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C-2286/2020

C-2286/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-01 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am (...) 1951 geborene, verheiratete, in Spanien wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 2004 bis 2015 mit Unterbrüchen in der Schweiz als Zahnarzt und entrichtete Beiträge als Selbständigerwerbender sowie als Arbeitgeber an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] gemäss Aktenverzeichnis vom 7. Juli 2020 [nachfolgend: act.] 1; 4; 6; 10; 19 [IK-Auszüge], act. 9; 12; 17; 28). Der Versicherte bezieht seit dem 1. Dezember 2016 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV in der Höhe von Fr. 641.- pro Monat (act. 4; 8). Diese wird infolge des Wegzugs des Versicherten am 30. Juni 2017 nach Spanien durch die SAK ausbezahlt (act. 5; 29). B. B.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 hiess die SAK einen Verrechnungsauftrag der Ausgleichskasse B._______, welcher der Versicherte als Selbständigerwerbender und Arbeitgeber angeschlossen war, vom 16. Oktober 2017 gut und verfügte die Rückerstattung von Fr. 42'743.80, beruhend auf offenen Personalbeiträgen von Fr. 22'377.90 (AHV) und Fr. 8'999.40 (BVG) sowie ausstehenden persönlichen Beiträgen von Fr. 11'366.50. Der monatliche Einbehalt in der Höhe von Fr. 320.- von der Rente des Versicherten werde ab Februar 2018 durchgeführt (act. 36). B.b Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 zuhanden der SAK brachte der Versicherte vor, das Schreiben vom 15. Dezember 2017 erst am 25. Januar 2018 durch die Post in ES-(...) zugestellt bekommen zu haben und dieses erst bei seinem Aufenthalt bis und mit 11. Februar 2018 zur Kenntnis genommen zu haben. Er ersuchte die SAK um Erstreckung der dreissigtägigen Frist und erhob «Widerspruch» gegen die Verfügung. Es sei ihm nicht möglich, die Pauschalforderung, ausgelöst durch die B._______, nachzuvollziehen und dazu detailliert Stellung zu nehmen. Er bitte um Detaillierung der Forderung, zumal er krankheitsbedingt in den Jahren 2016 und 2017 weniger als 40 % seiner Einkünfte zu versteuern gehabt habe und sich somit auch die Berechnungsgrundlage der B._______ verändert haben sollte. B.c Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 liess die Ausgleichskasse B._______ der SAK einen neuen Rentenverrechnungsauftrag zukommen, welcher denjenigen vom 16. Oktober 2017 ersetzte und führte aus, auf Grund einer Gutschrift durch Anpassung des Einkommens für die Jahre 2016 und 2017 hätten die offenen persönlichen Beiträge getilgt werden können; der Versicherte schulde ihr offene Personalbeiträge in der Höhe von Fr. 16'316.05. Sie bat die SAK um Überweisung der Rente des Versicherten und teilte mit, eine Berechnung des Existenzminimums des Versicherten sei nicht möglich, da dieser auf ihre Anfragen per E-Mail und Post nicht reagieren würde (act. 45). B.d Die SAK führte eine periodische Lebenskontrolle durch und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 11. August 2018 auf, eine Bescheinigung durch seine Gemeinde oder jede andere gesetzlich anerkannte Behörde beglaubigen zu lassen und innert 90 Tagen zu retournieren (act. 47, S. 2). Der Versicherte schickte die Bescheinigung zurück und gab insbesondere folgende Zustelladresse an: «Dr. med. dent. A._______,» (act. 47, S. 1). B.e Am 23. November 2018 verfügte die SAK die Verrechnung der ausstehenden Schuld zu Gunsten der Ausgleichskasse B._______ mit der fälligen Leistung von Fr. 641.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 160.-. Die Gesamtforderung der Ausgleichskasse B._______ betrage Fr. 1'568.10. Bis zur vollständigen Tilgung der nicht verjährten Schuld erhalte er nach Eintritt der Rechtskraft der Verrechnungsverfügung einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 481.- (act. 51 = 58). Die Verfügung vom 23. November 2018 wurde mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 an den Versicherten übermittelt (act. 52 = 58). B.f Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 informierte die SAK den Versicherten, sie habe festgestellt, dass die Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung nicht von einer Amtsstelle bestätigt worden sei. Sie setzte dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen, anderenfalls die Auszahlung der Rente vorübergehend eingestellt werden müsse (act. 53). Die entsprechende Bestätigung reichte der Versicherte mit E-Mail vom 11. Januar 2019 bei der SAK ein (act. 54; 59). B.g Telefonisch erkundigte sich der Versicherte an 11. März 2019 bei der SAK, wie hoch die Schulden seien, um wissen zu können, wie lange die Einbehalte noch dauerten. Er teilte ihr dabei mit, dass er das Einschreiben in Spanien nicht erhalten habe und bat um Zustellung einer Kopie der Verfügung an seine Geschäftsadresse in (...). Er arbeite noch bis zum 30. April 2019 in der Schweiz (act. 61). Gleichentags liess die SAK dem Versicherten entsprechend eine Kopie der Verfügung vom 23. November 2018 an seine Adresse in (...) zukommen (act. 60). B.h Mit E-Mail vom 26. März 2019 nahm der Versicherte Bezug auf das Schreiben der SAK vom 11. März 2019 und die beigefügte Verrechnungsverfügung, bat um Mitteilung des Saldos der geschuldeten Beiträge bis zum 31. März 2019 und stellte die Bezahlung der restlichen Forderung in Aussicht (act. 62). Gleichentags teilte die SAK dem Versicherten per E-Mail mit, dass die restliche Forderung per 31. März 2019 Fr. 1'248.10 betrage (act. 63). Mit E-Mail vom 27. März 2019 informierte der Versicherte die SAK, dass er den Betrag von Fr. 1'248.10 zugunsten der B._______ überwiesen habe und bat um Ausstellung der vollen AHV-Rente ab April an ihn (act. 64). Mit Schreiben vom 29. März 2019 bestätigte die SAK die entsprechende Schuldtilgung schriftlich (act. 66). B.i Mit Schreiben vom 6. August 2019 bat die Ausgleichskasse B._______ die SAK erneut um Rentenverrechnung zur Begleichung von geschuldeten paritätischen Beiträgen in der Höhe von Fr. 42'154.85 sowie von persönlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 367.- (act. 70). Mit Schreiben vom 16. September 2019 informierte die SAK den Versicherten über den Verrechnungsantrag der Ausgleichskasse B._______ und liess ihm eine Kopie der Abrechnung für persönliche Beiträge vom 11. Juni 2019 zukommen. Sie stellte den Erlass einer anfechtbaren Verrechnungsverfügung mit einem monatlichen Einbehalt von Fr. 160.- in Aussicht und gewährte ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme (act. 71). B.j Mit Schreiben vom 16. September 2019 bestätigte die SAK der Ausgleichskasse B._______, die persönlichen Beiträge des Versicherten in der Höhe von Fr. 367.- zu verrechnen. Die paritätischen Beiträge würden jedoch nicht sofort verrechnet, da im Rentenverrechnungsauftrag keine Informationen betreffend die Abklärung des Existenzminimums enthalten seien. Sie bat um schriftliche Mitteilung des Resultats der entsprechenden Prüfung (act. 72). B.k Die SAK führte erneut eine periodische Lebenskontrolle durch und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 13. August 2019 auf, eine Bescheinigung durch seine Gemeinde oder jede andere gesetzlich anerkannte Behörde beglaubigen zu lassen und innert 90 Tagen zu retournieren (act. 74, S. 2). Der Versicherte kam der Aufforderung nach (act. 74, S. 1). B.l Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 teilte die Ausgleichskasse B._______ der SAK mit, die Beitragsausstände hätten auf dem Betreibungsweg nicht geltend gemacht werden können, weil der Schuldner gemäss Rückmeldung der spanischen Behörden an der ihr bekannten Adresse unbekannt sei. Sie verfüge demnach einerseits über keine gültige Adresse des Versicherten und, selbst wenn eine Adresse des Versicherten in Spanien verfügbar sei, sehe sich eine hinsichtlich Rentenleistungen nur innerschweizerisch tätige Ausgleichskasse kaum in der Lage, die Lebenshaltungskosten im Ausland zu ermitteln. Schliesslich lasse sich auch die Meinung vertreten, dass «die Klärung des Existenzminimums nicht vorgängig zur Verrechnungsverfügung erfolgender Teil der Sachverhaltsermittlung nach Art. 43 ATSG» sei, sondern «die behauptete Verletzung des Existenzminimums Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 42 ATSG und mithin Gegenstand der Einsprache» sei. Sie bat die SAK in der Folge um Rentenverrechnung ohne vorgängige Existenzminimumberechnung oder subsidiär um Mitteilung einer gültigen Zustelladresse samt Hinweis auf die in Spanien im Rahmen der Berechnung anzuerkennenden Ausgaben (act. 75; vgl. auch das identische Schreiben vom 16. Oktober 2019 [act. 79]). B.m Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 hiess die SAK den Verrechnungsantrag der Ausgleichskasse B._______ gut und verfügte «die Verrechnung der ausstehenden Schuld [von Fr. 367.-] zu Gunsten der Ausgleichskasse B._______ mit der fälligen Leistung von Fr. 646.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 160.-» (act. 76). B.n Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 hiess die SAK auch den Verrechnungsantrag der Ausgleichskasse B._______ betreffend die paritätischen Beiträge gut und verfügte «die Verrechnung der ausstehenden Schuld zu Gunsten der Ausgleichskasse B._______ mit der fälligen Leistung von Fr. 646.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 646.-» bei einer Gesamtforderung von Fr. 42'154.85 (act. 81). B.o Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 teilte die SAK dem Versicherten mit, die Poststelle seiner Gemeinde habe ihr die mit eingeschriebenem Brief vom 3. Dezember 2019 versandte Verfügung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgeschickt. Sie liess ihm die Verfügung vom 3. Dezember 2019 und den Rentenverrechnungsauftrag der Ausgleichskasse B._______ samt Verrechnungsanzeigen erneut zukommen (act. 86). B.p Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 erhob der Versicherte gegen die Verrechnungsverfügung Einsprache und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seit dem 21. Januar 2019 seien sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte durch das Betreibungsamt C._______ gepfändet worden und das entsprechende Pfändungsprotokoll bescheinige, dass er keine Vermögenswerte besitze. Seiner Frau und ihm sei das Existenzminimum von Fr. 3'700.- zugerechnet worden. Da sie seit dem 1. Mai 2019 nicht mehr berufstätig seien, würden sie auch keine Einkünfte erzielen. Somit sei der Einbehalt der monatlichen Leistungen in der Höhe von Fr. 641.- existenzvernichtend (act. 84). B.q Mit einem als «Nichteintretensverfügung» bezeichneten Entscheid vom 7. April 2020 trat die SAK auf die Einsprache des Versicherten vom 29. Januar 2020 nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen sei am 3. Februar 2020 abgelaufen, sie habe die Einsprache am 5. Februar 2020 erhalten (act. 90). C. Gegen diese «Nichteintretensverfügung» erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dazu führte er im Wesentlichen aus, er habe die Verfügung der SAK vom 3. Dezember 2019 nicht erhalten und es sei ihm auch keine Benachrichtigung respektive Abholungseinladung durch die spanische Post zugestellt worden. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Folgen für ihn und seine Frau existenziell bedrohend seien und daher das Nichteintreten aus formalen Gründen unverhältnismässig sei (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen (vgl. BVGer-act. 5). F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 16. November 2020 Einsicht in die Sendungsverfolgungen der Schweizerischen Post ( Track&Trace ) des Einschreibens der Vorinstanz vom 3. Dezember 2019 mit der Sendungsnummer RM(...)CH sowie des Einschreibens des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2020 mit der Sendungsnummer RF(...) genommen hatte, liess es gleichentags dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung jeweils eine entsprechende Kopie zur Kenntnisnahme zukommen (BVGer-act. 7 f. und 11). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den ihn betreffenden Nichteintretensentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. April 2020 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die «Nichteintretensverfügung» (recte: Nichteintretensentscheid) vom 7. April 2020, mit welcher die Vorinstanz nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2020 eingetreten ist mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet erfolgt. Im Streit liegt und demnach vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist (BGE 126 II 377 E. 8d; 118 V 311 E. 2; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 30 f., Rz. 2.8).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

E. 3.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Spanien. Damit gelangen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Soweit das FZA und die gemäss dessen Anhang II anwendbaren Rechtsakte keine einschlägige Bestimmung enthalten, ist die Regelung des Verfahrens der innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen. Die Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Grundsatz der Effektivität; zum Ganzen vgl. BGE 130 V 132 E. 3.1; 128 V 315 E. 1c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH]).

E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 7. April 2020 zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2020 nicht eingetreten ist.

E. 4.2 Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen Anspruch auf Behandlung von formgerecht eingereichten Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde fälschlicherweise auf eine Eingabe nicht eintritt und sie nicht regelgemäss prüft. Dies beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.

E. 4.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, wobei schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG). Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen zudem vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still (Art. 38 Abs. 3 Bst. c ATSG). Bei der Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist (vgl. bspw. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 Rz. 34 mit Hinweis auf Art. 40 Rz. 2 ff.). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Rechtsfolgen ableiten will (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 39 Rz. 10).

E. 5.1 Zu prüfen ist zunächst die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Einsprachefrist vorliegend zu laufen begonnen hat.

E. 5.2 Verfügungen gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1; Urteile des BGer 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1; 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2).

E. 5.3 Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. auch BGE 134 V 49 E. 2; vgl. im Weiteren den inhaltlich gleichlautenden Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Gemäss Rechtsprechung wird die Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen dann ausgelöst, wenn die Abholeinladung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde und dieser (kumulativ) eine solche Zustellung (mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) erwarten musste, was stets zutrifft, wenn er Verfahrenspartei ist (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1, unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]: «... sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.», 134 V 49 E. 4 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.2.1 m.w.H., B-4294/2014 vom 28. Juli 2015 E. 1.4 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.115 f. m.H.). Diese Rechtsfolge gilt auch bei Sendungen ins Ausland (vgl. Urteil des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016).

E. 5.4 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 117 V 261 E. 3b und 103 V 65 E. 2a; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 214 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 39 Rz. 10). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; s. auch Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Wird für die Eröffnung einer Verfügung eine Zustellform gewählt, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar ist, obliegt es der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, dass und an welchem Tag ihr Entscheid dem Adressaten zugestellt worden ist (vgl. Urteil des BGer 8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012 mit Hinweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9). Da ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, genügt die Bescheinigung des Versandes allein noch nicht, um das genaue Datum oder den genauen Zeitraum der Zustellung zu beweisen. Im Zweifel ist grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folgen die Vorinstanz zu tragen hätte (vgl. auch BGE 122 I 97 E. 3; 117 V 261 E. 3c und 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2).

E. 5.5 Mit einem «Track & Trace»-Auszug wird nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Mangels Quittierung lässt sich dem «Track & Trace»- Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt (vgl. Urteil des BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3, in StR 65/2010 S. 396) und ob die Sendung tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2).

E. 5.6 Gemäss den Akten, des retournierten Briefumschlags sowie der Sendungsinformation der Schweizerischen Post erfolgte am 17. Dezember 2019 der erste erfolglose Zustellversuch der am 6. Dezember 2019 per Einschreiben mit der Sendungsnummer RM(...)CH an den Beschwerdeführer versandten Verfügung (datiert vom 3. Dezember 2019), die schliesslich von der spanischen Post mit dem Vermerk «Non réclamé» am 2. Januar 2020 an die SAK retourniert und dieser am 20. Januar 2020 zugestellt wurde (vgl. act. 87). Gemäss der zuvor dargestellten Rechtslage (vgl. E. 5.5) gilt die Verfügung seit dem 24. Dezember 2019 (sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 17. Dezember 2019) als zugestellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ab Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses die Parteien während der Dauer desselben verpflichtet sind, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.2.1 m.H.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann jedoch vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt mit der Zustellung einer Verfügung der Vorinstanz rechnen musste.

E. 6 Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob die postalisch eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers, datiert vom 29. Januar 2020, rechtzeitig erfolgt ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Schreiben vom 20. Januar 2020 nicht über die möglichen Folgen einer Fristverwirkung aufgeklärt worden, wie es in der «Nichteintretensverfügung» (recte: Nichteintretensentscheid) vom 7. April 2020 erfolgt sei. Er habe damit keine Möglichkeit gehabt, die Frist zu wahren, indem er seine Anfechtung bei einer spanischen Behörde deponiert hätte (BVGer-act. 1).

E. 6.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2019 enthielt nachfolgende Rechtsmittelbelehrung (vgl. act. 95, S. 12; Beilage 2 zu BVGer-act. 1): «Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innert 30 Tagen - diese Frist kann nicht verlängert werden - seit Erhalt mittels einer Einsprache bei dieser Stelle angefochten werden (Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]): Schweizerischen Ausgleichskasse Av. Edmond-Vaucher 18 Postfach 3100 1211 Genf 2 Schweiz Schriftliche Eingaben müssen spätestens am Tag der letzten Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der schweizerischen bzw. ausländischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland oder bei der ausländischen Verbindungsstelle, die gemäss anwendbarem Sozialversicherungsabkommen zuständig ist, übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG und internationale abkommen). Die Einsprache kann schriftlich oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei unseren Besuchsschaltern erfolgen. Die Einsprache muss unterzeichnet sein und eine kurze Begründung sowie allfällige Beweismittel enthalten. Die Verfügung sowie eine allfällige Vertretungsvollmacht müssen beigelegt werden (Art. 10 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Auf telefonische Einsprachen und Einsprachen per E-Mail oder Fax kann nicht eingetreten werden.»

E. 6.3 Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG). Für die Fristwahrung bei postalischen Eingaben wird die Benutzung der Schweizerischen Post vorgeschrieben. Demzufolge ist die Frist - wenn die Partei einen anderen Zustelldienst als die Schweizerische Post benutzt - nur eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintrifft oder der Schweizerischen Post für die Weiterbeförderung übergeben wird. Dies gilt jedoch unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen.

E. 6.4 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3.4 hiervor), ist vorliegend die Verordnung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Nr. 883/2004 anwendbar. Gemäss deren Art. 81 können Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht. In solchen Fällen ist die Aufgabe einer Beschwerde bei einer ausländischen Poststelle der Aufgabe bei einer schweizerischen Poststelle gleichzustellen (SVR 1998 IV Nr. 19; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 39 Rz. 18; vgl. auch Jean-Maurice Frésard, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 48 BGG Rz. 14 S. 367). Dem diesbezüglich beweisbelasteten Beschwerdeführer obliegt der Nachweis darüber, dass er die Einsprachefrist eingehalten hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 39 Rz. 8).

E. 6.5 Die Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 24. Dezember 2019 (Zustellfiktion) zugestellt und damit im Zeitraum des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (vgl. E. 4.3 hiervor). Bei der Zustellung einer Verfügung während des Fristenstillstands nach Art. 38 ATSG gilt der erste Tag nach dem Ende des Stillstands als erster zählender Tag für die Einsprachefrist, womit der Fristenstillstand den Eintritt des fristauslösenden Ereignisses während der Gerichtsferien nicht hindert, sondern lediglich den Beginn des Fristenlaufs hemmt (vgl. BGE 132 II 153 E. 4.1; Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 22a Rz. 11 m.w.H.). Demnach war der erste zählende Tag für die Einsprachefrist der Freitag, 3. Januar 2020, und der letzte Tag der 30-tägigen Einsprachefrist der Samstag, 1. Februar 2020. Gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG fällt das Ende des Fristenlaufs jedoch auf den nächstfolgenden Werktag, hier folglich auf den Montag, 3. Februar 2020 (vgl. E. 4.3 hiervor). Die schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers wäre damit spätestens am 3. Februar 2020 der Behörde einzureichen oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder aber der dieser gleichgestellten Spanischen Post oder Behörde zu übergeben gewesen (Art. 81 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG).

E. 6.6 Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine eingeschrieben versandte Einsprache mit Sendungsnummer RF(...) am 30. Januar 2020 der spanischen Post übergeben hat. Aufgrund des vorliegend einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Abkommens erweist sich die am 30. Januar 2020 bei der spanischen Post eingetroffene schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers als offensichtlich rechtzeitig und damit der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 7. April 2020 als unrechtmässig. Die Vorinstanz wäre damit aufgrund der einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen und entsprechend ihrer eigenen, korrekten Rechtsmittelbelehrung verpflichtet gewesen auf die Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten.

E. 6.7 Darüber hinaus geht aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post hervor, dass die Einsprache (Sendungsnummer RF[...]) am Montag, 3. Februar 2020, zwecks Weiterbeförderung der Schweizerischen Post übergeben wurde («Ankunft Bestimmungsland»). Da die Einsprache somit am letzten Tag der Frist in den Herrschaftsbereich der Schweizerischen Post gelangt ist, hat der Beschwerdeführer damit die 30-tägige gesetzliche Frist auch in Anwendung der Bestimmung des Art. 39 ATSG gewahrt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz geht aus dem Gesetzeswortlaut des Art. 39 Abs. 1 ATSG explizit hervor, dass zur Wahrung der Frist die Eingaben der Parteien gerade nicht zwingend der Behörde zugestellt werden müssen, sondern die Übergabe an die Schweizerische Post genügt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die am 3. Februar 2020 bei der Schweizerischen Post eingetroffene schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers ohnehin als rechtzeitig. Weitere Gründe, weshalb auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, werden von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und sind denn auch nicht erkennbar.

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde offensichtlich begründet ist. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 7. April 2020 ist aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zu retournieren, damit diese auf die Einsprache eintrete und sie materiell behandle.

E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Nichteintretens-entscheid vom 7. April 2020 aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit diese auf die Einsprache eintrete und sie materiell behandle.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2286/2020 Urteil vom 1. Juli 2021 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien Dr. A._______, (Spanien),Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV); Verrechnung von paritätischen Beiträgen;Nichteintretensentscheid der SAK vom 7. April 2020. Sachverhalt: A. Der am (...) 1951 geborene, verheiratete, in Spanien wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 2004 bis 2015 mit Unterbrüchen in der Schweiz als Zahnarzt und entrichtete Beiträge als Selbständigerwerbender sowie als Arbeitgeber an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] gemäss Aktenverzeichnis vom 7. Juli 2020 [nachfolgend: act.] 1; 4; 6; 10; 19 [IK-Auszüge], act. 9; 12; 17; 28). Der Versicherte bezieht seit dem 1. Dezember 2016 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV in der Höhe von Fr. 641.- pro Monat (act. 4; 8). Diese wird infolge des Wegzugs des Versicherten am 30. Juni 2017 nach Spanien durch die SAK ausbezahlt (act. 5; 29). B. B.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 hiess die SAK einen Verrechnungsauftrag der Ausgleichskasse B._______, welcher der Versicherte als Selbständigerwerbender und Arbeitgeber angeschlossen war, vom 16. Oktober 2017 gut und verfügte die Rückerstattung von Fr. 42'743.80, beruhend auf offenen Personalbeiträgen von Fr. 22'377.90 (AHV) und Fr. 8'999.40 (BVG) sowie ausstehenden persönlichen Beiträgen von Fr. 11'366.50. Der monatliche Einbehalt in der Höhe von Fr. 320.- von der Rente des Versicherten werde ab Februar 2018 durchgeführt (act. 36). B.b Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 zuhanden der SAK brachte der Versicherte vor, das Schreiben vom 15. Dezember 2017 erst am 25. Januar 2018 durch die Post in ES-(...) zugestellt bekommen zu haben und dieses erst bei seinem Aufenthalt bis und mit 11. Februar 2018 zur Kenntnis genommen zu haben. Er ersuchte die SAK um Erstreckung der dreissigtägigen Frist und erhob «Widerspruch» gegen die Verfügung. Es sei ihm nicht möglich, die Pauschalforderung, ausgelöst durch die B._______, nachzuvollziehen und dazu detailliert Stellung zu nehmen. Er bitte um Detaillierung der Forderung, zumal er krankheitsbedingt in den Jahren 2016 und 2017 weniger als 40 % seiner Einkünfte zu versteuern gehabt habe und sich somit auch die Berechnungsgrundlage der B._______ verändert haben sollte. B.c Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 liess die Ausgleichskasse B._______ der SAK einen neuen Rentenverrechnungsauftrag zukommen, welcher denjenigen vom 16. Oktober 2017 ersetzte und führte aus, auf Grund einer Gutschrift durch Anpassung des Einkommens für die Jahre 2016 und 2017 hätten die offenen persönlichen Beiträge getilgt werden können; der Versicherte schulde ihr offene Personalbeiträge in der Höhe von Fr. 16'316.05. Sie bat die SAK um Überweisung der Rente des Versicherten und teilte mit, eine Berechnung des Existenzminimums des Versicherten sei nicht möglich, da dieser auf ihre Anfragen per E-Mail und Post nicht reagieren würde (act. 45). B.d Die SAK führte eine periodische Lebenskontrolle durch und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 11. August 2018 auf, eine Bescheinigung durch seine Gemeinde oder jede andere gesetzlich anerkannte Behörde beglaubigen zu lassen und innert 90 Tagen zu retournieren (act. 47, S. 2). Der Versicherte schickte die Bescheinigung zurück und gab insbesondere folgende Zustelladresse an: «Dr. med. dent. A._______,» (act. 47, S. 1). B.e Am 23. November 2018 verfügte die SAK die Verrechnung der ausstehenden Schuld zu Gunsten der Ausgleichskasse B._______ mit der fälligen Leistung von Fr. 641.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 160.-. Die Gesamtforderung der Ausgleichskasse B._______ betrage Fr. 1'568.10. Bis zur vollständigen Tilgung der nicht verjährten Schuld erhalte er nach Eintritt der Rechtskraft der Verrechnungsverfügung einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 481.- (act. 51 = 58). Die Verfügung vom 23. November 2018 wurde mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 an den Versicherten übermittelt (act. 52 = 58). B.f Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 informierte die SAK den Versicherten, sie habe festgestellt, dass die Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung nicht von einer Amtsstelle bestätigt worden sei. Sie setzte dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen, anderenfalls die Auszahlung der Rente vorübergehend eingestellt werden müsse (act. 53). Die entsprechende Bestätigung reichte der Versicherte mit E-Mail vom 11. Januar 2019 bei der SAK ein (act. 54; 59). B.g Telefonisch erkundigte sich der Versicherte an 11. März 2019 bei der SAK, wie hoch die Schulden seien, um wissen zu können, wie lange die Einbehalte noch dauerten. Er teilte ihr dabei mit, dass er das Einschreiben in Spanien nicht erhalten habe und bat um Zustellung einer Kopie der Verfügung an seine Geschäftsadresse in (...). Er arbeite noch bis zum 30. April 2019 in der Schweiz (act. 61). Gleichentags liess die SAK dem Versicherten entsprechend eine Kopie der Verfügung vom 23. November 2018 an seine Adresse in (...) zukommen (act. 60). B.h Mit E-Mail vom 26. März 2019 nahm der Versicherte Bezug auf das Schreiben der SAK vom 11. März 2019 und die beigefügte Verrechnungsverfügung, bat um Mitteilung des Saldos der geschuldeten Beiträge bis zum 31. März 2019 und stellte die Bezahlung der restlichen Forderung in Aussicht (act. 62). Gleichentags teilte die SAK dem Versicherten per E-Mail mit, dass die restliche Forderung per 31. März 2019 Fr. 1'248.10 betrage (act. 63). Mit E-Mail vom 27. März 2019 informierte der Versicherte die SAK, dass er den Betrag von Fr. 1'248.10 zugunsten der B._______ überwiesen habe und bat um Ausstellung der vollen AHV-Rente ab April an ihn (act. 64). Mit Schreiben vom 29. März 2019 bestätigte die SAK die entsprechende Schuldtilgung schriftlich (act. 66). B.i Mit Schreiben vom 6. August 2019 bat die Ausgleichskasse B._______ die SAK erneut um Rentenverrechnung zur Begleichung von geschuldeten paritätischen Beiträgen in der Höhe von Fr. 42'154.85 sowie von persönlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 367.- (act. 70). Mit Schreiben vom 16. September 2019 informierte die SAK den Versicherten über den Verrechnungsantrag der Ausgleichskasse B._______ und liess ihm eine Kopie der Abrechnung für persönliche Beiträge vom 11. Juni 2019 zukommen. Sie stellte den Erlass einer anfechtbaren Verrechnungsverfügung mit einem monatlichen Einbehalt von Fr. 160.- in Aussicht und gewährte ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme (act. 71). B.j Mit Schreiben vom 16. September 2019 bestätigte die SAK der Ausgleichskasse B._______, die persönlichen Beiträge des Versicherten in der Höhe von Fr. 367.- zu verrechnen. Die paritätischen Beiträge würden jedoch nicht sofort verrechnet, da im Rentenverrechnungsauftrag keine Informationen betreffend die Abklärung des Existenzminimums enthalten seien. Sie bat um schriftliche Mitteilung des Resultats der entsprechenden Prüfung (act. 72). B.k Die SAK führte erneut eine periodische Lebenskontrolle durch und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 13. August 2019 auf, eine Bescheinigung durch seine Gemeinde oder jede andere gesetzlich anerkannte Behörde beglaubigen zu lassen und innert 90 Tagen zu retournieren (act. 74, S. 2). Der Versicherte kam der Aufforderung nach (act. 74, S. 1). B.l Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 teilte die Ausgleichskasse B._______ der SAK mit, die Beitragsausstände hätten auf dem Betreibungsweg nicht geltend gemacht werden können, weil der Schuldner gemäss Rückmeldung der spanischen Behörden an der ihr bekannten Adresse unbekannt sei. Sie verfüge demnach einerseits über keine gültige Adresse des Versicherten und, selbst wenn eine Adresse des Versicherten in Spanien verfügbar sei, sehe sich eine hinsichtlich Rentenleistungen nur innerschweizerisch tätige Ausgleichskasse kaum in der Lage, die Lebenshaltungskosten im Ausland zu ermitteln. Schliesslich lasse sich auch die Meinung vertreten, dass «die Klärung des Existenzminimums nicht vorgängig zur Verrechnungsverfügung erfolgender Teil der Sachverhaltsermittlung nach Art. 43 ATSG» sei, sondern «die behauptete Verletzung des Existenzminimums Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 42 ATSG und mithin Gegenstand der Einsprache» sei. Sie bat die SAK in der Folge um Rentenverrechnung ohne vorgängige Existenzminimumberechnung oder subsidiär um Mitteilung einer gültigen Zustelladresse samt Hinweis auf die in Spanien im Rahmen der Berechnung anzuerkennenden Ausgaben (act. 75; vgl. auch das identische Schreiben vom 16. Oktober 2019 [act. 79]). B.m Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 hiess die SAK den Verrechnungsantrag der Ausgleichskasse B._______ gut und verfügte «die Verrechnung der ausstehenden Schuld [von Fr. 367.-] zu Gunsten der Ausgleichskasse B._______ mit der fälligen Leistung von Fr. 646.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 160.-» (act. 76). B.n Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 hiess die SAK auch den Verrechnungsantrag der Ausgleichskasse B._______ betreffend die paritätischen Beiträge gut und verfügte «die Verrechnung der ausstehenden Schuld zu Gunsten der Ausgleichskasse B._______ mit der fälligen Leistung von Fr. 646.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 646.-» bei einer Gesamtforderung von Fr. 42'154.85 (act. 81). B.o Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 teilte die SAK dem Versicherten mit, die Poststelle seiner Gemeinde habe ihr die mit eingeschriebenem Brief vom 3. Dezember 2019 versandte Verfügung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgeschickt. Sie liess ihm die Verfügung vom 3. Dezember 2019 und den Rentenverrechnungsauftrag der Ausgleichskasse B._______ samt Verrechnungsanzeigen erneut zukommen (act. 86). B.p Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 erhob der Versicherte gegen die Verrechnungsverfügung Einsprache und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seit dem 21. Januar 2019 seien sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte durch das Betreibungsamt C._______ gepfändet worden und das entsprechende Pfändungsprotokoll bescheinige, dass er keine Vermögenswerte besitze. Seiner Frau und ihm sei das Existenzminimum von Fr. 3'700.- zugerechnet worden. Da sie seit dem 1. Mai 2019 nicht mehr berufstätig seien, würden sie auch keine Einkünfte erzielen. Somit sei der Einbehalt der monatlichen Leistungen in der Höhe von Fr. 641.- existenzvernichtend (act. 84). B.q Mit einem als «Nichteintretensverfügung» bezeichneten Entscheid vom 7. April 2020 trat die SAK auf die Einsprache des Versicherten vom 29. Januar 2020 nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen sei am 3. Februar 2020 abgelaufen, sie habe die Einsprache am 5. Februar 2020 erhalten (act. 90). C. Gegen diese «Nichteintretensverfügung» erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dazu führte er im Wesentlichen aus, er habe die Verfügung der SAK vom 3. Dezember 2019 nicht erhalten und es sei ihm auch keine Benachrichtigung respektive Abholungseinladung durch die spanische Post zugestellt worden. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Folgen für ihn und seine Frau existenziell bedrohend seien und daher das Nichteintreten aus formalen Gründen unverhältnismässig sei (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen (vgl. BVGer-act. 5). F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 16. November 2020 Einsicht in die Sendungsverfolgungen der Schweizerischen Post ( Track&Trace ) des Einschreibens der Vorinstanz vom 3. Dezember 2019 mit der Sendungsnummer RM(...)CH sowie des Einschreibens des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2020 mit der Sendungsnummer RF(...) genommen hatte, liess es gleichentags dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung jeweils eine entsprechende Kopie zur Kenntnisnahme zukommen (BVGer-act. 7 f. und 11). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den ihn betreffenden Nichteintretensentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. April 2020 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die «Nichteintretensverfügung» (recte: Nichteintretensentscheid) vom 7. April 2020, mit welcher die Vorinstanz nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2020 eingetreten ist mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet erfolgt. Im Streit liegt und demnach vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist (BGE 126 II 377 E. 8d; 118 V 311 E. 2; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 30 f., Rz. 2.8). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Spanien. Damit gelangen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Soweit das FZA und die gemäss dessen Anhang II anwendbaren Rechtsakte keine einschlägige Bestimmung enthalten, ist die Regelung des Verfahrens der innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen. Die Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Grundsatz der Effektivität; zum Ganzen vgl. BGE 130 V 132 E. 3.1; 128 V 315 E. 1c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH]). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 7. April 2020 zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2020 nicht eingetreten ist. 4.2 Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen Anspruch auf Behandlung von formgerecht eingereichten Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde fälschlicherweise auf eine Eingabe nicht eintritt und sie nicht regelgemäss prüft. Dies beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. 4.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, wobei schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG). Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen zudem vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still (Art. 38 Abs. 3 Bst. c ATSG). Bei der Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist (vgl. bspw. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 Rz. 34 mit Hinweis auf Art. 40 Rz. 2 ff.). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Rechtsfolgen ableiten will (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 39 Rz. 10). 5. 5.1 Zu prüfen ist zunächst die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Einsprachefrist vorliegend zu laufen begonnen hat. 5.2 Verfügungen gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1; Urteile des BGer 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1; 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2). 5.3 Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. auch BGE 134 V 49 E. 2; vgl. im Weiteren den inhaltlich gleichlautenden Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Gemäss Rechtsprechung wird die Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen dann ausgelöst, wenn die Abholeinladung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde und dieser (kumulativ) eine solche Zustellung (mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) erwarten musste, was stets zutrifft, wenn er Verfahrenspartei ist (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1, unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]: «... sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.», 134 V 49 E. 4 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.2.1 m.w.H., B-4294/2014 vom 28. Juli 2015 E. 1.4 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.115 f. m.H.). Diese Rechtsfolge gilt auch bei Sendungen ins Ausland (vgl. Urteil des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016). 5.4 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 117 V 261 E. 3b und 103 V 65 E. 2a; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 214 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 39 Rz. 10). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; s. auch Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Wird für die Eröffnung einer Verfügung eine Zustellform gewählt, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar ist, obliegt es der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, dass und an welchem Tag ihr Entscheid dem Adressaten zugestellt worden ist (vgl. Urteil des BGer 8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012 mit Hinweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9). Da ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, genügt die Bescheinigung des Versandes allein noch nicht, um das genaue Datum oder den genauen Zeitraum der Zustellung zu beweisen. Im Zweifel ist grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folgen die Vorinstanz zu tragen hätte (vgl. auch BGE 122 I 97 E. 3; 117 V 261 E. 3c und 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2). 5.5 Mit einem «Track & Trace»-Auszug wird nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Mangels Quittierung lässt sich dem «Track & Trace»- Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt (vgl. Urteil des BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3, in StR 65/2010 S. 396) und ob die Sendung tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2). 5.6 Gemäss den Akten, des retournierten Briefumschlags sowie der Sendungsinformation der Schweizerischen Post erfolgte am 17. Dezember 2019 der erste erfolglose Zustellversuch der am 6. Dezember 2019 per Einschreiben mit der Sendungsnummer RM(...)CH an den Beschwerdeführer versandten Verfügung (datiert vom 3. Dezember 2019), die schliesslich von der spanischen Post mit dem Vermerk «Non réclamé» am 2. Januar 2020 an die SAK retourniert und dieser am 20. Januar 2020 zugestellt wurde (vgl. act. 87). Gemäss der zuvor dargestellten Rechtslage (vgl. E. 5.5) gilt die Verfügung seit dem 24. Dezember 2019 (sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 17. Dezember 2019) als zugestellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ab Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses die Parteien während der Dauer desselben verpflichtet sind, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.2.1 m.H.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann jedoch vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt mit der Zustellung einer Verfügung der Vorinstanz rechnen musste.

6. Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob die postalisch eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers, datiert vom 29. Januar 2020, rechtzeitig erfolgt ist. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Schreiben vom 20. Januar 2020 nicht über die möglichen Folgen einer Fristverwirkung aufgeklärt worden, wie es in der «Nichteintretensverfügung» (recte: Nichteintretensentscheid) vom 7. April 2020 erfolgt sei. Er habe damit keine Möglichkeit gehabt, die Frist zu wahren, indem er seine Anfechtung bei einer spanischen Behörde deponiert hätte (BVGer-act. 1). 6.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2019 enthielt nachfolgende Rechtsmittelbelehrung (vgl. act. 95, S. 12; Beilage 2 zu BVGer-act. 1): «Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innert 30 Tagen - diese Frist kann nicht verlängert werden - seit Erhalt mittels einer Einsprache bei dieser Stelle angefochten werden (Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]): Schweizerischen Ausgleichskasse Av. Edmond-Vaucher 18 Postfach 3100 1211 Genf 2 Schweiz Schriftliche Eingaben müssen spätestens am Tag der letzten Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der schweizerischen bzw. ausländischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland oder bei der ausländischen Verbindungsstelle, die gemäss anwendbarem Sozialversicherungsabkommen zuständig ist, übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG und internationale abkommen). Die Einsprache kann schriftlich oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei unseren Besuchsschaltern erfolgen. Die Einsprache muss unterzeichnet sein und eine kurze Begründung sowie allfällige Beweismittel enthalten. Die Verfügung sowie eine allfällige Vertretungsvollmacht müssen beigelegt werden (Art. 10 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Auf telefonische Einsprachen und Einsprachen per E-Mail oder Fax kann nicht eingetreten werden.» 6.3 Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG). Für die Fristwahrung bei postalischen Eingaben wird die Benutzung der Schweizerischen Post vorgeschrieben. Demzufolge ist die Frist - wenn die Partei einen anderen Zustelldienst als die Schweizerische Post benutzt - nur eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintrifft oder der Schweizerischen Post für die Weiterbeförderung übergeben wird. Dies gilt jedoch unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen. 6.4 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3.4 hiervor), ist vorliegend die Verordnung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Nr. 883/2004 anwendbar. Gemäss deren Art. 81 können Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht. In solchen Fällen ist die Aufgabe einer Beschwerde bei einer ausländischen Poststelle der Aufgabe bei einer schweizerischen Poststelle gleichzustellen (SVR 1998 IV Nr. 19; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 39 Rz. 18; vgl. auch Jean-Maurice Frésard, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 48 BGG Rz. 14 S. 367). Dem diesbezüglich beweisbelasteten Beschwerdeführer obliegt der Nachweis darüber, dass er die Einsprachefrist eingehalten hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 39 Rz. 8). 6.5 Die Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 24. Dezember 2019 (Zustellfiktion) zugestellt und damit im Zeitraum des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (vgl. E. 4.3 hiervor). Bei der Zustellung einer Verfügung während des Fristenstillstands nach Art. 38 ATSG gilt der erste Tag nach dem Ende des Stillstands als erster zählender Tag für die Einsprachefrist, womit der Fristenstillstand den Eintritt des fristauslösenden Ereignisses während der Gerichtsferien nicht hindert, sondern lediglich den Beginn des Fristenlaufs hemmt (vgl. BGE 132 II 153 E. 4.1; Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 22a Rz. 11 m.w.H.). Demnach war der erste zählende Tag für die Einsprachefrist der Freitag, 3. Januar 2020, und der letzte Tag der 30-tägigen Einsprachefrist der Samstag, 1. Februar 2020. Gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG fällt das Ende des Fristenlaufs jedoch auf den nächstfolgenden Werktag, hier folglich auf den Montag, 3. Februar 2020 (vgl. E. 4.3 hiervor). Die schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers wäre damit spätestens am 3. Februar 2020 der Behörde einzureichen oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder aber der dieser gleichgestellten Spanischen Post oder Behörde zu übergeben gewesen (Art. 81 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG). 6.6 Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine eingeschrieben versandte Einsprache mit Sendungsnummer RF(...) am 30. Januar 2020 der spanischen Post übergeben hat. Aufgrund des vorliegend einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Abkommens erweist sich die am 30. Januar 2020 bei der spanischen Post eingetroffene schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers als offensichtlich rechtzeitig und damit der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 7. April 2020 als unrechtmässig. Die Vorinstanz wäre damit aufgrund der einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen und entsprechend ihrer eigenen, korrekten Rechtsmittelbelehrung verpflichtet gewesen auf die Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten. 6.7 Darüber hinaus geht aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post hervor, dass die Einsprache (Sendungsnummer RF[...]) am Montag, 3. Februar 2020, zwecks Weiterbeförderung der Schweizerischen Post übergeben wurde («Ankunft Bestimmungsland»). Da die Einsprache somit am letzten Tag der Frist in den Herrschaftsbereich der Schweizerischen Post gelangt ist, hat der Beschwerdeführer damit die 30-tägige gesetzliche Frist auch in Anwendung der Bestimmung des Art. 39 ATSG gewahrt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz geht aus dem Gesetzeswortlaut des Art. 39 Abs. 1 ATSG explizit hervor, dass zur Wahrung der Frist die Eingaben der Parteien gerade nicht zwingend der Behörde zugestellt werden müssen, sondern die Übergabe an die Schweizerische Post genügt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die am 3. Februar 2020 bei der Schweizerischen Post eingetroffene schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers ohnehin als rechtzeitig. Weitere Gründe, weshalb auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, werden von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und sind denn auch nicht erkennbar. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde offensichtlich begründet ist. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 7. April 2020 ist aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zu retournieren, damit diese auf die Einsprache eintrete und sie materiell behandle.

7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Nichteintretens-entscheid vom 7. April 2020 aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit diese auf die Einsprache eintrete und sie materiell behandle.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: