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C-202/2023

C-202/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-19 · Deutsch CH

Zulassung von Spitälern (Kanton)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 und Art. 90a Abs. 2 KVG [SR 832.10] beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss 2022-1879 vom 13. Dezember 2022 wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen, womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legitimiert (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Des Weiteren ist der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 414 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1 und 2.6).

E. 1.4.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Regierungsratsbeschluss 2022-1879 vom 13. Dezember 2022, mit welchem die Spitalliste 2021 im Bereich Akutsomatik per 1. Januar 2023 geändert worden ist. Die Änderungen betreffen den Nachvollzug der geänderten Spitalplanungsleistungsgruppen (SPLG)-Systematik in den Leistungsbereichen Kardiologie, Orthopädie und Gefässe (Radiologie). Dabei sollten die bestehenden Leistungsaufträge der Spitalliste 2021 unverändert in die neue Systematik überführt und der Umfang der zugeteilten Leistungsaufträge durch die technischen Änderungen unberührt bleiben (BVGer-act. 1 Beilage 3).

E. 1.4.2 Im Rahmen dieser technischen Anpassung sind die Leistungsaufträge der Beschwerdeführerin für die neuen Leistungsgruppen «RAD2» und «BEW8.1.1» per 1. Januar 2023 weggefallen. Diese - offensichtlich unbeabsichtigte - materielle Änderung der Spitalliste 2021 bildet Gegenstand des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses 2022-1879 vom 13. Dezember 2022, sodass insofern auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.4.3 Hingegen haben sich aus dem hier angefochtenen Regierungsratsbeschluss 2022-1879 vom 13. Dezember 2022 betreffend die Leistungsgruppen «HNO1.1.1», «KAR3.1» und «URO1.1.4» in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Über die Nichterteilung bzw. befristete Erteilung von Leistungsaufträgen an die Beschwerdeführerin in den Leistungsgruppen «HNO1.1.1», «KAR3.1» (früher Teilbereich von «KAR1.1.1») und «URO1.1.4» wurde bereits im Rahmen der mit Regierungsratsbeschlüssen vom 25. Mai 2021 erlassenen gleichlautenden Spitallisten 2021 per 1. Juli 2021 der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft materiell entschieden. Entsprechend ist die Spitalliste 2021 per 1. Januar 2023 bezüglich dieser Leistungsgruppen mit der Spitalliste 2021 per 1. Juli 2021 identisch (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 19 sowie Beilage 7; 16 Beilagen 1 und 3). Mit anderen Worten hat der vorliegend angefochtene Regierungsratsbeschluss 2022-1879 vom 13. Dezember 2022 betreffend diesen drei Leistungsgruppen keine inhaltlichen Änderungen bezüglich der Beschwerdeführerin zur Folge. Demnach bildet die Nichterteilung bzw. befristete Erteilung von Leistungsaufträgen in den Leistungsgruppen «HNO1.1.1», «KAR3.1» (als Teilbereich der früheren Leistungsgruppe «KAR1.1.1») und «URO1.1.4» nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Regierungsratsbeschlusses 2022-1879 vom 13. Dezember 2022. Daher kann auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten werden.

E. 1.5 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin gegen den Regierungsratsbeschluss 2021-737 vom 25. Mai 2021 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht hat (Verfahren C-2940/2021). Ob und gegebenenfalls inwiefern es sich beim Regierungsratsbeschluss 2023-721 vom 30. Mai 2023 um eine Änderung oder Wiedererwägung des Regierungsratsbeschlusses 2021-737 vom 25. Mai 2021 handelt, wird im dortigen Verfahren zu beurteilen sein. Der Regierungsratsbeschluss 2023-721 vom 30. Mai 2023, mit welchem unter anderem der Beschwerdeführerin ein Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe «KAR3.1» erteilt worden ist, berührt den hier massgeblichen Anfechtungsgegenstand nicht und zeitigt infolgedessen auch keine Auswirkungen auf den vorliegend angefochtenen Regierungsratsbeschluss 2022-1879 vom 13. Dezember 2022 (vgl. vorstehende E. 1.4.3).

E. 1.6 Aufgrund des Dargelegten kann auf die Beschwerde nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf die mit Regierungsratsbeschluss 2022-1879 vom 13. Dezember 2022 nicht mehr erteilten Leistungsgruppen «RAD2» und «BEW8.1.1» bezieht. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 58 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Widererwägung ziehen (Abs. 1). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3 erster Satzteil).

E. 2.2 Mit dem wiedererwägungsweise erlassenen Regierungsratsbeschluss 2023-720 vom 30. Mai 2023 hat die Vorinstanz den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin bezüglich der Leistungsgruppen «RAD2» und «BEW8.1.1» entsprochen (vgl. BVGer-act. 16 Beilage 1, 18). Infolgedessen ist das Beschwerdeverfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden (vgl. vorstehende E. 1.4.2).

E. 3 Zusammenfassend ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 4.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 4.1.1 Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. a VGKE).

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin ist insoweit unterlegen, als auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Gegenstandslosigkeit der verbleibenden Beschwerdeanträge hat die Vorinstanz zu vertreten.

E. 4.1.3 Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

E. 4.1.4 Der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin wird die Hälfte der auf Fr. 1'500.- festgesetzten Verfahrenskosten, mithin Fr. 750.-, auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 4'250.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

E. 4.2 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 15 in Verbindung mit Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht.

E. 4.2.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat detaillierte Honorar-Rechnungen für die Zeiträume vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 sowie vom 1. Januar 2023 bis 3. Juli 2023 eingereicht, welche sie im Zusammenhang mit dem bereits früher anhängig gemachten Verfahren C-2940/2021 sowie den aktuellen Parallelverfahren C-131/2023 und C-202/2023 erstellt hat (vgl. BVGer-act. 18 inkl. Beilagen).

E. 4.2.2 Die in den Parallelverfahren C-131/2023 und C-202/2023 angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse datieren vom 6. bzw. 13. Dezember 2022, die entsprechenden Beschwerden vom 9. bzw. 12. Januar 2023. Die Honorar-Rechnungen für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 betreffen offensichtlich keines dieser Parallelverfahren und sind daher nicht zu berücksichtigen.

E. 4.2.3 Für den hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 3. Juli 2023 macht die Rechtsvertreterin mit Honorar-Rechnungen vom 29. Mai 2023 und 3. Juli 2023 für die Parallelverfahren C-131/2023 und C-202/2023 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 22'363.70 (50.4 Stunden zu Fr. 400.-, zuzüglich 3 % Spesenpauschale [Fr. 604.80] und Fr. 1'598.90 Mehrwertsteuer) geltend.

E. 4.2.4 Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (vgl. Art. 10 Abs. 1 VGKE). Rechtsprechungsgemäss ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Urteil des BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3).

E. 4.2.4.1 Im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung werden im Zeitraum vom 2. Januar 2023 bis 11. Januar 2023 Aufwendungen von insgesamt 38 Stunden geltend gemacht, wobei 3.8 Stunden auf die Finalisierung und Anpassung der Beschwerden gegen den jeweiligen Regierungsratsbeschluss des Kantons Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft entfallen. Unter Berücksichtigung des Umfangs und des Inhalts der Beschwerden, der gleichlautenden Spitallisten 2021 der genannten Kantone, der mit jeweiligem Regierungsratsbeschluss vom 6. bzw. 13. Dezember 2022 ausdrücklich beabsichtigten rein technischen Anpassung der gleichlautenden Spitallisten 2021, der weitgehend identischen Beschwerdeschriften in den Parallelverfahren C-131/2023 und C-202/2023 sowie dem Umstand, dass überdies ein wesentlicher Teil der Beschwerdebegründung aus dem noch hängigen Verfahren C-2940/2021 übernommen worden ist, erscheint ein Aufwand von höchstens 20 Stunden angemessen. Der geltend gemachte Aufwand von 38 Stunden ist daher um 18 Stunden zu kürzen.

E. 4.2.4.2 Im Zeitraum vom 18. Januar 2023 bis 22. Februar 2023 werden Aufwendungen von insgesamt 3.8 Stunden für Telefonate, E-Mails, Akten- und Rechtstudium sowie Fristenverwaltung geltend gemacht. Dabei handelt es sich um Aufwendungen die nicht mehr in direktem Zusammenhang mit der am 9. bzw. 12. Januar 2023 eingereichten Beschwerden stehen. Der zusätzlich verursachte Aufwand im Zusammenhang mit der Einreichung einer gültigen Vollmacht stellt keinen notwendigen Vertretungsaufwand dar. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kontakte mit der Mandantschaft in diesem Verfahrensstadium notwendig waren. Schliesslich sind rein administrative Aufwände wie Fristenverwaltung nicht zu entschädigen.

E. 4.2.4.3 Vom 23. März 2023 bis 2. Juni 2023 waren die Parallelverfahren C-131/2023 und C-202/2023 sistiert, sodass keine Notwendigkeit für die in der Zeit vom 26. März 2023 bis 9. Mai 2023 angeführten Aufwendungen von insgesamt Stunden 1.8 Stunden ersichtlich ist.

E. 4.2.4.4 Somit ist der geltend gemachte Aufwand von 50.4 Stunden auf 26.8 Stunden zu kürzen (50.4 - 18 - 3.8 - 1.8).

E. 4.2.5 Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz bei Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im KVG-Bereich Fr. 250.- bis Fr. 300.- (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-4334/2013 vom 11. November 2015, C-3454/2013 vom 20. April 2015, C-5676/2013 vom 20. Februar 2014, C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.4 m.w.H.). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 400.- ist daher auf Fr. 300.- zu reduzieren.

E. 4.2.6 Mangels rechtlicher Grundlage können Auslagen nicht in Prozenten des Stundenaufwandes geltend gemacht werden, vielmehr ist auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen (vgl. Art. 11 VGKE; Urteil des BVGer C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.5 m.H.). Da die tatsächlichen Auslagen nicht ausgewiesen sind, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 300.- festzusetzen.

E. 4.2.7 Nach dem Gesagten belaufen sich die Kosten der Vertretung für die Parallelverfahren C-131/2023 und C-202/2023 auf total Fr. 8'982.20 (26.8 Stunden zu Fr. 300.-, zuzüglich Fr. 300.- Auslagen und Fr. 642.20 Mehrwertsteuer [7.7 %]). Angesichts der inhaltlich gleichgelagerten Parallelfälle, rechtfertigt es sich, die Kosten hälftig auf diese beiden Verfahren zu verteilen, womit die notwendigen Vertretungskosten im vorliegenden Verfahren Fr. 4'491.10 betragen. Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'245.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.

E. 4.2.8 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 5 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141 V 361).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-202/2023 Urteil vom 19. Januar 2024 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien Kantonsspital Baselland, Mühlemattstrasse 26, 4410 Liestal, vertreten durch Dr. iur. Monika Gattiker, Rechtsanwältin, Lanter Anwälte & Steuerberater, Seefeldstrasse 19, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Landeskanzlei, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, gysin rechtsanwälte, Hirzbodenweg 95, Postfach, 4052 Basel, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Spitalliste 2021; Änderung im Bereich Akutsomatik per 1. Januar 2023, Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft 2022-1879 vom 13. Dezember 2022. Sachverhalt: A. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) nahm mit Beschluss 2022-1879 vom 13. Dezember 2022 Änderungen betreffend die Spitalliste 2021 im Bereich Akutsomatik vor, wobei die Änderung im Bereich Akutsomatik per 1. Januar 2023 den Nachvollzug der geänderten Spitalplanungsleistungsgruppen (SPLG)-Systematik in den Leistungsbereichen Kardiologie, Orthopädie und Gefässe (Radiologie) betraf. Entsprechend wurde im Beschluss ausdrücklich ausgeführt, dass die Leistungsaufträge der Spitalliste 2021 unverändert in die neue Systematik überführt würden und der Umfang der zugeteilten Leistungsaufträge durch die technischen Änderungen unberührt bleiben würden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 3). B. B.a Das Kantonsspital Baselland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 12. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte betreffend die der Beschwerdeführerin nicht erteilten Leistungsaufträge «HNO1.1.1 Komplexe Halseingriffe (Interdisziplinäre Tumorchirurgie», «KAR3.1 Interventionelle Kardiologie (Spezialeingriffe)», «RAD2 Komplexe interventionelle Radiologie», «BEW8.1.1 Komplexe Wirbelsäulenchirurgie» sowie «URO1.1.4 Isolierte Adrenalektomie» die Aufhebung des Beschlusses vom 13. Dezember 2022 sowie die Erteilung dieser Leistungsaufträge (BVGer-act. 1). B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2023 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- bis zum 17. Februar 2023 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 2). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 13. Februar 2023 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 6). B.c Die Vorinstanz ersuchte mit Eingabe vom 20. Februar 2023 um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens in Bezug auf die Beschwerdeführerin (BVGer-act. 8), wogegen die Beschwerdeführerin keine Einwendungen hatte (BVGer-act. 14). In der Folge wurde das Verfahren mit Zwischenverfügung vom 23. März 2023 sistiert und die Vorinstanz aufgefordert, den Instruktionsrichter umgehend zu informieren, sobald sie den neuen Regierungsratsbeschluss in Bezug auf die Beschwerdeführerin erlassen hat (vgl. BVGer-act. 15). B.d Mit Regierungsratsbeschluss 2023-720 vom 30. Mai 2023 hat die Vor-instanz eine teilweise Wiedererwägung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses 2022-1879 vom 13. Dezember 2022 vorgenommen und der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2023 für den Standort Liestal den Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe «RAD2» und für den Standort Bruderholz die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen «RAD2» und «BEW8.1.1» erteilt (BVGer-act. 16 Beilage 1). B.e Überdies hat die Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss 2023-721 vom 30. Mai 2023 der Beschwerdeführerin unter anderem rückwirkend per 1. Januar 2023 für den Standort Liestal den Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe «KAR3.1» erteilt. Dies vor folgendem Hintergrund: Im Rahmen der mit Regierungsratsbeschlüssen vom 25. Mai 2021 erlassenen gleichlautenden Spitallisten 2021 per 1. Juli 2021 der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft war der Beschwerdeführerin der bis dahin bestehende Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe «KAR1.1.1» nicht mehr erteilt worden. Im Zuge der technischen Anpassung wurde die damalige Leistungsgruppe «KAR1.1.1» per 1. Januar 2023 in die neuen Leistungsgruppen «KAR3.1» und KAR3.1.1» aufgeteilt. Aufgrund der geänderten Leistungsgruppensystematik ab 1. Januar 2013 erachtete die Vorinstanz die leistungsspezifischen Anforderungen für die Erteilung eines Leistungsauftrags betreffend die neue Leistungsgruppe «KAR3.1» nunmehr als erfüllt (BVGer-act. 16 Beilagen 3 und 4). B.f Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 31. Mai 2023 die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (BVGer-act. 16). B.g Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2023 wurde die Sistierung aufgehoben und die Beschwerdeführerin um Mitteilung ersucht, ob die Vorinstanz vollumfänglich den in der Beschwerde gestellten Begehren entsprochen hat (BVGer-act. 17). B.h Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 3. Juli 2023 mit, dass die Vorinstanz den Rechtsbegehren in Bezug auf die Leistungsaufträge «HNO1.1.1 Komplexe Halseingriffe (Interdisziplinäre Tumorchirurgie» und «URO1.1.4 Isolierte Adrenalektomie» nicht entsprochen habe. Hingegen habe die Vorinstanz die Beschwerde bezüglich der Leistungsaufträge «RAD2» und «BEW8.1.1» anerkannt. Das gelte auch in Bezug auf den Leistungsauftrag «KAR3.1», wobei diesbezüglich ein separater Regierungsratsbeschluss erlassen worden sei. Zudem reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mehrere Honorar-Rechnungen ein (vgl. BVGer-act. 18). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 und Art. 90a Abs. 2 KVG [SR 832.10] beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss 2022-1879 vom 13. Dezember 2022 wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen, womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legitimiert (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Des Weiteren ist der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 414 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1 und 2.6). 1.4.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Regierungsratsbeschluss 2022-1879 vom 13. Dezember 2022, mit welchem die Spitalliste 2021 im Bereich Akutsomatik per 1. Januar 2023 geändert worden ist. Die Änderungen betreffen den Nachvollzug der geänderten Spitalplanungsleistungsgruppen (SPLG)-Systematik in den Leistungsbereichen Kardiologie, Orthopädie und Gefässe (Radiologie). Dabei sollten die bestehenden Leistungsaufträge der Spitalliste 2021 unverändert in die neue Systematik überführt und der Umfang der zugeteilten Leistungsaufträge durch die technischen Änderungen unberührt bleiben (BVGer-act. 1 Beilage 3). 1.4.2 Im Rahmen dieser technischen Anpassung sind die Leistungsaufträge der Beschwerdeführerin für die neuen Leistungsgruppen «RAD2» und «BEW8.1.1» per 1. Januar 2023 weggefallen. Diese - offensichtlich unbeabsichtigte - materielle Änderung der Spitalliste 2021 bildet Gegenstand des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses 2022-1879 vom 13. Dezember 2022, sodass insofern auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4.3 Hingegen haben sich aus dem hier angefochtenen Regierungsratsbeschluss 2022-1879 vom 13. Dezember 2022 betreffend die Leistungsgruppen «HNO1.1.1», «KAR3.1» und «URO1.1.4» in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Über die Nichterteilung bzw. befristete Erteilung von Leistungsaufträgen an die Beschwerdeführerin in den Leistungsgruppen «HNO1.1.1», «KAR3.1» (früher Teilbereich von «KAR1.1.1») und «URO1.1.4» wurde bereits im Rahmen der mit Regierungsratsbeschlüssen vom 25. Mai 2021 erlassenen gleichlautenden Spitallisten 2021 per 1. Juli 2021 der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft materiell entschieden. Entsprechend ist die Spitalliste 2021 per 1. Januar 2023 bezüglich dieser Leistungsgruppen mit der Spitalliste 2021 per 1. Juli 2021 identisch (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 19 sowie Beilage 7; 16 Beilagen 1 und 3). Mit anderen Worten hat der vorliegend angefochtene Regierungsratsbeschluss 2022-1879 vom 13. Dezember 2022 betreffend diesen drei Leistungsgruppen keine inhaltlichen Änderungen bezüglich der Beschwerdeführerin zur Folge. Demnach bildet die Nichterteilung bzw. befristete Erteilung von Leistungsaufträgen in den Leistungsgruppen «HNO1.1.1», «KAR3.1» (als Teilbereich der früheren Leistungsgruppe «KAR1.1.1») und «URO1.1.4» nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Regierungsratsbeschlusses 2022-1879 vom 13. Dezember 2022. Daher kann auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten werden. 1.5 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin gegen den Regierungsratsbeschluss 2021-737 vom 25. Mai 2021 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht hat (Verfahren C-2940/2021). Ob und gegebenenfalls inwiefern es sich beim Regierungsratsbeschluss 2023-721 vom 30. Mai 2023 um eine Änderung oder Wiedererwägung des Regierungsratsbeschlusses 2021-737 vom 25. Mai 2021 handelt, wird im dortigen Verfahren zu beurteilen sein. Der Regierungsratsbeschluss 2023-721 vom 30. Mai 2023, mit welchem unter anderem der Beschwerdeführerin ein Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe «KAR3.1» erteilt worden ist, berührt den hier massgeblichen Anfechtungsgegenstand nicht und zeitigt infolgedessen auch keine Auswirkungen auf den vorliegend angefochtenen Regierungsratsbeschluss 2022-1879 vom 13. Dezember 2022 (vgl. vorstehende E. 1.4.3). 1.6 Aufgrund des Dargelegten kann auf die Beschwerde nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf die mit Regierungsratsbeschluss 2022-1879 vom 13. Dezember 2022 nicht mehr erteilten Leistungsgruppen «RAD2» und «BEW8.1.1» bezieht. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 58 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Widererwägung ziehen (Abs. 1). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3 erster Satzteil). 2.2 Mit dem wiedererwägungsweise erlassenen Regierungsratsbeschluss 2023-720 vom 30. Mai 2023 hat die Vorinstanz den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin bezüglich der Leistungsgruppen «RAD2» und «BEW8.1.1» entsprochen (vgl. BVGer-act. 16 Beilage 1, 18). Infolgedessen ist das Beschwerdeverfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden (vgl. vorstehende E. 1.4.2).

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit auf sie einzutreten ist. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.1.1 Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. a VGKE). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin ist insoweit unterlegen, als auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Gegenstandslosigkeit der verbleibenden Beschwerdeanträge hat die Vorinstanz zu vertreten. 4.1.3 Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 4.1.4 Der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin wird die Hälfte der auf Fr. 1'500.- festgesetzten Verfahrenskosten, mithin Fr. 750.-, auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 4'250.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4.2 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 15 in Verbindung mit Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. 4.2.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat detaillierte Honorar-Rechnungen für die Zeiträume vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 sowie vom 1. Januar 2023 bis 3. Juli 2023 eingereicht, welche sie im Zusammenhang mit dem bereits früher anhängig gemachten Verfahren C-2940/2021 sowie den aktuellen Parallelverfahren C-131/2023 und C-202/2023 erstellt hat (vgl. BVGer-act. 18 inkl. Beilagen). 4.2.2 Die in den Parallelverfahren C-131/2023 und C-202/2023 angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse datieren vom 6. bzw. 13. Dezember 2022, die entsprechenden Beschwerden vom 9. bzw. 12. Januar 2023. Die Honorar-Rechnungen für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 betreffen offensichtlich keines dieser Parallelverfahren und sind daher nicht zu berücksichtigen. 4.2.3 Für den hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 3. Juli 2023 macht die Rechtsvertreterin mit Honorar-Rechnungen vom 29. Mai 2023 und 3. Juli 2023 für die Parallelverfahren C-131/2023 und C-202/2023 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 22'363.70 (50.4 Stunden zu Fr. 400.-, zuzüglich 3 % Spesenpauschale [Fr. 604.80] und Fr. 1'598.90 Mehrwertsteuer) geltend. 4.2.4 Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (vgl. Art. 10 Abs. 1 VGKE). Rechtsprechungsgemäss ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Urteil des BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). 4.2.4.1 Im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung werden im Zeitraum vom 2. Januar 2023 bis 11. Januar 2023 Aufwendungen von insgesamt 38 Stunden geltend gemacht, wobei 3.8 Stunden auf die Finalisierung und Anpassung der Beschwerden gegen den jeweiligen Regierungsratsbeschluss des Kantons Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft entfallen. Unter Berücksichtigung des Umfangs und des Inhalts der Beschwerden, der gleichlautenden Spitallisten 2021 der genannten Kantone, der mit jeweiligem Regierungsratsbeschluss vom 6. bzw. 13. Dezember 2022 ausdrücklich beabsichtigten rein technischen Anpassung der gleichlautenden Spitallisten 2021, der weitgehend identischen Beschwerdeschriften in den Parallelverfahren C-131/2023 und C-202/2023 sowie dem Umstand, dass überdies ein wesentlicher Teil der Beschwerdebegründung aus dem noch hängigen Verfahren C-2940/2021 übernommen worden ist, erscheint ein Aufwand von höchstens 20 Stunden angemessen. Der geltend gemachte Aufwand von 38 Stunden ist daher um 18 Stunden zu kürzen. 4.2.4.2 Im Zeitraum vom 18. Januar 2023 bis 22. Februar 2023 werden Aufwendungen von insgesamt 3.8 Stunden für Telefonate, E-Mails, Akten- und Rechtstudium sowie Fristenverwaltung geltend gemacht. Dabei handelt es sich um Aufwendungen die nicht mehr in direktem Zusammenhang mit der am 9. bzw. 12. Januar 2023 eingereichten Beschwerden stehen. Der zusätzlich verursachte Aufwand im Zusammenhang mit der Einreichung einer gültigen Vollmacht stellt keinen notwendigen Vertretungsaufwand dar. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kontakte mit der Mandantschaft in diesem Verfahrensstadium notwendig waren. Schliesslich sind rein administrative Aufwände wie Fristenverwaltung nicht zu entschädigen. 4.2.4.3 Vom 23. März 2023 bis 2. Juni 2023 waren die Parallelverfahren C-131/2023 und C-202/2023 sistiert, sodass keine Notwendigkeit für die in der Zeit vom 26. März 2023 bis 9. Mai 2023 angeführten Aufwendungen von insgesamt Stunden 1.8 Stunden ersichtlich ist. 4.2.4.4 Somit ist der geltend gemachte Aufwand von 50.4 Stunden auf 26.8 Stunden zu kürzen (50.4 - 18 - 3.8 - 1.8). 4.2.5 Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz bei Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im KVG-Bereich Fr. 250.- bis Fr. 300.- (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-4334/2013 vom 11. November 2015, C-3454/2013 vom 20. April 2015, C-5676/2013 vom 20. Februar 2014, C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.4 m.w.H.). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 400.- ist daher auf Fr. 300.- zu reduzieren. 4.2.6 Mangels rechtlicher Grundlage können Auslagen nicht in Prozenten des Stundenaufwandes geltend gemacht werden, vielmehr ist auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen (vgl. Art. 11 VGKE; Urteil des BVGer C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.5 m.H.). Da die tatsächlichen Auslagen nicht ausgewiesen sind, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 300.- festzusetzen. 4.2.7 Nach dem Gesagten belaufen sich die Kosten der Vertretung für die Parallelverfahren C-131/2023 und C-202/2023 auf total Fr. 8'982.20 (26.8 Stunden zu Fr. 300.-, zuzüglich Fr. 300.- Auslagen und Fr. 642.20 Mehrwertsteuer [7.7 %]). Angesichts der inhaltlich gleichgelagerten Parallelfälle, rechtfertigt es sich, die Kosten hälftig auf diese beiden Verfahren zu verteilen, womit die notwendigen Vertretungskosten im vorliegenden Verfahren Fr. 4'491.10 betragen. Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'245.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. 4.2.8 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141 V 361). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'250.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'245.55 zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Versand: