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C-2328/2018

C-2328/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-17 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die 1953 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (Versicherte), nunmehr wohnhaft in Deutschland, lebte von 1987 bis 2010 in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 1 und 11). Aus der Ehe mit B._______, geboren (...), deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz, hat sie vier Kinder, wovon das erste (...) und das jüngste (...) geboren wurde; die Ehe wurde (...) geschlossen und 2010 geschieden (vgl. Vorakten 1, 3, 7, 12). B. B.a Am 27. Januar 2017 meldete sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung zum Bezug einer Rente an (Vorakten 8). Am 13. Februar 2017 (Eingang 17. Februar 2017) übermittelte jene der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) das Antragsformular E 202 mit Beilagen (Vorakten 7). B.b Mit Verfügung vom 22. März 2017 sprach die SAK der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2017 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 983.- monatlich zu (Vorakten 13). Die Rentenberechnung erfolgte bei einer Gesamtversicherungszeit von 22 Jahren und drei Monaten auf der Basis von 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, Erziehungsgutschriften (elf Jahre), einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'350.- und der Rentenskala 23. B.c Mit Einsprache vom 20. April 2017 ersuchte die Versicherte die SAK um Überprüfung des Entscheids (Vorakten 19). Sie machte geltend, es gehe nicht an, dass nur 1987, 1988 und 1992 als Ehejahre berücksichtigt würden, da sie länger verheiratet gewesen sei. Auch könne die Höhe des berechneten Einkommens von durchschnittlich Fr. 20'040.- für das Jahr 2009 nicht stimmen, da ihr Ehemann während seiner Erwerbstätigkeit in Liechtenstein wesentlich mehr verdient habe (Vorakten 19). B.d Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2018 kam die SAK auf die Verfügung vom 22. März 2017 zurück und sprach der Versicherten eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1042.- monatlich zu (Vorakten 44). Die Rentenberechnung erfolgte nunmehr bei einer gleichbleibenden Gesamtversicherungszeit von 22 Jahren und drei Monaten auf der Basis von 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, jedoch höheren Erziehungsgutschriften (15.5 Jahre), einem höheren massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57'810.- und der gleichbleibenden Rentenskala 23. C. Hiergegen erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend Vorinstanz) sei aufzuheben, es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Begründung führte sie an, die AHV-Beitragszahlungen, die ihr Mann für sie im Zeitraum von 2001 bis 2010 geleistet habe, seien zu überprüfen. In der Aufstellung (offenbar gemeint: Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten; Vorakten 44/4) werde immer nur von der Berechnung ihrer Einkommen ausgegangen, sie sei aber von (...) bis 2010 verheiratet gewesen. Auch stimmten die Einkommenszahlen nicht, über die sie keine Unterlagen habe, da ihr Exmann deren Herausgabe verweigere. Sie habe die Ausgleichskasse C._______ bereits um eine Zusendung der entsprechenden Unterlagen gebeten, welche danach aber nicht ihr, sondern der Vorinstanz zugestellt worden seien. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (BVGer act. 3). Die Einsprache der Beschwerdeführerin sei im angefochtenen Entscheid insofern teilweise gutgeheissen worden, als man nach Überprüfung der Akten der Ausgleichskasse C._______ die Versicherungszeiten des Exmannes für die Berechnung der Rente korrigiert und die Erziehungsgutschriften korrekt zugeteilt habe. Dies gehe aus dem Begleitbrief zum Einspracheentscheid sowie aus dem ACOR-Beleg (Vorakten 38; Berechnungsblatt) hervor. Die zugesprochene Rente sei sowohl hinsichtlich der Berechnungsweise als auch der Höhe korrekt. Der Vernehmlassung liegt das Formular E 205 FL des Fürstentums Liechtenstein betreffend den Versicherungsverlauf des Exmannes bei. E. Mit Replik vom 24. Juni 2018 (BVGer act. 6) verlangte die Beschwerdeführerin erneut eine Erklärung betreffend die Rentenzahlungen, die ihr Exmann von 2000 bis 2010 für sie geleistet habe. Sinngemäss zweifelte sie an, dass keine Beiträge im Zusammenhang mit dem von ihm in Liechtenstein erwirtschafteten Einkommen in die Schweizerische AHV eingezahlt worden seien, und legte Belege vor (Schreiben der AHV-Zweigstelle D._______ vom 25. Oktober 2002 über die Erfassung als Nichterwerbstätige; Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes D._______ vom 23. Mai 2003; Beitrags- beziehungsweise Nachtragsverfügungen der Ausgleichskasse C._______ vom 31. Januar 2003, 23. Dezember 2003, 2. Februar 2005, 15. Februar 2005, 30. Januar 2006, 31. Januar 2007, 30. Januar 2008, 25. Januar 2010, 26. Januar 2010, 13. Juli 2012 sowie Konto-Auszug der Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Juni 2010). F. Mit Duplik vom 4. Juli 2018 (BVGer act. 8) hielt die Vorinstanz an ihrer Rentenberechnung fest. Es liege ein Missverständnis vor, die Beschwerdeführerin wolle offenbar wissen, wie sich die Beiträge und das Jahreseinkommen während der Zeit bemessen, als sie nicht berufstätig gewesen sei und ihr Mann für sie die Beiträge als Nichterwerbstätige eingezahlt habe. Um die Fragen betreffend diese Pflichtbeiträge zu beantworten, verwies die Vorinstanz auf die Angaben zur Bemessungsgrundlage in den replikweise vorgelegten Beitragsverfügungen und legte einen aktuellen IK-Auszug vom 4. Juli 2018 bei. G. Auf die weiteren Ausführungen und eingereichten Beweismittel der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. April 2018 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 23. März 2018, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. April 2017 gutgeheissen hat und auf die Verfügung vom 22. März 2017 zurückgekommen ist.

E. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer Alters- oder Invalidenrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

E. 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG i.V.m. Art 40 AHVG). Die Beschwerdeführerin hat im (...) 2017 ihr 64. Altersjahr vollendet. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides, mit welchem die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin berechnete, sind somit diejenigen Normen massgebend, die ab März 2017 in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; BGE 130 V 156 E. 5.2).

E. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt.

E. 3.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG).

E. 3.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre).

E. 3.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV).

E. 3.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. (Art. 29quinquies Abs. 1 bis 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).

E. 3.6 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG).

E. 3.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen).

E. 4.1 Zunächst ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2017 ein Schreiben an die Ausgleichskasse C._______ mit der Bitte um eine «Aufstellung meiner AHV-Zahlungen» gerichtet hat (Vorakten 24), womit sie einen Auszug aus ihrem individuellen Konto verlangte. Die Ausgleichskasse leitete diesen Antrag an die Vorinstanz weiter und informierte die Beschwerdeführerin darüber (Vorakten 25). Die Vorinstanz kam dem Antrag jedoch nicht nach. Erst in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2018 gab die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin erhalte einen «Gesamtauszug aus ihren individuellen Beitragskonten». In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr der Einblick in ihre Unterlagen verweigert worden sei, weshalb sie die Rentenberechnung der Vorinstanz nicht überprüfen könne. Damit rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG). In der Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, dass sie ohne entsprechende Einwilligung keine Kontoauszüge des Exmannes zustellen könne. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz mit dem beigelegten IK-Auszug vom 4. Juli 2018 zu und gab ihr erneut Gelegenheit zur Stellungnahme (BVGer act. 9). Hiervon machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch (BVGer act. 11). Demnach hat die Beschwerdeführerin trotz ihres berechtigten Akteneinsichtsgesuchs vom 2. August 2017 erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. März 2018 einen IK-Auszug zur Kenntnis erhalten, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat. Vorliegend kann jedoch von einer Heilung auf Beschwerdeebene ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat und sämtliche Argumente vorgelegt werden konnten; eine Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 133 I 201 E. 2.2 m.H.).

E. 4.2 Es bleibt in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Rentenberechnung richtig erfolgt ist. Da das Sozialversicherungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 130 V 553 E. 3.5.3, 125 V 193 E. 2). Es prüft jedoch primär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Exmann erhalte eine wesentlich höhere Rente als sie. Wie bereits im Einspracheverfahren macht sie offenbar auch im Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Aufstellung der Beitragsarten (Vorakten 13/5 und 13/6; «1: Beiträge», «2: Ehejahre») zunächst geltend, es seien bei der Berechnung ihrer Rente nicht alle Ehejahre berücksichtigt worden. Im Weiteren bringt sie vor, in der Zeit der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes in Liechtenstein von 2001 bis 2010 habe er für sie in die Schweizer AHV-Kasse einzahlen müssen. Für diese Zeit seien in der Rentenberechnung aber nur «ihre Einkommen» angerechnet worden. In ihrer Replik bestreitet sie konkret, dass der Mann während seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein keine Beiträge an die Schweizerische AHV zu leisten gehabt habe. Sie gehe davon aus, er habe für sie «Pflichtbeiträge» einzahlen müssen, und verlange eine Erklärung, wo diese verrechnet worden seien. Der Replik liegen die Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse C._______ bei, aus denen die Beiträge, die sie während ihrer Zeit als Nichterwerbstätige leisten musste, hervorgehen.

E. 4.4 Unstreitig ist, dass der Mann der Beschwerdeführerin von (...) 2000 bis zum Zeitpunkt der Scheidung vom (...) 2010 nicht in der Schweiz, sondern im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig gewesen ist. Im Folgenden ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, er habe in dieser Zeit Beiträge in die Schweizerische AHV/IV einzahlen müssen, einzugehen.

E. 4.4.1 Durch die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind u.a. natürliche Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Art. 3 Abs. 1 AHVG bestimmt Nichterwerbstätige als beitragspflichtige Personen. Nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG gelten die eigenen Beiträge eines nicht-erwerbstätigen Versicherten auch als bezahlt, wenn der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag leistet (vgl. E. 3.3 hiervor). Bei internationalen Verhältnissen wird allerdings vom Grundsatz, wonach der Wohnsitz in der Schweiz zu einer Versicherungsunterstellung unter die Schweizerische AHV führt, unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen. So galt hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz im (...) 2000 (Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Ehemannes in Liechtenstein) das liechtensteinisch-schweizerische Abkommen vom 8. März 1989 über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1). Dies hat zur Folge, dass ein deutscher Staatsangehöriger, welcher in der Schweiz wohnt und im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig ist, im Erwerbsstaat Liechtenstein und nicht am Wohnsitz in der Schweiz versichert ist, wohingegen für eine nichterwerbstätige Ehefrau die Gesetze über die Beitragspflicht jenes Staates, in dem sie ihren Wohnsitz hatte, Geltung hatten (vgl. Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 des liechtensteinisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens von 1989). Dieses Erwerbsortprinzip gilt auch, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, nach dem Abschluss des FZA und der Übernahme der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71). Nach dem Gesagten war der Mann der Beschwerdeführerin während seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein nicht verpflichtet, Beiträge in die Schweizerische AHV/IV einzuzahlen.

E. 4.4.2 In den aktenkundigen Auszügen aus dem individuellen Konto des Exmannes der Beschwerdeführerin finden sich Einträge bis und mit November 2000 (Vorakten 34), woraus folgt, dass er danach aus der AHV/IV in der Schweiz ausgeschieden ist und bis zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 2010 keine Beiträge mehr in die Schweizerische AHV/IV eingezahlt hat. Der Einkommensteilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (vgl. E. 3.5 hiervor).

E. 4.5 Davon zu unterscheiden ist, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige in den Jahren 2001 bis 2010 beitragspflichtig wurde, nachdem ihr Ehemann aus der AHV/IV ausgeschieden war. Deshalb mussten für sie Beiträge in die Schweizerische AHV/IV eingezahlt werden. Aus Sicht der obligatorischen AHV/IV handelt es sich dabei - im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht um «seine Pflichtbeiträge», sondern um ihre Beiträge als Nichterwerbstätige.

E. 4.6 Aufgrund der Beschwerdebegehren und der vorgelegten Beweismittel ist nachfolgend zu überprüfen, ob sich die Vorinstanz in ihrer Rentenberechnung für die Jahre 2001 bis 2010 auch auf die Einträge im individuellen Konto der Beschwerdeführerin stützen konnte.

E. 4.6.1 Da die Beschwerdeführerin - soweit aus den Akten ersichtlich - vor Eintritt des Versicherungsfalls (März 2017) keinen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hat, kann die nachträgliche Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 3.7). Davon zu unterscheiden ist der Fall einer nachträglichen Leistung von nach Gesetz geschuldeten Beiträgen. Werden diese nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres verfügt, können sie nicht mehr eingefordert, aber auch nicht mehr freiwillig geleistet werden (Art. 16 Abs. 1 AHVG mit Ausnahmen).

E. 4.6.2 Gemäss Art. 10 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik zutreffend festgehalten hat, geht aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beitragsverfügungen hervor, dass als Beitragsbemessungsgrundlagen die «vorangegangenen Beitragsperioden», «Direkte Bundessteuer» oder «Steuereinschätzung nach Ermessen» herangezogen wurden, nicht aber das vom Ehemann in Liechtenstein erwirtschaftete Einkommen. Da von der Ausgleichskasse damals objektive Bemessungsgrundlagen für die Einschätzung des Einkommens und des Vermögens der Beschwerdeführerin herangezogen wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Mit Blick auf die in Art. 16 AHVG festgelegten Verjährungsfristen besteht vorliegend auch kein Grund zur Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beitragsverfügungen unrichtig seien. Die Beschwerdeführerin äussert sich denn auch nicht über die von der Ausgleichskasse C._______ verfügten Beiträge. Sie macht weiter geltend, dass ein Zahlungsbefehl an sie ergangen sei, den ihr ihr Mann erst nach der Scheidung gezeigt habe. Diesem ist zu entnehmen, dass sie eine Rechnung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ vom 17. Dezember 2002 in der Höhe von Fr. 3'409.40 nicht gezahlt habe. Aus der Nachtragsverfügung (Bemessungsgrundlage «Direkte Bundessteuer») betreffend die Beiträge für das Jahr 2001 geht hervor, dass sie für dieses Jahr Fr. 1'717.- in die AHV einzuzahlen hatte. Im individuellen Konto wird Nichterwerbstätigen als Einkommen der dem geleisteten Beitrag entsprechende Wert gemäss den für das betreffende Jahr gültigen Beitragstabellen eingetragen (Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK] Rz. 2336). Für die Jahre 2001 und 2002 wurden aufgrund der Nichterwerbstätigkeit Einkommen in der Höhe von Fr. 13'231.- und von Fr. 8'000.- eingetragen. Aus dem im Weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der AHV-Zweigstelle D._______ vom 25. Oktober 2002 geht hervor, dass sie als Nichterwerbstätige erfasst wurde. Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden (Art. 28 Abs. 5 AHVV). Für das Gericht ergibt sich aus den genannten Beweismitteln weder eine offenkundige Unrichtigkeit des IK-Auszugs, noch handelt es sich um einen vollen Beweis derselben.

E. 4.7 Nach dem Gesagten durfte sich die Vorinstanz bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens für die Jahre 2001 bis 2010 ohne Weiteres auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin stützen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es ergebe sich (aus dem Berechnungsblatt) keine ausreichende Berücksichtigung der Ehejahre, ist festzuhalten, dass die Splittingeintragungen im IK-Auszug mit der Schlüsselzahl «8» für die massgeblichen Jahre 1987 bis einschliesslich 2000 korrekt vermerkt wurden (vgl. WL VA/IK Rz. 2314), sohin eine Teilung der in diesen Jahren erzielten Einkommen der Ehegatten vorgenommen wurde.

E. 4.8 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, lässt auch eine summarische Überprüfung keine Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnung erkennen.

E. 4.8.1 Die Beschwerdeführerin war vom (...) bis zum (...) 2010 verheiratet und wohnte seit (...) 1987 mit ihrem Mann in der Schweiz; am (...) 2010 meldete sie sich ins Ausland ab (Vorakten 28, 29). Da der Ehemann ab (...) 2000 nicht mehr der Schweizerischen AHV/IV unterstellt war (vgl. E. 4.4 hiervor), kommt - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend angemerkt wurde - das Ehegattensplitting für die Jahre 1987 bis einschliesslich 2000 zur Anwendung. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin für diese Jahre die Einkommensteile ihres Exmannes hälftig auf das individuelle Konto übertragen und auch ihr für die relevanten Zeiträume aufgrund des Splittings Einkommensteile abgezogen wurden. Deren summarische Überprüfung ergibt keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Berechnungsweise. Die diesbezüglichen Beträge sind im IK-Auszug vom 4. Juli 2018 und auf dem ACOR-Berechnungsblatt korrekt vermerkt (BVGer act. 8, Beilage; Vorakten 38). Nach durchgeführtem Splitting ergibt sich aus der Einkommensaufstellung der Vorinstanz ein anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 610'624.- (Vorakten 38). Im Übrigen kann vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (BVGer act. 3).

E. 4.8.2 Den IK-Auszügen vom 4. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum von 1987 bis 2010 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 610'624.- angerechnet wurden (BVGer act. 8, Beilage). Der Aufwertungsfaktor 2016 beträgt für das Jahr 1987 den Wert eins und ergibt bei Multiplikation kein höheres Einkommen. Das so berechnete Einkommen wurde durch die Anzahl der massgeblichen Beitragsmonate (267) geteilt und ein Durchschnittswert von Fr. 27'444.- ermittelt. Auch die Anrechnung von Erziehungs- und Übergangsgutschriften ist korrekt erfolgt. Aus der Ehe mit Herrn B._______, geboren (...), hat die Beschwerdeführerin vier Kinder, wovon das erste (...) geboren wurde; die Ehe wurde (...) geschlossen und 2010 geschieden (Vorakten 3 und 12). Angerechnet wurden 13 geteilte Erziehungsgutschriften von 1987 bis 2000 sowie neun Jahre volle Erziehungsgutschriften von 2000 bis 2010, woraus sich - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt - zum Durchschnittswert von Fr. 27'444.- ein hinzuzurechnender Durchschnittswert von Fr. 29'467.- ergibt (vgl. BVGer act. 18 und E. 3.6 hiervor). Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 56'911.-, aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert gemäss Rentenskala des BSV (Rententabellen 2015, S. 60) ergebend Fr. 57'810.-. Die Berechnungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.

E. 4.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen korrekt ermittelt wurde. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die massgebenden Eintragungen im IK der Beschwerdeführerin. Das Ehegattensplitting in Bezug auf die Jahre 1987 bis einschliesslich 2000 ist korrekt erfolgt. Unter Anwendung der Rentenskala 23 führt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 57'810.- zu einer monatlichen Rente in der Höhe von Fr. 1'042.- (vgl. Rententabellen 2015, S. 60). Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 5.2 Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen (Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die Beschwerde wurde zwar aufgrund der Rüge der Gehörsverletzung zu Recht erhoben, weshalb von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, welches eine gekürzte Parteientschädigung nach sich ziehen kann (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die nicht rechtlich vertretene Beschwerdeführerin hatte aber keine Kosten für die Vertretung oder allfällige weitere Auslagen zu tragen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2328/2018 Urteil vom 17. Februar 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zusprache einer Altersrente, Rentenberechnung, Einspracheentscheid SAK vom 23. März 2018. Sachverhalt: A. Die 1953 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (Versicherte), nunmehr wohnhaft in Deutschland, lebte von 1987 bis 2010 in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 1 und 11). Aus der Ehe mit B._______, geboren (...), deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz, hat sie vier Kinder, wovon das erste (...) und das jüngste (...) geboren wurde; die Ehe wurde (...) geschlossen und 2010 geschieden (vgl. Vorakten 1, 3, 7, 12). B. B.a Am 27. Januar 2017 meldete sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung zum Bezug einer Rente an (Vorakten 8). Am 13. Februar 2017 (Eingang 17. Februar 2017) übermittelte jene der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) das Antragsformular E 202 mit Beilagen (Vorakten 7). B.b Mit Verfügung vom 22. März 2017 sprach die SAK der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2017 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 983.- monatlich zu (Vorakten 13). Die Rentenberechnung erfolgte bei einer Gesamtversicherungszeit von 22 Jahren und drei Monaten auf der Basis von 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, Erziehungsgutschriften (elf Jahre), einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'350.- und der Rentenskala 23. B.c Mit Einsprache vom 20. April 2017 ersuchte die Versicherte die SAK um Überprüfung des Entscheids (Vorakten 19). Sie machte geltend, es gehe nicht an, dass nur 1987, 1988 und 1992 als Ehejahre berücksichtigt würden, da sie länger verheiratet gewesen sei. Auch könne die Höhe des berechneten Einkommens von durchschnittlich Fr. 20'040.- für das Jahr 2009 nicht stimmen, da ihr Ehemann während seiner Erwerbstätigkeit in Liechtenstein wesentlich mehr verdient habe (Vorakten 19). B.d Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2018 kam die SAK auf die Verfügung vom 22. März 2017 zurück und sprach der Versicherten eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1042.- monatlich zu (Vorakten 44). Die Rentenberechnung erfolgte nunmehr bei einer gleichbleibenden Gesamtversicherungszeit von 22 Jahren und drei Monaten auf der Basis von 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, jedoch höheren Erziehungsgutschriften (15.5 Jahre), einem höheren massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57'810.- und der gleichbleibenden Rentenskala 23. C. Hiergegen erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend Vorinstanz) sei aufzuheben, es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Begründung führte sie an, die AHV-Beitragszahlungen, die ihr Mann für sie im Zeitraum von 2001 bis 2010 geleistet habe, seien zu überprüfen. In der Aufstellung (offenbar gemeint: Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten; Vorakten 44/4) werde immer nur von der Berechnung ihrer Einkommen ausgegangen, sie sei aber von (...) bis 2010 verheiratet gewesen. Auch stimmten die Einkommenszahlen nicht, über die sie keine Unterlagen habe, da ihr Exmann deren Herausgabe verweigere. Sie habe die Ausgleichskasse C._______ bereits um eine Zusendung der entsprechenden Unterlagen gebeten, welche danach aber nicht ihr, sondern der Vorinstanz zugestellt worden seien. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (BVGer act. 3). Die Einsprache der Beschwerdeführerin sei im angefochtenen Entscheid insofern teilweise gutgeheissen worden, als man nach Überprüfung der Akten der Ausgleichskasse C._______ die Versicherungszeiten des Exmannes für die Berechnung der Rente korrigiert und die Erziehungsgutschriften korrekt zugeteilt habe. Dies gehe aus dem Begleitbrief zum Einspracheentscheid sowie aus dem ACOR-Beleg (Vorakten 38; Berechnungsblatt) hervor. Die zugesprochene Rente sei sowohl hinsichtlich der Berechnungsweise als auch der Höhe korrekt. Der Vernehmlassung liegt das Formular E 205 FL des Fürstentums Liechtenstein betreffend den Versicherungsverlauf des Exmannes bei. E. Mit Replik vom 24. Juni 2018 (BVGer act. 6) verlangte die Beschwerdeführerin erneut eine Erklärung betreffend die Rentenzahlungen, die ihr Exmann von 2000 bis 2010 für sie geleistet habe. Sinngemäss zweifelte sie an, dass keine Beiträge im Zusammenhang mit dem von ihm in Liechtenstein erwirtschafteten Einkommen in die Schweizerische AHV eingezahlt worden seien, und legte Belege vor (Schreiben der AHV-Zweigstelle D._______ vom 25. Oktober 2002 über die Erfassung als Nichterwerbstätige; Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes D._______ vom 23. Mai 2003; Beitrags- beziehungsweise Nachtragsverfügungen der Ausgleichskasse C._______ vom 31. Januar 2003, 23. Dezember 2003, 2. Februar 2005, 15. Februar 2005, 30. Januar 2006, 31. Januar 2007, 30. Januar 2008, 25. Januar 2010, 26. Januar 2010, 13. Juli 2012 sowie Konto-Auszug der Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Juni 2010). F. Mit Duplik vom 4. Juli 2018 (BVGer act. 8) hielt die Vorinstanz an ihrer Rentenberechnung fest. Es liege ein Missverständnis vor, die Beschwerdeführerin wolle offenbar wissen, wie sich die Beiträge und das Jahreseinkommen während der Zeit bemessen, als sie nicht berufstätig gewesen sei und ihr Mann für sie die Beiträge als Nichterwerbstätige eingezahlt habe. Um die Fragen betreffend diese Pflichtbeiträge zu beantworten, verwies die Vorinstanz auf die Angaben zur Bemessungsgrundlage in den replikweise vorgelegten Beitragsverfügungen und legte einen aktuellen IK-Auszug vom 4. Juli 2018 bei. G. Auf die weiteren Ausführungen und eingereichten Beweismittel der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. April 2018 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 23. März 2018, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. April 2017 gutgeheissen hat und auf die Verfügung vom 22. März 2017 zurückgekommen ist. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer Alters- oder Invalidenrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG i.V.m. Art 40 AHVG). Die Beschwerdeführerin hat im (...) 2017 ihr 64. Altersjahr vollendet. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides, mit welchem die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin berechnete, sind somit diejenigen Normen massgebend, die ab März 2017 in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; BGE 130 V 156 E. 5.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. 3.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 3.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre). 3.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). 3.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. (Art. 29quinquies Abs. 1 bis 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 3.6 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). 3.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen). 4. 4.1 Zunächst ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2017 ein Schreiben an die Ausgleichskasse C._______ mit der Bitte um eine «Aufstellung meiner AHV-Zahlungen» gerichtet hat (Vorakten 24), womit sie einen Auszug aus ihrem individuellen Konto verlangte. Die Ausgleichskasse leitete diesen Antrag an die Vorinstanz weiter und informierte die Beschwerdeführerin darüber (Vorakten 25). Die Vorinstanz kam dem Antrag jedoch nicht nach. Erst in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2018 gab die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin erhalte einen «Gesamtauszug aus ihren individuellen Beitragskonten». In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr der Einblick in ihre Unterlagen verweigert worden sei, weshalb sie die Rentenberechnung der Vorinstanz nicht überprüfen könne. Damit rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG). In der Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, dass sie ohne entsprechende Einwilligung keine Kontoauszüge des Exmannes zustellen könne. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz mit dem beigelegten IK-Auszug vom 4. Juli 2018 zu und gab ihr erneut Gelegenheit zur Stellungnahme (BVGer act. 9). Hiervon machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch (BVGer act. 11). Demnach hat die Beschwerdeführerin trotz ihres berechtigten Akteneinsichtsgesuchs vom 2. August 2017 erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. März 2018 einen IK-Auszug zur Kenntnis erhalten, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat. Vorliegend kann jedoch von einer Heilung auf Beschwerdeebene ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat und sämtliche Argumente vorgelegt werden konnten; eine Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 133 I 201 E. 2.2 m.H.). 4.2 Es bleibt in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Rentenberechnung richtig erfolgt ist. Da das Sozialversicherungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 130 V 553 E. 3.5.3, 125 V 193 E. 2). Es prüft jedoch primär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.). 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Exmann erhalte eine wesentlich höhere Rente als sie. Wie bereits im Einspracheverfahren macht sie offenbar auch im Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Aufstellung der Beitragsarten (Vorakten 13/5 und 13/6; «1: Beiträge», «2: Ehejahre») zunächst geltend, es seien bei der Berechnung ihrer Rente nicht alle Ehejahre berücksichtigt worden. Im Weiteren bringt sie vor, in der Zeit der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes in Liechtenstein von 2001 bis 2010 habe er für sie in die Schweizer AHV-Kasse einzahlen müssen. Für diese Zeit seien in der Rentenberechnung aber nur «ihre Einkommen» angerechnet worden. In ihrer Replik bestreitet sie konkret, dass der Mann während seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein keine Beiträge an die Schweizerische AHV zu leisten gehabt habe. Sie gehe davon aus, er habe für sie «Pflichtbeiträge» einzahlen müssen, und verlange eine Erklärung, wo diese verrechnet worden seien. Der Replik liegen die Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse C._______ bei, aus denen die Beiträge, die sie während ihrer Zeit als Nichterwerbstätige leisten musste, hervorgehen. 4.4 Unstreitig ist, dass der Mann der Beschwerdeführerin von (...) 2000 bis zum Zeitpunkt der Scheidung vom (...) 2010 nicht in der Schweiz, sondern im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig gewesen ist. Im Folgenden ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, er habe in dieser Zeit Beiträge in die Schweizerische AHV/IV einzahlen müssen, einzugehen. 4.4.1 Durch die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind u.a. natürliche Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Art. 3 Abs. 1 AHVG bestimmt Nichterwerbstätige als beitragspflichtige Personen. Nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG gelten die eigenen Beiträge eines nicht-erwerbstätigen Versicherten auch als bezahlt, wenn der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag leistet (vgl. E. 3.3 hiervor). Bei internationalen Verhältnissen wird allerdings vom Grundsatz, wonach der Wohnsitz in der Schweiz zu einer Versicherungsunterstellung unter die Schweizerische AHV führt, unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen. So galt hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz im (...) 2000 (Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Ehemannes in Liechtenstein) das liechtensteinisch-schweizerische Abkommen vom 8. März 1989 über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1). Dies hat zur Folge, dass ein deutscher Staatsangehöriger, welcher in der Schweiz wohnt und im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig ist, im Erwerbsstaat Liechtenstein und nicht am Wohnsitz in der Schweiz versichert ist, wohingegen für eine nichterwerbstätige Ehefrau die Gesetze über die Beitragspflicht jenes Staates, in dem sie ihren Wohnsitz hatte, Geltung hatten (vgl. Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 des liechtensteinisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens von 1989). Dieses Erwerbsortprinzip gilt auch, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, nach dem Abschluss des FZA und der Übernahme der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71). Nach dem Gesagten war der Mann der Beschwerdeführerin während seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein nicht verpflichtet, Beiträge in die Schweizerische AHV/IV einzuzahlen. 4.4.2 In den aktenkundigen Auszügen aus dem individuellen Konto des Exmannes der Beschwerdeführerin finden sich Einträge bis und mit November 2000 (Vorakten 34), woraus folgt, dass er danach aus der AHV/IV in der Schweiz ausgeschieden ist und bis zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 2010 keine Beiträge mehr in die Schweizerische AHV/IV eingezahlt hat. Der Einkommensteilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (vgl. E. 3.5 hiervor). 4.5 Davon zu unterscheiden ist, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige in den Jahren 2001 bis 2010 beitragspflichtig wurde, nachdem ihr Ehemann aus der AHV/IV ausgeschieden war. Deshalb mussten für sie Beiträge in die Schweizerische AHV/IV eingezahlt werden. Aus Sicht der obligatorischen AHV/IV handelt es sich dabei - im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht um «seine Pflichtbeiträge», sondern um ihre Beiträge als Nichterwerbstätige. 4.6 Aufgrund der Beschwerdebegehren und der vorgelegten Beweismittel ist nachfolgend zu überprüfen, ob sich die Vorinstanz in ihrer Rentenberechnung für die Jahre 2001 bis 2010 auch auf die Einträge im individuellen Konto der Beschwerdeführerin stützen konnte. 4.6.1 Da die Beschwerdeführerin - soweit aus den Akten ersichtlich - vor Eintritt des Versicherungsfalls (März 2017) keinen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hat, kann die nachträgliche Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 3.7). Davon zu unterscheiden ist der Fall einer nachträglichen Leistung von nach Gesetz geschuldeten Beiträgen. Werden diese nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres verfügt, können sie nicht mehr eingefordert, aber auch nicht mehr freiwillig geleistet werden (Art. 16 Abs. 1 AHVG mit Ausnahmen). 4.6.2 Gemäss Art. 10 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik zutreffend festgehalten hat, geht aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beitragsverfügungen hervor, dass als Beitragsbemessungsgrundlagen die «vorangegangenen Beitragsperioden», «Direkte Bundessteuer» oder «Steuereinschätzung nach Ermessen» herangezogen wurden, nicht aber das vom Ehemann in Liechtenstein erwirtschaftete Einkommen. Da von der Ausgleichskasse damals objektive Bemessungsgrundlagen für die Einschätzung des Einkommens und des Vermögens der Beschwerdeführerin herangezogen wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Mit Blick auf die in Art. 16 AHVG festgelegten Verjährungsfristen besteht vorliegend auch kein Grund zur Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beitragsverfügungen unrichtig seien. Die Beschwerdeführerin äussert sich denn auch nicht über die von der Ausgleichskasse C._______ verfügten Beiträge. Sie macht weiter geltend, dass ein Zahlungsbefehl an sie ergangen sei, den ihr ihr Mann erst nach der Scheidung gezeigt habe. Diesem ist zu entnehmen, dass sie eine Rechnung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ vom 17. Dezember 2002 in der Höhe von Fr. 3'409.40 nicht gezahlt habe. Aus der Nachtragsverfügung (Bemessungsgrundlage «Direkte Bundessteuer») betreffend die Beiträge für das Jahr 2001 geht hervor, dass sie für dieses Jahr Fr. 1'717.- in die AHV einzuzahlen hatte. Im individuellen Konto wird Nichterwerbstätigen als Einkommen der dem geleisteten Beitrag entsprechende Wert gemäss den für das betreffende Jahr gültigen Beitragstabellen eingetragen (Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK] Rz. 2336). Für die Jahre 2001 und 2002 wurden aufgrund der Nichterwerbstätigkeit Einkommen in der Höhe von Fr. 13'231.- und von Fr. 8'000.- eingetragen. Aus dem im Weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der AHV-Zweigstelle D._______ vom 25. Oktober 2002 geht hervor, dass sie als Nichterwerbstätige erfasst wurde. Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden (Art. 28 Abs. 5 AHVV). Für das Gericht ergibt sich aus den genannten Beweismitteln weder eine offenkundige Unrichtigkeit des IK-Auszugs, noch handelt es sich um einen vollen Beweis derselben. 4.7 Nach dem Gesagten durfte sich die Vorinstanz bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens für die Jahre 2001 bis 2010 ohne Weiteres auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin stützen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es ergebe sich (aus dem Berechnungsblatt) keine ausreichende Berücksichtigung der Ehejahre, ist festzuhalten, dass die Splittingeintragungen im IK-Auszug mit der Schlüsselzahl «8» für die massgeblichen Jahre 1987 bis einschliesslich 2000 korrekt vermerkt wurden (vgl. WL VA/IK Rz. 2314), sohin eine Teilung der in diesen Jahren erzielten Einkommen der Ehegatten vorgenommen wurde. 4.8 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, lässt auch eine summarische Überprüfung keine Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnung erkennen. 4.8.1 Die Beschwerdeführerin war vom (...) bis zum (...) 2010 verheiratet und wohnte seit (...) 1987 mit ihrem Mann in der Schweiz; am (...) 2010 meldete sie sich ins Ausland ab (Vorakten 28, 29). Da der Ehemann ab (...) 2000 nicht mehr der Schweizerischen AHV/IV unterstellt war (vgl. E. 4.4 hiervor), kommt - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend angemerkt wurde - das Ehegattensplitting für die Jahre 1987 bis einschliesslich 2000 zur Anwendung. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin für diese Jahre die Einkommensteile ihres Exmannes hälftig auf das individuelle Konto übertragen und auch ihr für die relevanten Zeiträume aufgrund des Splittings Einkommensteile abgezogen wurden. Deren summarische Überprüfung ergibt keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Berechnungsweise. Die diesbezüglichen Beträge sind im IK-Auszug vom 4. Juli 2018 und auf dem ACOR-Berechnungsblatt korrekt vermerkt (BVGer act. 8, Beilage; Vorakten 38). Nach durchgeführtem Splitting ergibt sich aus der Einkommensaufstellung der Vorinstanz ein anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 610'624.- (Vorakten 38). Im Übrigen kann vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (BVGer act. 3). 4.8.2 Den IK-Auszügen vom 4. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum von 1987 bis 2010 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 610'624.- angerechnet wurden (BVGer act. 8, Beilage). Der Aufwertungsfaktor 2016 beträgt für das Jahr 1987 den Wert eins und ergibt bei Multiplikation kein höheres Einkommen. Das so berechnete Einkommen wurde durch die Anzahl der massgeblichen Beitragsmonate (267) geteilt und ein Durchschnittswert von Fr. 27'444.- ermittelt. Auch die Anrechnung von Erziehungs- und Übergangsgutschriften ist korrekt erfolgt. Aus der Ehe mit Herrn B._______, geboren (...), hat die Beschwerdeführerin vier Kinder, wovon das erste (...) geboren wurde; die Ehe wurde (...) geschlossen und 2010 geschieden (Vorakten 3 und 12). Angerechnet wurden 13 geteilte Erziehungsgutschriften von 1987 bis 2000 sowie neun Jahre volle Erziehungsgutschriften von 2000 bis 2010, woraus sich - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt - zum Durchschnittswert von Fr. 27'444.- ein hinzuzurechnender Durchschnittswert von Fr. 29'467.- ergibt (vgl. BVGer act. 18 und E. 3.6 hiervor). Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 56'911.-, aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert gemäss Rentenskala des BSV (Rententabellen 2015, S. 60) ergebend Fr. 57'810.-. Die Berechnungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 4.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen korrekt ermittelt wurde. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die massgebenden Eintragungen im IK der Beschwerdeführerin. Das Ehegattensplitting in Bezug auf die Jahre 1987 bis einschliesslich 2000 ist korrekt erfolgt. Unter Anwendung der Rentenskala 23 führt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 57'810.- zu einer monatlichen Rente in der Höhe von Fr. 1'042.- (vgl. Rententabellen 2015, S. 60). Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 5.2 Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen (Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die Beschwerde wurde zwar aufgrund der Rüge der Gehörsverletzung zu Recht erhoben, weshalb von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, welches eine gekürzte Parteientschädigung nach sich ziehen kann (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die nicht rechtlich vertretene Beschwerdeführerin hatte aber keine Kosten für die Vertretung oder allfällige weitere Auslagen zu tragen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: