Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A._______, geboren 1979, ist österreichische Staatsangehörige. In den Jahren 1998/99 war sie insgesamt 8 Monate, im Jahr 2008 10 Monate in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete AHV/IV-Beiträge. Seit Juni 2009 arbeitet sie - ebenfalls AHV/IV-beitragspflichtig - als Grenzgängerin in einem Tankstellenshop in [...]. Am 3. November 2011 meldete sie sich mit entsprechendem Formular bei der IV-Stelle Graubünden (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Leistungsbezug bei der schweizerischen Invalidenversicherung an. Dabei machte sie geltend, sie sei vom 23. April 2011 bis zum 19. September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seitdem zu 50 % eingeschränkt. Ärztlich behandelt werde sie wegen Multipler Sklerose und Hypothyreose. B. B.a Die kantonale IV-Stelle holte diverse Unterlagen und Berichte der behandelnden Ärzte ein. Hierzu gehören der Arztbericht von Dr. Zerlauth, Pfunds, eingegangen bei der IV-Stelle am 14. Februar 2012, mit beigefügten Berichten des Krankenhauses St. Vinzenz in Zams, Interne Abteilung, vom 26. April 2011, des Facharztes für Neurologie Dr. Spiss, Imst, vom 10. Mai 2011, 16. Juni 2011 und 16. August 2011 und der Universitätsklinik für Neurologie in Innsbruck vom 1. August 2011, der Arztbericht von Dr. Kaserbacher, Landeck, eingegangen bei der IV-Stelle am 22. Fe-bruar 2012 (vgl. IV-Akten Nr. 20 und 22) sowie der separate Arztbericht von Dr. Spiss, eingegangen bei der IV-Stelle Graubünden am 30. April 2012 (IV-Akten Nr. 29). B.b Am 23. März 2012 wurde mit der Beschwerdeführerin ein Evaluationsgespräch zur beruflichen Eingliederung geführt. Aufgrund der vorangegangenen Abklärungen nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 8. Mai 2012 eine Abschlussbeurteilung vor. Die kantonale IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 2. August 2012 mit, dass ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin behinderungsgeeignet sei und sie diese, aber auch jede andere adaptierte Tätigkeit mit einer 50-prozentigen Leistungsfähigkeit ausüben könne. Sie sei damit bereits angemessen eingegliedert und berufliche Massnahmen seien nicht notwendig. B.c Am 15. November 2012 nahm der Abklärungsdienst (AD) der kantonalen IV-Stelle bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor. Aufgrund des nachfolgenden Berichts vom 21. November 2012 erging am 28. November 2012 ein Rentenvorbescheid. Dieser hält im Ergebnis fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. April 2011 - Beginn der einjährigen Wartezeit - in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Verkäuferin zum bisherigen Pensum von 39 % nachgehen; die restlichen 61 % fielen in den Aufgabenbereich. Ab dem Zeitpunkt der Einschulung ihres Kindes, d.h. ab August 2012, würde sie bei guter Gesundheit 50 % arbeiten. Ausgehend von einer Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich und einer Einschränkung von 3 % im Aufgabenbereich ergäbe sich für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 ein Invaliditätsgrad von 21,33 % und ab 1. August 2012 ein solcher von 26,50 %. Da er unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. C. Gegen den Inhalt des Rentenvorbescheids erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände. Eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erliess die IVSTA am 12. März 2013. D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ Beschwerde, die sie zunächst, mit Eingabe vom 21. März 2013, an die Adresse der ISTVA richtete (Eingang: 26. März 2013) und auf deren Aufforderung hin am 19. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Mit der Beschwerde macht sie geltend, die Verfügung beruhe auf einem Missverständnis. Sie würde durchaus gerne mehr als 50 % arbeiten und habe sich, bevor sie krank geworden sei, vorgestellt, nach der Einschulung ihrer Tochter ihr Arbeitspensum auf 80 % zu erhöhen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung sei aber ein Pensum von mehr als 50 % nicht mehr möglich. E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die miteingereichte Stellungnahme der SVA des Kantons Graubünden vom 14. Juni 2013. Es sei unbestritten, dass die Versicherte an einer Multiplen Sklerose leide und aufgrund dessen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Diese bestreite das Abklärungsergebnis und den daraus resultierenden Invaliditätsgrad auch nur insoweit, als es um die Gewichtung des Erwerbsbereichs ab August 2012 gehe. Es sei allerdings nicht ersichtlich, weshalb die Versicherte heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % erwerbstätig wäre. Eigenen Angaben zufolge habe sie vor Beginn ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht vorgehabt, ihr Arbeitspensum kurz- oder mittelfristig auszubauen; insofern habe sie am 20. November 2012 mittels entsprechendem Formular bestätigt, dass sie ohne Gesundheitsschaden 20 Stunden im bisherigen Betrieb arbeiten würde. Damit dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerde auf Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur beruhe. Ausserdem sei der Lebensgefährte der Versicherten zu 100 % erwerbstätig, was eine finanzielle Notwendigkeit zur Erhöhung des eigenen Arbeitspensums auf 80 % ausschliesse; auch die bisherige konventionelle Rollenverteilung der Lebenspartner spreche nicht für eine derartige ursprüngliche Absicht. Der im vorliegenden Fall nach der gemischten Methode berechnete - und für die Ausrichtung einer Rente nicht genügende - Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei demzufolge nicht zu beanstanden. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich innerhalb von 30 Tagen zur Vernehmlassung der Vor-instanz zu äussern. Hiervon hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht, den mit gleicher Zwischenverfügung erhobenen Kostenvorschuss jedoch einbezahlt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff. VGG). Als Adressatin der hier umstrittenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung legitimiert (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Sinngemäss hat sie ein Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt. Ihre zunächst an die IVSTA gerichtete Rechtsmitteleingabe erfolgte rechtzeitig und formgerecht (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 f. ATSG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 52 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 2.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG bzw. des ATSG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG). Dabei finden grundsätzlich die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 2.3 Abzustellen ist auf den Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses darstellt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Da es im vorliegenden Fall ausschliesslich um die Beurteilung von Rentenansprüchen ab dem 1. April 2012 geht, finden jene materiell-recht-lichen Vorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 12. März 2013 in Kraft standen (und immer noch stehen). Zu beachten sind somit die mit dem ersten Massnahmenpakt der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]), soweit diese einschlägig sind.
E. 3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 4.1 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität - so Art. 36 Abs. 1 IVG - während mindestens drei (vollen) Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 36 N 3). 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nicht gleichbedeutend ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit, definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird allerdings auch die Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabebereich als zumutbar erachtet (Art. 6 ATSG). 4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Anspruch auf eine Rente haben jene Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Viertelsrenten werden grundsätzlich nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme gilt für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Union, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben (vgl. Urteil B 3253/2012 E. 4.2.2; BGE 130 V 253 E. 2.3 m.H.). 4.4 Sind Versicherte nur zum Teil erwerbstätig, so bestimmt sich die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG. Sind sie daneben auch im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Entsprechend dem Anteil beider Tätigkeiten und dem jeweiligen Ausmass der Behinderung errechnet sich - nach der sogenannten gemischten Methode - der Invaliditätsgrad (Art. 28a Abs. 3 IVG; zur entsprechenden Praxis vgl. Hans-Jakob Mosimann in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, N 22.99 ff.). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung bzw. das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe dieser Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand und den daraus resultierenden Umfang sowie die Art der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Auskünfte dienen zudem als Grundlage für die Beurteilung der (noch) zumutbaren Arbeitsleistungen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 m.H.).
E. 5 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich. Nach früherer Erwerbstätigkeit in den Jahren 1998, 1999 und 2008 ist sie seit Juni 2009 erneut in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Sachverhalt A), wobei sie seit dem 23. April 2011 aufgrund eines Gesundheitsschadens in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die IV Stelle des Kantons Graubünden war zur Entgegennahme und Prüfung ihrer Anmeldung, die Vorinstanz zum Erlass der Verfügung zuständig (Art. 40 Abs. 2 IVV). Der von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachte Anspruch auf Ausrichtung einer Rente ist ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4 und Urteil des BVGer B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 2.4). Die Voraussetzung der dreijährigen Beitragsleistung gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG ist in ihrem Fall erfüllt (vgl. IV-Akten Nr. 10 und 11).
E. 6.1 Was die gesundheitlichen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so hat die Vorinstanz auf die mit der Beurteilung des Neurologen Dr. Spiss übereinstimmende Abschlussbeurteilung des RAD vom 8. Mai 2012 abgestellt (vgl. IV-Akten Nr. 29 und Nr. 53 [Case-report BM/RE Ziffer 21]). Die Berechnung des Invaliditätsgrades, basierend auf der sogenannten gemischten Methode, erfolgte vor dem Hintergrund der Haushaltsabklärung vom 15. November 2011.
E. 6.1.1 Für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 wurde, unter Vergleich von Validen- und Invalideneikommen, eine 50-prozentige Einschränkung im bisherigen Erwerbsbereich (39 %) festgestellt; für den verbleibenden Haushaltsbereich (61 %) ergab sich eine Einschränkung von 3 %. Aus den beiden Teilinvaliditätsgraden wurde für den genannten Zeitraum ein Invaliditätsgrad von insgesamt 21,33 % errechnet. Für die Zeit danach wird die Erwerbseinbusse mit 50 % veranschlagt, dies aufgrund der Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach Einschulung der Tochter bei guter Gesundheit 50 % arbeiten würde. Aufgrund einer gleichgebliebenen 3-prozentigen Einschränkung im Haushalt, gewichtet mit 50 %, ergeben sich daraus - laut angefochtener Verfügung - Teilinvaliditätsgrade von 25 % und 1,5 %, insgesamt 26,50 %.
E. 6.1.2 Die von der Vorinstanz bestimmtem, zeitlich abgestuften Invaliditätsgrade sind rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Einschränkung von 50 % im Berufsbereich ergibt sich aus den vorinstanzlichen Abklärungen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Frage der Zumutbarkeit ihrer Tätigkeit stellt sich ebenfalls nicht, da die Beschwerdeführerin im gleichen Betrieb wie bisher arbeiten kann. Gegen den von der Vorinstanz für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 berechneten Invaliditätsgrad von 21,33 %, der den Anspruch auf eine IV-Rente ausschliesst, erhebt die Beschwerdeführerin demzufolge auch keine Einwände.
E. 7 Demgegenüber besteht Uneinigkeit darüber, wie die Anteile von Erwerbstätigkeit und Haushaltführung für die Zeit ab dem 1. August 2012 zu gewichten sind. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, sie habe sich vor ihrer Erkrankung vorgestellt, ihr Arbeitspensum nach der Einschulung ihrer Tochter auf 80 % zu erhöhen.
E. 7.1 Die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wirft regelmässig die Frage auf, in welchem Ausmass die versicherte Person, wäre sie nicht gesundheitlich eingeschränkt, erwerbstätig wäre. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn aufgrund der familiären Situation (z.B. bei Wegfall oder Reduzierung von Kinderbetreuungsplichten) eine Erweiterung des Erwerbsbereichs denkbar wird. Entscheidend ist dabei, in welchem Pensum die versicherte Person hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Abzustellen ist somit nicht auf die Zumutbarkeit von mehr Erwerbstätigkeit, sondern darauf, ob und in welchem Ausmass diese tatsächlich ausgeübt würde. Bezweckt wird damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 3.3, bestätigt in BGE 137 V 334 E. 5). Der hypothetische Erwerbsverlauf beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Andreas Traub in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, N 5.149).
E. 7.1.1 Der Abklärungsdienst der kantonalen IV-Stelle hat am 15. November 2012 unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Bei diesem Anlass hat die Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung unterzeichnet, der zufolge sie ohne den Gesundheitsschaden während 20 Stunden im gleichen Betrieb erwerbstätig wäre (vgl. IV-Akten Nr. 42). Diese Erklärung wird auch anschliessend im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. November 2012 unter Ziffer 2. b wiedergegeben (vgl. IV-Akten Nr. 43).
E. 7.1.2 Die Feststellungen des Abklärungsberichts fanden, unter Berechnung des daraus resultierenden Invaliditätsgrades, Niederschlag im Rentenvorbescheid vom 7. November 2011. Dieser enthält am Schluss den Hinweis, dass gegen ihn innert 30 Tagen schriftlich oder mündlich Einwand erhoben werden kann und nach Ablauf dieser Frist eine beschwerdefähige Verfügung erlassen wird.
E. 7.1.3 Zum Rentenvorbescheid hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert, obwohl das in Art. 57a IVG geregelte Vorbescheidverfahren dazu gedacht ist, den Sachverhalt auf unkomplizierte Art diskutieren und möglicherweise korrigieren zu können (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen). Der Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine solche Möglichkeit lässt darauf schliessen, dass ihre Erklärungen anlässlich der am 15. November 2012 durchgeführten Haushaltsabklärung im Bericht vom 21. November 2012 inhaltlich korrekt wiedergegeben wurden und dass bezüglich des hier umstrittenen Zeitraums auch kein Irrtum vorlag. Von daher durfte die Vorinstanz zu Recht von einer behinderungsbedingten 50-prozentigen Erwerbseinbusse ab dem 1. August 2012 ausgehen. Auf die von der Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren nachgeschobene Behauptung, ohne Gesundheitsschaden wäre sie ab jenem Zeitpunkt zu 80 % erwerbstätig, kann somit aufgrund der zuvor geäusserten, anderslautenden Absicht nicht abgestellt werden.
E. 7.2 Dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute zu 80 % erwerbstätig wäre, ist auch ansonsten nicht - und erst recht nicht überwiegend - wahrscheinlich. Vorstellbar wäre diese Konstellation höchstens im Falle von finanzieller Notwendigkeit oder wenn sich unvorhergesehenerweise eine andere Rollenverteilung innerhalb der Familie bzw. Partnerschaft abgezeichnet hätte. Auf diesen Aspekt ist dieVorinstanz in ihrer Vernehmlassung zwar eingegangen (vgl. Sachverhalt E); sie hat aber zurecht die Schlussfolgerung gezogen, dass angesichts der Vollzeitbeschäftigung des Lebenspartners und der bisherigen konventionellen Rollenverteilung bei der Haushaltführung und Kindererziehung nicht erkennbar sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspensum nach Einschulung der Tochter auf mehr als 50 % hätte erhöhen wollen. Auch diese selbst hat im vorliegenden Verfahren nichts dargelegt, was auf eine Änderung ihrer finanziellen oder familiären Umstände nach diesem Zeitpunkt hindeuten würde.
E. 7.3 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz für die Zeit ab August 2012 berechnete Invaliditätsgrad von 26,50 % - aus dem kein Anspruch auf Invalidenrente resultiert - nicht zu beanstanden ist.
E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400. - festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe abgegolten. Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss abgegolten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2213/2013 Urteil vom 26. Mai 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1979, ist österreichische Staatsangehörige. In den Jahren 1998/99 war sie insgesamt 8 Monate, im Jahr 2008 10 Monate in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete AHV/IV-Beiträge. Seit Juni 2009 arbeitet sie - ebenfalls AHV/IV-beitragspflichtig - als Grenzgängerin in einem Tankstellenshop in [...]. Am 3. November 2011 meldete sie sich mit entsprechendem Formular bei der IV-Stelle Graubünden (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Leistungsbezug bei der schweizerischen Invalidenversicherung an. Dabei machte sie geltend, sie sei vom 23. April 2011 bis zum 19. September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seitdem zu 50 % eingeschränkt. Ärztlich behandelt werde sie wegen Multipler Sklerose und Hypothyreose. B. B.a Die kantonale IV-Stelle holte diverse Unterlagen und Berichte der behandelnden Ärzte ein. Hierzu gehören der Arztbericht von Dr. Zerlauth, Pfunds, eingegangen bei der IV-Stelle am 14. Februar 2012, mit beigefügten Berichten des Krankenhauses St. Vinzenz in Zams, Interne Abteilung, vom 26. April 2011, des Facharztes für Neurologie Dr. Spiss, Imst, vom 10. Mai 2011, 16. Juni 2011 und 16. August 2011 und der Universitätsklinik für Neurologie in Innsbruck vom 1. August 2011, der Arztbericht von Dr. Kaserbacher, Landeck, eingegangen bei der IV-Stelle am 22. Fe-bruar 2012 (vgl. IV-Akten Nr. 20 und 22) sowie der separate Arztbericht von Dr. Spiss, eingegangen bei der IV-Stelle Graubünden am 30. April 2012 (IV-Akten Nr. 29). B.b Am 23. März 2012 wurde mit der Beschwerdeführerin ein Evaluationsgespräch zur beruflichen Eingliederung geführt. Aufgrund der vorangegangenen Abklärungen nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 8. Mai 2012 eine Abschlussbeurteilung vor. Die kantonale IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 2. August 2012 mit, dass ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin behinderungsgeeignet sei und sie diese, aber auch jede andere adaptierte Tätigkeit mit einer 50-prozentigen Leistungsfähigkeit ausüben könne. Sie sei damit bereits angemessen eingegliedert und berufliche Massnahmen seien nicht notwendig. B.c Am 15. November 2012 nahm der Abklärungsdienst (AD) der kantonalen IV-Stelle bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor. Aufgrund des nachfolgenden Berichts vom 21. November 2012 erging am 28. November 2012 ein Rentenvorbescheid. Dieser hält im Ergebnis fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. April 2011 - Beginn der einjährigen Wartezeit - in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Verkäuferin zum bisherigen Pensum von 39 % nachgehen; die restlichen 61 % fielen in den Aufgabenbereich. Ab dem Zeitpunkt der Einschulung ihres Kindes, d.h. ab August 2012, würde sie bei guter Gesundheit 50 % arbeiten. Ausgehend von einer Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich und einer Einschränkung von 3 % im Aufgabenbereich ergäbe sich für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 ein Invaliditätsgrad von 21,33 % und ab 1. August 2012 ein solcher von 26,50 %. Da er unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. C. Gegen den Inhalt des Rentenvorbescheids erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände. Eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erliess die IVSTA am 12. März 2013. D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ Beschwerde, die sie zunächst, mit Eingabe vom 21. März 2013, an die Adresse der ISTVA richtete (Eingang: 26. März 2013) und auf deren Aufforderung hin am 19. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Mit der Beschwerde macht sie geltend, die Verfügung beruhe auf einem Missverständnis. Sie würde durchaus gerne mehr als 50 % arbeiten und habe sich, bevor sie krank geworden sei, vorgestellt, nach der Einschulung ihrer Tochter ihr Arbeitspensum auf 80 % zu erhöhen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung sei aber ein Pensum von mehr als 50 % nicht mehr möglich. E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die miteingereichte Stellungnahme der SVA des Kantons Graubünden vom 14. Juni 2013. Es sei unbestritten, dass die Versicherte an einer Multiplen Sklerose leide und aufgrund dessen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Diese bestreite das Abklärungsergebnis und den daraus resultierenden Invaliditätsgrad auch nur insoweit, als es um die Gewichtung des Erwerbsbereichs ab August 2012 gehe. Es sei allerdings nicht ersichtlich, weshalb die Versicherte heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % erwerbstätig wäre. Eigenen Angaben zufolge habe sie vor Beginn ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht vorgehabt, ihr Arbeitspensum kurz- oder mittelfristig auszubauen; insofern habe sie am 20. November 2012 mittels entsprechendem Formular bestätigt, dass sie ohne Gesundheitsschaden 20 Stunden im bisherigen Betrieb arbeiten würde. Damit dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerde auf Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur beruhe. Ausserdem sei der Lebensgefährte der Versicherten zu 100 % erwerbstätig, was eine finanzielle Notwendigkeit zur Erhöhung des eigenen Arbeitspensums auf 80 % ausschliesse; auch die bisherige konventionelle Rollenverteilung der Lebenspartner spreche nicht für eine derartige ursprüngliche Absicht. Der im vorliegenden Fall nach der gemischten Methode berechnete - und für die Ausrichtung einer Rente nicht genügende - Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei demzufolge nicht zu beanstanden. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich innerhalb von 30 Tagen zur Vernehmlassung der Vor-instanz zu äussern. Hiervon hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht, den mit gleicher Zwischenverfügung erhobenen Kostenvorschuss jedoch einbezahlt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff. VGG). Als Adressatin der hier umstrittenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung legitimiert (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Sinngemäss hat sie ein Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt. Ihre zunächst an die IVSTA gerichtete Rechtsmitteleingabe erfolgte rechtzeitig und formgerecht (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 f. ATSG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG bzw. des ATSG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG). Dabei finden grundsätzlich die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.3 Abzustellen ist auf den Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses darstellt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Da es im vorliegenden Fall ausschliesslich um die Beurteilung von Rentenansprüchen ab dem 1. April 2012 geht, finden jene materiell-recht-lichen Vorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 12. März 2013 in Kraft standen (und immer noch stehen). Zu beachten sind somit die mit dem ersten Massnahmenpakt der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]), soweit diese einschlägig sind.
3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 4.1 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität - so Art. 36 Abs. 1 IVG - während mindestens drei (vollen) Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 36 N 3). 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nicht gleichbedeutend ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit, definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird allerdings auch die Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabebereich als zumutbar erachtet (Art. 6 ATSG). 4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Anspruch auf eine Rente haben jene Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Viertelsrenten werden grundsätzlich nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme gilt für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Union, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben (vgl. Urteil B 3253/2012 E. 4.2.2; BGE 130 V 253 E. 2.3 m.H.). 4.4 Sind Versicherte nur zum Teil erwerbstätig, so bestimmt sich die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG. Sind sie daneben auch im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Entsprechend dem Anteil beider Tätigkeiten und dem jeweiligen Ausmass der Behinderung errechnet sich - nach der sogenannten gemischten Methode - der Invaliditätsgrad (Art. 28a Abs. 3 IVG; zur entsprechenden Praxis vgl. Hans-Jakob Mosimann in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, N 22.99 ff.). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung bzw. das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe dieser Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand und den daraus resultierenden Umfang sowie die Art der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Auskünfte dienen zudem als Grundlage für die Beurteilung der (noch) zumutbaren Arbeitsleistungen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 m.H.).
5. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich. Nach früherer Erwerbstätigkeit in den Jahren 1998, 1999 und 2008 ist sie seit Juni 2009 erneut in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Sachverhalt A), wobei sie seit dem 23. April 2011 aufgrund eines Gesundheitsschadens in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die IV Stelle des Kantons Graubünden war zur Entgegennahme und Prüfung ihrer Anmeldung, die Vorinstanz zum Erlass der Verfügung zuständig (Art. 40 Abs. 2 IVV). Der von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachte Anspruch auf Ausrichtung einer Rente ist ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4 und Urteil des BVGer B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 2.4). Die Voraussetzung der dreijährigen Beitragsleistung gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG ist in ihrem Fall erfüllt (vgl. IV-Akten Nr. 10 und 11). 6. 6.1 Was die gesundheitlichen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so hat die Vorinstanz auf die mit der Beurteilung des Neurologen Dr. Spiss übereinstimmende Abschlussbeurteilung des RAD vom 8. Mai 2012 abgestellt (vgl. IV-Akten Nr. 29 und Nr. 53 [Case-report BM/RE Ziffer 21]). Die Berechnung des Invaliditätsgrades, basierend auf der sogenannten gemischten Methode, erfolgte vor dem Hintergrund der Haushaltsabklärung vom 15. November 2011. 6.1.1 Für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 wurde, unter Vergleich von Validen- und Invalideneikommen, eine 50-prozentige Einschränkung im bisherigen Erwerbsbereich (39 %) festgestellt; für den verbleibenden Haushaltsbereich (61 %) ergab sich eine Einschränkung von 3 %. Aus den beiden Teilinvaliditätsgraden wurde für den genannten Zeitraum ein Invaliditätsgrad von insgesamt 21,33 % errechnet. Für die Zeit danach wird die Erwerbseinbusse mit 50 % veranschlagt, dies aufgrund der Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach Einschulung der Tochter bei guter Gesundheit 50 % arbeiten würde. Aufgrund einer gleichgebliebenen 3-prozentigen Einschränkung im Haushalt, gewichtet mit 50 %, ergeben sich daraus - laut angefochtener Verfügung - Teilinvaliditätsgrade von 25 % und 1,5 %, insgesamt 26,50 %. 6.1.2 Die von der Vorinstanz bestimmtem, zeitlich abgestuften Invaliditätsgrade sind rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Einschränkung von 50 % im Berufsbereich ergibt sich aus den vorinstanzlichen Abklärungen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Frage der Zumutbarkeit ihrer Tätigkeit stellt sich ebenfalls nicht, da die Beschwerdeführerin im gleichen Betrieb wie bisher arbeiten kann. Gegen den von der Vorinstanz für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 berechneten Invaliditätsgrad von 21,33 %, der den Anspruch auf eine IV-Rente ausschliesst, erhebt die Beschwerdeführerin demzufolge auch keine Einwände.
7. Demgegenüber besteht Uneinigkeit darüber, wie die Anteile von Erwerbstätigkeit und Haushaltführung für die Zeit ab dem 1. August 2012 zu gewichten sind. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, sie habe sich vor ihrer Erkrankung vorgestellt, ihr Arbeitspensum nach der Einschulung ihrer Tochter auf 80 % zu erhöhen. 7.1 Die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wirft regelmässig die Frage auf, in welchem Ausmass die versicherte Person, wäre sie nicht gesundheitlich eingeschränkt, erwerbstätig wäre. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn aufgrund der familiären Situation (z.B. bei Wegfall oder Reduzierung von Kinderbetreuungsplichten) eine Erweiterung des Erwerbsbereichs denkbar wird. Entscheidend ist dabei, in welchem Pensum die versicherte Person hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Abzustellen ist somit nicht auf die Zumutbarkeit von mehr Erwerbstätigkeit, sondern darauf, ob und in welchem Ausmass diese tatsächlich ausgeübt würde. Bezweckt wird damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 3.3, bestätigt in BGE 137 V 334 E. 5). Der hypothetische Erwerbsverlauf beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Andreas Traub in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, N 5.149). 7.1.1 Der Abklärungsdienst der kantonalen IV-Stelle hat am 15. November 2012 unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Bei diesem Anlass hat die Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung unterzeichnet, der zufolge sie ohne den Gesundheitsschaden während 20 Stunden im gleichen Betrieb erwerbstätig wäre (vgl. IV-Akten Nr. 42). Diese Erklärung wird auch anschliessend im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. November 2012 unter Ziffer 2. b wiedergegeben (vgl. IV-Akten Nr. 43). 7.1.2 Die Feststellungen des Abklärungsberichts fanden, unter Berechnung des daraus resultierenden Invaliditätsgrades, Niederschlag im Rentenvorbescheid vom 7. November 2011. Dieser enthält am Schluss den Hinweis, dass gegen ihn innert 30 Tagen schriftlich oder mündlich Einwand erhoben werden kann und nach Ablauf dieser Frist eine beschwerdefähige Verfügung erlassen wird. 7.1.3 Zum Rentenvorbescheid hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert, obwohl das in Art. 57a IVG geregelte Vorbescheidverfahren dazu gedacht ist, den Sachverhalt auf unkomplizierte Art diskutieren und möglicherweise korrigieren zu können (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen). Der Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine solche Möglichkeit lässt darauf schliessen, dass ihre Erklärungen anlässlich der am 15. November 2012 durchgeführten Haushaltsabklärung im Bericht vom 21. November 2012 inhaltlich korrekt wiedergegeben wurden und dass bezüglich des hier umstrittenen Zeitraums auch kein Irrtum vorlag. Von daher durfte die Vorinstanz zu Recht von einer behinderungsbedingten 50-prozentigen Erwerbseinbusse ab dem 1. August 2012 ausgehen. Auf die von der Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren nachgeschobene Behauptung, ohne Gesundheitsschaden wäre sie ab jenem Zeitpunkt zu 80 % erwerbstätig, kann somit aufgrund der zuvor geäusserten, anderslautenden Absicht nicht abgestellt werden. 7.2 Dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute zu 80 % erwerbstätig wäre, ist auch ansonsten nicht - und erst recht nicht überwiegend - wahrscheinlich. Vorstellbar wäre diese Konstellation höchstens im Falle von finanzieller Notwendigkeit oder wenn sich unvorhergesehenerweise eine andere Rollenverteilung innerhalb der Familie bzw. Partnerschaft abgezeichnet hätte. Auf diesen Aspekt ist dieVorinstanz in ihrer Vernehmlassung zwar eingegangen (vgl. Sachverhalt E); sie hat aber zurecht die Schlussfolgerung gezogen, dass angesichts der Vollzeitbeschäftigung des Lebenspartners und der bisherigen konventionellen Rollenverteilung bei der Haushaltführung und Kindererziehung nicht erkennbar sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspensum nach Einschulung der Tochter auf mehr als 50 % hätte erhöhen wollen. Auch diese selbst hat im vorliegenden Verfahren nichts dargelegt, was auf eine Änderung ihrer finanziellen oder familiären Umstände nach diesem Zeitpunkt hindeuten würde. 7.3 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz für die Zeit ab August 2012 berechnete Invaliditätsgrad von 26,50 % - aus dem kein Anspruch auf Invalidenrente resultiert - nicht zu beanstanden ist.
8. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400. - festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe abgegolten. Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss abgegolten.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: