Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch von V._______ um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen. B. Gegen diese Verfügung erhebt V._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. März 2007 über seinen in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C. Mit Verfügung vom 28. März 2007 ersucht das Bundesverwaltungsgericht die IV-Stelle um eine Vernehmlassung, wobei insbesondere das Zustelldatum der angefochtenen Verfügung zu belegen sei. D. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 legt die IV-Stelle mit Verweis auf ihre postalischen Nachforschungen dar, dass die angefochtene Verfügung am 6. Februar 2007 bei der Post aufgegeben und am 7. Februar 2007 bei der Empfangspost in A._______ eingegangen sei, welche gleichentags vergeblich versucht habe, die Sendung zuzustellen, und diese anschliessend auf Wunsch des Adressaten bis zum 26. Februar 2007 zurückbehalten habe. Am 26. Februar 2007 sei die Sendung schliesslich abgeholt worden. E. Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 bestreitet der Beschwerdeführer die Position der Vorinstanz. Als Beweismittel legt er eine Kopie seines Postauftrags vom 3. Februar 2007 bei, wonach die Post zwischen dem 7. und dem 26. Februar 2007 zurückbehalten werden solle. Ferienhalber habe er die Verfügung vom 2. Februar 2007 deshalb erst am 26. Februar 2007 abgeholt, wie der Kopie des entsprechenden Briefumschlages zu entnehmen sei. Seine Beschwerde vom 23. März 2007 erweise sich deshalb als fristgerecht.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Laut Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
E. 2.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 2.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen.
E. 2.3 Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG beginnt eine Frist am Tag nach ihrer Mitteilung an die Parteien zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, gilt laut Art. 38 Abs. 2bis ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Zustellfiktion betrifft Fälle, in denen eine Sendung innerhalb der siebentägigen Zustellfrist nicht abgeholt wurde. Sie betrifft nicht die von der Post eigentlich durch genannte Frist geregelte Frage, wie lange eine Sendung abgeholt werden kann, sondern orientiert sich an dieser Regel, um eine andere Frage zu beantworten. Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird deshalb nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrags (BGE 123 III 493 E. 1, 127 I 34 E. 2b). So ist doch für die Festlegung des Zeitpunkts der Zustellfiktion namentlich aus Gründen der Rechtssicherheit eine klare, einfache und vor allem einheitliche Regelung notwendig. Eine fingierte Zustellung ist allerdings nur möglich, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit mit dem Zugang einer Postsendung zu rechnen war (vgl. BGE 117 V 131, 119 V 94; Ueli Kieser, ATSG Kommentar, S. 404, mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Die Wiederherstellung der Frist ist nach Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG nur dann möglich, wenn die gesuchsstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird.
E. 2.4 Gemäss den Informationen der Post wurde vorliegend ein erster erfolgloser Zustellversuch am 7. Februar 2007 unternommen, wobei für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Die Mitteilung galt deshalb am 14. Februar 2007 - sieben Tage nach der versuchten Zustellung - als erfolgt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann somit am 15. Februar 2007 zu laufen. Die Beschwerde ist laut dem Poststempel auf dem Briefumschlag am 23. März 2007 der Schweizerischen Post übergeben worden. Der Beschwerdeführer musste namentlich aufgrund des Vorbescheides vom 17. November 2006 mit der Verfügung der IV-Stelle rechnen und hatte somit die Pflicht, dafür zu sorgen, dass diese ihm zugestellt werden kann. Er machte auch nicht geltend, dass er im Sinne von Art. 41 ATSG unverschuldeterweise abgehalten worden sei, die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen, so dass eine Wiederherstellung der Frist ausgeschlossen ist.
E. 2.5 Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Es ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-2207/2007 {T 0/2} Urteil vom 9. Juli 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, Richter, Gerichtsschreiberin Gross V._______, Serbien, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch von V._______ um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen. B. Gegen diese Verfügung erhebt V._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. März 2007 über seinen in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C. Mit Verfügung vom 28. März 2007 ersucht das Bundesverwaltungsgericht die IV-Stelle um eine Vernehmlassung, wobei insbesondere das Zustelldatum der angefochtenen Verfügung zu belegen sei. D. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 legt die IV-Stelle mit Verweis auf ihre postalischen Nachforschungen dar, dass die angefochtene Verfügung am 6. Februar 2007 bei der Post aufgegeben und am 7. Februar 2007 bei der Empfangspost in A._______ eingegangen sei, welche gleichentags vergeblich versucht habe, die Sendung zuzustellen, und diese anschliessend auf Wunsch des Adressaten bis zum 26. Februar 2007 zurückbehalten habe. Am 26. Februar 2007 sei die Sendung schliesslich abgeholt worden. E. Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 bestreitet der Beschwerdeführer die Position der Vorinstanz. Als Beweismittel legt er eine Kopie seines Postauftrags vom 3. Februar 2007 bei, wonach die Post zwischen dem 7. und dem 26. Februar 2007 zurückbehalten werden solle. Ferienhalber habe er die Verfügung vom 2. Februar 2007 deshalb erst am 26. Februar 2007 abgeholt, wie der Kopie des entsprechenden Briefumschlages zu entnehmen sei. Seine Beschwerde vom 23. März 2007 erweise sich deshalb als fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Laut Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor. 2. 2.1. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen. 2.3. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG beginnt eine Frist am Tag nach ihrer Mitteilung an die Parteien zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, gilt laut Art. 38 Abs. 2bis ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Zustellfiktion betrifft Fälle, in denen eine Sendung innerhalb der siebentägigen Zustellfrist nicht abgeholt wurde. Sie betrifft nicht die von der Post eigentlich durch genannte Frist geregelte Frage, wie lange eine Sendung abgeholt werden kann, sondern orientiert sich an dieser Regel, um eine andere Frage zu beantworten. Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird deshalb nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrags (BGE 123 III 493 E. 1, 127 I 34 E. 2b). So ist doch für die Festlegung des Zeitpunkts der Zustellfiktion namentlich aus Gründen der Rechtssicherheit eine klare, einfache und vor allem einheitliche Regelung notwendig. Eine fingierte Zustellung ist allerdings nur möglich, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit mit dem Zugang einer Postsendung zu rechnen war (vgl. BGE 117 V 131, 119 V 94; Ueli Kieser, ATSG Kommentar, S. 404, mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Die Wiederherstellung der Frist ist nach Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG nur dann möglich, wenn die gesuchsstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. 2.4. Gemäss den Informationen der Post wurde vorliegend ein erster erfolgloser Zustellversuch am 7. Februar 2007 unternommen, wobei für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Die Mitteilung galt deshalb am 14. Februar 2007 - sieben Tage nach der versuchten Zustellung - als erfolgt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann somit am 15. Februar 2007 zu laufen. Die Beschwerde ist laut dem Poststempel auf dem Briefumschlag am 23. März 2007 der Schweizerischen Post übergeben worden. Der Beschwerdeführer musste namentlich aufgrund des Vorbescheides vom 17. November 2006 mit der Verfügung der IV-Stelle rechnen und hatte somit die Pflicht, dafür zu sorgen, dass diese ihm zugestellt werden kann. Er machte auch nicht geltend, dass er im Sinne von Art. 41 ATSG unverschuldeterweise abgehalten worden sei, die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen, so dass eine Wiederherstellung der Frist ausgeschlossen ist. 2.5. Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Es ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: