opencaselaw.ch

C-2272/2019

C-2272/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-19 · Deutsch CH

Beiträge

Sachverhalt

A. Der am (...) geborene, in Spanien wohnhafte spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete laut Auszug auf dem individuellen Konto (IK) - mit Unterbrüchen - in den Jahren 1973 bis 1978 sowie von Januar 1982 bis Dezember 2005 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 20. August 2019 [nachfolgend: act.] 15, S. 11 - 24 [IK-Auszüge], act. 20, S. 2; act. 22, S. 5). B. B.a Gestützt auf einen Antrag auf Rentenvorbezug sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 ab 1. November 2018 eine (gekürzte) ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 982.- zu. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 28 Jahren, bei einer Beitragsdauer des Jahrganges von 42 Jahren, die Rentenskala 29, Erziehungsgutschriften für 8.50 Jahre sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'816.- zugrunde (act. 22, S. 1 - 7). B.b Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2019 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, es seien bei der Rentenberechnung zusätzliche, im individuellen Konto (IK) zu Unrecht nicht erfasste Beiträge für die Jahre 1977 bis 1981 zu berücksichtigen. Aus der beigefügten Zusammenfassung der Ausgleichskasse des Kantons Bern gehe hervor, dass er in diesen Jahren Beiträge an die AHV geleistet habe, welche zusätzlich zu berücksichtigen seien (act. 26, S. 1 - 10). B.c In seiner Einspracheergänzung vom 31. Januar 2018 führte der Versicherte aus, laut der damaligen Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons Bern würde sich sein Anspruch bei einer um zwei Jahre vorbezogenen Altersrente auf Fr. 1'266.- pro Monat belaufen. Laut der angefochtenen Verfügung betrage die monatliche AHV-Rente indes lediglich Fr. 982.-. Der Grund für diese Reduktion sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die SAK ihr Vorgehen hinreichend zu begründen habe. Überdies sei nicht ersichtlich, weshalb die Jahre 1977 bis 1981 in der Zusammenfassung respektive im Kontoauszug nicht aufgeführt seien (act. 27, S. 1 - 6). B.d Mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 wies die SAK die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, laut ihren Unterlagen sei der Versicherte vom 7. Oktober 1976 bis 23. September 1982 ohne Unterbruch in Spanien sozialversichert gewesen. Aus diesem Grund könnten ihm die Jahre 1977 bis 1981 nicht als Beitragszeiten angerechnet werden (act. 28). C. C.a Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 26. Februar 2019 (Posteingang SAK: 28. Februar 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die AHV-Rente sei unter zusätzlicher Berücksichtigung der während der Dauer von Oktober 1976 bis 2007 bei der Firma «B.________» (recte wohl: B._______ GmbH) geleisteten Beiträge neu zu berechnen und alsdann sei eine neue Verfügung darüber zu erlassen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, samt Beilagen). C.b Nachdem die SAK die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht Kantons Bern übermittelt hatte (Schreiben vom 16. April 2019, act. 32), kam dieses nach Prüfung der Eintretensvoraussetzungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz weiterhin in Spanien habe, obwohl er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in der Justizvollzugsanstalt Thorberg/BE aufgehalten hatte. Gestützt auf die festgestellte (örtliche) Unzuständigkeit leitete das Verwaltungsgericht die Beschwerdeeingabe von Amtes wegen an das Bundesverwaltungsgericht weiter (act. 38). C.c Mit Vernehmlassung vom 20. August 2019 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Februar 2019 (BVGer act. 9). C.d Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Gelegenheit zu einer Replik innert offener Frist keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl. BVGer act. 10 und 11), schloss der Instruktionsrichter den Schriftwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, am 28. Oktober 2019 ab (Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2019; BVGer act. 12). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 26. Februar 2019 (Posteingang SAK: 28. Februar 2019) ist rechtzeitig erfolgt (Art. 60 ATSG). Nachdem aus der Beschwerde der Wille des Beschwerdeführers auf eine erneute Prüfung der Rentenberechnungsgrundlagen, insbesondere der massgeblichen Beitragsdauer, hervorgeht, genügt die Beschwerde auch in formeller Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen, zumal an die Formerfordernisse von Laieneingaben in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 119 f., Rz. 2.211; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Prozessvoraussetzungen sind demnach allesamt erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019, mit welchem die SAK die Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten abgelehnt und die mit Wirkung per 1. November 2018 verfügte monatliche AHV-Rente von Fr. 982.- bestätigt hat. Der Rentenbeginn ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz zu Recht die Anrechnung weiterer Beitragszeiten abgelehnt hat.

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).

E. 3 Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, wohnt in Spanien und hat während mehrerer Jahre eine massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt und auf dem Erwerbseinkommen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Nachdem das Abkommen keine entsprechenden Bestimmungen enthält, bleibt die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente mangels einschlägiger staatsvertraglicher Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 E. 5; Urteil des BGer 9C_569/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können die Renten ein oder zwei Jahre vorbeziehen (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt (Art. 56 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV, SR 831.101). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente (Art. 56 Abs. 2 AHVV).

E. 3.3 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 44 Jahre für Männer) besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; Marco Reichmuth, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 870 f. Rz. 24.90 f.; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar 2015; < www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 18.05.2020; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3 S. 317).

E. 3.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV; vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV sowie Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 5305). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen und die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

E. 3.5 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahr 2018 beläuft sich der Betrag der minimalen monatlichen Altersrente auf Fr. 1'175.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) und die (ungeteilte) Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 42'300.- (3 x 12 x Fr. 1'175.-). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet werden, wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert waren (RWL Rz. 5419 1/16). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet (vgl. Art. 52f Abs. 5 AHVV für Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind). Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz. 5486 1/16 RWL).

E. 3.6.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).

E. 3.6.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1353 f. Rz. 565 - 568).

E. 3.6.3 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).

E. 4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer per 1. November 2018 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente hat und die Rente zu Recht infolge Vorbezugs um 13,6 % gekürzt worden ist. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob entsprechend der Argumentation des Beschwerdeführers zusätzliche Beitragsjahre samt entsprechenden Einkommen berücksichtigt werden können.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es treffe zu, dass er vom 7. Oktober 1976 bis 1. August 2003 für die spanische Botschaft in Bern gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die spanische Sozialversicherung geleistet habe. Allerdings habe er in der Zeit von Anfang Oktober 1976 bis 2007 auch im Reinigungsunternehmen «B._______ GmbH» gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische AHV geleistet. Folglich seien diese Beiträge bei der Rentenberechnung zusätzlich zu berücksichtigen, so dass er Anspruch auf eine höhere AHV-Rente habe (BVGer act. 1 und BVGer act. 4 [Übersetzung]).

E. 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ein, massgeblich für die Berechnung der Altersrente seien die Eintragungen im individuellen Konto. Sie habe im laufenden Beschwerdeverfahren noch weitere Abklärungen durchgeführt, und die zuständige Ausgleichskasse habe ihr mit Schreiben vom 14. August 2019 (act. 52) mitgeteilt, dass die Beitragszeiten korrekt abgebucht worden seien. Der Beschwerdeführer habe seinerseits keine Unterlagen eingereicht, welche den Nachweis zu erbringen vermöchten, dass ihm die B._______ GmbH respektive die C._______ AG tatsächlich einen AHV-Pflichtigen Lohn ausbezahlt und entsprechende AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen habe. Auch aus den Akten seien keine Hinweise für diese Annahme ersichtlich (BVGer act. 9).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat auch im Beschwerdeverfahren keine Beweismittel zu den Akten eingereicht. Die blosse Behauptung, er habe während weiterer, im IK-Auszug nicht erfasster Jahre bei der früheren Arbeitgeberin in der Schweiz gearbeitet, genügt den Anforderungen an den zu erbringenden vollen Beweis bei Weitem nicht. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann zudem nicht unbeachtet bleiben, dass sich der Beschwerdeführer bei der Begründung für die von ihm geforderten zusätzlichen Beitragsjahre widersprüchlich verhalten hat. Auf der einen Seite hat er zunächst mit Einsprache vom 8. Januar 2019 gefordert, es seien ihm zusätzliche Beitragsjahre und Einkommen für die Zeit von 1977 bis 1981 gutzuschreiben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der dagegen geltend, es seien ihm für die Zeit von Anfang Oktober 1976 bis 2007 weitere Beitragszeiten und entsprechendes Einkommen gutzuschreiben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise begründet, geschweige denn rechtsgenüglich substanziiert darlegt und belegt, welche AHV-Einkommen er in dieser Zeit in der Schweiz zusätzlich erzielt haben soll und wie hoch dementsprechend die nachträglich gutzuschreibenden Beiträge ausfallen würden. Ferner geht auch aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer, neben den im IK erfassten Beitragszeiten und Einkommen noch einen Anspruch auf weitere Gutschriften hätte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen vermögen daher an der Richtigkeit der IK-Auszüge (act. 15, S. 11 ff.) nichts zu ändern, so dass hierauf abzustellen ist.

E. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Rentenvorausberechnung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AHVV um eine prognostische Rentenberechnung handelt, zumal sich Rentenanspruch und Rentenhöhe auf Grund von Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen oder in der Rechtslage wesentlich verändern können (vgl. dazu Kreisschreiben des BSV über die Rentenvorausberechnung [KSRV], gültig ab 1. Januar 2001, Stand 1. Januar 2018, Rz. 1002). Die Rentenvorausberechnung hat folglich keinen verbindlichen, sondern lediglich einen informativen Charakter. Sie entfaltet keine rechtlichen Wirkungen und bindet die Behörden nicht (Urteil des BGer 9C_171/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.1; Reichmuth, a.a.O., Rz 24.77). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vorliegend auch noch explizit auf den unverbindlichen Charakter der Rentenauskunft aufmerksam gemacht worden ist (Rentenauskunft der Ausgleichskasse Bern vom 25. Februar 2015, act. 27, S. 2). Im konkreten Fall ist die Rentenvorausberechnung mit einem mutmasslichen Betrag von Fr. 1'266.- pro Monat namentlich deshalb höher als der effektive Rentenbetrag ausgefallen, weil die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer auch für die Zeit nach dem Jahr 2005 noch mutmassliche Beiträge (als Nichterwerbstätiger) gutschrieben hat, obwohl solche nicht geleistet worden sind (vgl. dazu act. 27, S. 3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Ergebnis der Rentenvorausberechnung beruft, kann er daraus - mangels Verbindlichkeit der Berechnung - nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.5 Eine summarische Prüfung der Berechnungsgrundlagen ergibt schliesslich, dass auch diese nicht zu beanstanden sind. So hat die Vorinstanz zu Recht die Rentenskala 29 angewendet, da dem Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug lediglich 28 volle Versicherungsjahre (inkl. 3 Jugendjahre) angerechnet werden können. Dass die im individuellen Konto festgehaltenen Einkommensbeträge unrichtig erfasst worden sein sollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Die Summe der dem Beschwerdeführer während der 28jährigen Beitragszeit gutgeschriebenen AHV-Löhne beläuft sich unter Einbezug des Einkommenssplittings auf Fr. 691'330.-. Für die Ermittlung des Aufwertungsfaktors hat die SAK zu Recht auf das Kalenderjahr des ersten IK-Eintrages im Jahr 1976 abgestellt (vgl. dazu Art.10 Abs. 1 AHVG, Art. 51bis AHVV; vgl. dazu auch Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005) und auf diese Weise den Faktor korrekt auf 1.091 festgelegt (Rententabellen 2019, S. 15). Daraus ergibt sich ein zutreffendes aufgewertetes Gesamteinkommen von Fr. 754'242.- (= Fr. 691'330.- x 1,091) und unter Berücksichtigung einer Beitragsdauer von 28 Jahren und 9 Monaten respektive 345 Monaten ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 26'234.- (= Fr. 754'242.- : 345 x 12). Unter Berücksichtigung der 17 Erziehungsjahre respektive der 17 hälftigen Erziehungsgutschriften hat die SAK sodann für den Beschwerdeführer sodann für die 345monatige Beitragsdauer einen korrekten Durchschnittswert in der Höhe von Fr. 12'506.- (= Fr. 42'300.- : 2 x 17 : 345 x 12) errechnet. Daraus ergab sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'740.- (= Fr. 26'234.- + Fr. 12'506.-). Aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert der Rentenskala 29 in der Höhe von Fr. 38'480.- (vgl. Rententabellen 2019, S. 48) resultiert demnach ein Betrag von Fr. 1'134.- respektive unter Berücksichtigung der Kürzung von 13,4 % infolge des Rentenvorbezugs um zwei Jahre eine monatliche AHV-Rente von Fr. 982.- für das Jahr 2018.

E. 5 Zusammengefasst steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis für die Unrichtigkeit respektive Unvollständigkeit des IK-Auszuges nicht hat erbringen können, da er weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechende Beweismittel eingereicht oder bezeichnet hat. Darüber hinaus haben auch die von der SAK im Zuge des Beschwerdeverfahrens noch durchgeführten ergänzenden Abklärungen keinerlei Hinweise für die Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto ergeben. Die summarische Prüfung der Rentenberechnung hat ferner ergeben, dass die monatliche AHV-Rente korrekt ermittelt worden und folglich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 ist zu bestätigen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2272/2019 Urteil vom 19. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, (Spanien) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019. Sachverhalt: A. Der am (...) geborene, in Spanien wohnhafte spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete laut Auszug auf dem individuellen Konto (IK) - mit Unterbrüchen - in den Jahren 1973 bis 1978 sowie von Januar 1982 bis Dezember 2005 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 20. August 2019 [nachfolgend: act.] 15, S. 11 - 24 [IK-Auszüge], act. 20, S. 2; act. 22, S. 5). B. B.a Gestützt auf einen Antrag auf Rentenvorbezug sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 ab 1. November 2018 eine (gekürzte) ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 982.- zu. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 28 Jahren, bei einer Beitragsdauer des Jahrganges von 42 Jahren, die Rentenskala 29, Erziehungsgutschriften für 8.50 Jahre sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'816.- zugrunde (act. 22, S. 1 - 7). B.b Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2019 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, es seien bei der Rentenberechnung zusätzliche, im individuellen Konto (IK) zu Unrecht nicht erfasste Beiträge für die Jahre 1977 bis 1981 zu berücksichtigen. Aus der beigefügten Zusammenfassung der Ausgleichskasse des Kantons Bern gehe hervor, dass er in diesen Jahren Beiträge an die AHV geleistet habe, welche zusätzlich zu berücksichtigen seien (act. 26, S. 1 - 10). B.c In seiner Einspracheergänzung vom 31. Januar 2018 führte der Versicherte aus, laut der damaligen Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons Bern würde sich sein Anspruch bei einer um zwei Jahre vorbezogenen Altersrente auf Fr. 1'266.- pro Monat belaufen. Laut der angefochtenen Verfügung betrage die monatliche AHV-Rente indes lediglich Fr. 982.-. Der Grund für diese Reduktion sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die SAK ihr Vorgehen hinreichend zu begründen habe. Überdies sei nicht ersichtlich, weshalb die Jahre 1977 bis 1981 in der Zusammenfassung respektive im Kontoauszug nicht aufgeführt seien (act. 27, S. 1 - 6). B.d Mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 wies die SAK die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, laut ihren Unterlagen sei der Versicherte vom 7. Oktober 1976 bis 23. September 1982 ohne Unterbruch in Spanien sozialversichert gewesen. Aus diesem Grund könnten ihm die Jahre 1977 bis 1981 nicht als Beitragszeiten angerechnet werden (act. 28). C. C.a Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 26. Februar 2019 (Posteingang SAK: 28. Februar 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die AHV-Rente sei unter zusätzlicher Berücksichtigung der während der Dauer von Oktober 1976 bis 2007 bei der Firma «B.________» (recte wohl: B._______ GmbH) geleisteten Beiträge neu zu berechnen und alsdann sei eine neue Verfügung darüber zu erlassen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, samt Beilagen). C.b Nachdem die SAK die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht Kantons Bern übermittelt hatte (Schreiben vom 16. April 2019, act. 32), kam dieses nach Prüfung der Eintretensvoraussetzungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz weiterhin in Spanien habe, obwohl er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in der Justizvollzugsanstalt Thorberg/BE aufgehalten hatte. Gestützt auf die festgestellte (örtliche) Unzuständigkeit leitete das Verwaltungsgericht die Beschwerdeeingabe von Amtes wegen an das Bundesverwaltungsgericht weiter (act. 38). C.c Mit Vernehmlassung vom 20. August 2019 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Februar 2019 (BVGer act. 9). C.d Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Gelegenheit zu einer Replik innert offener Frist keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl. BVGer act. 10 und 11), schloss der Instruktionsrichter den Schriftwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, am 28. Oktober 2019 ab (Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2019; BVGer act. 12). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 26. Februar 2019 (Posteingang SAK: 28. Februar 2019) ist rechtzeitig erfolgt (Art. 60 ATSG). Nachdem aus der Beschwerde der Wille des Beschwerdeführers auf eine erneute Prüfung der Rentenberechnungsgrundlagen, insbesondere der massgeblichen Beitragsdauer, hervorgeht, genügt die Beschwerde auch in formeller Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen, zumal an die Formerfordernisse von Laieneingaben in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 119 f., Rz. 2.211; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Prozessvoraussetzungen sind demnach allesamt erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019, mit welchem die SAK die Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten abgelehnt und die mit Wirkung per 1. November 2018 verfügte monatliche AHV-Rente von Fr. 982.- bestätigt hat. Der Rentenbeginn ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz zu Recht die Anrechnung weiterer Beitragszeiten abgelehnt hat. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).

3. Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, wohnt in Spanien und hat während mehrerer Jahre eine massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt und auf dem Erwerbseinkommen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Nachdem das Abkommen keine entsprechenden Bestimmungen enthält, bleibt die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente mangels einschlägiger staatsvertraglicher Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 E. 5; Urteil des BGer 9C_569/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können die Renten ein oder zwei Jahre vorbeziehen (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt (Art. 56 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV, SR 831.101). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente (Art. 56 Abs. 2 AHVV). 3.3 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 44 Jahre für Männer) besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; Marco Reichmuth, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 870 f. Rz. 24.90 f.; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar 2015; Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 18.05.2020; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3 S. 317). 3.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV; vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV sowie Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 5305). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen und die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.5 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahr 2018 beläuft sich der Betrag der minimalen monatlichen Altersrente auf Fr. 1'175.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) und die (ungeteilte) Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 42'300.- (3 x 12 x Fr. 1'175.-). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet werden, wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert waren (RWL Rz. 5419 1/16). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet (vgl. Art. 52f Abs. 5 AHVV für Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind). Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz. 5486 1/16 RWL). 3.6 3.6.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 3.6.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1353 f. Rz. 565 - 568). 3.6.3 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).

4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer per 1. November 2018 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente hat und die Rente zu Recht infolge Vorbezugs um 13,6 % gekürzt worden ist. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob entsprechend der Argumentation des Beschwerdeführers zusätzliche Beitragsjahre samt entsprechenden Einkommen berücksichtigt werden können. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es treffe zu, dass er vom 7. Oktober 1976 bis 1. August 2003 für die spanische Botschaft in Bern gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die spanische Sozialversicherung geleistet habe. Allerdings habe er in der Zeit von Anfang Oktober 1976 bis 2007 auch im Reinigungsunternehmen «B._______ GmbH» gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische AHV geleistet. Folglich seien diese Beiträge bei der Rentenberechnung zusätzlich zu berücksichtigen, so dass er Anspruch auf eine höhere AHV-Rente habe (BVGer act. 1 und BVGer act. 4 [Übersetzung]). 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ein, massgeblich für die Berechnung der Altersrente seien die Eintragungen im individuellen Konto. Sie habe im laufenden Beschwerdeverfahren noch weitere Abklärungen durchgeführt, und die zuständige Ausgleichskasse habe ihr mit Schreiben vom 14. August 2019 (act. 52) mitgeteilt, dass die Beitragszeiten korrekt abgebucht worden seien. Der Beschwerdeführer habe seinerseits keine Unterlagen eingereicht, welche den Nachweis zu erbringen vermöchten, dass ihm die B._______ GmbH respektive die C._______ AG tatsächlich einen AHV-Pflichtigen Lohn ausbezahlt und entsprechende AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen habe. Auch aus den Akten seien keine Hinweise für diese Annahme ersichtlich (BVGer act. 9). 4.3 Der Beschwerdeführer hat auch im Beschwerdeverfahren keine Beweismittel zu den Akten eingereicht. Die blosse Behauptung, er habe während weiterer, im IK-Auszug nicht erfasster Jahre bei der früheren Arbeitgeberin in der Schweiz gearbeitet, genügt den Anforderungen an den zu erbringenden vollen Beweis bei Weitem nicht. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann zudem nicht unbeachtet bleiben, dass sich der Beschwerdeführer bei der Begründung für die von ihm geforderten zusätzlichen Beitragsjahre widersprüchlich verhalten hat. Auf der einen Seite hat er zunächst mit Einsprache vom 8. Januar 2019 gefordert, es seien ihm zusätzliche Beitragsjahre und Einkommen für die Zeit von 1977 bis 1981 gutzuschreiben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der dagegen geltend, es seien ihm für die Zeit von Anfang Oktober 1976 bis 2007 weitere Beitragszeiten und entsprechendes Einkommen gutzuschreiben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise begründet, geschweige denn rechtsgenüglich substanziiert darlegt und belegt, welche AHV-Einkommen er in dieser Zeit in der Schweiz zusätzlich erzielt haben soll und wie hoch dementsprechend die nachträglich gutzuschreibenden Beiträge ausfallen würden. Ferner geht auch aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer, neben den im IK erfassten Beitragszeiten und Einkommen noch einen Anspruch auf weitere Gutschriften hätte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen vermögen daher an der Richtigkeit der IK-Auszüge (act. 15, S. 11 ff.) nichts zu ändern, so dass hierauf abzustellen ist. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Rentenvorausberechnung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AHVV um eine prognostische Rentenberechnung handelt, zumal sich Rentenanspruch und Rentenhöhe auf Grund von Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen oder in der Rechtslage wesentlich verändern können (vgl. dazu Kreisschreiben des BSV über die Rentenvorausberechnung [KSRV], gültig ab 1. Januar 2001, Stand 1. Januar 2018, Rz. 1002). Die Rentenvorausberechnung hat folglich keinen verbindlichen, sondern lediglich einen informativen Charakter. Sie entfaltet keine rechtlichen Wirkungen und bindet die Behörden nicht (Urteil des BGer 9C_171/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.1; Reichmuth, a.a.O., Rz 24.77). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vorliegend auch noch explizit auf den unverbindlichen Charakter der Rentenauskunft aufmerksam gemacht worden ist (Rentenauskunft der Ausgleichskasse Bern vom 25. Februar 2015, act. 27, S. 2). Im konkreten Fall ist die Rentenvorausberechnung mit einem mutmasslichen Betrag von Fr. 1'266.- pro Monat namentlich deshalb höher als der effektive Rentenbetrag ausgefallen, weil die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer auch für die Zeit nach dem Jahr 2005 noch mutmassliche Beiträge (als Nichterwerbstätiger) gutschrieben hat, obwohl solche nicht geleistet worden sind (vgl. dazu act. 27, S. 3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Ergebnis der Rentenvorausberechnung beruft, kann er daraus - mangels Verbindlichkeit der Berechnung - nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.5 Eine summarische Prüfung der Berechnungsgrundlagen ergibt schliesslich, dass auch diese nicht zu beanstanden sind. So hat die Vorinstanz zu Recht die Rentenskala 29 angewendet, da dem Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug lediglich 28 volle Versicherungsjahre (inkl. 3 Jugendjahre) angerechnet werden können. Dass die im individuellen Konto festgehaltenen Einkommensbeträge unrichtig erfasst worden sein sollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Die Summe der dem Beschwerdeführer während der 28jährigen Beitragszeit gutgeschriebenen AHV-Löhne beläuft sich unter Einbezug des Einkommenssplittings auf Fr. 691'330.-. Für die Ermittlung des Aufwertungsfaktors hat die SAK zu Recht auf das Kalenderjahr des ersten IK-Eintrages im Jahr 1976 abgestellt (vgl. dazu Art.10 Abs. 1 AHVG, Art. 51bis AHVV; vgl. dazu auch Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005) und auf diese Weise den Faktor korrekt auf 1.091 festgelegt (Rententabellen 2019, S. 15). Daraus ergibt sich ein zutreffendes aufgewertetes Gesamteinkommen von Fr. 754'242.- (= Fr. 691'330.- x 1,091) und unter Berücksichtigung einer Beitragsdauer von 28 Jahren und 9 Monaten respektive 345 Monaten ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 26'234.- (= Fr. 754'242.- : 345 x 12). Unter Berücksichtigung der 17 Erziehungsjahre respektive der 17 hälftigen Erziehungsgutschriften hat die SAK sodann für den Beschwerdeführer sodann für die 345monatige Beitragsdauer einen korrekten Durchschnittswert in der Höhe von Fr. 12'506.- (= Fr. 42'300.- : 2 x 17 : 345 x 12) errechnet. Daraus ergab sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'740.- (= Fr. 26'234.- + Fr. 12'506.-). Aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert der Rentenskala 29 in der Höhe von Fr. 38'480.- (vgl. Rententabellen 2019, S. 48) resultiert demnach ein Betrag von Fr. 1'134.- respektive unter Berücksichtigung der Kürzung von 13,4 % infolge des Rentenvorbezugs um zwei Jahre eine monatliche AHV-Rente von Fr. 982.- für das Jahr 2018.

5. Zusammengefasst steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis für die Unrichtigkeit respektive Unvollständigkeit des IK-Auszuges nicht hat erbringen können, da er weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechende Beweismittel eingereicht oder bezeichnet hat. Darüber hinaus haben auch die von der SAK im Zuge des Beschwerdeverfahrens noch durchgeführten ergänzenden Abklärungen keinerlei Hinweise für die Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto ergeben. Die summarische Prüfung der Rentenberechnung hat ferner ergeben, dass die monatliche AHV-Rente korrekt ermittelt worden und folglich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 ist zu bestätigen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: