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C-2175/2015

C-2175/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-10 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Die 1955 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in Südkorea. Aufgrund ihrer Beitrittserklärung (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] am 7. Februar 2012) wurde sie mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend freiwillige Versicherung) aufgenommen (Akten der Vorinstanz Nr. [im Folgenden: act.] 1 und 5). Am 2. Juli 2013 bezeichnete die Versicherte die Schweizer Adresse ihres Sohnes als Korrespondenzadresse (act. 18). B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 setzte die SAK gestützt auf die eingereichten Belege den Beitrag der Versicherten an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2013 fest (act. 30). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Mahnung vom 28. März 2014 erinnerte die Vorinstanz die Versicherte daran, dass ihr Konto noch einen Saldo von CHF 959.70 zu Gunsten der SAK aufweise und sie diesen Betrag innert 30 Tagen zu überweisen habe, da eine allfällige Verzögerung Verzugszinsen zur Folge hätte (act. 31). Mit Einschreiben vom 28. Mai 2014 mahnte die SAK die Versicherte erneut, dass der Beitrag für das Jahr 2013 immer noch nicht bezahlt worden sei und deshalb eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt werde. Die Versicherte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein Nichtbezahlen bis zum 31. Dezember 2014 den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zur Folge hätte (act. 32). C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 schloss die SAK die Versicherte zufolge Nichtbezahlung der Beiträge mit Wirkung ab 1. Januar 2013 aus der freiwilligen Versicherung aus (act. 33). D. Gegen die Ausschlussverfügung vom 13. Januar 2015 liess die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B._______, am 6. Februar 2015 Einsprache erheben und beantragte deren Aufhebung (act. 34). Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, die Zahlung sei irrtümlich nicht ausgeführt worden. E. Mit Einspracheentscheid vom 9. März 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (act. 37). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte habe den Ausstand des Beitrages für das Jahr 2013 trotz Mahnungen am 28. März 2014 und am 28. Mai 2014 (unter Androhung des Ausschlusses) bis Ende 2014 nicht beglichen, weshalb der Ausschluss zu Recht erfolgt sei. F. Mit Eingabe vom 7. April 2015 liess die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der Ausschlussverfügung beantragen (Akten im Beschwerdeverfahren Nr. [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, der mit der Administration der Korrespondenz beauftragte Sohn habe die Beitragsrechnung respektive die Mahnung verlegt oder nicht erhalten, weshalb die Beiträge ohne Willen und Wissen der Versicherten nicht bezahlt worden seien. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Rechnungsstellung und das Mahnverfahren rechtskonform durchgeführt worden seien. H. Mit Replik vom 10. April 2015 (BVGer-act. 5) bestätigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag. Die Vorinstanz bestätigte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde mit Duplik vom 8. Juni 2015 (BVGer-act. 7). I. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (BVGer-act. 8) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen J. Am 25. Juni 2015 folgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 9). Eine Kopie davon wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer-act. 10). K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) be­schwerdelegitimiert ist.

E. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 des ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).

E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat­bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurtei­lung der angefochtenen Verfügung richtet sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2001 gel­tenden sowie Art. 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. Januar 2008 und Art. 13 Abs. 2 VFV in der seit 1. Januar 2001 gülti­gen Fassung.

E. 3 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 9. März 2015. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.

E. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats­angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied­staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihan­dels­assoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfol­genden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nöti­gen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht be­zahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).

E. 3.3 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).

E. 3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Aus­schluss aus der freiwilligen Versiche­rung einen äusserst schwerwie­genden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Die vom Ausschluss bedrohte versicherte Person muss daher genau wissen, wie sie den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3).

E. 4 Zu prüfen ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung gegeben waren.

E. 4.1 Von der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, die zeitliche Abfolge des Beitragsinkasso für die Jahre 2012 und 2013 sei missverständlich gewesen. Das Mahnverfahren habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der mit der Administration beauftragte Sohn sei davon ausgegangen, dass der Beitrag für das Jahr 2013 mit der am 23. Dezember 2013 geleisteten Zahlung beglichen worden sei. In diesem Zusammenhang wird auf den Kontoauszug vom 28. November 2013 über den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 28. November 2013 (act. 25) verwiesen. Die SAK führt dazu aus, mit der am 23. Dezember 2013 geleisteten und am 27. Dezember 2013 bei der SAK verbuchten Zahlung sei der Beitrag für das Jahr 2012 beglichen worden. Zum Ausschluss geführt habe der Verzug bei der Zahlung des Beitrages für das Jahr 2013.

E. 4.2 Der Beitrag für das Jahr 2012 wurde mit der Beitragsverfügung vom 12. September 2013 festgesetzt und in Rechnung gestellt (act. 23). Am 28. November 2013 folgte die erste Mahnung (act. 25). Sowohl auf der Beitragsverfügung wie auch auf der Mahnung war vermerkt, dass es sich um den Beitrag für das Jahr 2012 handelt. Aufgrund der erfolgten Korrespondenz war für die Versicherte respektive deren Vertreter klar ersichtlich, dass es sich bei der Ende Dezember 2013 geleisteten Zahlung um den Beitrag für das Jahr 2012 handelte. Hätte die Beschwerdeführerin, wie dies nun geltend gemacht wird, den fraglichen Beitrag nicht für das Jahr 2012, sondern für 2013 bezahlen wollen, so wäre Ende des Jahres 2013 der Beitrag des Jahres 2012 unbezahlt geblieben, was offensichtlich nicht beabsichtigt war.

E. 4.3 Die Beitragsverfügung vom 15. Januar 2014 für das Jahr 2013 wurde der Versicherten von der SAK per Post an ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz verschickt. Die Zustellung ist unbestritten und die Verfügung blieb unangefochten, weshalb diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 4.4 Die erste Mahnung vom 28. März 2014 und die zweite Mahnung vom 28. Mai 2014 wurden der Versicherten an ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz geschickt. Die Zustellung der zweiten Mahnung erfolgte per Einschreiben. Die in Art. 13 Abs. 2 VFV vorgeschriebene Androhung des Ausschlusses war in der zweiten Mahnung enthalten. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zustellung der Mahnungen. Die Abklärungen der Vorinstanz bei der Post haben gezeigt, dass die eingeschriebene zweite Mahnung vom 28. Mai 2014 am 3. Juni 2014 zugestellt wurde (act. 39).

E. 4.5 Die Eröffnung einer Verfügung oder Mitteilung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige Rechtshandlung, wobei massgebend ist, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kenntnis zu erhalten. Eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt ist aber nicht erforderlich. Bei einer schriftlichen Mitteilung genügt es, wenn diese in den Zugriffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b; BGE 122 I 139 E. 1, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar 2008, E. 2.3 und 2.4). Die in Art. 13 Abs. 2 VFV vorgesehene Mahnung welche der Versicherten per Einschreiben verschickt wurde, hat demnach als zugestellt zu gelten, selbst dann, wenn eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt nicht erfolgt wäre.

E. 4.6 Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin haben Arbeitsüberlastung und ein Irrtum des Sohnes dazu geführt, dass die Prämienforderung nicht fristgerecht beglichen worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind organisatorische Mängel im Bereich des Empfängers einer Mitteilung diesem zuzurechnen, und die vertretene Partei muss sich Fehlleistungen ihrer Vertretung unmittelbar anrechnen lassen (vgl. Urteil des BGE 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3 und 3.4).

E. 4.7 Es ist unbestritten, dass die Beiträge für das Jahr 2013 per Ende Dezember 2014 nicht bezahlt waren.

E. 4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beiträge für das Jahr 2013 nach rechtskräftiger Beitragsfestsetzung und rechtskonformem Mahnverfahren nicht fristgerecht bezahlt waren, und dass damit die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Versicherung nach Art. 2 Abs. 3 AHVG i. V. mit Art. 13 Abs. 1 VFV gegeben waren.

E. 5 Nach Art. 13 Abs. 4 VFV tritt der Ausschluss aus der Versicherung nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. Die vom Vertreter der Versicherten beschriebenen Probleme im Zusammenhang mit dem Empfang der Mahnung können jedoch nicht als höhere Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VFV, welche eine rechtzeitige Entrichtung der Beiträge verunmöglichten, gelten. Auch unter diesem Aspekt lässt sich keine Hinderung des Eintritts der Rechtsfolge des Ausschlusses begründen.

E. 6 In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die Versicherung weiterlaufen zu lassen und bot an, die Beiträge für die nächsten drei Jahre im Voraus zu begleichen. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 AHVG und von Art. 13 Abs. 1 VFV hat die Verwaltung - bei gegebenen Voraussetzungen - den Ausschluss vorzunehmen («Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen»). Aufgrund des Legalitätsprinzips stand der Verwaltung kein Rechtsfolgeermessen zu, und sie hatte den Ausschluss anzuordnen.

E. 7 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 8 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 9 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2175/2015 Urteil vom 10. August 2015 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider , Gerichtsschreiber Tobias Merz. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Ausschluss aus der freiwilligen Altersversicherung, Einspracheentscheid vom 9. März 2015. Sachverhalt: A. Die 1955 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in Südkorea. Aufgrund ihrer Beitrittserklärung (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] am 7. Februar 2012) wurde sie mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend freiwillige Versicherung) aufgenommen (Akten der Vorinstanz Nr. [im Folgenden: act.] 1 und 5). Am 2. Juli 2013 bezeichnete die Versicherte die Schweizer Adresse ihres Sohnes als Korrespondenzadresse (act. 18). B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 setzte die SAK gestützt auf die eingereichten Belege den Beitrag der Versicherten an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2013 fest (act. 30). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Mahnung vom 28. März 2014 erinnerte die Vorinstanz die Versicherte daran, dass ihr Konto noch einen Saldo von CHF 959.70 zu Gunsten der SAK aufweise und sie diesen Betrag innert 30 Tagen zu überweisen habe, da eine allfällige Verzögerung Verzugszinsen zur Folge hätte (act. 31). Mit Einschreiben vom 28. Mai 2014 mahnte die SAK die Versicherte erneut, dass der Beitrag für das Jahr 2013 immer noch nicht bezahlt worden sei und deshalb eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt werde. Die Versicherte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein Nichtbezahlen bis zum 31. Dezember 2014 den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zur Folge hätte (act. 32). C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 schloss die SAK die Versicherte zufolge Nichtbezahlung der Beiträge mit Wirkung ab 1. Januar 2013 aus der freiwilligen Versicherung aus (act. 33). D. Gegen die Ausschlussverfügung vom 13. Januar 2015 liess die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B._______, am 6. Februar 2015 Einsprache erheben und beantragte deren Aufhebung (act. 34). Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, die Zahlung sei irrtümlich nicht ausgeführt worden. E. Mit Einspracheentscheid vom 9. März 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (act. 37). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte habe den Ausstand des Beitrages für das Jahr 2013 trotz Mahnungen am 28. März 2014 und am 28. Mai 2014 (unter Androhung des Ausschlusses) bis Ende 2014 nicht beglichen, weshalb der Ausschluss zu Recht erfolgt sei. F. Mit Eingabe vom 7. April 2015 liess die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der Ausschlussverfügung beantragen (Akten im Beschwerdeverfahren Nr. [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, der mit der Administration der Korrespondenz beauftragte Sohn habe die Beitragsrechnung respektive die Mahnung verlegt oder nicht erhalten, weshalb die Beiträge ohne Willen und Wissen der Versicherten nicht bezahlt worden seien. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Rechnungsstellung und das Mahnverfahren rechtskonform durchgeführt worden seien. H. Mit Replik vom 10. April 2015 (BVGer-act. 5) bestätigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag. Die Vorinstanz bestätigte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde mit Duplik vom 8. Juni 2015 (BVGer-act. 7). I. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (BVGer-act. 8) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen J. Am 25. Juni 2015 folgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 9). Eine Kopie davon wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer-act. 10). K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) be­schwerdelegitimiert ist. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 des ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat­bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurtei­lung der angefochtenen Verfügung richtet sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2001 gel­tenden sowie Art. 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. Januar 2008 und Art. 13 Abs. 2 VFV in der seit 1. Januar 2001 gülti­gen Fassung.

3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 9. März 2015. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats­angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied­staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihan­dels­assoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfol­genden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nöti­gen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht be­zahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.3 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). 3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Aus­schluss aus der freiwilligen Versiche­rung einen äusserst schwerwie­genden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Die vom Ausschluss bedrohte versicherte Person muss daher genau wissen, wie sie den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3).

4. Zu prüfen ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung gegeben waren. 4.1 Von der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, die zeitliche Abfolge des Beitragsinkasso für die Jahre 2012 und 2013 sei missverständlich gewesen. Das Mahnverfahren habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der mit der Administration beauftragte Sohn sei davon ausgegangen, dass der Beitrag für das Jahr 2013 mit der am 23. Dezember 2013 geleisteten Zahlung beglichen worden sei. In diesem Zusammenhang wird auf den Kontoauszug vom 28. November 2013 über den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 28. November 2013 (act. 25) verwiesen. Die SAK führt dazu aus, mit der am 23. Dezember 2013 geleisteten und am 27. Dezember 2013 bei der SAK verbuchten Zahlung sei der Beitrag für das Jahr 2012 beglichen worden. Zum Ausschluss geführt habe der Verzug bei der Zahlung des Beitrages für das Jahr 2013. 4.2 Der Beitrag für das Jahr 2012 wurde mit der Beitragsverfügung vom 12. September 2013 festgesetzt und in Rechnung gestellt (act. 23). Am 28. November 2013 folgte die erste Mahnung (act. 25). Sowohl auf der Beitragsverfügung wie auch auf der Mahnung war vermerkt, dass es sich um den Beitrag für das Jahr 2012 handelt. Aufgrund der erfolgten Korrespondenz war für die Versicherte respektive deren Vertreter klar ersichtlich, dass es sich bei der Ende Dezember 2013 geleisteten Zahlung um den Beitrag für das Jahr 2012 handelte. Hätte die Beschwerdeführerin, wie dies nun geltend gemacht wird, den fraglichen Beitrag nicht für das Jahr 2012, sondern für 2013 bezahlen wollen, so wäre Ende des Jahres 2013 der Beitrag des Jahres 2012 unbezahlt geblieben, was offensichtlich nicht beabsichtigt war. 4.3 Die Beitragsverfügung vom 15. Januar 2014 für das Jahr 2013 wurde der Versicherten von der SAK per Post an ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz verschickt. Die Zustellung ist unbestritten und die Verfügung blieb unangefochten, weshalb diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. 4.4 Die erste Mahnung vom 28. März 2014 und die zweite Mahnung vom 28. Mai 2014 wurden der Versicherten an ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz geschickt. Die Zustellung der zweiten Mahnung erfolgte per Einschreiben. Die in Art. 13 Abs. 2 VFV vorgeschriebene Androhung des Ausschlusses war in der zweiten Mahnung enthalten. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zustellung der Mahnungen. Die Abklärungen der Vorinstanz bei der Post haben gezeigt, dass die eingeschriebene zweite Mahnung vom 28. Mai 2014 am 3. Juni 2014 zugestellt wurde (act. 39). 4.5 Die Eröffnung einer Verfügung oder Mitteilung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige Rechtshandlung, wobei massgebend ist, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kenntnis zu erhalten. Eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt ist aber nicht erforderlich. Bei einer schriftlichen Mitteilung genügt es, wenn diese in den Zugriffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b; BGE 122 I 139 E. 1, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar 2008, E. 2.3 und 2.4). Die in Art. 13 Abs. 2 VFV vorgesehene Mahnung welche der Versicherten per Einschreiben verschickt wurde, hat demnach als zugestellt zu gelten, selbst dann, wenn eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt nicht erfolgt wäre. 4.6 Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin haben Arbeitsüberlastung und ein Irrtum des Sohnes dazu geführt, dass die Prämienforderung nicht fristgerecht beglichen worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind organisatorische Mängel im Bereich des Empfängers einer Mitteilung diesem zuzurechnen, und die vertretene Partei muss sich Fehlleistungen ihrer Vertretung unmittelbar anrechnen lassen (vgl. Urteil des BGE 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3 und 3.4). 4.7 Es ist unbestritten, dass die Beiträge für das Jahr 2013 per Ende Dezember 2014 nicht bezahlt waren. 4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beiträge für das Jahr 2013 nach rechtskräftiger Beitragsfestsetzung und rechtskonformem Mahnverfahren nicht fristgerecht bezahlt waren, und dass damit die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Versicherung nach Art. 2 Abs. 3 AHVG i. V. mit Art. 13 Abs. 1 VFV gegeben waren.

5. Nach Art. 13 Abs. 4 VFV tritt der Ausschluss aus der Versicherung nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. Die vom Vertreter der Versicherten beschriebenen Probleme im Zusammenhang mit dem Empfang der Mahnung können jedoch nicht als höhere Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VFV, welche eine rechtzeitige Entrichtung der Beiträge verunmöglichten, gelten. Auch unter diesem Aspekt lässt sich keine Hinderung des Eintritts der Rechtsfolge des Ausschlusses begründen.

6. In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die Versicherung weiterlaufen zu lassen und bot an, die Beiträge für die nächsten drei Jahre im Voraus zu begleichen. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 AHVG und von Art. 13 Abs. 1 VFV hat die Verwaltung - bei gegebenen Voraussetzungen - den Ausschluss vorzunehmen («Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen»). Aufgrund des Legalitätsprinzips stand der Verwaltung kein Rechtsfolgeermessen zu, und sie hatte den Ausschluss anzuordnen.

7. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

8. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

9. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: