Rente
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 5. September 2003 beantragte die am _______ geborene X._______ (Beschwerdeführerin), kosovarische Staatsangehörige, die von 1977 bis 1996 (mit Unterbrüchen, vgl. act. 180, 181, 187, 188, 189) in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hatte, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (eingegangen bei der SAK am 17. September 2003) eine Altersrente (act. 151). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 informierte die SAK die Beschwerdeführerin dahingehend, dass eine ordentliche Altersrente ab Vollendung des 64. Altersjahres gewährt werden könne. Ein Vorbezug um ein oder zwei Jahre könne mit einem Kürzungssatz von 3,4% (Jahrgang 1939-1947) bzw. 6,8% (Jahrgang 1942-1947) beantragt werden. Das Gesuch erachte sie als verfrüht (act. 153). Mit Eingabe vom 13. Juli 2005 beantragte die Beschwerdeführerin eine um 6,8% verminderte Altersrente (act. 165). Mit Schreiben vom 2. September 2005 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass sie betreffend Altersrente einen formellen Antrag bei der Sozialversicherung in Pristina einreichen müsse. Falls sie die gekürzte Rente mit zwei Jahren Vorbezug bereits ab 2006 wünsche, müsse sie dies auf dem Antrag an entsprechender Stelle vermerken (act. 166). B. Mit Datum vom 6. April 2006 reichte die Beschwerdeführerin das Formular Ergänzungsblatt zur Anmeldung für Alters- oder Hinterlassenenrente ein mit dem Hinweis, dass ihr Ehegatte am 22. Dezember 2004 verstorben sei (vgl. hiezu act. 128, 217). Ausserdem vermerkte sie unter Ziff. 15 des Antragsformulars: der Antrag sei im Dezember 2005 bei der "Administrata pensionale e Kosoves/Pristina eingereicht worden. Die Nummer des Antrages laute: 08/281/05 (act. 169-172). Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 sprach die SAK der Beschwerdeführerin eine Witwenrente in Form einer einmaligen Abfindung von Fr. 3'457.-- zu (act. 208). Am 23. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin durch den kosovarischen Sozialversicherungsträger (ehemals serbischen Sozialversicherungsträger) das mit Anmeldedatum vom 15. Februar 2005 (Überprüfungsdatum der zuständigen Behörde 23. Mai 2006, Antragsnummer 08/281/05) versehene Formular Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz bei der SAK ein (eingegangen am 29. Mai 2006) (act. 212-215). Am 4. Januar 2007 ging bei der SAK das mit dem Stempel des kosovarischen Sozialversicherungsträgers versehene Formular Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein, auf dem drei Daten aufgeführt waren: 13. November 2006 (Datum der Unterschrift), 17. November 2006 (als Anmeldungsdatum bezeichnet) sowie 19. Dezember 2006 (als Überprüfungsdatum durch die zuständige Behörde gekennzeichnet). Auf dem Formular vermerkte die Beschwerdeführerin unter Ziff. 5, dass sie den Vorbezug der Altersrente wünsche, nicht aber um mindestens 1 Jahr (act. 231-235). Am 21. Februar 2007 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab Juni 2007 Anspruch auf eine Altersrente habe (act. 236). Mit Schreiben vom 27. März 2007 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bereits einen Antrag um Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre eingereicht habe. Auf Aufforderung der SAK vom 10. Oktober 2003 und 2. September 2005 habe sie die notwendigen Unterlagen dem kosovarischen Sozialversicherungsträger gesendet, der die Formulare der SAK weitergeleitet habe. Somit habe sie Anspruch auf monatliche Leistungen ab 19. Mai 2006 (act. 256). C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 sprach die SAK der Beschwerdeführerin eine um ein Jahr vorbezogene ordentliche Altersrente von Fr. 606.-- mit Wirkung ab 1. Juni 2007 zu (act. 291-294). D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um Berechnung bzw. Auszahlung der Altersrente ab 10. September 2003; sie befinde sich in einer finanziell schwierigen Situation und bitte daher um Auszahlung der Rente in Form einer einmaligen Abfindung (act. 297). E. Mit Eingabe vom 7. August 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Auszahlung der Rente in Form einer einmaligen Abfindung (act. 302). Mit Schreiben vom 23. August 2007 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass eine einmalige Abfindung nicht gewährt werden könne. Die Rente bereits ab 2003 auszuzahlen, sei aufgrund ihres Alters nicht möglich. Das ordentliche Rentenalter liege bei 64 Jahren, frühmöglichstes Bezugsdatum sei mit 62 Jahren, "so wie bei Ihnen" (act. 301). F. Mit undatierter Eingabe (bei der SAK eingegangen am 5. September 2007) reichte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 15. Juni 2007 Einsprache ein und beantragte den Vorbezug einer Altersrente um zwei Jahre bzw. ab 1. Juni 2006 und die Nachzahlung der Rente in der Höhe von Fr. 7'000.--. Sie machte im Wesentlichen geltend, auf die Schreiben der SAK vom 1. Oktober 2003, 2. September 2005 und 21. Februar 2007 geantwortet und die verlangten Unterlagen der Rentenverwaltung in Kosovo sowie der SAK eingereicht zu haben. Zudem habe sie bereits im Jahr 2003 einen entsprechenden Antrag eingereicht (act. 317). G. Mit Einspracheverfügung vom 24. Januar 2008 wies die SAK die undatierte Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie mit Verweis auf Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) aus, ein zweijähriger Vorbezug der Altersrente sei im Zeitpunkt des Eingangs des am 19. Dezember 2006 gestellten Antrages (bei der SAK eingegangen am 4. Januar 2007) nicht mehr möglich gewesen; ein Vorbezug der ordentlichen Altersrente könne nicht rückwirkend geltend gemacht werden (Art. 67 Abs. 1bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Das Gesuch auf Vorbezug der Altersrente hätte spätestens vor Ende des Monats, in welchem das 62. Altersjahr erreicht worden sei, eingereicht werden müssen (mit Hinweis auf Rz. 6103 und 6104 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Im Schreiben vom 5. September 2003 habe sich die Beschwerdeführerin zwar über die Möglichkeit eines Rentenvorbezugs erkundigt, im Anschluss auf die Antwort der SAK jedoch nie explizit einen Antrag gestellt. Ebenfalls sei auf dem Antrag auf eine Witwenrente vom 23. Mai 2006 (bei der SAK eingegangen am 29. Mai 2007) nichts vermerkt gewesen betreffend Rentenvorbezug (act. 318-320). H. Mit Eingabe vom 17. März 2008, der Post übergeben am 18. März 2008, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2007 und die Gewährung der Altersrente ab 1. Juni 2006. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass sie bereits mit Schreiben vom 5. September 2003 einen Antrag auf Vorbezug der Rente um zwei Jahre bzw. ab 1. Juni 2006 eingereicht habe. Aufgrund der Schreiben vom 1. Oktober 2003, 2. September 2005 und 21. Februar 2007 habe sie die notwendigen Unterlagen der SAK und der Rentenverwaltung in Kosovo eingereicht. Die von der SAK ausgefüllten Formulare habe sie unterzeichnet wieder retourniert (BVGer act. 1). I. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin (vgl. Brief vom 10. April 2008, BVGer act. 2) gab die Beschwerdeführerin ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 3). J. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Mit Verweis auf Art. 40 Abs. 1 AHVG führte sie insbesondere aus, dass Altersrenten nur ein oder zwei Jahre vorbezogen werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei am _______ geboren. Der Anspruch auf eine Altersrente sei somit am 1. Juni 2008 entstanden. Die Gewährung der Leistungen ab Juni 2003 sei folglich nicht möglich. Des Weiteren sei festzustellen, dass sich in den Rentenakten drei Antragsformulare auf Leistungen befänden: zwei Anträge auf Hinterbliebenenleistungen mit Datum vom 6. April 2006 und 15. Februar 2005 (attestiert vom zuständigen Sozialversicherungsträger am 23. Mai 2006, bei der SAK eingegangen am 29. Mai 2006) und einen Antrag auf Vorbezug der Altersleistungen (bei der SAK eingegangen am 4. Januar 2007), auf dem die Daten 13. und 17. November 2006 sowie 19. Dezember 2006 aufgeführt seien (Letzteres versehen mit einem Stempel der zuständigen Behörde). Anzumerken sei, dass die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. September 2003 und 13. Juli 2005 einerseits verfrüht eingereicht worden seien, andererseits nicht auf einem Antragsformular erfolgten, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch aus diesen Schreiben geltend machen könne. Ein offizieller Antrag auf eine vorbezogene Altersrente sei erstmals am 19. Dezember 2006 erfolgt, allfällige rückwirkende Auszahlungen von Leistungen widersprächen den gesetzlichen Bestimmungen. Ausserdem sei kürzlich betreffend der Gesuchstellung von im Ausland wohnhaften Versicherten die Praxis anerkannt worden, dass jenes Datum der Einreichung des Gesuchs als massgebend zu anerkennen sei, welches vom ausländischen Sozialversicherungsträger auf dem Antragsformular attestiert werde (BVGer act. 6). K. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (BVGer act. 7). Die Beschwerdeführerin liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juli 2008 abgeschlossen wurde (BVGer act. 8).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung der SAK vom 24. Januar 2008, mit welcher das Gesuch um Vorbezug der Altersrente um 2 Jahre abgewiesen wurde.
E. 2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 2.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 2.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 24. Januar 2008, die Beschwerde vom 17. März 2008 ist am 18. März 2008 der kosovarischen Post übergeben worden und am 31. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Da der Einspracheentscheid nicht eingeschrieben versendet worden ist, das Zustellungsdatum daher nicht eruiert werden kann, und der Zustellungsbeweis der Verwaltung obliegt (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166 Rz. 364 mit Hinweisen), muss zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig eingegangen ist. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kosovo und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit der im Februar 2008 als Staat anerkannten Republik Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 2009 wird darauf verzichtet, ab dem Zeitpunkt der Unabhängigkeit der Republik Kosovo die zwischen der Schweiz und der Republik Serbien geltenden bilateralen Abkommen im Verhältnis zu Kosovo anzuwenden. Laufende Altersrenten geniessen jedoch gemäss Art. 25 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand, weshalb diese weiterhin an Staatsangehörige der Republik Kosovo mit Wohnsitz in Kosovo ausgerichtet werden. Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Juni 2007 eine Altersrente. Vorliegend findet somit grundsätzlich das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 weiterhin Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt den Vorbezug der Altersrente um 2 Jahre bei einem Kürzungssatz von 6,8%, bzw. die Auszahlung der Altersrente ab Vollendung ihres 62. Altersjahres, d.h. ab 1. Juni 2006. Sie macht geltend, bereits am 5. September 2003 und am 13. Juli 2005 einen entsprechenden Antrag eingereicht zu haben. Die Vorinstanz hingegen macht geltend, die Beschwerdeführerin habe erst am 19. Dezember 2006 einen formellen Antrag auf Vorbezug der Rente um zwei Jahre eingereicht. Auf die Schreiben vom 5. September 2003 und 13. Juli 2005 könne nicht abgestellt werden, da diese Eingaben einerseits verfrüht eingereicht worden seien, andererseits nicht durch ein offizielles Rentenantragsformular erfolgten.
E. 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 b AHVG haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Nach Abs. 2 entsteht der Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Vollendung des 64. Altersjahres am _______ Anspruch auf eine ordentliche Altersrente seit dem 1. Juni 2008 hat.
E. 4.1.1 Nach Art. 40 Abs. 1 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Nach Abs. 2 werden vorbezogene Altersrenten sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten gekürzt.
E. 4.1.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AHVV wird der Anspruch auf eine Rente durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. AHVV zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht. Als rechtsgültige Anmeldung gilt grundsätzlich nur das auf amtlichem Formular schriftlich eingereichte Leistungsbegehren (vgl. ZAK 1975, S. 377). Macht der Versicherte seinen Anspruch durch formloses Schreiben geltend, so hat ihm die Versicherung ein entsprechendes Formular zur Ausfüllung zuzustellen, wobei jedoch die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des ersten Schreibens zurückbezogen werden (ZAK 1984, S. 404). Nach Abs. 1bis kann der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Die Anmeldung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse spätestens im Monat der Vollendung des für den Vorbezug massgebenden Altersjahres geltend gemacht werden (vgl. Rz. 1109 in RWL).
E. 4.2 Im Schreiben vom 5. September 2003 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, mehrere Jahre in der Schweiz gearbeitet zu haben, und sie erkundigte sich bei der SAK nach den Bedingungen eines Rentenbezugs. Die SAK teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit (vgl. Schreiben vom 1. Oktober 2003, act. 153), dass der Anspruch auf eine Rente nach Vollendung des 64. Altersjahres entstünde, diese aber bei entsprechendem Antrag auch vorbezogen werden könne. Auch wenn die SAK die Beschwerdeführerin über die Modalitäten des Rentenanspruchs aufklärte bzw. sie darauf hinwies, dass die Rente vorbezogen werden könne, kann das fragliche Schreiben nicht als Antrag auf Vorbezug einer Rente qualifiziert werden; es enthält keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass explizit ein Vorbezug der Altersrente beantragt worden wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht nicht auf das Schreiben vom 5. September 2003 abgestellt.
E. 4.3 Mit formloser Eingabe vom 13. Juli 2005 (act. 165) (eingegangen bei der SAK am 8. August 2005) wies die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der SAK vom 1. Oktober 2003 hin, worin sie über die Bedingungen einer Altersrente und einen möglichen Vorbezug aufgeklärt worden war. Sie erklärte sinngemäss, mit Schreiben vom 17. September 2003 einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente eingereicht zu haben, worauf sie von der SAK mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 dahingehend informiert worden sei, dass sie eine um 6,8% verminderte Rente beantragen könne. Aufgrund der schlechten materiellen Bedingungen beantrage sie nun die Gewährung einer um 6,8% verminderten Rente. In der Folge wurde sie von der SAK mit Schreiben vom 2. September 2005 darauf hingewiesen, dass sie einen formellen Antrag bei der Sozialversicherung in Pristina einreichen müsse; falls sie einen Rentenvorbezug um 2 Jahre wünsche, müsse sie dies auf dem entsprechenden Formular unbedingt vermerken (act. 166). Am 4. Januar 2007 erhielt sodann die SAK das ausgefüllte Anmeldeformular für eine Altersrente, datiert vom 13. und 17. November 2006 sowie der behördlichen Bestätigung vom 19. Dezember 2006, mit welchem die Beschwerdeführerin den Rentenvorbezug beantragte. Damit ist die Anmeldung für einen Rentenvorbezug bei der SAK rechtsgültig eingegangen. Wie unter E. 4.1.2 ausgeführt, sind die Wirkungen der Anmeldung auf das erste formlose eingereichte Schreiben zurückzubeziehen, wenn auf Aufforderung der Versicherung ein ausgefülltes Antragsformular nachgereicht wird. Mit Eingabe vom 13. Juli 2005 hat die Beschwerdeführerin einen Rentenantrag eingereicht. Indem sie geltend machte mit Verweis auf den einschlägigen Brief der SAK vom 1. Oktober 2003, sie ersuche um Anerkennung der Rente zu einem Kürzungssatz von 6,8%, hat sie den Antrag auf Vorbezug der Rente um 2 Jahre hinreichend dargelegt. Auf das formlos eingereichte Schreiben kann somit abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer H 416/00 vom 30. April 2001; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-665/2008 vom 30. März 2010 E. 5.6). Die Beschwerdeführerin hat am 19. Mai 2006 das 62. Altersjahr erreicht; der Antrag vom 13. Juli 2005 ist bei der SAK am 8. August 2005 eingegangen und somit rechtzeitig eingereicht.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2008 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführerin ist eine um 2 Jahre vorbezogene Altersrente zu gewähren. Die Sache ist zur Neuberechnung und Nachzahlung der Altersrente an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
E. 5.1 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese auch zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2008 wird aufgehoben.
- Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Neuberechnung und Nachzahlung der Altersrente an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2061/2008 {T 0/2} Urteil vom 28. Mai 2010 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verfügung vom 24. Januar 2008. Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 5. September 2003 beantragte die am _______ geborene X._______ (Beschwerdeführerin), kosovarische Staatsangehörige, die von 1977 bis 1996 (mit Unterbrüchen, vgl. act. 180, 181, 187, 188, 189) in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hatte, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (eingegangen bei der SAK am 17. September 2003) eine Altersrente (act. 151). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 informierte die SAK die Beschwerdeführerin dahingehend, dass eine ordentliche Altersrente ab Vollendung des 64. Altersjahres gewährt werden könne. Ein Vorbezug um ein oder zwei Jahre könne mit einem Kürzungssatz von 3,4% (Jahrgang 1939-1947) bzw. 6,8% (Jahrgang 1942-1947) beantragt werden. Das Gesuch erachte sie als verfrüht (act. 153). Mit Eingabe vom 13. Juli 2005 beantragte die Beschwerdeführerin eine um 6,8% verminderte Altersrente (act. 165). Mit Schreiben vom 2. September 2005 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass sie betreffend Altersrente einen formellen Antrag bei der Sozialversicherung in Pristina einreichen müsse. Falls sie die gekürzte Rente mit zwei Jahren Vorbezug bereits ab 2006 wünsche, müsse sie dies auf dem Antrag an entsprechender Stelle vermerken (act. 166). B. Mit Datum vom 6. April 2006 reichte die Beschwerdeführerin das Formular Ergänzungsblatt zur Anmeldung für Alters- oder Hinterlassenenrente ein mit dem Hinweis, dass ihr Ehegatte am 22. Dezember 2004 verstorben sei (vgl. hiezu act. 128, 217). Ausserdem vermerkte sie unter Ziff. 15 des Antragsformulars: der Antrag sei im Dezember 2005 bei der "Administrata pensionale e Kosoves/Pristina eingereicht worden. Die Nummer des Antrages laute: 08/281/05 (act. 169-172). Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 sprach die SAK der Beschwerdeführerin eine Witwenrente in Form einer einmaligen Abfindung von Fr. 3'457.-- zu (act. 208). Am 23. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin durch den kosovarischen Sozialversicherungsträger (ehemals serbischen Sozialversicherungsträger) das mit Anmeldedatum vom 15. Februar 2005 (Überprüfungsdatum der zuständigen Behörde 23. Mai 2006, Antragsnummer 08/281/05) versehene Formular Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz bei der SAK ein (eingegangen am 29. Mai 2006) (act. 212-215). Am 4. Januar 2007 ging bei der SAK das mit dem Stempel des kosovarischen Sozialversicherungsträgers versehene Formular Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein, auf dem drei Daten aufgeführt waren: 13. November 2006 (Datum der Unterschrift), 17. November 2006 (als Anmeldungsdatum bezeichnet) sowie 19. Dezember 2006 (als Überprüfungsdatum durch die zuständige Behörde gekennzeichnet). Auf dem Formular vermerkte die Beschwerdeführerin unter Ziff. 5, dass sie den Vorbezug der Altersrente wünsche, nicht aber um mindestens 1 Jahr (act. 231-235). Am 21. Februar 2007 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab Juni 2007 Anspruch auf eine Altersrente habe (act. 236). Mit Schreiben vom 27. März 2007 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bereits einen Antrag um Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre eingereicht habe. Auf Aufforderung der SAK vom 10. Oktober 2003 und 2. September 2005 habe sie die notwendigen Unterlagen dem kosovarischen Sozialversicherungsträger gesendet, der die Formulare der SAK weitergeleitet habe. Somit habe sie Anspruch auf monatliche Leistungen ab 19. Mai 2006 (act. 256). C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 sprach die SAK der Beschwerdeführerin eine um ein Jahr vorbezogene ordentliche Altersrente von Fr. 606.-- mit Wirkung ab 1. Juni 2007 zu (act. 291-294). D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um Berechnung bzw. Auszahlung der Altersrente ab 10. September 2003; sie befinde sich in einer finanziell schwierigen Situation und bitte daher um Auszahlung der Rente in Form einer einmaligen Abfindung (act. 297). E. Mit Eingabe vom 7. August 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Auszahlung der Rente in Form einer einmaligen Abfindung (act. 302). Mit Schreiben vom 23. August 2007 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass eine einmalige Abfindung nicht gewährt werden könne. Die Rente bereits ab 2003 auszuzahlen, sei aufgrund ihres Alters nicht möglich. Das ordentliche Rentenalter liege bei 64 Jahren, frühmöglichstes Bezugsdatum sei mit 62 Jahren, "so wie bei Ihnen" (act. 301). F. Mit undatierter Eingabe (bei der SAK eingegangen am 5. September 2007) reichte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 15. Juni 2007 Einsprache ein und beantragte den Vorbezug einer Altersrente um zwei Jahre bzw. ab 1. Juni 2006 und die Nachzahlung der Rente in der Höhe von Fr. 7'000.--. Sie machte im Wesentlichen geltend, auf die Schreiben der SAK vom 1. Oktober 2003, 2. September 2005 und 21. Februar 2007 geantwortet und die verlangten Unterlagen der Rentenverwaltung in Kosovo sowie der SAK eingereicht zu haben. Zudem habe sie bereits im Jahr 2003 einen entsprechenden Antrag eingereicht (act. 317). G. Mit Einspracheverfügung vom 24. Januar 2008 wies die SAK die undatierte Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie mit Verweis auf Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) aus, ein zweijähriger Vorbezug der Altersrente sei im Zeitpunkt des Eingangs des am 19. Dezember 2006 gestellten Antrages (bei der SAK eingegangen am 4. Januar 2007) nicht mehr möglich gewesen; ein Vorbezug der ordentlichen Altersrente könne nicht rückwirkend geltend gemacht werden (Art. 67 Abs. 1bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Das Gesuch auf Vorbezug der Altersrente hätte spätestens vor Ende des Monats, in welchem das 62. Altersjahr erreicht worden sei, eingereicht werden müssen (mit Hinweis auf Rz. 6103 und 6104 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Im Schreiben vom 5. September 2003 habe sich die Beschwerdeführerin zwar über die Möglichkeit eines Rentenvorbezugs erkundigt, im Anschluss auf die Antwort der SAK jedoch nie explizit einen Antrag gestellt. Ebenfalls sei auf dem Antrag auf eine Witwenrente vom 23. Mai 2006 (bei der SAK eingegangen am 29. Mai 2007) nichts vermerkt gewesen betreffend Rentenvorbezug (act. 318-320). H. Mit Eingabe vom 17. März 2008, der Post übergeben am 18. März 2008, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2007 und die Gewährung der Altersrente ab 1. Juni 2006. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass sie bereits mit Schreiben vom 5. September 2003 einen Antrag auf Vorbezug der Rente um zwei Jahre bzw. ab 1. Juni 2006 eingereicht habe. Aufgrund der Schreiben vom 1. Oktober 2003, 2. September 2005 und 21. Februar 2007 habe sie die notwendigen Unterlagen der SAK und der Rentenverwaltung in Kosovo eingereicht. Die von der SAK ausgefüllten Formulare habe sie unterzeichnet wieder retourniert (BVGer act. 1). I. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin (vgl. Brief vom 10. April 2008, BVGer act. 2) gab die Beschwerdeführerin ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 3). J. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Mit Verweis auf Art. 40 Abs. 1 AHVG führte sie insbesondere aus, dass Altersrenten nur ein oder zwei Jahre vorbezogen werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei am _______ geboren. Der Anspruch auf eine Altersrente sei somit am 1. Juni 2008 entstanden. Die Gewährung der Leistungen ab Juni 2003 sei folglich nicht möglich. Des Weiteren sei festzustellen, dass sich in den Rentenakten drei Antragsformulare auf Leistungen befänden: zwei Anträge auf Hinterbliebenenleistungen mit Datum vom 6. April 2006 und 15. Februar 2005 (attestiert vom zuständigen Sozialversicherungsträger am 23. Mai 2006, bei der SAK eingegangen am 29. Mai 2006) und einen Antrag auf Vorbezug der Altersleistungen (bei der SAK eingegangen am 4. Januar 2007), auf dem die Daten 13. und 17. November 2006 sowie 19. Dezember 2006 aufgeführt seien (Letzteres versehen mit einem Stempel der zuständigen Behörde). Anzumerken sei, dass die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. September 2003 und 13. Juli 2005 einerseits verfrüht eingereicht worden seien, andererseits nicht auf einem Antragsformular erfolgten, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch aus diesen Schreiben geltend machen könne. Ein offizieller Antrag auf eine vorbezogene Altersrente sei erstmals am 19. Dezember 2006 erfolgt, allfällige rückwirkende Auszahlungen von Leistungen widersprächen den gesetzlichen Bestimmungen. Ausserdem sei kürzlich betreffend der Gesuchstellung von im Ausland wohnhaften Versicherten die Praxis anerkannt worden, dass jenes Datum der Einreichung des Gesuchs als massgebend zu anerkennen sei, welches vom ausländischen Sozialversicherungsträger auf dem Antragsformular attestiert werde (BVGer act. 6). K. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (BVGer act. 7). Die Beschwerdeführerin liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juli 2008 abgeschlossen wurde (BVGer act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung der SAK vom 24. Januar 2008, mit welcher das Gesuch um Vorbezug der Altersrente um 2 Jahre abgewiesen wurde. 2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 2.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 24. Januar 2008, die Beschwerde vom 17. März 2008 ist am 18. März 2008 der kosovarischen Post übergeben worden und am 31. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Da der Einspracheentscheid nicht eingeschrieben versendet worden ist, das Zustellungsdatum daher nicht eruiert werden kann, und der Zustellungsbeweis der Verwaltung obliegt (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166 Rz. 364 mit Hinweisen), muss zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig eingegangen ist. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kosovo und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit der im Februar 2008 als Staat anerkannten Republik Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 2009 wird darauf verzichtet, ab dem Zeitpunkt der Unabhängigkeit der Republik Kosovo die zwischen der Schweiz und der Republik Serbien geltenden bilateralen Abkommen im Verhältnis zu Kosovo anzuwenden. Laufende Altersrenten geniessen jedoch gemäss Art. 25 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand, weshalb diese weiterhin an Staatsangehörige der Republik Kosovo mit Wohnsitz in Kosovo ausgerichtet werden. Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Juni 2007 eine Altersrente. Vorliegend findet somit grundsätzlich das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 weiterhin Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt den Vorbezug der Altersrente um 2 Jahre bei einem Kürzungssatz von 6,8%, bzw. die Auszahlung der Altersrente ab Vollendung ihres 62. Altersjahres, d.h. ab 1. Juni 2006. Sie macht geltend, bereits am 5. September 2003 und am 13. Juli 2005 einen entsprechenden Antrag eingereicht zu haben. Die Vorinstanz hingegen macht geltend, die Beschwerdeführerin habe erst am 19. Dezember 2006 einen formellen Antrag auf Vorbezug der Rente um zwei Jahre eingereicht. Auf die Schreiben vom 5. September 2003 und 13. Juli 2005 könne nicht abgestellt werden, da diese Eingaben einerseits verfrüht eingereicht worden seien, andererseits nicht durch ein offizielles Rentenantragsformular erfolgten. 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 b AHVG haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Nach Abs. 2 entsteht der Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Vollendung des 64. Altersjahres am _______ Anspruch auf eine ordentliche Altersrente seit dem 1. Juni 2008 hat. 4.1.1 Nach Art. 40 Abs. 1 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Nach Abs. 2 werden vorbezogene Altersrenten sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten gekürzt. 4.1.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AHVV wird der Anspruch auf eine Rente durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. AHVV zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht. Als rechtsgültige Anmeldung gilt grundsätzlich nur das auf amtlichem Formular schriftlich eingereichte Leistungsbegehren (vgl. ZAK 1975, S. 377). Macht der Versicherte seinen Anspruch durch formloses Schreiben geltend, so hat ihm die Versicherung ein entsprechendes Formular zur Ausfüllung zuzustellen, wobei jedoch die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des ersten Schreibens zurückbezogen werden (ZAK 1984, S. 404). Nach Abs. 1bis kann der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Die Anmeldung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse spätestens im Monat der Vollendung des für den Vorbezug massgebenden Altersjahres geltend gemacht werden (vgl. Rz. 1109 in RWL). 4.2 Im Schreiben vom 5. September 2003 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, mehrere Jahre in der Schweiz gearbeitet zu haben, und sie erkundigte sich bei der SAK nach den Bedingungen eines Rentenbezugs. Die SAK teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit (vgl. Schreiben vom 1. Oktober 2003, act. 153), dass der Anspruch auf eine Rente nach Vollendung des 64. Altersjahres entstünde, diese aber bei entsprechendem Antrag auch vorbezogen werden könne. Auch wenn die SAK die Beschwerdeführerin über die Modalitäten des Rentenanspruchs aufklärte bzw. sie darauf hinwies, dass die Rente vorbezogen werden könne, kann das fragliche Schreiben nicht als Antrag auf Vorbezug einer Rente qualifiziert werden; es enthält keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass explizit ein Vorbezug der Altersrente beantragt worden wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht nicht auf das Schreiben vom 5. September 2003 abgestellt. 4.3 Mit formloser Eingabe vom 13. Juli 2005 (act. 165) (eingegangen bei der SAK am 8. August 2005) wies die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der SAK vom 1. Oktober 2003 hin, worin sie über die Bedingungen einer Altersrente und einen möglichen Vorbezug aufgeklärt worden war. Sie erklärte sinngemäss, mit Schreiben vom 17. September 2003 einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente eingereicht zu haben, worauf sie von der SAK mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 dahingehend informiert worden sei, dass sie eine um 6,8% verminderte Rente beantragen könne. Aufgrund der schlechten materiellen Bedingungen beantrage sie nun die Gewährung einer um 6,8% verminderten Rente. In der Folge wurde sie von der SAK mit Schreiben vom 2. September 2005 darauf hingewiesen, dass sie einen formellen Antrag bei der Sozialversicherung in Pristina einreichen müsse; falls sie einen Rentenvorbezug um 2 Jahre wünsche, müsse sie dies auf dem entsprechenden Formular unbedingt vermerken (act. 166). Am 4. Januar 2007 erhielt sodann die SAK das ausgefüllte Anmeldeformular für eine Altersrente, datiert vom 13. und 17. November 2006 sowie der behördlichen Bestätigung vom 19. Dezember 2006, mit welchem die Beschwerdeführerin den Rentenvorbezug beantragte. Damit ist die Anmeldung für einen Rentenvorbezug bei der SAK rechtsgültig eingegangen. Wie unter E. 4.1.2 ausgeführt, sind die Wirkungen der Anmeldung auf das erste formlose eingereichte Schreiben zurückzubeziehen, wenn auf Aufforderung der Versicherung ein ausgefülltes Antragsformular nachgereicht wird. Mit Eingabe vom 13. Juli 2005 hat die Beschwerdeführerin einen Rentenantrag eingereicht. Indem sie geltend machte mit Verweis auf den einschlägigen Brief der SAK vom 1. Oktober 2003, sie ersuche um Anerkennung der Rente zu einem Kürzungssatz von 6,8%, hat sie den Antrag auf Vorbezug der Rente um 2 Jahre hinreichend dargelegt. Auf das formlos eingereichte Schreiben kann somit abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer H 416/00 vom 30. April 2001; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-665/2008 vom 30. März 2010 E. 5.6). Die Beschwerdeführerin hat am 19. Mai 2006 das 62. Altersjahr erreicht; der Antrag vom 13. Juli 2005 ist bei der SAK am 8. August 2005 eingegangen und somit rechtzeitig eingereicht. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2008 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführerin ist eine um 2 Jahre vorbezogene Altersrente zu gewähren. Die Sache ist zur Neuberechnung und Nachzahlung der Altersrente an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 5.1 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese auch zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2008 wird aufgehoben. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Neuberechnung und Nachzahlung der Altersrente an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: