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C-2137/2010

C-2137/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-15 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. Der 1949 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) erlitt während seiner Erwerbstätigkeit als Dachdecker am 6. Februar 1984 einen Arbeitsunfall; er zog sich dabei eine Calcaneusfraktur beidseits sowie Kompressionsfrakturen des 1. bis 3. Lendenwirbelkörpers zu. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung erbracht hatte und eine vollständige Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz gescheitert war, erging am 22. August 1985 eine Verfügung. Mit dieser wurden dem Versicherten bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juli 1985 eine Suva-Rente und bei einer Integritätseinbusse von 35 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 24'360.- zugesprochen. Nach zwischenzeitlicher Einstellung der Rente zufolge Taggeldleistungen der Invalidenversicherung (IV) wurde jene erneut im bisherigen Rahmen ausgerichtet und - nach Durchführung einer Rentenrevision von Amtes wegen - am 5. Oktober 1993 bestätigt (vgl. Dossier der Suva). B. Am 31. März 1985 meldete sich der Versicherte zufolge seiner anlässlich des Betriebsunfalles erlittenen Verletzungen bei der damaligen IV-Kommission des Kantons Graubünden (im Folgenden: IV-Stelle GR) erstmals zum Bezug von IV-Leistungen in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. 2 bis 8) wurde ihm mit Beschluss vom 1. November 1985 mit Wirkung ab 1. Februar 1985 eine ganze und ab 1. März 1985 eine halbe IV-Rente zugesprochen (act. 9). Nachdem der Versicherte die angestammte Tätigkeit als Dachdecker anfangs November 1985 definitiv hatte aufgeben müssen (act. 14), erliess die zuständige Ausgleichskasse am 23. Januar 1986 die dem Beschluss vom 1. November 1985 entsprechende Verfügung (act. 15); diese trat unangefochten in Rechtskraft. C. Nach Durchführung einer im Februar 1986 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision wurde mit Beschluss vom 14. Juli 1986 die laufende halbe IV-Rente bestätigt (act. 16 bis 19). D. Nachdem ab Juni 1989 eine weitere Rentenrevision in die Wege geleitet worden war und in der Eingliederungsstätte B._______ eine berufliche Abklärung stattgefunden hatte, wurde dem Versicherten am 28. Februar 1991 mitgeteilt, die Überprüfung des Invaliditätsgrades (im Folgenden auch: IV-Grad) habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe (act. 20 bis 29). E. Am 23. Februar 1991 wurde die IV-Stelle GR über die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten orientiert. Die im Anschluss daran ab 11. Januar 1993 durchgeführte Revision von Amtes wegen ergab keine rentenbeeinflussende Änderung des IV-Grades, was dem Versicherten am 16. September 1993 mitgeteilt wurde (act. 30 bis 45). F. Eine weitere Rentenrevision wurde am 14. November 1996 eingeleitet. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen wurde die laufende halbe IV-Rente am 8. April 1998 erneut bestätigt (act. 46 bis 49). G. Ab April 2001 wurde die Rente des Versicherten ein weiteres Mal von Amtes wegen einer Revision unterzogen. Die entsprechende Mitteilung, wonach weiterhin Anspruch auf die IV-Rente aufgrund des bisherigen IV-Grades bestehe, datiert vom 19. Juli 2002 (act. 51 bis 62). H. Nachdem die IV-Stelle GR die Akten zufolge Wohnsitznahme des Versicherten in Serbien am 17. Oktober 2003 an die IVSTA überwiesen hatte (act. 63 bis 66 und 68 bis 74), liess dieser, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen (act. 75). In Kenntnis zahlreicher Berichte aus dem In- und insbesondere Ausland (act. 84 bis 130) vertrat Dr. med. C._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Rhone (im Folgenden: RAD) in ihrem Bericht vom 18. August 2005 die Auffassung, dass aufgrund des stationären Gesundheitszustandes weiterhin die bisherige Rente auszurichten sei (act. 133); die entsprechende Mitteilung an den Rechtsvertreter datiert vom 25. August 2005 (act. 134). Nachdem dieser am 5. September 2005 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wurde ihm eine solche am 10. Oktober 2005 zugestellt (act. 136). Die hiergegen am 11. Oktober 2005 erhobene Einsprache (act. 137) wurde - nach Eingang weiterer medizinischer Akten aus Serbien (act. 138 bis 148, 151) und des Berichts von Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 28. September 2006 (act. 152) - mit Entscheid vom 16. Oktober 2006 abgewiesen (act. 153; vgl. auch 156); dieser trat in der Folge - wie alle früheren Revisionsentscheide (vgl. Bst. C. bis G. hiervor) - ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. I. Mit Datum vom 25. März 2008 (Eingangsstempel: 1. April 2008) liess der Versicherte aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente beantragen (act. 157). Nach Würdigung zahlreicher medizinischer Akten und Röntgenbilder aus Serbien (act. 160 bis 183) waren die Dres. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C._______ vom RAD am 9. Oktober 2008 der Auffassung, aus somatischer und psychiatrischer Sicht bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb der Versicherte nicht weiterhin zu 50 % arbeiten könne; es bestehe weder eine schwerwiegende psychiatrische Krankheit noch eine Verschlechterung gegenüber der Situation anlässlich der letzten Rentenrevision (act. 185). Daraufhin holte die IVSTA beim Versicherten einen Fragebogen ein (act. 186 bis 188) und wurden an diese weitere medizinische Akten aus dem Ausland übermittelt (act. 189 bis 194). Nachdem Dr. med. F._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom RAD am 14. April 2009 der Auffassung gewesen war, dass auch mit diesen Akten keine Verschlechterung ausgewiesen sei (act. 197), stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. April 2009 die Weitergewährung der bisherigen halben Rente in Aussicht (act. 198). Hiergegen liess dieser - unter Beilage weiterer medizinischer Dokumente - am 7. Mai 2009 seine Einwendungen vorbringen (act. 201 bis 209). Nach Eingang eines zusätzlichen Arztberichts aus Serbien (act. 211) gaben die Dres. med. G._______ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) und F._______ am 30. Juni 2009 eine Stellungnahme ab (act. 213). In der Folge gingen bei der IVSTA weitere ärztliche Unterlagen ein (act. 215 bis 227) und nahm Dr. med. F._______ am 17. Februar 2010 erneut Stellung (act. 234). Daraufhin erliess die IVSTA am 8. März 2010 eine dem Vorbescheid vom 27. April 2009 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 236; vgl. auch 235). J. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. April 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 8. März 2010 sei aufzuheben, es sei ihm ab 1. März 2008 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder es sei die Sache erneut abzuklären (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, in seinem Einwand vom 7. Mai 2009 habe er die Gründe angegeben, weshalb ab 1. März 2008 die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente erfüllt seien. Er habe darauf hingewiesen, dass die Beurteilung durch die Fachgruppe hätte erfolgen sollen. Der Versicherte habe der Vorinstanz ausführliche spezialärztliche Unterlagen von fast zehn Spezialärzten aus Serbien zugestellt. Dennoch habe die Vorinstanz erneut nur die Beurteilung der "RAD-Einzelärztin" Dr. med. F._______ eingeholt. Diese sei nicht in der Lage, sämtliche Beschwerden zu beurteilen. Im RAD-Schlussbericht vom 14. April 2009 werde nur Dr. med. F._______, nicht aber auch Dr. med. E._______ aufgeführt. Auch die Beurteilung vom 17. Februar 2010 sei nur durch Dr. med. F._______ und nicht auch durch einen Spezialarzt für Neuropsychiatrie und andere RAD-Spezialärzte erfolgt. In den Suva-Akten befänden sich spezialärztliche Unterlagen aus Serbien, welche die Vorinstanz bisher nicht berücksichtigt habe, weshalb diese in diese Akten hätte Einsicht nehmen müssen. Das Revisionsgesuch sei am 25. März 2008 per Einschreiben an die Vorinstanz gesandt worden. Deshalb hätte dieses Datum und nicht das Empfangsdatum (1. April 2008) als Datum des Revisionsgesuchs angenommen werden müssen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen des Revisionsverfahrens sei der Sachverhalt mehrfach dem RAD unterbreitet worden, wobei dieser aus somatischer wie psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte einer wesentlichen Verschlechterung in den eingereichten medizinischen Unterlagen erkannt habe. Dr. med. F._______ habe sich ein deutliches Bild der somatischen Beschwerden bilden und hinsichtlich der psychischen Leiden - nach anfänglicher Konsultation eines Facharztes für Psychiatrie des RAD - aus den zusätzlichen Unterlagen keine neuen Sachverhaltselemente, welche ein Zweitkonsilium erneut als unerlässlich hätte erscheinen lassen, sichten können. In ihrer Schlussfolgerung vom 17. Februar 2010 gelange sie deshalb zur Einsicht, dass beim Beschwerdeführer ein seit 20 Jahren gleich gebliebener psychischer Zustand vorliege und insofern keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. L. In seiner Replik vom 11. August 2010 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht erhalten und weitere Ausführungen machen (B-act. 7). M. In ihrer Duplik vom 19. August 2010 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und fügte den vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen nichts Weiteres bei (B-act. 9). N. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 10 und 11); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 12). O. In der Folge wurden dem Bundesverwaltungsgericht zwei Schreiben der Suva vom 27. August und 14. Dezember 2010 sowie weitere medizinische Berichte übermittelt (B-act. 13 bis 15 sowie 18 [mit Schreiben vom 26. Dezember 2012]); der Schriftenwechsel blieb geschlossen. P. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2010 (act. 236) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2010 (act. 236), mit welcher der Anspruch auf eine höhere als eine halbe IV-Rente abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie­ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati­ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju­goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin­weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe­maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklä­rung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlos­sen. Für den Beschwerdeführer als serbischen Staatsangehörigen findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab­kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali­denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be­stimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge­langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis­tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehen­der Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali­denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfü­gung vom 8. März 2010 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Be­urteilung allen­falls früher entstan­dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in der ent­sprechenden Fassung der 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar.

E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

E. 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) besteht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz gilt, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Recht­sprechung des Eid­genössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

E. 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Vor­aussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be­darf" selber ärztli­che Untersuchun­gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur­teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un­tersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest­stehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin­weisen).

E. 3 Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt der unangefochten in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 zu gelten (act. 153; vgl. auch act. 156; BGE 133 V 108 E. 5.4, 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1); mit diesem wurde die - mit ursprünglicher Verfügung vom 23. Januar 1986 (act. 15) mit Wirkung ab 1. März 1985 zugesprochene und mehrmals revidierte (vgl. insb. act. 19, 29, 44, 49 und 62) - halbe IV-Rente erneut bestätigt. Zu beurteilen ist daher, ob zwischen dem Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. März 2010 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, die geeignet war bzw. ist, den IV-Grad des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.6 hiervor).

E. 3.1 Im Rahmen des Erlasses des Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2006 stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die Berichte der Dres. med. C._______ (Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation) und D._______ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin) vom 18. August 2005 und 28. September 2006 (act. 133 und 152). Dr. med. C._______ berichtete, der Versicherte habe 1984 eine Kompressionsfraktur LWK1-3 und beidseits extraarticuläre Calcaneusfrakturen erlitten. Schon im Jahre 2000 sei er wegen einer Depression mit Limbitrol behandelt worden. Hinzu komme noch eine medikamentös behandelte arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie. Eine Hepathomegalie und bilaterale Cystennieren seien 2005 nachgewiesen worden. Die geklagten psychischen und organischen Beschwerden hätten sich in keiner Weise gebessert. Der Zustand müsse als stationär angesehen werden (act. 133). Dr. med. D._______ führte im Wesentlichen aus, orthopädischerseits würden der radiologische Befund einer Verschmälerung der Bandscheibe auf Niveau L5/S1 sowie persistierende Rückenbeschwerden erwähnt. Es lägen keine neuen klinischen Ausfälle auch nicht am Bewegungsapparat vor. Weiter werde von normalen klinischen internistischen Befunden berichtet (normales Herz und EKG). Die Bronchitis werde lege artis behandelt. Die Echobefunde (Casten in den Nieren) hätten überhaupt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die leicht reduzierte Stimmung werde mit leichten Medikamenten behandelt. Stationäre oder intensive ambulante psychiatrische Behandlungen hätten mangels Notwendigkeit nicht stattgefunden. Es gäbe überhaupt keine Anhaltspunkte, weshalb der Versicherte nicht weiterhin in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit oder im Haushalt leichte Arbeiten zu 50 % verrichten könnte. Die Restarbeitsfähigkeit habe sich klar nicht verändert; an der bisherigen Beurteilung sei festzuhalten.

E. 3.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2010 dienten der Vorinstanz als Entscheidbasis Berichte von Ärztinnen und Ärzten des RAD. Diese sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen.

E. 3.2.1 In Kenntnis zahlreicher ausländischer medizinischer Dokumente (act. 160 bis 183) führten die Dres. med. E._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und C._______ (Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation) am 9. Oktober 2008 aus, aus somatischer und psychiatrischer Sicht bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb der Versicherte nicht weiterhin zu 50 % arbeiten könne. Es bestehe weder eine schwerwiegende psychiatrische Krankheit noch eine Verschlechterung gegenüber der Situation anlässlich der letzten Rentenrevision. Bei den Stellungnahmen der Dres. med. E._______ und C._______ - wie auch bei denjenigen der Dres. med. D._______, F._______ und G._______(vgl. E. 3.2.2 ff. hiernach) - handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die Dres. med. E._______ und C._______ verfügen mit Blick auf die beim Beschwerdeführer zwar vorhandenen, aber nicht überaus schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen über genügend Fachwissen, um eine überzeugende, schlüssige und somit rechtsgenügliche Beurteilung abgeben zu können. Ein Vergleich der von den Dres. med. C._______ und D._______ anlässlich des Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2006 gewürdigten medizinischen Akten (act. 84 bis 130, 141, 143 bis 148) mit denjenigen, die den Dres. med. E._______ und C._______ im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid zur Verfügung standen (act. 160 bis 183), zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in psychischer Hinsicht nicht verändert resp. verschlechtert hat. Nach wie vor liegt bei ihm eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), vor (act. 130 und 183). In somatischer Hinsicht liegt ebenfalls keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Hinweise darauf, dass die im Bericht vom Urologen Dr. med. H._______ diagnostizierte inkomplette Harnverhaltung im Sinne einer Verschlechterung zusätzliche relevante Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Blasenproblematik bereits im Januar 2006 erwähnt worden war (act. 146). Nach dem Dargelegten ist somit in einem ersten Schritt festzustellen, dass bis zum Zeitpunkt des Berichts der Dres. med. E._______ und C._______ vom 9. Oktober 2008 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Weiter ist zu prüfen, wie sich die gesundheitliche Situation nach diesem Zeitpunkt präsentiert.

E. 3.2.2 Nachdem Dr. med. F._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, weitere ärztliche Dokumente aus Serbien (act. 189 bis 194) gewürdigt hatte, berichtete sie am 14. April 2009 (act. 197) von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit. Weiter erwähnte sie, es bestehe keine Verschlechterung gegenüber der Situation anlässlich der letzten Rentenrevision. Auch die Ausführungen von Dr. med. F._______ sind mit Blick auf die vorstehend erwähnten Berichte resp. Ausführungen überzeugend und schlüssig, weshalb in einem zweiten Schritt festzuhalten ist, dass auch bis zum 14. April 2009 keine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Dass Dr. med. F._______ als Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht über Spezialwissen im Bereich der Radiologie und Urologie verfügt, vermag an der Schlüssigkeit ihres Berichts nichts zu ändern, zumal ihr entsprechende Fachberichte zur Verfügung standen und sie als Medizinerin durchaus in der Lage war bzw. ist, zu beurteilen, ob eine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist oder nicht. Für diesen ab dem 14. April 2009 gilt Folgendes:

E. 3.2.3 Nach Eingang eines weiteren Arztberichtes aus Serbien vom 9. Juni 2009 (act. 211) bezogen die Dres. med. G._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und F._______ am 30. Juni 2009 Stellung (act. 213). Ihr Fazit lautete dahingehend, dass in der Spirometrie angeblich eine schwere obstruktive Störung mit kleinen Atemvolumina bestehe. Diesbezüglich sei die Dokumentation ungenügend. Man brauche die Spirometriekurve und die genauen Messwerte sowie Angaben zur Inhalationstherapie - allenfalls die Spirometrie nach Inhalation mit Ventolin. Ebenfalls solle ein Röntgenbild des Thorax verlangt werden bei beschriebener chronischer Herzinsuffizienz zum Ausschluss einer Überwässerungsproblematik.

E. 3.2.4 In der Folge würdigte der RAD die neu eingereichten ärztlichen Unterlagen - unter anderem auch die Spirometriekurve und Röntgenbilder vom 21. Juli 2009 (act. 215 bis 227). Dr. med. F._______ hielt in ihrem Schlussbericht vom 17. Februar 2010 fest, aus internistischer Sicht sei ein - unter Inhalationstherapie - reversibles Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9) ohne Hypoxämienachweis festzuhalten - nach der Inhalationstherapie liege fast eine Normalisierung der Befunde vor. Limitationen ergäben sich demzufolge aus der Exposition mit Lungenreizstoffen, inhalativen Noxen sowie schweren körperlichen Arbeiten. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Bildgebend zeige sich auf dem Röntgenbild des Thorax von 2009 kein Hinweis auf eine schwere dekompensierte Herzinsuffizienz - im Gegenteil müsse eine Befundbesserung zum beigelegten Röntgenbild aus dem Jahre 2006 mit regredienter Herzgrösse und praktisch Normalisierung der zentralen Umverteilung und "dirty chest" festgehalten werden. Somit seien aus internistischer Sicht keine zusätzlichen neuen invalidisierenden Gesundheitsprobleme festzuhalten. Die Nierenzysten, die Hepatomegalie, die arterielle Hypertonie und die postulierte Herzinsuffizienz hätten aufgrund der vorgelegten Informationen keinen invalidisierenden Charakter. Es lägen keinerlei Hinweise auf eine wie auch immer geartete IV-relevante Verschlechterung des psychischen Zustands der Versicherten vor. Es sei aus den ärztlichen Dokumenten klar ersichtlich, dass im Wesentlichen seit über 20 Jahren der gleiche psychische Zustand vorliege, auch wenn sich die psychiatrische Terminologie seither gewandelt habe und Gleiches jetzt anders heisse. Obwohl der Bericht von Dr. med. F._______ vom 17. Februar 2010, auf welchen sich die Vorinstanz - nebst den anderen RAD-Stellungnahmen - insbesondere stützte, nicht über den (quantitativen) Umfang einer Expertise verfügt, erfüllt er die von der Rechtsprechung an den Beweiswert gestellten Kriterien, da darin die verlangten ärztlichen Dokumente (vgl. E. 3.2.3 hiervor) sowie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt schlüssig und überzeugend gewürdigt worden sind. Dr. med. F._______ verfügt mit Blick auf die beim Beschwerdeführer zwar vorhandenen, aber nicht überaus schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen über genügend Fachwissen, um überzeugend, schlüssig und somit rechtsgenüglich beurteilen zu können, dass keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht eingetreten ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil ihr zahlreiche fachärztliche Stellungnahme des RAD sowie ausländische Berichte von Fachärztinnen und -ärzten zur Verfügung standen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aus der am 6. Juli 2009 durchgeführten Operation keine länger dauernde, rentenrelevante Verschlechterung resultierte (act. 223). Aufgrund der medizinischen Akten ist darüber hinaus ohne weiteres klar ersichtlich, dass sich auch der psychische Zustand des Versicherten nicht rentenrelevant verschlechtert hat. Zwar wurde im Bericht von Dr. med. I._______ vom 27. Juli 2009 die Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10: F32) gestellt. Mit Blick auf die Beschreibung der Symptomatik sowie der Ausführungen im Bericht vom 17. Februar 2010, wonach sich die psychiatrische Terminologie gewandelt habe, ist jedoch ohne weiteres von einem im wesentlichen unveränderten depressiven Geschehen auszugehen. Dass Dr. med. E._______ den Bericht vom 17. Februar 2010 möglicherweise mitverfasst, jedoch nicht eigenhändig unterschrieben hat, fällt nicht weiter ins Gewicht, da seit seiner letzten Beurteilung vom 9. Oktober 2008 bis zum 17. Februar 2010 keine aktenkundige Veränderung des psychischen Gesundheitszustand eingetreten ist, was Dr. med. F._______ in Kenntnis der ausländischen (fach-)ärztlichen Berichte auch ohne Spezialausbildung in der medizinischen Disziplin Psychiatrie und Psychotherapie überzeugend dargelegt hat.

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resp. die Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwischen dem 16. Oktober 2006 und dem 8. März 2010 nicht in einer Art und Weise geändert hat, die geeignet wäre, den IV-Grad in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen. Unter diesen Aspekten kann offen gelassen werden, ob als Revisionsdatum der 23. März oder der 1. April 2008 zu gelten hat. Da sich weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine Veränderung ergeben hat, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Durchführung eines (bezifferten) Einkommensvergleichs verzichtet (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_185/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3).

E. 5 Betreffend die nach Verfügungserlass vom 8. März 2010 erstellten und eingegangenen Berichte (B-act. 14 und 18) ist schliesslich festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit seines Erlasses (8. März 2010) gegeben war; Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Insofern haben diese Berichte im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Abschliessend ist mit Blick auf die Schreiben der Suva vom 27. August und 14. Dezember 2010 (B-act. 13 und 15) resp. das unfallversicherungsrechtliche Verfahren festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dür­fen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2004 (publiziert in AHI 2004 S. 186) und BGE 131 V 362 entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversiche­rung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung; dasselbe gilt auch in umgekehr­ter Hin­sicht (BGE 133 V 549 E. 6).

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. März 2010 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. April 2010 abzuweisen ist.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach den Vorschriften des VwVG sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 3 VGKE und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch in der Regel keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Falle nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Suva, Tittwiesenstrasse 25, 7001 Chur (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2137/2010 Urteil vom 15. Januar 2013 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Serbien vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 8. März 2010. Sachverhalt: A. Der 1949 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) erlitt während seiner Erwerbstätigkeit als Dachdecker am 6. Februar 1984 einen Arbeitsunfall; er zog sich dabei eine Calcaneusfraktur beidseits sowie Kompressionsfrakturen des 1. bis 3. Lendenwirbelkörpers zu. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung erbracht hatte und eine vollständige Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz gescheitert war, erging am 22. August 1985 eine Verfügung. Mit dieser wurden dem Versicherten bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juli 1985 eine Suva-Rente und bei einer Integritätseinbusse von 35 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 24'360.- zugesprochen. Nach zwischenzeitlicher Einstellung der Rente zufolge Taggeldleistungen der Invalidenversicherung (IV) wurde jene erneut im bisherigen Rahmen ausgerichtet und - nach Durchführung einer Rentenrevision von Amtes wegen - am 5. Oktober 1993 bestätigt (vgl. Dossier der Suva). B. Am 31. März 1985 meldete sich der Versicherte zufolge seiner anlässlich des Betriebsunfalles erlittenen Verletzungen bei der damaligen IV-Kommission des Kantons Graubünden (im Folgenden: IV-Stelle GR) erstmals zum Bezug von IV-Leistungen in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. 2 bis 8) wurde ihm mit Beschluss vom 1. November 1985 mit Wirkung ab 1. Februar 1985 eine ganze und ab 1. März 1985 eine halbe IV-Rente zugesprochen (act. 9). Nachdem der Versicherte die angestammte Tätigkeit als Dachdecker anfangs November 1985 definitiv hatte aufgeben müssen (act. 14), erliess die zuständige Ausgleichskasse am 23. Januar 1986 die dem Beschluss vom 1. November 1985 entsprechende Verfügung (act. 15); diese trat unangefochten in Rechtskraft. C. Nach Durchführung einer im Februar 1986 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision wurde mit Beschluss vom 14. Juli 1986 die laufende halbe IV-Rente bestätigt (act. 16 bis 19). D. Nachdem ab Juni 1989 eine weitere Rentenrevision in die Wege geleitet worden war und in der Eingliederungsstätte B._______ eine berufliche Abklärung stattgefunden hatte, wurde dem Versicherten am 28. Februar 1991 mitgeteilt, die Überprüfung des Invaliditätsgrades (im Folgenden auch: IV-Grad) habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe (act. 20 bis 29). E. Am 23. Februar 1991 wurde die IV-Stelle GR über die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten orientiert. Die im Anschluss daran ab 11. Januar 1993 durchgeführte Revision von Amtes wegen ergab keine rentenbeeinflussende Änderung des IV-Grades, was dem Versicherten am 16. September 1993 mitgeteilt wurde (act. 30 bis 45). F. Eine weitere Rentenrevision wurde am 14. November 1996 eingeleitet. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen wurde die laufende halbe IV-Rente am 8. April 1998 erneut bestätigt (act. 46 bis 49). G. Ab April 2001 wurde die Rente des Versicherten ein weiteres Mal von Amtes wegen einer Revision unterzogen. Die entsprechende Mitteilung, wonach weiterhin Anspruch auf die IV-Rente aufgrund des bisherigen IV-Grades bestehe, datiert vom 19. Juli 2002 (act. 51 bis 62). H. Nachdem die IV-Stelle GR die Akten zufolge Wohnsitznahme des Versicherten in Serbien am 17. Oktober 2003 an die IVSTA überwiesen hatte (act. 63 bis 66 und 68 bis 74), liess dieser, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen (act. 75). In Kenntnis zahlreicher Berichte aus dem In- und insbesondere Ausland (act. 84 bis 130) vertrat Dr. med. C._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Rhone (im Folgenden: RAD) in ihrem Bericht vom 18. August 2005 die Auffassung, dass aufgrund des stationären Gesundheitszustandes weiterhin die bisherige Rente auszurichten sei (act. 133); die entsprechende Mitteilung an den Rechtsvertreter datiert vom 25. August 2005 (act. 134). Nachdem dieser am 5. September 2005 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wurde ihm eine solche am 10. Oktober 2005 zugestellt (act. 136). Die hiergegen am 11. Oktober 2005 erhobene Einsprache (act. 137) wurde - nach Eingang weiterer medizinischer Akten aus Serbien (act. 138 bis 148, 151) und des Berichts von Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 28. September 2006 (act. 152) - mit Entscheid vom 16. Oktober 2006 abgewiesen (act. 153; vgl. auch 156); dieser trat in der Folge - wie alle früheren Revisionsentscheide (vgl. Bst. C. bis G. hiervor) - ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. I. Mit Datum vom 25. März 2008 (Eingangsstempel: 1. April 2008) liess der Versicherte aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente beantragen (act. 157). Nach Würdigung zahlreicher medizinischer Akten und Röntgenbilder aus Serbien (act. 160 bis 183) waren die Dres. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C._______ vom RAD am 9. Oktober 2008 der Auffassung, aus somatischer und psychiatrischer Sicht bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb der Versicherte nicht weiterhin zu 50 % arbeiten könne; es bestehe weder eine schwerwiegende psychiatrische Krankheit noch eine Verschlechterung gegenüber der Situation anlässlich der letzten Rentenrevision (act. 185). Daraufhin holte die IVSTA beim Versicherten einen Fragebogen ein (act. 186 bis 188) und wurden an diese weitere medizinische Akten aus dem Ausland übermittelt (act. 189 bis 194). Nachdem Dr. med. F._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom RAD am 14. April 2009 der Auffassung gewesen war, dass auch mit diesen Akten keine Verschlechterung ausgewiesen sei (act. 197), stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. April 2009 die Weitergewährung der bisherigen halben Rente in Aussicht (act. 198). Hiergegen liess dieser - unter Beilage weiterer medizinischer Dokumente - am 7. Mai 2009 seine Einwendungen vorbringen (act. 201 bis 209). Nach Eingang eines zusätzlichen Arztberichts aus Serbien (act. 211) gaben die Dres. med. G._______ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) und F._______ am 30. Juni 2009 eine Stellungnahme ab (act. 213). In der Folge gingen bei der IVSTA weitere ärztliche Unterlagen ein (act. 215 bis 227) und nahm Dr. med. F._______ am 17. Februar 2010 erneut Stellung (act. 234). Daraufhin erliess die IVSTA am 8. März 2010 eine dem Vorbescheid vom 27. April 2009 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 236; vgl. auch 235). J. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. April 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 8. März 2010 sei aufzuheben, es sei ihm ab 1. März 2008 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder es sei die Sache erneut abzuklären (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, in seinem Einwand vom 7. Mai 2009 habe er die Gründe angegeben, weshalb ab 1. März 2008 die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente erfüllt seien. Er habe darauf hingewiesen, dass die Beurteilung durch die Fachgruppe hätte erfolgen sollen. Der Versicherte habe der Vorinstanz ausführliche spezialärztliche Unterlagen von fast zehn Spezialärzten aus Serbien zugestellt. Dennoch habe die Vorinstanz erneut nur die Beurteilung der "RAD-Einzelärztin" Dr. med. F._______ eingeholt. Diese sei nicht in der Lage, sämtliche Beschwerden zu beurteilen. Im RAD-Schlussbericht vom 14. April 2009 werde nur Dr. med. F._______, nicht aber auch Dr. med. E._______ aufgeführt. Auch die Beurteilung vom 17. Februar 2010 sei nur durch Dr. med. F._______ und nicht auch durch einen Spezialarzt für Neuropsychiatrie und andere RAD-Spezialärzte erfolgt. In den Suva-Akten befänden sich spezialärztliche Unterlagen aus Serbien, welche die Vorinstanz bisher nicht berücksichtigt habe, weshalb diese in diese Akten hätte Einsicht nehmen müssen. Das Revisionsgesuch sei am 25. März 2008 per Einschreiben an die Vorinstanz gesandt worden. Deshalb hätte dieses Datum und nicht das Empfangsdatum (1. April 2008) als Datum des Revisionsgesuchs angenommen werden müssen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen des Revisionsverfahrens sei der Sachverhalt mehrfach dem RAD unterbreitet worden, wobei dieser aus somatischer wie psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte einer wesentlichen Verschlechterung in den eingereichten medizinischen Unterlagen erkannt habe. Dr. med. F._______ habe sich ein deutliches Bild der somatischen Beschwerden bilden und hinsichtlich der psychischen Leiden - nach anfänglicher Konsultation eines Facharztes für Psychiatrie des RAD - aus den zusätzlichen Unterlagen keine neuen Sachverhaltselemente, welche ein Zweitkonsilium erneut als unerlässlich hätte erscheinen lassen, sichten können. In ihrer Schlussfolgerung vom 17. Februar 2010 gelange sie deshalb zur Einsicht, dass beim Beschwerdeführer ein seit 20 Jahren gleich gebliebener psychischer Zustand vorliege und insofern keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. L. In seiner Replik vom 11. August 2010 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht erhalten und weitere Ausführungen machen (B-act. 7). M. In ihrer Duplik vom 19. August 2010 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und fügte den vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen nichts Weiteres bei (B-act. 9). N. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 10 und 11); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 12). O. In der Folge wurden dem Bundesverwaltungsgericht zwei Schreiben der Suva vom 27. August und 14. Dezember 2010 sowie weitere medizinische Berichte übermittelt (B-act. 13 bis 15 sowie 18 [mit Schreiben vom 26. Dezember 2012]); der Schriftenwechsel blieb geschlossen. P. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2010 (act. 236) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2010 (act. 236), mit welcher der Anspruch auf eine höhere als eine halbe IV-Rente abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie­ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati­ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju­goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin­weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe­maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklä­rung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlos­sen. Für den Beschwerdeführer als serbischen Staatsangehörigen findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab­kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali­denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be­stimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge­langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis­tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehen­der Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali­denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfü­gung vom 8. März 2010 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Be­urteilung allen­falls früher entstan­dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in der ent­sprechenden Fassung der 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) besteht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz gilt, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Recht­sprechung des Eid­genössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Vor­aussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be­darf" selber ärztli­che Untersuchun­gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur­teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un­tersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest­stehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin­weisen).

3. Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt der unangefochten in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 zu gelten (act. 153; vgl. auch act. 156; BGE 133 V 108 E. 5.4, 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1); mit diesem wurde die - mit ursprünglicher Verfügung vom 23. Januar 1986 (act. 15) mit Wirkung ab 1. März 1985 zugesprochene und mehrmals revidierte (vgl. insb. act. 19, 29, 44, 49 und 62) - halbe IV-Rente erneut bestätigt. Zu beurteilen ist daher, ob zwischen dem Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. März 2010 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, die geeignet war bzw. ist, den IV-Grad des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.1 Im Rahmen des Erlasses des Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2006 stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die Berichte der Dres. med. C._______ (Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation) und D._______ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin) vom 18. August 2005 und 28. September 2006 (act. 133 und 152). Dr. med. C._______ berichtete, der Versicherte habe 1984 eine Kompressionsfraktur LWK1-3 und beidseits extraarticuläre Calcaneusfrakturen erlitten. Schon im Jahre 2000 sei er wegen einer Depression mit Limbitrol behandelt worden. Hinzu komme noch eine medikamentös behandelte arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie. Eine Hepathomegalie und bilaterale Cystennieren seien 2005 nachgewiesen worden. Die geklagten psychischen und organischen Beschwerden hätten sich in keiner Weise gebessert. Der Zustand müsse als stationär angesehen werden (act. 133). Dr. med. D._______ führte im Wesentlichen aus, orthopädischerseits würden der radiologische Befund einer Verschmälerung der Bandscheibe auf Niveau L5/S1 sowie persistierende Rückenbeschwerden erwähnt. Es lägen keine neuen klinischen Ausfälle auch nicht am Bewegungsapparat vor. Weiter werde von normalen klinischen internistischen Befunden berichtet (normales Herz und EKG). Die Bronchitis werde lege artis behandelt. Die Echobefunde (Casten in den Nieren) hätten überhaupt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die leicht reduzierte Stimmung werde mit leichten Medikamenten behandelt. Stationäre oder intensive ambulante psychiatrische Behandlungen hätten mangels Notwendigkeit nicht stattgefunden. Es gäbe überhaupt keine Anhaltspunkte, weshalb der Versicherte nicht weiterhin in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit oder im Haushalt leichte Arbeiten zu 50 % verrichten könnte. Die Restarbeitsfähigkeit habe sich klar nicht verändert; an der bisherigen Beurteilung sei festzuhalten. 3.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2010 dienten der Vorinstanz als Entscheidbasis Berichte von Ärztinnen und Ärzten des RAD. Diese sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen. 3.2.1 In Kenntnis zahlreicher ausländischer medizinischer Dokumente (act. 160 bis 183) führten die Dres. med. E._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und C._______ (Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation) am 9. Oktober 2008 aus, aus somatischer und psychiatrischer Sicht bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb der Versicherte nicht weiterhin zu 50 % arbeiten könne. Es bestehe weder eine schwerwiegende psychiatrische Krankheit noch eine Verschlechterung gegenüber der Situation anlässlich der letzten Rentenrevision. Bei den Stellungnahmen der Dres. med. E._______ und C._______ - wie auch bei denjenigen der Dres. med. D._______, F._______ und G._______(vgl. E. 3.2.2 ff. hiernach) - handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die Dres. med. E._______ und C._______ verfügen mit Blick auf die beim Beschwerdeführer zwar vorhandenen, aber nicht überaus schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen über genügend Fachwissen, um eine überzeugende, schlüssige und somit rechtsgenügliche Beurteilung abgeben zu können. Ein Vergleich der von den Dres. med. C._______ und D._______ anlässlich des Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2006 gewürdigten medizinischen Akten (act. 84 bis 130, 141, 143 bis 148) mit denjenigen, die den Dres. med. E._______ und C._______ im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid zur Verfügung standen (act. 160 bis 183), zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in psychischer Hinsicht nicht verändert resp. verschlechtert hat. Nach wie vor liegt bei ihm eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), vor (act. 130 und 183). In somatischer Hinsicht liegt ebenfalls keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Hinweise darauf, dass die im Bericht vom Urologen Dr. med. H._______ diagnostizierte inkomplette Harnverhaltung im Sinne einer Verschlechterung zusätzliche relevante Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Blasenproblematik bereits im Januar 2006 erwähnt worden war (act. 146). Nach dem Dargelegten ist somit in einem ersten Schritt festzustellen, dass bis zum Zeitpunkt des Berichts der Dres. med. E._______ und C._______ vom 9. Oktober 2008 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Weiter ist zu prüfen, wie sich die gesundheitliche Situation nach diesem Zeitpunkt präsentiert. 3.2.2 Nachdem Dr. med. F._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, weitere ärztliche Dokumente aus Serbien (act. 189 bis 194) gewürdigt hatte, berichtete sie am 14. April 2009 (act. 197) von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit. Weiter erwähnte sie, es bestehe keine Verschlechterung gegenüber der Situation anlässlich der letzten Rentenrevision. Auch die Ausführungen von Dr. med. F._______ sind mit Blick auf die vorstehend erwähnten Berichte resp. Ausführungen überzeugend und schlüssig, weshalb in einem zweiten Schritt festzuhalten ist, dass auch bis zum 14. April 2009 keine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Dass Dr. med. F._______ als Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht über Spezialwissen im Bereich der Radiologie und Urologie verfügt, vermag an der Schlüssigkeit ihres Berichts nichts zu ändern, zumal ihr entsprechende Fachberichte zur Verfügung standen und sie als Medizinerin durchaus in der Lage war bzw. ist, zu beurteilen, ob eine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist oder nicht. Für diesen ab dem 14. April 2009 gilt Folgendes: 3.2.3 Nach Eingang eines weiteren Arztberichtes aus Serbien vom 9. Juni 2009 (act. 211) bezogen die Dres. med. G._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und F._______ am 30. Juni 2009 Stellung (act. 213). Ihr Fazit lautete dahingehend, dass in der Spirometrie angeblich eine schwere obstruktive Störung mit kleinen Atemvolumina bestehe. Diesbezüglich sei die Dokumentation ungenügend. Man brauche die Spirometriekurve und die genauen Messwerte sowie Angaben zur Inhalationstherapie - allenfalls die Spirometrie nach Inhalation mit Ventolin. Ebenfalls solle ein Röntgenbild des Thorax verlangt werden bei beschriebener chronischer Herzinsuffizienz zum Ausschluss einer Überwässerungsproblematik. 3.2.4 In der Folge würdigte der RAD die neu eingereichten ärztlichen Unterlagen - unter anderem auch die Spirometriekurve und Röntgenbilder vom 21. Juli 2009 (act. 215 bis 227). Dr. med. F._______ hielt in ihrem Schlussbericht vom 17. Februar 2010 fest, aus internistischer Sicht sei ein - unter Inhalationstherapie - reversibles Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9) ohne Hypoxämienachweis festzuhalten - nach der Inhalationstherapie liege fast eine Normalisierung der Befunde vor. Limitationen ergäben sich demzufolge aus der Exposition mit Lungenreizstoffen, inhalativen Noxen sowie schweren körperlichen Arbeiten. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Bildgebend zeige sich auf dem Röntgenbild des Thorax von 2009 kein Hinweis auf eine schwere dekompensierte Herzinsuffizienz - im Gegenteil müsse eine Befundbesserung zum beigelegten Röntgenbild aus dem Jahre 2006 mit regredienter Herzgrösse und praktisch Normalisierung der zentralen Umverteilung und "dirty chest" festgehalten werden. Somit seien aus internistischer Sicht keine zusätzlichen neuen invalidisierenden Gesundheitsprobleme festzuhalten. Die Nierenzysten, die Hepatomegalie, die arterielle Hypertonie und die postulierte Herzinsuffizienz hätten aufgrund der vorgelegten Informationen keinen invalidisierenden Charakter. Es lägen keinerlei Hinweise auf eine wie auch immer geartete IV-relevante Verschlechterung des psychischen Zustands der Versicherten vor. Es sei aus den ärztlichen Dokumenten klar ersichtlich, dass im Wesentlichen seit über 20 Jahren der gleiche psychische Zustand vorliege, auch wenn sich die psychiatrische Terminologie seither gewandelt habe und Gleiches jetzt anders heisse. Obwohl der Bericht von Dr. med. F._______ vom 17. Februar 2010, auf welchen sich die Vorinstanz - nebst den anderen RAD-Stellungnahmen - insbesondere stützte, nicht über den (quantitativen) Umfang einer Expertise verfügt, erfüllt er die von der Rechtsprechung an den Beweiswert gestellten Kriterien, da darin die verlangten ärztlichen Dokumente (vgl. E. 3.2.3 hiervor) sowie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt schlüssig und überzeugend gewürdigt worden sind. Dr. med. F._______ verfügt mit Blick auf die beim Beschwerdeführer zwar vorhandenen, aber nicht überaus schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen über genügend Fachwissen, um überzeugend, schlüssig und somit rechtsgenüglich beurteilen zu können, dass keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht eingetreten ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil ihr zahlreiche fachärztliche Stellungnahme des RAD sowie ausländische Berichte von Fachärztinnen und -ärzten zur Verfügung standen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aus der am 6. Juli 2009 durchgeführten Operation keine länger dauernde, rentenrelevante Verschlechterung resultierte (act. 223). Aufgrund der medizinischen Akten ist darüber hinaus ohne weiteres klar ersichtlich, dass sich auch der psychische Zustand des Versicherten nicht rentenrelevant verschlechtert hat. Zwar wurde im Bericht von Dr. med. I._______ vom 27. Juli 2009 die Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10: F32) gestellt. Mit Blick auf die Beschreibung der Symptomatik sowie der Ausführungen im Bericht vom 17. Februar 2010, wonach sich die psychiatrische Terminologie gewandelt habe, ist jedoch ohne weiteres von einem im wesentlichen unveränderten depressiven Geschehen auszugehen. Dass Dr. med. E._______ den Bericht vom 17. Februar 2010 möglicherweise mitverfasst, jedoch nicht eigenhändig unterschrieben hat, fällt nicht weiter ins Gewicht, da seit seiner letzten Beurteilung vom 9. Oktober 2008 bis zum 17. Februar 2010 keine aktenkundige Veränderung des psychischen Gesundheitszustand eingetreten ist, was Dr. med. F._______ in Kenntnis der ausländischen (fach-)ärztlichen Berichte auch ohne Spezialausbildung in der medizinischen Disziplin Psychiatrie und Psychotherapie überzeugend dargelegt hat.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resp. die Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwischen dem 16. Oktober 2006 und dem 8. März 2010 nicht in einer Art und Weise geändert hat, die geeignet wäre, den IV-Grad in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen. Unter diesen Aspekten kann offen gelassen werden, ob als Revisionsdatum der 23. März oder der 1. April 2008 zu gelten hat. Da sich weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine Veränderung ergeben hat, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Durchführung eines (bezifferten) Einkommensvergleichs verzichtet (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_185/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3).

5. Betreffend die nach Verfügungserlass vom 8. März 2010 erstellten und eingegangenen Berichte (B-act. 14 und 18) ist schliesslich festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit seines Erlasses (8. März 2010) gegeben war; Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Insofern haben diese Berichte im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Abschliessend ist mit Blick auf die Schreiben der Suva vom 27. August und 14. Dezember 2010 (B-act. 13 und 15) resp. das unfallversicherungsrechtliche Verfahren festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dür­fen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2004 (publiziert in AHI 2004 S. 186) und BGE 131 V 362 entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversiche­rung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung; dasselbe gilt auch in umgekehr­ter Hin­sicht (BGE 133 V 549 E. 6).

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. März 2010 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. April 2010 abzuweisen ist.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach den Vorschriften des VwVG sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 3 VGKE und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch in der Regel keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Falle nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Suva, Tittwiesenstrasse 25, 7001 Chur (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: