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C-2063/2018

C-2063/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-21 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz bzw. die neu zuständige kantonale IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese die bisher gewährte Rente weiterhin auszahle und nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29.6.2018)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz bzw. die neu zuständige kantonale IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese die bisher gewährte Rente weiterhin auszahle und nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29.6.2018) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2063/2018 Urteil vom 21. August 2018 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Sistierung der ausserordentlichen Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 9. März 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. August 2004 ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente für Erwachsene stellte (Akten der Vorinstanz [IV-act. 14]), dass die Invalidenversicherungs-Stelle B._______ mit Verfügung vom 8. März 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente guthiess und eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 80% ab 1. August 2003 zusprach (IV-act. 18), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2015 der Invalidenversicherungs-Stelle C._______ mitteilte, er habe seinen Wohnort nach Spanien verlegt (IV-act. 105) und diese den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Juni 2015 darüber informierte, in diesem Fall sei die Schweizerische Ausgleichskasse für die Auszahlung der Rente ab Juni 2015 zuständig, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 eine ordentliche ganze Rente sowie drei ordentliche Kinderrenten ab 1. Juni 2015 zusprach (IV-act. 182), dass die Vorinstanz im Rahmen eines Revisionsverfahrens und mit Schreiben vom 9. Mai 2017 die spanische Verbindungsstelle D._______ beauftragte, den Beschwerdeführer medizinisch untersuchen zu lassen (IV-act. 191), dass das Ministerio E._______ im Zusammenhang mit dem von der Schweiz angeforderten Antrag auf medizinische Begutachtung den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2017 aufforderte, am 28. Juni 2017 zu erscheinen, um die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen (IV-act. 197) dass das Ministerio E._______ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2017 erneut aufforderte, am 25. Juli 2017 zu erscheinen, um die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen (IV-act. 197), dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 29. Juli 2017 mitteilte, er habe den Termin am 28. Juni 2017 wahrgenommen, er sei jedoch wegen seiner fehlenden Spanischkenntnisse wieder weggeschickt worden (IV-act. 198), dass das Ministerio E._______ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2017 ein weiteres Mal aufforderte, am 28. August 2017 zu erscheinen, um die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen (IV-act. 201) dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 10. August 2017 die D._______ aufforderte bis spätestens 10. Oktober 2017 medizinischen Unterlagen einzureichen (IV-act. 200), dass die Vorinstanz in ihrer Notiz vom 21. Februar 2018 festhielt, die medizinischen Fragen seien nicht geklärt worden (IV-act. 204), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. März 2018 dem Beschwerdeführer mitteilte, sie sei aufgrund fehlender Unterlagen nicht in der Lage zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch bestehen würden, und sie werde die Zahlung der Invalidenrente deshalb per 1. Mai 2018 einstellen, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. März 2018 anfocht und beantragte, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die zugesprochene Invalidenrente ab 1. Mai 2018 weiterhin zu gewähren und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 abwies, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 mitteilte, der Versicherte habe sich mit Schreiben vom 29. Juli 2017 und 7. August 2017 an die Vorinstanz gewendet, um aufgrund der Sprachschwierigkeiten Unterstützung im Revisionsverfahren zu erhalten, sie weder in der Mahnung noch in der angefochtenen Verfügung die Einwände des Beschwerdeführers berücksichtig habe, unter diesen Umständen die Invalidenrente des Versicherten nicht ohne Weiteres habe eingestellt werden können, und sie deshalb beantrage, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (B-act. 10), dass der Beschwerdeführer dem Gericht am 13. August 2018 mitteilte, er habe aus finanziellen Gründen seinen Wohnsitz in Spanien aufgeben müssen und sei per 10. August 2018 nach (...), Kanton F._______, umgezogen (B-act. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die ordentliche Invalidenrente sei ihm ab 1. Mai 2018 weiterhin zu gewähren (B-act. 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 feststellte, die Verfügung vom 9. März 2018 sei formell mangelhaft, da die Einwände des Versicherten nicht berücksichtigt worden seien, damit das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei und die Invalidenrente nicht habe ohne Weiteres eingestellt werden können (B-act. 10), dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör haben, das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides darstellt, welcher in die Rechtstellung einer Person eingreift (BGE 133 I 270 E. 3.1 und BGE 132 V 368 E 3.1 mit Hinweisen), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, zumal ersichtlich ist, dass die Vorinstanz auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2017 und 7. August 2017 nicht reagierte, der Beschwerdeführer somit nicht mitwirken konnte und damit das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dass der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht ausserdem ein nicht rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt, weshalb über die Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG nicht entschieden werden kann, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz bzw. nach Wohnsitzwechsel per 10. August 2018 an die zuständige kantonale IV-Stelle zurückgewiesen werden kann, dass die Behörde die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c VwVG nicht anzuhören braucht vor Verfügungen, in denen sie den Begehren der Parteien voll entspricht, dass die Vorinstanz den Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, weshalb dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die angefochtene Verfügung vom 9. März 2018 aufzuheben und die Sache zur weiteren Auszahlung der gewährten Rente, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz bzw. an die neu zuständige kantonalen IV-Stelle zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und damit das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz bzw. die neu zuständige kantonale IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese die bisher gewährte Rente weiterhin auszahle und nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29.6.2018)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: