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C-2229/2024

C-2229/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-09 · Deutsch CH

Mindestbeitragsdauer

Sachverhalt

A. A.a Der am (...) 1954 geborene, verheiratete A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland wohnhaft. Ab Oktober 2020 war er in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Akten der schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 14. Mai 2024 [nachfolgend: SAK-act.] 1, 2, 26). Er meldete sich am 24. Oktober 2023 über die Deutsche Rentenversicherung zum Bezug einer AHV-Altersrente an (vgl. Formular E 202 DE vom 28. November 2023, SAK-act. 22). A.b Die SAK führte (letztmals) am 15. Januar 2024 einen Zusammenruf der individuellen Konten (IK) des Versicherten durch (vgl. SAK-act. 26). Laut dem IK-Auszug war er ab Oktober 2020 in der Schweiz arbeitstätig und leistete obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). A.c Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 wies die SAK das Altersrentengesuch des Versicherten ab. Sie begründete, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) Anspruch auf eine ordentliche Altersrente die rentenberechtigten Personen hätten, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten. Dem Versicherten könnten gemäss ihren Abklärungen kein Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden. Er habe seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz erst im Oktober 2020 und damit nach Erreichen des 65. Altersjahres aufgenommen. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG könne aber die Erwerbstätigkeit nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden, womit die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl. SAK-act. 24). A.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. Februar 2024 (Eingang beim Schweizerischen Generalkonsulat in (...) am 15. Februar 2024) Einsprache und forderte die Berücksichtigung von Beitragszeiten. Er habe ab Oktober 2020 bis zum jetzigen Zeitpunkt Beiträge an die AHV entrichtet und erfülle somit die Mindestbeitragsdauer. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (SR 101) dürfe niemand wegen seines Alters diskriminiert werden. Art. 29bis Abs. 1 AHVG (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, AS 2023 92) verletze aber das Diskriminierungsverbot, da es an eine Alterslimite anknüpfe. Er erfülle - abgesehen vom Alter - die Voraussetzung für die Mindestrente. Eine um fünf Jahre jüngere Person in der gleichen Situation hätte Anspruch auf die Mindestrente (vgl. SAK-act. 28). A.e Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2024 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Sie führte im Wesentlichen aus, Art. 29bis Abs. 3 AHVG lege fest, dass nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge keinen Anspruch auf eine Rente begründen würden. Diese Rechtsvorschrift sehe keinen Ermessensspielraum vor und es sei somit nicht möglich, anders als gesetzlich vorgesehen vorzugehen. Im Übrigen setze das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot voraus, dass eine Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen vorliege. Der Hinweis, eine um fünf Jahre jüngere Person hätte Anspruch auf eine Mindestrente gehe somit fehl, da es sich gerade nicht um eine vergleichbare Situation handle (vgl. SAK-act. 29). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe datierend vom 11. April 2024 (Eingang: 12. April 2024) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Prüfung seines Rentengesuchs ohne Beizug des altersdiskriminierenden Art. 29bis Abs. 3 AHVG. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 8 Abs. 2 BV niemand wegen seines Alters diskriminiert werden dürfe. Art. 29bis Abs. 3 AHVG verletze aber das Diskriminierungsverbot, da es schematisch an eine Alterslimite anknüpfe. Er habe ab Oktober 2020 bis zum jetzigen Zeitpunkt Beiträge bezahlt und übererfülle somit die Voraussetzungen für eine Mindestrente - abgesehen vom Alter. Die Ablehnung seines Rentengesuchs begründe sich im Kern mit seinem Alter (vgl. BVGer-act. 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2024. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer zwar eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, allerdings erst ab Oktober 2020 und damit nach Erreichen des 65. Altersjahres. Dies sei unstrittig. Gemäss Art. 190 BV seien Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Die SAK sei als rechtsanwendende Behörde daher verpflichtet, das AHVG anzuwenden. Gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG sei auf mögliche Beitragszeiten zwischen dem 1. Januar nach Erreichen des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalters) von 65 Jahren für Männer abzustellen. Der Beschwerdeführer habe das Referenzalter von 65 Jahren am 24. November 2019 erreicht. Bis zum 31. Dezember 2018 weise er keine Beitragszeiten in der Schweiz auf. Art. 29bis Abs. 3 AHVG lege fest, dass nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge keinen Anspruch auf eine Rente begründen könnten. Diese Rechtsvorschrift sehe keinen Ermessensspielraum vor und es sei der SAK dementsprechend auch nicht möglich, anders als gesetzlich vorgesehen vorzugehen (vgl. BVGer-act. 4). B.c Replikweise hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe datierend vom 18. Juni 2024 sinngemäss an seinen Anträgen fest und machte im Wesen-tlichen geltend, dass Art. 29bis Abs. 3 AHVG der alleinige Grund für die Verweigerung der AHV-Rente sei. Dies verletze offensichtlich Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK (SR 0.101; vgl. BVGer-act. 6). B.d Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik (vgl. BVGer-act. 8). B.e Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab (vgl. BVGer-act. 9). C. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens, welches mit Schreiben vom 28. Januar 2026 durch die Instruktionsrichterin beantwortet wurde (vgl. BVGer-act. 11, 12). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

E. 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht (siehe dazu E. 5.4), gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).

E. 3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. März 2024 (SAK-act. 29), mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 gegen die Verfügung der SAK vom 15. Januar 2024 abgewiesen wurde. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine AHV-Altersrente zu Recht abgelehnt hat.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und macht geltend, in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen und entsprechend Beiträge geleistet zu haben. Es liegt somit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3).

E. 4.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat am 24. November 2019 das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter für Männer von 65 Jahren erreicht. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente wäre demnach am 1. Dezember 2019 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG [in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung] und Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG [in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, AS 1996 2466]). Im Folgenden werden daher die für diesen Zeitpunkt massgebenden Rechtsgrundlagen dargelegt.

E. 4.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 14. März 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.).

E. 5 Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 5.1 Männer haben - bei Unterstellung unter die schweizerische AHV - Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 5.2 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196).

E. 5.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV [SR 831.101]). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a).

E. 6 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr für einen Rentenanspruch erreicht hat.

E. 6.1 Vorliegend wir keine offenkundige Unrichtigkeit der Konteneinträge behauptet, weshalb der in den Akten liegende IK-Auszug vom 15. Januar 2024 massgebend ist (SAK-act. 26). Dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2020 in der Schweiz erwerbstätig gewesen ist und Beiträge in der Schweiz bezahlt hat. Am 24. November 2019 hat der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr vollendet. Somit hatte er bereits bei Stellenantritt im Oktober 2020 das Rentenalter erreicht. Es stellt sich damit die Frage, ob die nach Erreichen des Rentenalters bezahlten Beiträge einen Anspruch auf eine AHV-Rente zu begründen vermögen.

E. 6.2 Die Vorinstanz verneint die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. März 2024 mit der Begründung, die ab Oktober 2020 bezahlten Beiträge könnten gestützt auf Art. 29bis AHVG nicht als rentenbegründend gewertet werden (SAK-act. 29). Der Beschwerdeführer macht hingegen beschwerde- und replikweise geltend, er habe ab Oktober 2020 in der Schweiz gearbeitet und bis zum heutigen Zeitpunkt Beiträge bezahlt, womit er die Mindestbeitragszeit erfülle (BVGer-act. 1, 6).

E. 6.3 In der Tat, werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) für die Rentenberechnung nur Beitragsjahre und Erwerbseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Gemäss dessen Abs. 2 regelte der Bundesrat die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (was er in Art. 52a bis 52c AHVV getan hat). Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der am 24. November 1954 geborene Beschwerdeführer erreichte sein 65. Altersjahr am 24. November 2019. Ein Rentenanspruch wäre somit - bei Erfüllung der Voraussetzungen - am 1. Dezember 2019 entstanden. Insofern werden geleistete Beiträge nur bis zum 31. Dezember 2018 berücksichtigt. Da das massgebende Erwerbseinkommen grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt wird und die Mindestbeitragsdauer bei Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein muss, wirken sich die erst nach dem Stellenantritt in der Schweiz (1. Oktober 2020) geleisteten Beiträge nicht rentenbildend aus (vgl. RWL Rz. 4205; Urteil des BVGer C-4968/2023 vom 16. Februar 2026 E.4.4). Die Finanzierung der AHV und der Grundsatz der Solidarität rechtfertigen es, auch diejenigen Personen zur Beitragszahlung zu verpflichten, die das Rentenalter bereits erreicht haben und aus der Beitragszahlung keinen Vorteil mehr ziehen können (Urteil des BGer 9C_394/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3). Die bezahlten Beiträge stellen demnach zulässigerweise reine Solidaritätsbeiträge dar (Urteile des BGer 9C_401/2023 vom 5. Januar 2024 E. 3.4.4.1; 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 E. 4.4; Urteil des BVGer C-2584/2020 vom 9. Mai 2023 E. 4.5.3). Somit können die vom Beschwerdeführer bezahlten Beiträge ab Oktober 2020 nicht zur Mindestbeitragsdauer angerechnet werden. Diese Schlussfolgerung würde sich auch nicht ändern, wenn der Fall unter Berücksichtigung des neuen Art. 29bis AHVG in der Fassung ab dem 1. Januar 2024 geprüft würde - wie es auch die Vorinstanz dargelegt hat -, da in Abs. 3 (letzter Satz) explizit geregelt ist, dass die nach dem Erreichen des Referenzalters entrichteten Beiträge keinen Anspruch auf eine Rente begründen (vgl. Urteil des BVGer C-3382/2024 vom 23. Februar 2026 E.7.3). Somit können die vom Beschwerdeführer bezahlten Beiträge ab Oktober 2020 nicht der Mindestbeitragsdauer angerechnet werden. Damit hat er bei Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Dezember 2019 die rentenbegründende Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die bundesrechtlichen Bestimmungen von Art. 29bis Abs. 3 AHVG (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) verstiessen gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 BV ist darauf mit Verweis auf das Anwendungsgebot von Bundesgesetzen (Art. 190 BV) nicht weiter einzugehen (vgl. BGer 9C_659/2019 vom 15. November 2019 E.4.2).

E. 6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 14 EMRK kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot enthält, sondern bei Ungleichbehandlungen aufgrund eines verpönten Merkmals in Zusammenhang mit einem anderen vom Konventionsstaat anerkannten Konventionsrecht anzuwenden ist (zum akzessorischen Diskriminierungsverbot: siehe BGE 136 II 120 E. 3.3.3, 123 II 472 E. 4c; vgl. auch Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 5.1 f. m.w.H.). Welches andere (von der Schweiz anerkannte) Konventionsrecht in concreto betroffen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Schweiz weder das Zusatzprotokoll Nr. 12 vom 4. November 2000 zur EMRK (über das Diskriminierungsverbot) noch das erste Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur EMRK (über Eigentumsgarantien) ratifiziert hat (vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/menschenrechte/emrk.html, eingesehen am 4. Juni 2026; vgl. auch BGer 9C_659/2019 vom 15. November 2019 E.4.3).

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt, weshalb er keinen Anspruch auf eine (volle oder teilweise) Altersrente der schweizerischen AHV hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2024 erweist sich als rechtens. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene offensichtlich unbegründete Beschwerde vom 11. April 2024 kann im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) abgewiesen werden.

E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Tina Zumbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-2229/2024

Urteil vom 9. Juni 2026

Besetzung

Selin Elmiger-Necipoglu (Einzelrichterin),

Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, (Deutschland),Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 14. März 2024.

Sachverhalt:

A.

A.a Der am (...) 1954 geborene, verheiratete A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland wohnhaft. Ab Oktober 2020 war er in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Akten der schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 14. Mai 2024 [nachfolgend: SAK-act.] 1, 2, 26). Er meldete sich am 24. Oktober 2023 über die Deutsche Rentenversicherung zum Bezug einer AHV-Altersrente an (vgl. Formular E 202 DE vom 28. November 2023, SAK-act. 22).

A.b Die SAK führte (letztmals) am 15. Januar 2024 einen Zusammenruf der individuellen Konten (IK) des Versicherten durch (vgl. SAK-act. 26). Laut dem IK-Auszug war er ab Oktober 2020 in der Schweiz arbeitstätig und leistete obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).

A.c Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 wies die SAK das Altersrentengesuch des Versicherten ab. Sie begründete, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) Anspruch auf eine ordentliche Altersrente die rentenberechtigten Personen hätten, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten. Dem Versicherten könnten gemäss ihren Abklärungen kein Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden. Er habe seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz erst im Oktober 2020 und damit nach Erreichen des 65. Altersjahres aufgenommen. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG könne aber die Erwerbstätigkeit nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden, womit die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl. SAK-act. 24).

A.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. Februar 2024 (Eingang beim Schweizerischen Generalkonsulat in (...) am 15. Februar 2024) Einsprache und forderte die Berücksichtigung von Beitragszeiten. Er habe ab Oktober 2020 bis zum jetzigen Zeitpunkt Beiträge an die AHV entrichtet und erfülle somit die Mindestbeitragsdauer. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (SR 101) dürfe niemand wegen seines Alters diskriminiert werden. Art. 29bis Abs. 1 AHVG (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, AS 2023 92) verletze aber das Diskriminierungsverbot, da es an eine Alterslimite anknüpfe. Er erfülle - abgesehen vom Alter - die Voraussetzung für die Mindestrente. Eine um fünf Jahre jüngere Person in der gleichen Situation hätte Anspruch auf die Mindestrente (vgl. SAK-act. 28).

A.e Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2024 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Sie führte im Wesentlichen aus, Art. 29bis Abs. 3 AHVG lege fest, dass nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge keinen Anspruch auf eine Rente begründen würden. Diese Rechtsvorschrift sehe keinen Ermessensspielraum vor und es sei somit nicht möglich, anders als gesetzlich vorgesehen vorzugehen. Im Übrigen setze das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot voraus, dass eine Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen vorliege. Der Hinweis, eine um fünf Jahre jüngere Person hätte Anspruch auf eine Mindestrente gehe somit fehl, da es sich gerade nicht um eine vergleichbare Situation handle (vgl. SAK-act. 29).

B.

B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe datierend vom 11. April 2024 (Eingang: 12. April 2024) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Prüfung seines Rentengesuchs ohne Beizug des altersdiskriminierenden Art. 29bis Abs. 3 AHVG. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 8 Abs. 2 BV niemand wegen seines Alters diskriminiert werden dürfe. Art. 29bis Abs. 3 AHVG verletze aber das Diskriminierungsverbot, da es schematisch an eine Alterslimite anknüpfe. Er habe ab Oktober 2020 bis zum jetzigen Zeitpunkt Beiträge bezahlt und übererfülle somit die Voraussetzungen für eine Mindestrente - abgesehen vom Alter. Die Ablehnung seines Rentengesuchs begründe sich im Kern mit seinem Alter (vgl. BVGer-act. 1).

B.b Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2024. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer zwar eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, allerdings erst ab Oktober 2020 und damit nach Erreichen des 65. Altersjahres. Dies sei unstrittig. Gemäss Art. 190 BV seien Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Die SAK sei als rechtsanwendende Behörde daher verpflichtet, das AHVG anzuwenden. Gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG sei auf mögliche Beitragszeiten zwischen dem 1. Januar nach Erreichen des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalters) von 65 Jahren für Männer abzustellen. Der Beschwerdeführer habe das Referenzalter von 65 Jahren am 24. November 2019 erreicht. Bis zum 31. Dezember 2018 weise er keine Beitragszeiten in der Schweiz auf. Art. 29bis Abs. 3 AHVG lege fest, dass nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge keinen Anspruch auf eine Rente begründen könnten. Diese Rechtsvorschrift sehe keinen Ermessensspielraum vor und es sei der SAK dementsprechend auch nicht möglich, anders als gesetzlich vorgesehen vorzugehen (vgl. BVGer-act. 4).

B.c Replikweise hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe datierend vom 18. Juni 2024 sinngemäss an seinen Anträgen fest und machte im Wesen-tlichen geltend, dass Art. 29bis Abs. 3 AHVG der alleinige Grund für die Verweigerung der AHV-Rente sei. Dies verletze offensichtlich Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK (SR 0.101; vgl. BVGer-act. 6).

B.d Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik (vgl. BVGer-act. 8).

B.e Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab (vgl. BVGer-act. 9).

C. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens, welches mit Schreiben vom 28. Januar 2026 durch die Instruktionsrichterin beantwortet wurde (vgl. BVGer-act. 11, 12).

D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht (siehe dazu E. 5.4), gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).

3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. März 2024 (SAK-act. 29), mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 gegen die Verfügung der SAK vom 15. Januar 2024 abgewiesen wurde. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine AHV-Altersrente zu Recht abgelehnt hat.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und macht geltend, in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen und entsprechend Beiträge geleistet zu haben. Es liegt somit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3).

4.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat am 24. November 2019 das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter für Männer von 65 Jahren erreicht. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente wäre demnach am 1. Dezember 2019 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG [in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung] und Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG [in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, AS 1996 2466]). Im Folgenden werden daher die für diesen Zeitpunkt massgebenden Rechtsgrundlagen dargelegt.

4.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 14. März 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.).

5.

Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

5.1 Männer haben - bei Unterstellung unter die schweizerische AHV - Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

5.2 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196).

5.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV [SR 831.101]). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a).

6. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr für einen Rentenanspruch erreicht hat.

6.1 Vorliegend wir keine offenkundige Unrichtigkeit der Konteneinträge behauptet, weshalb der in den Akten liegende IK-Auszug vom 15. Januar 2024 massgebend ist (SAK-act. 26). Dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2020 in der Schweiz erwerbstätig gewesen ist und Beiträge in der Schweiz bezahlt hat. Am 24. November 2019 hat der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr vollendet. Somit hatte er bereits bei Stellenantritt im Oktober 2020 das Rentenalter erreicht. Es stellt sich damit die Frage, ob die nach Erreichen des Rentenalters bezahlten Beiträge einen Anspruch auf eine AHV-Rente zu begründen vermögen.

6.2 Die Vorinstanz verneint die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. März 2024 mit der Begründung, die ab Oktober 2020 bezahlten Beiträge könnten gestützt auf Art. 29bis AHVG nicht als rentenbegründend gewertet werden (SAK-act. 29). Der Beschwerdeführer macht hingegen beschwerde- und replikweise geltend, er habe ab Oktober 2020 in der Schweiz gearbeitet und bis zum heutigen Zeitpunkt Beiträge bezahlt, womit er die Mindestbeitragszeit erfülle (BVGer-act. 1, 6).

6.3 In der Tat, werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) für die Rentenberechnung nur Beitragsjahre und Erwerbseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Gemäss dessen Abs. 2 regelte der Bundesrat die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (was er in Art. 52a bis 52c AHVV getan hat). Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der am 24. November 1954 geborene Beschwerdeführer erreichte sein 65. Altersjahr am 24. November 2019. Ein Rentenanspruch wäre somit - bei Erfüllung der Voraussetzungen - am 1. Dezember 2019 entstanden. Insofern werden geleistete Beiträge nur bis zum 31. Dezember 2018 berücksichtigt. Da das massgebende Erwerbseinkommen grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt wird und die Mindestbeitragsdauer bei Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein muss, wirken sich die erst nach dem Stellenantritt in der Schweiz (1. Oktober 2020) geleisteten Beiträge nicht rentenbildend aus (vgl. RWL Rz. 4205; Urteil des BVGer C-4968/2023 vom 16. Februar 2026 E.4.4). Die Finanzierung der AHV und der Grundsatz der Solidarität rechtfertigen es, auch diejenigen Personen zur Beitragszahlung zu verpflichten, die das Rentenalter bereits erreicht haben und aus der Beitragszahlung keinen Vorteil mehr ziehen können (Urteil des BGer 9C_394/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3). Die bezahlten Beiträge stellen demnach zulässigerweise reine Solidaritätsbeiträge dar (Urteile des BGer 9C_401/2023 vom 5. Januar 2024 E. 3.4.4.1; 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 E. 4.4; Urteil des BVGer C-2584/2020 vom 9. Mai 2023 E. 4.5.3). Somit können die vom Beschwerdeführer bezahlten Beiträge ab Oktober 2020 nicht zur Mindestbeitragsdauer angerechnet werden. Diese Schlussfolgerung würde sich auch nicht ändern, wenn der Fall unter Berücksichtigung des neuen Art. 29bis AHVG in der Fassung ab dem 1. Januar 2024 geprüft würde - wie es auch die Vorinstanz dargelegt hat -, da in Abs. 3 (letzter Satz) explizit geregelt ist, dass die nach dem Erreichen des Referenzalters entrichteten Beiträge keinen Anspruch auf eine Rente begründen (vgl. Urteil des BVGer C-3382/2024 vom 23. Februar 2026 E.7.3).

Somit können die vom Beschwerdeführer bezahlten Beiträge ab Oktober 2020 nicht der Mindestbeitragsdauer angerechnet werden. Damit hat er bei Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Dezember 2019 die rentenbegründende Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt.

6.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die bundesrechtlichen Bestimmungen von Art. 29bis Abs. 3 AHVG (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) verstiessen gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 BV ist darauf mit Verweis auf das Anwendungsgebot von Bundesgesetzen (Art. 190 BV) nicht weiter einzugehen (vgl. BGer 9C_659/2019 vom 15. November 2019 E.4.2).

6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 14 EMRK kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot enthält, sondern bei Ungleichbehandlungen aufgrund eines verpönten Merkmals in Zusammenhang mit einem anderen vom Konventionsstaat anerkannten Konventionsrecht anzuwenden ist (zum akzessorischen Diskriminierungsverbot: siehe BGE 136 II 120 E. 3.3.3, 123 II 472 E. 4c; vgl. auch Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 5.1 f. m.w.H.). Welches andere (von der Schweiz anerkannte) Konventionsrecht in concreto betroffen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Schweiz weder das Zusatzprotokoll Nr. 12 vom 4. November 2000 zur EMRK (über das Diskriminierungsverbot) noch das erste Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur EMRK (über Eigentumsgarantien) ratifiziert hat (vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/menschenrechte/emrk.html, eingesehen am 4. Juni 2026; vgl. auch BGer 9C_659/2019 vom 15. November 2019 E.4.3).

6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt, weshalb er keinen Anspruch auf eine (volle oder teilweise) Altersrente der schweizerischen AHV hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2024 erweist sich als rechtens. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene offensichtlich unbegründete Beschwerde vom 11. April 2024 kann im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) abgewiesen werden.

7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu

Tina Zumbühl

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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