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C-1834/2010

C-1834/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-08 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) geboren am 2. Mai 1962 in X._______/Deutschland (act. 97) heiratete am 16. Mai 1986 (Replikbeilage 4) B._______ und ist Schweizer Staatsangehörige (act. 10, 21, 138). Die Ehe ist am 15. November 1991 geschieden worden. B. A._______, vertreten durch die Betreuerin C._______, stellte im Jahre 1996 (act. 10) ein erstes Leistungsgesuch an die schweizerische Invalidenversicherung. Während der laufenden Abklärungen zog sie das Gesuch mit Erklärung vom 23. November 2001 (act. 98) zurück, und die damals zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) schrieb das Gesuch am 5. Dezember 2001 als gegenstandslos geworden ab (act. 103). C. Am 18. April 2008 (act. 105) stellte die Versicherte ein neues Leistungsgesuch und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente. Sie begründete ihr Gesuch damit, dass sie zwar damals auf die Ausrichtung einer IV-Rente verzichtet habe, weil sie vermögend gewesen sei, nun aber auf die Rente angewiesen sei, da ihre Gesundheitskosten gestiegen seien und ihr damaliges Vermögen unterdessen an eine Stiftung gezahlt worden sei. Auf Nachfrage der Vorinstanz erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nie gearbeitet habe (act. 106). D. Die Vorinstanz nahm in der Folge diverse Abklärungen bezüglich der wirtschaftlichen und medizinischen Situation der Beschwerdeführerin vor (act. 109-132). E. Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2010 (act. 133) teilte die Vorinstanz der Versicherten mit, dass sie festgestellt habe, dass die Versicherte vom 1. September 1992 bis 26. Februar 1997 (Rückkehr in die Schweiz) der freiwilligen Versicherung unterstellt gewesen sei. Beim Eintritt der Invalidität am 4. September 1992 sei die gesetzliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt gewesen, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer ordentlichen Rente nicht gegeben seien. Das Leistungsgesuch müsse daher abgewiesen werden. Sie überprüfe jedoch nochmals die Beitragsdauer, wenn die Versicherte neue Belege einreiche. F. Mit der dagegen erhobenen Einsprache vom 3. März 2010 (act. 135-139) legte die Versicherte eine Bestätigung der D._______ betreffend eine Schenkung sowie den Steuerbescheid 2007 bei. G. Die IVSTA verfügte am 10. März 2010 (act. 140) die Abweisung des Leistungsgesuchs wegen fehlender Mindestbeitragsdauer. H. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2010 (BVGer act. 1) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie von 16. Mai 1986 bis 15. November 1991 mit B._______ verheiratet und durch ihn versichert gewesen sei. Sie hätten beide studiert. Sie habe ca. am 15. Juni 1990 ihre erste schizoaffektive Psychose aufgrund eines Angriffs durch ihren Ehemann erlitten. In den Jahren 1992-1999 sei sie unter Betreuung gestanden, und die AHV-Beiträge seien von E._______ geleistet worden. Am 23. November 2001 habe sie freiwillig auf die bewilligte IV-Rente verzichtet, weil sie vermögend gewesen sei. Der Eintritt der Invalidität sei nicht am 4. September 1992 gewesen, sondern während ihrer Ehe, da sie während dieser einen einjährigen Klinikaufenthalt gehabt habe. Sie habe damals auf die IV-Rente verzichtet, weil sie versorgt gewesen sei und im Vertrauen darauf, dass sie eine Rente bewilligt bekomme, wenn sie eine brauche. Sie sei nun finanziell nicht mehr abgesichert und brauche Geld und einen IV-Ausweis. Die Beschwerdeführerin bat die Vorinstanz zudem, nochmals alle AHV-IV-Nummern zu prüfen, insbesondere auch diejenigen von B._______. Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 29. März 2010 (BVGer act. 2) vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, innert Frist konkrete Rechtsbegehren zu stellen, die Rechtsbegehren zu begründen und die angefochtene Verfügung beizulegen. Mit Beschwerdeverbesserung vom 1. April 2010 (Poststempel; BVGer act. 3) reichte die Beschwerdeführerin den Vorbescheid, die angefochtene Verfügung und ein Schreiben der Vorinstanz vom 5. Dezember 2001 ein. Sie wiederholte, dass sie nach dem Angriff ihres Ex-Ehemannes krank geworden sei und ihre damalige Betreuung am 7. Juni 1996 einen IV-Antrag gestellt habe. I. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 (BVGer act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte nebst der Nennung der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Leistungsgesuch aus dem Jahre 1996 mit Schreiben vom 23. November 2001 während der noch laufenden Abklärungen zurückgezogen habe. Die IV-Stelle habe das Gesuch daher am 5. Dezember 2001 als gegenstandslos geworden abgelegt. Das neuerliche formlose Gesuch sei abgewiesen worden, weil die einjährige Mindestbeitragsdauer bei Eintritt des Versicherungsfalles am 4. September 1992 nicht erfüllt gewesen sei. Die beurteilenden Ärzte seien sowohl im Juni 1998 wie auch im Januar 2010 zur Feststellung gekommen, dass seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Hospitalisation am 4. September 1991 eine anhaltende generelle Arbeitsunfähigkeit von 70% bestehe. Zuvor habe bereits seit vielen Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 20% bestanden. Der Versicherungsfall sei demnach im Jahre 1992 eingetreten. Auch wenn der Versicherungsfall bereits im Jahr 1991 eingetreten wäre, wie die Beschwerdeführerin geltend mache, wäre die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt gewesen. Im damals geltenden Recht habe zudem die Mindestbeitragsdauer nur durch persönliche Beitragsleistung erfüllt werden können, was gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten seien, weiterhin gelte. Die Beschwerdeführerin habe durch die von ihrem Ehemann geleisteten Beiträge die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllen können. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nur in einem einzigen Monat (Februar 1990) persönliche Beiträge eingezahlt. J. Am 30. August 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 9). K. In der Replik vom 21. September 2010 (BVGer act. 11) wiederholte die Beschwerdeführerin ihre mit Beschwerde geltend gemachten Ausführungen und ergänzte, dass sie im Jahr 2007 an Hüftrheuma erkrankt und ihre Gesundheitskosten stark gestiegen seien. Ihrem Ex-Ehemann habe sie die Ausbildung bezahlt und während ihrer Ehe seien von ihrem Geld für sie während 5 Jahren die AHV-Beiträge bezahlt worden. Sie sei am 9. Juni 1991 erkrankt, nach einem Angriff ihres Ex-Ehemannes. Die Akten würden belegen, dass sie zu 100% invalid sei. Sie hoffe, es werde ihr zugutegehalten, dass sie von 1996 bis 2008 auf die Rente verzichtet habe. L. Mit Duplik vom 18. Oktober 2010 (BVGer act. 13) verblieb die Vorinstanz bei ihren in der Vernehmlassung vom 16. August 2010 getroffenen Feststellungen und ihrem Abweisungsantrag, da sich aus der Replik keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. M. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 (BVGer act. 12) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist.

E. 2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2010 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 3.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

E. 3.2 Vorliegend findet das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) Anwendung, bzw. in der Fassung vom 6. Oktober 2000 für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 35), sowie die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 3.3 Das IVG ist grundsätzlich in der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (10. März 2010) geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) bzw. pro rata temporis in den bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gültig gewesenen Fassungen anwendbar. Ferner ist die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision; AS 2007 5155, in Kraft seit dem 1. Januar 2008) bzw. pro rata temporis in den bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gültig gewesenen Fassungen anwendbar.

E. 4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (10. März 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).

E. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

E. 4.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).

E. 5 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invaliden­ver­siche­rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge­sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinter­lassenen- und In­validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres ge­mäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Be­ding­un­gen müssen kumu­lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Ren­ten­anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls geleistete Beiträge sind demnach in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

E. 6 In einem ersten Schritt ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zu prüfen. Denn für die Frage der Beitragszeit und der persönlichen Beitragspflicht ist dieser Zeitpunkt ausschlaggebend. Hierfür sind die im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungsfalls geltenden gesetzlichen Grundlagen massgebend.

E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung der Verfügung aus, dass die beurteilenden Ärzte der IV-Stelle sowohl im Juni 1998 (act. 58) als auch im Januar 2010 (act. 129) zur Feststellung gelangt seien, dass seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Hospitalisation am 4. September 1991 (act. 28) eine anhaltende generelle Arbeitsunfähigkeit von 70% bestehe. Der im Januar 2010 beurteilende Arzt sei ausserdem davon ausgegangen, dass zuvor bereits seit vielen Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 20% bestanden habe. Der Versicherungsfall sei demnach gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) im Jahre 1992 eingetreten.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, sie sei seit dem Jahre 1990 nach einer Bedrohung durch ihren Ehemann krank. Sie legte zudem eine fachärztliche Bescheinigung von Dr. F._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Mai 2008 bei, welche einen stationären Aufenthalt im Jahr 1991 bestätigte (Anlage II zur Beschwerde).

E. 6.3 Die Invalidität gilt laut Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]).

E. 6.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist vorliegend aufgrund der sich in den Akten befindenden und für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit massgebenden Arztberichte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit der ersten stationären Behandlung vom 4. September 1991 wegen ihrer Erkrankung an Schizophrenie zu 70% arbeitsunfähig ist. Im Bericht vom 29. Juli 1991 (BVGer act. 11 Beilage 2a der Krankenhausberichte) diagnostizierten die Ärzte der G._______ Klinik einen ersten akuten manischen Schub einer wahrscheinlich maniakodepressiven Psychose (Beilage 2a der Replik). Die Ärzte sind sich einig, dass eine erste stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 4. September 1991 bis 29. Oktober 1991 (act. 28) und eine zweite vom 23. Juni 1992 bis 2. September 1992 (act. 29) notwendig wurde. Die IV-Stellenärzte Dr. H._______ (act. 58) und Dr. I._______ (act. 129) beurteilten ebenfalls übereinstimmend, dass die schwere psychotische Störung (schizoaffektive Störung ICD10 F25.0) bei der Beschwerdeführerin seit dem ersten stationären Klinikaufenthalt ab dem 4. September 1991 vorliege und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.

E. 6.4 Es stellt sich noch die Frage, ob der Versicherungsfall allenfalls bereits im Jahr 1972 eingetreten ist. Denn der behandelnde Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. J._______, gab an, die schizoaffektive Psychose bestehe seit 1972 und die Patientin bedürfe seit 1972 und fortlaufend ärztlicher Behandlung, und erwähnt, dass die Patientin bereits als Kind u.a. an Depressionen gelitten habe und tiefe Depressionen seit 1988 vorlägen. Hingegen hielt er auch fest, bezüglich der Arbeitsfähigkeit könnten keine sicheren Angaben gemacht werden (act. 36). Im Weiteren hielten die Ärzte der G._______ Klinik fest, die Patientin habe seit 1972 einen jährlichen Schub von milder Depression während ungefähr 2 Wochen im Herbst, doch dieser bessere jeweils spontan und ohne spezifische Behandlung (Beilage 2a der Replik). Die übrigen Arztberichte äussern sich nicht zum früheren Krankheitsverlauf. Mangels weiterer Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass es sich bis zur ersten Hospitalisation im Jahr 1991 tatsächlich um einzelne Episoden von Depressionen handelte, welche sich ohne grösseren Behandlungsaufwand besserten. Die Einschätzung der IV-Stellenärzte Dr. H._______ (act. 58) und Dr. I._______ (act. 129), wonach eine Einschränkung von 20% seit 1972 bis zur ersten Hospitalisation anzuerkennen sei, erscheint demzufolge schlüssig und nachvollziehbar.

E. 6.5 Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist der Versicherungsfall unter Berücksichtigung der einjährigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) somit am 4. September 1992 eingetreten.

E. 7 In einem zweiten Schritt ist die Beitragszeit der Beschwerdeführerin zu eruieren.

E. 7.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der im September 1992 (Eintritt des Versicherungsfalls) geltenden Fassung beträgt die Mindestbeitragsdauer ein volles Jahr. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Per­son insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) ent­richtet hat.

E. 7.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentli­chen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Mo­naten umfassen muss (BGE 107 V 7 E. 3 b).

E. 7.3 Bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer für den ordentlichen Rentenanspruch gemäss AHVG und IVG (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Art 29bis Abs. 2 AHVG in den Fassungen vom 20. Dezember 1946 [BS 8 447]) war bis zur Gesetzesänderung im Jahr 1997 (AS 1996 2466) eine persönliche Beitragsentrichtung erforderlich (vgl. BGE 125 V 253 E. 1). Die nicht erwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten waren nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung [BS 8 447]) von der Beitragspflicht befreit. Am 1. Januar 1997 trat die 10. AHV-Revision in Kraft (AS 1996 2466). Gemäss Ziff. 1 Bst. c Abs. 1 Satz 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision (ÜbBest. AHV 10) gelten die neuen Vorschriften für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (vgl. BGE 126 V 273 E. 2a). In casu ist ein allfälliger Anspruch im September 1992 (vgl. E. 6.6) und damit vor dem Jahr 1996 entstanden, weshalb die Vorschriften der 10. AHV-Revision nicht anwendbar sind. Da die Beschwerdeführerin von 1986 bis 1991 und damit vor Eintritt des Versicherungsfalls verheiratet war, können die während der Ehedauer vom damaligen Ehemann geleisteten Beiträge für die Mindestbeitragsdauer der Beschwerdeführerin nicht angerechnet werden.

E. 7.4 Gemäss den Eintragungen im individuellen Konto leistete die Beschwerdeführerin im Februar 1990 und von September 1992 bis Dezember 1996 (act. 72) persönliche Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihren Eingaben die Bezahlung der Beiträge in die freiwillige Versicherung ab dem Jahr 1992 sowie die Bezahlung der Beiträge ihres Ehemannes während der Ehejahre. Sie erbrachte somit keinen Nachweis, dass die Einträge des individuellen Kontos offensichtlich unrichtig seien und sie weitere persönliche Beiträge geleistet hätte. Es ist daher auf die Eintragungen im individuellen Konto abzustellen. Die Beschwerdeführerin verfügt demzufolge lediglich über einen Monat Beitragszeit vor Eintritt des Versicherungsfalls im September 1992.

E. 7.5 Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls im September 1992 die vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt hat, hat sie keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente. Selbst wenn der Versicherungsfall am 15. Juni 1991 eingetreten wäre, das heisst ein Jahr nach der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erkrankung vom 15. Juni 1990, wäre die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt.

E. 8 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente im Sinne von Art. 39 IVG. In den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte finden, wonach der Versicherungsfall eingetreten wäre, als die Beschwerdeführerin noch minderjährig war und Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte. Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdeführerin erst im Jahr 1985 Wohnsitz in der Schweiz begründet (act. 10) und demnach zu einem Zeitpunkt, als sie bereits volljährig war. Die Beschwerdeführerin kann sich - mangels Erfüllung der Voraussetzungen auch nicht auf Art. 6 Abs. 2 IVG (in der Fassung vom 5. Oktober 1967; AS 1968 29) berufen, wonach Ausländer und Staatenlose, vorbehältlich Artikel 9, Absatz 3, anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe im Jahr 2001 freiwillig auf die Invalidenrente verzichtet, weil sie damals genügend Geld gehabt habe, jedoch im Vertrauen darauf, dass sie eine Invalidenrente erhalte, wenn sie diese brauche. In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe ein Telefonat mit der Vorinstanz geführt, anlässlich dessen die IV-Stelle ihr mündlich das Wort gegeben habe, sie solle sich melden, wenn sie in Zukunft eine Invalidenrente brauche, und die IVSTA würde ihr helfen. Es gilt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin berechtigterweise den Schutz in das Vertrauen auf eine behördliche Auskunft anruft.

E. 9.2 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet. Die bisherige Rechtsprechung zum aus aArt. 4 BV abgeleiteten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gilt auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV (SVR 2001 KV Nr. 3 S. 5 E. 2; AHI 2003 S. 206 E. 1b; ARV 2002 S. 115 E. 2b). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, 127 II 49 E. 5a; Entscheid des EVG H 157/04 vom 14. Dezember 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen).

E. 9.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind, a) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c) wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; d) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a; RKUV 2000 KV 126 S. 223 E. 2, KV 133 S. 291 f. E. 2a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen). Praxisgemäss kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a).

E. 9.4 Welche Wirkung der Vertrauensschutz im Einzelfall hat, lässt sich nicht in genereller Weise beantworten. Dem Vertrauensschutz wird in der Regel jedoch Genüge getan, wenn der Bürger oder die Bürgerin vor dem im Vertrauen erlittenen Nachteil bewahrt wird. Je nach Sachlage ist dieses Ziel durch Vermeiden von Rechtsnachteilen, durch Übergangslösungen oder durch den - im Gesetz vorgesehenen - Ersatz des Vertrauensschadens zu erreichen. Neben einer Abwägung zwischen dem Interesse der betroffenen Person und dem öffentlichen Interesse sind für die Auswahl der Lösung auch die Umstände des konkreten Falles (Art der getroffenen Vorkehrungen, Möglichkeiten des Ausgleichs, Auswirkungen für die Zukunft usw.) zu berücksichtigen (BGE 121 V 71 E. 2a).

E. 9.5 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz eine verbindliche Zusicherung gemacht hätte, wonach die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine Invalidenrente habe. Die Vorinstanz hat überdies keine Verfügung erlassen, und auch in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2001 hielt sie lediglich fest, dass sie von der Rückzugserklärung vom 23. November 2001 Kenntnis genommen und das Leistungsgesuch vom 7. Juni 1996 als gegenstandslos geworden abgelegt habe (act. 103). Auch behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht, dass ihr eine Invalidenrente zugesichert worden sei, sondern lediglich, dass ihr die Vorinstanz anlässlich eines Telefonats mitgeteilt habe, sie solle sich bei Bedarf wieder melden und man werde ihr helfen. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Rechtsanspruch ableiten. Selbst wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall im Jahr 2001 tatsächlich - unter Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Mindestbeitragszeit - eine Rente gewährt hätte, könnte sie gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, da diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung wäre.

E. 10 Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

E. 11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 400.- festzulegen und mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario), und die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem eingegangenen Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1834/2010 Urteil vom 8. Mai 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 10. März 2010. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) geboren am 2. Mai 1962 in X._______/Deutschland (act. 97) heiratete am 16. Mai 1986 (Replikbeilage 4) B._______ und ist Schweizer Staatsangehörige (act. 10, 21, 138). Die Ehe ist am 15. November 1991 geschieden worden. B. A._______, vertreten durch die Betreuerin C._______, stellte im Jahre 1996 (act. 10) ein erstes Leistungsgesuch an die schweizerische Invalidenversicherung. Während der laufenden Abklärungen zog sie das Gesuch mit Erklärung vom 23. November 2001 (act. 98) zurück, und die damals zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) schrieb das Gesuch am 5. Dezember 2001 als gegenstandslos geworden ab (act. 103). C. Am 18. April 2008 (act. 105) stellte die Versicherte ein neues Leistungsgesuch und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente. Sie begründete ihr Gesuch damit, dass sie zwar damals auf die Ausrichtung einer IV-Rente verzichtet habe, weil sie vermögend gewesen sei, nun aber auf die Rente angewiesen sei, da ihre Gesundheitskosten gestiegen seien und ihr damaliges Vermögen unterdessen an eine Stiftung gezahlt worden sei. Auf Nachfrage der Vorinstanz erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nie gearbeitet habe (act. 106). D. Die Vorinstanz nahm in der Folge diverse Abklärungen bezüglich der wirtschaftlichen und medizinischen Situation der Beschwerdeführerin vor (act. 109-132). E. Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2010 (act. 133) teilte die Vorinstanz der Versicherten mit, dass sie festgestellt habe, dass die Versicherte vom 1. September 1992 bis 26. Februar 1997 (Rückkehr in die Schweiz) der freiwilligen Versicherung unterstellt gewesen sei. Beim Eintritt der Invalidität am 4. September 1992 sei die gesetzliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt gewesen, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer ordentlichen Rente nicht gegeben seien. Das Leistungsgesuch müsse daher abgewiesen werden. Sie überprüfe jedoch nochmals die Beitragsdauer, wenn die Versicherte neue Belege einreiche. F. Mit der dagegen erhobenen Einsprache vom 3. März 2010 (act. 135-139) legte die Versicherte eine Bestätigung der D._______ betreffend eine Schenkung sowie den Steuerbescheid 2007 bei. G. Die IVSTA verfügte am 10. März 2010 (act. 140) die Abweisung des Leistungsgesuchs wegen fehlender Mindestbeitragsdauer. H. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2010 (BVGer act. 1) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie von 16. Mai 1986 bis 15. November 1991 mit B._______ verheiratet und durch ihn versichert gewesen sei. Sie hätten beide studiert. Sie habe ca. am 15. Juni 1990 ihre erste schizoaffektive Psychose aufgrund eines Angriffs durch ihren Ehemann erlitten. In den Jahren 1992-1999 sei sie unter Betreuung gestanden, und die AHV-Beiträge seien von E._______ geleistet worden. Am 23. November 2001 habe sie freiwillig auf die bewilligte IV-Rente verzichtet, weil sie vermögend gewesen sei. Der Eintritt der Invalidität sei nicht am 4. September 1992 gewesen, sondern während ihrer Ehe, da sie während dieser einen einjährigen Klinikaufenthalt gehabt habe. Sie habe damals auf die IV-Rente verzichtet, weil sie versorgt gewesen sei und im Vertrauen darauf, dass sie eine Rente bewilligt bekomme, wenn sie eine brauche. Sie sei nun finanziell nicht mehr abgesichert und brauche Geld und einen IV-Ausweis. Die Beschwerdeführerin bat die Vorinstanz zudem, nochmals alle AHV-IV-Nummern zu prüfen, insbesondere auch diejenigen von B._______. Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 29. März 2010 (BVGer act. 2) vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, innert Frist konkrete Rechtsbegehren zu stellen, die Rechtsbegehren zu begründen und die angefochtene Verfügung beizulegen. Mit Beschwerdeverbesserung vom 1. April 2010 (Poststempel; BVGer act. 3) reichte die Beschwerdeführerin den Vorbescheid, die angefochtene Verfügung und ein Schreiben der Vorinstanz vom 5. Dezember 2001 ein. Sie wiederholte, dass sie nach dem Angriff ihres Ex-Ehemannes krank geworden sei und ihre damalige Betreuung am 7. Juni 1996 einen IV-Antrag gestellt habe. I. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 (BVGer act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte nebst der Nennung der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Leistungsgesuch aus dem Jahre 1996 mit Schreiben vom 23. November 2001 während der noch laufenden Abklärungen zurückgezogen habe. Die IV-Stelle habe das Gesuch daher am 5. Dezember 2001 als gegenstandslos geworden abgelegt. Das neuerliche formlose Gesuch sei abgewiesen worden, weil die einjährige Mindestbeitragsdauer bei Eintritt des Versicherungsfalles am 4. September 1992 nicht erfüllt gewesen sei. Die beurteilenden Ärzte seien sowohl im Juni 1998 wie auch im Januar 2010 zur Feststellung gekommen, dass seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Hospitalisation am 4. September 1991 eine anhaltende generelle Arbeitsunfähigkeit von 70% bestehe. Zuvor habe bereits seit vielen Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 20% bestanden. Der Versicherungsfall sei demnach im Jahre 1992 eingetreten. Auch wenn der Versicherungsfall bereits im Jahr 1991 eingetreten wäre, wie die Beschwerdeführerin geltend mache, wäre die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt gewesen. Im damals geltenden Recht habe zudem die Mindestbeitragsdauer nur durch persönliche Beitragsleistung erfüllt werden können, was gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten seien, weiterhin gelte. Die Beschwerdeführerin habe durch die von ihrem Ehemann geleisteten Beiträge die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllen können. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nur in einem einzigen Monat (Februar 1990) persönliche Beiträge eingezahlt. J. Am 30. August 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 9). K. In der Replik vom 21. September 2010 (BVGer act. 11) wiederholte die Beschwerdeführerin ihre mit Beschwerde geltend gemachten Ausführungen und ergänzte, dass sie im Jahr 2007 an Hüftrheuma erkrankt und ihre Gesundheitskosten stark gestiegen seien. Ihrem Ex-Ehemann habe sie die Ausbildung bezahlt und während ihrer Ehe seien von ihrem Geld für sie während 5 Jahren die AHV-Beiträge bezahlt worden. Sie sei am 9. Juni 1991 erkrankt, nach einem Angriff ihres Ex-Ehemannes. Die Akten würden belegen, dass sie zu 100% invalid sei. Sie hoffe, es werde ihr zugutegehalten, dass sie von 1996 bis 2008 auf die Rente verzichtet habe. L. Mit Duplik vom 18. Oktober 2010 (BVGer act. 13) verblieb die Vorinstanz bei ihren in der Vernehmlassung vom 16. August 2010 getroffenen Feststellungen und ihrem Abweisungsantrag, da sich aus der Replik keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. M. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 (BVGer act. 12) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist.

2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2010 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. 3.1. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 3.2. Vorliegend findet das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) Anwendung, bzw. in der Fassung vom 6. Oktober 2000 für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 35), sowie die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3.3. Das IVG ist grundsätzlich in der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (10. März 2010) geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) bzw. pro rata temporis in den bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gültig gewesenen Fassungen anwendbar. Ferner ist die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision; AS 2007 5155, in Kraft seit dem 1. Januar 2008) bzw. pro rata temporis in den bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gültig gewesenen Fassungen anwendbar. 4. 4.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (10. März 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 4.3. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).

5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invaliden­ver­siche­rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge­sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinter­lassenen- und In­validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres ge­mäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Be­ding­un­gen müssen kumu­lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Ren­ten­anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls geleistete Beiträge sind demnach in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

6. In einem ersten Schritt ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zu prüfen. Denn für die Frage der Beitragszeit und der persönlichen Beitragspflicht ist dieser Zeitpunkt ausschlaggebend. Hierfür sind die im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungsfalls geltenden gesetzlichen Grundlagen massgebend. 6.1. Die Vorinstanz führte in der Begründung der Verfügung aus, dass die beurteilenden Ärzte der IV-Stelle sowohl im Juni 1998 (act. 58) als auch im Januar 2010 (act. 129) zur Feststellung gelangt seien, dass seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Hospitalisation am 4. September 1991 (act. 28) eine anhaltende generelle Arbeitsunfähigkeit von 70% bestehe. Der im Januar 2010 beurteilende Arzt sei ausserdem davon ausgegangen, dass zuvor bereits seit vielen Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 20% bestanden habe. Der Versicherungsfall sei demnach gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) im Jahre 1992 eingetreten. 6.2. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, sie sei seit dem Jahre 1990 nach einer Bedrohung durch ihren Ehemann krank. Sie legte zudem eine fachärztliche Bescheinigung von Dr. F._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Mai 2008 bei, welche einen stationären Aufenthalt im Jahr 1991 bestätigte (Anlage II zur Beschwerde). 6.3. Die Invalidität gilt laut Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]). 6.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist vorliegend aufgrund der sich in den Akten befindenden und für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit massgebenden Arztberichte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit der ersten stationären Behandlung vom 4. September 1991 wegen ihrer Erkrankung an Schizophrenie zu 70% arbeitsunfähig ist. Im Bericht vom 29. Juli 1991 (BVGer act. 11 Beilage 2a der Krankenhausberichte) diagnostizierten die Ärzte der G._______ Klinik einen ersten akuten manischen Schub einer wahrscheinlich maniakodepressiven Psychose (Beilage 2a der Replik). Die Ärzte sind sich einig, dass eine erste stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 4. September 1991 bis 29. Oktober 1991 (act. 28) und eine zweite vom 23. Juni 1992 bis 2. September 1992 (act. 29) notwendig wurde. Die IV-Stellenärzte Dr. H._______ (act. 58) und Dr. I._______ (act. 129) beurteilten ebenfalls übereinstimmend, dass die schwere psychotische Störung (schizoaffektive Störung ICD10 F25.0) bei der Beschwerdeführerin seit dem ersten stationären Klinikaufenthalt ab dem 4. September 1991 vorliege und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. 6.4. Es stellt sich noch die Frage, ob der Versicherungsfall allenfalls bereits im Jahr 1972 eingetreten ist. Denn der behandelnde Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. J._______, gab an, die schizoaffektive Psychose bestehe seit 1972 und die Patientin bedürfe seit 1972 und fortlaufend ärztlicher Behandlung, und erwähnt, dass die Patientin bereits als Kind u.a. an Depressionen gelitten habe und tiefe Depressionen seit 1988 vorlägen. Hingegen hielt er auch fest, bezüglich der Arbeitsfähigkeit könnten keine sicheren Angaben gemacht werden (act. 36). Im Weiteren hielten die Ärzte der G._______ Klinik fest, die Patientin habe seit 1972 einen jährlichen Schub von milder Depression während ungefähr 2 Wochen im Herbst, doch dieser bessere jeweils spontan und ohne spezifische Behandlung (Beilage 2a der Replik). Die übrigen Arztberichte äussern sich nicht zum früheren Krankheitsverlauf. Mangels weiterer Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass es sich bis zur ersten Hospitalisation im Jahr 1991 tatsächlich um einzelne Episoden von Depressionen handelte, welche sich ohne grösseren Behandlungsaufwand besserten. Die Einschätzung der IV-Stellenärzte Dr. H._______ (act. 58) und Dr. I._______ (act. 129), wonach eine Einschränkung von 20% seit 1972 bis zur ersten Hospitalisation anzuerkennen sei, erscheint demzufolge schlüssig und nachvollziehbar. 6.5. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist der Versicherungsfall unter Berücksichtigung der einjährigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) somit am 4. September 1992 eingetreten.

7. In einem zweiten Schritt ist die Beitragszeit der Beschwerdeführerin zu eruieren. 7.1. Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der im September 1992 (Eintritt des Versicherungsfalls) geltenden Fassung beträgt die Mindestbeitragsdauer ein volles Jahr. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Per­son insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) ent­richtet hat. 7.2. Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentli­chen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Mo­naten umfassen muss (BGE 107 V 7 E. 3 b). 7.3. Bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer für den ordentlichen Rentenanspruch gemäss AHVG und IVG (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Art 29bis Abs. 2 AHVG in den Fassungen vom 20. Dezember 1946 [BS 8 447]) war bis zur Gesetzesänderung im Jahr 1997 (AS 1996 2466) eine persönliche Beitragsentrichtung erforderlich (vgl. BGE 125 V 253 E. 1). Die nicht erwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten waren nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung [BS 8 447]) von der Beitragspflicht befreit. Am 1. Januar 1997 trat die 10. AHV-Revision in Kraft (AS 1996 2466). Gemäss Ziff. 1 Bst. c Abs. 1 Satz 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision (ÜbBest. AHV 10) gelten die neuen Vorschriften für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (vgl. BGE 126 V 273 E. 2a). In casu ist ein allfälliger Anspruch im September 1992 (vgl. E. 6.6) und damit vor dem Jahr 1996 entstanden, weshalb die Vorschriften der 10. AHV-Revision nicht anwendbar sind. Da die Beschwerdeführerin von 1986 bis 1991 und damit vor Eintritt des Versicherungsfalls verheiratet war, können die während der Ehedauer vom damaligen Ehemann geleisteten Beiträge für die Mindestbeitragsdauer der Beschwerdeführerin nicht angerechnet werden. 7.4. Gemäss den Eintragungen im individuellen Konto leistete die Beschwerdeführerin im Februar 1990 und von September 1992 bis Dezember 1996 (act. 72) persönliche Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihren Eingaben die Bezahlung der Beiträge in die freiwillige Versicherung ab dem Jahr 1992 sowie die Bezahlung der Beiträge ihres Ehemannes während der Ehejahre. Sie erbrachte somit keinen Nachweis, dass die Einträge des individuellen Kontos offensichtlich unrichtig seien und sie weitere persönliche Beiträge geleistet hätte. Es ist daher auf die Eintragungen im individuellen Konto abzustellen. Die Beschwerdeführerin verfügt demzufolge lediglich über einen Monat Beitragszeit vor Eintritt des Versicherungsfalls im September 1992. 7.5. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls im September 1992 die vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt hat, hat sie keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente. Selbst wenn der Versicherungsfall am 15. Juni 1991 eingetreten wäre, das heisst ein Jahr nach der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erkrankung vom 15. Juni 1990, wäre die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt.

8. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente im Sinne von Art. 39 IVG. In den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte finden, wonach der Versicherungsfall eingetreten wäre, als die Beschwerdeführerin noch minderjährig war und Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte. Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdeführerin erst im Jahr 1985 Wohnsitz in der Schweiz begründet (act. 10) und demnach zu einem Zeitpunkt, als sie bereits volljährig war. Die Beschwerdeführerin kann sich - mangels Erfüllung der Voraussetzungen auch nicht auf Art. 6 Abs. 2 IVG (in der Fassung vom 5. Oktober 1967; AS 1968 29) berufen, wonach Ausländer und Staatenlose, vorbehältlich Artikel 9, Absatz 3, anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben. 9. 9.1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe im Jahr 2001 freiwillig auf die Invalidenrente verzichtet, weil sie damals genügend Geld gehabt habe, jedoch im Vertrauen darauf, dass sie eine Invalidenrente erhalte, wenn sie diese brauche. In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe ein Telefonat mit der Vorinstanz geführt, anlässlich dessen die IV-Stelle ihr mündlich das Wort gegeben habe, sie solle sich melden, wenn sie in Zukunft eine Invalidenrente brauche, und die IVSTA würde ihr helfen. Es gilt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin berechtigterweise den Schutz in das Vertrauen auf eine behördliche Auskunft anruft. 9.2. Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet. Die bisherige Rechtsprechung zum aus aArt. 4 BV abgeleiteten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gilt auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV (SVR 2001 KV Nr. 3 S. 5 E. 2; AHI 2003 S. 206 E. 1b; ARV 2002 S. 115 E. 2b). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, 127 II 49 E. 5a; Entscheid des EVG H 157/04 vom 14. Dezember 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen). 9.3. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind, a) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c) wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; d) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a; RKUV 2000 KV 126 S. 223 E. 2, KV 133 S. 291 f. E. 2a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen). Praxisgemäss kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a). 9.4. Welche Wirkung der Vertrauensschutz im Einzelfall hat, lässt sich nicht in genereller Weise beantworten. Dem Vertrauensschutz wird in der Regel jedoch Genüge getan, wenn der Bürger oder die Bürgerin vor dem im Vertrauen erlittenen Nachteil bewahrt wird. Je nach Sachlage ist dieses Ziel durch Vermeiden von Rechtsnachteilen, durch Übergangslösungen oder durch den - im Gesetz vorgesehenen - Ersatz des Vertrauensschadens zu erreichen. Neben einer Abwägung zwischen dem Interesse der betroffenen Person und dem öffentlichen Interesse sind für die Auswahl der Lösung auch die Umstände des konkreten Falles (Art der getroffenen Vorkehrungen, Möglichkeiten des Ausgleichs, Auswirkungen für die Zukunft usw.) zu berücksichtigen (BGE 121 V 71 E. 2a). 9.5. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz eine verbindliche Zusicherung gemacht hätte, wonach die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine Invalidenrente habe. Die Vorinstanz hat überdies keine Verfügung erlassen, und auch in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2001 hielt sie lediglich fest, dass sie von der Rückzugserklärung vom 23. November 2001 Kenntnis genommen und das Leistungsgesuch vom 7. Juni 1996 als gegenstandslos geworden abgelegt habe (act. 103). Auch behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht, dass ihr eine Invalidenrente zugesichert worden sei, sondern lediglich, dass ihr die Vorinstanz anlässlich eines Telefonats mitgeteilt habe, sie solle sich bei Bedarf wieder melden und man werde ihr helfen. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Rechtsanspruch ableiten. Selbst wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall im Jahr 2001 tatsächlich - unter Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Mindestbeitragszeit - eine Rente gewährt hätte, könnte sie gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, da diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung wäre.

10. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 11. 11.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 400.- festzulegen und mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario), und die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem eingegangenen Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: