Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der 1950 geborene, in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 22. August 2008 beim ausländischen Sozialversicherungsträger erstmals zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an; das entsprechende Gesuch ging am 9. September 2008 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher (act. 3, 7, 11 bis 13, 23) und medizinischer (act. 14 bis 22, 24) Hinsicht wurde dem Versicherten - gestützt auf den Einkommensvergleich vom 17. März 2009 (act. 25) - mit Vorbescheid vom 20. März 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 26). Am 20. Mai 2009 erliess die IVSTA eine diesem Vorbescheid entsprechende Verfügung (act. 27). Diese erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Datum vom 12. August 2009 erhielt die SAK Kenntnis von einem neuen Arztbericht (act. 28 und 31). Nach einer Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) vom 7. Oktober 2009 (act. 33) wurde dem ausländischen Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 mitgeteilt, der RAD habe festgestellt, dass seit der abweisenden Verfügung vom 20. Mai 2009 keine Änderung eingetreten sei (act. 34). C. Am 17. Mai 2010 ging das als "Gesuch um IV-Leistungen" betitelte Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten, lic. iur. G. Reljic, vom 12. Mai 2010 bei der SAK ein (act. 36). Nach Eingang weiterer Schreiben resp. Dokumente (act. 38 bis 41, 43 bis 45, 47 bis 53, 55 bis 57) nahm Dr. med. B._______ am 7. Oktober 2009 Stellung (act. 58). Daraufhin teilte die IVSTA dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 mit, der RAD habe keine Änderung seit der abweisenden Verfügung vom 20. Mai 2009 festgestellt (act. 59). Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (act. 61 bis 64) und einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 16. Dezember 2009 (act. 69) wurde der Versicherte mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2010 darüber orientiert, dass die IVSTA nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen (act. 70). Hiergegen liess jener am 29. Dezember 2010 bzw. 14. Januar 2011 opponieren (act. 71 und 73). Nachdem der Rechtsvertreter weitere Arztdokumente nachgereicht (act. 74 und 75) und Dr. med. B._______ im Februar 2011 einen weiteren Bericht verfasst hatte (act. 77), erliess die IVSTA am 4. März 2011 eine dem Vorbescheid vom 21. Dezember 2010 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 78). D. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht - unter Beilage weiterer Arztberichte - mit Eingabe vom 31. März 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei das neue Gesuch um IV-Leistungen vom 12. Mai 2010 zu prüfen bzw. ihm ab 1. Mai 2009 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder es sei die Sache erneut abzuklären (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei begründet worden, weshalb ab 1. Mai 2009 die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente erfüllt seien. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, warum die Beurteilung der Fachgruppe und nicht nur diejenige eines RAD-Arztes hätte eingeholt werden müssen. Dr. med. B._______ habe in ihren Beurteilungen die spezialärztlichen Unterlagen aus Bosnien nach dem 23. Oktober 2010 nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit der Verfügung vom 20. Mai 2009, gegen welche er leider keine Beschwerde eingereicht habe, bei verschiedenen Spezialärzten in regelmässiger Behandlung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, anhand der vorliegenden ausführlichen medizinischen Dokumentation, welche gesamthaft begutachtet worden sei und die ein umfassendes und präzises Bild der geklagten Leiden vermittelt habe, verbleibe es bei der Feststellung, wonach keine glaubhafte sowie erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten, rechtskräftigen Verfügung vom 20. Mai 2009 eingetreten sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 8); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 10). G. In seiner Replik vom 3. Oktober 2011 liess der Rechtsvertreter an seinen Rechtsbegehren festhalten und weitere Ausführungen machen (B-act. 9). H. Nachdem der Rechtsvertreter unaufgefordert weitere Arztberichte nachgereicht hatte (B-act. 12 bis 14) und die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2011 ersucht worden war, die ergänzenden Unterlagen im Rahmen ihrer Duplik zu berücksichtigen (B-act. 15), informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2011 über den beabsichtigten Erlass einer neuen Verfügung; es wurde um eine weitere Fristverlängerung zur Einreichung der Duplik ersucht, da die Durchführung der Rentenberechnung noch einige Zeit beanspruche (B-act. 16). I. In ihrer Duplik vom 2. Februar 2012 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, der angefochtene Entscheid vom 4. März 2011 sei in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer eine neue Verfügung vom 1. Februar 2012 eröffnet worden; mit dieser wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze IV-Rente zugesprochen (B-act. 18). J. In seiner Triplik vom 13. Februar 2012 liess der Versicherte insofern an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten, als bereits ab 1. Mai 2009 und nicht erst ab 1. Mai 2011 die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente erfüllt seien (B-act. 20). K. In ihrer Quadruplik vom 13. März 2012 orientierte die Vorinstanz darüber, dass sie den angefochtenen Entscheid vom 1. Februar 2012 erneut in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer am 12. März 2012 eine neue Verfügung eröffnet habe; diese ersetzte diejenige vom 1. Februar 2012, und dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Wirkung ab 1. November 2010 eine ganze IV-Rente zugesprochen (B-act. 22). L. Nachdem dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2012 Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Bemerkungen zur Quadruplik vom 13. März 2012 gegeben worden war (B-act. 23) und sich dieser in der Folge nicht hat vernehmen lassen, wurde mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2012 der Schriftenwechsel geschlossen. M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2011 (act. 78) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.4 Anfängliches Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 4. März 2011 (act. 78).
E. 1.4.1 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
E. 1.4.2 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung vom 4. März 2011 pendente lite in Wiedererwägung gezogen resp. am 1. Februar 2012 die Wiedererwägungsverfügung erlassen (act. 86); dieser Entscheid wurde durch die zweite Wiedererwägungsverfügung vom 12. März 2012 ersetzt (act. 89). Da die Vorinstanz im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf die Neuanmeldung eingetreten bzw. in Anwendung von Art. 87 IVV von einer Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen ausgegangen ist und eine materielle Prüfung vorgenommen hat, ist der Streitgegenstand nachträglich weggefallen. Die pendente lite erlassene Verfügung vom 12. März 2012 beendet den Streit insoweit, als dass die Vorinstanz auf die Neuanmeldung eingetreten ist und die Sache materiell überprüft hat. Folglich ist diesbezüglich das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 1.4.3 Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes zweifelsfrei erfüllt. Mit Blick auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers beendet die pendente lite erlassene Wiedererwägungsverfügung vom 12. März 2012 den Streit nur insoweit resp. ist das Beschwerdeverfahren nur insofern gegenstandslos geworden, als die Vorinstanz auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Da diese neue Verfügung als mit angefochten gilt, soweit der Beschwerdeführer mit dieser nicht einverstanden ist, und das Begehren des Beschwerdeführers auf die Zusprache dieser Rente ab dem 1. Mai 2009 lautet (B-act. 1, 9 und 20), ist die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit unzulässig resp. besteht der Streit über das ab diesem Zeitpunkt nicht erfüllte Rentenbegehren weiter, weshalb die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erforderlich ist (vgl. Urteil des BGer 8C_329/2012 vom 21. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch BGE 127 V 228 E. 2b bb, 113 V 237 E. 1a).
E. 1.4.4 Nicht (mehr) streitig und zu prüfen ist das Datum der Neuanmeldung. Die Vorinstanz führte im Begleitschreiben vom 13. März 2012 (act. 90) zur Wiedererwägungsverfügung vom 12. März 2012 (act. 89) aus, nach nochmaliger Prüfung der Akten sei festgestellt worden, dass das zweite Leistungsgesuch am 17. Mai 2010 eingegangen sei. Diese Auffassung lässt sich mit Blick auf die Akten (act. 36; vgl. auch Bst. C. hiervor) nicht beanstanden. Ebenfalls nicht streitig und zu prüfen ist, dass sich der Versicherte mit dem am 12. August 2009 bei der SAK eingegangenen Arztbericht (act. 28 und 31) nicht neu hatte anmelden wollen, zumal ein entsprechender Wille aus den Akten nicht ersichtlich ist.
E. 1.4.5 Nach dem vorstehend Dargelegten ist vorliegend einzig der Beginn des Rentenanspruchs streitig und zu prüfen.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz (vgl. Bst. A. hiervor). Da die Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische IV-Rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179).
E. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision geschaffenen Art. 29 Abs. 1 IVG sprechen für dessen grundsätzlich sofortige Anwendung auch in Fällen, wo die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG beim Inkrafttreten am 1. Januar 2008 noch nicht abgelaufen ist. Es kann offenbleiben, ob eine Übergangsordnung, die nach der Dauer der Ende 2007 bereits zurückgelegten Wartezeit differenziert, am besten den Anforderungen von Verfassung und Gesetz genügte. Bei einer einheitlichen Regelung kann jedenfalls die Anmeldefrist anspruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden. Das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 (5. IV-Revision und Intertemporalrecht), soweit es eine Anmeldefrist bis Ende 2008 vorsieht, ist gesetzeswidrig (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3.3 ff.). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der mit angefochtenen Verfügung vom 12. März 2012 (vgl. E. 1.4.3 2. Absatz hiervor) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der pendente lite erlassenen Wiedererwägungsverfügung (12. März 2012) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen.
E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
E. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
E. 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b). Die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung erfahren (vgl. hierzu SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch Entscheide des EVG vom 26. Januar 2005, I 543/04, E. 1.2.2 und vom 18. November 2004, I 468/04, E. 1.2). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.4.2 hiervor), ist das Eintreten nicht mehr streitig resp. diesbezüglich das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Tritt die Verwaltung - wie vorliegend pendente lite - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er vom ausländischen Versicherungsträger ab dem 1. Mai 2008 berentet worden ist (act. 49), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, denn sein Rentenanspruch bestimmt sich alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2).
E. 3.2 Es trifft - gestützt auf die schlüssigen sowie überzeugenden und somit voll beweiskräftigen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb) Ausführungen von Dr. med. C._______ in dessen Bericht vom 18. November 2011 (act. 84) - zu, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychisch-psychiatrischer Hinsicht erstmals im Bericht der Psychiaterin Dr. med. D._______ vom 19. Mai 2009 fachärztlich und rechtsgenüglich - unter Verwendung der ICD-Klassifikation - dokumentiert worden ist. Auch fand - soweit aus den Akten ersichtlich - im Mai 2009 erstmals eine testpsychologische Abklärung statt, was dem Bericht der Psychologin E._______ vom 19. Mai 2009 (act. 61) zu entnehmen ist. Insofern gibt die Beurteilung von Dr. med. C._______, wonach die vollständige Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit seit diesem Datum Bestand habe, zu keinen Beanstandungen Anlass.
E. 3.3 Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe bereits einige Jahre vor der Neuanmeldung vom Mai 2010 eine 100%ige Erwerbseinbusse erlitten (B-act. 20), ist darauf hinzuweisen, dass zum einen bis zum Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2009 keine ärztlichen Dokumente vorhanden waren, welche eine psychiatrische Diagnose beinhaltet hätten (act. 14 bis 22). Der Bericht des Neurologen Dr. med. F._______ vom 15. Dezember 2008 (act. 31 resp. 47 und 48) wurde erst nach Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2009 (act. 27) zu den Akten gegeben und konnte folglich im Rahmen dieses Entscheids nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn dieses ärztliche Dokument Berücksichtigung gefunden hätte, wäre diesem keine Beweiskraft zugekommen, denn Dr. med. F._______ nahm - obwohl er ein depressives Syndrom erwähnte - keine ICD-Klassifikation vor und begründete die attestierte 75%ige "Invalidität" nicht näher.
E. 4.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand im vorliegend massgeblichen Zeitraum zwischen der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Mai 2009 (act. 27) und der Wiedererwägungsverfügung vom 12. März 2012 (act. 89; vgl. zum Vergleichszeitpunkt BGE 133 V 108 E. 5.3, 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b) in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer weist gemäss der voll beweiskräftigen Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 18. November 2011 seit dem 19. Mai 2009 sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Arbeit als auch in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit eine vollständige Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit auf. Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz keinen bezifferten Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 100 % angenommen hat (zum Verzicht auf einen bezifferten Einkommensvergleich vgl. bspw. Entscheid I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs siehe auch Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b).
E. 4.2 Mit Blick auf die im Mai 2010 (Eingangsdatum) erfolgte Neuanmeldung hat der Beschwerdeführer demnach - in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG (vgl. dazu E. 2.2) - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz erst ab dem 1. November 2010 Anspruch auf eine ganze IV-Rente, obwohl er gemäss rechtsgenüglicher Beurteilung von Dr. med. C._______ vom 18. November 2011 bereits seit dem 19. Mai 2009 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist.
E. 5 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die pendente lite erlassene Verfügung vom 12. März 2012 nicht beanstanden lässt. Die Beschwerde vom 31. März 2011 ist somit insofern abzuweisen, als sie nicht im Laufe des Beschwerdeverfahrens aufgrund der neuen Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2012 gegenstandslos geworden ist.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerde vom 31. März 2011 durch Erlass der neuen Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2012 zu einem grossen Teil gegenstandslos geworden ist und die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, sind dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. mit Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen, ohne die Mehrwertsteuer [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer {MWSTG, SR 641.20}] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1965/2011 Urteil vom 14. März 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentengesuch. Sachverhalt: A. Der 1950 geborene, in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 22. August 2008 beim ausländischen Sozialversicherungsträger erstmals zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an; das entsprechende Gesuch ging am 9. September 2008 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher (act. 3, 7, 11 bis 13, 23) und medizinischer (act. 14 bis 22, 24) Hinsicht wurde dem Versicherten - gestützt auf den Einkommensvergleich vom 17. März 2009 (act. 25) - mit Vorbescheid vom 20. März 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 26). Am 20. Mai 2009 erliess die IVSTA eine diesem Vorbescheid entsprechende Verfügung (act. 27). Diese erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Datum vom 12. August 2009 erhielt die SAK Kenntnis von einem neuen Arztbericht (act. 28 und 31). Nach einer Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) vom 7. Oktober 2009 (act. 33) wurde dem ausländischen Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 mitgeteilt, der RAD habe festgestellt, dass seit der abweisenden Verfügung vom 20. Mai 2009 keine Änderung eingetreten sei (act. 34). C. Am 17. Mai 2010 ging das als "Gesuch um IV-Leistungen" betitelte Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten, lic. iur. G. Reljic, vom 12. Mai 2010 bei der SAK ein (act. 36). Nach Eingang weiterer Schreiben resp. Dokumente (act. 38 bis 41, 43 bis 45, 47 bis 53, 55 bis 57) nahm Dr. med. B._______ am 7. Oktober 2009 Stellung (act. 58). Daraufhin teilte die IVSTA dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 mit, der RAD habe keine Änderung seit der abweisenden Verfügung vom 20. Mai 2009 festgestellt (act. 59). Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (act. 61 bis 64) und einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 16. Dezember 2009 (act. 69) wurde der Versicherte mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2010 darüber orientiert, dass die IVSTA nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen (act. 70). Hiergegen liess jener am 29. Dezember 2010 bzw. 14. Januar 2011 opponieren (act. 71 und 73). Nachdem der Rechtsvertreter weitere Arztdokumente nachgereicht (act. 74 und 75) und Dr. med. B._______ im Februar 2011 einen weiteren Bericht verfasst hatte (act. 77), erliess die IVSTA am 4. März 2011 eine dem Vorbescheid vom 21. Dezember 2010 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 78). D. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht - unter Beilage weiterer Arztberichte - mit Eingabe vom 31. März 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei das neue Gesuch um IV-Leistungen vom 12. Mai 2010 zu prüfen bzw. ihm ab 1. Mai 2009 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder es sei die Sache erneut abzuklären (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei begründet worden, weshalb ab 1. Mai 2009 die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente erfüllt seien. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, warum die Beurteilung der Fachgruppe und nicht nur diejenige eines RAD-Arztes hätte eingeholt werden müssen. Dr. med. B._______ habe in ihren Beurteilungen die spezialärztlichen Unterlagen aus Bosnien nach dem 23. Oktober 2010 nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit der Verfügung vom 20. Mai 2009, gegen welche er leider keine Beschwerde eingereicht habe, bei verschiedenen Spezialärzten in regelmässiger Behandlung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, anhand der vorliegenden ausführlichen medizinischen Dokumentation, welche gesamthaft begutachtet worden sei und die ein umfassendes und präzises Bild der geklagten Leiden vermittelt habe, verbleibe es bei der Feststellung, wonach keine glaubhafte sowie erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten, rechtskräftigen Verfügung vom 20. Mai 2009 eingetreten sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 8); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 10). G. In seiner Replik vom 3. Oktober 2011 liess der Rechtsvertreter an seinen Rechtsbegehren festhalten und weitere Ausführungen machen (B-act. 9). H. Nachdem der Rechtsvertreter unaufgefordert weitere Arztberichte nachgereicht hatte (B-act. 12 bis 14) und die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2011 ersucht worden war, die ergänzenden Unterlagen im Rahmen ihrer Duplik zu berücksichtigen (B-act. 15), informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2011 über den beabsichtigten Erlass einer neuen Verfügung; es wurde um eine weitere Fristverlängerung zur Einreichung der Duplik ersucht, da die Durchführung der Rentenberechnung noch einige Zeit beanspruche (B-act. 16). I. In ihrer Duplik vom 2. Februar 2012 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, der angefochtene Entscheid vom 4. März 2011 sei in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer eine neue Verfügung vom 1. Februar 2012 eröffnet worden; mit dieser wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze IV-Rente zugesprochen (B-act. 18). J. In seiner Triplik vom 13. Februar 2012 liess der Versicherte insofern an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten, als bereits ab 1. Mai 2009 und nicht erst ab 1. Mai 2011 die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente erfüllt seien (B-act. 20). K. In ihrer Quadruplik vom 13. März 2012 orientierte die Vorinstanz darüber, dass sie den angefochtenen Entscheid vom 1. Februar 2012 erneut in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer am 12. März 2012 eine neue Verfügung eröffnet habe; diese ersetzte diejenige vom 1. Februar 2012, und dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Wirkung ab 1. November 2010 eine ganze IV-Rente zugesprochen (B-act. 22). L. Nachdem dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2012 Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Bemerkungen zur Quadruplik vom 13. März 2012 gegeben worden war (B-act. 23) und sich dieser in der Folge nicht hat vernehmen lassen, wurde mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2012 der Schriftenwechsel geschlossen. M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2011 (act. 78) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfängliches Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 4. März 2011 (act. 78). 1.4.1 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). 1.4.2 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung vom 4. März 2011 pendente lite in Wiedererwägung gezogen resp. am 1. Februar 2012 die Wiedererwägungsverfügung erlassen (act. 86); dieser Entscheid wurde durch die zweite Wiedererwägungsverfügung vom 12. März 2012 ersetzt (act. 89). Da die Vorinstanz im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf die Neuanmeldung eingetreten bzw. in Anwendung von Art. 87 IVV von einer Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen ausgegangen ist und eine materielle Prüfung vorgenommen hat, ist der Streitgegenstand nachträglich weggefallen. Die pendente lite erlassene Verfügung vom 12. März 2012 beendet den Streit insoweit, als dass die Vorinstanz auf die Neuanmeldung eingetreten ist und die Sache materiell überprüft hat. Folglich ist diesbezüglich das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.4.3 Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes zweifelsfrei erfüllt. Mit Blick auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers beendet die pendente lite erlassene Wiedererwägungsverfügung vom 12. März 2012 den Streit nur insoweit resp. ist das Beschwerdeverfahren nur insofern gegenstandslos geworden, als die Vorinstanz auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Da diese neue Verfügung als mit angefochten gilt, soweit der Beschwerdeführer mit dieser nicht einverstanden ist, und das Begehren des Beschwerdeführers auf die Zusprache dieser Rente ab dem 1. Mai 2009 lautet (B-act. 1, 9 und 20), ist die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit unzulässig resp. besteht der Streit über das ab diesem Zeitpunkt nicht erfüllte Rentenbegehren weiter, weshalb die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erforderlich ist (vgl. Urteil des BGer 8C_329/2012 vom 21. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch BGE 127 V 228 E. 2b bb, 113 V 237 E. 1a). 1.4.4 Nicht (mehr) streitig und zu prüfen ist das Datum der Neuanmeldung. Die Vorinstanz führte im Begleitschreiben vom 13. März 2012 (act. 90) zur Wiedererwägungsverfügung vom 12. März 2012 (act. 89) aus, nach nochmaliger Prüfung der Akten sei festgestellt worden, dass das zweite Leistungsgesuch am 17. Mai 2010 eingegangen sei. Diese Auffassung lässt sich mit Blick auf die Akten (act. 36; vgl. auch Bst. C. hiervor) nicht beanstanden. Ebenfalls nicht streitig und zu prüfen ist, dass sich der Versicherte mit dem am 12. August 2009 bei der SAK eingegangenen Arztbericht (act. 28 und 31) nicht neu hatte anmelden wollen, zumal ein entsprechender Wille aus den Akten nicht ersichtlich ist. 1.4.5 Nach dem vorstehend Dargelegten ist vorliegend einzig der Beginn des Rentenanspruchs streitig und zu prüfen. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz (vgl. Bst. A. hiervor). Da die Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische IV-Rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179). 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision geschaffenen Art. 29 Abs. 1 IVG sprechen für dessen grundsätzlich sofortige Anwendung auch in Fällen, wo die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG beim Inkrafttreten am 1. Januar 2008 noch nicht abgelaufen ist. Es kann offenbleiben, ob eine Übergangsordnung, die nach der Dauer der Ende 2007 bereits zurückgelegten Wartezeit differenziert, am besten den Anforderungen von Verfassung und Gesetz genügte. Bei einer einheitlichen Regelung kann jedenfalls die Anmeldefrist anspruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden. Das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 (5. IV-Revision und Intertemporalrecht), soweit es eine Anmeldefrist bis Ende 2008 vorsieht, ist gesetzeswidrig (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3.3 ff.). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der mit angefochtenen Verfügung vom 12. März 2012 (vgl. E. 1.4.3 2. Absatz hiervor) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der pendente lite erlassenen Wiedererwägungsverfügung (12. März 2012) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b). Die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung erfahren (vgl. hierzu SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch Entscheide des EVG vom 26. Januar 2005, I 543/04, E. 1.2.2 und vom 18. November 2004, I 468/04, E. 1.2). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.4.2 hiervor), ist das Eintreten nicht mehr streitig resp. diesbezüglich das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Tritt die Verwaltung - wie vorliegend pendente lite - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er vom ausländischen Versicherungsträger ab dem 1. Mai 2008 berentet worden ist (act. 49), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, denn sein Rentenanspruch bestimmt sich alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). 3.2 Es trifft - gestützt auf die schlüssigen sowie überzeugenden und somit voll beweiskräftigen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb) Ausführungen von Dr. med. C._______ in dessen Bericht vom 18. November 2011 (act. 84) - zu, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychisch-psychiatrischer Hinsicht erstmals im Bericht der Psychiaterin Dr. med. D._______ vom 19. Mai 2009 fachärztlich und rechtsgenüglich - unter Verwendung der ICD-Klassifikation - dokumentiert worden ist. Auch fand - soweit aus den Akten ersichtlich - im Mai 2009 erstmals eine testpsychologische Abklärung statt, was dem Bericht der Psychologin E._______ vom 19. Mai 2009 (act. 61) zu entnehmen ist. Insofern gibt die Beurteilung von Dr. med. C._______, wonach die vollständige Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit seit diesem Datum Bestand habe, zu keinen Beanstandungen Anlass. 3.3 Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe bereits einige Jahre vor der Neuanmeldung vom Mai 2010 eine 100%ige Erwerbseinbusse erlitten (B-act. 20), ist darauf hinzuweisen, dass zum einen bis zum Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2009 keine ärztlichen Dokumente vorhanden waren, welche eine psychiatrische Diagnose beinhaltet hätten (act. 14 bis 22). Der Bericht des Neurologen Dr. med. F._______ vom 15. Dezember 2008 (act. 31 resp. 47 und 48) wurde erst nach Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2009 (act. 27) zu den Akten gegeben und konnte folglich im Rahmen dieses Entscheids nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn dieses ärztliche Dokument Berücksichtigung gefunden hätte, wäre diesem keine Beweiskraft zugekommen, denn Dr. med. F._______ nahm - obwohl er ein depressives Syndrom erwähnte - keine ICD-Klassifikation vor und begründete die attestierte 75%ige "Invalidität" nicht näher. 4. 4.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand im vorliegend massgeblichen Zeitraum zwischen der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Mai 2009 (act. 27) und der Wiedererwägungsverfügung vom 12. März 2012 (act. 89; vgl. zum Vergleichszeitpunkt BGE 133 V 108 E. 5.3, 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b) in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer weist gemäss der voll beweiskräftigen Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 18. November 2011 seit dem 19. Mai 2009 sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Arbeit als auch in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit eine vollständige Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit auf. Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz keinen bezifferten Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 100 % angenommen hat (zum Verzicht auf einen bezifferten Einkommensvergleich vgl. bspw. Entscheid I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs siehe auch Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b). 4.2 Mit Blick auf die im Mai 2010 (Eingangsdatum) erfolgte Neuanmeldung hat der Beschwerdeführer demnach - in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG (vgl. dazu E. 2.2) - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz erst ab dem 1. November 2010 Anspruch auf eine ganze IV-Rente, obwohl er gemäss rechtsgenüglicher Beurteilung von Dr. med. C._______ vom 18. November 2011 bereits seit dem 19. Mai 2009 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist.
5. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die pendente lite erlassene Verfügung vom 12. März 2012 nicht beanstanden lässt. Die Beschwerde vom 31. März 2011 ist somit insofern abzuweisen, als sie nicht im Laufe des Beschwerdeverfahrens aufgrund der neuen Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2012 gegenstandslos geworden ist.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerde vom 31. März 2011 durch Erlass der neuen Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2012 zu einem grossen Teil gegenstandslos geworden ist und die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, sind dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. mit Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen, ohne die Mehrwertsteuer [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer {MWSTG, SR 641.20}] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: