Rentenanspruch | Invalidenversicherung (IV), Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 9. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-1940/2023
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, vertreten durch Werner Krempels, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 9. März 2023.
C-1940/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass es im Entscheid C-5226/2019 vom 17. März 2021 erwogen hat, die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz sei nach wie vor gegeben, und die Reise in die Schweiz sei A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ohne weiteres zumutbar (E. 7.1; Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 413), dass das Bundesverwaltungsgericht weiter erwogen hat, die Vorinstanz habe zur Durchsetzung der Begutachtung die Erfüllung der dem Beschwer- deführer obliegenden Mitwirkungspflicht einzufordern und diesen bei allfäl- liger Renitenz – nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) – mit Sanktionen zu belegen (E. 7.2), dass die IVSTA nach Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh- rers, Rechtsanwalt Werner Krempels, vom 3. und 17. Mai 2021 (IVSTA-act. 417 und 418) diesem am 4. Juni 2021 mitgeteilt hat, es könne kein Pau- schal-Kostenvorschuss geleistet werden; es sei nicht zielführend, den Ver- sicherten in die Schweiz reisen zu lassen, lange bevor überhaupt eine Gut- achterstelle und ein Datum bekannt seien (IVSTA-act. 420), dass nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter bzw. dem Versicherten resp. weiteren involvierten Personen und der Vorinstanz (IVSTA-act. 421, 423, 424, 426 bis 445) diese dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Juli 2022 mitgeteilt hat, sobald Datum und Ort der Un- tersuchung bekannt seien, würde umgehend und detailliert über das wei- tere Vorgehen informiert werden; betreffend die Flugreise und deren Orga- nisation werde man sich rechtzeitig melden und nach der bestmöglichen Lösung suchen, und eine Untersuchung in B._______ sei nicht realisierbar, weil das Bundesverwaltungsgericht den Auftrag zur Untersuchung in der Schweiz erteilt habe (IVSTA-act. 446), dass die Vorinstanz dem Versicherten am 13. Juli 2022 telefonisch mitge- teilt hat, da zurzeit weder die Gutachterstelle noch die Untersuchungsdaten bekannt seien, könne ihm die Reise nicht bezahlt werden; man würde ihn kontaktieren, sobald diese feststünden (IVSTA-act. 447),
C-1940/2023 Seite 3 dass die Vorinstanz den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. August 2022 über die Fachdisziplinen und weitere Modalitäten im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung orientiert hat (IVSTA-act. 452), dass die C._______ AG am 12. Oktober 2022 mit der interdisziplinären medizinischen Abklärung beauftragt worden ist (IVSTA-act. 462); das ent- sprechende Begutachtungsaufgebot datiert vom 14. Oktober 2022 (IVSTA- act. 464), dass dem Versicherten im Rahmen des Schreibens der IVSTA vom 20. Ok- tober 2022 die Daten, Fachdisziplinen und untersuchenden Fachpersonen mitgeteilt worden sind und er gebeten worden ist, sich nach Erhalt dieses Schreibens unverzüglich mit dem zuständigen Kundenbetreuer in Verbin- dung zu setzen, damit das Kommen an die Begutachtung organisiert wer- den könne (IVSTA-act. 466), dass der Versicherte dabei unter anderem auf Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG hingewiesen worden ist, dass er – erneut unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG – mit Schrei- ben vom 18. November 2022 zufolge mangelnder Mitwirkung gemahnt resp. ihm eine Frist von 10 Tagen gewährt worden ist, um die Teilnahme an der Untersuchung vom 12. bis 14. Dezember 2022 zu bestätigen, dass sich in der Folge weder der Versicherte noch dessen Rechtsvertreter haben vernehmen lassen und ersterer zu den Untersuchungsterminen nicht angetreten ist (IVSTA-act. 469 bis 473), dass die Vorinstanz daraufhin mit Datum vom 13. Januar 2023 einen Vor- bescheid erlassen hat, mit welchem sie dem Versicherten zufolge Verlet- zung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise (Art. 43 Abs. 3 ATSG) das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aus- sicht gestellt hat, dass der Versicherte keine Einwendungen hat vorbringen lassen und die IVSTA am 9. März 2023 die dem Vorbescheid vom 13. Januar 2023 im Ergebnis entsprechende Verfügung erlassen hat (IVSTA-act. 479), dass der Versicherte hiergegen durch seinen Rechtsvertreter beim Bun- desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. April 2023 hat Beschwerde er- heben und (sinngemäss) beantragen lassen, die Verfügung vom 9. März 2023 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm ab dem
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22. Januar 2015 Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung auszu- richten; weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2023 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert worden ist, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismit- teln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 2), dass sich der Beschwerdeführer hierzu nicht hat vernehmen lassen, wes- halb das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden gewesen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. August 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und diesen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintre- ten auf die Beschwerde) aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; die- ser Betrag sei innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 3), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese Zwischenverfü- gung vom 2. August 2023 am 4. August 2023 in Empfang genommen hat (BVGer-act. 4), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gel- ten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zu- ständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
C-1940/2023 Seite 5 dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind – kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leis- ten haben (Art. 63 VwVG), dass die mit Zwischenverfügung vom 2. August 2023 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Gründen hätte erstreckt werden können, wenn der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG), dass er vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt und nach Ablauf der Frist keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hat, dass der mit Zwischenverfügung vom 2. August 2023 einverlangte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- – trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG in der Zwischenverfügung vom 2. August 2023 – bis zum Erlass des vorliegenden Entscheids nicht (resp. nicht frist- gerecht) geleistet worden ist (vgl. Art. 21 VwVG; BVGer-act. 5), dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa- che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erhebli- chen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1940/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
C-1940/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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