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C-1849/2010

C-1849/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-12 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am (...) 1946 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland (IV-act. 1). Er arbeitete von 1965 bis 1972 und von 2001 bis 2002 in der Schweiz als Vertriebsingenieur im Aussendienst und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 7 und 10). Am 12. November 2008 reichte X._______ bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein (IV-act. 1). Dieser Antrag leitete die Deutsche Rentenversicherung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) im August 2009 weiter (IV-act. 1 bis 5). B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 wies die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ mit der Begründung ab, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor. Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende Unterlagen bei: das Gutachten von Dr. med. A._______, Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin, vom 9. Februar 2009 (IV-act. 19) sowie die medizinische Stellungnahme von Dr. med. B._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 30. November 2009 (IV-act. 21). C. Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Fax-Eingaben vom 16. und 23. Feb­ruar 2010 Beschwerde bei der IVSTA (IV-act. 27). Die IVSTA leitete diese Eingaben mit Schreiben vom 22. März 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde insofern zu verbessern, als er Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und die Beschwerde zu unterzeichnen habe. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2010 nach. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass er von der Deutschen Rentenversicherung als schwerbehindert eingestuft werde und die IVSTA ihm nicht einmal eine Invalidität von 40% zuerkenne. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2010 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- auf. Der einverlangte Kostenvorschuss ist am 3. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. F. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die vor Verfügungserlass eingeholte medizinische Stellungnahme vom 30. November 2009 (IV-act. 21). Ferner wies die IVSTA darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus der Gewährung einer Rente in Deutschland in Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf eine schweizerische Rente nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da die IVSTA nicht an den Entscheid der Deutschen Rentenversicherung gebunden sei. G. Mit Replik vom 8. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Er reichte ferner diverse medizinische Unterlagen ein. H. Mit Duplik vom 5. November 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem Antrag fest. Sie verwies zur Begründung auf die beim medizinischen Dienst eingeholte Stellungnahme vom 2. November 2010. I. Mit Triplik vom 8. Dezember 2010 ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt in Bezug auf die angeführten orthopädischen Probleme und hielt sinngemäss an seinem Antrag fest. J. Unter Hinweis auf die medizinische Stellungnahme vom 6. Februar 2011 hielt die IVSTA mit Eingabe vom 17. Februar 2011 an ihrem Abweisungsantrag fest. K. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 7. März 2011 bot der Beschwerdeführer an, sich von der IVSTA persönlich untersuchen zu lassen, damit diese sich ein Bild von seinen Einschränkungen machen könne. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - sofern für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver­wal­tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) be­ur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus­land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge­mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwend­bar, so­weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­le­gi­timiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor­schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, sodass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu­wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen An­wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per­sonen aufgrund der Rechts­vor­schriften eines Mitglied­staats grundsätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates.

E. 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­ner­staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Ent­spre­chend be­stimmt sich vorliegend der Anspruch des Be­schwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus­schliesslich nach dem in­ner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver­si­cherung (IVV, SR 831.201). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei­nes Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat­bestandsmerkmale der Invalidität in An­hang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Ver­hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge­mäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11) hat der Träger eines Mitglied­staates aber bei der Bemes­sung des Invaliditäts­grades die von den Trägern der an­deren Staaten er­haltenen ärzt­lichen Unterlagen und Be­richte sowie Aus­künfte der Ver­wal­tung zu berück­sichtigen, soweit sie rechts­ge­nüglich ins Ver­fahren ein­gebracht wer­den (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Mög­lich­keit, die an­tragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin sei­ner Wahl un­ter­suchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer sol­chen Un­tersuchung besteht aller­dings nicht.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sach­verhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2010 verfasst wurden, auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen neueren Datums, da diese medizinischen Dokumente mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b, ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).

E. 3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass­gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat­bestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Daher ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. De­zember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-Revision, AS 2007 5129]) und der Zeitpunkt des Renten­beginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus­setzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsan­spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Hat das Wartejahr aller­dings vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und wurde die An­meldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialver­sicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Inter­temporalrecht] und Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts [BVGer] C-5509/2008 vom 2. Sep­tember 2010 E. 2.2).

E. 4.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die gemäss der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Regelung geltende dreijährige Mindestbeitragszeit aufgrund der zwischen 1965 und 1972 und zwischen 2001 und 2002 geleisteten Beiträge und somit auch die gemäss der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Mindestbeitragszeit von einem Jahr zweifellos erfüllt.

E. 4.2 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei­nem Invaliditätsgrad von min­destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels­rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.

E. 4.3 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vor­schrif­ten der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver­sicher­te mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch­schnittlich mindes­tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Er­werbs­fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf­gabenbereich zu be­tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs­mass­nahmen wieder her­stellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar­beits­unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).

E. 4.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan­ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­möglich­keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben­bereich zumut­bare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 4.4.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).

E. 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

E. 4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerdever­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflicht­ge­mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins­besondere darf es bei einander widersprechenden me­dizinischen Be­richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis­material zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

E. 4.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor­den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis­würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein­gehender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den be­handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

E. 4.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis­wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge­gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss­trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­grün­det erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Deutschland sei er als schwerbehindert eingestuft worden, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass er in der Schweiz keinen Anspruch auf eine Rente habe. Der Beschwerdeführer führte ferner aus, seine Depression sei von einem akuten Rückenleiden ausgelöst worden; er leide an einem Bandscheibenvorfall und einem Bandscheibenschiefstand.

E. 5.2 Die IVSTA hält demgegenüber fest, sie sei nicht an den Entscheid der Deutschen Rentenversicherung gebunden, habe deren Unterlagen jedoch bei ihrem Entscheid berücksichtigt. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer weder in psychischer noch in physischer Hinsicht ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden vorliege.

E. 5.3.1 Dem Bericht von Dr. med. C._______, Praxis für Radiologie, vom 30. August 2005 (Replik-Beilage) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführten Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule folgende Diagnosen gestellt werden können: kleiner, lateraler Diskusprolaps in Höhe L2/3 rechts mit Luxation eines Sequesters nach cranial/intraforaminal mit dadurch deutlicher Kompression der Nervenwurzel L2 rechts intraforaminal, übrige Etagen ohne Anhaltspunkte für Prolaps oder Protrusion, keine fassbare spinale tumoröse Raumforderung, in sämtlichen Segmenten normal mässige Spondylolisthese L5 bei Spondylolyse L5 beidseits, Osteochondrose L5/S1, mässige Spondylose und Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule. Zur Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine Angaben.

E. 5.3.2 Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______, Orthopäden, diagnostizieren in ihrem Kurzbericht vom 29. November 2006 (Replik-Beilage) beim Beschwerdeführer eine Spondylolisthese Meyerding II (ICD-10 M43.17G). Auch sie machten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

E. 5.3.3 Das Gutachten von Dr. med. A._______, Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin, vom 9. Februar 2009 (IV-act. 19), welches im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstellt worden ist, attestiert dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit schweren Episoden ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), remittiert, derzeit nicht wesentlich beeinträchtigt sowie eine medikamentös behandelte Hypertonie. Die Ärztin erachtet den Beschwerdeführer aufgrund des psychischen Leidens in beruflicher Hinsicht seit September 2008 als nur noch eingeschränkt belastbar; insbesondere in seiner früheren, belastenden Tätigkeit im Aussendienst sei er nicht mehr arbeitsfähig. Für leichte Tätigkeiten ohne wesentliche Anforderungen an Umstellung- und Konzentrationsfähigkeit, ohne Leistungs- und Zeitdruck und ohne Nachtarbeit beziffert sie die Arbeitsfähigkeit auf 100%.

E. 5.3.4 In der medizinischen Stellungnahme vom 30. November 2009 (IV-act. 21) führt Dr. med. B._______, Arzt für Allgemeinmedizin des medizinischen Dienstes der IVSTA, aus, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte rezidivierende depressive Episode sei wieder abgeklungen und auch körperlich seien keine relevanten Einschränkungen aktenkundig. Es liege somit gemäss dem Gutachten von Dr. med. A._______ kein invalidisierendes Leiden vor. Im technisch-administrativen Bereich könne der Beschwerdeführer sicher mehr als sechs Stunden täglich arbeiten.

E. 5.4 Was die gestellten Diagnosen angeht, sind sich die Ärzte im Wesentlichen einig, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit schweren Episoden ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), remittiert, und eine Spondylolisthese Meyerding II (ICD-10 M43.17G) sowie lumbale Bandscheibenschäden mit Myelopathie (ICD-10 M51.0+G) vorliegen. Uneinheitlich beurteilen die Ärzte jedoch die Arbeitsfähigkeit (sofern sie sich überhaupt dazu äussern). Die Orthopäden, welche den Beschwerdeführer bereits vor einigen Jahren begutachtet respektive behandelt hatten, äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Dr. med. A._______ beschrieb die Bewegungen des Beschwerdeführers beim An- und Auskleiden als fliessend. Ferner gab der Beschwerdeführer weder beim Beklopfen der Wirbelsäule noch bei Bewegungen der Lenden- und Halswirbelsäule spontan Schmerzen an. Daraus ist zu schliessen, das die Ärztin keine orthopädischen Probleme feststellen konnte. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme des Bewegungsapparates ist daher die Beurteilung von Dr. med. B._______ nachvollziehbar, welcher festgehalten hat, es lägen keine körperlich relevanten Einschränkungen vor, zumal anlässlich der in neuerer Zeit durchgeführten Untersuchung von Dr. med. A._______ keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien; die letzten orthopädischen Berichte seien bereits einige Jahre alt und enthielten überdies keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers ohnehin eine körperlich leichte Tätigkeit ist (vgl. Arbeitgeberfragebogen IV-act. 17), sodass nicht davon auszugehen ist, er sei in dieser Tätigkeit aus orthopädischer Sicht eingeschränkt. Entgegen der von Dr. med. A._______ geäusserten Ansicht, der Beschwerdeführer sei für seine frühere Tätigkeit nicht mehr geeignet, geht Dr. med. B._______ davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit von "sicher mehr als sechs Stunden pro Tag" zumutbar, zumal gemäss dem Gutachten von Dr. med. A._______ kein invalidisierendes Leiden vorliege. Dies trifft allerdings gemäss Wortlaut dieses Gutachtens nicht zu ("Aufgrund der Schwere der Erkrankung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in beruflicher Hinsicht noch eingeschränkt belastbar ist." [S. 12], "Grundsätzlich ist jedoch zu erwarten, dass eine Tätigkeit im Aussendienst immer eine hohe Anforderung an Umstellungs- und Konzentrationsfähigkeit, Zeitdruck und Stress beinhaltet, sodass diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, ohne die Restgesundheit zu gefährden." [S. 13]). Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte rezidivierende depressive Störung ist davon auszugehen, dass ein Psychiater generell geeigneter ist, die Einflüsse derartiger Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Demzufolge wäre in Bezug auf die psychiatrische Diagnose und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung der Psychiaterin Dr. med. A._______ und nicht auf diejenige des Allgemeinmediziners Dr. med. B._______ abzustellen. Dennoch kann vorliegend nicht ohne Weiteres auf die Beurteilung von Dr. med. A._______ abgestellt werden, da ihre Angaben zur Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar sind, weil sie einerseits von einer Leistungsminderung ausgeht, andererseits festhält, die Erwerbsfähigkeit sei noch nicht gemindert. Diese Begriffe stammen aus dem deutschen Versicherungsrecht und sind somit für die vorliegende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig. Zudem hielt sie fest, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei dieser in der Vergangenheit mit Medikation beschwerdefrei und leistungsfähig gewesen, so dass Zweifel aufkommen, ob überhaupt eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit (durchschnittlich mindestens 40% während eines Jahres) bestand. Diese Frage wäre auch im Hinblick auf die Feststellung des Beginns des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b zu klären, kann jedoch gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht beantwortet werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bericht der Klinik über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von September bis Oktober 2008 nicht in den Verfahrensakten befindet und auch unklar ist, ob dieser Bericht der Gutachterin vorgelegen hat (vgl. die widersprüchlichen Angaben im Gutachten S. 12). Dieser Bericht sowie auch allfällige Berichte des Hausarztes oder des behandelnden Psychiaters Dr. med. F._______ (vgl. Gutachten S. 5) wären in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch wichtige Beweismittel, zumal diese Ärzte den Beschwerdeführer während längerer Zeit betreut haben und ihn nicht nur anlässlich einer einzelnen Untersuchung gesehen haben. Aus den vorliegenden unvollständigen Beurteilungen ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit effektiv eingeschränkt ist. Eine rechtskonforme Beurteilung des Leistungsanspruchs ist daher nicht möglich. Ebenso wenig ist es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - möglich, auf die Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung abzustellen, da diese den Rentenanspruch nach anderen Kriterien beurteilt, als dies das schweizerische Recht vorsieht. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht abkläre und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittle und den Invaliditätsgrad festlege.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosen aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu­spre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war vorliegend nicht vertreten, daher sind ihm nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ohnehin keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, weshalb auf Zusprechung einer solchen zu verzichten ist. Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzu­sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägung 5.4 den Sachverhalt neu abklärt und über den Rentenanspruch neu verfügt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wir dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-1849/2010

Urteil vom 12. Mai 2011

Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Deutschland,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,

1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Rente).

Sachverhalt:

A. Der am (...) 1946 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland (IV-act. 1). Er arbeitete von 1965 bis 1972 und von 2001 bis 2002 in der Schweiz als Vertriebsingenieur im Aussendienst und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 7 und 10). Am 12. November 2008 reichte X._______ bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein (IV-act. 1). Dieser Antrag leitete die Deutsche Rentenversicherung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) im August 2009 weiter (IV-act. 1 bis 5).

B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 wies die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ mit der Begründung ab, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor.

Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende Unterlagen bei: das Gutachten von Dr. med. A._______, Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin, vom 9. Februar 2009 (IV-act. 19) sowie die medizinische Stellungnahme von Dr. med. B._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 30. November 2009 (IV-act. 21).

C. Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Fax-Eingaben vom 16. und 23. Feb­ruar 2010 Beschwerde bei der IVSTA (IV-act. 27). Die IVSTA leitete diese Eingaben mit Schreiben vom 22. März 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

D. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde insofern zu verbessern, als er Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und die Beschwerde zu unterzeichnen habe. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2010 nach. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass er von der Deutschen Rentenversicherung als schwerbehindert eingestuft werde und die IVSTA ihm nicht einmal eine Invalidität von 40% zuerkenne.

E. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2010 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- auf. Der einverlangte Kostenvorschuss ist am 3. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

F. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die vor Verfügungserlass eingeholte medizinische Stellungnahme vom 30. November 2009 (IV-act. 21). Ferner wies die IVSTA darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus der Gewährung einer Rente in Deutschland in Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf eine schweizerische Rente nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da die IVSTA nicht an den Entscheid der Deutschen Rentenversicherung gebunden sei.

G. Mit Replik vom 8. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Er reichte ferner diverse medizinische Unterlagen ein.

H. Mit Duplik vom 5. November 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem Antrag fest. Sie verwies zur Begründung auf die beim medizinischen Dienst eingeholte Stellungnahme vom 2. November 2010.

I. Mit Triplik vom 8. Dezember 2010 ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt in Bezug auf die angeführten orthopädischen Probleme und hielt sinngemäss an seinem Antrag fest.

J. Unter Hinweis auf die medizinische Stellungnahme vom 6. Februar 2011 hielt die IVSTA mit Eingabe vom 17. Februar 2011 an ihrem Abweisungsantrag fest.

K. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 7. März 2011 bot der Beschwerdeführer an, sich von der IVSTA persönlich untersuchen zu lassen, damit diese sich ein Bild von seinen Einschränkungen machen könne.

L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - sofern für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver­wal­tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) be­ur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus­land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge­mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwend­bar, so­weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht.

1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­le­gi­timiert ist.

1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor­schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, sodass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu­wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen An­wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per­sonen aufgrund der Rechts­vor­schriften eines Mitglied­staats grundsätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates.

2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­ner­staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Ent­spre­chend be­stimmt sich vorliegend der Anspruch des Be­schwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus­schliesslich nach dem in­ner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver­si­cherung (IVV, SR 831.201).

Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei­nes Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat­bestandsmerkmale der Invalidität in An­hang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Ver­hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge­mäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11) hat der Träger eines Mitglied­staates aber bei der Bemes­sung des Invaliditäts­grades die von den Trägern der an­deren Staaten er­haltenen ärzt­lichen Unterlagen und Be­richte sowie Aus­künfte der Ver­wal­tung zu berück­sichtigen, soweit sie rechts­ge­nüglich ins Ver­fahren ein­gebracht wer­den (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Mög­lich­keit, die an­tragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin sei­ner Wahl un­ter­suchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer sol­chen Un­tersuchung besteht aller­dings nicht.

3.

3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sach­verhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2010 verfasst wurden, auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen neueren Datums, da diese medizinischen Dokumente mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b, ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).

3.3. Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass­gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat­bestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Daher ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. De­zember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-Revision, AS 2007 5129]) und der Zeitpunkt des Renten­beginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus­setzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsan­spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Hat das Wartejahr aller­dings vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und wurde die An­meldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialver­sicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Inter­temporalrecht] und Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts [BVGer] C-5509/2008 vom 2. Sep­tember 2010 E. 2.2).

4.

4.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die gemäss der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Regelung geltende dreijährige Mindestbeitragszeit aufgrund der zwischen 1965 und 1972 und zwischen 2001 und 2002 geleisteten Beiträge und somit auch die gemäss der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Mindestbeitragszeit von einem Jahr zweifellos erfüllt.

4.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei­nem Invaliditätsgrad von min­destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels­rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.

4.3. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vor­schrif­ten der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver­sicher­te mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch­schnittlich mindes­tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Er­werbs­fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf­gabenbereich zu be­tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs­mass­nahmen wieder her­stellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar­beits­unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).

4.4.

4.4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan­ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­möglich­keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben­bereich zumut­bare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

4.4.2. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).

4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

4.5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerdever­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflicht­ge­mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins­besondere darf es bei einander widersprechenden me­dizinischen Be­richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis­material zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

4.5.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor­den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis­würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein­gehender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den be­handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

4.5.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis­wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge­gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss­trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­grün­det erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Deutschland sei er als schwerbehindert eingestuft worden, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass er in der Schweiz keinen Anspruch auf eine Rente habe. Der Beschwerdeführer führte ferner aus, seine Depression sei von einem akuten Rückenleiden ausgelöst worden; er leide an einem Bandscheibenvorfall und einem Bandscheibenschiefstand.

5.2. Die IVSTA hält demgegenüber fest, sie sei nicht an den Entscheid der Deutschen Rentenversicherung gebunden, habe deren Unterlagen jedoch bei ihrem Entscheid berücksichtigt. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer weder in psychischer noch in physischer Hinsicht ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden vorliege.

5.3.

5.3.1. Dem Bericht von Dr. med. C._______, Praxis für Radiologie, vom 30. August 2005 (Replik-Beilage) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführten Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule folgende Diagnosen gestellt werden können: kleiner, lateraler Diskusprolaps in Höhe L2/3 rechts mit Luxation eines Sequesters nach cranial/intraforaminal mit dadurch deutlicher Kompression der Nervenwurzel L2 rechts intraforaminal, übrige Etagen ohne Anhaltspunkte für Prolaps oder Protrusion, keine fassbare spinale tumoröse Raumforderung, in sämtlichen Segmenten normal mässige Spondylolisthese L5 bei Spondylolyse L5 beidseits, Osteochondrose L5/S1, mässige Spondylose und Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule. Zur Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine Angaben.

5.3.2. Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______, Orthopäden, diagnostizieren in ihrem Kurzbericht vom 29. November 2006 (Replik-Beilage) beim Beschwerdeführer eine Spondylolisthese Meyerding II (ICD-10 M43.17G). Auch sie machten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

5.3.3. Das Gutachten von Dr. med. A._______, Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin, vom 9. Februar 2009 (IV-act. 19), welches im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstellt worden ist, attestiert dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit schweren Episoden ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), remittiert, derzeit nicht wesentlich beeinträchtigt sowie eine medikamentös behandelte Hypertonie. Die Ärztin erachtet den Beschwerdeführer aufgrund des psychischen Leidens in beruflicher Hinsicht seit September 2008 als nur noch eingeschränkt belastbar; insbesondere in seiner früheren, belastenden Tätigkeit im Aussendienst sei er nicht mehr arbeitsfähig. Für leichte Tätigkeiten ohne wesentliche Anforderungen an Umstellung- und Konzentrationsfähigkeit, ohne Leistungs- und Zeitdruck und ohne Nachtarbeit beziffert sie die Arbeitsfähigkeit auf 100%.

5.3.4. In der medizinischen Stellungnahme vom 30. November 2009 (IV-act. 21) führt Dr. med. B._______, Arzt für Allgemeinmedizin des medizinischen Dienstes der IVSTA, aus, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte rezidivierende depressive Episode sei wieder abgeklungen und auch körperlich seien keine relevanten Einschränkungen aktenkundig. Es liege somit gemäss dem Gutachten von Dr. med. A._______ kein invalidisierendes Leiden vor. Im technisch-administrativen Bereich könne der Beschwerdeführer sicher mehr als sechs Stunden täglich arbeiten.

5.4. Was die gestellten Diagnosen angeht, sind sich die Ärzte im Wesentlichen einig, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit schweren Episoden ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), remittiert, und eine Spondylolisthese Meyerding II (ICD-10 M43.17G) sowie lumbale Bandscheibenschäden mit Myelopathie (ICD-10 M51.0+G) vorliegen.

Uneinheitlich beurteilen die Ärzte jedoch die Arbeitsfähigkeit (sofern sie sich überhaupt dazu äussern). Die Orthopäden, welche den Beschwerdeführer bereits vor einigen Jahren begutachtet respektive behandelt hatten, äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Dr. med. A._______ beschrieb die Bewegungen des Beschwerdeführers beim An- und Auskleiden als fliessend. Ferner gab der Beschwerdeführer weder beim Beklopfen der Wirbelsäule noch bei Bewegungen der Lenden- und Halswirbelsäule spontan Schmerzen an. Daraus ist zu schliessen, das die Ärztin keine orthopädischen Probleme feststellen konnte. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme des Bewegungsapparates ist daher die Beurteilung von Dr. med. B._______ nachvollziehbar, welcher festgehalten hat, es lägen keine körperlich relevanten Einschränkungen vor, zumal anlässlich der in neuerer Zeit durchgeführten Untersuchung von Dr. med. A._______ keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien; die letzten orthopädischen Berichte seien bereits einige Jahre alt und enthielten überdies keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers ohnehin eine körperlich leichte Tätigkeit ist (vgl. Arbeitgeberfragebogen IV-act. 17), sodass nicht davon auszugehen ist, er sei in dieser Tätigkeit aus orthopädischer Sicht eingeschränkt.

Entgegen der von Dr. med. A._______ geäusserten Ansicht, der Beschwerdeführer sei für seine frühere Tätigkeit nicht mehr geeignet, geht Dr. med. B._______ davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit von "sicher mehr als sechs Stunden pro Tag" zumutbar, zumal gemäss dem Gutachten von Dr. med. A._______ kein invalidisierendes Leiden vorliege. Dies trifft allerdings gemäss Wortlaut dieses Gutachtens nicht zu ("Aufgrund der Schwere der Erkrankung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in beruflicher Hinsicht noch eingeschränkt belastbar ist." [S. 12], "Grundsätzlich ist jedoch zu erwarten, dass eine Tätigkeit im Aussendienst immer eine hohe Anforderung an Umstellungs- und Konzentrationsfähigkeit, Zeitdruck und Stress beinhaltet, sodass diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, ohne die Restgesundheit zu gefährden." [S. 13]). Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte rezidivierende depressive Störung ist davon auszugehen, dass ein Psychiater generell geeigneter ist, die Einflüsse derartiger Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Demzufolge wäre in Bezug auf die psychiatrische Diagnose und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung der Psychiaterin Dr. med. A._______ und nicht auf diejenige des Allgemeinmediziners Dr. med. B._______ abzustellen. Dennoch kann vorliegend nicht ohne Weiteres auf die Beurteilung von Dr. med. A._______ abgestellt werden, da ihre Angaben zur Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar sind, weil sie einerseits von einer Leistungsminderung ausgeht, andererseits festhält, die Erwerbsfähigkeit sei noch nicht gemindert. Diese Begriffe stammen aus dem deutschen Versicherungsrecht und sind somit für die vorliegende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig. Zudem hielt sie fest, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei dieser in der Vergangenheit mit Medikation beschwerdefrei und leistungsfähig gewesen, so dass Zweifel aufkommen, ob überhaupt eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit (durchschnittlich mindestens 40% während eines Jahres) bestand. Diese Frage wäre auch im Hinblick auf die Feststellung des Beginns des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b zu klären, kann jedoch gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht beantwortet werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bericht der Klinik über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von September bis Oktober 2008 nicht in den Verfahrensakten befindet und auch unklar ist, ob dieser Bericht der Gutachterin vorgelegen hat (vgl. die widersprüchlichen Angaben im Gutachten S. 12). Dieser Bericht sowie auch allfällige Berichte des Hausarztes oder des behandelnden Psychiaters Dr. med. F._______ (vgl. Gutachten S. 5) wären in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch wichtige Beweismittel, zumal diese Ärzte den Beschwerdeführer während längerer Zeit betreut haben und ihn nicht nur anlässlich einer einzelnen Untersuchung gesehen haben. Aus den vorliegenden unvollständigen Beurteilungen ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit effektiv eingeschränkt ist. Eine rechtskonforme Beurteilung des Leistungsanspruchs ist daher nicht möglich. Ebenso wenig ist es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - möglich, auf die Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung abzustellen, da diese den Rentenanspruch nach anderen Kriterien beurteilt, als dies das schweizerische Recht vorsieht.

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht abkläre und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittle und den Invaliditätsgrad festlege.

6.

6.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosen aufzuerlegen.

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu­spre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war vorliegend nicht vertreten, daher sind ihm nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ohnehin keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, weshalb auf Zusprechung einer solchen zu verzichten ist.

Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzu­sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägung 5.4 den Sachverhalt neu abklärt und über den Rentenanspruch neu verfügt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wir dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli

Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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