opencaselaw.ch

C-1821/2019

C-1821/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-31 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am (...) 1964 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Kosovo und wohnt im Kosovo (Vorakten 16, 17). Er arbeitete mit Unterbrüchen von April 1988 bis Dezember 1995 in der Schweiz und entrichtete Beiträge (Vorakten 8) an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Am 10. Dezember 2018 (Vorakten 28) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug einer Invalidenrente an. C. Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Vorakten 15, 16, 18, 19, 22, 31, 32) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. Januar 2019 (Vorakten 33) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der sinngemässen Begründung, dass kein Versicherungsfall vor dem 1. April 2010 entstanden sei, zwischen der Schweiz und Kosovo seit dem 1. April 2010 kein Sozialversicherungsabkommen mehr bestehe und er daher als Nichtvertragsausländer die versicherungsmässige Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfülle. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 (Poststempel, Vorakten 40) Einwand. Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (Vorakten 42) verfügte die IVSTA am 3. April 2019 (BVGer act. 1/32; Vorakten 43) die Abweisung des Leistungsbegehrens. D. Mit Beschwerde vom 15. April 2019 (Poststempel; BVGer act. 1) und Beschwerdeergänzung vom 21. Mai 2019 (Poststempel; BVGer act. 4) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2019 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Zudem reichte er eine CD-Rom mit Röntgenbildern (BVGer act. 11), weitere Unterlagen (BVGer act. 1, 4, 6) und diverse Zeitungsartikel ein (BVGer act. 9, 10). E. Der mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 (BVGer act. 8) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 26. Juni 2019 (BVGer act. 13) bei der Gerichtskasse ein. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2019 (BVGer act. 15) beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor, eine Arbeitsunfähigkeit sei erst ab März 2015 ausgewiesen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, nach Inkrafttreten des neuen Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo ein neues Leistungsgesuch zu stellen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer nahm als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teil. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG) eingereicht, womit, nachdem der Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten ist.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nur noch innerhalb der Schweiz gewährt (BGE 139 V 335 E. 6.1).

E. 2.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2).

E. 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Leistungsanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Der Beschwerdeführer reichte die Anmeldung zum Leistungsbezug am 10. Dezember 2018 (Vorakten 28) ein. Somit konnte der Leistungsanspruch und damit der Versicherungsfall frühestens am 1. Juni 2019 entstehen (vgl. Urteil BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3). Zu diesem Zeitpunkt war das besagte Sozialversicherungsabkommen nicht mehr anwendbar. Daran ändert nichts, wenn nicht der förmliche Antrag vom 10. Dezember 2018 (Vorakten 28), sondern die mündliche Anfrage vom 20. April 2018 (Vorakten 1) als massgebend betrachtet würde. Weiter ist vorliegend irrelevant, dass die Schweiz mit dem Kosovo ein Sozialversicherungsabkommen ratifizierte (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-71049.html), da dieses erst am 1. September 2019 in Kraft treten wird (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-75929.html).

E. 2.4 Aus den Akten ist keine kosovarisch-serbische Doppelbürgerschaft ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht, vielmehr ist einzig eine Kopie des kosovarischen Passes (Vorakten 17) aktenkundig und der Beschwerdeführer gab in seiner Anmeldung vom 10. Dezember 2018 (Vorakten 28) an, er sei kosovarischer Staatsangehöriger.

E. 2.5 Da vor Ende März 2010 kein IV-Rentenanspruch entstanden sein konnte, ist somit vorliegend kein Sozialversicherungsabkommen anwendbar, welches eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 IVG statuiert. Demnach hat der im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente, und die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen.

E. 2.6 Nebenbei sei erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, wie dies von der Vorinstanz vernehmlassungsweise festgestellt wurde (BVGer act. 15), nach Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens, mithin im September 2019, ein neues Leistungsgesuch zu stellen.

E. 2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2019 ist zu bestätigen.

E. 3 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 3.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1821/2019 Urteil vom 31. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, (Kosovo), vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 3. April 2019. Sachverhalt: A. Der am (...) 1964 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Kosovo und wohnt im Kosovo (Vorakten 16, 17). Er arbeitete mit Unterbrüchen von April 1988 bis Dezember 1995 in der Schweiz und entrichtete Beiträge (Vorakten 8) an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Am 10. Dezember 2018 (Vorakten 28) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug einer Invalidenrente an. C. Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Vorakten 15, 16, 18, 19, 22, 31, 32) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. Januar 2019 (Vorakten 33) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der sinngemässen Begründung, dass kein Versicherungsfall vor dem 1. April 2010 entstanden sei, zwischen der Schweiz und Kosovo seit dem 1. April 2010 kein Sozialversicherungsabkommen mehr bestehe und er daher als Nichtvertragsausländer die versicherungsmässige Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfülle. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 (Poststempel, Vorakten 40) Einwand. Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (Vorakten 42) verfügte die IVSTA am 3. April 2019 (BVGer act. 1/32; Vorakten 43) die Abweisung des Leistungsbegehrens. D. Mit Beschwerde vom 15. April 2019 (Poststempel; BVGer act. 1) und Beschwerdeergänzung vom 21. Mai 2019 (Poststempel; BVGer act. 4) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2019 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Zudem reichte er eine CD-Rom mit Röntgenbildern (BVGer act. 11), weitere Unterlagen (BVGer act. 1, 4, 6) und diverse Zeitungsartikel ein (BVGer act. 9, 10). E. Der mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 (BVGer act. 8) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 26. Juni 2019 (BVGer act. 13) bei der Gerichtskasse ein. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2019 (BVGer act. 15) beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor, eine Arbeitsunfähigkeit sei erst ab März 2015 ausgewiesen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, nach Inkrafttreten des neuen Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo ein neues Leistungsgesuch zu stellen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer nahm als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teil. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG) eingereicht, womit, nachdem der Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nur noch innerhalb der Schweiz gewährt (BGE 139 V 335 E. 6.1). 2.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Leistungsanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Der Beschwerdeführer reichte die Anmeldung zum Leistungsbezug am 10. Dezember 2018 (Vorakten 28) ein. Somit konnte der Leistungsanspruch und damit der Versicherungsfall frühestens am 1. Juni 2019 entstehen (vgl. Urteil BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3). Zu diesem Zeitpunkt war das besagte Sozialversicherungsabkommen nicht mehr anwendbar. Daran ändert nichts, wenn nicht der förmliche Antrag vom 10. Dezember 2018 (Vorakten 28), sondern die mündliche Anfrage vom 20. April 2018 (Vorakten 1) als massgebend betrachtet würde. Weiter ist vorliegend irrelevant, dass die Schweiz mit dem Kosovo ein Sozialversicherungsabkommen ratifizierte (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-71049.html), da dieses erst am 1. September 2019 in Kraft treten wird (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-75929.html). 2.4 Aus den Akten ist keine kosovarisch-serbische Doppelbürgerschaft ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht, vielmehr ist einzig eine Kopie des kosovarischen Passes (Vorakten 17) aktenkundig und der Beschwerdeführer gab in seiner Anmeldung vom 10. Dezember 2018 (Vorakten 28) an, er sei kosovarischer Staatsangehöriger. 2.5 Da vor Ende März 2010 kein IV-Rentenanspruch entstanden sein konnte, ist somit vorliegend kein Sozialversicherungsabkommen anwendbar, welches eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 IVG statuiert. Demnach hat der im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente, und die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen. 2.6 Nebenbei sei erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, wie dies von der Vorinstanz vernehmlassungsweise festgestellt wurde (BVGer act. 15), nach Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens, mithin im September 2019, ein neues Leistungsgesuch zu stellen. 2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2019 ist zu bestätigen. 3. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 3.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: