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C-2102/2010

C-2102/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-10 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 23. Dezember 2009 beantragte die aus Peru stammende T._______ (geb. 1983, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Ein­geladene) bei der Schwei­zerischen Botschaft in Lima die Erteilung ei­nes Einreisevisums für die Dauer von zwei Monaten. Als Zweck der be­ab­sichtigten Reise gab sie an, den in der Stadt Bern wohnhaften Schweizer Bürger W._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) be­suchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über­mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent­scheid an die Vor­instanz. B. Nachdem die Mig­rationsbehörde der Stadt Bern beim Gastgeber ergän­zende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellung­nahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Ein­reisegesuch mit Verfü­gung vom 26. Februar 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Be­grün­dung, die an­standslose und fristgerechte Wiederausreise nach ei­nem Be­suchsauf­enthalt könne nicht als ge­sichert betrachtet werden. Die Gesuch­stelle­rin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirt­schaftlichen und politischen Ver­hältnisse (hohe Arbeitslosenrate, ge­ringe Einkommensverhältnisse, Armut, Streiks, Demonstrationen, hohe Kri­minalitätsrate) ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der ledigen und kinderlosen Gesuch­stellerin ob­lägen im Heimatland we­der zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch fa­miliäre Verantwortlichkeiten, die gegebe­nenfalls Gewähr für eine fristge­rechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010 beantragt der Beschwerdefüh­rer die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Ver­fügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be­gründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Un­recht davon aus, die Wieder­ausreise der Ein­geladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesi­chert, verfüge die Gesuchstellerin doch - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - über berufliche und familiäre Verpflichtungen in ihrem Hei­matland. Er selber kenne die Eingeladene seit Juli 2006 persönlich und habe mit ihr zusammen bereits viermal während mehreren Wochen Rei­sen in Süd- und Mittelamerika unternommen. Stets sei die Gesuchstellerin wieder nach Peru zurückgekehrt, was sie auch nach einem dreimonatigen Besuchsauf­enthalt in der Schweiz tun werde. Als Beweismittel wurden zahlreiche, die Gesuchstellerin wie den Beschwer­deführer betreffende (Visums-)Unterlagen zu den Akten ge­reicht. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2010 spricht sich die Vor­instanz nach wie vor für die Abwei­sung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, ein dreimonatiger Auslandaufenthalt wäre wohl kaum mit verbindli­chen beruflichen Verpflichtungen vereinbar. E. In seiner Replik vom 26. Mai 2010 hält der Beschwerdeführer, unter Bei­lage weiterer Beweismittel, an seinen Anträgen und deren Begründung voll­umfänglich fest und wirft dem BFM vor, die ablehnenden Gründe sehr all­gemein gehalten zu haben und in keiner Weise auf die spezifischen Ver­hältnisse ein­gegangen zu sein. So gelte es zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin seit mehr als zehn Jahren erwerbstätig sei, in diesen Jahren in mehreren Bäckereien und Konditoreien gearbeitet und somit ihre beruflichen Kenntnisse laufend erweitert habe; sie verfüge über ein überdurchschnittliches Erwerbseinkommen. Zudem komme die Eingela­dene aus der Hauptstadt Lima, dem Wirtschaftszentrum Perus, und nicht aus einem wirtschaftlich weniger entwickelten Landesteil. Dort wohne sie zusammen mit ihrer Schwester und deren Ehegatten in einem sehr sauberen, schönen und sicheren Quartier. Die Tatsache, dass in den letzten zehn Jahren lediglich 13 peruanische Staatsangehörige ein Asyl­gesuch in der Schweiz gestellt hätten, zeige, dass die Schweiz für Peru­aner als Migrationsland eher unattraktiv sei. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bun­den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemach­ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätz­lich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 4 Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 6 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Peru zu diesen Staaten zählt, unter­liegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

E. 7.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vor­in­stanz un­ter Berücksichti­gung der Verhältnisse im Herkunftsland und der per­sön­lichen Lebensum­stände einen ermessensfehlerfreien Ent­scheid ge­troffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staa­ten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünsti­gen Ver­hältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die per­sönliche In­teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei­ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 7.2 Die Gesuchstellerin stammt aus Peru. Am 1. Januar 2003 wurde der seit der spanischen Kolonialzeit in diesem Land herrschende Zentralismus zugunsten einer vorsichtigen Dezentralisierung aufgegeben. Die 25 Regionen Perus verfügen nun über vom Volk gewählte Regionalpräsidenten und -regierungen, deren Zuständigkeiten, Autonomie und finanzielle Ausstattung im einzelnen noch in der Entwicklung sind. Durch die Dezentralisierung soll eine bürger- und problemnähere Verwaltung geschaffen und das Wirtschaftswachstum der Regionen gestärkt werden. Am 28. Juli 2006 hat Staatspräsident Alan García sein Amt angetreten und ein Land mit einer relativ konsolidierten Demokratie und einer wachsenden Wirtschaft übernommen. Aussen- und wirtschaftspolitisch verfolgt García in seiner zweiten Amtszeit (er war bereits von 1985-1990 peruanischer Staatspräsident) eine moderate Politik. Den marktwirtschaftlich orientierten Kurs seines Vorgängers Toledo führt er fort. Ein innenpolitisches Hauptziel seiner Regierung ist die Armutsbekämpfung. Peru verzeichnet als einziges südamerikanisches Land im Krisenjahr 2009 ein positives Wirtschaftswachstum und setzte somit seinen positiven Wachstumstrend fort. Auch 2010 wird mit einem Wirtschaftswachstum von über 8% gerechnet. Laut neuester Studien kristallisiert sich Peru als das für Investoren attraktivstes Land Südamerikas heraus. Derzeit ist die peruanische Wirtschaft noch stark auf die Hauptstadt ausgerichtet. Lima erwirtschaftet mit einem Drittel der Bevölkerung des Landes 55% des Bruttoinlandprodukts (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reise und Sicher­heit > Peru > Innenpolitik, Stand: November 2010, besucht im Februar 2011). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaft­lichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäu­schen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbe­dingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevöl­kerung betrug im Jahre 2009 nämlich nur gerade 4'356 USD (Schweiz: 63'401 USD; Quelle: Germany Trade & Invest, www.gtai.de, Aussenwirtschaft > Peru > Wirtschaftsdaten kompakt - Peru, November 2010, besucht im Februar 2011).

E. 7.3 In Anbetracht der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage in Peru und unter Berück­sichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, er­fahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Be­kannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein­schätzte, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Rüge der Pau-schalisierung ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzu­stimmen, als es zu schematisch und nicht halt­bar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus­schliesslich auf­grund der all­gemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hin­reichend ge­sicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzel­falles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesell­schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an­standslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 8.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine in der Hauptstadt Lima wohnhafte, bald 28-jährige ledige Frau, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers mit ihrer Schwester und deren Ehegatten in Hausgemeinschaft leben soll. Sämtliche ihrer nächsten Familienangehörigen (Mutter, Vater, Bruder, drei Schwestern), zu denen sie regelmässigen Kontakt pflegt, befinden sich weiterhin in Peru, was für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland spricht, welcher die Gesuchstellerin von einer Emigration abhalten dürfte.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren berufliche Bindungen geltend. So sei seine Freundin seit mehr als 10 Jahren erwerbstätig, habe in all diesen Jahren in mehreren Bäckereien und Konditoreien ihre beruflichen Kenntnisse laufend erweitern können und verfüge auch heute über eine feste Anstellung und ein regelmässiges Einkommen. Der zuhanden der Schweizerbotschaft in Lima ausgestellten Arbeitsbestätigung lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit Dezember 2008 in einer Konditorei in Lima als Konditorin und kaufmännische Angestellte angestellt ist und einen monatlichen Grundlohn von 1'500 Nuevos Soles (ca. CHF 535.-) bezieht. Bei überdurchschnittlichem Umsatz soll sie bis zu 1'200 Nuevos Soles (ca. CHF 430.-) zusätzlich verdienen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, erzielt die Eingeladene damit ein für peruanische Verhältnisse überdurchschnittliches Einkommen, womit das wirtschaftliche Fortkommen im Heimatland gesichert zu sein scheint; nicht zuletzt auch deshalb, weil ihr der Arbeitgeber nach erfolgtem Auslandaufenthalt die Weiterbeschäftigung zugesichert hat. Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin (teilweise) von unbezahltem Urlaub profitieren dürfte, erweist sich der Einwand der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wonach ein dreimonatiger Auslandaufenthalt wohl kaum mit verbindlichen beruflichen Verpflichtungen vereinbar wäre, vorliegend als unbehelflich.

E. 8.3 Insgesamt betrachtet verfügt somit die Gesuchstellerin durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch berufliche Verankerung in Peru. Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, den dargelegten Sachverhalt eingehend zu prüfen.

E. 9 Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist in casu davon auszu­gehen, dass die Eingeladene nach ihrem Besuchsaufenthalt frist­gerecht in ihr Heimatland zurückkehren wird; dies umso mehr, als sie engste Familienangehörige im Heimatland zurücklässt. Wie sich den eingereichten Passkopien entnehmen lässt, hat die Gesuchstellerin in den letzten Jahren in Begleitung des Beschwerdeführers bereits zahlreiche Länder in Süd- und Mittelamerika bereist. Der Beschwerdeführer hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass auch Reisen in Länder mit derselben Landessprache, jedoch höherem Lebensstandard (Argentinien, Costa Rica) seine Freundin nie davon abgehalten hätten, jeweils wieder nach Peru zurückzukehren. In casu darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher von allem Anfang an seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wahrgenommen und die von ihm verlangten Auskünfte erteilt hat, als Gastgeber zweifellos besorgt sein wird, dass die Eingeladene die Schweiz termingerecht verlassen wird. Die Vertrauenswürdigkeit des Gastgebers und Beschwerdeführers wurde denn auch von der Vorinstanz nie in Zweifel gezogen (vgl. Vernehmlassung vom 5. Mai 2010).

E. 10 Aufgrund der vorgängigen Erwägungen bieten die persönlichen und wirt­schaftlichen Verhältnis­se der Gesuchstellerin durchaus hin­reichende Gewähr für eine ge­sicherte Wiederausreise. Demzufolge ist festzu­stellen, dass die ange­fochtene Verfügung den rechtserheblichen Sach­verhalt unrichtig respektive unvollständig festhält und in fehler­hafter Aus­übung des Er­messens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Be­schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf­zuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenz­kodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus huma­nitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu er­teilen ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerde­führer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kosten­vorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Partei­entschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertrete­nen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnis­mässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4, Art. 8 so­wie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 134 I 184 E. 6.3). Dispositiv Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 12. April 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahl-adresse") - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2102/2010 Urteil vom 10. Februar 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien W._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug aufT._______. Sachverhalt: A. Am 23. Dezember 2009 beantragte die aus Peru stammende T._______ (geb. 1983, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Ein­geladene) bei der Schwei­zerischen Botschaft in Lima die Erteilung ei­nes Einreisevisums für die Dauer von zwei Monaten. Als Zweck der be­ab­sichtigten Reise gab sie an, den in der Stadt Bern wohnhaften Schweizer Bürger W._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) be­suchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über­mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent­scheid an die Vor­instanz. B. Nachdem die Mig­rationsbehörde der Stadt Bern beim Gastgeber ergän­zende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellung­nahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Ein­reisegesuch mit Verfü­gung vom 26. Februar 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Be­grün­dung, die an­standslose und fristgerechte Wiederausreise nach ei­nem Be­suchsauf­enthalt könne nicht als ge­sichert betrachtet werden. Die Gesuch­stelle­rin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirt­schaftlichen und politischen Ver­hältnisse (hohe Arbeitslosenrate, ge­ringe Einkommensverhältnisse, Armut, Streiks, Demonstrationen, hohe Kri­minalitätsrate) ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der ledigen und kinderlosen Gesuch­stellerin ob­lägen im Heimatland we­der zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch fa­miliäre Verantwortlichkeiten, die gegebe­nenfalls Gewähr für eine fristge­rechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010 beantragt der Beschwerdefüh­rer die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Ver­fügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be­gründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Un­recht davon aus, die Wieder­ausreise der Ein­geladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesi­chert, verfüge die Gesuchstellerin doch - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - über berufliche und familiäre Verpflichtungen in ihrem Hei­matland. Er selber kenne die Eingeladene seit Juli 2006 persönlich und habe mit ihr zusammen bereits viermal während mehreren Wochen Rei­sen in Süd- und Mittelamerika unternommen. Stets sei die Gesuchstellerin wieder nach Peru zurückgekehrt, was sie auch nach einem dreimonatigen Besuchsauf­enthalt in der Schweiz tun werde. Als Beweismittel wurden zahlreiche, die Gesuchstellerin wie den Beschwer­deführer betreffende (Visums-)Unterlagen zu den Akten ge­reicht. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2010 spricht sich die Vor­instanz nach wie vor für die Abwei­sung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, ein dreimonatiger Auslandaufenthalt wäre wohl kaum mit verbindli­chen beruflichen Verpflichtungen vereinbar. E. In seiner Replik vom 26. Mai 2010 hält der Beschwerdeführer, unter Bei­lage weiterer Beweismittel, an seinen Anträgen und deren Begründung voll­umfänglich fest und wirft dem BFM vor, die ablehnenden Gründe sehr all­gemein gehalten zu haben und in keiner Weise auf die spezifischen Ver­hältnisse ein­gegangen zu sein. So gelte es zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin seit mehr als zehn Jahren erwerbstätig sei, in diesen Jahren in mehreren Bäckereien und Konditoreien gearbeitet und somit ihre beruflichen Kenntnisse laufend erweitert habe; sie verfüge über ein überdurchschnittliches Erwerbseinkommen. Zudem komme die Eingela­dene aus der Hauptstadt Lima, dem Wirtschaftszentrum Perus, und nicht aus einem wirtschaftlich weniger entwickelten Landesteil. Dort wohne sie zusammen mit ihrer Schwester und deren Ehegatten in einem sehr sauberen, schönen und sicheren Quartier. Die Tatsache, dass in den letzten zehn Jahren lediglich 13 peruanische Staatsangehörige ein Asyl­gesuch in der Schweiz gestellt hätten, zeige, dass die Schweiz für Peru­aner als Migrationsland eher unattraktiv sei. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bun­den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemach­ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätz­lich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Peru zu diesen Staaten zählt, unter­liegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 7. 7.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vor­in­stanz un­ter Berücksichti­gung der Verhältnisse im Herkunftsland und der per­sön­lichen Lebensum­stände einen ermessensfehlerfreien Ent­scheid ge­troffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staa­ten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünsti­gen Ver­hältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die per­sönliche In­teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei­ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 7.2. Die Gesuchstellerin stammt aus Peru. Am 1. Januar 2003 wurde der seit der spanischen Kolonialzeit in diesem Land herrschende Zentralismus zugunsten einer vorsichtigen Dezentralisierung aufgegeben. Die 25 Regionen Perus verfügen nun über vom Volk gewählte Regionalpräsidenten und -regierungen, deren Zuständigkeiten, Autonomie und finanzielle Ausstattung im einzelnen noch in der Entwicklung sind. Durch die Dezentralisierung soll eine bürger- und problemnähere Verwaltung geschaffen und das Wirtschaftswachstum der Regionen gestärkt werden. Am 28. Juli 2006 hat Staatspräsident Alan García sein Amt angetreten und ein Land mit einer relativ konsolidierten Demokratie und einer wachsenden Wirtschaft übernommen. Aussen- und wirtschaftspolitisch verfolgt García in seiner zweiten Amtszeit (er war bereits von 1985-1990 peruanischer Staatspräsident) eine moderate Politik. Den marktwirtschaftlich orientierten Kurs seines Vorgängers Toledo führt er fort. Ein innenpolitisches Hauptziel seiner Regierung ist die Armutsbekämpfung. Peru verzeichnet als einziges südamerikanisches Land im Krisenjahr 2009 ein positives Wirtschaftswachstum und setzte somit seinen positiven Wachstumstrend fort. Auch 2010 wird mit einem Wirtschaftswachstum von über 8% gerechnet. Laut neuester Studien kristallisiert sich Peru als das für Investoren attraktivstes Land Südamerikas heraus. Derzeit ist die peruanische Wirtschaft noch stark auf die Hauptstadt ausgerichtet. Lima erwirtschaftet mit einem Drittel der Bevölkerung des Landes 55% des Bruttoinlandprodukts (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reise und Sicher­heit > Peru > Innenpolitik, Stand: November 2010, besucht im Februar 2011). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaft­lichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäu­schen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbe­dingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevöl­kerung betrug im Jahre 2009 nämlich nur gerade 4'356 USD (Schweiz: 63'401 USD; Quelle: Germany Trade & Invest, www.gtai.de, Aussenwirtschaft > Peru > Wirtschaftsdaten kompakt - Peru, November 2010, besucht im Februar 2011). 7.3. In Anbetracht der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage in Peru und unter Berück­sichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, er­fahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Be­kannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein­schätzte, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Rüge der Pau-schalisierung ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzu­stimmen, als es zu schematisch und nicht halt­bar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus­schliesslich auf­grund der all­gemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hin­reichend ge­sicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzel­falles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesell­schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an­standslosen Wiederausreise begünstigen. 8. 8.1. Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine in der Hauptstadt Lima wohnhafte, bald 28-jährige ledige Frau, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers mit ihrer Schwester und deren Ehegatten in Hausgemeinschaft leben soll. Sämtliche ihrer nächsten Familienangehörigen (Mutter, Vater, Bruder, drei Schwestern), zu denen sie regelmässigen Kontakt pflegt, befinden sich weiterhin in Peru, was für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland spricht, welcher die Gesuchstellerin von einer Emigration abhalten dürfte. 8.2. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren berufliche Bindungen geltend. So sei seine Freundin seit mehr als 10 Jahren erwerbstätig, habe in all diesen Jahren in mehreren Bäckereien und Konditoreien ihre beruflichen Kenntnisse laufend erweitern können und verfüge auch heute über eine feste Anstellung und ein regelmässiges Einkommen. Der zuhanden der Schweizerbotschaft in Lima ausgestellten Arbeitsbestätigung lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit Dezember 2008 in einer Konditorei in Lima als Konditorin und kaufmännische Angestellte angestellt ist und einen monatlichen Grundlohn von 1'500 Nuevos Soles (ca. CHF 535.-) bezieht. Bei überdurchschnittlichem Umsatz soll sie bis zu 1'200 Nuevos Soles (ca. CHF 430.-) zusätzlich verdienen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, erzielt die Eingeladene damit ein für peruanische Verhältnisse überdurchschnittliches Einkommen, womit das wirtschaftliche Fortkommen im Heimatland gesichert zu sein scheint; nicht zuletzt auch deshalb, weil ihr der Arbeitgeber nach erfolgtem Auslandaufenthalt die Weiterbeschäftigung zugesichert hat. Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin (teilweise) von unbezahltem Urlaub profitieren dürfte, erweist sich der Einwand der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wonach ein dreimonatiger Auslandaufenthalt wohl kaum mit verbindlichen beruflichen Verpflichtungen vereinbar wäre, vorliegend als unbehelflich. 8.3. Insgesamt betrachtet verfügt somit die Gesuchstellerin durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch berufliche Verankerung in Peru. Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, den dargelegten Sachverhalt eingehend zu prüfen.

9. Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist in casu davon auszu­gehen, dass die Eingeladene nach ihrem Besuchsaufenthalt frist­gerecht in ihr Heimatland zurückkehren wird; dies umso mehr, als sie engste Familienangehörige im Heimatland zurücklässt. Wie sich den eingereichten Passkopien entnehmen lässt, hat die Gesuchstellerin in den letzten Jahren in Begleitung des Beschwerdeführers bereits zahlreiche Länder in Süd- und Mittelamerika bereist. Der Beschwerdeführer hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass auch Reisen in Länder mit derselben Landessprache, jedoch höherem Lebensstandard (Argentinien, Costa Rica) seine Freundin nie davon abgehalten hätten, jeweils wieder nach Peru zurückzukehren. In casu darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher von allem Anfang an seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wahrgenommen und die von ihm verlangten Auskünfte erteilt hat, als Gastgeber zweifellos besorgt sein wird, dass die Eingeladene die Schweiz termingerecht verlassen wird. Die Vertrauenswürdigkeit des Gastgebers und Beschwerdeführers wurde denn auch von der Vorinstanz nie in Zweifel gezogen (vgl. Vernehmlassung vom 5. Mai 2010).

10. Aufgrund der vorgängigen Erwägungen bieten die persönlichen und wirt­schaftlichen Verhältnis­se der Gesuchstellerin durchaus hin­reichende Gewähr für eine ge­sicherte Wiederausreise. Demzufolge ist festzu­stellen, dass die ange­fochtene Verfügung den rechtserheblichen Sach­verhalt unrichtig respektive unvollständig festhält und in fehler­hafter Aus­übung des Er­messens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Be­schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf­zuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenz­kodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus huma­nitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu er­teilen ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerde­führer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kosten­vorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Partei­entschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertrete­nen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnis­mässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4, Art. 8 so­wie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 134 I 184 E. 6.3). Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 12. April 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahl-adresse")

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: