Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk C-1942/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1942/2023 Abschreibungsentscheid vom 10. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen, Einspracheentscheid der SAK vom 22. Februar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. April 2022 von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Fr. 14'988.- an zu viel bezahlten Renten (Altersrenten des am 29. November 2020 verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin, B._______) zurückforderte (BVGer-act. 2 Beilage), dass die Vorinstanz die dagegen gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2023 abwies und die Verfügung vom 21. April 2022 bestätigte (BVGer-act. 2 Beilage), dass sich die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 8. März 2023 an die Vorinstanz wandte, im Wesentlichen mit folgendem Inhalt: «Ich beziehe mich auf das Schreiben vom 22. Februar 2023, in dem ich bis zu 3 Monate Zeit habe, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zuerst möchte ich mich für die verspätete Reaktion entschuldigen, die aufgrund meines schlechten Gesundheitszustands stattgefunden hat. Ich habe die erste Anhörung über den Erben, die 24. März 2023 geplant ist. Aus diesem Grund würde ich Sie bitten, die Frist für die Erlangung der erforderlichen Dokumentation bis Mitte April 2023 zu verlängern.» (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz das Schreiben vom 8. März 2023, inklusive Beilage, mit einem Exemplar des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2023 zuständigkeitshalber am 5. April 2023 dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang Bundesverwaltungsgericht 11. April 2023; BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. April 2023 dazu aufforderte, mitzuteilen, ob sie Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. Februar 2023 führen wolle und falls ja, Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass, sollte die Frist unbenutzt ablaufen, auf die Eingabe vom 8. März 2023 nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin - nachdem ihr die Zwischenverfügung vom 18. April 2023 nochmals per A-Post übermittelt wurde, da sie das Einschreiben nicht rechtzeitig auf der Post abgeholt hatte (BVGer-act. 6 und 7) - mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (Poststempel) innert Frist erklärte: «Ich verzichte auf mein Widerspruchsrecht und stimme zu, unrechtmässig erhaltene Leistungen zurückzuerstatten.», dass sie mit dieser Erklärung sinngemäss ihr Einverständnis mit dem Einspracheentscheid vom 22. Februar 2023 und den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde dagegen erklärte (BVGer-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass ein Rechtsstreit gegenstandslos wird, wenn die beschwerdeführende Partei ihr Rechtsmittel vollumfänglich zurückzieht, und dass folglich das Verfahren vom Gericht förmlich abgeschrieben wird (Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.224), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass Verfahren betreffend Rückforderung von AHV-Leistungen kostenlos sind (Art. 25 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG, in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin gilt (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE, Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: