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C-2238/2015

C-2238/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-17 · Deutsch CH

Zulassung als Leistungserbringer

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-entschädigung ausgerichtet. Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. (...) wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-entschädigung ausgerichtet. Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. (...) wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2238/2015 Urteil vom 17. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien Klinik A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Saxer und lic. iur. Mirjam Barmet, Beschwerdeführerin, gegen Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Vorinstanz. Gegenstand Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der komplexen Behandlung von Hirnschlägen; Zuordnungsentscheid des HSM-Beschlussorgans vom 10. März 2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (im Folgenden: HSM Beschlussorgan) nach Einsichtnahme in den Antrag des HSM Fachorgans an seiner Sitzung vom 19. Februar 2015, gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis KVG und Art. 3 Abs. 3-5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (im Folgenden: IVHSM), beschlossen hat, dass die komplexe Behandlung von Hirnschlägen der hochspezialisierten Medizin zugeordnet wird, dass dies insbesondere die akute endovaskuläre, intraarterielle Behandlung des akuten Hirnschlages mit Thrombolyse und/oder eine mechanische Thrombuselimination, die dekompressive Kraniektomie in der akuten oder subakuten Krankheitsphase sowie die gefässeröffnenden chirurgischen oder interventionellen neuroradiologischen Behandlungen nach Hirnschlag an obstruktiv erkrankten Hirnarterien als akuter oder subakuter Eingriff umfasst, dass dieser Beschluss am 10. März 2015 im Bundesblatt publiziert wurde (BBl 2015 2024), dass die Klinik A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diesen Beschluss mit Beschwerde vom 9. April 2015 (Eingang am Bundesverwaltungsgericht am 13. April 2015, vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) angefochten hat, dass Verfügungen kantonaler Instanzen nach Art. 33 Bst. i VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist, dass Art. 90a Abs. 2 KVG bestimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG beurteilt, wozu namentlich die Spital- und Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39 KVG gehören, dass das HSM Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 4 IVHSM eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren erstellt, welche als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG gilt, dass Art. 12 Abs. 1 IVHSM sodann vorsieht, dass gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVGE 2012/9 E. 1 seine Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse des HSM Beschlussorgans bejaht hat, auch wenn Art. 53 Abs. 1 KVG nur Beschlüsse der Kantonsregierungen nennt, dass überdies das Bundesgericht im Rahmen des mit dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Meinungsaustausches hinsichtlich der Zuständigkeit bezüglich Beschwerden gegen den Zuordnungsentscheid des HSM Beschlussorgans vom 19. Februar 2015 ausgeführt hat, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 12 IVHSM sei auch in Bezug auf Zuordnungsbeschlüsse des HSM-Beschlussorgans, unabhängig von deren Qualifikation, gegeben (BVGer-act. 5 bzw. 7), dass es überdies ausführte, von der Frage der Zuständigkeit sei diejenige nach der Zulässigkeit der Anfechtung zu unterscheiden (BVGer-act. 5 bzw. 7), dass nach dem Gesagten das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache grundsätzlich zuständig ist, dass das Bundesgericht auf die zeitgleich bei ihm erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2015 im Verfahren 9C_252/2015 nicht eingetreten ist (vgl. BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts alsdann mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 unter Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. (...) bis zum 8. Juni 2015 aufgefordert wurde (BVGer-act. 9), dass diese Zwischenverfügung gemäss Beleg der schweizerischen Post der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2015 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 11), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss erst am 29. Juni 2015 zur Zahlung an ihre Bank in Auftrag gegeben hat (vgl. BVGer-act. 13), dass dieser Zahlungsauftrag mit Valuta vom 2. Juli 2015 - und damit 24 Tage nach Ablauf der gesetzten Frist - ausgeführt wurde (BVGer-act. 13), dass die Beschwerdeführerin jedoch, um die Zahlungsfrist einzuhalten, spätestens am 8. Juni 2015 auf der Post hätte einzahlen müssen oder der eingeforderte Betrag bis zu diesem Datum einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz hätte belastet werden müssen (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG und Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 253 Rz. 4.36), dass die vertretene Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt hat, den Vorschuss innert dem 8. Juni 2015 geleistet zu haben und auch nicht um Fristverlängerung respektive um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass demzufolge keine Zweifel bestehen, dass der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet wurde und sich eine zusätzliche Rückfrage an die vertretene Beschwerdeführerin erübrigt (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.3 mit Hinweisen), dass nach dem Gesagten androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn, wie im konkreten Fall, Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE) ist, dass der Beschwerdeführerin der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. (...) zurückzuerstatten ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 lit. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig ist (vgl. Art. 83 lit. r BGG), was das Bundesgericht überdies im Rahmen des Meinungsaustausches bezüglich des in Frage stehenden Zuordnungsbeschlusses explizit bestätigt hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-entschädigung ausgerichtet. Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. (...) wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Versand: