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C-1990/2012

C-1990/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-27 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Einsprache­­entscheid vom 27. März 2012 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurück­gewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Partei­entschädigung ausgerichtet.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Einsprache­­entscheid vom 27. März 2012 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurück­gewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Partei­entschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-1990/2012

Urteil vom 27. September 2012

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Francesco Parrino,

Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

A._______, (wohnhaft in Argentinien), Zustelladresse: B._______, Z._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz .

Gegenstand

Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Einspracheentscheid der SAK vom 27. März 2012.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass auf Antrag von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1968, wohnhaft und ver­heiratet in Argentinien, die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nach­folgend: SAK oder Vorinstanz) am 5. November 2008 die Auf­nahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2007 bestätigte (act. SAK/8),

dass nach unbeantworteter erster Mahnung vom 30. November 2010 die SAK mit eingeschriebenem Brief vom 31. Januar 2011 die aus­stehenden Beitragszahlungen für das Jahr 2009 ein zweites Mal bei der Versicherten einmahnte, andernfalls drohe bei Nichtzahlung der Beiträge der Aus­schluss aus der frei­willigen Versicherung (act. SAK/27 f., vgl. auch Beitrags­verfügung für das Jahr 2009 [act. SAK/26]) und act. SAK/29 ff.),

dass sowohl die von der SAK am 31. August 2011 und 24. Oktober 2011 verfügten Zinsen für das Jahr 2008 und 2009 als auch die jeweils zweite Mahnung für die Verzugszinsen 2008 (mit Datum 31. Oktober 2011) und 2009 (mit Datum 31. Dezember 2011) nicht eingeschrieben der Ver­sicherten zugestellt worden sind (act. SAK/42, 47, 48 und 49),

dass die SAK mit eingeschriebener Verfügung vom 19. Januar 2012, zuge­stellt an das Domizil der Versicherten in Argentinien, die Versicherte aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aus­schloss, weil Letztgenannte - trotz zweimaliger Mahnung - den Beitrags­zahlungen und Verzugszinsen für 2009 nicht fristgerecht nachge­kommen sei (act. SAK/51),

dass die Versicherte am 1. März 2012 via E-Mail und gleichentags auf posta­lischem Weg gegen die Ausschlussverfügung Einsprache erhob und darlegte, dass sie die Beitragszahlungen für das Jahr 2009 bereits am 5. September 2011 mittels Einzahlungsschein vollständig beglichen habe und aus dem Schreiben der SAK vom 15. April 2011 klar hervorgehe, dass ihr ein Aufschub der Zahlungen für das Jahr 2009 bis zum 31. Dezember 2011 und für das Jahr 2010 bis Jahresende 2012 gewährt worden sei (act. SAK/52, 54a und 32),

dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. März 2012 die Einsprache der Versicherten vom 1. März 2012 mangels Zahlung der Beiträge 2009 inkl. Verzugszinsen 2009 in der Höhe von Fr. 111.45 abwies (act. SAK/55),

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. März 2012 (Poststempel: 4. April 2012 Y._______) anfocht und sinn­gemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, da sie keine Mahnungen zu den ausstehenden Verzugszinsen 2008 und 2009 er­halten habe und sie zudem sicher gewesen sei, dass alle geschuldeten Bei­träge mit Datum vom 7. September 2011 (Überweisungsdatum 5. September 2011) fristgerecht von ihr bezahlt worden seien (act. 1),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2012 be­stätigte, der Anschluss aus der freiwilligen Versicherung sei korrekt und aus dem Grund erfolgt, weil die Beiträge und Verzugszinsen 2009 nicht rechtzeitig bezahlt worden seien und grundsätzlich auch ­- "entgegen der Falschauskunft vom 15.4.2011, (...)" - die Beiträge von 2010 bis spätestens Ende der Ausschlussfrist (31. Dezember 2011) hätten be­glichen werden müssen (act. 8),

dass die Vorinstanz bean­tragte, dass die Beschwerde dennoch gutzu­heissen und die angefochtene Ver­fügung aufzuheben sei, da die Be­schwerdeführerin (erstmals) in der Beschwerdeschrift geltend gemacht habe, dass sie die Mahnungen für die Zinsverfügungen nicht erhalten habe und die Vorinstanz den Zustellnachweis nicht erbringen könne (act. 8),

dass die Vorinstanz weiter ausführte, sie werde folgedessen - nach Ab­schluss des Beschwerdeverfahrens - der Beschwerdeführerin eine Nach­frist von 30 Tagen zwecks Einzahlung des Betrages von Fr. 1'048.05 (Rest­beiträge 2009 Fr. 30.15, Verzugszinsen 2009 Fr. 81.30, AHV-Bei­träge 2010 Fr. 936.60) gewähren, mit der Androhung, dass an­sonsten am Ausschluss vom 19. Januar 2012 festgehalten werde (act. 8),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Ver­bindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach Er­öffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),

dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2012 nicht einge­schrieben an die Zustelladresse der Beschwerdeführerin in Argentinien zu­gestellt worden ist, die Vorinstanz den ihr obliegenden Nachweis des Er­öffnungszeitpunkts nicht erbracht und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde­einreichung in ihrer Vernehmlassung auch nicht bestritten hat,

dass vorliegend davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist ein­ge­halten und die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, sodass auf die Be­schwerde einzutreten ist,

dass der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt und es daher uner­lässlich ist, dass der oder die Betroffene, wenn ihm/ihr der Ausschluss droht, genaue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97 E. 2c),

dass die Beschwerdeführerin gemäss vorliegender Akten glaubhaft dar­legte, dass sie keine Kenntnis von den ausstehenden und von der Vor­instanz eingemahnten Verzugszinsen für das Jahr 2008 und 2009 sowie den ausstehenden Beitragszahlungen für 2009 vor dem Ausschluss haben konnte, da die Verzugszinsen - gemäss Einspracheentscheid vom 27. März 2012 - für das Jahr 2008 erst am 30. Juni 2011 (recte: 31. August 2011, vgl. act. SAK 42) und für das Jahr 2009 erst am 24. Oktober 2011 verfügt und diese Verfügungen zudem nicht eingeschrieben versandt worden waren,

dass die Beschwerdeführerin praktisch zeitgleich (am 5. September 2011) einen Betrag von Fr. 945.- auf das Konto der SAK überwiesen hat,

dass die Beschwerdeführerin gemäss Beschwerde keine Mahnungen be­züglich der aus­stehenden Verzugszinsen erhalten habe, aber auch nicht ausschliesse, dass unter Umständen Postsendungen in Argentinien "unter­gehen" oder auf dem Postamt verloren gehen könnten (act. 1),

dass gemäss der im Sozialversicherungsprozess beherrschenden Unter­suchungsmaxime die objektive Beweislast der Tatsache und des Zeit­punktes der Zustellung der Verwaltung obliegt und im Falle der Beweis­losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un­bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen),

dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine An­haltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Begehren der Beschwerde­führerin nicht entsprochen werden sollte,

dass selbst die Vorinstanz offensichtliche Mängel bei der schriftlichen Aus­kunftserteilung am 15. April 2011 feststellte und den Zustellungs­beweis für die Mahnungen (Verzugszinsen 2009) nicht erbringen konnte, so­dass sie vernehmlassungsweise die Gutheissung der Beschwerde be­antragte,

dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts­erheb­lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun­gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,

dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. März 2012 aufzuheben, die Beschwerdeführerin weiter in der frei­willigen Versicherung zu führen und die Sache an die Vorinstanz zurück­zuweisen ist, damit sie die ausstehenden Beiträge und Zinsen ein­fordere, unter Beachtung des in Art. 17 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) festgehaltenen Verfahrens,

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),

dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig ver­treten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, sodass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Einsprache­­entscheid vom 27. März 2012 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurück­gewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Partei­entschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber

Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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