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C-2169/2021

C-2169/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-04 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 August 2013 E. 1.4.2 m.H.), dass folglich sowohl der verstorbene Versicherte als auch seine Erben zur Beschwerdeführung legitimiert war bzw. sind, so dass nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung lite pendente in Wiedererwägung ziehen kann, dass unter Vernehmlassung nicht bloss die erste Stellungnahme der Vor- instanz zu verstehen ist; vielmehr erfasst der Begriff nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch spätere Stellungnahmen, zu denen die Vorinstanz von der Beschwerdeinstanz eingeladen worden ist; die Befug- nis der Vorinstanz zur Wiedererwägung endet demnach spätestens nach Ablauf der Frist zur letztmals ermöglichten Stellungnahme (BGE 130 V 138 E. 4.2; BVGE 2011/30 E. 5.3.1; Urteil des BVGer A-2691/2018 vom 11. De- zember 2020 E. 2.2; vgl. ANDREA PLEIDERER, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 36; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 58 N 16), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (58 Abs. 3 VwVG),

C-2169/2021 Seite 5 dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit been- det, als damit den Begehren der Beschwerdeführenden entsprochen wird (BGE 127 V 228 E. 2b/bb), und der Streit über die nichterfüllten Begehren daher weiterbesteht, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befun- den worden ist, ohne dass die Beschwerdeführenden diese ebenfalls an- zufechten brauchen (BGE 113 V 237 E. 1a), dass eine Verfügung, welche während des Beschwerdeverfahrens erlas- sen wird, jedoch nicht den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen entspricht, einen Antrag an das Gericht darstellt (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N 90), dass mit der Wiedererwägungsverfügung vom 11. März 2022 eine Rente vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zugesprochen wurde, die Beschwerdeführenden indes die Zusprache einer ganzen Rente bereits ab

1. September 2020 beantragten und folglich die von der Vorinstanz am

11. März 2022 erlassene Wiedererwägungsverfügung dem Antrag der Be- schwerdeführenden nur teilweise entspricht, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 11. März 2022 demnach als An- trag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2021 und Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum

31. Dezember 2021 zu betrachten ist, dass die Beschwerdeführenden die erwähnte Wiedererwägungsverfügung nicht angefochten haben, sondern vielmehr am 31. März 2022 (BVGer- act. 37) erklärten, sie seien mit der neuen Rentenverfügung einverstanden, dass die Vorinstanz lite pendente eine Stellungnahme ihres RAD einholte, welcher am 18. Januar 2022 (BVGer-act. 33/2) konstatierte, aus der er- gänzten Aktenlage (Bericht von Dr. F._______ vom 17. Mai 2021 [BVGer- act. 23/5] und sozialmedizinische Stellungahme von Dr. G._______ vom

30. Juni 2021 [BVGer-act. 23/2]) ergebe sich, dass der Versicherte im Rah- men der Grunderkrankung am 14. Februar 2021 eine akute Covid-19-In- fektion erlitten habe, die langsam progredient zu einer zunehmenden Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes und schliesslich zum Tode des Versicherten geführt habe, somit müsse ab dem 14. Februar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert werden, dass die Berichte von Dr. F._______ und Dr. G._______ zwar nach Verfü- gungserlass erstellt wurden, jedoch Informationen zum Gesundheitszu-

C-2169/2021 Seite 6 stand des Versicherten vor Verfügungserlass enthalten und daher vorlie- gend als unechte Noven zu berücksichtigen sind (vgl. zur Berücksichtigung von unechten Noven Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1 m.H.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204), dass die Einschätzung des RAD gestützt auf die Berichte von Dr. F._______ und Dr. G._______ einleuchtet, folglich eine Verschlechte- rung der Grunderkrankung infolge Covid-19-Infektion anzunehmen und ab

14. Februar 2021 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit auszugehen ist, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht bereits ab

1. September 2020 eine Rente geschuldet ist, sondern erst nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Urteil des BGer 9C_324/2021 vom 16. September 2021 E. 3.1), welches infolge der Ar- beitsunfähigkeit des Versicherten hinsichtlich der angestammten Tätigkeit am 29. Juni 2020 begann (ärztlicher Befundbericht zum Rentenantrag vom

4. September 2020, IVSTA-act. 64; RAD-Stellungnahme vom 9. Februar 2021, IVSTA-act. 54) und im Juni 2021 endete, so dass frühestens ab

1. Juni 2021 ein Rentenanspruch entstehen konnte, dass demnach die Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, gutzuheissen und eine Invalidenrente vom

1. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zuzusprechen ist, weitergehend ist die Beschwerde indes abzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis i. V. m. Art. 69 Abs. 2 IVG), den Beschwerdeführenden als überwiegend obsie- gende Partei und der Vorinstanz indes keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe Fr. 880.02 zurückzuerstatten ist, dass den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keine Partei- entschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
  2. April 2021 aufgehoben und eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom
  3. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zugesprochen wird. Weiterge- hend wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 880.02 wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Karin Wagner C-2169/2021 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2169/2021 Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus:

1. B._______, (Deutschland),

2. C._______, (Deutschland), Beschwerdeführende, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 12. April 2021. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend Versicherter) sich zu Lebzeiten über die Deutsche Rentenversicherung D._______ für den Bezug einer Schweizerischen Invalidenrente angemeldet hat, und dieses Gesuch am 18. November 2020 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) eingegangen ist (IVSTA-act. 4), dass die IVSTA nach Einholen diverser ärztlicher Unterlagen (IVSTA-act. 10-20, 31-51), des Fragebogens für Versicherte (IVSTA-act. 28/1), des Fragebogens für Arbeitgebende (IVSTA-act. 28/13) und nach Beizug des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; IVSTA-act. 54) mit Vorbescheid vom 25. Februar 2021 (IVSTA-act. 56) dem Versicherten mitteilte, dass vorgesehen sei, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da zwar in der angestammten Tätigkeit als Steuermann auf einem Tankmotorschiff eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit indes 100 % betrage, woraus eine Erwerbseinbusse von 7 % resultiere und somit keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge, dass der Sozialverband VdK E._______ unter Vorlage einer Vollmacht (IVSTA-act. 63) und Beilage zweier Arztberichte (IVSTA-act. 59, 60) im Namen des Versicherten gegen den Vorbescheid vom 25. Februar 2021 am 9. März 2021 (IVSTA-act. 62) Einwand erhob und insbesondere geltend machte, aufgrund der COPD Stadium III nach Gold bestehe eine stark eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit Atemnot und muskulärer Schwäche, sodass keine Erwerbstätigkeit mehr möglich sei, dass die Vorinstanz nach erneutem Beizug des RAD, welcher am 6. April 2021 (IVSTA-act. 66) feststellte, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen keine neuen Erkenntnisse oder Diagnosen ergeben würden, am 12. April 2021 (IVSTA-act. 67) eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erliess, dass der Versicherte gegen die Verfügung vom 12. April 2021 am 5. Mai 2021 (Postaufgabe; BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und geltend machte, ihm sei eine berufliche Tätigkeit nicht zumutbar und die Invalidität betrage mehr als 70 %, dass, nachdem mit Zwischenverfügung vom 26. August 2021 (BVGer-act. 13) das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen worden war, der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- im Umfang von Fr. 880.02 fristgerecht in der Gerichtskasse einging (BVGer-act. 15), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 (BVGer-act. 17) die Abweisung der Beschwerde beantragte mit der Begründung, der beschwerdeweise eingereichte ärztliche Bericht vom 26. April 2021 bringe gemäss Stellungnahme des RAD vom 25. September 2021 (BVGer-act. 17/2), keine neuen Erkenntnisse oder Diagnosen hervor, so dass an der bisherigen Beurteilung festzuhalten sei, dass die Ehefrau des Versicherten, B._______, mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 (Postaufgabe; BVGer-act. 23) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass der Versicherte am 1. Dezember 2021 an seiner schweren chronisch obstruktiven Lungenerkrankung verstorben sei, und sie als seine Ehefrau sowie ihr gemeinsamer Sohn C._______ als Erben das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht fortführen und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. September 2020 bis zum 1. Dezember 2021 beantragen würden, dass die Vorinstanz am 11. März 2022 (BVGer-act. 33/7) eine neue Verfügung erliess, mit welcher sie rückwirkend eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zusprach, dass die Vorinstanz mit Replik vom 15. März 2022 (BVGer-act. 33) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, sie habe in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG die angefochtene Verfügung vom 12. April 2021 in Wiedererwägung gezogen, daher beantrage sie, dass das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, dass B._______ und C._______ (nachfolgend Beschwerdeführende 1 und 2 oder Beschwerdeführende) mit Schreiben vom 31. März 2022 (Postaufgabe; BVGer-act. 37) festhielten, sie seien mit der neuen Rentenverfügung der Vorinstanz vom 11. März 2022 einverstanden und das Beschwerdeverfahren könne als gegenstandslos abgeschrieben werden, dass die Beschwerdeführenden zugleich beantragten, die Gerichtskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen, da die Wiedererwägung der Vorinstanz, mit der dem Anspruch auf eine Invalidenrente in vollem Umfang stattgegeben worden sei, als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass der Versicherte zu Lebzeiten als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2021 beschwerdelegitimiert war (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] Art. 59 ATSG [SR 830.1]) und auch seine Erben, die Beschwerdeführenden 1 und 2 (BVGer-act. 24/1), ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Verfügung haben, fallen doch Leistungen der Invalidenversicherung, die bis zum Zeitpunkt des Todes angefallen sind, in die Erbmasse (BGE 136 V 7 E. 2.1.2; Urteil des BVGer C-1294/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2; C-3715/2012 vom 22. August 2013 E. 1.4.2 m.H.), dass folglich sowohl der verstorbene Versicherte als auch seine Erben zur Beschwerdeführung legitimiert war bzw. sind, so dass nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung lite pendente in Wiedererwägung ziehen kann, dass unter Vernehmlassung nicht bloss die erste Stellungnahme der Vorinstanz zu verstehen ist; vielmehr erfasst der Begriff nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch spätere Stellungnahmen, zu denen die Vorinstanz von der Beschwerdeinstanz eingeladen worden ist; die Befugnis der Vorinstanz zur Wiedererwägung endet demnach spätestens nach Ablauf der Frist zur letztmals ermöglichten Stellungnahme (BGE 130 V 138 E. 4.2; BVGE 2011/30 E. 5.3.1; Urteil des BVGer A-2691/2018 vom 11. Dezember 2020 E. 2.2; vgl. Andrea Pleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 36; August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 58 N 16), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (58 Abs. 3 VwVG), dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit beendet, als damit den Begehren der Beschwerdeführenden entsprochen wird (BGE 127 V 228 E. 2b/bb), und der Streit über die nichterfüllten Begehren daher weiterbesteht, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass die Beschwerdeführenden diese ebenfalls anzufechten brauchen (BGE 113 V 237 E. 1a), dass eine Verfügung, welche während des Beschwerdeverfahrens erlassen wird, jedoch nicht den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen entspricht, einen Antrag an das Gericht darstellt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N 90), dass mit der Wiedererwägungsverfügung vom 11. März 2022 eine Rente vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zugesprochen wurde, die Beschwerdeführenden indes die Zusprache einer ganzen Rente bereits ab 1. September 2020 beantragten und folglich die von der Vorinstanz am 11. März 2022 erlassene Wiedererwägungsverfügung dem Antrag der Beschwerdeführenden nur teilweise entspricht, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 11. März 2022 demnach als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2021 und Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zu betrachten ist, dass die Beschwerdeführenden die erwähnte Wiedererwägungsverfügung nicht angefochten haben, sondern vielmehr am 31. März 2022 (BVGer-act. 37) erklärten, sie seien mit der neuen Rentenverfügung einverstanden, dass die Vorinstanz lite pendente eine Stellungnahme ihres RAD einholte, welcher am 18. Januar 2022 (BVGer-act. 33/2) konstatierte, aus der ergänzten Aktenlage (Bericht von Dr. F._______ vom 17. Mai 2021 [BVGer-act. 23/5] und sozialmedizinische Stellungahme von Dr. G._______ vom 30. Juni 2021 [BVGer-act. 23/2]) ergebe sich, dass der Versicherte im Rahmen der Grunderkrankung am 14. Februar 2021 eine akute Covid-19-Infektion erlitten habe, die langsam progredient zu einer zunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und schliesslich zum Tode des Versicherten geführt habe, somit müsse ab dem 14. Februar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert werden, dass die Berichte von Dr. F._______ und Dr. G._______ zwar nach Verfügungserlass erstellt wurden, jedoch Informationen zum Gesundheitszustand des Versicherten vor Verfügungserlass enthalten und daher vorliegend als unechte Noven zu berücksichtigen sind (vgl. zur Berücksichtigung von unechten Noven Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1 m.H.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204), dass die Einschätzung des RAD gestützt auf die Berichte von Dr. F._______ und Dr. G._______ einleuchtet, folglich eine Verschlechterung der Grunderkrankung infolge Covid-19-Infektion anzunehmen und ab 14. Februar 2021 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit auszugehen ist, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht bereits ab 1. September 2020 eine Rente geschuldet ist, sondern erst nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Urteil des BGer 9C_324/2021 vom 16. September 2021 E. 3.1), welches infolge der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten hinsichtlich der angestammten Tätigkeit am 29. Juni 2020 begann (ärztlicher Befundbericht zum Rentenantrag vom 4. September 2020, IVSTA-act. 64; RAD-Stellungnahme vom 9. Februar 2021, IVSTA-act. 54) und im Juni 2021 endete, so dass frühestens ab 1. Juni 2021 ein Rentenanspruch entstehen konnte, dass demnach die Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, gutzuheissen und eine Invalidenrente vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zuzusprechen ist, weitergehend ist die Beschwerde indes abzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis i. V. m. Art. 69 Abs. 2 IVG), den Beschwerdeführenden als überwiegend obsiegende Partei und der Vorinstanz indes keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe Fr. 880.02 zurückzuerstatten ist, dass den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 12. April 2021 aufgehoben und eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zugesprochen wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 880.02 wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: