Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung (IV), Anspruch auf Taggeld, Verfügung der IVSTA vom 6. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-2084/2023
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 . F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Thailand), vertreten durch Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Rechtsanwältin, AMPARO Anwälte und Notare, Beschwerdeführer,
gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Anspruch auf Taggeld, Verfügung der IVSTA vom 6. März 2023.
C-2084/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. März 2023 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Dauer vom
17. bis 18. November 2022 während der beruflichen und medizinischen Abklärungen zur Eingliederungsfähigkeit ein Taggeld von insgesamt Fr. 156.50 zusprach, welches sich nach einem durchschnittlichen Tages- einkommen von Fr. 194.- bemass (BVGer-act. 1/1), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
17. April 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 18. April 2023) Beschwerde erhob mit den Anträgen, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die Taggelder basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 240.85 auszubezahlen, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Höhe der Invalidenrente (Ge- schäfts-Nr.: C-5545/2019) zu sistieren (BVGer-act. 1), dass das Beschwerdeverfahren in der Folge – im Einverständnis mit den Parteien (vgl. BVGer-act. 1, 7) – (faktisch) sistiert wurde, da der Ausgang des bei Beschwerdeerhebung hängigen Beschwerdeverfahrens C- 5545/2019 für das hier streitige Verfahren von präjudizieller Bedeutung war, dass das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 26. Januar 2024 fort- gesetzt wurde, nachdem das Verfahren C-5545/2019 (betr. Rentenan- spruch) sowie das nachfolgende Verfahren C-6222/2023 (betr. Höhe der Rentennachzahlung) rechtskräftig erledigt waren (BVGer-act. 8), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung seiner Rechtsvertre- terin vom 31. Januar 2024 die Beschwerde vom 17. April 2023 vollumfäng- lich zurückzieht (BVGer-act. 9), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
C-2084/2023 Seite 3 dass demnach keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Be- schwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 200.- zurückzuerstatten ist, dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder der Beschwerde- führer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-2084/2023 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 200.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
C-2084/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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