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C-1957/2009

C-1957/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-25 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene mazedonische Staatsbürger A._______ arbeitete in den Jahren 1991 bis 1996 in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 1 und 56). Am 5. Juni 2007 stellte er beim mazedonischen Versicherungsträger ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invaliden­versiche­rung (act. 1). Dieser leitete das Gesuch in der Folge an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) weiter (act. 2). B. Bei der Prüfung des Leistungsbegehrens lagen der IVSTA diverse, teils unleserliche Berichte von behandelnden Ärzten aus den Jahren 1996 und 2006 bis 2008 vor, welche A._______ im Wesentlichen einen Status nach Hemikolektomie rechts bei adenosquamösem Blinddarmkarzinom, eine Kreislaufinsuffizienz, ein lumbosakrales Syndrom, eine lumbale Diskopathie L5-S1, eine zweiseitige Lumboischialgie, ein depres­sives Syndrom, ein Schwindelsyndrom, vasomotorische Kopfschmerzen sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100% beziehungsweise 0% attestierten (act. 14 bis 55). Gestützt darauf diagnostizierte Dr. med. B._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone in seiner Stellungnahme vom 25. Novem­ber 2008 ein adenosquamöses Karzinom des Blinddarms T2 N0 Mx Grad III (ICD 10 C18.0), eine Lombosciatalgie bei beginnen­der Spondylarthrose, eine arterielle Insuffizienz, ein depressives Syndrom sowie einen Status nach Hemikolektomie rechts mit ileotransverser Anastomose und kam zum Schluss, dass A._______ aufgrund des günstigen post­operativen Verlaufs für sämtliche Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (act. 57). C. Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2008 teilte die IVSTA A._______ mit, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumut­bar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Renten­anspruch zu begründen vermöge, weshalb das Leistungsbegehren voraus­sichtlich abgewiesen werden müsse (act. 58). D. In seinem Einwand vom 29. Dezember 2008 führte A._______ im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der Krankheiten nicht mehr in der Lage sei, eine Arbeit auszuüben. Als Beweismittel reichte er einen Arzt­bericht der Praxis X._______ vom 23. Dezember 2008 ein, welcher ihm nebst den bisher gestellten Diagnosen ein anxio-depressives Syndrom attestierte (act. 59 bis 61). E. In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2009 attestierte Dr. med. B._______ des RAD Rhone A._______ nebst den bisher gestellten Diagnosen eine Diskopathie L5-S1 sowie ein anxio-depressives Syndrom. Da die lumbalen Beschwerden bereits seit zehn Jahren bestünden, sei A._______ in der bisherigen Tätigkeit als Landwirtschafts­arbeiter seit 2007 zu 20% arbeitsunfähig, während er eine angepasste Tätig­keit weiterhin zu 100% ausüben könne. Der beschriebene anxio-depressive Zustand habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (act. 63). F. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 wies die IVSTA im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung das Leis­tungs­begehren von A._______ ab (act. 65). G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwer­deführer), vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, mit Eingabe vom 9. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungs­gericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung einer Invalidenrente sowie die Festsetzung der Höhe der Integritäts­entschädigung nach erfolgter Abklärung. Zudem ersuchte er um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er zu 100% erwerbs­unfähig sei. Als Beweismittel reichte er weitere Arztberichte neueren Datums zu den Akten. H. Auf entsprechende Anfrage der IVSTA kam Dr. med. B._______ des RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2009 zum Schluss, dass an der bisherigen Beurteilung festzuhalten sei, da die neu einge­reichten medizinischen Unterlagen keine neuen Elemente enthielten (act. 67). Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, da der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenleiden in seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit seit 2007 lediglich eine Arbeitseinschrän­kung von 20% erleide. I. Mit Replik vom 30. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge aufrecht und reichte weitere medizinische Unter­lagen neueren Datums zu den Akten. J. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2009 attestierte Dr. med. B._______ dem Beschwerdeführer aufgrund der neu eingereichten Unter­lagen ein bilaterales Cervicobrachialsyndrom und kam zum Schluss, dass dies keine Änderung der Restarbeitsfähigkeit zu begründen vermöge (act 69). Mit Duplik vom 25. September 2009 wiederholte die IVSTA ihre bisher gestellten Anträge. K. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte diesen auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 9. März 2010 bei der Gerichtskasse ein. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invaliden­ver­si­che­rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes­ver­wal­tungs­gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü­gungen der IVSTA. Eine Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversiche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell­rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs­bestim­mun­gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist grundsätzlich darauf einzutreten.

E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Integri­täts­entschädigung - wie in der Beschwerde beantragt - nicht Verfügungs­gegenstand und somit vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraus­setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden­rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen vor. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invaliden­versicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen­den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli­ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf­grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor­men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Februar 2009) ein­ge­tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat­sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor­mal­fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2009 verfasst wurden, auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte neueren Datums, da diese medizinischen Dokumente mit dem Streit­gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).

E. 2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) ab­zu­stel­len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge­tretenen Gesetzes- und Verord­nungs­änderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155).

E. 2.4 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-Revision]) und der Zeitpunkt des Renten­beginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchs­voraus­setzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend­machung des Leistungs­anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 eingetreten und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 ein­gereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht] und Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts [BVGer] C-5509/2008 vom 2. September 2010 E. 2.2).

E. 3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva­lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs­unfähigkeit als Folge von Geburts­gebrechen, Krankheit oder Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti­gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur­sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei­benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbs­möglich­keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 3.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi­täts­grad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Ver­sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Ver­ein­barungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Mazedonien nicht der Fall ist. Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeit­punkt, in dem der Versicherte min­destens zu 40% bleibend er­werbsunfähig (Art. 7 ATSG) ge­wor­den ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min­des­tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben An­spruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumut­bare Eingliederungs­massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh­rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min­destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]).

E. 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs­ein­kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch­führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein­gliede­rungs­massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus­geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge­mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich­keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden­versiche­rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab­wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schaden­minde­rungs­pflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeits­bereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützli­cher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und an­zunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver­bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Ein­satz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).

E. 3.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis­würdigung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück­sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi­ni­schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini­schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper­tin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung­nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis­wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün­det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann indessen nur abgestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweis­rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Ver­siche­rungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall er­forderlichen persönlichen und fachlichen Qualifika­tionen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Ja­nu­ar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).

E. 4 Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden­rente hat.

E. 4.1 Gemäss den vorliegenden medizinischen Unter­lagen leidet der Beschwer­deführer im Wesentlichen an einem Status nach Hemikolektomie rechts mit ileotransverser Anastomose bei adenosquamösem Blinddarm­kar­zinom, einer Kreislaufinsuffizienz, einer arteriellen Insuffizienz, einem lumbo­sakralen Syndrom, einer lumbalen Diskopathie L5-S1, einer zweisei­tigen Lumboischialgie, einem bilateralen Cervicobrachialsyndrom, einer Lombo­sciatalgie bei beginnender Spondyl­arthrose, einem anxio-depres­siven Syndrom, einem Schwindelsyndrom sowie an vasomotorischen Kopfschmerzen (act. 14 bis 55, 57, 59, 60, 63, 67 und 69 sowie Beschwerdebeilagen).

E. 4.2 In dem vom mazedonischen Versicherungsträger eingeholten Gutachten vom 17. September 2007 attestierten die beurteilenden Ärzte dem Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Status nach Hemikolektomie rechts bei adenosquamösem Blinddarmkarzinom und kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dadurch keinen Verlust seiner Arbeitsfähigkeit erleide (act. 39 und 40). Gemäss Arztbericht der Praxis X._______ vom 23. Dezember 2008 stehe der Beschwerdeführer seit acht Jahren wegen folgender Diagnosen in Behandlung: adenosquamöses Blinddarmkarzinom, Status nach Operation, lumbale Diskopathie L5-S1, zweiseitige Lombosciatalgie, Kreislauf­insuffizienz und anxio-depressives Syndrom. Im Verlaufe des Jahres 2008 hätten insbesondere die depressive Gemütslage, die Schlafstörungen, die lumbalen Schmerzen sowie die Schmerzen der unteren Gliedmassen vorgeherrscht. Diesbezüglich werde der Beschwerdeführer regelmässig von einem Neuropsychiater behandelt (act. 59 und 60).

E. 4.3 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 18. Februar 2009 stützt sich auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ des RAD Rhone vom 10. Februar 2009. Diese kommt gestützt auf die ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einem adenosquamösen Karzinom des Blinddarms T2 N0 Mx Grad III (ICD 10 C18.0), einer zweiseitigen Lombosciatalgie bei beginnen­der Spondyl­arthrose, einer Diskopathie L5-S1, einem anxio-depressiven Syndrom, einem Status nach Hemikolektomie rechts mit ileotransverser Anastomose sowie an einer arteriellen Insuffizienz leide. Da die lumbalen Beschwerden bereits seit zehn Jahren bestünden, sei er in der bisherigen Tätigkeit als Landwirtschaftsarbeiter seit 2007 zu 20% arbeitsunfähig, während er eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100% ausüben könne. Der beschriebene anxio-depressive Zustand habe keinen dauerhaften Charakter, da der Beschwerdeführer den Neuropsychiater nur während des Jahres 2008 konsultiert habe. Überdies würden die beschriebenen Symp­tome auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen. Hinsichtlich des onkologischen Leidens sei nach dem operativen Eingriff weder eine Chemo- noch eine Strahlentherapie durchgeführt worden. Aufgrund des günstigen postoperativen Verlaufs ohne physische Beeinträchtigungen liege auch diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (act. 63). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. B._______ in ihrer Beurteilung vom 10. Februar 2009 den Beginn der aus rheumatologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20% in der bisherigen Tätigkeit auf das Jahr 2007 festsetzte, zumal sie als Begründung ausführte, dass die lumbalen Beschwerden bereits seit zehn Jahren bestünden und der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen von Dr. med. B._______ - bereits seit Mai 1998 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (act. 56). Diese Begründung vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, weil es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht darauf ankommen kann, ob die rheumatologischen Beschwerden bereits seit zehn Jahren oder "erst" seit einigen Jahren bestanden haben. Ausschlaggebend ist vielmehr einzig, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung länger als ein Jahr ange­dauert hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]), was in casu zutrifft. Aufgrund der vorliegenden Akten musste Dr. med. B._______ bereits zum Zeitpunkt ihrer früheren Stellungnahme vom 25. November 2008 klar sein, dass der Beschwerde­führer seit mehreren Jahren an den genannten lumbalen Beschwerden litt (act. 16, 42, 43, 53, 54 und 57). Damals attestierte sie dem Beschwerdeführer jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit von 100% für sämtliche Tätigkeiten (act. 57). Hinsichtlich der von mehreren Ärzten diagnostizierten psychischen Leiden des Beschwerdeführers verkennt Dr. med. B._______, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht klar ist, seit wann die genannten Beschwerden beim Beschwerdeführer bestehen und ob diese bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung andauerten. Gemäss dem von einem Facharzt in Allgemeinmedizin erstellten Bericht der Praxis X._______ vom 23. Dezember 2008 hätten die psychischen Beschwerden im Verlaufe des Jahres 2008 vorgeherrscht. Gleichzeitig geht aus diesem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich regelmässig von einem Neuropsychiater behandelt wurde (act. 59 und 60). Aus den vorliegenden Akten ist jedoch weder der entsprechende Behandlungsbeginn noch das allfällige Behandlungsende ersichtlich. Ferner liegt aus psychiatrischer Sicht auch kein Bericht vor, der die von der Rechtsprechung an einen medizinischen Bericht gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.4 hiervor), was eine Beurteilung der entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Im Übrigen ist davon ausgehen, dass Dr. med. B._______, deren Spezialisierung unbekannt ist, auch nicht über alle zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Facharzttitel verfügt. Aufgrund der beim Beschwerdeführer von verschiedenen Ärzten diagnostizierten somatischen und psychischen Leiden wäre das Einholen eines Gutachtens bei entsprechend ausgebildeten Fachärzten notwendig gewesen, um den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Unterlagen zu genügen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt, fällt vorliegend in die Kompetenz der entsprechenden Spezialärzte. Die Beurteilung von Dr. med. B._______ erweist sich demnach als nicht schlüssig.

E. 4.4 Hinsichtlich des vom mazedonischen Versicherungsträger eingeholten Gutachtens vom 17. September 2007 ist schliesslich fest­zustellen, dass die physische Untersuchung des Beschwerdeführers eher rudimentär ausfiel. Zudem haben die beurteilenden Ärzte, welche über die Facharzttitel in Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin verfügen, keine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und sich diesbezüglich auch nicht geäussert. Ferner machten sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Unterschied zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensadaptierten Tätigkeit.

E. 4.5 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers; medizinisch nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest-]Arbeitsfähigkeit und mass­geblichen Zeitraum) vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 5.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei­entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksich­tigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.- fest­gelegt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten werden kann - in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die an­gefochtene Verfügung vom 18. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Renten­anspruch neu verfügt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1957/2009 Urteil vom 25. Januar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Violeta I. Ilievska, Ul. Done Bozinov Br. 22/8, Postfach 126, MK-1300 Kumanovo, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 18. Februar 2009. Sachverhalt: A. Der 1963 geborene mazedonische Staatsbürger A._______ arbeitete in den Jahren 1991 bis 1996 in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 1 und 56). Am 5. Juni 2007 stellte er beim mazedonischen Versicherungsträger ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invaliden­versiche­rung (act. 1). Dieser leitete das Gesuch in der Folge an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) weiter (act. 2). B. Bei der Prüfung des Leistungsbegehrens lagen der IVSTA diverse, teils unleserliche Berichte von behandelnden Ärzten aus den Jahren 1996 und 2006 bis 2008 vor, welche A._______ im Wesentlichen einen Status nach Hemikolektomie rechts bei adenosquamösem Blinddarmkarzinom, eine Kreislaufinsuffizienz, ein lumbosakrales Syndrom, eine lumbale Diskopathie L5-S1, eine zweiseitige Lumboischialgie, ein depres­sives Syndrom, ein Schwindelsyndrom, vasomotorische Kopfschmerzen sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100% beziehungsweise 0% attestierten (act. 14 bis 55). Gestützt darauf diagnostizierte Dr. med. B._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone in seiner Stellungnahme vom 25. Novem­ber 2008 ein adenosquamöses Karzinom des Blinddarms T2 N0 Mx Grad III (ICD 10 C18.0), eine Lombosciatalgie bei beginnen­der Spondylarthrose, eine arterielle Insuffizienz, ein depressives Syndrom sowie einen Status nach Hemikolektomie rechts mit ileotransverser Anastomose und kam zum Schluss, dass A._______ aufgrund des günstigen post­operativen Verlaufs für sämtliche Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (act. 57). C. Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2008 teilte die IVSTA A._______ mit, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumut­bar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Renten­anspruch zu begründen vermöge, weshalb das Leistungsbegehren voraus­sichtlich abgewiesen werden müsse (act. 58). D. In seinem Einwand vom 29. Dezember 2008 führte A._______ im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der Krankheiten nicht mehr in der Lage sei, eine Arbeit auszuüben. Als Beweismittel reichte er einen Arzt­bericht der Praxis X._______ vom 23. Dezember 2008 ein, welcher ihm nebst den bisher gestellten Diagnosen ein anxio-depressives Syndrom attestierte (act. 59 bis 61). E. In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2009 attestierte Dr. med. B._______ des RAD Rhone A._______ nebst den bisher gestellten Diagnosen eine Diskopathie L5-S1 sowie ein anxio-depressives Syndrom. Da die lumbalen Beschwerden bereits seit zehn Jahren bestünden, sei A._______ in der bisherigen Tätigkeit als Landwirtschafts­arbeiter seit 2007 zu 20% arbeitsunfähig, während er eine angepasste Tätig­keit weiterhin zu 100% ausüben könne. Der beschriebene anxio-depressive Zustand habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (act. 63). F. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 wies die IVSTA im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung das Leis­tungs­begehren von A._______ ab (act. 65). G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwer­deführer), vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, mit Eingabe vom 9. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungs­gericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung einer Invalidenrente sowie die Festsetzung der Höhe der Integritäts­entschädigung nach erfolgter Abklärung. Zudem ersuchte er um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er zu 100% erwerbs­unfähig sei. Als Beweismittel reichte er weitere Arztberichte neueren Datums zu den Akten. H. Auf entsprechende Anfrage der IVSTA kam Dr. med. B._______ des RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2009 zum Schluss, dass an der bisherigen Beurteilung festzuhalten sei, da die neu einge­reichten medizinischen Unterlagen keine neuen Elemente enthielten (act. 67). Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, da der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenleiden in seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit seit 2007 lediglich eine Arbeitseinschrän­kung von 20% erleide. I. Mit Replik vom 30. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge aufrecht und reichte weitere medizinische Unter­lagen neueren Datums zu den Akten. J. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2009 attestierte Dr. med. B._______ dem Beschwerdeführer aufgrund der neu eingereichten Unter­lagen ein bilaterales Cervicobrachialsyndrom und kam zum Schluss, dass dies keine Änderung der Restarbeitsfähigkeit zu begründen vermöge (act 69). Mit Duplik vom 25. September 2009 wiederholte die IVSTA ihre bisher gestellten Anträge. K. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte diesen auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 9. März 2010 bei der Gerichtskasse ein. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invaliden­ver­si­che­rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes­ver­wal­tungs­gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü­gungen der IVSTA. Eine Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversiche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell­rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs­bestim­mun­gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist grundsätzlich darauf einzutreten. 1.5. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Integri­täts­entschädigung - wie in der Beschwerde beantragt - nicht Verfügungs­gegenstand und somit vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraus­setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden­rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen vor. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invaliden­versicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen­den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli­ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf­grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor­men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Februar 2009) ein­ge­tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat­sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor­mal­fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2009 verfasst wurden, auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte neueren Datums, da diese medizinischen Dokumente mit dem Streit­gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). 2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) ab­zu­stel­len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge­tretenen Gesetzes- und Verord­nungs­änderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). 2.4. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-Revision]) und der Zeitpunkt des Renten­beginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchs­voraus­setzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend­machung des Leistungs­anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 eingetreten und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 ein­gereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht] und Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts [BVGer] C-5509/2008 vom 2. September 2010 E. 2.2). 3. 3.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva­lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs­unfähigkeit als Folge von Geburts­gebrechen, Krankheit oder Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti­gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur­sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei­benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbs­möglich­keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi­täts­grad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Ver­sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Ver­ein­barungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Mazedonien nicht der Fall ist. Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeit­punkt, in dem der Versicherte min­destens zu 40% bleibend er­werbsunfähig (Art. 7 ATSG) ge­wor­den ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min­des­tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben An­spruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumut­bare Eingliederungs­massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh­rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min­destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]). 3.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs­ein­kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch­führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein­gliede­rungs­massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus­geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge­mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich­keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden­versiche­rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab­wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schaden­minde­rungs­pflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeits­bereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützli­cher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und an­zunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver­bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Ein­satz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 3.4. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis­würdigung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück­sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi­ni­schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini­schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper­tin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung­nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis­wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün­det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann indessen nur abgestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweis­rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Ver­siche­rungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall er­forderlichen persönlichen und fachlichen Qualifika­tionen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Ja­nu­ar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).

4. Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden­rente hat. 4.1. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unter­lagen leidet der Beschwer­deführer im Wesentlichen an einem Status nach Hemikolektomie rechts mit ileotransverser Anastomose bei adenosquamösem Blinddarm­kar­zinom, einer Kreislaufinsuffizienz, einer arteriellen Insuffizienz, einem lumbo­sakralen Syndrom, einer lumbalen Diskopathie L5-S1, einer zweisei­tigen Lumboischialgie, einem bilateralen Cervicobrachialsyndrom, einer Lombo­sciatalgie bei beginnender Spondyl­arthrose, einem anxio-depres­siven Syndrom, einem Schwindelsyndrom sowie an vasomotorischen Kopfschmerzen (act. 14 bis 55, 57, 59, 60, 63, 67 und 69 sowie Beschwerdebeilagen). 4.2. In dem vom mazedonischen Versicherungsträger eingeholten Gutachten vom 17. September 2007 attestierten die beurteilenden Ärzte dem Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Status nach Hemikolektomie rechts bei adenosquamösem Blinddarmkarzinom und kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dadurch keinen Verlust seiner Arbeitsfähigkeit erleide (act. 39 und 40). Gemäss Arztbericht der Praxis X._______ vom 23. Dezember 2008 stehe der Beschwerdeführer seit acht Jahren wegen folgender Diagnosen in Behandlung: adenosquamöses Blinddarmkarzinom, Status nach Operation, lumbale Diskopathie L5-S1, zweiseitige Lombosciatalgie, Kreislauf­insuffizienz und anxio-depressives Syndrom. Im Verlaufe des Jahres 2008 hätten insbesondere die depressive Gemütslage, die Schlafstörungen, die lumbalen Schmerzen sowie die Schmerzen der unteren Gliedmassen vorgeherrscht. Diesbezüglich werde der Beschwerdeführer regelmässig von einem Neuropsychiater behandelt (act. 59 und 60). 4.3. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 18. Februar 2009 stützt sich auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ des RAD Rhone vom 10. Februar 2009. Diese kommt gestützt auf die ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einem adenosquamösen Karzinom des Blinddarms T2 N0 Mx Grad III (ICD 10 C18.0), einer zweiseitigen Lombosciatalgie bei beginnen­der Spondyl­arthrose, einer Diskopathie L5-S1, einem anxio-depressiven Syndrom, einem Status nach Hemikolektomie rechts mit ileotransverser Anastomose sowie an einer arteriellen Insuffizienz leide. Da die lumbalen Beschwerden bereits seit zehn Jahren bestünden, sei er in der bisherigen Tätigkeit als Landwirtschaftsarbeiter seit 2007 zu 20% arbeitsunfähig, während er eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100% ausüben könne. Der beschriebene anxio-depressive Zustand habe keinen dauerhaften Charakter, da der Beschwerdeführer den Neuropsychiater nur während des Jahres 2008 konsultiert habe. Überdies würden die beschriebenen Symp­tome auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen. Hinsichtlich des onkologischen Leidens sei nach dem operativen Eingriff weder eine Chemo- noch eine Strahlentherapie durchgeführt worden. Aufgrund des günstigen postoperativen Verlaufs ohne physische Beeinträchtigungen liege auch diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (act. 63). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. B._______ in ihrer Beurteilung vom 10. Februar 2009 den Beginn der aus rheumatologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20% in der bisherigen Tätigkeit auf das Jahr 2007 festsetzte, zumal sie als Begründung ausführte, dass die lumbalen Beschwerden bereits seit zehn Jahren bestünden und der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen von Dr. med. B._______ - bereits seit Mai 1998 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (act. 56). Diese Begründung vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, weil es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht darauf ankommen kann, ob die rheumatologischen Beschwerden bereits seit zehn Jahren oder "erst" seit einigen Jahren bestanden haben. Ausschlaggebend ist vielmehr einzig, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung länger als ein Jahr ange­dauert hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]), was in casu zutrifft. Aufgrund der vorliegenden Akten musste Dr. med. B._______ bereits zum Zeitpunkt ihrer früheren Stellungnahme vom 25. November 2008 klar sein, dass der Beschwerde­führer seit mehreren Jahren an den genannten lumbalen Beschwerden litt (act. 16, 42, 43, 53, 54 und 57). Damals attestierte sie dem Beschwerdeführer jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit von 100% für sämtliche Tätigkeiten (act. 57). Hinsichtlich der von mehreren Ärzten diagnostizierten psychischen Leiden des Beschwerdeführers verkennt Dr. med. B._______, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht klar ist, seit wann die genannten Beschwerden beim Beschwerdeführer bestehen und ob diese bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung andauerten. Gemäss dem von einem Facharzt in Allgemeinmedizin erstellten Bericht der Praxis X._______ vom 23. Dezember 2008 hätten die psychischen Beschwerden im Verlaufe des Jahres 2008 vorgeherrscht. Gleichzeitig geht aus diesem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich regelmässig von einem Neuropsychiater behandelt wurde (act. 59 und 60). Aus den vorliegenden Akten ist jedoch weder der entsprechende Behandlungsbeginn noch das allfällige Behandlungsende ersichtlich. Ferner liegt aus psychiatrischer Sicht auch kein Bericht vor, der die von der Rechtsprechung an einen medizinischen Bericht gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.4 hiervor), was eine Beurteilung der entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Im Übrigen ist davon ausgehen, dass Dr. med. B._______, deren Spezialisierung unbekannt ist, auch nicht über alle zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Facharzttitel verfügt. Aufgrund der beim Beschwerdeführer von verschiedenen Ärzten diagnostizierten somatischen und psychischen Leiden wäre das Einholen eines Gutachtens bei entsprechend ausgebildeten Fachärzten notwendig gewesen, um den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Unterlagen zu genügen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt, fällt vorliegend in die Kompetenz der entsprechenden Spezialärzte. Die Beurteilung von Dr. med. B._______ erweist sich demnach als nicht schlüssig. 4.4. Hinsichtlich des vom mazedonischen Versicherungsträger eingeholten Gutachtens vom 17. September 2007 ist schliesslich fest­zustellen, dass die physische Untersuchung des Beschwerdeführers eher rudimentär ausfiel. Zudem haben die beurteilenden Ärzte, welche über die Facharzttitel in Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin verfügen, keine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und sich diesbezüglich auch nicht geäussert. Ferner machten sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Unterschied zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensadaptierten Tätigkeit. 4.5. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers; medizinisch nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest-]Arbeitsfähigkeit und mass­geblichen Zeitraum) vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2. Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei­entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksich­tigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.- fest­gelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten werden kann - in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die an­gefochtene Verfügung vom 18. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Renten­anspruch neu verfügt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: