrekte Durchführung der Liquidation des Vorsorgewerks ohne Weiteres hätte erfolgen können. Davon ging im Übrigen auch die Vorinstanz aus, als sie am 12. Dezember 2000 (act. B 25/14) das rechtswidrige Vorgehen der Beschwerdegegnerin monierte und die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen anordnete, wobei sie allerdings offen liess, ob der Stiftungsrat anstelle der PVK zu befinden habe, wenn diese nicht mehr beschliessen könne. Selbst die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es Aufgabe der PVK (und nicht des Stiftungsrates) war, den Verteilungsplan über die freien Mittel aus der Liquidation des Vorsorgewerks zu erstellen, was implizit eine Weiterführung dieses Organs auch nach dem Konkurs der Arbeitgeberfirma voraussetzt. Hinweise dazu finden sich im Schreiben der Winterthur-Leben vom 12. Juli 2000 (act. 8/16), wonach sie den Vorschlag Nr. 1 zum Verteilungsplan ihrem Kunden (gemeint ist - wie aus dem Vorschlag ersichtlich [act. 8/20] - die Arbeitgeberfirma Lieberherr AG bzw. deren Vorsorgewerk) unterbreitet habe (vgl. Antwort zur Frage 3). Dies bestätigt auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2004 (act. B 27/3, Sachverhalt 2), wird doch festgehalten, dass im Rahmen des Liquidationsverfahrens die Personalvorsorgekommission (PVK) zwei Verteilungspläne erstellt habe. Schliesslich geht auch aus dem besagten Beschluss vom 23. Juni 1998 über den Verteilungsplan eindeutig hervor, dass dieser von der "Personalvorsorge-Kommission der Firma Lieberherr AG" getroffen wurde (vgl. act. 8/4), selbst wenn dieser - wie sich später herausstellte - nicht rechtsgültig unterzeichnet wurde. 8.4 Das Bundesgericht lässt - worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist - mangels einer paritätischen Vorsorgekommission eine ersatzweise Beschlussfassung des Verteilungsplans durch den Stiftungsrat zu (vgl. Urteil 2A.54/2002 vom 10. September 2002, E. 2.3, welches in dieser Fassung gemäss BGE 128 II 394 nicht publiziert wurde). Dem erwähnten Urteil sind indes keine Präzisierungen zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Ersatzvornahme durch den Stiftungsrat anstelle der Vorsorgekommission zu erfolgen habe. Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht auf die Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung in der Genehmigungsverfügung vom 29. Februar 2000, Ziff. II/2 verwiesen und diese denn auch übernommen. Nach diesen Ausführungen toleriert die Praxis auch, dass die Mitglieder der zuletzt amtierenden Vorsorgekommission über die Verteilung der freien Mittel bestimmt, vorausgesetzt, diese Kommission wurde seinerzeit gültig bestellt, die betreffenden Personen sind verfügbar und willens, die Verteilung vorzunehmen. Andernfalls steht nach gängiger Praxis die Pflicht zur Ersatzvornahme dem Stiftungsrat zu, selbst wenn die Satzungen keine derartige Delegation vorsehen (Art. 58 des Zivilgesetzbuches i.V.m. Art. 740 Abs. 1 des des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] analog). Im vorliegenden Fall sieht - wie erwähnt - Art. 9.1 der Stiftungsurkunde vor, dass, falls das Vorsorgewerk aufgelöst wird, der PVK die Aufgabe zukommt, über einen allfällig verbleibenden "Restbetrag" zu entscheiden vgl. Vorne E. 7.1). Dass die Mitglieder der PVK seinerzeit gültig bestellt waren, ist zudem nicht bestritten. Insoweit gestaltet sich die Sachlage im vorliegenden Fall abweichend als im Fall, welcher im besagten Bundesgerichtsurteil zur Beurteilung stand. 8.5 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts darf bei der Prüfung dieser Frage nicht ausser Acht gelassen werden, dass die paritätische Verwaltung ein organisatorisches Grundprinzip darstellt, auf dem die berufliche Vorsorge aufbaut. Grundgedanke ist eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in der Vorsorgeeinrichtung. Diese Mitbestimmungsrechte dürfen nicht dadurch illusorisch gemacht werden, dass dem paritätischen Organ ein anderes, einseitig zusammengesetztes Organ mit den entsprechenden Entscheidkompetenzen übergeordnet wird (vgl. zum Ganzen Hans Michael Riemer, Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, S. 46 ff.; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ulrich Meyer [Hrsg,], 2. Aufl. 2007, Rz 29; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 519 ff.). In einer Sammelstiftung kann sich aus Praktikabilitätsgründen eine Aufgabenteilung zwischen den beiden Organen, d.h. dem Stiftungsrat und der Vorsorgekommission aufdrängen, mit dem Zweck, dass Letztere sich auf die Aufgaben des jeweiligen Vorsorgewerks konzentrieren kann, worunter beispielsweise (aber nicht ausschliesslich) der Einsatz von freien Mitteln fällt (Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die berufliche Vorsorge Nr. 48 vom 21. Dezember 1999, Rz. 280). Daraus folgt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Ersatzvornahme durch den Stiftungsrat, dem obersten Organ der Sammelstiftung, für Aufgaben, welche gesetzlich und reglementarisch der paritätischen Verwaltung des Vorsorgewerks (vorliegend also der PVK) vorbehalten sind, nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. So hat beispielsweise der Stiftungsrat im Entscheidverfahren den Betroffenen - vorab den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der PVK - angemessene Anhörungs- und / oder Mitwirkungsrechte zu gewähren. Diesbezüglich hat denn auch die Vorinstanz ausdrücklich von der Beschwerdegegnerin verlangt, dass die Einsprachemöglichkeit der Versicherten sicherzustellen sei (vgl. Schreiben vom 7. Mai 2002, act. B 25/11). Weiter ist eine allfällige Interessenkollision zwischen der PVK und dem Stiftungsrat, wie sie im Falle einer Personalunion gegeben ist, auszuschliessen. Die Ersatzvornahme darf auch nicht aus rein formellen Überlegungen erfolgen, obwohl das paritätische Organ faktisch noch eingesetzt werden könnte. Schliesslich müsste eine Ersatzvornahme als stossend betrachtet werden, wenn dem ersatzweise beschliessenden Organ (hier dem Stiftungsrat) selbst Kompetenz- und / oder schwerwiegende Verfahrensverletzungen zur Last gelegt werden müssen, welche zur Ersatzvornahme geführt haben. 8.6 Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2004 (act. B 25) diese Ersatzvornahme dahingehend, dass infolge des Konkurses der Arbeitgeberfirma eine Neubestellung der PVK nicht mehr möglich gewesen sei. Dabei stützt sie sich auf den Bericht der Pensionsversicherungsexpertin vom 6. November 2001 zur Liquidation des Vorsorgewerks (vgl. act. B 25/10). Auf denselben Bericht stützt sich im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin bei der Begründung der Ersatzvornahme (vgl. Stellungnahme vom 11. November 2004, S. 2, act. B 27). In diesem Bericht weist die Pensionsversicherungsexpertin hinsichtlich der Abwicklung der Liquidation in Ziffer 8 darauf hin, dass der Beschluss der PVK nicht konform mit der Geschäftsordnung der PVK unterzeichnet worden sei, ein (nachträglicher) Entscheid der PVK "kaum realistisch" sei und aus diesem Grund der Stiftungsrat darüber zu befinden habe. Zum weiteren Vorgehen schlägt die Expertin in Ziff. 9 denn auch vor, dass der Stiftungsrat anstelle der PVK hinsichtlich der beiden Verteilpläne und des Verteilplans für die restlichen Mittel zustimme. Die Expertin hält andererseits aber auch einleitend zu Ziff. 8 zu Recht fest, dass die Prüfung der Abwicklung der Liquidation durch die Kontrollstelle gemäss Art. 53 BVG zu erfolgen habe und somit nicht Gegenstand der Prüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge darstelle. Ein entsprechender Kontrollstellenbericht, welchen im Übrigen auch die Vorinstanz bei Auflösung von Anschlussverträgen in der Regel verlangt (vgl. Ziff. 4 der Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses, a.a.O.) ist indes nicht aktenkundig. Zur Frage nach der Abwicklung der Liquidation liegen somit blosse Hinweise der Expertin zuhanden der Aufsichtsbehörde vor. In diesem Sinne ist denn auch der besagte Vorschlag der Expertin zu verstehen, den Stiftungsrat anstelle der PVK beschliessen zu lassen. Ob und inwieweit dieser Vorschlag einer rechtlichen Prüfung standhält, obliegt hingegen einzig der Aufsichtsbehörde (und nicht der Expertin) eingehend zu prüfen. Dies hat die Vorinstanz bisher nicht getan. So hätte sie sich insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2004 zum Bericht der Expertin act. B 25/11, Sachverhalt G), mit welcher sie der Ersatzvornahme durch den Stiftungsrat zustimmt, mit dem Hinweis der Expertin kritisch auseinandersetzen und ihre rechtliche Beurteilung darlegen müssen. Die Vorinstanz hat des Weiteren auch nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass der Stiftungsrat, in dessen Verantwortung laut Statuten die Durchführung der Personalvorsorge liegt, seinen Pflichten hinsichtlich der rechtskonformen Teilliquidation nicht nachgekommen ist, indem die Beschlüsse nicht durch das zuständige paritätisch besetzte Organ (hier die PVK) getroffen wurden, was die Vorinstanz wie erwähnt selbst festgestellt und dementsprechend auch gerügt hat (vgl. Sachverhalt E). Dieser Mangel wiegt schwer und steht, entgegen der Vorinstanz, einer Ersatzvornahme des Stiftungsrats entgegen. Schliesslich hat der Stiftungsrat über die Verteilungspläne 1 und 2 (ersatzweise) auf dem Zirkulationsweg beschlossen. Dies ist zwar laut Art. 3.4.3 des Organisationsreglements zulässig, doch findet sich bei den Akten weder ein Beschlussprotokoll (Art. 3.4.4 des Organisationsreglements), noch geht daraus hervor, dass sich der Stiftungsrat mit dem Geschäft und den sich ergebenden Fragen eingehend auseinander gesetzt hätte. Auch ist nicht ersichtlich, ob zuvor die Betroffenen angehört und ihnen durch Einräumung einer Einsprachemöglichkeit Gelegenheit zur Mitsprache gegeben wurde, so wie dies die Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich verlangt hatte (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 14. September 2000 S. 2, act. 8/17). 8.7 Die Beschlüsse des Stiftungsrates (Sachverhalt F) über die Vorsorgepläne 1 und 2 waren deshalb, weil vom nicht zuständigen Organ getroffen, nicht rechtsverbindlich. Somit waren diese Verteilungspläne, welche der Vorinstanz im Verfahren gemäss Art. 23 FZG vorgelegt wurden, nicht genehmigungsfähig. 9. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Beurteilung des Sachverhalts, d.h. der Frage, ob ein rechtsgültiger Beschluss des zuständigen Organs vorliegt, unter dem am 1. April 2004 in Kraft getretenen neuen Recht zum gleichen oder einem anderen Ergebnis führt (vgl. vorne E. 3.4). Gemäss Art. 51 Abs. 1 BVG haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. Bei Sammelstiftungen bezieht sich die paritätische Verwaltung, im Gegensatz zum alten Recht, auf den Stiftungsrat und nicht mehr auf die Verwaltungskommissionen der Vorsorgewerke (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2371/2006 vom 17. August 2007, E. 2.3). Im vorliegenden Fall wäre somit nach (vorliegend nicht anwendbarem) neuem Recht der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin - und nicht mehr die PVK - für den Beschluss über die besagten Verteilungspläne 1 und 2 zuständig gewesen, welcher aber unter paritätischer Besetzung zu entscheiden gehabt hätte. Diese Voraussetzung war indes nicht erfüllt. So wurde der besagte Beschluss vom 20. Februar 2004 - wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt (act. B 27 S. 5) und auch die Vorinstanz festhält (vgl. angefochtene Verfügung E. 3, sowie act. B 25) - vom nicht paritätisch zusammengesetzten Stiftungsrat getroffen. Deshalb waren die der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 23 FZG vorgelegten Verteilungspläne auch nach Massgabe des neuen Rechts nicht rechtsgültig beschlossen und auch nach neuem Recht nicht genehmigungsfähig. 10. 10.1 Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Beschlusses des zuständigen Organs demnach als begründet. Insoweit ist ihre Beschwerde daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2004, mit welcher sie die Verteilungspläne 1 und 2 genehmigt hat, aufzuheben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 10.2 Die Vorinstanz hat als Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass ihr die Beschwerdegegnerin einen rechtsgültig beschlossenen Verteilungsplan (oder mehrere Verteilungspläne) zur Genehmigung einreiche. Dabei hat sie darüber zu wachen, dass die Betroffenen - insbesondere die Arbeitnehmervertreter, welche noch immer verfügbar sind - beim Beschluss angemessen angehört werden und mitwirken können. Sobald die Beschwerdegegnerin den Verteilungsplan über die freien Mittel zur Genehmigung vorgelegt hat, hat die Vorinstanz diesen zu prüfen und darüber erneut zu befinden. 10.3 Da keine rechtsgültig beschlossenen Verteilungspläne 1 und 2 vorliegen, kann vorliegend die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Destinatärkreis und dem Verteilungsschlüssel offen bleiben. 10.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz in formeller Hinsicht bei ihrer Prüfung der Verteilungspläne über die freien Mittel kein Vorwurf hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung der Parteien (Waffengleichheit) gemacht werden kann, die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer unbegründet sind und ihre Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Demgebenüber steht in materieller Hinsicht fest, dass der Verteilungsplan über die freien Mittel, dessen Prüfung Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, nicht rechtsgültig zustande gekommen und damit auch nicht genehmigungsfähig war. Insoweit dringen die Beschwerdeführer mit ihren Rügen durch und ihre Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden - im Rahmen ihres Unterliegens - die Bescherdeführer sowie die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzulegen. Sie werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und wie folgt auf die Parteien aufgeteilt: Zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- und zu Lasten der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-. 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Den zum grösseren Teil obsiegenden Beschwerdeführern wird eine nach Ermessen auf insgesamt Fr. 3'000.- festgelegte Parteientschädigung zugesprochen. Da der Beschluss der Beschwerdegegnerin über den Verteilungsplan der freien Mittel und der Sondermassnahmen durch Mitwirkung oder Empfehlung der Aufsichtsbehörde zustande kam, geht die Parteientschädigung zu gleichen Teilen, d.h. je zu Fr. 1'500.- zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. 11.3 Der in formellen Fragen teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Entschädigung zugesprochen, da ihr insoweit keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Zudem ist sie Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG und hat als solche gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2004 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und wie folgt auf die Parteien aufgeteilt: Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrens-kosten von Fr. 2000.- und die Beschwerdeführer haben, unter solidarischer Haftung, Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 3. Die von den Beschwerdeführern zu bezahlenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 2'000.- wird dem Vertreter der Beschwerdeführer zurückerstattet. Die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-, einschliesslich Mehrwertsteuer, zugesprochen. Diese geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.- und der Vorinstanz mit Fr. 1'500.-. Weitere Parteientschädigungen werden nicht gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref. Nr. _______) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: