Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten
Sachverhalt
A. Die A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) ver- folgt nach Handelsregistereintrag folgenden Zweck: Betrieb und Führung eines Transport- und Busunternehmens; Erbringung von Dienstleistungen im und für den öffentlichen Verkehr; Erwerb, Verwaltung, Belastung und Veräusserung von Grundeigentum und Vermögenswerten; Vornahme von Finanzierungen, Tätigung von Patent- und Lizenzgeschäften sowie Über- nahme und Abgabe von Vertretungen […], zuletzt abgerufen am 5.9.2022). Die Arbeitgeberin ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. B. B.a Am 11. März 2019 ereignete sich ein Berufsunfall mit Todesfolge: Am Unfalltag hatte die Fahrzeugbesatzung mit drei Personen unter anderem den Auftrag gehabt, mit dem Abfallsammelfahrzeug im Gemeindegebiet B._______ Grünabfall einzusammeln. Als der Fahrer an einer Einfahrt vor- beifuhr, bremste er ab und fuhr rückwärts, da er gesehen hatte, dass ein kleiner "Grünkübel" zur Entsorgung bereitstand. Die beiden Belader fuhren zu diesem Zeitpunkt hinten auf ihren Trittbrettern mit. Das Unfallopfer stieg jedoch während des Rückwärtsfahrens vom Trittbrett ab und lief einige Schritte, wobei er zu Fall beziehungsweise hinter dem Fahrzeug auf der Strasse zu liegen kam. Die zweite Person auf dem Trittbrett betätigte sofort den schwarzen Klingelknopf am Steuerpanel der Beschickungseinrichtung, um den Fahrzeugführer auf das Problem aufmerksam zu machen. Der Fahrer bremste das Fahrzeug ab, stieg aus und begab sich zum Fahrzeug- heck. Das Unfallopfer war jedoch bereits vom rückwärtsfahrenden Fahr- zeug erfasst und darunter eingeklemmt worden (vgl. Unfallrapport der SUVA und Fotodossier vom 12. August 2019, Akten der SUVA gemäss Ak- tenverzeichnis vom 31. Januar 2020 [nachfolgend: Suva-act.] 16; vgl. auch Rapport […] Polizei vom 17. April 2019, Suva-act. 0). B.b Ein weiteres Ereignis mit Verletzungsfolge trat am 28. Mai 2019 auf einer Baustelle in C._______ ein: Chauffeur (Kranführer) und Zulieferer lu- den einen LKW ab. Die falsch angeschlagene Last fiel hinunter und ver- letzte den Chauffeur der Zulieferer-Firma (vgl. Protokoll für die betriebsin- terne Unfallabklärung, Suva-act. 11).
C-229/2020 Seite 3 B.c Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 sprach die SUVA aufgrund des Arbeits- unfalls vom 28. Mai 2019 auf der Baustelle C._______ eine Ermahnung Stufe 1 aus, nachdem am Unfalltag eine Kontrolle durchgeführt worden war. Die SUVA hielt zwei Sofort-Massnahmen und mehrere Massnahmen fest, deren Umsetzung innert Frist zu bestätigen seien (SUVA-act. 21). Die Arbeitgeberin meldete innert angesetzter Frist zurück, die Schulung bei den Kranchauffeuren werde bis Ende August erfolgen (Suva-act. 19). B.d Unterdessen fand am 13. Juni 2019 eine unangekündigte Kontrolle durch die SUVA auf der Baustelle D._______ statt. Dabei stellte ein Mitar- beiter der SUVA fest, dass sich im Gefahrenbereich des LKW-Krans Per- sonen ohne Schutzhelm aufhielten und dass der Betrieb nicht Mitglied der Sicherheits-Charta Bau sei. Für die Umsetzung der dabei vereinbarten Massnahmen setzte die SUVA eine Frist bis zum 10. Juli 2019 an (Suva- act. 18). B.e Am 2. Juli 2019 fand ein Termin zwischen einem SUVA-Mitarbeiter, der Arbeitgeberin und den beteiligten Versicherungen statt, um den Unfall vom
11. März 2019 abzuklären und die notwendigen Massnahmen zu vereinba- ren (Terminvereinbarung vom 7. Juni 2019, Suva-act. 20). Aus dem dazu verfassten Unfallrapport vom 12. August 2019 geht hervor, dass das Fahr- zeug grundsätzlich den geltenden Sicherheitsbestimmungen entspreche, aber zum Unfallzeitpunkt beide Trittbrettüberwachungen am Heck durch das Einsetzen von "Distanzstücken" überbrückt (manipuliert) worden seien. Dies sei von den beiden Beladern vorgenommen worden. Gemäss einem Telefonat, das mit den zwei betroffenen Personen (Fahrzeuglenker und ein Belader) am 3. Juli 2019 stattgefunden habe, hätten die beteiligten drei Personen am Unfalltag kurz vor Arbeitsbeginn gemeinsam beschlos- sen, die Trittbrettüberwachung ausser Betrieb zu setzen, um die Arbeiten "speditiver" erledigen zu können. Für die Überbrückung der Trittbrettüber- wachung hätten sich die zwei Belader einer modifizierten 6-kant-Mutter be- holfen, welche sie unter das Trittbrett geschoben hätten um den Kontakt zur Sicherheitsschaltung bei besetztem Trittbrett zu verhindern. Dies sei sowieso eine gängige Art und Weise bei der Abfallsammlung in ihrem Un- ternehmen und werde seit Jahren durch verschiedene Equipen so ge- macht. Gemäss Aussage einer betroffenen Person waren im Betrieb meh- rere solche "Distanzstücke" vorhanden, die auch unter den Fahrzeugbe- satzungen weitergegeben würden. Im Rahmen der Unfallabklärung vom
2. Juli 2019 im Betrieb habe der Leiter Ausbildung und Sicherheit der Ar- beitgeberin das durch den betroffenen Mitarbeiter verwendete "Distanz-
C-229/2020 Seite 4 stück" zur Überbrückung der Trittbrettüberwachung als Beweisstück vorge- legt. Das vom Unfallopfer verwendete "Distanzstück" sei nicht gefunden worden. Im Fotodossier sind zudem Abbildungen des "Distanzstücks" (Nr. 6-8; 6-kant-Mutter) dokumentiert (Unfallrapport vom 12. August 2019, Suva-act. 16). B.f Mit Ermahnung vom 12. August 2019 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, bei der Schadenabklärung vom 2. Juli 2019 betreffend Berufsunfall vom 11. März 2019 sei festgestellt worden, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umge- setzt worden seien. Die unmittelbar betroffenen zwei Arbeitnehmenden seien durch einen SUVA-Mitarbeiter am 3. Juli 2019 bezüglich der zu tref- fenden Massnahmen telefonisch informiert und angehört worden. Die SUVA ermahnte die Arbeitgeberin, die zum Schutz des Personals erforder- lichen Massnahmen innert einer Frist bis 16. September 2019 zu treffen. Zur Überprüfung der Schutzeinrichtungen seien regelmässige Kontrollen vor oder nach den Abfallsammeltouren an sämtlichen Abfallsammelfahr- zeugen durchzuführen und es sei dafür zu sorgen, dass die Schutzeinrich- tung der Trittbrettüberwachung in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt sei. Sämtliche vorhandenen Hilfsmittel zur Manipulation der Trittbrettüberwa- chung wie 6-kant-Muttern oder ähnliches seien ausser Betrieb zu nehmen. Zudem sei die Anwendung der Verhaltensregeln zu überprüfen, indem durch regelmässige Kontrollen auf den Abfallsammeltouren dafür zu sor- gen sei, dass die Mitarbeitenden die Verhaltensregeln auch tatsächlich be- folgten. Die Kontrollen seien schriftlich zu dokumentieren und es werde empfohlen, zu Beginn ein bis zwei Kontrollen pro Monat ohne Vorankündi- gung durchzuführen. Bei ungenutztem Verstreichenlassen dieser Frist müsse die SUVA die Massnahmen durch eine Verfügung anordnen. Des Weiteren gewährte sie der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör zu den Fest- stellungen sowie Massnahmen der SUVA und bot der ihr innert einer Frist von 20 Tagen Gelegenheit, begründete Einwände zu erheben (Suva- act. 17). B.g Mit Schreiben vom 20. August 2019 forderte die SUVA die Arbeitgebe- rin auf, den Unfall vom 28. Mai 2019 abzuklären und bis zum 3. September 2019 das Ergebnis (Unfallursachen, getroffene Massnahmen) mitzuteilen (Suva-act. 15). B.h Mit Eingabe vom 29. August 2019 zeigte die Arbeitgeberin das Vertre- tungsverhältnis zur CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG an
C-229/2020 Seite 5 und beantragte eine angemessene Fristerstreckung für das rechtliche Ge- hör (Suva-act. 14). Zusätzlich erhob sie mit Schreiben vom 30. August 2019 Einwand mit der Begründung, der Sachverhalt sei unzureichend er- mittelt und das Recht unrichtig angewendet worden. Für die weitere Be- gründung bat sie um angemessene Fristerstreckung (Suva-act. 13). B.i Mit Schreiben vom 2. September 2019 stellte die Suva der Arbeitgebe- rin die Akten zu und erstreckte die Frist bis zum 4. Oktober 2019 (Suva- act. 12). B.j Mit Rückmeldung vom 4. September 2019 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, nach dem Unfall vom 28. Mai 2019 seien sofort Massnahmen auf der Baustelle getroffen worden. Die Gitterrohre würden mit Einweg- Gurten angeliefert, wodurch die Gefahr für die Wiederholung eines solchen Ereignisses markant reduziert werde (Suva-act. 11). B.k Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 erhob die durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas vertretene Arbeitgeberin Einwände gegen die Ermahnung vom
12. August 2019. Im Wesentlichen verlangte sie, die Ermahnung sei zu- rückzunehmen und es sei zu anerkennen, dass die Arbeitgeberin alles ihr Zumutbare unternommen habe (Suva-act. 10). C. C.a Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an der Er- mahnung vom 12. August 2019 fest. Es bestehe keine Veranlassung, auf den Erlass der Ermahnung vom 12. August 2019 zurückzukommen (Suva- act. 8) C.b Das Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. November 2019 nahm die Vorinstanz als Einsprache entgegen. Darin machte die Arbeitgeberin ins- besondere geltend, der SUVA-Mitarbeiter habe den Sachverhalt ungenü- gend abgeklärt. Im Unfallreport habe der SUVA-Mitarbeiter behauptet, dass er mit den zwei betroffenen Mitarbeitenden gesprochen habe. Aller- dings finde sich dazu keine Gesprächsnotiz. Die vorliegende Abklärung sei weder rechtskonform noch schlüssig erfolgt. Weiter sei nochmals festzu- halten, dass die Sicherheitsmassnahmen der Firma sehr wohl genügend gewesen seien, doch durch die Mitarbeiter nicht umgesetzt worden seien. Weitergehende Kontrollen seien nicht angezeigt gewesen, zumal es kei- nerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten gegeben habe. Allfällige Hilfs- mittel ausser Betrieb zu nehmen, sei eine offensichtlich untaugliche Mass- nahme. Die Arbeitgeberin werde auf freiwilliger Basis Stichkontrollen
C-229/2020 Seite 6 durchführen, zumal insbesondere eine Videoüberwachung vorliegend be- kanntlich nicht zulässig sei. Sie ersuchte darum, die Ermahnung zurückzu- nehmen. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Suva- act. 7). C.c Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 erinnerte die SUVA die Arbeit- geberin an die Massnahmenumsetzung nach dem unangekündigten Bau- stellenbesuch in D._______ vom 13. Juni 2019, da innert Frist noch keine Rückmeldung eingegangen sei. Sie setzte eine neue Frist bis 18. Dezem- ber 2019 für die Rückmeldung an (Suva-act. 6). D. Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019 hielt die SUVA vollum- fänglich an ihren Ausführungen im Schreiben vom 21. Oktober 2019 fest. Sie wies die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der SUVA-Mitarbeiter nach dem Telefonat vom 3. Juli 2019 auf eine separate Gesprächsnotiz verzichtet habe, da er das Ergebnis der Telefonate im Un- fallrapport ausdrücklich erwähnt habe. Die Neutralisierung einer Sicher- heitsvorrichtung verstosse gegen Art. 230 StGB und sei notabene ein Offi- zialdelikt. Nachdem unbestritten und erstellt sei, dass die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen beeinträchtigt gewesen sei, hielt die SUVA nochmals fest, dass die Arbeitgeberin ihren Pflichten nach Art. 6 Abs. 3 der Verord- nung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 (VUV, SR 832.30) nur ungenügend nachgekommen sei. Deshalb sei die Ermahnung rechtens erfolgt (Suva-act. 5). E. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erhob die weiterhin durch Rechtsan- walt Mark A. Glavas vertretene Arbeitgeberin Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 12. Dezember 2019 sei aufzuheben und von einer Ermahnung sei abzusehen (Ziff. 1); unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 2; Akten im Beschwerdever- fahren [BVGer-act.] 1). Zudem beantragte sie als Beweismittel den Beizug der Suva-Akten inklusive der Unfallakten aus dem Versicherungsfall betref- fend des am Unfall Verstorbenen von Amtes wegen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe gegen sie eine Ermahnung ausgesprochen, die sich auf angebliche, nicht protokollierte Aussagen von Unfallbeteiligten stütze, gegen welche strafrechtlich ermittelt werde. Diese hätten daher ein grosses Interesse daran, die Schuld auf die Arbeitgeberin abzuschieben. Da keine Gesprächsprotokolle bestehen, könnten die Un- fallbeteiligten nicht mit den angeblichen Belastungen konfrontiert werden.
C-229/2020 Seite 7 Aus diesem Grund dürften diese unberechtigten Anschuldigungen nicht ge- gen die Beschwerdeführerin verwendet werden. Vielmehr hätten bis zum tragischen Unfall keine Anzeichen dafür bestanden, dass sich ihre Mitar- beiter entgegen den klaren Instruktionen verhalten und durch vorsätzliches Handeln Sicherheitsvorrichtungen umgingen. Mittels Schulungen und Fahrzeugüberprüfungen habe die Beschwerdeführerin für die Einhaltung der Arbeitssicherheit gesorgt. Zudem seien die Arbeitnehmer zur Sicher- stellung der korrekten Umsetzung der Anweisungen eingearbeitet worden. Den Arbeitnehmern sei zu jeder Zeit bekannt gewesen, wie sie ihre Arbeit verrichten mussten. Insbesondere sei ihnen bewusst gewesen, dass sie keine Sicherheitsvorrichtungen überbrücken beziehungsweise umgehen durften. Den Verantwortlichen sei unbekannt gewesen, dass diese Arbeit- nehmer und allenfalls auch weitere solche Manipulationen vornähmen. Die Arbeitssicherheit sei vorliegend offensichtlich nicht eingehalten worden, doch die Arbeitgeberin habe das ihr Mögliche getan, um vorschriftsge- mässe Arbeit sicherzustellen. Der Beschwerde lagen nebst dem angefochtenen Einspracheentscheid (BVGer-act. 1, Beilage 1), der Vollmacht (BVGer-act. 1, Beilage 2) und weiteren bereits in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Dokumenten (BVGer-act. 1, Beilagen 3-6) auch der Schulungsnachweis vom 25. bezie- hungsweise 29. Mai 2018 (BVGer-act. 1, Beilage 7) sowie Prüfungsproto- kolle (Auszüge) der Fahrzeuge (BVGer-act. 1, Beilage 8) bei. F. Der mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 eingeforderte Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– ging fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 2 und 3). G. Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2020 wies die Beschwerdefüh- rerin darauf hin, dass der rechtskräftige Strafbefehl gegen den Unfallfahrer (BVGer-act. 5, Beilage 9) zugegangen sei. Daraus gehe hervor, dass sich der Fahrzeuglenker der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht habe und die Staatsanwaltschaft festhalte, der Fahrer habe trotz internen Schulun- gen und den Vorschriften zur Verhütung von Berufsunfällen sein Fahrzeug rückwärts gelenkt, obwohl für ihn voraussehbar gewesen sei, dass er dabei einen Arbeitskollegen tödlich verletzen konnte. Der rechtskräftige Strafbe- fehl bestätige das grobfahrlässige und weisungswidrige Handeln des Fahr- zeuglenkers. Aufgrund der Rechtskraft des Entscheids könne zudem auf die Einsicht des Fahrzeuglenkers in das eigene Verschulden geschlossen
C-229/2020 Seite 8 werden. Dies verdeutliche, dass die Ermahnung der Vorinstanz jeglicher vernünftigen Grundlage entbehre (BVGer-act. 5). H. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Im Wesentlichen räumte sie ein, dass die beiden Telefongespräche tatsächlich nicht in einer separaten Ak- tennotiz festgehalten worden seien. Doch sei das Ergebnis der Telefonate direkt in den Unfallrapport eingeflossen und dieses sei korrekt archiviert worden, weshalb von einem eigentlichen Verstoss gegen die Vorschriften über die Aktenführung nicht die Rede sein könne. Nicht jede erlassene Weisung werde auch umgesetzt. Die Aussagen der unfallbeteiligten Arbeit- nehmer in der jeweiligen polizeilichen Einvernahme zeigten deutlich, dass es gang und gäbe gewesen sei, sich nicht an die Vorschriften zu halten. Die Beschwerdeführerin habe es schlicht versäumt, für die Umsetzung der geschulten Vorschriften zu sorgen. Es sei fehl am Platz von der Beschwer- deführerin zu erklären, sie gedenke inskünftig freiwillig Fahrzeugkontrollen durchzuführen. Erstens sei mindestens seit März 2019 gegen Art. 6 Abs. 3 VUV verstossen worden und zweitens sei die Arbeitgeberin nach Art. 3 Abs. 2 VUV verpflichtet, solche Kontrollen durchzuführen. Die Mass- nahme, dafür zu sorgen, dass keine Hilfsmittel zur Manipulation im Betrieb auffindbar sein dürften, sei zwar nicht ganz zielführend, ändere aber nichts an der Tatsache der Vorschriftsverletzung durch die Beschwerdeführerin. I. Mit Replik vom 19. März 2020 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren und ihrer Begründung fest (BVGer-act. 9). J. Mit Duplik vom 28. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsan- trag fest (BVGer-ac.t 11). K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Mai 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme an die Be- schwerdeführerin zu und schloss den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer-act. 12). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-229/2020 Seite 9
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG, Art. 109 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Bei der vorliegend strittigen Ermahnung gemäss Art. 62 VUV handelt es sich um eine Anordnung zur Unfallverhütung, die gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungs- gericht zu überprüfen ist.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) [vgl. auch Art. 37 VGG]). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung für Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
E. 1.3.1 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die an- gefochtene Verfügung beziehungsweise – wie hier – durch den angefoch- tenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Schutzwürdig ist das Interesse grundsätzlich nur dann, wenn es nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilszeitfällung aktuell und praktisch ist (BGE 123 II 285 E. 4; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1, 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1; zu den Ausnahmen vgl. etwa BGE 135 I 79 E. 1.1). Das heisst, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Per- son noch beeinflusst werden kann. Demgegenüber fehlt es an einem aktu- ellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte (ISABELLE HÄNER, in: AUER / MÜLLER / SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
E. 1.3.2 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Ermahnung gemäss Art. 62 VUV ausgesprochen, womit sie nach Feststellung eines Verstosses auf die Durchsetzung einer Verhaltensvorschrift pocht. Ein Arbeitgeber, der die Einschätzung der Suva nicht teilt – etwa weil er der Meinung ist, seiner gesetzlichen Schutzpflicht nachgekommen zu sein –, kann sich gegen eine Ermahnung beziehungsweise eine Verfügung auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Fälle, in denen die Ermah- nung eine notwendige Voraussetzung für eine spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung ist; dann weist die Ermahnung die Struktur- merkmale einer Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG auf und verschlech- tert die Rechtslage des Betriebs (vgl. ROGER ANDRES, Arbeitssicherheit: Die Sanktionierung fehlbarer Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in: HAVE 2017 S. 357 [nachfolgend: ANDRES, HAVE] u.a. m.H.a. BVGE 2010/37 E. 2.2 und 2.4.3; Urteil des BVGer C-5426/2015 vom 1. Juni 2017 E. 1.5.2.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-6320/2017 E. 1.3.3). Das ist vorliegend der Fall. Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Ermahnung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Das aktuelle und prakti- sche Rechtsschutzinteresse ist daher gegeben.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Durchführungsverfah- ren teilgenommen (vgl. dazu auch unten E. 2) und ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zur Erhebung der Beschwerde legi- timiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte und mit Eingabe vom 21. Januar 2020 ergänzte Beschwerde vom 13. Januar 2020 einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und
E. 2 Aufl. 2019, Art. 48 N. 22 m.H.; BVGE 2009/31 E. 3.1 m.H.). Praxisgemäss wird das Interesse an einer Be- schwerde als nicht mehr aktuell (und damit auch nicht mehr als praktisch) beurteilt, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswir- kungen mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist
C-229/2020 Seite 10 oder das Ereignis, auf das er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15). Fällt das schutzwürdige In- teresse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Urteil des BGer 2C_1025/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2 m.H.a. BGE 137 I 23 E. 1.3 m.w.H.).
E. 2.1 Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 an ihrer Er- mahnung fest, ohne diesen Brief als Verfügung zu bezeichnen. Das Schrei- ben enthält zwar die Teile "Sachverhalt", "Erwägungen" und "Entscheid", jedoch weder eine Frist für die Erhebung einer allfälligen Einsprache noch eine Rechtsmittelbelehrung.
E. 2.2 Über erhebliche Leistungen, Forderungen oder Anordnungen oder über solche, mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Als Beispiel einer Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG wird in den Materialien explizit die Massnahme zur Unfallverhütung er- wähnt, wobei auch sie inhaltlich einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG entsprechen muss (BBl 1991 II 185 ff., S. 261; UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 23). Dabei ist die Erheblichkeit einer An- ordnung, da sie sich in der Regel frankenmässig nicht bestimmen lässt, kaum zu fassen, lässt sich aber aus Sicht der versicherten Person bestim- men, die bei Nichteinverständnis eine schriftliche Verfügung verlangen kann (KIESER, a.a.O., Art. 49 N. 31). Verfügungen sind mit einer Rechtsmit- telbelehrung zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 und 2 ATSG). Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG i.V.m. Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG).
E. 2.3 Die Verfügung ist zwar grundsätzlich als solche zu bezeichnen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. auch KIESER, a.a.O. Art. 49 N. 56). Für das Vor- liegen einer Verfügung ist aber nicht massgebend, ob sie als solche ge- kennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfü- gung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Urteil des BVGer A 8518/2007 vom 18. Sep- tember 2008 E. 4.4 m.H. und BVGE 2010/37 E. 2.2). Indem die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 an ihrer Ermahnung festhielt, stellte dies eine hoheitliche Anordnung dar, die einseitig erlassen wurde. Die Er- mahnung als individuell-konkreter Akt enthielt Anordnungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich an die Beschwerdeführerin als Adressa- tin richteten. Zudem stützt sich die Ermahnung auf öffentliches Recht des Bundes, hier auf Art. 82 Abs. 1 UVG. Darüber hinaus nahm die Vorinstanz
C-229/2020 Seite 12 die Eingabe der bereits anwaltlich vertretenen Arbeitgeberin vom 11. No- vember 2019 als Einsprache entgegen, obwohl darin erstmals der Erlass einer Verfügung verlangt wurde. Der Verfügungscharakter des Schreibens vom 21. Oktober 2019 ergab sich dadurch zumindest rückblickend, selbst wenn es nicht alle Anforderungen an eine Verfügung erfüllte (vgl. KIESER, a.a.O. Art. 51 N. 19 und Art. 52 N. 29). Daraus, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, kann nicht ohne Weiteres eine Nichtigkeit der Entscheidung abgeleitet werden (KIE- SER, a.a.O., Art. 49 N. 71). Massgebend ist, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wurde (KIE- SER, a.a.O. Art. 49 N. 72 m.H.). Da die damals bereits vertretene Be- schwerdeführerin trotz der fehlenden Bezeichnung des Schreibens als Ver- fügung und auch ohne Rechtsmittelbelehrung oder angesetzte Ein- sprachefrist rechtzeitig an die zuständige (verfügende) Behörde gelangt ist, erlitt sie daraus keinerlei Nachteile. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H., 127 V 466 E. 1, 126 V. 134 E. 4b). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 12. Dezember 2019. Massgebend für die Beurteilung der Streitsache sind somit diejenigen Normen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. Soweit nicht anders erwähnt, werden sie in dieser Fassung zitiert. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu be- weisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 53 und 59 ff.). Ausserdem gilt der Grund- satz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grund- sätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeich- nung massgebend (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 61 ff.; BGE 125 V 351 E. 3a;
C-229/2020 Seite 13 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsgericht hat somit alle Beweis- mittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die infrage stehende Tat- sache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 20 m.H.). Beweis- losigkeit wird angenommen, wenn der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 68 ff. m.H.). 3.4 Der SUVA steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhü- tung grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu res- pektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3 m.H.). Daher hat das Bundesverwaltungs- gericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbe- griffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte techni- sche, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewer- tungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht darf seine Prüfungsdichte zurücknehmen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme, Fachfragen oder sicherheitsrele- vante Einschätzungen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. auch MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER / KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 103 Rz. 2.154 m.H.). 3.5 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhü- tung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu tref- fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an- wendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt
C-229/2020 Seite 14 auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat die Verordnung über die Unfall- verhütung vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) und weitere Verord- nungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. 3.6 Art. 60-63 VUV regelt die Kontrolle durch die Durchführungsorgane. Die Kontrolltätigkeit umfasst die Beratung (Art. 60 VUV), die Betriebsbesu- che und Befragungen (Art. 61 VUV) sowie die Ermahnung (Art. 62 VUV) des Arbeitgebers. Ausserdem müssen die Durchführungsorgane auf An- zeige (Art. 63 VUV) hin tätig werden. Gemäss Art. 62 Abs. 1 VUV macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt worden sind. Diese Ermahnung ist dem Ar- beitgeber schriftlich zu bestätigen. Sie markiert den Beginn des Durchfüh- rungsverfahrens (ROGER ANDRES, Die Normen der Arbeitssicherheit, Diss. 2016, N. 255 [nachfolgend: ANDRES, Diss.], N 753 und 791). Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchfüh- rungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffe- nen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Mas- snahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 92 Abs. 3 UVG in eine hö- here Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). 3.7 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchfüh- rungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. Mai 1964 (ArG, SR 822.11) und der Suva. Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenössi- sche Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Be- schlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem EKAS Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der
C-229/2020 Seite 15 Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leitfaden; 6. überarbeitete Aufl., Ausgabe März 2022) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht un- mittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestim- mungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. ANDRES, Diss., N. 255). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, der zwar als Verwal- tungsverordnung qualifiziert werden kann (vgl. ANDRES, Diss., N. 263 f.), welcher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vor- schriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzu- setzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechts- gleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV).
E. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H., 127 V 466 E. 1, 126 V. 134 E. 4b). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 12. Dezember 2019. Massgebend für die Beurteilung der Streitsache sind somit diejenigen Normen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. Soweit nicht anders erwähnt, werden sie in dieser Fassung zitiert.
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 53 und 59 ff.). Ausserdem gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 61 ff.; BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die infrage stehende Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 20 m.H.). Beweislosigkeit wird angenommen, wenn der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 68 ff. m.H.).
E. 3.4 Der SUVA steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhütung grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3 m.H.). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht darf seine Prüfungsdichte zurücknehmen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme, Fachfragen oder sicherheitsrelevante Einschätzungen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. auch Moser / Beusch / Kneubühler / Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 103 Rz. 2.154 m.H.).
E. 3.5 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat die Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) und weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden.
E. 3.6 Art. 60-63 VUV regelt die Kontrolle durch die Durchführungsorgane. Die Kontrolltätigkeit umfasst die Beratung (Art. 60 VUV), die Betriebsbesuche und Befragungen (Art. 61 VUV) sowie die Ermahnung (Art. 62 VUV) des Arbeitgebers. Ausserdem müssen die Durchführungsorgane auf Anzeige (Art. 63 VUV) hin tätig werden. Gemäss Art. 62 Abs. 1 VUV macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt worden sind. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Sie markiert den Beginn des Durchführungsverfahrens (Roger Andres, Die Normen der Arbeitssicherheit, Diss. 2016, N. 255 [nachfolgend: Andres, Diss.], N 753 und 791). Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 92 Abs. 3 UVG in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung).
E. 3.7 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. Mai 1964 (ArG, SR 822.11) und der Suva. Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenössische Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem EKAS Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leitfaden; 6. überarbeitete Aufl., Ausgabe März 2022) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. Andres, Diss., N. 255). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, der zwar als Verwaltungsverordnung qualifiziert werden kann (vgl. Andres, Diss., N. 263 f.), welcher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV).
E. 4 Bst. c ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
12. Dezember 2019. Darin wies die Vorinstanz das als Einsprache entge- gengenommene Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. November
C-229/2020 Seite 11 2019 insbesondere mit der Begründung ab, diese sei ihren Pflichten nach Art. 6 Abs. 3 VUV nur ungenügend nachgekommen. Diese Einsprache richtete sich gegen das Schreiben vom 21. Oktober 2019.
E. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach- verhalt vollständig festgestellt hat.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, da keine Ge- sprächsprotokolle über die Aussagen der Unfallbeteiligten erstellt worden seien, dürften diese nicht gegen die Beschwerdeführerin als Grundlage für eine Ermahnung verwendet werden.
E. 4.3 Die Vorinstanz hält dazu fest, die beiden Telefongespräche seien zwar nicht in separaten Aktennotizen festgehalten worden, doch das Ergebnis der Telefonate sei direkt in den Unfallrapport eingeflossen und dieser sei korrekt archiviert worden.
E. 4.4.1 Die bei einem Betriebsbesuch gemachten Feststellungen und das Er- gebnis einer Befragung sind vom zuständigen Durchführungsorgan schrift- lich festzuhalten (Art. 61 Abs. 4 VUV; vgl. dazu auch EKAS-Leitfaden Ziff. 4.4.1, wonach das Durchführungsorgan seine Feststellungen, die es anlässlich eines Betriebsbesuchs macht, in einem Besuchsprotokoll oder in einem nachfolgenden Schreiben an den Betrieb schriftlich festhalten muss und darin vor allem festgestellte Mängel sowie das Ergebnis einer allfälligen Befragung des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmenden wieder- zugeben hat).
E. 4.4.2 Die Vorinstanz hat am 2. Juli 2019 im Betrieb der Beschwerdeführe- rin eine Untersuchung des Unfallhergangs durchgeführt (vgl. oben Sach- verhalt B.e) und die Ergebnisse am 12. August 2019 in einem Unfallrapport
C-229/2020 Seite 16 schriftlich festgehalten (vgl. Suva-act. 16). Gleichentags sprach sie eine Ermahnung aus und gewährte der Beschwerdeführerin dazu rechtliches Gehör (vgl. Suva-act. 17). Die Vorinstanz hielt im Unfallrapport fest, sie habe (ausserdem) am 3. Juli 2019 telefonisch mit dem betroffenen Belader und Fahrzeuglenker gesprochen. Es trifft vorliegend zu, dass zu diesen Telefonaten keine gesonderten Aktennotizen erstellt wurden. Da der Un- fallrapport zudem am selben Tag wie die Ermahnung verfasst und zuge- stellt wurde, war auch eine separate Äusserung zum Inhalt des Unfallrap- ports nicht möglich. Wie es sich mit den allfälligen Aussagen der beiden betroffenen Arbeitnehmer vom 3. Juli 2019 verhält – wonach die Manipula- tion der Trittbrettüberwachung eine "gängige Art und Weise" bei der Abfall- sammlung im Unternehmen der Arbeitgeberin sei und mehrere solcher "Distanzstücke" unter den Fahrzeugbesatzungen weitergegeben würden – , kann hier letztlich offenbleiben. Denn massgebend ist, dass aufgrund des Unfallrapports mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der bei der Arbeitgeberin tätige Leiter Ausbildung und Sicherheit das durch ei- nen (überlebenden) Unfallbeteiligten verwendete "Distanzstück" zur Über- brückung der Trittbrettüberwachung als Beweisstück vorgelegt hat (Suva- act. 16 S. 3). Aus der Fotodokumentation des Unfallrapports (vgl. Suva- act. 16 Abbildungen 6-8) geht zudem nachvollziehbar hervor, wie die Tritt- brettüberwachung mit der modifizierten 6-kant-Mutter umgangen wurde. Diese Sachverhaltselemente werden insofern auch von der Beschwerde- führerin nicht bestritten, soweit sie in ihrer Beschwerde festhält, durch ihre Fahrzeugexperten habe die Polizei feststellen können, dass die drei Mitar- beiter ein "Distanzstück" benutzt hätten, um die Sicherheitsvorrichtung des Fahrzeugs zu umgehen (BVGer-act. 1 S. 4).
E. 4.4.3 Damit ist der Unfallverlauf beziehungsweise der rechtserhebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, selbst wenn auf die telefonisch getätigten Aussagen der beiden betroffenen Mitarbeiter nicht abgestellt würde. Weitere Abklärungen, wie der von der Beschwerde- führerin beantragte Beizug der Unfallakten aus dem Versicherungsfall be- treffend des am Unfall Verstorbenen, erübrigen sich, da daraus kein ent- scheidwesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (antizipierte Beweis- würdigung; BGE 146 V 240 E. 8.2; 136 I 229 E. 5.3).
C-229/2020 Seite 17
E. 5.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht eine Ermahnung aus- gesprochen hat.
E. 5.2 Anlässlich der Unfallabklärung vom 2. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, es gelte nun, alles daran zu setzen, dass solche Unfälle sich nicht mehr ereigneten. Die Vorinstanz nahm verbindlich zur Kenntnis, dass die betroffenen Mitarbeitenden im Anschluss an das tragische Unfallereignis im "kleinen Rahmen" über die Umstände des Unfalls informiert worden wa- ren. Die Arbeitgeberin habe aber gleichzeitig keine Bemühungen unter- nommen, die Mitarbeitenden nochmals explizit auf die geltenden Sicher- heitsbestimmungen aufmerksam zu machen und auf das Verbot einer Ma- nipulation oder einer Umgehung von Schutzeinrichtungen hinzuweisen. Dementsprechend sprach die Vorinstanz folgende zwei Massnahmen aus, wofür sie Rückmeldung bis 16. September 2019 erwartete: - Schutzeinrichtungen überprüfen (Art. 3 Abs. 2 VUV) Mit regelmässigen Kontrollen vor oder nach den Abfallsammeltouren an sämtlichen Abfallsammelfahrzeugen ist dafür zu sorgen, dass die Schutzeinrichtung der Trittbrett- überwachung in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt ist. Sämtliche vorhandenen Hilfsmittel zur Manipulation der Trittbrettüberwachung wie 6-kant-Muttern oder ähnli- ches sind ausser Betrieb zu nehmen. - Anwenden der Verhaltensregeln überprüfen (Art. 6 Abs. 3 VUV) Mit regelmässigen Kontrollen auf den Abfallsammeltouren ist dafür zu sorgen, dass die Mitarbeitenden die Verhaltensregeln auch tatsächlich befolgen. Die Kontrollen sind schriftlich zu dokumentieren. Es wird empfohlen, zu Beginn ein bis zwei Kontrollen pro Monat ohne Vorankündigung durchzuführen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet weder bei der Unfallabklärung vom
2. Juli 2019, noch im vorinstanzlichen Verfahren oder im Beschwerdever- fahren, dass die Trittbrettüberwachung durch ihre Mitarbeiter "überbrückt" worden ist. Hingegen ist ihren Vorbringen zu entnehmen, dass die Sicher- heitsmassnahmen der Firma genügend gewesen seien, aber durch die be- troffenen Mitarbeitenden nicht umgesetzt worden waren. Die Arbeitssicher- heit sei vorliegend offensichtlich nicht eingehalten worden (vgl. BVGer- act. 1 S. 6), doch – hält sie sinngemäss fest –, sei dies nicht ihr als Arbeit- geberin anzulasten. Sie habe durch Schulungen, Fahrzeugüberprüfungen und Einarbeitung der Mitarbeitenden hinreichend für die Einhaltung der Ar- beitssicherheit gesorgt.
C-229/2020 Seite 18
E. 5.4 Die Feststellungen der Vorinstanz betreffen das Verhalten der Be- schwerdeführerin nach dem Unfall. Die Vorinstanz hat die vorgenannten Massnahmen (vgl. oben E. 5.2) ausgesprochen, um in Zukunft ähnlich ge- lagerte Unfälle zu vermeiden. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob es sich vorliegend um ein einmaliges Ereignis handelte oder nicht, zumal es Todesfolgen für einen Mitarbeiter zeitigte. Die Folgen waren derart gra- vierend, dass sie inskünftig tunlichst zu vermeiden sind. Hierfür sind die von der Vorinstanz ausgesprochenen Massnahmen geeignet und auch verhältnismässig (regelmässige, auch unangekündigte Kontrollen und de- ren schriftliche Dokumentation; Ausserbetriebnahme sämtlicher Hilfsmittel, die der Manipulation der Trittbrettüberwachung dienen). Selbst wenn bis zum Unfall keine Anzeichen dafür bestanden haben sollten, dass sich Mit- arbeitende der Beschwerdeführerin entgegen den klaren Instruktionen ver- hielten und Sicherheitsvorrichtungen umgingen, bestand nach dem Ereig- nis hinreichend Gewissheit über sicherheitswidrige Zustände. Angesichts des schwerwiegenden Ereignisses trifft die Arbeitgeberin die gesetzliche Pflicht, in ihrem Betrieb nachdrücklich für die Einhaltung der Sicherheits- vorschriften zu sorgen und ihre bisherigen Massnahmen, die zur Vermei- dung des tragischen Ereignisses offensichtlich nicht genügt haben, zu ver- schärfen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 VUV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksam- keit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabstän- den zu überprüfen. Nach Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Dokumentierte Schulungen, schriftliche Bestätigungen der Fahrzeugüber- prüfungen und eine Einarbeitung der Mitarbeitenden reichen nicht aus, um die konkrete Umsetzung der Massnahmen der Arbeitssicherheit sicherzu- stellen. Letztlich trifft die Arbeitgeberin die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften – selbst die Übertragung von Aufgaben an ei- nen Arbeitnehmer entbindet die Arbeitgeberin nicht von ihren Verpflichtun- gen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Art. 7 Abs. 2 VUV). Daher ist auch ihr Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens in Bezug auf einen betroffenen Mitarbeiter für das vorliegende Verfahren nicht von Belang und unbehelflich (vgl. BVGer-act. 5 samt Beilage 9).
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 VUV und Art. 6 Abs. 3 VUV aufgrund der vorliegenden, vollständi- gen Akten erstellt ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Ermahnung ausgesprochen.
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E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
E. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be- rücksichtigen ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfah- renskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierig- keit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Par- teien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3'000.– fest- zulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 133 V 450 E. 13 sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-229/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Della Batliner C-229/2020 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-229/2020 Urteil vom 7. Oktober 2022 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, vertreten durch Mark A. Glavas, Advokatur Glavas AG, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung, Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten(Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019). Sachverhalt: A. Die A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) verfolgt nach Handelsregistereintrag folgenden Zweck: Betrieb und Führung eines Transport- und Busunternehmens; Erbringung von Dienstleistungen im und für den öffentlichen Verkehr; Erwerb, Verwaltung, Belastung und Veräusserung von Grundeigentum und Vermögenswerten; Vornahme von Finanzierungen, Tätigung von Patent- und Lizenzgeschäften sowie Übernahme und Abgabe von Vertretungen [...], zuletzt abgerufen am 5.9.2022). Die Arbeitgeberin ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. B. B.a Am 11. März 2019 ereignete sich ein Berufsunfall mit Todesfolge: Am Unfalltag hatte die Fahrzeugbesatzung mit drei Personen unter anderem den Auftrag gehabt, mit dem Abfallsammelfahrzeug im Gemeindegebiet B._______ Grünabfall einzusammeln. Als der Fahrer an einer Einfahrt vorbeifuhr, bremste er ab und fuhr rückwärts, da er gesehen hatte, dass ein kleiner "Grünkübel" zur Entsorgung bereitstand. Die beiden Belader fuhren zu diesem Zeitpunkt hinten auf ihren Trittbrettern mit. Das Unfallopfer stieg jedoch während des Rückwärtsfahrens vom Trittbrett ab und lief einige Schritte, wobei er zu Fall beziehungsweise hinter dem Fahrzeug auf der Strasse zu liegen kam. Die zweite Person auf dem Trittbrett betätigte sofort den schwarzen Klingelknopf am Steuerpanel der Beschickungseinrichtung, um den Fahrzeugführer auf das Problem aufmerksam zu machen. Der Fahrer bremste das Fahrzeug ab, stieg aus und begab sich zum Fahrzeugheck. Das Unfallopfer war jedoch bereits vom rückwärtsfahrenden Fahrzeug erfasst und darunter eingeklemmt worden (vgl. Unfallrapport der SUVA und Fotodossier vom 12. August 2019, Akten der SUVA gemäss Aktenverzeichnis vom 31. Januar 2020 [nachfolgend: Suva-act.] 16; vgl. auch Rapport [...] Polizei vom 17. April 2019, Suva-act. 0). B.b Ein weiteres Ereignis mit Verletzungsfolge trat am 28. Mai 2019 auf einer Baustelle in C._______ ein: Chauffeur (Kranführer) und Zulieferer luden einen LKW ab. Die falsch angeschlagene Last fiel hinunter und verletzte den Chauffeur der Zulieferer-Firma (vgl. Protokoll für die betriebsinterne Unfallabklärung, Suva-act. 11). B.c Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 sprach die SUVA aufgrund des Arbeitsunfalls vom 28. Mai 2019 auf der Baustelle C._______ eine Ermahnung Stufe 1 aus, nachdem am Unfalltag eine Kontrolle durchgeführt worden war. Die SUVA hielt zwei Sofort-Massnahmen und mehrere Massnahmen fest, deren Umsetzung innert Frist zu bestätigen seien (SUVA-act. 21). Die Arbeitgeberin meldete innert angesetzter Frist zurück, die Schulung bei den Kranchauffeuren werde bis Ende August erfolgen (Suva-act. 19). B.d Unterdessen fand am 13. Juni 2019 eine unangekündigte Kontrolle durch die SUVA auf der Baustelle D._______ statt. Dabei stellte ein Mitarbeiter der SUVA fest, dass sich im Gefahrenbereich des LKW-Krans Personen ohne Schutzhelm aufhielten und dass der Betrieb nicht Mitglied der Sicherheits-Charta Bau sei. Für die Umsetzung der dabei vereinbarten Massnahmen setzte die SUVA eine Frist bis zum 10. Juli 2019 an (Suva-act. 18). B.e Am 2. Juli 2019 fand ein Termin zwischen einem SUVA-Mitarbeiter, der Arbeitgeberin und den beteiligten Versicherungen statt, um den Unfall vom 11. März 2019 abzuklären und die notwendigen Massnahmen zu vereinbaren (Terminvereinbarung vom 7. Juni 2019, Suva-act. 20). Aus dem dazu verfassten Unfallrapport vom 12. August 2019 geht hervor, dass das Fahrzeug grundsätzlich den geltenden Sicherheitsbestimmungen entspreche, aber zum Unfallzeitpunkt beide Trittbrettüberwachungen am Heck durch das Einsetzen von "Distanzstücken" überbrückt (manipuliert) worden seien. Dies sei von den beiden Beladern vorgenommen worden. Gemäss einem Telefonat, das mit den zwei betroffenen Personen (Fahrzeuglenker und ein Belader) am 3. Juli 2019 stattgefunden habe, hätten die beteiligten drei Personen am Unfalltag kurz vor Arbeitsbeginn gemeinsam beschlossen, die Trittbrettüberwachung ausser Betrieb zu setzen, um die Arbeiten "speditiver" erledigen zu können. Für die Überbrückung der Trittbrettüberwachung hätten sich die zwei Belader einer modifizierten 6-kant-Mutter beholfen, welche sie unter das Trittbrett geschoben hätten um den Kontakt zur Sicherheitsschaltung bei besetztem Trittbrett zu verhindern. Dies sei sowieso eine gängige Art und Weise bei der Abfallsammlung in ihrem Unternehmen und werde seit Jahren durch verschiedene Equipen so gemacht. Gemäss Aussage einer betroffenen Person waren im Betrieb mehrere solche "Distanzstücke" vorhanden, die auch unter den Fahrzeugbesatzungen weitergegeben würden. Im Rahmen der Unfallabklärung vom 2. Juli 2019 im Betrieb habe der Leiter Ausbildung und Sicherheit der Arbeitgeberin das durch den betroffenen Mitarbeiter verwendete "Distanzstück" zur Überbrückung der Trittbrettüberwachung als Beweisstück vorgelegt. Das vom Unfallopfer verwendete "Distanzstück" sei nicht gefunden worden. Im Fotodossier sind zudem Abbildungen des "Distanzstücks" (Nr. 6-8; 6-kant-Mutter) dokumentiert (Unfallrapport vom 12. August 2019, Suva-act. 16). B.f Mit Ermahnung vom 12. August 2019 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, bei der Schadenabklärung vom 2. Juli 2019 betreffend Berufsunfall vom 11. März 2019 sei festgestellt worden, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt worden seien. Die unmittelbar betroffenen zwei Arbeitnehmenden seien durch einen SUVA-Mitarbeiter am 3. Juli 2019 bezüglich der zu treffenden Massnahmen telefonisch informiert und angehört worden. Die SUVA ermahnte die Arbeitgeberin, die zum Schutz des Personals erforderlichen Massnahmen innert einer Frist bis 16. September 2019 zu treffen. Zur Überprüfung der Schutzeinrichtungen seien regelmässige Kontrollen vor oder nach den Abfallsammeltouren an sämtlichen Abfallsammelfahrzeugen durchzuführen und es sei dafür zu sorgen, dass die Schutzeinrichtung der Trittbrettüberwachung in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt sei. Sämtliche vorhandenen Hilfsmittel zur Manipulation der Trittbrettüberwachung wie 6-kant-Muttern oder ähnliches seien ausser Betrieb zu nehmen. Zudem sei die Anwendung der Verhaltensregeln zu überprüfen, indem durch regelmässige Kontrollen auf den Abfallsammeltouren dafür zu sorgen sei, dass die Mitarbeitenden die Verhaltensregeln auch tatsächlich befolgten. Die Kontrollen seien schriftlich zu dokumentieren und es werde empfohlen, zu Beginn ein bis zwei Kontrollen pro Monat ohne Vorankündigung durchzuführen. Bei ungenutztem Verstreichenlassen dieser Frist müsse die SUVA die Massnahmen durch eine Verfügung anordnen. Des Weiteren gewährte sie der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör zu den Feststellungen sowie Massnahmen der SUVA und bot der ihr innert einer Frist von 20 Tagen Gelegenheit, begründete Einwände zu erheben (Suva-act. 17). B.g Mit Schreiben vom 20. August 2019 forderte die SUVA die Arbeitgeberin auf, den Unfall vom 28. Mai 2019 abzuklären und bis zum 3. September 2019 das Ergebnis (Unfallursachen, getroffene Massnahmen) mitzuteilen (Suva-act. 15). B.h Mit Eingabe vom 29. August 2019 zeigte die Arbeitgeberin das Vertretungsverhältnis zur CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG an und beantragte eine angemessene Fristerstreckung für das rechtliche Gehör (Suva-act. 14). Zusätzlich erhob sie mit Schreiben vom 30. August 2019 Einwand mit der Begründung, der Sachverhalt sei unzureichend ermittelt und das Recht unrichtig angewendet worden. Für die weitere Begründung bat sie um angemessene Fristerstreckung (Suva-act. 13). B.i Mit Schreiben vom 2. September 2019 stellte die Suva der Arbeitgeberin die Akten zu und erstreckte die Frist bis zum 4. Oktober 2019 (Suva-act. 12). B.j Mit Rückmeldung vom 4. September 2019 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, nach dem Unfall vom 28. Mai 2019 seien sofort Massnahmen auf der Baustelle getroffen worden. Die Gitterrohre würden mit Einweg-Gurten angeliefert, wodurch die Gefahr für die Wiederholung eines solchen Ereignisses markant reduziert werde (Suva-act. 11). B.k Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 erhob die durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas vertretene Arbeitgeberin Einwände gegen die Ermahnung vom 12. August 2019. Im Wesentlichen verlangte sie, die Ermahnung sei zurückzunehmen und es sei zu anerkennen, dass die Arbeitgeberin alles ihr Zumutbare unternommen habe (Suva-act. 10). C. C.a Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an der Ermahnung vom 12. August 2019 fest. Es bestehe keine Veranlassung, auf den Erlass der Ermahnung vom 12. August 2019 zurückzukommen (Suva-act. 8) C.b Das Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. November 2019 nahm die Vorinstanz als Einsprache entgegen. Darin machte die Arbeitgeberin insbesondere geltend, der SUVA-Mitarbeiter habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Im Unfallreport habe der SUVA-Mitarbeiter behauptet, dass er mit den zwei betroffenen Mitarbeitenden gesprochen habe. Allerdings finde sich dazu keine Gesprächsnotiz. Die vorliegende Abklärung sei weder rechtskonform noch schlüssig erfolgt. Weiter sei nochmals festzuhalten, dass die Sicherheitsmassnahmen der Firma sehr wohl genügend gewesen seien, doch durch die Mitarbeiter nicht umgesetzt worden seien. Weitergehende Kontrollen seien nicht angezeigt gewesen, zumal es keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten gegeben habe. Allfällige Hilfsmittel ausser Betrieb zu nehmen, sei eine offensichtlich untaugliche Massnahme. Die Arbeitgeberin werde auf freiwilliger Basis Stichkontrollen durchführen, zumal insbesondere eine Videoüberwachung vorliegend bekanntlich nicht zulässig sei. Sie ersuchte darum, die Ermahnung zurückzunehmen. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Suva-act. 7). C.c Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 erinnerte die SUVA die Arbeitgeberin an die Massnahmenumsetzung nach dem unangekündigten Baustellenbesuch in D._______ vom 13. Juni 2019, da innert Frist noch keine Rückmeldung eingegangen sei. Sie setzte eine neue Frist bis 18. Dezember 2019 für die Rückmeldung an (Suva-act. 6). D. Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019 hielt die SUVA vollumfänglich an ihren Ausführungen im Schreiben vom 21. Oktober 2019 fest. Sie wies die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der SUVA-Mitarbeiter nach dem Telefonat vom 3. Juli 2019 auf eine separate Gesprächsnotiz verzichtet habe, da er das Ergebnis der Telefonate im Unfallrapport ausdrücklich erwähnt habe. Die Neutralisierung einer Sicherheitsvorrichtung verstosse gegen Art. 230 StGB und sei notabene ein Offizialdelikt. Nachdem unbestritten und erstellt sei, dass die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen beeinträchtigt gewesen sei, hielt die SUVA nochmals fest, dass die Arbeitgeberin ihren Pflichten nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 (VUV, SR 832.30) nur ungenügend nachgekommen sei. Deshalb sei die Ermahnung rechtens erfolgt (Suva-act. 5). E. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erhob die weiterhin durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas vertretene Arbeitgeberin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019 sei aufzuheben und von einer Ermahnung sei abzusehen (Ziff. 1); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 2; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Zudem beantragte sie als Beweismittel den Beizug der Suva-Akten inklusive der Unfallakten aus dem Versicherungsfall betreffend des am Unfall Verstorbenen von Amtes wegen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe gegen sie eine Ermahnung ausgesprochen, die sich auf angebliche, nicht protokollierte Aussagen von Unfallbeteiligten stütze, gegen welche strafrechtlich ermittelt werde. Diese hätten daher ein grosses Interesse daran, die Schuld auf die Arbeitgeberin abzuschieben. Da keine Gesprächsprotokolle bestehen, könnten die Unfallbeteiligten nicht mit den angeblichen Belastungen konfrontiert werden. Aus diesem Grund dürften diese unberechtigten Anschuldigungen nicht gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden. Vielmehr hätten bis zum tragischen Unfall keine Anzeichen dafür bestanden, dass sich ihre Mitarbeiter entgegen den klaren Instruktionen verhalten und durch vorsätzliches Handeln Sicherheitsvorrichtungen umgingen. Mittels Schulungen und Fahrzeugüberprüfungen habe die Beschwerdeführerin für die Einhaltung der Arbeitssicherheit gesorgt. Zudem seien die Arbeitnehmer zur Sicherstellung der korrekten Umsetzung der Anweisungen eingearbeitet worden. Den Arbeitnehmern sei zu jeder Zeit bekannt gewesen, wie sie ihre Arbeit verrichten mussten. Insbesondere sei ihnen bewusst gewesen, dass sie keine Sicherheitsvorrichtungen überbrücken beziehungsweise umgehen durften. Den Verantwortlichen sei unbekannt gewesen, dass diese Arbeitnehmer und allenfalls auch weitere solche Manipulationen vornähmen. Die Arbeitssicherheit sei vorliegend offensichtlich nicht eingehalten worden, doch die Arbeitgeberin habe das ihr Mögliche getan, um vorschriftsgemässe Arbeit sicherzustellen. Der Beschwerde lagen nebst dem angefochtenen Einspracheentscheid (BVGer-act. 1, Beilage 1), der Vollmacht (BVGer-act. 1, Beilage 2) und weiteren bereits in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Dokumenten (BVGer-act. 1, Beilagen 3-6) auch der Schulungsnachweis vom 25. beziehungsweise 29. Mai 2018 (BVGer-act. 1, Beilage 7) sowie Prüfungsprotokolle (Auszüge) der Fahrzeuge (BVGer-act. 1, Beilage 8) bei. F. Der mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ging fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 2 und 3). G. Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2020 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der rechtskräftige Strafbefehl gegen den Unfallfahrer (BVGer-act. 5, Beilage 9) zugegangen sei. Daraus gehe hervor, dass sich der Fahrzeuglenker der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht habe und die Staatsanwaltschaft festhalte, der Fahrer habe trotz internen Schulungen und den Vorschriften zur Verhütung von Berufsunfällen sein Fahrzeug rückwärts gelenkt, obwohl für ihn voraussehbar gewesen sei, dass er dabei einen Arbeitskollegen tödlich verletzen konnte. Der rechtskräftige Strafbefehl bestätige das grobfahrlässige und weisungswidrige Handeln des Fahrzeuglenkers. Aufgrund der Rechtskraft des Entscheids könne zudem auf die Einsicht des Fahrzeuglenkers in das eigene Verschulden geschlossen werden. Dies verdeutliche, dass die Ermahnung der Vorinstanz jeglicher vernünftigen Grundlage entbehre (BVGer-act. 5). H. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Im Wesentlichen räumte sie ein, dass die beiden Telefongespräche tatsächlich nicht in einer separaten Aktennotiz festgehalten worden seien. Doch sei das Ergebnis der Telefonate direkt in den Unfallrapport eingeflossen und dieses sei korrekt archiviert worden, weshalb von einem eigentlichen Verstoss gegen die Vorschriften über die Aktenführung nicht die Rede sein könne. Nicht jede erlassene Weisung werde auch umgesetzt. Die Aussagen der unfallbeteiligten Arbeitnehmer in der jeweiligen polizeilichen Einvernahme zeigten deutlich, dass es gang und gäbe gewesen sei, sich nicht an die Vorschriften zu halten. Die Beschwerdeführerin habe es schlicht versäumt, für die Umsetzung der geschulten Vorschriften zu sorgen. Es sei fehl am Platz von der Beschwerdeführerin zu erklären, sie gedenke inskünftig freiwillig Fahrzeugkontrollen durchzuführen. Erstens sei mindestens seit März 2019 gegen Art. 6 Abs. 3 VUV verstossen worden und zweitens sei die Arbeitgeberin nach Art. 3 Abs. 2 VUV verpflichtet, solche Kontrollen durchzuführen. Die Massnahme, dafür zu sorgen, dass keine Hilfsmittel zur Manipulation im Betrieb auffindbar sein dürften, sei zwar nicht ganz zielführend, ändere aber nichts an der Tatsache der Vorschriftsverletzung durch die Beschwerdeführerin. I. Mit Replik vom 19. März 2020 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren und ihrer Begründung fest (BVGer-act. 9). J. Mit Duplik vom 28. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest (BVGer-ac.t 11). K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Mai 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin zu und schloss den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer-act. 12). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG, Art. 109 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Bei der vorliegend strittigen Ermahnung gemäss Art. 62 VUV handelt es sich um eine Anordnung zur Unfallverhütung, die gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) [vgl. auch Art. 37 VGG]). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung für Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 1.3.1 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung beziehungsweise - wie hier - durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Schutzwürdig ist das Interesse grundsätzlich nur dann, wenn es nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilszeitfällung aktuell und praktisch ist (BGE 123 II 285 E. 4; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1, 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1; zu den Ausnahmen vgl. etwa BGE 135 I 79 E. 1.1). Das heisst, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person noch beeinflusst werden kann. Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte (Isabelle Häner, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 22 m.H.; BVGE 2009/31 E. 3.1 m.H.). Praxisgemäss wird das Interesse an einer Beschwerde als nicht mehr aktuell (und damit auch nicht mehr als praktisch) beurteilt, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Urteil des BGer 2C_1025/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2 m.H.a. BGE 137 I 23 E. 1.3 m.w.H.). 1.3.2 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Ermahnung gemäss Art. 62 VUV ausgesprochen, womit sie nach Feststellung eines Verstosses auf die Durchsetzung einer Verhaltensvorschrift pocht. Ein Arbeitgeber, der die Einschätzung der Suva nicht teilt - etwa weil er der Meinung ist, seiner gesetzlichen Schutzpflicht nachgekommen zu sein -, kann sich gegen eine Ermahnung beziehungsweise eine Verfügung auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Fälle, in denen die Ermahnung eine notwendige Voraussetzung für eine spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung ist; dann weist die Ermahnung die Strukturmerkmale einer Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG auf und verschlechtert die Rechtslage des Betriebs (vgl. Roger Andres, Arbeitssicherheit: Die Sanktionierung fehlbarer Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in: HAVE 2017 S. 357 [nachfolgend: Andres, HAVE] u.a. m.H.a. BVGE 2010/37 E. 2.2 und 2.4.3; Urteil des BVGer C-5426/2015 vom 1. Juni 2017 E. 1.5.2.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-6320/2017 E. 1.3.3). Das ist vorliegend der Fall. Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Ermahnung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse ist daher gegeben. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Durchführungsverfahren teilgenommen (vgl. dazu auch unten E. 2) und ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte und mit Eingabe vom 21. Januar 2020 ergänzte Beschwerde vom 13. Januar 2020 einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und 4 Bst. c ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. Dezember 2019. Darin wies die Vorinstanz das als Einsprache entgegengenommene Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. November 2019 insbesondere mit der Begründung ab, diese sei ihren Pflichten nach Art. 6 Abs. 3 VUV nur ungenügend nachgekommen. Diese Einsprache richtete sich gegen das Schreiben vom 21. Oktober 2019. 2.1 Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 an ihrer Ermahnung fest, ohne diesen Brief als Verfügung zu bezeichnen. Das Schreiben enthält zwar die Teile "Sachverhalt", "Erwägungen" und "Entscheid", jedoch weder eine Frist für die Erhebung einer allfälligen Einsprache noch eine Rechtsmittelbelehrung. 2.2 Über erhebliche Leistungen, Forderungen oder Anordnungen oder über solche, mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Als Beispiel einer Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG wird in den Materialien explizit die Massnahme zur Unfallverhütung erwähnt, wobei auch sie inhaltlich einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG entsprechen muss (BBl 1991 II 185 ff., S. 261; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 23). Dabei ist die Erheblichkeit einer Anordnung, da sie sich in der Regel frankenmässig nicht bestimmen lässt, kaum zu fassen, lässt sich aber aus Sicht der versicherten Person bestimmen, die bei Nichteinverständnis eine schriftliche Verfügung verlangen kann (Kieser, a.a.O., Art. 49 N. 31). Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 und 2 ATSG). Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG i.V.m. Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). 2.3 Die Verfügung ist zwar grundsätzlich als solche zu bezeichnen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Kieser, a.a.O. Art. 49 N. 56). Für das Vorliegen einer Verfügung ist aber nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Urteil des BVGer A 8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4 m.H. und BVGE 2010/37 E. 2.2). Indem die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 an ihrer Ermahnung festhielt, stellte dies eine hoheitliche Anordnung dar, die einseitig erlassen wurde. Die Ermahnung als individuell-konkreter Akt enthielt Anordnungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich an die Beschwerdeführerin als Adressatin richteten. Zudem stützt sich die Ermahnung auf öffentliches Recht des Bundes, hier auf Art. 82 Abs. 1 UVG. Darüber hinaus nahm die Vorinstanz die Eingabe der bereits anwaltlich vertretenen Arbeitgeberin vom 11. November 2019 als Einsprache entgegen, obwohl darin erstmals der Erlass einer Verfügung verlangt wurde. Der Verfügungscharakter des Schreibens vom 21. Oktober 2019 ergab sich dadurch zumindest rückblickend, selbst wenn es nicht alle Anforderungen an eine Verfügung erfüllte (vgl. Kieser, a.a.O. Art. 51 N. 19 und Art. 52 N. 29). Daraus, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, kann nicht ohne Weiteres eine Nichtigkeit der Entscheidung abgeleitet werden (Kieser, a.a.O., Art. 49 N. 71). Massgebend ist, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wurde (Kieser, a.a.O. Art. 49 N. 72 m.H.). Da die damals bereits vertretene Beschwerdeführerin trotz der fehlenden Bezeichnung des Schreibens als Verfügung und auch ohne Rechtsmittelbelehrung oder angesetzte Einsprachefrist rechtzeitig an die zuständige (verfügende) Behörde gelangt ist, erlitt sie daraus keinerlei Nachteile. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H., 127 V 466 E. 1, 126 V. 134 E. 4b). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 12. Dezember 2019. Massgebend für die Beurteilung der Streitsache sind somit diejenigen Normen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. Soweit nicht anders erwähnt, werden sie in dieser Fassung zitiert. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 53 und 59 ff.). Ausserdem gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 61 ff.; BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die infrage stehende Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 20 m.H.). Beweislosigkeit wird angenommen, wenn der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 68 ff. m.H.). 3.4 Der SUVA steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhütung grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3 m.H.). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht darf seine Prüfungsdichte zurücknehmen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme, Fachfragen oder sicherheitsrelevante Einschätzungen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. auch Moser / Beusch / Kneubühler / Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 103 Rz. 2.154 m.H.). 3.5 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat die Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) und weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. 3.6 Art. 60-63 VUV regelt die Kontrolle durch die Durchführungsorgane. Die Kontrolltätigkeit umfasst die Beratung (Art. 60 VUV), die Betriebsbesuche und Befragungen (Art. 61 VUV) sowie die Ermahnung (Art. 62 VUV) des Arbeitgebers. Ausserdem müssen die Durchführungsorgane auf Anzeige (Art. 63 VUV) hin tätig werden. Gemäss Art. 62 Abs. 1 VUV macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt worden sind. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Sie markiert den Beginn des Durchführungsverfahrens (Roger Andres, Die Normen der Arbeitssicherheit, Diss. 2016, N. 255 [nachfolgend: Andres, Diss.], N 753 und 791). Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 92 Abs. 3 UVG in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). 3.7 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. Mai 1964 (ArG, SR 822.11) und der Suva. Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenössische Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem EKAS Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leitfaden; 6. überarbeitete Aufl., Ausgabe März 2022) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. Andres, Diss., N. 255). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, der zwar als Verwaltungsverordnung qualifiziert werden kann (vgl. Andres, Diss., N. 263 f.), welcher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV). 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, da keine Gesprächsprotokolle über die Aussagen der Unfallbeteiligten erstellt worden seien, dürften diese nicht gegen die Beschwerdeführerin als Grundlage für eine Ermahnung verwendet werden. 4.3 Die Vorinstanz hält dazu fest, die beiden Telefongespräche seien zwar nicht in separaten Aktennotizen festgehalten worden, doch das Ergebnis der Telefonate sei direkt in den Unfallrapport eingeflossen und dieser sei korrekt archiviert worden. 4.4 4.4.1 Die bei einem Betriebsbesuch gemachten Feststellungen und das Ergebnis einer Befragung sind vom zuständigen Durchführungsorgan schriftlich festzuhalten (Art. 61 Abs. 4 VUV; vgl. dazu auch EKAS-Leitfaden Ziff. 4.4.1, wonach das Durchführungsorgan seine Feststellungen, die es anlässlich eines Betriebsbesuchs macht, in einem Besuchsprotokoll oder in einem nachfolgenden Schreiben an den Betrieb schriftlich festhalten muss und darin vor allem festgestellte Mängel sowie das Ergebnis einer allfälligen Befragung des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmenden wiederzugeben hat). 4.4.2 Die Vorinstanz hat am 2. Juli 2019 im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Untersuchung des Unfallhergangs durchgeführt (vgl. oben Sachverhalt B.e) und die Ergebnisse am 12. August 2019 in einem Unfallrapport schriftlich festgehalten (vgl. Suva-act. 16). Gleichentags sprach sie eine Ermahnung aus und gewährte der Beschwerdeführerin dazu rechtliches Gehör (vgl. Suva-act. 17). Die Vorinstanz hielt im Unfallrapport fest, sie habe (ausserdem) am 3. Juli 2019 telefonisch mit dem betroffenen Belader und Fahrzeuglenker gesprochen. Es trifft vorliegend zu, dass zu diesen Telefonaten keine gesonderten Aktennotizen erstellt wurden. Da der Unfallrapport zudem am selben Tag wie die Ermahnung verfasst und zugestellt wurde, war auch eine separate Äusserung zum Inhalt des Unfallrapports nicht möglich. Wie es sich mit den allfälligen Aussagen der beiden betroffenen Arbeitnehmer vom 3. Juli 2019 verhält - wonach die Manipulation der Trittbrettüberwachung eine "gängige Art und Weise" bei der Abfallsammlung im Unternehmen der Arbeitgeberin sei und mehrere solcher "Distanzstücke" unter den Fahrzeugbesatzungen weitergegeben würden -, kann hier letztlich offenbleiben. Denn massgebend ist, dass aufgrund des Unfallrapports mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der bei der Arbeitgeberin tätige Leiter Ausbildung und Sicherheit das durch einen (überlebenden) Unfallbeteiligten verwendete "Distanzstück" zur Überbrückung der Trittbrettüberwachung als Beweisstück vorgelegt hat (Suva-act. 16 S. 3). Aus der Fotodokumentation des Unfallrapports (vgl. Suva-act. 16 Abbildungen 6-8) geht zudem nachvollziehbar hervor, wie die Trittbrettüberwachung mit der modifizierten 6-kant-Mutter umgangen wurde. Diese Sachverhaltselemente werden insofern auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, soweit sie in ihrer Beschwerde festhält, durch ihre Fahrzeugexperten habe die Polizei feststellen können, dass die drei Mitarbeiter ein "Distanzstück" benutzt hätten, um die Sicherheitsvorrichtung des Fahrzeugs zu umgehen (BVGer-act. 1 S. 4). 4.4.3 Damit ist der Unfallverlauf beziehungsweise der rechtserhebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, selbst wenn auf die telefonisch getätigten Aussagen der beiden betroffenen Mitarbeiter nicht abgestellt würde. Weitere Abklärungen, wie der von der Beschwerdeführerin beantragte Beizug der Unfallakten aus dem Versicherungsfall betreffend des am Unfall Verstorbenen, erübrigen sich, da daraus kein entscheidwesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 146 V 240 E. 8.2; 136 I 229 E. 5.3). 5. 5.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht eine Ermahnung ausgesprochen hat. 5.2 Anlässlich der Unfallabklärung vom 2. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, es gelte nun, alles daran zu setzen, dass solche Unfälle sich nicht mehr ereigneten. Die Vorinstanz nahm verbindlich zur Kenntnis, dass die betroffenen Mitarbeitenden im Anschluss an das tragische Unfallereignis im "kleinen Rahmen" über die Umstände des Unfalls informiert worden waren. Die Arbeitgeberin habe aber gleichzeitig keine Bemühungen unternommen, die Mitarbeitenden nochmals explizit auf die geltenden Sicherheitsbestimmungen aufmerksam zu machen und auf das Verbot einer Manipulation oder einer Umgehung von Schutzeinrichtungen hinzuweisen. Dementsprechend sprach die Vorinstanz folgende zwei Massnahmen aus, wofür sie Rückmeldung bis 16. September 2019 erwartete:
- Schutzeinrichtungen überprüfen (Art. 3 Abs. 2 VUV) Mit regelmässigen Kontrollen vor oder nach den Abfallsammeltouren an sämtlichen Abfallsammelfahrzeugen ist dafür zu sorgen, dass die Schutzeinrichtung der Trittbrettüberwachung in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt ist. Sämtliche vorhandenen Hilfsmittel zur Manipulation der Trittbrettüberwachung wie 6-kant-Muttern oder ähnliches sind ausser Betrieb zu nehmen.
- Anwenden der Verhaltensregeln überprüfen (Art. 6 Abs. 3 VUV) Mit regelmässigen Kontrollen auf den Abfallsammeltouren ist dafür zu sorgen, dass die Mitarbeitenden die Verhaltensregeln auch tatsächlich befolgen. Die Kontrollen sind schriftlich zu dokumentieren. Es wird empfohlen, zu Beginn ein bis zwei Kontrollen pro Monat ohne Vorankündigung durchzuführen. 5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet weder bei der Unfallabklärung vom 2. Juli 2019, noch im vorinstanzlichen Verfahren oder im Beschwerdeverfahren, dass die Trittbrettüberwachung durch ihre Mitarbeiter "überbrückt" worden ist. Hingegen ist ihren Vorbringen zu entnehmen, dass die Sicherheitsmassnahmen der Firma genügend gewesen seien, aber durch die betroffenen Mitarbeitenden nicht umgesetzt worden waren. Die Arbeitssicherheit sei vorliegend offensichtlich nicht eingehalten worden (vgl. BVGer-act. 1 S. 6), doch - hält sie sinngemäss fest -, sei dies nicht ihr als Arbeitgeberin anzulasten. Sie habe durch Schulungen, Fahrzeugüberprüfungen und Einarbeitung der Mitarbeitenden hinreichend für die Einhaltung der Arbeitssicherheit gesorgt. 5.4 Die Feststellungen der Vorinstanz betreffen das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Unfall. Die Vorinstanz hat die vorgenannten Massnahmen (vgl. oben E. 5.2) ausgesprochen, um in Zukunft ähnlich gelagerte Unfälle zu vermeiden. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob es sich vorliegend um ein einmaliges Ereignis handelte oder nicht, zumal es Todesfolgen für einen Mitarbeiter zeitigte. Die Folgen waren derart gravierend, dass sie inskünftig tunlichst zu vermeiden sind. Hierfür sind die von der Vorinstanz ausgesprochenen Massnahmen geeignet und auch verhältnismässig (regelmässige, auch unangekündigte Kontrollen und deren schriftliche Dokumentation; Ausserbetriebnahme sämtlicher Hilfsmittel, die der Manipulation der Trittbrettüberwachung dienen). Selbst wenn bis zum Unfall keine Anzeichen dafür bestanden haben sollten, dass sich Mitarbeitende der Beschwerdeführerin entgegen den klaren Instruktionen verhielten und Sicherheitsvorrichtungen umgingen, bestand nach dem Ereignis hinreichend Gewissheit über sicherheitswidrige Zustände. Angesichts des schwerwiegenden Ereignisses trifft die Arbeitgeberin die gesetzliche Pflicht, in ihrem Betrieb nachdrücklich für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu sorgen und ihre bisherigen Massnahmen, die zur Vermeidung des tragischen Ereignisses offensichtlich nicht genügt haben, zu verschärfen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 VUV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Nach Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Dokumentierte Schulungen, schriftliche Bestätigungen der Fahrzeugüberprüfungen und eine Einarbeitung der Mitarbeitenden reichen nicht aus, um die konkrete Umsetzung der Massnahmen der Arbeitssicherheit sicherzustellen. Letztlich trifft die Arbeitgeberin die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften - selbst die Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet die Arbeitgeberin nicht von ihren Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Art. 7 Abs. 2 VUV). Daher ist auch ihr Hinweis auf den Ausgang des Strafverfahrens in Bezug auf einen betroffenen Mitarbeiter für das vorliegende Verfahren nicht von Belang und unbehelflich (vgl. BVGer-act. 5 samt Beilage 9). 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 VUV und Art. 6 Abs. 3 VUV aufgrund der vorliegenden, vollständigen Akten erstellt ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Ermahnung ausgesprochen.
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3'000.- festzulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 133 V 450 E. 13 sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Della Batliner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: