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C-2153/2009

C-2153/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-31 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1977) ge­langte im April 1995 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zustän­dige Bundesamt lehnte das Asylgesuch in einer Verfügung vom 6. Oktober 1995 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zu ei­nem Vollzug kam es in der Folge allerdings nicht. Am 3. August 1999 ver­fügte das zuständige Bundesamt die vorläufige Aufnahme. Die Ersatz­massnahme wurde bereits am 16. August 1999 wieder aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde erneut - diesmal unter Ansetzung einer mehr­monatigen Frist - zur Ausreise aus der Schweiz angehalten. Am 11. Mai 2000 heiratete er in Bern die Schweizer Bürgerin Y._______ (geb. 1976). Gestützt auf den Eheschluss erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthalts­bewilligung im Kanton Bern. B. Am 19. Mai 2003 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 19. Januar 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in ei­ner tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein­schaft an der­selben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kennt­nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren­nung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheli­che Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso be­stätigten sie ihre Kenntnis­nahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 25. März 2004 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG er­leichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Freiburg und das Gemeindebürgerrecht von Z._______. Die Verfügung wurde von der Vorinstanz - aus einem entspre­chenden Ausgangsstempel zu schliessen - noch am Tag ihres Erlasses versendet. C. Mit Eingaben vom 8. bzw. 13. März 2007 machten das Amt für Zivil­standswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg und der Migrationsdienst des Kantons Bern unabhängig voneinander die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Dezember 2005 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden sei und er am 28. Dezember 2006 im Kosovo eine Frau aus seinem Kulturkreis (geb. 1984) geheiratet habe. D. In der Folge eröffnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Darüber setzte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2008 in Kennt­nis. Von seinem Recht auf Stellungnahme machte dieser mit Einga­ben vom 12. Juli und 30. August 2008 Gebrauch. Im Einverständnis des Beschwerdeführers zog die Vorinstanz die Scheidungsakten bei. Auf Einladung der Vorinstanz äusserte sich die geschiedene Schweizer Ehefrau in Eingaben vom 11. September und 14. Oktober 2008 zur Sache. Über diese schriftlichen Auskünfte ins Bild gesetzt, verzichtete der Beschwer­deführer auf eine abschliessende Stellungnahme. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 erteilte der Kanton Freiburg in sei­ner Eigenschaft als Heimatkanton seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 3. März 2009 - erklärte die Vorinstanz die er­leichterte Einbürgerung für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2009 gelangt der Beschwerdeführer dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der Nichtigerklärung. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 31. August 2009 an seinem Begehren und dessen Begründung fest.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter­ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsge­richt angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Ver­wal­tungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver­waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti­miert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein­zu­treten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heb­li­chen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leich­terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsver­fü­gung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechts­gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem aus­ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichter­te Ein­bürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin­blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun­des­rats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie­gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren­nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nich­tig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimli­chung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestim­mung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit dem 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrecht­lichen Betrugstatbestandes wird nicht ver­langt. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Anga­ben macht bzw. die mit dem Ein­bürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu infor­mieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die be­troffene Person, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Einbür­gerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Ände­rung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu er­gibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfah­rensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vor­mals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuch­stellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 4.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs­voraus­setzung vorgeworfen werden kann, zu denen insbesondere ein beidseitig in­takter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtig­erklä­rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be­weis­last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um in­nere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Be­hörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Ver­mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Sol­che natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen be­zeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er­ge­ben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahr­scheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo­gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklä­rung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinwei­sen).

E. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher be­stimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Ein­bürge­rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach­weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund an­führt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

E. 5 Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend er­füllt. Der Kanton Freiburg als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtig­erklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betr. Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der gesetzli­chen Frist von Art. 41 Abs. 1bis BüG bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3).

E. 6.1 Die zeitlichen Abläufe im rechtsrelevanten Sachverhalt präsentieren sich wie folgt: Ein vom Beschwerdeführer im April 1995 gestelltes Asylge­such wurde noch im Oktober des gleichen Jahres abgewiesen und er wurde zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Zur Ausreise kam es in der Folge aber nicht. Im August 1999 wurde der Beschwerdeführer für kurze Zeit vorläufig aufgenommen. Mit der Aufhebung dieser (kollektiv ver­fügten) Massnahme wurde die Verpflichtung zur Ausreise reaktiviert. Am 11. Mai 2000 (nach angeblich gut einjähriger Bekanntschaft) heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin Y._______. Gestützt auf diesen Eheschluss erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Am 19. Mai 2003 (und damit nur wenige Tage nach Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) beantragte der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegat­ten am 19. Januar 2004 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 25. März 2004 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Anfangs oder Mitte August 2004 (vgl. dazu später) verliess der Be­schwerdeführer die eheliche Wohnung und bezog eine Unterkunft bei seinem Arbeitgeber. Am 6. resp. 7. Juni 2005 gelangten die Ehegatten mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren an das zuständige Zivilge­richt. Mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 28. November 2005 wurde die Ehe geschieden. Am 28. Dezember 2006 und damit nur gerade dreizehn Monate später verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut; diesmal im Kosovo mit einer 1984 geborenen Frau aus seinem Kulturkreis.

E. 6.2 Allein schon die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung und Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens mit der schweizerischen Ehe­frau begründet die tatsächliche Vermutung, dass bereits vor Ab­schluss des Einbürgerungsverfahrens keine intakte, auf Zukunft ausgerich­tete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Der prekäre Status des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Heirat (definitive Weg­weisung aus der Schweiz nach erfolglosem Asylverfahren), seine rasche Gesuchstellung im Verfahren um erleichterte Einbürgerung und seine baldige Wiederverheiratung mit einer (gegenüber der ersten Ehefrau deutlich jüngeren) Frau aus seinem Kulturkreis können als zusätzliche Indizien zur Stützung der tatsächlichen Vermutung gewertet werden; wenn nicht einzeln so doch in ihrer Gesamtheit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_15/2011 vom 7. März 2011 E. 3.3.1 und 1C_493/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5 mit Hinwei­sen).

E. 6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, ei­nen gegenüber der tatsächlichen Vermutung alternativen Geschehens­ablauf plausibel zu machen. Kann er das nicht, muss entsprechend der tatsächlichen Vermutung von einer Täuschung über den Zustand der Ehe während des Einbürgerungsverfahrens ausgegangen werden. Die Vor­aussetzungen für die Nichtigerklärung wären diesfalls als erfüllt zu be­trachten, ohne dass die Qualität der Beziehung in einer früheren Phase der Ehe geprüft werden müsste.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, die Einbürgerungsbehörden über we­sentliche Umstände getäuscht zu haben. Die Ehe sei während und auch noch nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens intakt gewesen und schliesslich an Umständen gescheitert, die weder geplant noch vor­aussehbar gewesen seien.

E. 7.1.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 12. Juli 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer zu konkreten Fragen der Vorinstanz. Letztere ging damals (gestützt auf die Meldeverhältnisse und in Unkenntnis der Scheidungsakten) er­klärtermassen davon aus, dass der Beschwerde­füh­rer erst seit dem 1. Feb­ruar 2005 getrennt von seiner Ehefrau lebe. Der Beschwerdefüh­rer bestä­tigte, dass sich im Jahre 2005 eine "Reihe von Ereignissen" zuge­tragen hätten, wel­che die zu­vor während ca. fünf Jah­ren glückli­che Ehe in eine Abwärtsspi­rale ge­bracht und letztlich zur Scheidung ge­führt habe. Erste Meinungsverschie­denheiten hätten die fi­nanzielle Unterstützung seiner Familie und die Frage hervorgerufen, ob man die anstehenden Ferien in Spanien oder im Kosovo verbringen wolle. Während dieser "Trotzzeiten" habe seine Frau einen ehemaligen Schulkollegen getroffen, der ihr habe zuhören können. Die Details kenne er nicht, jedoch leb­ten die Beiden heute glücklich zusammen und hätten ein Kind. Es sei für ihn ein Schock gewesen zu sehen, wie rasant sie sich voneinan­der entfernt hätten. Er habe Treffen mit seiner Ehefrau organisiert und auf Diskussionen mit ihr beharrt, um sie zur Rückkehr zu bewegen. Seine Versöhnungsversuche seien aber von Seiten der "beiden Kontrahenten" entkräftet worden, so dass er keine Chance mehr gehabt habe, das Geschehen in irgend einer Weise zu beeinflussen. Seine Ehefrau habe ihn aufgefordert, die gemeinsame eheliche Wohnung zu verlassen, andernfalls sie selbst diesen Schritt unternommen hätte, um mit ihrem Freund zusammen leben zu können. Retrospektiv betrachtet habe die neue Beziehung das Ende ihrer Ehe be­deutet.

E. 7.1.2 In seiner Stellungnahme vom 30. August 2008 bestätigte der Be­schwerdeführer auf eine konkrete Frage der Vorinstanz nochmals, dass es ab Februar 2005 zu getrennten Wohnadressen gekommen sei. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass die Ehefrau in diesem Zeitpunkt schon mit ihrem Freund "zusammen" gewesen sei. Zur Frage, wann sich die beiden kennen gelernt hätten, vermerkte der Beschwerdefüh­rer, dass seine Ehefrau den neuen Partner gemäss ihrer Darstel­lung in den Sommerferien 2004 erstmals nach langer Zeit wieder getroffen habe. Wie genau sich diese Beziehung entwickelt habe, wisse er nicht. Etwa ab September 2004 habe seine damalige Ehefrau versucht, ihm ihre neue Beziehung "klar zu machen", er habe sie aber erst im Feb­ruar 2005 wahrhaben können. Die regelmässige monatliche Unterstüt­zung seiner Familie mit Beträgen zwischen 200 und 500 Franken habe "immer lange Diskussionen" ausgelöst. Seine damalige Ehefrau sei zwar nicht grundsätzlich gegen diese Unterstützung gewesen, habe sich aber Sorgen darüber gemacht, ob man sich das auch in Zukunft noch leisten könne. Die Unterstützung sei zwar ein Problem gewesen, aber kein massgebliches Scheidungsproblem. Auf die abschliessende Frage der Vorinstanz nach allfälligen vor bzw. nach der erleichterten Einbürgerung vorgefallenen Ereignissen mit negativem Einfluss auf die eheliche Beziehung meinte der Beschwerdeführer, er und seine dama­lige Ehefrau hätten ihre Meinungsverschiedenheiten früher oder später ausräumen können. Die neue Bekanntschaft und spätere Beziehung der Ehefrau habe jedoch bewirkt, dass jedes kleine Missverständnis zu einem unüberwindbaren Hindernis geworden sei.

E. 7.1.3 Auf Einladung der Vorinstanz hin äusserte sich die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom 11. September 2008 zu einem ihr unterbreiteten Fragekatalog. Dabei bestätigte auch sie ohne Präzisierung die irrtümliche Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung auf ihren Wunsch hin per 1. Februar 2005 verlassen habe. Auf die Anschlussfrage, weshalb der Be­schwerdeführer das eheliche Domizil noch vor der Durchführung ge­richtlicher Verfahren habe verlassen müssen, ergänzte die geschie­dene Ehefrau, sie seien in den letzten Wochen ihres Zusammenlebens schon wegen Kleinigkeiten in Streit geraten. Auf die Folgefrage, ob es schon zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Trennung oder zu entspre­chenden Absichten gekommen sei, antwortete die geschiedene Ehe­frau, sie hätten ihre Streitigkeiten jeweils am Ende meistern können. Eine grössere Streitigkeit habe sich ergeben, als die Scheidung zur Spra­che gekommen sei; dies sei "einige Wochen" vor der Trennung ge­wesen. Auf den Beginn ihrer ausserehelichen Beziehung angespro­chen vermerkte die geschiedene Ehefrau, sie habe eine schwierige Zeit durchgemacht, als sie ihren jetzigen Partner im Juli 2004 erstmals nach etwa fünf Jahren zufällig wieder getroffen habe. Sie habe ihm als alten Schulkollegen vertraut und bei ihm Gehör gefunden. Sie habe sich bei ihm verstanden gefühlt. So sei ihre neue Beziehung entstan­den. Den Beschwerdeführer habe sie noch im Monat Juli über ihre Be­gegnung informiert. Auf die Frage, wie sich diese Beziehung weiter entwi­ckelt habe, hielt die geschiedene Ehefrau fest, sie hätten "zu­einan­der gefunden". Kurz nachdem der Beschwerdefüh­rer aus der Woh­nung ausgezogen sei, habe sie ihren Haushalt aufgelöst und sei mit ihrem Freund zusammen gezogen. Auf Vorhalt, dass der Beschwer­deführer als weitere belastende Umstände die seiner Familie gewährte Unterstützung und die Uneinigkeit in Be­zug auf die Ferienpla­nung genannt habe, äusserte sich die geschie­dene Ehefrau wie folgt: Die finanzielle Unterstützung an seine Familie habe "zu dieser Zeit nicht zu grossen Belastungen" geführt. Ihre diesbe­zügliche Sorge sei eher zukunftsgerichtet gewesen. Dass sie sich nicht auf gemein­same Ferien hätten einigen können, sei schon hart gewesen. Auf eine entsprechende Frage der Vorinstanz bestätigte die geschiedene Ehe­frau auch, dass sie Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Famili­enplanung gehabt hätten; sie selbst hätte zu einem früheren Zeit­punkt Kinder gewünscht als der Beschwerdeführer. Auf die abschlies­sende Frage nach dem Anstoss und den Gründen für die Schei­dung vermerkte die geschiedene Ehefrau, sie habe den Anstoss ge­geben und ihre neue Beziehung habe sie zur Scheidung geführt. Sons­tige Vorfälle vor oder nach der erleichterten Einbürgerung, die ge­eignet gewesen wären, den Willen zur Aufrechterhaltung der Ehe ab­rupt zu beenden, habe es nicht gegeben.

E. 7.1.4 In einem Schreiben der Vorinstanz zur Präzisierung des Beginns der Bekanntschaft und ihrer Auswirkungen auf die eheliche Beziehung aufgefordert, hielt die geschiedene Ehefrau in einer weiteren Eingabe vom 14. Oktober 2008 fest, die erste Begegnung mit ihrem einstigen Schulkollegen sei am 17. Juli 2004 gewesen. Sie habe die Bekannt­schaft nicht geheim halten wollen und den Beschwerdeführer noch Ende Juli bzw. anfangs August 2004 darüber zu informieren versucht. Die von ihr in ihrer früheren Stellungnahme erwähnten letzten Wochen ihres Zusammenlebens, in denen es zu Streitigkeiten gekommen sei, seien im Januar 2005 zu terminieren. Im Dezember 2004 sei ihr klar gewesen, dass sie sich scheiden lassen werde. Zur Frage der Vorinstanz, welche konkreten Schritte zur Rettung der Ehe unternommen worden seien, vermerkte die geschiedene Ehefrau, sie habe sich einfach scheiden las­sen wollen.

E. 7.1.5 Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, zu den schriftlichen Auskünften seiner geschiedenen Ehefrau abschliessend Stellung zu neh­men.

E. 7.2 In ihren im Scheidungsverfahren gemeinsam eingereichten Einga­ben vermerkten die damaligen Ehegatten, dass sie seit dem 1. August 2004 getrennt lebten und die gemeinsame Wohnung per 15. Februar 2005 aufgelöst worden sei (Schreiben vom 6. bzw. 28. Juli 2005). Im Schreiben vom 6. Juli 2005 äusserten sich die Ehegatten auch zu den Umständen, die zur Auflösung ihrer Ehe geführt hätten. Es wurde ver­merkt, dass es die Ehefrau sei, die sich scheiden lassen wolle. Es be­stehe weder eine emotionale Nähe noch eine Bindung, welche die Liebe aufrecht erhalte und ein Eheleben nach familiären Aspekten sei nicht mehr gegeben. Der Ehemann komme aus dem ehemaligen Jugos­lawien, so dass Sprache und Kultur ihre grössten Hindernisse ge­wesen seien. Eine dauerhafte Paarbeziehung sei nicht mehr gewähr­leistet gewesen. Sie hätten in ihrer Beziehung gute Zeiten ge­habt, sich aber leider auseinander gelebt. Ebenfalls in der gemeinsam eingereichten Eingabe vom 6. Juli 2005 wurde unter der Rubrik Wertschriften/Vermögen vermerkt, dass die Steu­ern für das Jahr 2004 "bereits separat ausgestellt und eingereicht" worden seien.

E. 7.3 In der angefochtenen Verfügung nimmt die Vorinstanz auf diese Scheidungsakten Bezug, um daraus und aus dem Aussageverhalten der Beteiligten zu schliessen, dass die Ehe bei Beginn der aussereheli­chen Beziehung bereits stark belastet gewesen sein müsse, die aussereheliche Beziehung mit andern Worten nicht als Ursa­che für den Beginn des Auflösungsprozesses, sondern vielmehr als dessen Abschluss oder Folge zu qualifizieren sei.

E. 7.4 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2009 rügt der Beschwer­deführer, die Vorinstanz habe sich mit Vorbedacht über schlüs­sige und im Wesentlichen widerspruchsfreie Erklärungen hinweg­gesetzt, die er und seine geschiedene Ehefrau abgegeben hät­ten. Ihre Stellungnahmen seien nur insofern "etwas verwirrlich", als ver­schie­dent­lich von Trennung geschrieben worden und damit die Kündi­gung und Auflösung der ehelichen Wohnung im Februar 2005 ge­meint gewesen sei. Richtig sei, dass der Entfremdungsprozess im Mai 2004 im Zusammenhang mit der Ferienplanung begonnen habe. Richtig sei auch, dass ihn seine damalige Ehefrau nach der Rückkehr aus ihren zweiwöchigen Ferien im August 2004 darum ersucht habe, zu einer vorläufigen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Hand zu bieten, weil sie sich verliebt habe. Darauf habe er ein Zimmer beim Ar­beitgeber bezogen, seine persönlichen Effekten aber in der ehelichen Wohnung belassen; dies in der Annahme, er werde wieder dorthin zu­rückkehren. Aus damaliger Sicht sei die eigentliche Trennung effektiv im Februar 2005 mit der Auflösung und Kündigung der ehelichen Woh­nung erfolgt. Aus heutiger Sicht sei es aber auch nicht falsch zu sagen, der gemeinsame Haushalt sei im August 2004 aufgehoben worden. Zu­treffend sei die Feststellung seiner geschiedenen Ehefrau in ihren Stellungnahmen gegenüber der Vorinstanz, wonach es erstmals in den letzten Wochen vor der Trennung im Februar 2005 zu grösseren Streitig­keiten gekommen sei, als sie die Möglichkeit einer Scheidung zur Sprache gebracht habe. In einer der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Stellungnahme vom 22. März 2009 äussert sich die geschiedene Ehefrau nochmals zu den sachrelevanten Vorgängen. Sie legt darin Wert auf die Feststel­lung, wonach sie mit dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum wäh­rend des Einbürgerungsverfahrens eine gute, intakte und unbe­schwerte Ehe gelebt habe. Sie seien wirtschaftlich gut gestellt gewe­sen, hätten sich in der Freizeit vieles geleistet und oft zusammen Fe­rien verbracht, letztmals im Sommer 2003 in Italien und zum Jahres­wech­sel 2003/2004 zum Wintersport im Wallis. Kleinere Meinungs­ver­schiedenheiten habe man immer ohne besondere Anstren­gung berei­ni­gen können. Kinder hätten sie gemeinsam erst für die Altersdekade zwi­schen 30 und 40 geplant. Im Mai 2004 seien sie von ihren Eltern ein­geladen worden, mit ihnen Ende Juli nach Spanien in die Sommerfe­rien zu fahren. Sie habe die Einladung unbedingt anneh­men wollen. Der Beschwerdeführer hingegen habe es als seine Pflicht ange­sehen, seine Eltern im Kosovo wieder einmal zu besuchen. Sie habe zwar einerseits Verständnis gehabt für seine Haltung, habe aber anderseits nicht auf die Ferien mit ihren Eltern verzichten wollen. Sie hätten dann beschlossen, getrennte Ferien zu verbringen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie eine Differenz nicht bereinigt hätten, son­dern darüber hinweg gegangen seien. Damit sei rückblickend gesehen ein "Schritt zur Entzweiung" getan worden. Sie habe begonnen sich mit dem Gedanken zu beschäftigen, ob sie diese Diskussion nun jedes Jahr haben würden. Ohne es zu merken, habe sie sich innerlich etwas von ihrem Mann distanziert. Kurz vor der Abfahrt in die Ferien sei sie dann zufällig ihrem ehemaligen Schulkollegen begegnet. Eine Woche später habe sie ihn erneut getroffen und dabei sei emotional etwas pas­siert. Während der Sommerferien hätten sie dann sehr häufig telefo­nisch und mit SMS kommuniziert und sich dabei ineinander ver­liebt. Nach der Rückkehr aus den Ferien Mitte August 2004 habe sie fest­gestellt, dass sie mit ihrem Freund zusammen sein wolle und habe dies dem Beschwerdeführer auch so mitgeteilt. Die neue Beziehung sei "mit grosser Wucht" in ihr Leben getreten sie habe "etwas egois­tisch radikal für sie Platz gemacht". Der Beschwerdeführer sei nach ih­ren Ferien auf ihr Drängen hin provisorisch in ein Zimmer beim Arbeitge­ber ausgewichen. Er sei allerdings von einer vorübergehenden Schwärme­rei ausgegangen und habe die Lage überhaupt nicht verstan­den. Als sie sich dann im Februar 2005 zur Auflösung der Ehe entschlossen habe, sei das für ihn ein Schock gewesen. Im Scheidungs­verfahren habe man deshalb den 1. August 2004 als Da­tum für die Auflösung des gemeinsamen Haushalts vermerkt, weil sie nach ihrer Rückkehr aus den Ferien nicht mehr zusammen gewohnt hätten. Ebenfalls mit der Beschwerde ediert wurde ein Bericht von V._______, Praxis für Kinesiologie in W._______, vom 29. März 2009. Die Verfasserin hält darin fest, dass sie mit der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers seit Anfang April 2004 kinesiologisch gearbeitet habe. Damals hätten bei den Ehegatten noch absolut keine Trennungsab­sichten bestanden. Im Verlaufe der Behandlung habe die Patientin aber erkannt, dass sich ihr Mann zunehmend zurückzog und in sich kehrte. Die noch bis in den ersten Monaten des Jahres 2004 be­standene Lebhaftigkeit in der Beziehung, welche durch viele gemein­same Ausgänge und "Fun" geprägt gewesen sei, habe gegen Mitte Jahr zu schwinden begonnen, weil die Stimmung auf Seiten des Ehemannes bedrückt geworden sei und sich bei ihm eine Antriebslosig­keit breit gemacht habe. Der Stimmungswechsel habe sich mit der Frage der Sommerferiengestaltung symptomatisch herauskristalli­siert. Die Patientin sei in ihrer Jugendlichkeit nicht bereit gewesen, diesen Stimmungswechsel mitzutragen. Schweren Herzens und nach reiflicher Überlegung habe sie sich für eine Trennung entschie­den. Der Beschwerdeführer habe Mitte 2005 ebenfalls eine The­rapie bei ihr (der Kinesiologin) begonnen. Er habe unglaublich unter der Trennung gelit­ten und seine emotionale Rückzugstendenz habe sich noch ver­stärkt. Erst im Verlaufe der Therapie habe er erkennen können, dass er gegen Mitte 2004 in einem emotionalen Rückzug gefangen gewe­sen sei, welcher seine Ursache aber nicht in der Ehe, sondern in lange zurückliegenden Erlebnissen im Heimatland gehabt habe. Ein In­diz dafür, dass die Erklärung zum Zustand der Ehe nicht wahrheitswid­rig erfolgt sei, ergebe sich aus der Furchtlosigkeit des Beschwerdefüh­rers den Behörden gegenüber und daraus, dass er nicht einmal über diese Erklärung gesprochen habe. Hätte er die Erklärung wahrheitswid­rig unterschrieben, so hätte er grösste Angst vor den Behörden haben müssen.

E. 7.5 In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 erachtet es die Vorin­stanz als widersprüchlich, wenn die geschiedene Ehefrau den Beschwer­deführer erst nach ihrer Rückkehr aus den Ferien Mitte Au­gust 2004 um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ersucht haben wolle. Die Vorinstanz verweist auf das im Scheidungsverfahren ge­nannte Trennungsdatum (1. August 2004) und auf eine frühere Äusse­rung der geschiedenen Ehefrau im Nichtigkeitsverfahren, wonach sie nach ihrer Rückkehr aus den Ferien nicht mehr zusammen gewohnt hät­ten. Widersprüche aus der Darstellung der Beteiligten ergäben sich auch in Bezug auf die Schilderung und Gewichtung sonstiger Themenbe­reiche (Verwandtenunterstützung, Ferien- und Familienpla­nung).

E. 7.6 In seiner Replik vom 31. August 2009 lässt der Beschwerdeführer daran festhalten, dass sein Ausweichen aus der ehelichen Wohnung in ein Zimmer des Arbeitgebers Mitte August 2004 bei der Ferienrückkehr seiner Ehefrau erfolgt sei. Subjektiv hätten sie beide zwar vorerst die Tendenz erkennen lassen, die massgebliche Trennung auf das Datum der Auflösung der ehelichen Wohnung zu legen. Dass sie andererseits im Scheidungsverfahren und auch im Nichtigkeitsverfahren rückbli­ckend eine Trennung auf den 1. August 2004 datiert hätten, sei inso­fern nicht falsch, als sich der zunächst provisorisch gedachte Rückzug aus der ehelichen Wohnung im Nachhinein als definitiv erwiesen habe. Die entsprechende Schilderung im Scheidungsverfahren habe denn auch dazu gedient, den zunächst nur provisorisch gedachten Rückzug aus der gemeinsamen Wohnung als vorweggenommene Trennung darzu­stellen, um die Scheidungskonvention zu legitimieren. Im damali­gen Bewusstsein der Eheleute sei aber die Aufhebung des ehelichen Haushalts definitiv erst am 1. Februar 2005 mit der Kündigung der ehe­li­chen Wohnung und der Auflösung des ehelichen Haushalts er­folgt. Kurz vorher habe er (der Beschwerdeführer) auch die Hoffnung auf Wiedervereinigung aufgeben müssen, weil die Ehefrau ihn mit ih­rem Scheidungsentschluss konfrontiert habe. Der Replik des Beschwerdeführers wurde eine weitere, letzte Stellung­nahme der geschiedenen Ehefrau vom 29. August 2009 beigefügt. Darin betont sie noch einmal, dass es in der Ehe bis im Sommer 2004 nie grössere Meinungsdifferenzen gegeben habe. Was die Familienpla­nung angehe, so treffe zwar zu, dass sie zunächst früher Kin­der gewollt habe als der Beschwerdeführer. Sie seien dann aber rasch und aus übereinstimmenden Gründen zum Schluss gekommen, damit noch zuzuwarten. Ähnlich habe es sich im Zusammenhang mit der Unterstützung zugunsten der Schwiegereltern verhalten. Diese habe aktuell keine Belastung dargestellt, sei aber mit ein Grund für die Vertagung des Kinderwunsches gewesen. Die Ferienplanung sei erstmals im Som­mer 2004 zu einem echten Problem geworden, weil man sich über­haupt nicht auf ein gemeinsames Ferienziel habe einigen können. Das habe ab Mai/Juni 2004 erstmals schmerzliche Differenzen er­zeugt, die sie nicht hätten überwinden können. Es habe schleichend auf beiden Seiten zu Rückzug und Enttäuschung geführt. Als sie dann Mitte Juli 2004 ihren früheren Schulkollegen zufällig wieder getroffen und sich von ihm gut verstanden gefühlt habe, hätten sich daraus Ge­fühle entwickelt. Nach ihrer Rückkehr aus den Ferien Mitte August 2004 habe sie dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie alleine sein wolle und ihn ersucht, ein Zimmer zu nehmen und ihr Zeit zu lassen. Der von ihr früher erwähnte heftige Streit habe stattgefunden, als sie dem Beschwerdeführer Ende 2004 die Endgültigkeit ihres Trennungswun­sches habe klar ma­chen müssen. Er habe sich nicht gegen ihren sehr starken Schei­dungswunsch gestellt, weil er sie immer noch geliebt und respektiert und vielleicht auch nicht mehr die Kraft dazu gehabt habe; es sei ihm schlecht gegangen.

E. 8.1 In ihren ersten Stellungnahmen haben sowohl der Beschwerdefüh­rer wie auch seine geschiedene Ehefrau die Vorinstanz im (unzutreffenden) Glauben gelassen, sie hätten sich erst bei Aufgabe der ehelichen Wohnung im Februar 2005 faktisch getrennt. Diese Verhal­tensweise lässt sich weder damit entschuldigen, dass die Ange­fragten die Begriffe "Trennung" und "Auflösung der ehelichen Woh­nung" vermischt hätten noch damit, dass sich die Ereignisse aus damali­ger und heutiger Sicht unterschiedlich präsentiert hätten, weil die Trennung anfänglich nur provisorischen Charakter gehabt habe. Tat­sache ist, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Schreiben an den Be­schwerdeführer vom 2. Juli 2008 einleitend festhielt, dass er nach ih­ren Informationen seit dem 1. Februar 2005 getrennt von seiner Ehe­frau gelebt habe, um ihn dann zur Nennung von Gründen aufzufor­dern, die ihn an diesem Datum zum Auszug aus der ehelichen Woh­nung bewogen hätten. Der Beschwerdeführer sah sich nicht veran­lasst, darauf hinzuweisen, dass er und seine geschiedene Ehefrau sich faktisch schon ein halbes Jahr vorher getrennt hatten. In gleicher Weise reagierte die geschiedene Ehefrau auf die im ersten Schreiben an sie von der Vorinstanz getroffene (irrtümliche) Feststellung, wonach der Beschwerdeführer als erster die eheliche Wohnung per 1. Februar 2005 verlassen und sie ihn zu diesem Schritt veranlasst habe. Die ge­schiedene Ehefrau hielt in ihrer schriftlichen Antwort vom 11. Septem­ber 2008 nur gerade fest, es sei so gewesen. Dieses Verhalten des Be­schwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau ist geeignet, gewisse Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit in der Angelegenheit zu wecken.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer bzw. dessen geschiedene Ehefrau machen im Wesentlichen geltend, die Ehe sei bis im Mai 2004 unbelastet und der Wille zur Weiterführung auf beiden Seiten intakt gewesen. Mit der Diskussion über die Planung der Sommerferien seien dann erste Schat­ten auf die Beziehung gefallen. Die geschiedene Ehefrau spricht rückblickend von einem Schritt zur Entzweiung und davon, dass sie sich - ohne es zu merken - innerlich etwas vom Beschwerdeführer zu distanzieren begonnen habe. Andererseits brachte sie auch zum Aus­druck, dass sie Verständnis gehabt habe für die Entscheidung ihres Ehe­mannes, nicht mit ihr nach Spanien, sondern alleine zu seinen Eltern zu fah­ren, die er offenbar lange nicht mehr gesehen hatte. In der zweiten Ju­lihälfte soll es dann zur ersten, zufälligen Begegnung der damaligen Ehefrau mit dem früheren Schulkollegen und zu einem weiteren, dies­mal geplanten Treffen zwischen den beiden gekommen sein. Während der getrennt vom Beschwerdeführer verbrachten Sommerferien in der ersten Augusthälfte hätten die damalige Ehefrau und ihr Schulkollege rege miteinander per SMS und Telefon kommuniziert und sich dabei in einander verliebt. Unmittelbar nach Rückkehr aus den zweiwöchigen Fe­rien habe die damalige Ehefrau den Beschwerdeführer zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung aufgefordert; eine Aufforderung, der der Beschwerdeführer sofort nachgekommen sei. Die damalige Ehefrau will sich mit andern Worten nach nur zweimaliger Begegnung innert weniger Wochen und dazu noch ohne vorgängige Konfrontation mit dem betroffenen Ehemann für eine sofortige Trennung entschieden haben. Ein solches Verhalten verträgt sich in keiner Weise mit der angeblich während Jahren harmonisch verlaufenen Ehe und kann so nicht nachvollzogen werden. Es wird weder mit dem Hinweis plausibel, dass erste Belastungen im Beziehungsgeflecht unmittelbar vor den Begegnungen mit dem nachmaligen Partner entstanden seien, noch da­mit, dass die neue Liebe mit grosser Wucht über die damalige Ehe­frau gekommen sei und der Auszug des Beschwerdeführers aus der ge­meinsamen Wohnung vorerst nur provisorischen Charakter gehabt habe.

E. 8.3 Für die Richtigkeit der Annahme der Vorinstanz, wonach von einer vorbestandenen Zerrüttung bzw. Entfremdung zwischen den Ehegatten auszugehen ist und die überaus rasche Entwicklung der Drittbezie­hung nur durch eine solchermassen vorbelastete Ehe erst möglich war, dafür sprechen - nebst den soeben geschilderten Ver­haltensweisen - eine ganze Reihe von Indizien.

E. 8.3.1 Da sind einmal die Eingaben im Zusammenhang mit dem einver­nehmlichen Scheidungsbegehren. Im von beiden Ehegatten unterzeich­neten Schreiben vom 6. Juli 2005 ist die Rede davon, dass unterschiedliche Sprache und Kultur sich in der Beziehung als grosse Hindernisse herausgestellt und die Ehegatten sich auseinander gelebt hätten. Solche Formulierungen lassen auf eine Zerrüttung schliessen, die wiederum in aller Regel Resultat eines längeren Prozess darstellt. Gleichen Ortes ist die Rede davon, dass die Steuern für das Jahr 2004 "bereits separat ausgestellt und eingereicht" worden seien. Zu diesem von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgenommenen Umstand äussert sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtmitteleinga­ben nicht.

E. 8.3.2 In seiner ersten Stellungnahme im Nichtigkeitsverfahren vom 12. Juli 2008 spricht der Beschwerdeführer von einer "Reihe von Ereig­nissen", die die zuvor glückliche Ehe in eine Abwärtsspirale ge­bracht hätten. Er terminierte diese Ereignisse zwar auf das Jahr 2005, was aber offensichtlich einem Irrtum entsprach. Der Beschwerdeführer spricht in der erwähnten Stellungnahme auch von Meinungsverschieden­heiten, die im Zusammenhang mit der seinen El­tern gewährten finanziellen Unterstützung und im Zusammenhang mit der Planung der Sommerferien 2004 entstanden seien. In seiner zwei­ten Stellungnahme vom 30. August 2008 spricht der Beschwerdeführer davon, dass die von ihm seinen Eltern gewährte Unterstützung "immer lange Diskussionen" ausgelöst habe und äussert die Überzeugung, dass sie (die Ehegatten) ihre Meinungsverschiedenheiten früher oder später hätten ausräumen können, wenn nicht die neue Bekanntschaft und Beziehung dazwischen gekommen wäre. Die geschiedene Ehe­frau bestritt in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2008 nicht, dass die den Schwiegereltern gewährte Unterstützung zu Belastungen geführt habe, behauptete aber, dass das zur fraglichen Zeit kein wesentli­cher Faktor gewesen sei. Gleichzeitig sprach sie von schwieri­gen Zeiten, die sie durchgemacht habe, als sie ihrem ehemaligen Schul­kollegen nach Jahren zufällig wieder begegnet sei und davon, dass sie ihm "vertraut", bei ihm "Gehör gefunden" und sich von ihm "ver­standen gefühlt" habe. Diese Formulierungen lassen auf Sorgen und Nöte schliessen, zu denen sich die geschiedene Ehefrau aber in ih­ren Stellungnahmen nicht ausliess. Irgendwelche Schritte zur Ret­tung ihrer Ehe hat sie im Übrigen auch nicht unternommen.

E. 9 Der Beschwerdeführer liess im Rechtsmittelverfahren diverse Dokumente edieren, die seine Betrachtungsweise stützen sollen. Was den bereits erwähnten Bericht einer Kinesiologin vom 29. März 2009 betrifft, so kann diesem kein besonderer Beweiswert beigemes­sen werden. Er deckt sich in wesentlichen Teilen nicht mit der Dar­stellung durch die Beteiligten im Nichtigkeitsverfahren, indem er psychische Probleme des Beschwerdeführers, die ihre Ursache ausserhalb der Ehe gehabt haben sollen, für die Trennung verantwortlich macht. Das Faktum der ausserehelichen Beziehung wird lediglich beim Beschwerdeführer und auch dort nur am Rande thematisiert. Der Bericht äussert sich im Übrigen nicht zur Frage, was der geschiedenen Ehefrau überhaupt Anlass für die Aufnahme der Be­handlung im April 2004 gegeben haben soll und er zieht Schlüsse in Bezug auf den Zustand der Ehe während des Einbürgerungsverfahrens, deren Grundlage nicht nachvollzo­gen werden kann.

E. 9.1 Keinen Beweiswert im Zusammenhang mit der rechtsrelevanten Frage haben auch die mit der Beschwerde eingereichten Buchungsbe­lege betr. gemeinsamen Winterferien im Januar 2003 und Januar 2004. Dass die Vermieterin den Beschwerdeführer und dessen dama­lige Ehefrau im April 2009 immer noch als nettes harmonisches Ehe­paar in guter Erinnerung haben will, mag bemerkenswert sein, gibt aber nur das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten in einem bestimm­ten, relativ kurzen Zeitraum wieder. Ebenfalls ohne besondere Erkenntnis sind die bei gleicher Gelegenheit eingereichten Fotos aus den Sommerferien im Jahre 2003, von denen drei den Beschwerdefüh­rer alleine und eines die Ehegatten gemeinsam in einem Fahrzeug zei­gen. Mit dem blossen Faktum gemeinsamer Ferien kann nicht ausge­schlossen werden, dass im rechtserheblichen Zeitraum bis zur erleichter­ten Einbürgerung schwerwiegende Probleme in der Bezie­hung entstanden sind.

E. 9.2 Ohne besonderen Beweiswert sind schliesslich auch die mit der Rep­lik eingereichten Bestätigungen vom 24. bzw. 25. August 2009 aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers. Die eheliche Bezie­hung wird zwar darin von Schwager, Schwägerin und Schwiegereltern bzw. von einem befreundeten Ehepaar für den Zeitraum bis Januar 2004 als sehr harmonisch, glücklich und verliebt qualifiziert. Selbst wenn man trotz der Beziehungsnähe von einer besonderen Objektivität solcher Beurteilungen ausgehen würde, müssen sich diese zwangsläu­fig auf den Eindruck beschränken, den die Ehegatten während bestimm­ter Anlässe nach aussen vermittelt haben. Im Übrigen beinhal­ten die abgegebenen Bestätigungen nicht einmal den ganzen rechtser­heblichen Zeitraum, wurde das Einbürgerungsverfahren doch erst Ende März 2004 abgeschlossen.

E. 10 Nach dem bisher Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeit­punkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 19. Januar 2004 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 25. März 2004 eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Indem der Be­schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intak­ten und stabilen Ehe versicherte und er die Behörden bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in diesem Glauben liess, hat er über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die er­leichterte Ein­bürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Vorausset­zungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt.

E. 11 Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos­ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 21)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss ver­rechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. K [...]) - das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen Kanton Freiburg Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de­ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-2153/2009

Urteil vom 31. März 2011

Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richterin Ruth Beutler,

Richterin Elena Avenati-Carpani,

Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

Parteien

X._______,

Beschwerdeführer,vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1977) ge­langte im April 1995 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zustän­dige Bundesamt lehnte das Asylgesuch in einer Verfügung vom 6. Oktober 1995 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zu ei­nem Vollzug kam es in der Folge allerdings nicht. Am 3. August 1999 ver­fügte das zuständige Bundesamt die vorläufige Aufnahme. Die Ersatz­massnahme wurde bereits am 16. August 1999 wieder aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde erneut - diesmal unter Ansetzung einer mehr­monatigen Frist - zur Ausreise aus der Schweiz angehalten. Am 11. Mai 2000 heiratete er in Bern die Schweizer Bürgerin Y._______ (geb. 1976). Gestützt auf den Eheschluss erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthalts­bewilligung im Kanton Bern.

B. Am 19. Mai 2003 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 19. Januar 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in ei­ner tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein­schaft an der­selben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kennt­nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren­nung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheli­che Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso be­stätigten sie ihre Kenntnis­nahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.

Am 25. März 2004 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG er­leichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Freiburg und das Gemeindebürgerrecht von Z._______. Die Verfügung wurde von der Vorinstanz - aus einem entspre­chenden Ausgangsstempel zu schliessen - noch am Tag ihres Erlasses versendet.

C. Mit Eingaben vom 8. bzw. 13. März 2007 machten das Amt für Zivil­standswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg und der Migrationsdienst des Kantons Bern unabhängig voneinander die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Dezember 2005 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden sei und er am 28. Dezember 2006 im Kosovo eine Frau aus seinem Kulturkreis (geb. 1984) geheiratet habe.

D. In der Folge eröffnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Darüber setzte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2008 in Kennt­nis. Von seinem Recht auf Stellungnahme machte dieser mit Einga­ben vom 12. Juli und 30. August 2008 Gebrauch. Im Einverständnis des Beschwerdeführers zog die Vorinstanz die Scheidungsakten bei. Auf Einladung der Vorinstanz äusserte sich die geschiedene Schweizer Ehefrau in Eingaben vom 11. September und 14. Oktober 2008 zur Sache. Über diese schriftlichen Auskünfte ins Bild gesetzt, verzichtete der Beschwer­deführer auf eine abschliessende Stellungnahme.

E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 erteilte der Kanton Freiburg in sei­ner Eigenschaft als Heimatkanton seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 3. März 2009 - erklärte die Vorinstanz die er­leichterte Einbürgerung für nichtig.

G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2009 gelangt der Beschwerdeführer dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der Nichtigerklärung.

H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 31. August 2009 an seinem Begehren und dessen Begründung fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter­ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsge­richt angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Ver­wal­tungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver­waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti­miert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein­zu­treten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heb­li­chen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.

3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leich­terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsver­fü­gung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechts­gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem aus­ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichter­te Ein­bürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin­blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun­des­rats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie­gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren­nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

3.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nich­tig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimli­chung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestim­mung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit dem 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrecht­lichen Betrugstatbestandes wird nicht ver­langt. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Anga­ben macht bzw. die mit dem Ein­bürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu infor­mieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die be­troffene Person, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Einbür­gerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Ände­rung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu er­gibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfah­rensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vor­mals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuch­stellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.

4.1. Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs­voraus­setzung vorgeworfen werden kann, zu denen insbesondere ein beidseitig in­takter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtig­erklä­rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be­weis­last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um in­nere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Be­hörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Ver­mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Sol­che natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen be­zeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er­ge­ben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahr­scheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo­gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklä­rung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinwei­sen).

4.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher be­stimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Ein­bürge­rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach­weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund an­führt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

5. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend er­füllt. Der Kanton Freiburg als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtig­erklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betr. Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der gesetzli­chen Frist von Art. 41 Abs. 1bis BüG bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3).

6.

6.1. Die zeitlichen Abläufe im rechtsrelevanten Sachverhalt präsentieren sich wie folgt: Ein vom Beschwerdeführer im April 1995 gestelltes Asylge­such wurde noch im Oktober des gleichen Jahres abgewiesen und er wurde zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Zur Ausreise kam es in der Folge aber nicht. Im August 1999 wurde der Beschwerdeführer für kurze Zeit vorläufig aufgenommen. Mit der Aufhebung dieser (kollektiv ver­fügten) Massnahme wurde die Verpflichtung zur Ausreise reaktiviert. Am 11. Mai 2000 (nach angeblich gut einjähriger Bekanntschaft) heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin Y._______. Gestützt auf diesen Eheschluss erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Am 19. Mai 2003 (und damit nur wenige Tage nach Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) beantragte der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegat­ten am 19. Januar 2004 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 25. März 2004 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Anfangs oder Mitte August 2004 (vgl. dazu später) verliess der Be­schwerdeführer die eheliche Wohnung und bezog eine Unterkunft bei seinem Arbeitgeber. Am 6. resp. 7. Juni 2005 gelangten die Ehegatten mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren an das zuständige Zivilge­richt. Mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 28. November 2005 wurde die Ehe geschieden. Am 28. Dezember 2006 und damit nur gerade dreizehn Monate später verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut; diesmal im Kosovo mit einer 1984 geborenen Frau aus seinem Kulturkreis.

6.2. Allein schon die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung und Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens mit der schweizerischen Ehe­frau begründet die tatsächliche Vermutung, dass bereits vor Ab­schluss des Einbürgerungsverfahrens keine intakte, auf Zukunft ausgerich­tete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Der prekäre Status des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Heirat (definitive Weg­weisung aus der Schweiz nach erfolglosem Asylverfahren), seine rasche Gesuchstellung im Verfahren um erleichterte Einbürgerung und seine baldige Wiederverheiratung mit einer (gegenüber der ersten Ehefrau deutlich jüngeren) Frau aus seinem Kulturkreis können als zusätzliche Indizien zur Stützung der tatsächlichen Vermutung gewertet werden; wenn nicht einzeln so doch in ihrer Gesamtheit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_15/2011 vom 7. März 2011 E. 3.3.1 und 1C_493/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5 mit Hinwei­sen).

6.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, ei­nen gegenüber der tatsächlichen Vermutung alternativen Geschehens­ablauf plausibel zu machen. Kann er das nicht, muss entsprechend der tatsächlichen Vermutung von einer Täuschung über den Zustand der Ehe während des Einbürgerungsverfahrens ausgegangen werden. Die Vor­aussetzungen für die Nichtigerklärung wären diesfalls als erfüllt zu be­trachten, ohne dass die Qualität der Beziehung in einer früheren Phase der Ehe geprüft werden müsste.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Einbürgerungsbehörden über we­sentliche Umstände getäuscht zu haben. Die Ehe sei während und auch noch nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens intakt gewesen und schliesslich an Umständen gescheitert, die weder geplant noch vor­aussehbar gewesen seien.

7.1.1. In seiner ersten Stellungnahme vom 12. Juli 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer zu konkreten Fragen der Vorinstanz. Letztere ging damals (gestützt auf die Meldeverhältnisse und in Unkenntnis der Scheidungsakten) er­klärtermassen davon aus, dass der Beschwerde­füh­rer erst seit dem 1. Feb­ruar 2005 getrennt von seiner Ehefrau lebe. Der Beschwerdefüh­rer bestä­tigte, dass sich im Jahre 2005 eine "Reihe von Ereignissen" zuge­tragen hätten, wel­che die zu­vor während ca. fünf Jah­ren glückli­che Ehe in eine Abwärtsspi­rale ge­bracht und letztlich zur Scheidung ge­führt habe. Erste Meinungsverschie­denheiten hätten die fi­nanzielle Unterstützung seiner Familie und die Frage hervorgerufen, ob man die anstehenden Ferien in Spanien oder im Kosovo verbringen wolle. Während dieser "Trotzzeiten" habe seine Frau einen ehemaligen Schulkollegen getroffen, der ihr habe zuhören können. Die Details kenne er nicht, jedoch leb­ten die Beiden heute glücklich zusammen und hätten ein Kind. Es sei für ihn ein Schock gewesen zu sehen, wie rasant sie sich voneinan­der entfernt hätten. Er habe Treffen mit seiner Ehefrau organisiert und auf Diskussionen mit ihr beharrt, um sie zur Rückkehr zu bewegen. Seine Versöhnungsversuche seien aber von Seiten der "beiden Kontrahenten" entkräftet worden, so dass er keine Chance mehr gehabt habe, das Geschehen in irgend einer Weise zu beeinflussen. Seine Ehefrau habe ihn aufgefordert, die gemeinsame eheliche Wohnung zu verlassen, andernfalls sie selbst diesen Schritt unternommen hätte, um mit ihrem Freund zusammen leben zu können. Retrospektiv betrachtet habe die neue Beziehung das Ende ihrer Ehe be­deutet.

7.1.2. In seiner Stellungnahme vom 30. August 2008 bestätigte der Be­schwerdeführer auf eine konkrete Frage der Vorinstanz nochmals, dass es ab Februar 2005 zu getrennten Wohnadressen gekommen sei. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass die Ehefrau in diesem Zeitpunkt schon mit ihrem Freund "zusammen" gewesen sei. Zur Frage, wann sich die beiden kennen gelernt hätten, vermerkte der Beschwerdefüh­rer, dass seine Ehefrau den neuen Partner gemäss ihrer Darstel­lung in den Sommerferien 2004 erstmals nach langer Zeit wieder getroffen habe. Wie genau sich diese Beziehung entwickelt habe, wisse er nicht. Etwa ab September 2004 habe seine damalige Ehefrau versucht, ihm ihre neue Beziehung "klar zu machen", er habe sie aber erst im Feb­ruar 2005 wahrhaben können. Die regelmässige monatliche Unterstüt­zung seiner Familie mit Beträgen zwischen 200 und 500 Franken habe "immer lange Diskussionen" ausgelöst. Seine damalige Ehefrau sei zwar nicht grundsätzlich gegen diese Unterstützung gewesen, habe sich aber Sorgen darüber gemacht, ob man sich das auch in Zukunft noch leisten könne. Die Unterstützung sei zwar ein Problem gewesen, aber kein massgebliches Scheidungsproblem. Auf die abschliessende Frage der Vorinstanz nach allfälligen vor bzw. nach der erleichterten Einbürgerung vorgefallenen Ereignissen mit negativem Einfluss auf die eheliche Beziehung meinte der Beschwerdeführer, er und seine dama­lige Ehefrau hätten ihre Meinungsverschiedenheiten früher oder später ausräumen können. Die neue Bekanntschaft und spätere Beziehung der Ehefrau habe jedoch bewirkt, dass jedes kleine Missverständnis zu einem unüberwindbaren Hindernis geworden sei.

7.1.3. Auf Einladung der Vorinstanz hin äusserte sich die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom 11. September 2008 zu einem ihr unterbreiteten Fragekatalog. Dabei bestätigte auch sie ohne Präzisierung die irrtümliche Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung auf ihren Wunsch hin per 1. Februar 2005 verlassen habe. Auf die Anschlussfrage, weshalb der Be­schwerdeführer das eheliche Domizil noch vor der Durchführung ge­richtlicher Verfahren habe verlassen müssen, ergänzte die geschie­dene Ehefrau, sie seien in den letzten Wochen ihres Zusammenlebens schon wegen Kleinigkeiten in Streit geraten. Auf die Folgefrage, ob es schon zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Trennung oder zu entspre­chenden Absichten gekommen sei, antwortete die geschiedene Ehe­frau, sie hätten ihre Streitigkeiten jeweils am Ende meistern können. Eine grössere Streitigkeit habe sich ergeben, als die Scheidung zur Spra­che gekommen sei; dies sei "einige Wochen" vor der Trennung ge­wesen. Auf den Beginn ihrer ausserehelichen Beziehung angespro­chen vermerkte die geschiedene Ehefrau, sie habe eine schwierige Zeit durchgemacht, als sie ihren jetzigen Partner im Juli 2004 erstmals nach etwa fünf Jahren zufällig wieder getroffen habe. Sie habe ihm als alten Schulkollegen vertraut und bei ihm Gehör gefunden. Sie habe sich bei ihm verstanden gefühlt. So sei ihre neue Beziehung entstan­den. Den Beschwerdeführer habe sie noch im Monat Juli über ihre Be­gegnung informiert. Auf die Frage, wie sich diese Beziehung weiter entwi­ckelt habe, hielt die geschiedene Ehefrau fest, sie hätten "zu­einan­der gefunden". Kurz nachdem der Beschwerdefüh­rer aus der Woh­nung ausgezogen sei, habe sie ihren Haushalt aufgelöst und sei mit ihrem Freund zusammen gezogen. Auf Vorhalt, dass der Beschwer­deführer als weitere belastende Umstände die seiner Familie gewährte Unterstützung und die Uneinigkeit in Be­zug auf die Ferienpla­nung genannt habe, äusserte sich die geschie­dene Ehefrau wie folgt: Die finanzielle Unterstützung an seine Familie habe "zu dieser Zeit nicht zu grossen Belastungen" geführt. Ihre diesbe­zügliche Sorge sei eher zukunftsgerichtet gewesen. Dass sie sich nicht auf gemein­same Ferien hätten einigen können, sei schon hart gewesen. Auf eine entsprechende Frage der Vorinstanz bestätigte die geschiedene Ehe­frau auch, dass sie Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Famili­enplanung gehabt hätten; sie selbst hätte zu einem früheren Zeit­punkt Kinder gewünscht als der Beschwerdeführer. Auf die abschlies­sende Frage nach dem Anstoss und den Gründen für die Schei­dung vermerkte die geschiedene Ehefrau, sie habe den Anstoss ge­geben und ihre neue Beziehung habe sie zur Scheidung geführt. Sons­tige Vorfälle vor oder nach der erleichterten Einbürgerung, die ge­eignet gewesen wären, den Willen zur Aufrechterhaltung der Ehe ab­rupt zu beenden, habe es nicht gegeben.

7.1.4. In einem Schreiben der Vorinstanz zur Präzisierung des Beginns der Bekanntschaft und ihrer Auswirkungen auf die eheliche Beziehung aufgefordert, hielt die geschiedene Ehefrau in einer weiteren Eingabe vom 14. Oktober 2008 fest, die erste Begegnung mit ihrem einstigen Schulkollegen sei am 17. Juli 2004 gewesen. Sie habe die Bekannt­schaft nicht geheim halten wollen und den Beschwerdeführer noch Ende Juli bzw. anfangs August 2004 darüber zu informieren versucht. Die von ihr in ihrer früheren Stellungnahme erwähnten letzten Wochen ihres Zusammenlebens, in denen es zu Streitigkeiten gekommen sei, seien im Januar 2005 zu terminieren. Im Dezember 2004 sei ihr klar gewesen, dass sie sich scheiden lassen werde. Zur Frage der Vorinstanz, welche konkreten Schritte zur Rettung der Ehe unternommen worden seien, vermerkte die geschiedene Ehefrau, sie habe sich einfach scheiden las­sen wollen.

7.1.5. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, zu den schriftlichen Auskünften seiner geschiedenen Ehefrau abschliessend Stellung zu neh­men.

7.2. In ihren im Scheidungsverfahren gemeinsam eingereichten Einga­ben vermerkten die damaligen Ehegatten, dass sie seit dem 1. August 2004 getrennt lebten und die gemeinsame Wohnung per 15. Februar 2005 aufgelöst worden sei (Schreiben vom 6. bzw. 28. Juli 2005). Im Schreiben vom 6. Juli 2005 äusserten sich die Ehegatten auch zu den Umständen, die zur Auflösung ihrer Ehe geführt hätten. Es wurde ver­merkt, dass es die Ehefrau sei, die sich scheiden lassen wolle. Es be­stehe weder eine emotionale Nähe noch eine Bindung, welche die Liebe aufrecht erhalte und ein Eheleben nach familiären Aspekten sei nicht mehr gegeben. Der Ehemann komme aus dem ehemaligen Jugos­lawien, so dass Sprache und Kultur ihre grössten Hindernisse ge­wesen seien. Eine dauerhafte Paarbeziehung sei nicht mehr gewähr­leistet gewesen. Sie hätten in ihrer Beziehung gute Zeiten ge­habt, sich aber leider auseinander gelebt.

Ebenfalls in der gemeinsam eingereichten Eingabe vom 6. Juli 2005 wurde unter der Rubrik Wertschriften/Vermögen vermerkt, dass die Steu­ern für das Jahr 2004 "bereits separat ausgestellt und eingereicht" worden seien.

7.3. In der angefochtenen Verfügung nimmt die Vorinstanz auf diese Scheidungsakten Bezug, um daraus und aus dem Aussageverhalten der Beteiligten zu schliessen, dass die Ehe bei Beginn der aussereheli­chen Beziehung bereits stark belastet gewesen sein müsse, die aussereheliche Beziehung mit andern Worten nicht als Ursa­che für den Beginn des Auflösungsprozesses, sondern vielmehr als dessen Abschluss oder Folge zu qualifizieren sei.

7.4. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2009 rügt der Beschwer­deführer, die Vorinstanz habe sich mit Vorbedacht über schlüs­sige und im Wesentlichen widerspruchsfreie Erklärungen hinweg­gesetzt, die er und seine geschiedene Ehefrau abgegeben hät­ten. Ihre Stellungnahmen seien nur insofern "etwas verwirrlich", als ver­schie­dent­lich von Trennung geschrieben worden und damit die Kündi­gung und Auflösung der ehelichen Wohnung im Februar 2005 ge­meint gewesen sei. Richtig sei, dass der Entfremdungsprozess im Mai 2004 im Zusammenhang mit der Ferienplanung begonnen habe. Richtig sei auch, dass ihn seine damalige Ehefrau nach der Rückkehr aus ihren zweiwöchigen Ferien im August 2004 darum ersucht habe, zu einer vorläufigen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Hand zu bieten, weil sie sich verliebt habe. Darauf habe er ein Zimmer beim Ar­beitgeber bezogen, seine persönlichen Effekten aber in der ehelichen Wohnung belassen; dies in der Annahme, er werde wieder dorthin zu­rückkehren. Aus damaliger Sicht sei die eigentliche Trennung effektiv im Februar 2005 mit der Auflösung und Kündigung der ehelichen Woh­nung erfolgt. Aus heutiger Sicht sei es aber auch nicht falsch zu sagen, der gemeinsame Haushalt sei im August 2004 aufgehoben worden. Zu­treffend sei die Feststellung seiner geschiedenen Ehefrau in ihren Stellungnahmen gegenüber der Vorinstanz, wonach es erstmals in den letzten Wochen vor der Trennung im Februar 2005 zu grösseren Streitig­keiten gekommen sei, als sie die Möglichkeit einer Scheidung zur Sprache gebracht habe.

In einer der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Stellungnahme vom 22. März 2009 äussert sich die geschiedene Ehefrau nochmals zu den sachrelevanten Vorgängen. Sie legt darin Wert auf die Feststel­lung, wonach sie mit dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum wäh­rend des Einbürgerungsverfahrens eine gute, intakte und unbe­schwerte Ehe gelebt habe. Sie seien wirtschaftlich gut gestellt gewe­sen, hätten sich in der Freizeit vieles geleistet und oft zusammen Fe­rien verbracht, letztmals im Sommer 2003 in Italien und zum Jahres­wech­sel 2003/2004 zum Wintersport im Wallis. Kleinere Meinungs­ver­schiedenheiten habe man immer ohne besondere Anstren­gung berei­ni­gen können. Kinder hätten sie gemeinsam erst für die Altersdekade zwi­schen 30 und 40 geplant. Im Mai 2004 seien sie von ihren Eltern ein­geladen worden, mit ihnen Ende Juli nach Spanien in die Sommerfe­rien zu fahren. Sie habe die Einladung unbedingt anneh­men wollen. Der Beschwerdeführer hingegen habe es als seine Pflicht ange­sehen, seine Eltern im Kosovo wieder einmal zu besuchen. Sie habe zwar einerseits Verständnis gehabt für seine Haltung, habe aber anderseits nicht auf die Ferien mit ihren Eltern verzichten wollen. Sie hätten dann beschlossen, getrennte Ferien zu verbringen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie eine Differenz nicht bereinigt hätten, son­dern darüber hinweg gegangen seien. Damit sei rückblickend gesehen ein "Schritt zur Entzweiung" getan worden. Sie habe begonnen sich mit dem Gedanken zu beschäftigen, ob sie diese Diskussion nun jedes Jahr haben würden. Ohne es zu merken, habe sie sich innerlich etwas von ihrem Mann distanziert. Kurz vor der Abfahrt in die Ferien sei sie dann zufällig ihrem ehemaligen Schulkollegen begegnet. Eine Woche später habe sie ihn erneut getroffen und dabei sei emotional etwas pas­siert. Während der Sommerferien hätten sie dann sehr häufig telefo­nisch und mit SMS kommuniziert und sich dabei ineinander ver­liebt. Nach der Rückkehr aus den Ferien Mitte August 2004 habe sie fest­gestellt, dass sie mit ihrem Freund zusammen sein wolle und habe dies dem Beschwerdeführer auch so mitgeteilt. Die neue Beziehung sei "mit grosser Wucht" in ihr Leben getreten sie habe "etwas egois­tisch radikal für sie Platz gemacht". Der Beschwerdeführer sei nach ih­ren Ferien auf ihr Drängen hin provisorisch in ein Zimmer beim Arbeitge­ber ausgewichen. Er sei allerdings von einer vorübergehenden Schwärme­rei ausgegangen und habe die Lage überhaupt nicht verstan­den. Als sie sich dann im Februar 2005 zur Auflösung der Ehe entschlossen habe, sei das für ihn ein Schock gewesen. Im Scheidungs­verfahren habe man deshalb den 1. August 2004 als Da­tum für die Auflösung des gemeinsamen Haushalts vermerkt, weil sie nach ihrer Rückkehr aus den Ferien nicht mehr zusammen gewohnt hätten.

Ebenfalls mit der Beschwerde ediert wurde ein Bericht von V._______, Praxis für Kinesiologie in W._______, vom 29. März 2009. Die Verfasserin hält darin fest, dass sie mit der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers seit Anfang April 2004 kinesiologisch gearbeitet habe. Damals hätten bei den Ehegatten noch absolut keine Trennungsab­sichten bestanden. Im Verlaufe der Behandlung habe die Patientin aber erkannt, dass sich ihr Mann zunehmend zurückzog und in sich kehrte. Die noch bis in den ersten Monaten des Jahres 2004 be­standene Lebhaftigkeit in der Beziehung, welche durch viele gemein­same Ausgänge und "Fun" geprägt gewesen sei, habe gegen Mitte Jahr zu schwinden begonnen, weil die Stimmung auf Seiten des Ehemannes bedrückt geworden sei und sich bei ihm eine Antriebslosig­keit breit gemacht habe. Der Stimmungswechsel habe sich mit der Frage der Sommerferiengestaltung symptomatisch herauskristalli­siert. Die Patientin sei in ihrer Jugendlichkeit nicht bereit gewesen, diesen Stimmungswechsel mitzutragen. Schweren Herzens und nach reiflicher Überlegung habe sie sich für eine Trennung entschie­den. Der Beschwerdeführer habe Mitte 2005 ebenfalls eine The­rapie bei ihr (der Kinesiologin) begonnen. Er habe unglaublich unter der Trennung gelit­ten und seine emotionale Rückzugstendenz habe sich noch ver­stärkt. Erst im Verlaufe der Therapie habe er erkennen können, dass er gegen Mitte 2004 in einem emotionalen Rückzug gefangen gewe­sen sei, welcher seine Ursache aber nicht in der Ehe, sondern in lange zurückliegenden Erlebnissen im Heimatland gehabt habe. Ein In­diz dafür, dass die Erklärung zum Zustand der Ehe nicht wahrheitswid­rig erfolgt sei, ergebe sich aus der Furchtlosigkeit des Beschwerdefüh­rers den Behörden gegenüber und daraus, dass er nicht einmal über diese Erklärung gesprochen habe. Hätte er die Erklärung wahrheitswid­rig unterschrieben, so hätte er grösste Angst vor den Behörden haben müssen.

7.5. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 erachtet es die Vorin­stanz als widersprüchlich, wenn die geschiedene Ehefrau den Beschwer­deführer erst nach ihrer Rückkehr aus den Ferien Mitte Au­gust 2004 um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ersucht haben wolle. Die Vorinstanz verweist auf das im Scheidungsverfahren ge­nannte Trennungsdatum (1. August 2004) und auf eine frühere Äusse­rung der geschiedenen Ehefrau im Nichtigkeitsverfahren, wonach sie nach ihrer Rückkehr aus den Ferien nicht mehr zusammen gewohnt hät­ten. Widersprüche aus der Darstellung der Beteiligten ergäben sich auch in Bezug auf die Schilderung und Gewichtung sonstiger Themenbe­reiche (Verwandtenunterstützung, Ferien- und Familienpla­nung).

7.6. In seiner Replik vom 31. August 2009 lässt der Beschwerdeführer daran festhalten, dass sein Ausweichen aus der ehelichen Wohnung in ein Zimmer des Arbeitgebers Mitte August 2004 bei der Ferienrückkehr seiner Ehefrau erfolgt sei. Subjektiv hätten sie beide zwar vorerst die Tendenz erkennen lassen, die massgebliche Trennung auf das Datum der Auflösung der ehelichen Wohnung zu legen. Dass sie andererseits im Scheidungsverfahren und auch im Nichtigkeitsverfahren rückbli­ckend eine Trennung auf den 1. August 2004 datiert hätten, sei inso­fern nicht falsch, als sich der zunächst provisorisch gedachte Rückzug aus der ehelichen Wohnung im Nachhinein als definitiv erwiesen habe. Die entsprechende Schilderung im Scheidungsverfahren habe denn auch dazu gedient, den zunächst nur provisorisch gedachten Rückzug aus der gemeinsamen Wohnung als vorweggenommene Trennung darzu­stellen, um die Scheidungskonvention zu legitimieren. Im damali­gen Bewusstsein der Eheleute sei aber die Aufhebung des ehelichen Haushalts definitiv erst am 1. Februar 2005 mit der Kündigung der ehe­li­chen Wohnung und der Auflösung des ehelichen Haushalts er­folgt. Kurz vorher habe er (der Beschwerdeführer) auch die Hoffnung auf Wiedervereinigung aufgeben müssen, weil die Ehefrau ihn mit ih­rem Scheidungsentschluss konfrontiert habe.

Der Replik des Beschwerdeführers wurde eine weitere, letzte Stellung­nahme der geschiedenen Ehefrau vom 29. August 2009 beigefügt. Darin betont sie noch einmal, dass es in der Ehe bis im Sommer 2004 nie grössere Meinungsdifferenzen gegeben habe. Was die Familienpla­nung angehe, so treffe zwar zu, dass sie zunächst früher Kin­der gewollt habe als der Beschwerdeführer. Sie seien dann aber rasch und aus übereinstimmenden Gründen zum Schluss gekommen, damit noch zuzuwarten. Ähnlich habe es sich im Zusammenhang mit der Unterstützung zugunsten der Schwiegereltern verhalten. Diese habe aktuell keine Belastung dargestellt, sei aber mit ein Grund für die Vertagung des Kinderwunsches gewesen. Die Ferienplanung sei erstmals im Som­mer 2004 zu einem echten Problem geworden, weil man sich über­haupt nicht auf ein gemeinsames Ferienziel habe einigen können. Das habe ab Mai/Juni 2004 erstmals schmerzliche Differenzen er­zeugt, die sie nicht hätten überwinden können. Es habe schleichend auf beiden Seiten zu Rückzug und Enttäuschung geführt. Als sie dann Mitte Juli 2004 ihren früheren Schulkollegen zufällig wieder getroffen und sich von ihm gut verstanden gefühlt habe, hätten sich daraus Ge­fühle entwickelt. Nach ihrer Rückkehr aus den Ferien Mitte August 2004 habe sie dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie alleine sein wolle und ihn ersucht, ein Zimmer zu nehmen und ihr Zeit zu lassen. Der von ihr früher erwähnte heftige Streit habe stattgefunden, als sie dem Beschwerdeführer Ende 2004 die Endgültigkeit ihres Trennungswun­sches habe klar ma­chen müssen. Er habe sich nicht gegen ihren sehr starken Schei­dungswunsch gestellt, weil er sie immer noch geliebt und respektiert und vielleicht auch nicht mehr die Kraft dazu gehabt habe; es sei ihm schlecht gegangen.

8.

8.1. In ihren ersten Stellungnahmen haben sowohl der Beschwerdefüh­rer wie auch seine geschiedene Ehefrau die Vorinstanz im (unzutreffenden) Glauben gelassen, sie hätten sich erst bei Aufgabe der ehelichen Wohnung im Februar 2005 faktisch getrennt. Diese Verhal­tensweise lässt sich weder damit entschuldigen, dass die Ange­fragten die Begriffe "Trennung" und "Auflösung der ehelichen Woh­nung" vermischt hätten noch damit, dass sich die Ereignisse aus damali­ger und heutiger Sicht unterschiedlich präsentiert hätten, weil die Trennung anfänglich nur provisorischen Charakter gehabt habe. Tat­sache ist, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Schreiben an den Be­schwerdeführer vom 2. Juli 2008 einleitend festhielt, dass er nach ih­ren Informationen seit dem 1. Februar 2005 getrennt von seiner Ehe­frau gelebt habe, um ihn dann zur Nennung von Gründen aufzufor­dern, die ihn an diesem Datum zum Auszug aus der ehelichen Woh­nung bewogen hätten. Der Beschwerdeführer sah sich nicht veran­lasst, darauf hinzuweisen, dass er und seine geschiedene Ehefrau sich faktisch schon ein halbes Jahr vorher getrennt hatten. In gleicher Weise reagierte die geschiedene Ehefrau auf die im ersten Schreiben an sie von der Vorinstanz getroffene (irrtümliche) Feststellung, wonach der Beschwerdeführer als erster die eheliche Wohnung per 1. Februar 2005 verlassen und sie ihn zu diesem Schritt veranlasst habe. Die ge­schiedene Ehefrau hielt in ihrer schriftlichen Antwort vom 11. Septem­ber 2008 nur gerade fest, es sei so gewesen. Dieses Verhalten des Be­schwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau ist geeignet, gewisse Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit in der Angelegenheit zu wecken.

8.2. Der Beschwerdeführer bzw. dessen geschiedene Ehefrau machen im Wesentlichen geltend, die Ehe sei bis im Mai 2004 unbelastet und der Wille zur Weiterführung auf beiden Seiten intakt gewesen. Mit der Diskussion über die Planung der Sommerferien seien dann erste Schat­ten auf die Beziehung gefallen. Die geschiedene Ehefrau spricht rückblickend von einem Schritt zur Entzweiung und davon, dass sie sich - ohne es zu merken - innerlich etwas vom Beschwerdeführer zu distanzieren begonnen habe. Andererseits brachte sie auch zum Aus­druck, dass sie Verständnis gehabt habe für die Entscheidung ihres Ehe­mannes, nicht mit ihr nach Spanien, sondern alleine zu seinen Eltern zu fah­ren, die er offenbar lange nicht mehr gesehen hatte. In der zweiten Ju­lihälfte soll es dann zur ersten, zufälligen Begegnung der damaligen Ehefrau mit dem früheren Schulkollegen und zu einem weiteren, dies­mal geplanten Treffen zwischen den beiden gekommen sein. Während der getrennt vom Beschwerdeführer verbrachten Sommerferien in der ersten Augusthälfte hätten die damalige Ehefrau und ihr Schulkollege rege miteinander per SMS und Telefon kommuniziert und sich dabei in einander verliebt. Unmittelbar nach Rückkehr aus den zweiwöchigen Fe­rien habe die damalige Ehefrau den Beschwerdeführer zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung aufgefordert; eine Aufforderung, der der Beschwerdeführer sofort nachgekommen sei. Die damalige Ehefrau will sich mit andern Worten nach nur zweimaliger Begegnung innert weniger Wochen und dazu noch ohne vorgängige Konfrontation mit dem betroffenen Ehemann für eine sofortige Trennung entschieden haben. Ein solches Verhalten verträgt sich in keiner Weise mit der angeblich während Jahren harmonisch verlaufenen Ehe und kann so nicht nachvollzogen werden. Es wird weder mit dem Hinweis plausibel, dass erste Belastungen im Beziehungsgeflecht unmittelbar vor den Begegnungen mit dem nachmaligen Partner entstanden seien, noch da­mit, dass die neue Liebe mit grosser Wucht über die damalige Ehe­frau gekommen sei und der Auszug des Beschwerdeführers aus der ge­meinsamen Wohnung vorerst nur provisorischen Charakter gehabt habe.

8.3. Für die Richtigkeit der Annahme der Vorinstanz, wonach von einer vorbestandenen Zerrüttung bzw. Entfremdung zwischen den Ehegatten auszugehen ist und die überaus rasche Entwicklung der Drittbezie­hung nur durch eine solchermassen vorbelastete Ehe erst möglich war, dafür sprechen - nebst den soeben geschilderten Ver­haltensweisen - eine ganze Reihe von Indizien.

8.3.1. Da sind einmal die Eingaben im Zusammenhang mit dem einver­nehmlichen Scheidungsbegehren. Im von beiden Ehegatten unterzeich­neten Schreiben vom 6. Juli 2005 ist die Rede davon, dass unterschiedliche Sprache und Kultur sich in der Beziehung als grosse Hindernisse herausgestellt und die Ehegatten sich auseinander gelebt hätten. Solche Formulierungen lassen auf eine Zerrüttung schliessen, die wiederum in aller Regel Resultat eines längeren Prozess darstellt. Gleichen Ortes ist die Rede davon, dass die Steuern für das Jahr 2004 "bereits separat ausgestellt und eingereicht" worden seien. Zu diesem von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgenommenen Umstand äussert sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtmitteleinga­ben nicht.

8.3.2. In seiner ersten Stellungnahme im Nichtigkeitsverfahren vom 12. Juli 2008 spricht der Beschwerdeführer von einer "Reihe von Ereig­nissen", die die zuvor glückliche Ehe in eine Abwärtsspirale ge­bracht hätten. Er terminierte diese Ereignisse zwar auf das Jahr 2005, was aber offensichtlich einem Irrtum entsprach. Der Beschwerdeführer spricht in der erwähnten Stellungnahme auch von Meinungsverschieden­heiten, die im Zusammenhang mit der seinen El­tern gewährten finanziellen Unterstützung und im Zusammenhang mit der Planung der Sommerferien 2004 entstanden seien. In seiner zwei­ten Stellungnahme vom 30. August 2008 spricht der Beschwerdeführer davon, dass die von ihm seinen Eltern gewährte Unterstützung "immer lange Diskussionen" ausgelöst habe und äussert die Überzeugung, dass sie (die Ehegatten) ihre Meinungsverschiedenheiten früher oder später hätten ausräumen können, wenn nicht die neue Bekanntschaft und Beziehung dazwischen gekommen wäre. Die geschiedene Ehe­frau bestritt in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2008 nicht, dass die den Schwiegereltern gewährte Unterstützung zu Belastungen geführt habe, behauptete aber, dass das zur fraglichen Zeit kein wesentli­cher Faktor gewesen sei. Gleichzeitig sprach sie von schwieri­gen Zeiten, die sie durchgemacht habe, als sie ihrem ehemaligen Schul­kollegen nach Jahren zufällig wieder begegnet sei und davon, dass sie ihm "vertraut", bei ihm "Gehör gefunden" und sich von ihm "ver­standen gefühlt" habe. Diese Formulierungen lassen auf Sorgen und Nöte schliessen, zu denen sich die geschiedene Ehefrau aber in ih­ren Stellungnahmen nicht ausliess. Irgendwelche Schritte zur Ret­tung ihrer Ehe hat sie im Übrigen auch nicht unternommen.

9. Der Beschwerdeführer liess im Rechtsmittelverfahren diverse Dokumente edieren, die seine Betrachtungsweise stützen sollen.

Was den bereits erwähnten Bericht einer Kinesiologin vom 29. März 2009 betrifft, so kann diesem kein besonderer Beweiswert beigemes­sen werden. Er deckt sich in wesentlichen Teilen nicht mit der Dar­stellung durch die Beteiligten im Nichtigkeitsverfahren, indem er psychische Probleme des Beschwerdeführers, die ihre Ursache ausserhalb der Ehe gehabt haben sollen, für die Trennung verantwortlich macht. Das Faktum der ausserehelichen Beziehung wird lediglich beim Beschwerdeführer und auch dort nur am Rande thematisiert. Der Bericht äussert sich im Übrigen nicht zur Frage, was der geschiedenen Ehefrau überhaupt Anlass für die Aufnahme der Be­handlung im April 2004 gegeben haben soll und er zieht Schlüsse in Bezug auf den Zustand der Ehe während des Einbürgerungsverfahrens, deren Grundlage nicht nachvollzo­gen werden kann.

9.1. Keinen Beweiswert im Zusammenhang mit der rechtsrelevanten Frage haben auch die mit der Beschwerde eingereichten Buchungsbe­lege betr. gemeinsamen Winterferien im Januar 2003 und Januar 2004. Dass die Vermieterin den Beschwerdeführer und dessen dama­lige Ehefrau im April 2009 immer noch als nettes harmonisches Ehe­paar in guter Erinnerung haben will, mag bemerkenswert sein, gibt aber nur das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten in einem bestimm­ten, relativ kurzen Zeitraum wieder. Ebenfalls ohne besondere Erkenntnis sind die bei gleicher Gelegenheit eingereichten Fotos aus den Sommerferien im Jahre 2003, von denen drei den Beschwerdefüh­rer alleine und eines die Ehegatten gemeinsam in einem Fahrzeug zei­gen. Mit dem blossen Faktum gemeinsamer Ferien kann nicht ausge­schlossen werden, dass im rechtserheblichen Zeitraum bis zur erleichter­ten Einbürgerung schwerwiegende Probleme in der Bezie­hung entstanden sind.

9.2. Ohne besonderen Beweiswert sind schliesslich auch die mit der Rep­lik eingereichten Bestätigungen vom 24. bzw. 25. August 2009 aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers. Die eheliche Bezie­hung wird zwar darin von Schwager, Schwägerin und Schwiegereltern bzw. von einem befreundeten Ehepaar für den Zeitraum bis Januar 2004 als sehr harmonisch, glücklich und verliebt qualifiziert. Selbst wenn man trotz der Beziehungsnähe von einer besonderen Objektivität solcher Beurteilungen ausgehen würde, müssen sich diese zwangsläu­fig auf den Eindruck beschränken, den die Ehegatten während bestimm­ter Anlässe nach aussen vermittelt haben. Im Übrigen beinhal­ten die abgegebenen Bestätigungen nicht einmal den ganzen rechtser­heblichen Zeitraum, wurde das Einbürgerungsverfahren doch erst Ende März 2004 abgeschlossen.

10.

Nach dem bisher Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeit­punkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 19. Januar 2004 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 25. März 2004 eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Indem der Be­schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intak­ten und stabilen Ehe versicherte und er die Behörden bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in diesem Glauben liess, hat er über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die er­leichterte Ein­bürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Vorausset­zungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt.

11. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos­ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv S. 21)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss ver­rechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. K [...])

- das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen Kanton Freiburg

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer

Lorenz Noli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de­ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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