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C-2049/2009

C-2049/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-04 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Sachverhalt

A. Der am (...) 1963 geborene, verheiratete, schweizerische Staats­angehörige X._______ lebt in Deutschland (act. 1, 109 und 125). Er hat von 1981 bis 1997 in der Schweiz namentlich als Per­sonalberater und als Betreuer von Schwerbehinderten gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 100). Am 8. Oktober 1997 (Posteingang IV-Stelle Luzern, act. 1) hat X._______ bei der IV-Stelle Luzern ein Leistungsgesuch gestellt. B. Mit Schreiben vom 8. April 2003 (act. 103) beantragte X._______, nachdem ihm bereits früher berufliche Massnahmen und Tag­gelder gewährt worden waren, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 29. März 2004 (act. 121 ff.) hat die IVSTA X._______ gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. A._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2003 (act. 109) und das von Dr. med. B._______ erstellte Exposé vom 10. Oktober 2003 (act. 112) mit Wirkung ab 1. April 1998 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. C. Am 8. April 2008 hat die IVSTA von Amtes wegen ein Rentenrevisions-verfahren eingeleitet und über die Deutsche Rentenversicherung einen ärztlichen Bericht (E 213) eingeholt (act. 124). D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 (act. 140) hat die IVSTA die halbe Rente von X._______ mit Wirkung ab 1. April 2009 aufgehoben. Die IVSTA stützte sich dabei auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, Nervenarzt und Sozialmediziner, vom 12. Sep­tember 2008 (E 213, act. 132 f.) und auf die medizinische Stel­lung­nahme von Dr. med. D._______, Ärztin für Innere Medizin, vom 23. Oktober 2008 (act. 135). E. Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, mit Eingabe vom 30. März 2009 Beschwerde beim Bundes­ver­waltungsgericht erhoben. Er beantragte die Aufhebung der Verfü­gung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dem Bericht von Dr. med. C._______ lasse sich keine Verbesserung des Ge­sund­heitszustandes des Beschwerdeführers entnehmen. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung ohnehin bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe. F. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2009 hat die IVSTA unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. E._______ des medizinischen Dienstes vom 10. August 2009 die Abweisung der Beschwerde be­antragt. G. Mit Eingabe vom 26. August 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Antrag fest. H. Am 31. August 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 24. August 2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- beim Bun­desverwaltungsgericht eingegangen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak­ten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nach­fol­genden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver­waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an­deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialver­siche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestim­mungen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­ver­sicherungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vor­be­halten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Ge­setzes auf die bundes­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen an­wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor­schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Feb­ruar 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin­weis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha­ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs­ver­fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein all­fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf­grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor­men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezem­ber 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV Revision, AS 2003 3837 be­ziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. De­zember 2007) anwendbar. Am 1. Ja­nuar 2008 sind die Ände­rungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. Sep­tember 2007 (5. IV Re­vi­sion, AS 2007 5129 be­zie­hungs­weise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Renten­an­spruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Be­stim­mungen der er­wähnten Erlasse in der seit die­sem Datum gel­ten­den Fassung an­wendbar. Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Be­stimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab­ge­setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Renten­be­zügers erheblich verändert hat. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer­seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge­sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs­fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens­vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts­grades führen. Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich (unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver­fü­gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Re­vi­sions­verfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der Zwi­schen­zeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichs­basis, wenn sie die ur­sprüngliche Rentenverfü­gung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Gra­des ge­ändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 37 E. 1a). Der Revisions­verfügung kommt im Weiteren - auch wenn der bisherige IV-Grad be­stätigt wird und die Höhe der Rente unverän­dert bleibt - dann als Ver­gleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form einer in Rechtskraft ge­tretenen Verfügung ergangen ist und eine mate­rielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des Bun­desgerichts gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die un­terschiedliche Beurteilung eines im Wesent­lichen unverändert ge­blie­benen Sachverhalts kein Re­visionsgrund; un­terschiedliche Be­ur­teilungen sind revisionsrechtlich nur dann beacht­lich, wenn sie Aus­druck von Änderungen der tat­sächlichen Verhältnis­se sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 29. März 2004 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisions­ver­fügung vom 23. Februar 2009 zu vergleichen.

E. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­mög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits­markt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör­perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt­liche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver­siche­rungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be­züg­lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli­chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be­urtei­lung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon­kret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

E. 3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mit­tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerde­verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflichtge­mäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be­urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be­ur­tei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weis­wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi­gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein­geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge­hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs­sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be­weiskraft zuzuerkennen, so­lange nicht konkrete Indizien gegen die Zu­verlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weite­ren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf­grund deren auf­trags­rechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür­digen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all­gemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spe­zialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin­weisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

E. 3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein­kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom­men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mens­vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver­fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In­validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allge­mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge­sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er­zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent­wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah­rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha­den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müs­sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, da­mit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be­ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher­te Person konkret steht. Ist - wie hier - kein tatsächlich erzieltes Er­werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament­lich weil die versicherte Person nach Ein­tritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch heraus­ge­gebenen Lohn­strukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent­ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.

E. 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte aus­ge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf seine Rente aufgehoben hat.

E. 4.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 29. März 2004 lag der IVSTA der Bericht von Dr. med. A._______, Spezial­arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2003 (act. 109) vor. Dieser hat in seinem Bericht als Diagnosen mit Ein­fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie (inklusive Opiate), gegenwärtig abstinent ICD-10 F19.20, eine narzisstische Per­sönlichkeitsstörung ICD-10 F60.8 und eine Dysthymie (neurotische De­pression) ICD-10 F34.1 genannt. Zudem hat der Arzt leichte, belas­tungsabhängige Lumbalgien festgestellt, welche jedoch als ohne Ein­fluss auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft wurden. Insgesamt erachtete der beurteilende Arzt den Gesundheitszustand des Beschwerde­führers als stationär und schätzte dessen Leistungsfähigkeit auf 70% Leistung bei einem Pensum von 70% der üblichen Arbeitszeit. Dies ent­spreche somit einer Arbeitsunfähigkeit von 50% (70% von 70%) in irgendeiner Tätigkeit.

E. 4.2 Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens holte die IVSTA einen Be­richt bei Dr. med. C._______, Nervenarzt und Sozialmedi­ziner, ein. Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Be­richt vom 12. September 2008 (act. 132. f.) eine narzisstische Per­sön­lich­keits­störung und einen Zustand nach Polytoxikomanie. Ferner stellte er fest, dass sich die Besserung, welche auch Dr. med. A._______ im Jahr 2003 bereits erwähnte, weiter fortgesetzt habe. Der Zustand habe sich stabilisiert, da namentlich kein Rückfall in die Suchterkrankung stattgefunden habe. Im Vergleich zur Untersuchung durch Dr. med. A._______ am 14. Juli 2003 habe sich die ge­sundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert. Dr. med. D._______, Ärztin für Innere Medizin, hielt in ihrer me­dizinischen Stellungnahme gestützt auf den neu eingeholten Bericht von Dr. med. C._______ fest, es lägen keine Anzeichen mehr für eine Depression vor. Der Gesundheitszustand habe sich im Ver­gleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache verbessert. In der bisheri­gen Tätigkeit liege keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit mehr vor.

E. 4.3 Vergleicht man die gesundheitliche Situation des Beschwerde­füh­rers anlässlich der Rentenzusprechung mit der Situation im Revisions­zeitpunkt, so ist festzuhalten, dass die narzisstische Persönlichkeits­störung sowie der Zustand nach Polytoxikomanie sowohl im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung bestanden haben als auch im Revisions­zeitpunkt vorlagen. Dr. med. C._______ hielt fest, die Stimmungslage scheine der­zeit nicht beeinträchtigt und es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen einer depressiven Störung. Allerdings attestierte er dem Beschwerde­führer ein "von der Persönlichkeit geprägtes Zustandsbild", welches zwar Krankheitswert habe, aber "im Sinne der Alltagsanpassung nicht wesentlich negativ beeinflussend" sei und es dem Beschwerdeführer erlaube, aktiv zu werden und durchzuhalten. Wegen der eingetretenen Stabilisierung sei jedoch nach deutschem Recht im allgemeinen Ar­beits­markt heute nicht mehr von einer Leistungsminderung auszu­gehen. Der beurteilende Arzt hat somit zwar noch gewisse psychische Einschränkungen festgestellt, wenn er von einem Zustandsbild spricht, welches Krankheitswert habe, aber es bleibt unklar, ob und inwiefern dies eine Änderung zur früheren Situation darstellt, zumal die nar­zisstische Persönlichkeitsstörung immer noch besteht und nur die Dia­gnose Dysthymie weggefallen ist. Alleine aufgrund des Wegfalls einer Diagnose kann ohnehin nicht systematisch auf den Eintritt einer Ver­besserung geschlossen werden, genauso wenig wie eine Diagnose allein eine Aussagekraft für die daraus folgende Einschränkung der Ar­beitsfähigkeit hat. Ferner ist es widersprüchlich, wenn Dr. med. C._______ lediglich mangels Vorliegens eines Rückfalls in die frühere Suchterkrankung von einer Stabilisierung des Zustandes spricht und da­raus schliesst, der Zustand habe sich verbessert. Es ist zwar nach­vollziehbar, dass der Zustand als stabil(er) bezeichnet wird, da die Ab­stinenz von den Drogen bereits seit einigen Jahren - und nicht erst seit wenigen Monaten - andauert, dennoch ist es nicht plausibel, dies mit einer Verbesserung des Gesundheits­zustandes gleichzusetzen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf die mit Be­richt vom 11. September 2003 fest­gestellten leichten, belastungsab­hängi­gen Lumbalgien keine neue Be­urteilung in den Akten befindet und daher unklar bleibt, ob sich der Gesundheitszustand diesbezüglich verändert hat. Es ist somit festzuhalten, dass die von Dr. med. C._______ und Dr. med. D._______ festgestellte Verbesserung des psy­chi­schen Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar ist und zudem auch nicht begründet wird. Insbesondere in Bezug auf die von Dr. med. C._______ thematisierte "Überwindbarkeit" fehlt eine Begrün­dung und Auseinandersetzung mit den früheren medi­zi­nischen Unter­lagen. Diese bräuchte es aber vorliegend, um abgrenzen zu können, ob sich die bisherige, teilweise Arbeitsfähigkeit verändert hat. Daher kann auch die von Dr. med. C._______ erwähnte Sta­bilisierung nicht als Verbesserung angesehen werden. Ferner ist darauf hinzu­weisen, dass - entgegen den Ausführungen von Dr. med. C._______ - vorliegend der Gesundheitszustand am 29. März 2004 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Revisionsver­fügung vom 23. Fe­bruar 2009 in medizinischer Hinsicht zu vergleichen ist und nicht über eine Leistungsminderung nach deutschem Recht zu befinden ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der eingeholte Be­richt E 213 und die gestützt darauf ergangene Stellungnahme des me­dizinischen Dienstes in psychiatrischer Hinsicht nicht nachvollziehbar sind und nicht darauf abzustellen ist. Bereits deshalb ist der ange­foch­tene Entscheid aufzuheben. Ferner ist die Beurteilung des Gesund­heits­zustandes insofern unvollständig, als in den neuen Berichten und Stellungnahmen keine Äusserungen zu den im Jahr 2003 festgestell­ten Lumbalgien zu finden sind und somit aus orthopädischer Sicht nicht beurteilt werden kann, ob eine Veränderung des Gesundheitszu­standes vorliegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegenden Akten die gesundheitliche Situation und deren Einfluss auf die Arbeits­fähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden kann und somit eine weitere, umfassende Beurteilung in psychiatrischer und in ortho­pädischer Hinsicht vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist somit teil­weise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2009 aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Abklärung des me­dizinischen Sachverhalts an die IVSTA zurückzuweisen.

E. 5 Zufolge dieses Verfahrensausgangs ist auf die Rüge des Beschwerde­führers betreffend Fehlen eines Einkommensvergleichs vorliegend nicht einzugehen.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par­tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisge­mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurück­zu­er­statten.

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu­spre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei­entschädigung umfasst die Kosten der Ver­tretung sowie allfällige wei­tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerde­führer ist vorliegend anwaltlich vertreten. Ihm ist daher eine Partei­entschädi­gung für die ihm entstande­nen not­wendigen Kosten zuzu­sprechen. Da keine Kostennote einge­reicht wurde, ist die Parteient­schädigung auf­grund der Akten festzu­setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteient­schädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- erscheint unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Auf­wandes als an­ge­messen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefoch­tene Verfügung vom 23. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab­klä­rung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu ver­füge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerde­führer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei­ent­schädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­ad­resse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-2049/2009

Urteil vom 4. Februar 2011

Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richter Vito Valenti,

Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Deutschland,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Fischer,

Seehofstrasse 9, Postfach, 6000 Luzern 6,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,

1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Rentenrevision).

Sachverhalt:

A. Der am (...) 1963 geborene, verheiratete, schweizerische Staats­angehörige X._______ lebt in Deutschland (act. 1, 109 und 125). Er hat von 1981 bis 1997 in der Schweiz namentlich als Per­sonalberater und als Betreuer von Schwerbehinderten gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 100). Am 8. Oktober 1997 (Posteingang IV-Stelle Luzern, act. 1) hat X._______ bei der IV-Stelle Luzern ein Leistungsgesuch gestellt.

B. Mit Schreiben vom 8. April 2003 (act. 103) beantragte X._______, nachdem ihm bereits früher berufliche Massnahmen und Tag­gelder gewährt worden waren, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) eine Invalidenrente.

Mit Verfügung vom 29. März 2004 (act. 121 ff.) hat die IVSTA X._______ gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. A._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2003 (act. 109) und das von Dr. med. B._______ erstellte Exposé vom 10. Oktober 2003 (act. 112) mit Wirkung ab 1. April 1998 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

C. Am 8. April 2008 hat die IVSTA von Amtes wegen ein Rentenrevisions-verfahren eingeleitet und über die Deutsche Rentenversicherung einen ärztlichen Bericht (E 213) eingeholt (act. 124).

D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 (act. 140) hat die IVSTA die halbe Rente von X._______ mit Wirkung ab 1. April 2009 aufgehoben.

Die IVSTA stützte sich dabei auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, Nervenarzt und Sozialmediziner, vom 12. Sep­tember 2008 (E 213, act. 132 f.) und auf die medizinische Stel­lung­nahme von Dr. med. D._______, Ärztin für Innere Medizin, vom 23. Oktober 2008 (act. 135).

E. Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, mit Eingabe vom 30. März 2009 Beschwerde beim Bundes­ver­waltungsgericht erhoben. Er beantragte die Aufhebung der Verfü­gung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dem Bericht von Dr. med. C._______ lasse sich keine Verbesserung des Ge­sund­heitszustandes des Beschwerdeführers entnehmen. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung ohnehin bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe.

F. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2009 hat die IVSTA unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. E._______ des medizinischen Dienstes vom 10. August 2009 die Abweisung der Beschwerde be­antragt.

G. Mit Eingabe vom 26. August 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Antrag fest.

H. Am 31. August 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 24. August 2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- beim Bun­desverwaltungsgericht eingegangen.

I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak­ten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nach­fol­genden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver­waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an­deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialver­siche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestim­mungen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­ver­sicherungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vor­be­halten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Ge­setzes auf die bundes­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen an­wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist.

1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor­schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Feb­ruar 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin­weis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha­ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs­ver­fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein all­fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf­grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor­men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezem­ber 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV Revision, AS 2003 3837 be­ziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. De­zember 2007) anwendbar. Am 1. Ja­nuar 2008 sind die Ände­rungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. Sep­tember 2007 (5. IV Re­vi­sion, AS 2007 5129 be­zie­hungs­weise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Renten­an­spruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Be­stim­mungen der er­wähnten Erlasse in der seit die­sem Datum gel­ten­den Fassung an­wendbar.

Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Be­stimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.

2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3.

3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab­ge­setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Renten­be­zügers erheblich verändert hat.

Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer­seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge­sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs­fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens­vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts­grades führen.

Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich (unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver­fü­gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Re­vi­sions­verfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der Zwi­schen­zeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichs­basis, wenn sie die ur­sprüngliche Rentenverfü­gung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Gra­des ge­ändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 37 E. 1a). Der Revisions­verfügung kommt im Weiteren - auch wenn der bisherige IV-Grad be­stätigt wird und die Höhe der Rente unverän­dert bleibt - dann als Ver­gleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form einer in Rechtskraft ge­tretenen Verfügung ergangen ist und eine mate­rielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des Bun­desgerichts gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die un­terschiedliche Beurteilung eines im Wesent­lichen unverändert ge­blie­benen Sachverhalts kein Re­visionsgrund; un­terschiedliche Be­ur­teilungen sind revisionsrechtlich nur dann beacht­lich, wenn sie Aus­druck von Änderungen der tat­sächlichen Verhältnis­se sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).

Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 29. März 2004 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisions­ver­fügung vom 23. Februar 2009 zu vergleichen.

3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­mög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits­markt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör­perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt­liche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver­siche­rungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be­züg­lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli­chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be­urtei­lung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon­kret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

3.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mit­tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerde­verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflichtge­mäss zu würdigen.

Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be­urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be­ur­tei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weis­wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).

Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi­gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein­geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge­hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs­sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be­weiskraft zuzuerkennen, so­lange nicht konkrete Indizien gegen die Zu­verlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weite­ren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf­grund deren auf­trags­rechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür­digen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all­gemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spe­zialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin­weisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

3.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein­kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom­men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mens­vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver­fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).

Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In­validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allge­mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge­sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er­zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent­wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah­rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha­den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müs­sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, da­mit sie berücksichtigt werden können.

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be­ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher­te Person konkret steht. Ist - wie hier - kein tatsächlich erzieltes Er­werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament­lich weil die versicherte Person nach Ein­tritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch heraus­ge­gebenen Lohn­strukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent­ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.

3.6. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%.

Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte aus­ge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf seine Rente aufgehoben hat.

4.1. Im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 29. März 2004 lag der IVSTA der Bericht von Dr. med. A._______, Spezial­arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2003 (act. 109) vor. Dieser hat in seinem Bericht als Diagnosen mit Ein­fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie (inklusive Opiate), gegenwärtig abstinent ICD-10 F19.20, eine narzisstische Per­sönlichkeitsstörung ICD-10 F60.8 und eine Dysthymie (neurotische De­pression) ICD-10 F34.1 genannt. Zudem hat der Arzt leichte, belas­tungsabhängige Lumbalgien festgestellt, welche jedoch als ohne Ein­fluss auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft wurden. Insgesamt erachtete der beurteilende Arzt den Gesundheitszustand des Beschwerde­führers als stationär und schätzte dessen Leistungsfähigkeit auf 70% Leistung bei einem Pensum von 70% der üblichen Arbeitszeit. Dies ent­spreche somit einer Arbeitsunfähigkeit von 50% (70% von 70%) in irgendeiner Tätigkeit.

4.2. Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens holte die IVSTA einen Be­richt bei Dr. med. C._______, Nervenarzt und Sozialmedi­ziner, ein. Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Be­richt vom 12. September 2008 (act. 132. f.) eine narzisstische Per­sön­lich­keits­störung und einen Zustand nach Polytoxikomanie. Ferner stellte er fest, dass sich die Besserung, welche auch Dr. med. A._______ im Jahr 2003 bereits erwähnte, weiter fortgesetzt habe. Der Zustand habe sich stabilisiert, da namentlich kein Rückfall in die Suchterkrankung stattgefunden habe. Im Vergleich zur Untersuchung durch Dr. med. A._______ am 14. Juli 2003 habe sich die ge­sundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert.

Dr. med. D._______, Ärztin für Innere Medizin, hielt in ihrer me­dizinischen Stellungnahme gestützt auf den neu eingeholten Bericht von Dr. med. C._______ fest, es lägen keine Anzeichen mehr für eine Depression vor. Der Gesundheitszustand habe sich im Ver­gleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache verbessert. In der bisheri­gen Tätigkeit liege keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit mehr vor.

4.3. Vergleicht man die gesundheitliche Situation des Beschwerde­füh­rers anlässlich der Rentenzusprechung mit der Situation im Revisions­zeitpunkt, so ist festzuhalten, dass die narzisstische Persönlichkeits­störung sowie der Zustand nach Polytoxikomanie sowohl im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung bestanden haben als auch im Revisions­zeitpunkt vorlagen.

Dr. med. C._______ hielt fest, die Stimmungslage scheine der­zeit nicht beeinträchtigt und es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen einer depressiven Störung. Allerdings attestierte er dem Beschwerde­führer ein "von der Persönlichkeit geprägtes Zustandsbild", welches zwar Krankheitswert habe, aber "im Sinne der Alltagsanpassung nicht wesentlich negativ beeinflussend" sei und es dem Beschwerdeführer erlaube, aktiv zu werden und durchzuhalten. Wegen der eingetretenen Stabilisierung sei jedoch nach deutschem Recht im allgemeinen Ar­beits­markt heute nicht mehr von einer Leistungsminderung auszu­gehen. Der beurteilende Arzt hat somit zwar noch gewisse psychische Einschränkungen festgestellt, wenn er von einem Zustandsbild spricht, welches Krankheitswert habe, aber es bleibt unklar, ob und inwiefern dies eine Änderung zur früheren Situation darstellt, zumal die nar­zisstische Persönlichkeitsstörung immer noch besteht und nur die Dia­gnose Dysthymie weggefallen ist. Alleine aufgrund des Wegfalls einer Diagnose kann ohnehin nicht systematisch auf den Eintritt einer Ver­besserung geschlossen werden, genauso wenig wie eine Diagnose allein eine Aussagekraft für die daraus folgende Einschränkung der Ar­beitsfähigkeit hat. Ferner ist es widersprüchlich, wenn Dr. med. C._______ lediglich mangels Vorliegens eines Rückfalls in die frühere Suchterkrankung von einer Stabilisierung des Zustandes spricht und da­raus schliesst, der Zustand habe sich verbessert. Es ist zwar nach­vollziehbar, dass der Zustand als stabil(er) bezeichnet wird, da die Ab­stinenz von den Drogen bereits seit einigen Jahren - und nicht erst seit wenigen Monaten - andauert, dennoch ist es nicht plausibel, dies mit einer Verbesserung des Gesundheits­zustandes gleichzusetzen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf die mit Be­richt vom 11. September 2003 fest­gestellten leichten, belastungsab­hängi­gen Lumbalgien keine neue Be­urteilung in den Akten befindet und daher unklar bleibt, ob sich der Gesundheitszustand diesbezüglich verändert hat.

Es ist somit festzuhalten, dass die von Dr. med. C._______ und Dr. med. D._______ festgestellte Verbesserung des psy­chi­schen Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar ist und zudem auch nicht begründet wird. Insbesondere in Bezug auf die von Dr. med. C._______ thematisierte "Überwindbarkeit" fehlt eine Begrün­dung und Auseinandersetzung mit den früheren medi­zi­nischen Unter­lagen. Diese bräuchte es aber vorliegend, um abgrenzen zu können, ob sich die bisherige, teilweise Arbeitsfähigkeit verändert hat. Daher kann auch die von Dr. med. C._______ erwähnte Sta­bilisierung nicht als Verbesserung angesehen werden. Ferner ist darauf hinzu­weisen, dass - entgegen den Ausführungen von Dr. med. C._______ - vorliegend der Gesundheitszustand am 29. März 2004 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Revisionsver­fügung vom 23. Fe­bruar 2009 in medizinischer Hinsicht zu vergleichen ist und nicht über eine Leistungsminderung nach deutschem Recht zu befinden ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der eingeholte Be­richt E 213 und die gestützt darauf ergangene Stellungnahme des me­dizinischen Dienstes in psychiatrischer Hinsicht nicht nachvollziehbar sind und nicht darauf abzustellen ist. Bereits deshalb ist der ange­foch­tene Entscheid aufzuheben. Ferner ist die Beurteilung des Gesund­heits­zustandes insofern unvollständig, als in den neuen Berichten und Stellungnahmen keine Äusserungen zu den im Jahr 2003 festgestell­ten Lumbalgien zu finden sind und somit aus orthopädischer Sicht nicht beurteilt werden kann, ob eine Veränderung des Gesundheitszu­standes vorliegt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegenden Akten die gesundheitliche Situation und deren Einfluss auf die Arbeits­fähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden kann und somit eine weitere, umfassende Beurteilung in psychiatrischer und in ortho­pädischer Hinsicht vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist somit teil­weise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2009 aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Abklärung des me­dizinischen Sachverhalts an die IVSTA zurückzuweisen.

5. Zufolge dieses Verfahrensausgangs ist auf die Rüge des Beschwerde­führers betreffend Fehlen eines Einkommensvergleichs vorliegend nicht einzugehen.

6.

6.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par­tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisge­mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurück­zu­er­statten.

6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu­spre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei­entschädigung umfasst die Kosten der Ver­tretung sowie allfällige wei­tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerde­führer ist vorliegend anwaltlich vertreten. Ihm ist daher eine Partei­entschädi­gung für die ihm entstande­nen not­wendigen Kosten zuzu­sprechen. Da keine Kostennote einge­reicht wurde, ist die Parteient­schädigung auf­grund der Akten festzu­setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteient­schädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- erscheint unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Auf­wandes als an­ge­messen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefoch­tene Verfügung vom 23. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab­klä­rung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu ver­füge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerde­führer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei­ent­schädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­ad­resse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli

Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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