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C-196/2010

C-196/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-19 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen

Sachverhalt

A. Der am (_______) geborene deutsche Staatsangehörige O._______, wohnhaft in Deutschland, arbeitete in den Jahren 1999 bis 2005 als Stahlbetonbauer in der Schweiz (Grenzgänger) und leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. IV 4, 6, 22, 26). Am 16. Juni 2006 stellte er bei der IV-Stelle Aargau ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Eingangsdatum: 14. August 2006, act. IV 3.1). B. Die mit der Prüfung des Leistungsbegehrens befasste IV-Stelle Aargau (SVA Aargau) holte verschiedene Arztberichte und die Akten der SUVA Aarau bezüglich des Arbeitsunfalls vom 27. Juni 2005 sowie den Fragebogen beim Arbeitgeber ein. C. Am 7. September 2006 teilte die IV-Stelle Aargau O._______ mit, dass sie ihm eine Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewähre (act. IV 13). Hierauf führte sie eine Berufsberatung durch, worüber sie am 24. Januar 2007 Bericht erstattete (act. IV 22). Gestützt darauf liess die IV-Stelle Aargau gemäss Mitteilung vom 9. Februar 2007 (act. IV 24) eine berufliche Abklärung bei der Klinik R._______ durchführen. Diese gelangte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2007 (act. IV 26) zum Schluss, dass eine Umschulung, z.B. zum Bauzeichner, nicht zu empfehlen sei. Aufgrund dieser Abklärung wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. September 2009 das Leistungsbegehren bezüglich Umschulung ab (act. IV 52). D. Mit Schreiben vom 18. August 2009 ersuchte O._______ die IV-Stelle Aargau um Gewährung von beruflichen Massnahmen in der Form einer Arbeitsvermittlung (act. IV 44). E. In ihrem Vorbescheid vom 2. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle Aargau O._______ mit, dass sie das Leistungsbegehren vom 18. August 2009 bezüglich Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in der Form von Arbeitsvermittlung abzuweisen gedenke, da dieser in Deutschland Arbeitslosengelder beziehe, was einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gleichgestellt werde (act. IV 55). F. Mit Verfügung vom 4. November 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren bezüglich der Zusprache einer Invalidenrente mangels Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität ab (act. IV 62). Diese blieb, soweit aus den Akten ersichtlich, unangefochten (vgl. act. IV 45, 64). G. Mit Verfügung vom 30. November 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren bezüglich Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Bestätigung des Vorbescheids der IV-Stelle Aargau ab (act. IV 68). H. Gegen diese Verfügung erhob O._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Januar 2010 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von beruflichen Massnahmen (act. 1). Zur Begründung machte er geltend, er sei seit 12 Monaten unvermittelbar, habe sich aber beim deutschen Arbeitsamt anmelden müssen, nachdem ihm die IVSTA die berufliche Umschulung verweigert habe, weil er sonst mittellos gewesen wäre. Es sei ihm eine neue ärztliche Untersuchung bei der SUVA zu ermöglichen, um seinen aktuellen Invaliditätsgrad festzustellen, da die 19% nicht mehr der Realität entsprächen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und stützte sich auf die Stellungnahme der IV-Stelle Aargau vom 24. Februar 2010, welche zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwies (act. 4). J. Den mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 300.- hat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2011 einbezahlt (act. 5, 6).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvorschuss geleistet wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenz­gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger in Siggenthal-Station im Kanton Aargau erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Waldshut-Tiengen in Deutschland, wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle Aargau für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung.

E. 3 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

E. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

E. 3.3 Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind vorliegend bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV Revision, AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar. Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.

E. 3.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. November 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 4.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bilden. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn - wie vorliegend - die Verfügung insgesamt angefochten wird (BGE 130 V 501 E. 1.1, 125 V 413 E. 1b). Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für Massnahmen beruflicher Art in der Form einer Arbeitsvermittlung zu Recht verweigert hat. Insoweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. Januar 2010 beantragt, ihm sei eine neue ärztliche Untersuchung bei der SUVA zu ermöglichen, um seinen aktuellen Invaliditätsgrad festzustellen, der mit 19% seiner Meinung nach nicht mehr der Realität entspreche, ist auf dieses Begehren, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, nicht einzutreten (vgl. aber E. 4.5).

E. 4.2 Ein Doppel der Eingabe vom 5. Januar 2010 (Datum Postaufgabe) ist daher an die SUVA zur Prüfung zu überweisen, ob ein Revisionsgesuch zur Rentenverfügung vom 12. März 2009 (act. IV 41) vorliegt.

E. 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [letztere in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG haben eingliederungsfähige invalide Versicherte (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) beziehungsweise arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung), Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes.

E. 4.4 Nach Ziff. 9. Bst. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1).

E. 4.5 Aufgrund der vorliegenden Akten ist für das Bundesverwaltungsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 9. Januar 2009 bis auf Weiteres in Deutschland Arbeitslosengelder bezogen hat (vgl. Bestätigung der Agentur für Arbeit Waldshut-Tiengen vom 28. September 2009 act. IV 54), was von ihm beschwerdeweise nicht bestritten wird (act. 1). Demnach kann er keine Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3540/2008 vom 20. August 2010 E.6; C-1377/2009 vom 23. Juni 2011 E. 5 und C-3831/2010 vom 15. März 2011 E. 3). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Ein Doppel der Eingabe vom 5. Januar 2010 wird an die Suva in Luzern überwiesen mit der Bitte um Prüfung, ob ein Revisionsgesuch vorliegt.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern (Einschreiben; Ref-Nr._______, Schaden:_______, Dossier_______; Beilage im Doppel: Eingabe vom 5. Januar 2010) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-196/2010 Urteil vom 19. Juli 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien O._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Massnahmen; Verfügung der IVSTA vom 30. November 2009. Sachverhalt: A. Der am (_______) geborene deutsche Staatsangehörige O._______, wohnhaft in Deutschland, arbeitete in den Jahren 1999 bis 2005 als Stahlbetonbauer in der Schweiz (Grenzgänger) und leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. IV 4, 6, 22, 26). Am 16. Juni 2006 stellte er bei der IV-Stelle Aargau ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Eingangsdatum: 14. August 2006, act. IV 3.1). B. Die mit der Prüfung des Leistungsbegehrens befasste IV-Stelle Aargau (SVA Aargau) holte verschiedene Arztberichte und die Akten der SUVA Aarau bezüglich des Arbeitsunfalls vom 27. Juni 2005 sowie den Fragebogen beim Arbeitgeber ein. C. Am 7. September 2006 teilte die IV-Stelle Aargau O._______ mit, dass sie ihm eine Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewähre (act. IV 13). Hierauf führte sie eine Berufsberatung durch, worüber sie am 24. Januar 2007 Bericht erstattete (act. IV 22). Gestützt darauf liess die IV-Stelle Aargau gemäss Mitteilung vom 9. Februar 2007 (act. IV 24) eine berufliche Abklärung bei der Klinik R._______ durchführen. Diese gelangte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2007 (act. IV 26) zum Schluss, dass eine Umschulung, z.B. zum Bauzeichner, nicht zu empfehlen sei. Aufgrund dieser Abklärung wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. September 2009 das Leistungsbegehren bezüglich Umschulung ab (act. IV 52). D. Mit Schreiben vom 18. August 2009 ersuchte O._______ die IV-Stelle Aargau um Gewährung von beruflichen Massnahmen in der Form einer Arbeitsvermittlung (act. IV 44). E. In ihrem Vorbescheid vom 2. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle Aargau O._______ mit, dass sie das Leistungsbegehren vom 18. August 2009 bezüglich Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in der Form von Arbeitsvermittlung abzuweisen gedenke, da dieser in Deutschland Arbeitslosengelder beziehe, was einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gleichgestellt werde (act. IV 55). F. Mit Verfügung vom 4. November 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren bezüglich der Zusprache einer Invalidenrente mangels Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität ab (act. IV 62). Diese blieb, soweit aus den Akten ersichtlich, unangefochten (vgl. act. IV 45, 64). G. Mit Verfügung vom 30. November 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren bezüglich Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Bestätigung des Vorbescheids der IV-Stelle Aargau ab (act. IV 68). H. Gegen diese Verfügung erhob O._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Januar 2010 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von beruflichen Massnahmen (act. 1). Zur Begründung machte er geltend, er sei seit 12 Monaten unvermittelbar, habe sich aber beim deutschen Arbeitsamt anmelden müssen, nachdem ihm die IVSTA die berufliche Umschulung verweigert habe, weil er sonst mittellos gewesen wäre. Es sei ihm eine neue ärztliche Untersuchung bei der SUVA zu ermöglichen, um seinen aktuellen Invaliditätsgrad festzustellen, da die 19% nicht mehr der Realität entsprächen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und stützte sich auf die Stellungnahme der IV-Stelle Aargau vom 24. Februar 2010, welche zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwies (act. 4). J. Den mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 300.- hat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2011 einbezahlt (act. 5, 6). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvorschuss geleistet wurde, ist darauf einzutreten.

2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenz­gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger in Siggenthal-Station im Kanton Aargau erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Waldshut-Tiengen in Deutschland, wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle Aargau für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung.

3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 3.3. Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind vorliegend bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV Revision, AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar. Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert. 3.4. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. November 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. 4.1. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bilden. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn - wie vorliegend - die Verfügung insgesamt angefochten wird (BGE 130 V 501 E. 1.1, 125 V 413 E. 1b). Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für Massnahmen beruflicher Art in der Form einer Arbeitsvermittlung zu Recht verweigert hat. Insoweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. Januar 2010 beantragt, ihm sei eine neue ärztliche Untersuchung bei der SUVA zu ermöglichen, um seinen aktuellen Invaliditätsgrad festzustellen, der mit 19% seiner Meinung nach nicht mehr der Realität entspreche, ist auf dieses Begehren, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, nicht einzutreten (vgl. aber E. 4.5). 4.2. Ein Doppel der Eingabe vom 5. Januar 2010 (Datum Postaufgabe) ist daher an die SUVA zur Prüfung zu überweisen, ob ein Revisionsgesuch zur Rentenverfügung vom 12. März 2009 (act. IV 41) vorliegt. 4.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [letztere in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG haben eingliederungsfähige invalide Versicherte (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) beziehungsweise arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung), Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. 4.4. Nach Ziff. 9. Bst. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1). 4.5. Aufgrund der vorliegenden Akten ist für das Bundesverwaltungsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 9. Januar 2009 bis auf Weiteres in Deutschland Arbeitslosengelder bezogen hat (vgl. Bestätigung der Agentur für Arbeit Waldshut-Tiengen vom 28. September 2009 act. IV 54), was von ihm beschwerdeweise nicht bestritten wird (act. 1). Demnach kann er keine Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3540/2008 vom 20. August 2010 E.6; C-1377/2009 vom 23. Juni 2011 E. 5 und C-3831/2010 vom 15. März 2011 E. 3). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Ein Doppel der Eingabe vom 5. Januar 2010 wird an die Suva in Luzern überwiesen mit der Bitte um Prüfung, ob ein Revisionsgesuch vorliegt.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern (Einschreiben; Ref-Nr._______, Schaden:_______, Dossier_______; Beilage im Doppel: Eingabe vom 5. Januar 2010) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: