Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. X._______ wurde 1969 in Kroatien geboren und verheiratete sich dort am 5. April 1986 mit einem Landsmann. Der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1988 und 1995 geborene Kinder. Im Zeitraum von November 1990 bis Oktober 1996 konnte sich X._______ aufgrund wiederholt erteilter Saisonnierbewilligungen in der Schweiz aufhalten. Ihren ständigen Wohnsitz behielt sie gemeinsam mit ihrem Ehemann Z._______ im Heimatland. Dort wurde ihre Ehe am 23. Mai 1997 geschieden, wobei ihr die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder übertragen wurde. Laut dem der Beschwerde beigefügten - ins Deutsche übersetzten - Scheidungsurteil traten die Rechtsfolgen am 24. Juli 1997 in Kraft. B. Am 23. Oktober 1997 schloss X._______ in Kroatien die Ehe mit dem 1946 geborenen Schweizer Bürger Y._______. Aufgrund dieser Eheschliessung erhielten sie und ihre beiden Kinder eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Am 5. März 1998 liessen die Ehegatten einen Ehevertrag öffentlich beurkunden, in welchem sie den bisherigen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufhoben und neu die Gütertrennung vereinbarten. C. Gestützt auf ihre Ehe stellte X._______ am 6. November 2000 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des nachfolgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten sie und ihr Ehemann am 20. Oktober 2001 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 23. Januar 2002 wurde X._______ - unter Einbezug der beiden Kinder - erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von B._______ (Luzern). D. Am 1. September 2002 trennten sich die Ehegatten voneinander. Ihre Ehe wurde am 16. Januar 2003 geschieden. Das Scheidungsurteil wurde am 12. Februar 2003 rechtskräftig. Am 8. November 2003 heiratete X._______ erneut ihren früheren kroatischen Ehepartner Z._______; die Eintragung der Ehe ins Familienregister erfolgte ohne Angabe der beiden gemeinsamen Kinder. E. Aufgrund der dargelegten Umstände leitete das Bundesamt am 4. März 2004 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ ein. Diese machte im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs mit Eingaben vom 5. April 2004 und 18. September 2006 geltend, sie habe ihren künftigen Ehemann 1997 in einem Café, wo sie als Kellnerin arbeitete, kennengelernt; er habe ihr leid getan, weil er alleine und aufgrund erheblicher Schulden in Bedrängnis gewesen sei. Nach der Heirat hätten sie effektiv eine eheliche Gemeinschaft geführt. Allerdings habe sich im Verlauf der Ehe die Alkoholkrankheit ihres Ehemannes manifestiert. Nachdem sich sein Zustand immer mehr verschlechtert habe, habe sie ihn - auch zum Schutz ihrer Kinder - nach den Sommerferien 2002 gebeten, die eheliche Wohnung zu verlassen. Sie habe sich jedoch auch noch nach der Scheidung und sogar bis zu seinem Tod im September 2005 um ihn gekümmert. Die Richtigkeit der dargelegten Behauptungen könnten sowohl ihr Sohn als auch ihre Chefin bezeugen. F. Nachdem der Heimatkanton Luzern am 8. November 2006 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ erteilt hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 10. November 2006 ihre Einbürgerung für nichtig. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse in deren Umfeld könne nicht als Zufall gelten, sondern lasse darauf schliessen, dass X._______ ihre erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Selbst wenn diese sich um ihren schweizerischen Ex-Ehemann gekümmert haben sollte, deute dies noch nicht darauf hin, dass eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden habe. Die Schulden des Ehemannes, welche schliesslich seinen übermässigen Alkoholkonsum mitverursacht hätten, gingen bereits auf die Zeit vor der Eheschliessung zurück. Wenn behauptet werde, dessen Alkoholprobleme seien erst nach der Einbürgerung aufgetreten, so sei dies nicht glaubhaft. Es handele sich hierbei vielmehr um einen schleichenden Prozess, der sich über eine längere Zeit hinziehe. Es sei somit davon auszugehen, dass die Alkoholprobleme des Ehemannes die gemeinsame Beziehung bereits in dem Zeitpunkt schwer belasteten, als die Ehegatten die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft unterzeichneten. Abgesehen davon spreche der grosse Altersunterschied der Ehegatten sowie der Umstand, dass X._______ nach der Scheidung ihren früheren kroatischen Ehemann wiedergeheiratet habe, dafür, dass die Beziehung zum schweizerischen Ehemann von Anfang an nicht stabil gewesen sei. G. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Rechtsanwalt Felix Tobler im Namen von X._______ am 13. Dezember 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Er bestreitet die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen und macht geltend, seine Mandantin habe mit ihrem schweizerischen Ehemann und ihren Kindern ein normales Familienleben geführt, was von vielen Menschen, in erster Linie von ihr selbst und ihren beiden Kindern, bestätigt werden könne. Die Vorinstanz habe es indessen abgelehnt, die Beschwerdeführerin selbst zu befragen. Im Übrigen könnten die intakten Familienverhältnisse von einem Mitmieter und durch den kantonalen Erhebungsbericht bezeugt werden. Die Beschwerdeführerin habe 1997 als Servicemitarbeiterin in einem Café in Zürich gearbeitet, als sie ihren künftigen Ehemann kennengelernt habe. Dieser habe zuvor 20 Jahre lang als Lagerist gearbeitet. Nach Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses habe er sich mit der Übernahme eines Restaurants selbständig gemacht, sei aber damit gescheitert. Er habe dadurch alle Ersparnisse und sein Pensionskassenguthaben verloren sowie erhebliche Schulden angehäuft, was sich aber erst später - ca. ein halbes Jahr nach der Heirat - herausgestellt habe. Er habe sich gegenüber der Beschwerdeführerin freundlich, hilfsbereit und anständig verhalten. Sie selbst sei frisch geschieden gewesen und habe zwei Kinder in ihrer Obhut gehabt, die damals neun und zwei Jahre alt gewesen seien. Aus der Bekanntschaft sei eine feste Beziehung geworden, die zwar kaum "die grosse Liebe" gewesen sei, aber auf gegenseitiger Zuneigung, Achtung und Hilfsbereitschaft beruht habe. Nach der Heirat, die in Kroatien stattgefunden habe, sei der Ehemann in die Zürcher Wohnung der Ehefrau gezogen. In den folgenden Ehejahren habe man ein unauffälliges Familienleben geführt. Die Beschwerdeführerin habe regelmässig als Servicemitarbeiterin - seit 1994 für die gleiche Arbeitgeberin - gearbeitet, ihr Ehemann sei unregelmässig und schliesslich gar nicht mehr berufstätig gewesen. Stattdessen habe er sich um die Kinder gekümmert und sie auch bei den Schularbeiten unterstützt. Deren Betreuung und Förderung habe ihm Freude gemacht, und er sei stolz über ihre guten Noten gewesen. Auch umgekehrt hätten die Kinder ihren Stiefvater gern gehabt. Während der Ehe seien indessen auch Probleme aufgetreten. Nachdem die Beschwerdeführerin von den Schulden des Ehemannes erfahren habe, habe sie - auf Anraten eines Rechtsanwalts hin - mit ihm die Gütertrennung vereinbart. Noch gravierender sei aber das Alkoholproblem des Ehemannes gewesen, das er vor der Heirat und auch im ersten Ehejahr vor seiner Ehefrau zu verheimlichen wusste. Diese habe sich bemüht, ihn von seiner Sucht wegzubringen und, wie viele Ehegatten von Alkoholikern, immer wieder vergeblich Hoffnung auf Besserung geschöpft. Der mit dem Alkoholismus einhergehende depressive Zustand ihres Ehemannes habe in ihr auch stets von neuem Mitleid geweckt. Schliesslich habe sie ihren Kindern den zunehmenden Verfall des Stiefvaters - den ihr Sohn bezeugen könne - nicht mehr zumuten wollen und diesen daher zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. Auch nach der Scheidung sei die Verbindung zu ihrem Ex-Ehemann nicht abgebrochen, und sie sei wahrscheinlich die einzige Person, die sich in seinen letzten Lebensjahren um ihn gekümmert habe. Sie habe auch die notwendigen Formalitäten anlässlich seines Todes erledigt. Letztlich sei er an den Folgen seines Alkoholismus gestorben. Die familiäre Gemeinschaft sei nicht durch das abgeschlossene Einbürgerungsverfahren, sondern durch den progredienten Alkoholismus des Ehemannes beendet worden, da die auswärts arbeitende Ehefrau ihm ihre Kinder nicht mehr habe überlassen wollen und können. Dass sie nach der Scheidung ihren ersten Ehemann und den leiblichen Vater der Kinder, Z._______, ein zweites Mal geheiratet habe, habe nur damit zu tun, dass sie in dieser Situation das Beste für ihre Kinder bezweckt habe. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2007 hält die Vorinstanz unter Erläuterung der genannten Gründe an ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. I. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 20. Mai 2007 wiederholt der Parteivertreter sein bisheriges Vorbringen. Er bringt weiterhin vor, die Beschwerdeführerin habe als allein erziehende Mutter erwartet, der ältere, hilfsbereite und anständige Ehemann könne ihr und den Kindern Beistand, Unterstützung und Sicherheit gewähren. Statt dessen habe sie im Verlauf der Ehe erkennen müssen, dass der Ehemann ihren Schutz und ihre Unterstützung benötigte. Sie habe aber auf jeden Fall den Willen zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft gehabt, was sich daran zeige, dass sie sich bis zur Erschöpfung für ihren alkoholkranken Partner eingesetzt habe. Dass eine Ehe glücklich und belastungsfrei verlaufe, sei schliesslich keine Einbürgerungsvoraussetzung. Folglich dürfe ihr auch kein täuschendes Verhalten vorgeworfen werden, denn sie sei nicht verpflichtet gewesen, das BFM über die privaten Alkoholprobleme ihres Ehemannes zu informieren. J. Auf den weiteren Akteninhalt und die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel wird in den Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484).
E. 3.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115 und BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Scheidung ins Auge fasst; dabei ist es kaum von Bedeutung, wenn die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3).
E. 4 Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
E. 4.1 Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).
E. 4.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlastenden Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen - nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses - die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.6 sowie BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
E. 5 Die angefochtene Verfügung geht davon aus, dass die Alkoholprobleme Y._______s eine derart schwere Belastung für die Partnerschaft darstellten, dass die Ehe im Zeitpunkt, als die Erklärung über das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft unterzeichnet wurde, nicht mehr stabil gewesen sein konnte. Möglicherweise habe aber eine solche Gemeinschaft schon von Anfang an nicht existiert, denn die beiden jeweils rasch aufeinanderfolgenden Scheidungen und Eheschliessungen der Beschwerdeführerin seien ein klares Indiz für ein missbräuchliches Verhalten. Hinzu komme auch der grosse Altersunterschied von mehr als 22 Jahren zum schweizerischen Ehegatten.
E. 5.1 Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1990 bis 1996 mit einer Saisonnierbewilligung in der Schweiz gearbeitet hat. Am 23. Mai 1997 liess sie sich von ihrem kroatischen Ehemann scheiden und heiratete am 23. Oktober 1997 den Schweizer Y._______. Am 23. Januar 2002 wurde sie erleichtert eingebürgert. Sechs Monate später, am 1. September 2002 trennten sich die Ehegatten voneinander; ihre Scheidung wurde am 14. Januar 2003 ausgesprochen. Am 8. November 2003 verheiratete sich die Beschwerdeführerin erneut mir ihrem früheren kroatischen Ehepartner.
E. 5.2 Aufgrund der (definitiven) Abschaffung des Saisonnierstatuts zum Jahresbeginn 1997 sah sich die Beschwerdeführerin am Ende des Jahres 1996 einer Situation gegenüber, die ihr eine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz verwehrte. Mit der Scheidung von ihrem kroatischen Ehemann und der fünf Monate später folgenden Heirat eines Schweizers bot sich ihr erneut die Perspektive, auf legalem Wege an ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Die zeitlich rasche Abfolge der Ereignisse deutet jedenfalls darauf hin, dass X._______ die sich ihr bietende Gelegenheit, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, bewusst herbeiführte und ausnutzte. Auch der Umstand, dass zwischen der Einbürgerung, der Trennung und der nachfolgenden Scheidung vom schweizerischen Ehegatten jeweils nur wenige Monate lagen, erhärtet die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe für das Aufenthalts- und Bürgerrecht instrumentalisierte und spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keinen echten, auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichteten Ehewillen besass. Die zehn Monate nach der Scheidung folgende Wiederheirat mit dem Vater ihrer Kinder verstärkt diesen Eindruck zusätzlich. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass keine intakte, auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Ehe vorhanden war und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen wurde.
E. 6 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
E. 6.1 Der Parteivertreter macht geltend, seine Mandantin habe erst im Verlaufe der Ehe von der massiven Verschuldung und dem Alkoholproblem ihres Ehemannes Kenntnis erhalten. Während sie auf seine Verschuldung mit dem Wechsel des Güterstandes reagiert habe, habe sie mit dem Bemühen, ihn von seiner Sucht wegzubringen, keinen Erfolg gehabt. Sie habe lange Zeit auf Besserung gehofft und Mitleid mit ihrem Ehemann empfunden. Dabei habe sie sich bis zur Erschöpfung für ihn eingesetzt. Erst dessen zunehmender Verfall - den auch ihr Sohn bezeugen könne - sei Auslöser des Trennungswunsches gewesen, weil sie ihren Kindern den Umgang mit dem Stiefvater nicht mehr habe zumuten wollen.
E. 6.2 Dass die Beschwerdeführerin die erheblichen Alkoholprobleme ihres Ehemannes ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr ertragen wollte, ist nachvollziehbar, zumal diese Probleme offensichtlich auch derart ausgeprägt waren, dass sie zu dessen Tode führten. Der Alkoholismus von Y._______ kann vorliegend unterstellt werden und bedarf daher keiner Beweiserhebung. Demgegenüber stellt sich jedoch die Frage, ob sein Alkoholkonsum erst nach der erleichterten Einbürgerung der Ehefrau ein Ausmass erreichte, welches die zuvor angeblich stabile eheliche Gemeinschaft binnen kürzester Zeit zur Zerrüttung führte.
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin hat den zeitlichen Verlauf bzw. die Etappen der Alkoholkrankheit ihres Ehemannes nicht präzisiert, sondern in pauschalisiertem Sinne vom progredienten Alkoholismus gesprochen, der erst in den Monaten nach der Einbürgerung ihren Trennungswunsch ausgelöst habe. Zeitliche Eckpunkte bilden somit der Abschluss des ersten Ehejahres im Oktober 1998, als sie gemäss eigenen Angaben die Krankheit ihres Gatten erstmals wahrnahm, und ihre am 23. Januar 2002 erfolgte Einbürgerung: Dazwischen liegt eine Zeitspanne von rund drei Jahren und drei Monaten. Die Beschwerdeführerin selbst schildert - insofern glaubwürdig - den Krankheitsprozess ihres Ehemannes als langwierig; umso unwahrscheinlicher erscheint es deshalb, dass sie ihre Ehe über mehr als drei Jahre hinweg bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung als stabil betrachtet haben will, zumal als Motiv für die Aufrechterhaltung der Ehe kaum mehr als die Betreuung ihrer Kinder ersichtlich ist.
E. 6.2.2 Sofern die Beschwerdeführerin darlegt, sie habe sich bis zur Erschöpfung für ihren Ehemann eingesetzt, ist auch dies insofern zu relativieren, als die von ihr geschilderten Spurenbeseitigungen im Zusammenhang mit den Alkoholexzessen des Ehemannes vor allem ihre Kinder vor entsprechenden unschönen Szenarien bewahren sollten. Es mag der Beschwerdeführerin zwar zugute gehalten werden, dass sie ihre Ehe zunächst auch aus Mitleid mit ihrem Ehemann aufrecht erhielt und dass sie sich aus diesem Grunde auch noch nach der Scheidung um ihn kümmerte. Derartige Indizien schliessen jedoch nicht aus, dass die Beschwerdeführerin andere Ziele verfolgte, denen sie ihre angeblich intakte Ehe unterordnete und - falls es die Erreichung der Ziele erforderte - auch opferte. Es ist deshalb nicht abwegig anzunehmen, dass X._______ um eine im Rahmen des Möglichen harmonische Ehe und ebenso um ein gutes Einvernehmen zwischen Kindern und Stiefvater bemüht war.
E. 6.2.3 Vor dem geschilderten Hintergrund ist jedenfalls festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung dafür abgegeben hat, warum die vom Alkoholismus des Ehemannes stark geprägte Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung an einen den Trennungs- und Scheidungswunsch auslösenden Punkt gelangt sein soll.
E. 7 Zum Beweis einer intakten ehelichen Gemeinschaft beruft sich der Parteivertreter zum einen auf die kantonalen Erhebungen im Einbürgerungsverfahren, zum anderen auf das Zeugnis zahlreicher Bekannter, darunter das des Inhabers vom im gleichen Wohnhaus gelegenen Café. In erster Linie könnten aber die Beschwerdeführerin selbst sowie ihre beiden Kinder den geschilderten Sachverhalt bestätigen; die Vorinstanz habe die Befragung der Beschwerdeführerin indessen abgelehnt.
E. 7.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a).
E. 7.2 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die beantragten Beweiserhebungen überhaupt zu sachdienlichen neuen Erkenntnissen führen können.
E. 7.2.1 Sowohl der kantonale Erhebungsbericht wie auch die zum Teil namentlich benannten Zeugen könnten allenfalls zum äusseren Erscheinungsbild des Ehepaares X.-Y._______ Informationen liefern, nicht aber die Frage nach der Stabilität der Ehe beantworten. Diese Frage berührt das Innenleben beider Ehegatten, welches Drittpersonen - auch den Kindern der Beschwerdeführerin - kaum zugänglich und beurteilbar gewesen sein dürfte. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass weitere Abklärungen im Umfeld der Ex-Ehegatten nicht mehr zu neuen entscheidrelevanten Erkenntnissen führen würden.
E. 7.2.2 Aus den gleichen Gründen erscheint auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie selbst könne den geschilderten Sachverhalt am Besten bestätigen, kaum rechtserheblich. Es kann unterstellt werden, dass das Kennenlernen der künftigen Ehegatten, ihre Heirat, das vom Alkoholismus des Ehemannes geprägte Eheleben und die Beziehungen zwischen Kindern und Stiefvater so wie dargelegt verlaufen sind; von daher wäre mehr als die Bestätigung des bereits feststehenden Sachverhalts nicht zu erwarten. Auf die beantragte Parteibefragung kann daher verzichtet und die entsprechende Beweiswürdigung vorweggenommen werden.
E. 7.2.3 Gleichzeitig kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat. Weitere Beweise sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu erheben.
E. 8 Die Vermutung, dass ihre Ehe bereits vor der erleichterten Einbürgerung zum Scheitern verurteilt war, hat die Beschwerdeführerin durch die angebotenen Beweise nicht erschüttern können. Ihr Einwand, sie habe die Vorinstanz nicht über den Alkoholismus ihres Ehemannes unterrichten müssen und daher die Einbürgerung auch nicht erschlichen, fehlinterpretiert zudem die in Art. 41 Abs. 2 BüG für die Nichtigerklärung der Einbürgerung genannten Voraussetzungen. Keinesfalls wird vom Bewerber erwartet, sein Privatleben bzw. seine Eheprobleme offenzulegen. Führen derartige Probleme jedoch dazu, dass er für die Zeit nach der Einbürgerung die Scheidung ins Auge fasst, so darf von ihm nicht wahrheitswidrig das Vorliegen einer stabilen Ehe behauptet bzw. ein entsprechender Anschein erweckt werden (vgl. dazu oben E. 3.3). Lediglich darauf kommt es auch im Falle der Beschwerdeführerin an.
E. 9 Abgesehen von obigen Erwägungen liefert ein bisher (und auch von der Vorinstanz) vernachlässigter Aspekt Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe mit Y._______ von Anfang an als Mittel für andere Zwecke einsetzte. Aus den Akten des BFM - insbesondere auch aus dem Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin - geht hervor, dass diese sich lediglich in den Jahren 1990 bis 1996 aufgrund einer Saisonnierbewilligung in der Schweiz aufhalten durfte. Dennoch wird in der Beschwerde dargelegt, sie habe ihren künftigen Schweizer Ehemann im Jahre 1997 an ihrem Arbeitsplatz - einem Café, in dem sie seit 1994 arbeite - kennengelernt. Deutlich wird damit, dass sich X._______ zu diesem Zeitpunkt ohne entsprechende Bewilligungen in der Schweiz aufhielt und arbeitete und dass daher die Eheschliessung mit einem Schweizer die einzige Möglichkeit bot, ihre Anwesenheit zu legalisieren. Auch der aus der Beschwerde ersichtliche Umstand, dass sie bereits vor der Eheschliessung mit ihren Kindern in einer Zürcher Wohnung lebte - in welche ihr Ehemann danach einzog - zeigt, dass sie von Anfang an eine mit ihren Kindern gemeinsame Zukunft in der Schweiz plante. Vor diesem Hintergrund wird erst recht plausibel, dass nur die Scheidung vom kroatischen Ehemann die Voraussetzungen schaffen konnte, um mittels erneuter Eheschliessung ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die mit dieser Heirat verfolgten eigennützigen Interessen werden aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch insofern ersichtlich, als sie zum einen darlegt, es habe sich kaum um die "grosse Liebe" gehandelt, zum anderen, sie habe von ihrem älteren Ehemann Unterstützung und Sicherheit erwartet.
E. 10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass bereits während des Einbürgerungsverfahrens - wenn nicht sogar schon zu Beginn der Ehe - keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft bestand und dass diese Situation nach der erfolgten Einbürgerung am 23. Januar 2002 zur Trennung und nachfolgenden Scheidung der Eheleute führte. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der progrediente Alkoholismus ihres Ehemannes die Trennung erforderlich gemacht habe; sie hat aber keine überzeugenden bzw. nachvollziehbaren Gründe oder Sachumstände dafür aufzeigt, warum die immerhin von Beginn an mit Problemen des Ehemannes überschattete Ehe bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung stabil gewesen sein soll und erst in den nachfolgenden sechs Monaten durch dessen Krankheit derart zerrüttet wurde, dass es zur Trennung kam. Ihr Vorbringen, das keine präzisen Angaben zur zeitlichen Entwicklung der offensichtlich extremen Alkoholprobleme enthält, macht vielmehr deutlich, das sie die kontinuierliche Belastung kaum mehr als über den Zeitpunkt der Einbürgerung hinaus ertragen wollte. Die Abnahme weiterer Beweise über den damaligen Zustand der ehelichen Beziehung, insbesondere die beantragte Zeugeneinvernahme und Parteibefragung, würde die bisherigen Feststellungen nicht erschüttern können; sie ist demnach nicht erheblich und notwendig. Abgesehen davon sprechen gewichtige Aspekte dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits die Eheschliessung mit Y._______ für andere Zwecke instrumentalisierte: Zum einen hätte sie ihren vorherigen illegalen - Aufenthalt und Erwerbstätigkeit betreffenden - Status ohne diese Heirat nicht legalisieren können; zum anderen lässt auch die erneute Eheschliessung mit dem früheren kroatischen Ehegatten und Kindesvater auf ein von vornherein planmässiges Vorgehen schliessen. Demzufolge geht die angefochtene Verfügung zu recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Erklärung vom 20. Oktober 2001 bewusst falsche Angaben über den Zustand ihrer Ehe gemacht und sich dadurch die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
E. 11 Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. November 2006 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Amt für Gemeinden, Bundesplatz 14, 6002 Luzern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-1799/2006 {T 0/2} Urteil vom 28. Juli 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Tobler, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. X._______ wurde 1969 in Kroatien geboren und verheiratete sich dort am 5. April 1986 mit einem Landsmann. Der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1988 und 1995 geborene Kinder. Im Zeitraum von November 1990 bis Oktober 1996 konnte sich X._______ aufgrund wiederholt erteilter Saisonnierbewilligungen in der Schweiz aufhalten. Ihren ständigen Wohnsitz behielt sie gemeinsam mit ihrem Ehemann Z._______ im Heimatland. Dort wurde ihre Ehe am 23. Mai 1997 geschieden, wobei ihr die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder übertragen wurde. Laut dem der Beschwerde beigefügten - ins Deutsche übersetzten - Scheidungsurteil traten die Rechtsfolgen am 24. Juli 1997 in Kraft. B. Am 23. Oktober 1997 schloss X._______ in Kroatien die Ehe mit dem 1946 geborenen Schweizer Bürger Y._______. Aufgrund dieser Eheschliessung erhielten sie und ihre beiden Kinder eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Am 5. März 1998 liessen die Ehegatten einen Ehevertrag öffentlich beurkunden, in welchem sie den bisherigen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufhoben und neu die Gütertrennung vereinbarten. C. Gestützt auf ihre Ehe stellte X._______ am 6. November 2000 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des nachfolgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten sie und ihr Ehemann am 20. Oktober 2001 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 23. Januar 2002 wurde X._______ - unter Einbezug der beiden Kinder - erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von B._______ (Luzern). D. Am 1. September 2002 trennten sich die Ehegatten voneinander. Ihre Ehe wurde am 16. Januar 2003 geschieden. Das Scheidungsurteil wurde am 12. Februar 2003 rechtskräftig. Am 8. November 2003 heiratete X._______ erneut ihren früheren kroatischen Ehepartner Z._______; die Eintragung der Ehe ins Familienregister erfolgte ohne Angabe der beiden gemeinsamen Kinder. E. Aufgrund der dargelegten Umstände leitete das Bundesamt am 4. März 2004 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ ein. Diese machte im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs mit Eingaben vom 5. April 2004 und 18. September 2006 geltend, sie habe ihren künftigen Ehemann 1997 in einem Café, wo sie als Kellnerin arbeitete, kennengelernt; er habe ihr leid getan, weil er alleine und aufgrund erheblicher Schulden in Bedrängnis gewesen sei. Nach der Heirat hätten sie effektiv eine eheliche Gemeinschaft geführt. Allerdings habe sich im Verlauf der Ehe die Alkoholkrankheit ihres Ehemannes manifestiert. Nachdem sich sein Zustand immer mehr verschlechtert habe, habe sie ihn - auch zum Schutz ihrer Kinder - nach den Sommerferien 2002 gebeten, die eheliche Wohnung zu verlassen. Sie habe sich jedoch auch noch nach der Scheidung und sogar bis zu seinem Tod im September 2005 um ihn gekümmert. Die Richtigkeit der dargelegten Behauptungen könnten sowohl ihr Sohn als auch ihre Chefin bezeugen. F. Nachdem der Heimatkanton Luzern am 8. November 2006 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ erteilt hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 10. November 2006 ihre Einbürgerung für nichtig. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse in deren Umfeld könne nicht als Zufall gelten, sondern lasse darauf schliessen, dass X._______ ihre erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Selbst wenn diese sich um ihren schweizerischen Ex-Ehemann gekümmert haben sollte, deute dies noch nicht darauf hin, dass eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden habe. Die Schulden des Ehemannes, welche schliesslich seinen übermässigen Alkoholkonsum mitverursacht hätten, gingen bereits auf die Zeit vor der Eheschliessung zurück. Wenn behauptet werde, dessen Alkoholprobleme seien erst nach der Einbürgerung aufgetreten, so sei dies nicht glaubhaft. Es handele sich hierbei vielmehr um einen schleichenden Prozess, der sich über eine längere Zeit hinziehe. Es sei somit davon auszugehen, dass die Alkoholprobleme des Ehemannes die gemeinsame Beziehung bereits in dem Zeitpunkt schwer belasteten, als die Ehegatten die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft unterzeichneten. Abgesehen davon spreche der grosse Altersunterschied der Ehegatten sowie der Umstand, dass X._______ nach der Scheidung ihren früheren kroatischen Ehemann wiedergeheiratet habe, dafür, dass die Beziehung zum schweizerischen Ehemann von Anfang an nicht stabil gewesen sei. G. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Rechtsanwalt Felix Tobler im Namen von X._______ am 13. Dezember 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Er bestreitet die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen und macht geltend, seine Mandantin habe mit ihrem schweizerischen Ehemann und ihren Kindern ein normales Familienleben geführt, was von vielen Menschen, in erster Linie von ihr selbst und ihren beiden Kindern, bestätigt werden könne. Die Vorinstanz habe es indessen abgelehnt, die Beschwerdeführerin selbst zu befragen. Im Übrigen könnten die intakten Familienverhältnisse von einem Mitmieter und durch den kantonalen Erhebungsbericht bezeugt werden. Die Beschwerdeführerin habe 1997 als Servicemitarbeiterin in einem Café in Zürich gearbeitet, als sie ihren künftigen Ehemann kennengelernt habe. Dieser habe zuvor 20 Jahre lang als Lagerist gearbeitet. Nach Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses habe er sich mit der Übernahme eines Restaurants selbständig gemacht, sei aber damit gescheitert. Er habe dadurch alle Ersparnisse und sein Pensionskassenguthaben verloren sowie erhebliche Schulden angehäuft, was sich aber erst später - ca. ein halbes Jahr nach der Heirat - herausgestellt habe. Er habe sich gegenüber der Beschwerdeführerin freundlich, hilfsbereit und anständig verhalten. Sie selbst sei frisch geschieden gewesen und habe zwei Kinder in ihrer Obhut gehabt, die damals neun und zwei Jahre alt gewesen seien. Aus der Bekanntschaft sei eine feste Beziehung geworden, die zwar kaum "die grosse Liebe" gewesen sei, aber auf gegenseitiger Zuneigung, Achtung und Hilfsbereitschaft beruht habe. Nach der Heirat, die in Kroatien stattgefunden habe, sei der Ehemann in die Zürcher Wohnung der Ehefrau gezogen. In den folgenden Ehejahren habe man ein unauffälliges Familienleben geführt. Die Beschwerdeführerin habe regelmässig als Servicemitarbeiterin - seit 1994 für die gleiche Arbeitgeberin - gearbeitet, ihr Ehemann sei unregelmässig und schliesslich gar nicht mehr berufstätig gewesen. Stattdessen habe er sich um die Kinder gekümmert und sie auch bei den Schularbeiten unterstützt. Deren Betreuung und Förderung habe ihm Freude gemacht, und er sei stolz über ihre guten Noten gewesen. Auch umgekehrt hätten die Kinder ihren Stiefvater gern gehabt. Während der Ehe seien indessen auch Probleme aufgetreten. Nachdem die Beschwerdeführerin von den Schulden des Ehemannes erfahren habe, habe sie - auf Anraten eines Rechtsanwalts hin - mit ihm die Gütertrennung vereinbart. Noch gravierender sei aber das Alkoholproblem des Ehemannes gewesen, das er vor der Heirat und auch im ersten Ehejahr vor seiner Ehefrau zu verheimlichen wusste. Diese habe sich bemüht, ihn von seiner Sucht wegzubringen und, wie viele Ehegatten von Alkoholikern, immer wieder vergeblich Hoffnung auf Besserung geschöpft. Der mit dem Alkoholismus einhergehende depressive Zustand ihres Ehemannes habe in ihr auch stets von neuem Mitleid geweckt. Schliesslich habe sie ihren Kindern den zunehmenden Verfall des Stiefvaters - den ihr Sohn bezeugen könne - nicht mehr zumuten wollen und diesen daher zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. Auch nach der Scheidung sei die Verbindung zu ihrem Ex-Ehemann nicht abgebrochen, und sie sei wahrscheinlich die einzige Person, die sich in seinen letzten Lebensjahren um ihn gekümmert habe. Sie habe auch die notwendigen Formalitäten anlässlich seines Todes erledigt. Letztlich sei er an den Folgen seines Alkoholismus gestorben. Die familiäre Gemeinschaft sei nicht durch das abgeschlossene Einbürgerungsverfahren, sondern durch den progredienten Alkoholismus des Ehemannes beendet worden, da die auswärts arbeitende Ehefrau ihm ihre Kinder nicht mehr habe überlassen wollen und können. Dass sie nach der Scheidung ihren ersten Ehemann und den leiblichen Vater der Kinder, Z._______, ein zweites Mal geheiratet habe, habe nur damit zu tun, dass sie in dieser Situation das Beste für ihre Kinder bezweckt habe. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2007 hält die Vorinstanz unter Erläuterung der genannten Gründe an ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. I. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 20. Mai 2007 wiederholt der Parteivertreter sein bisheriges Vorbringen. Er bringt weiterhin vor, die Beschwerdeführerin habe als allein erziehende Mutter erwartet, der ältere, hilfsbereite und anständige Ehemann könne ihr und den Kindern Beistand, Unterstützung und Sicherheit gewähren. Statt dessen habe sie im Verlauf der Ehe erkennen müssen, dass der Ehemann ihren Schutz und ihre Unterstützung benötigte. Sie habe aber auf jeden Fall den Willen zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft gehabt, was sich daran zeige, dass sie sich bis zur Erschöpfung für ihren alkoholkranken Partner eingesetzt habe. Dass eine Ehe glücklich und belastungsfrei verlaufe, sei schliesslich keine Einbürgerungsvoraussetzung. Folglich dürfe ihr auch kein täuschendes Verhalten vorgeworfen werden, denn sie sei nicht verpflichtet gewesen, das BFM über die privaten Alkoholprobleme ihres Ehemannes zu informieren. J. Auf den weiteren Akteninhalt und die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel wird in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). 3.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115 und BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Scheidung ins Auge fasst; dabei ist es kaum von Bedeutung, wenn die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3). 4. Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 4.1 Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.). 4.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlastenden Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen - nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses - die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.6 sowie BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 5. Die angefochtene Verfügung geht davon aus, dass die Alkoholprobleme Y._______s eine derart schwere Belastung für die Partnerschaft darstellten, dass die Ehe im Zeitpunkt, als die Erklärung über das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft unterzeichnet wurde, nicht mehr stabil gewesen sein konnte. Möglicherweise habe aber eine solche Gemeinschaft schon von Anfang an nicht existiert, denn die beiden jeweils rasch aufeinanderfolgenden Scheidungen und Eheschliessungen der Beschwerdeführerin seien ein klares Indiz für ein missbräuchliches Verhalten. Hinzu komme auch der grosse Altersunterschied von mehr als 22 Jahren zum schweizerischen Ehegatten. 5.1 Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1990 bis 1996 mit einer Saisonnierbewilligung in der Schweiz gearbeitet hat. Am 23. Mai 1997 liess sie sich von ihrem kroatischen Ehemann scheiden und heiratete am 23. Oktober 1997 den Schweizer Y._______. Am 23. Januar 2002 wurde sie erleichtert eingebürgert. Sechs Monate später, am 1. September 2002 trennten sich die Ehegatten voneinander; ihre Scheidung wurde am 14. Januar 2003 ausgesprochen. Am 8. November 2003 verheiratete sich die Beschwerdeführerin erneut mir ihrem früheren kroatischen Ehepartner. 5.2 Aufgrund der (definitiven) Abschaffung des Saisonnierstatuts zum Jahresbeginn 1997 sah sich die Beschwerdeführerin am Ende des Jahres 1996 einer Situation gegenüber, die ihr eine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz verwehrte. Mit der Scheidung von ihrem kroatischen Ehemann und der fünf Monate später folgenden Heirat eines Schweizers bot sich ihr erneut die Perspektive, auf legalem Wege an ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Die zeitlich rasche Abfolge der Ereignisse deutet jedenfalls darauf hin, dass X._______ die sich ihr bietende Gelegenheit, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, bewusst herbeiführte und ausnutzte. Auch der Umstand, dass zwischen der Einbürgerung, der Trennung und der nachfolgenden Scheidung vom schweizerischen Ehegatten jeweils nur wenige Monate lagen, erhärtet die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe für das Aufenthalts- und Bürgerrecht instrumentalisierte und spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keinen echten, auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichteten Ehewillen besass. Die zehn Monate nach der Scheidung folgende Wiederheirat mit dem Vater ihrer Kinder verstärkt diesen Eindruck zusätzlich. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass keine intakte, auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Ehe vorhanden war und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen wurde. 6. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen. 6.1 Der Parteivertreter macht geltend, seine Mandantin habe erst im Verlaufe der Ehe von der massiven Verschuldung und dem Alkoholproblem ihres Ehemannes Kenntnis erhalten. Während sie auf seine Verschuldung mit dem Wechsel des Güterstandes reagiert habe, habe sie mit dem Bemühen, ihn von seiner Sucht wegzubringen, keinen Erfolg gehabt. Sie habe lange Zeit auf Besserung gehofft und Mitleid mit ihrem Ehemann empfunden. Dabei habe sie sich bis zur Erschöpfung für ihn eingesetzt. Erst dessen zunehmender Verfall - den auch ihr Sohn bezeugen könne - sei Auslöser des Trennungswunsches gewesen, weil sie ihren Kindern den Umgang mit dem Stiefvater nicht mehr habe zumuten wollen. 6.2 Dass die Beschwerdeführerin die erheblichen Alkoholprobleme ihres Ehemannes ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr ertragen wollte, ist nachvollziehbar, zumal diese Probleme offensichtlich auch derart ausgeprägt waren, dass sie zu dessen Tode führten. Der Alkoholismus von Y._______ kann vorliegend unterstellt werden und bedarf daher keiner Beweiserhebung. Demgegenüber stellt sich jedoch die Frage, ob sein Alkoholkonsum erst nach der erleichterten Einbürgerung der Ehefrau ein Ausmass erreichte, welches die zuvor angeblich stabile eheliche Gemeinschaft binnen kürzester Zeit zur Zerrüttung führte. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin hat den zeitlichen Verlauf bzw. die Etappen der Alkoholkrankheit ihres Ehemannes nicht präzisiert, sondern in pauschalisiertem Sinne vom progredienten Alkoholismus gesprochen, der erst in den Monaten nach der Einbürgerung ihren Trennungswunsch ausgelöst habe. Zeitliche Eckpunkte bilden somit der Abschluss des ersten Ehejahres im Oktober 1998, als sie gemäss eigenen Angaben die Krankheit ihres Gatten erstmals wahrnahm, und ihre am 23. Januar 2002 erfolgte Einbürgerung: Dazwischen liegt eine Zeitspanne von rund drei Jahren und drei Monaten. Die Beschwerdeführerin selbst schildert - insofern glaubwürdig - den Krankheitsprozess ihres Ehemannes als langwierig; umso unwahrscheinlicher erscheint es deshalb, dass sie ihre Ehe über mehr als drei Jahre hinweg bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung als stabil betrachtet haben will, zumal als Motiv für die Aufrechterhaltung der Ehe kaum mehr als die Betreuung ihrer Kinder ersichtlich ist. 6.2.2 Sofern die Beschwerdeführerin darlegt, sie habe sich bis zur Erschöpfung für ihren Ehemann eingesetzt, ist auch dies insofern zu relativieren, als die von ihr geschilderten Spurenbeseitigungen im Zusammenhang mit den Alkoholexzessen des Ehemannes vor allem ihre Kinder vor entsprechenden unschönen Szenarien bewahren sollten. Es mag der Beschwerdeführerin zwar zugute gehalten werden, dass sie ihre Ehe zunächst auch aus Mitleid mit ihrem Ehemann aufrecht erhielt und dass sie sich aus diesem Grunde auch noch nach der Scheidung um ihn kümmerte. Derartige Indizien schliessen jedoch nicht aus, dass die Beschwerdeführerin andere Ziele verfolgte, denen sie ihre angeblich intakte Ehe unterordnete und - falls es die Erreichung der Ziele erforderte - auch opferte. Es ist deshalb nicht abwegig anzunehmen, dass X._______ um eine im Rahmen des Möglichen harmonische Ehe und ebenso um ein gutes Einvernehmen zwischen Kindern und Stiefvater bemüht war. 6.2.3 Vor dem geschilderten Hintergrund ist jedenfalls festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung dafür abgegeben hat, warum die vom Alkoholismus des Ehemannes stark geprägte Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung an einen den Trennungs- und Scheidungswunsch auslösenden Punkt gelangt sein soll. 7. Zum Beweis einer intakten ehelichen Gemeinschaft beruft sich der Parteivertreter zum einen auf die kantonalen Erhebungen im Einbürgerungsverfahren, zum anderen auf das Zeugnis zahlreicher Bekannter, darunter das des Inhabers vom im gleichen Wohnhaus gelegenen Café. In erster Linie könnten aber die Beschwerdeführerin selbst sowie ihre beiden Kinder den geschilderten Sachverhalt bestätigen; die Vorinstanz habe die Befragung der Beschwerdeführerin indessen abgelehnt. 7.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a). 7.2 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die beantragten Beweiserhebungen überhaupt zu sachdienlichen neuen Erkenntnissen führen können. 7.2.1 Sowohl der kantonale Erhebungsbericht wie auch die zum Teil namentlich benannten Zeugen könnten allenfalls zum äusseren Erscheinungsbild des Ehepaares X.-Y._______ Informationen liefern, nicht aber die Frage nach der Stabilität der Ehe beantworten. Diese Frage berührt das Innenleben beider Ehegatten, welches Drittpersonen - auch den Kindern der Beschwerdeführerin - kaum zugänglich und beurteilbar gewesen sein dürfte. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass weitere Abklärungen im Umfeld der Ex-Ehegatten nicht mehr zu neuen entscheidrelevanten Erkenntnissen führen würden. 7.2.2 Aus den gleichen Gründen erscheint auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie selbst könne den geschilderten Sachverhalt am Besten bestätigen, kaum rechtserheblich. Es kann unterstellt werden, dass das Kennenlernen der künftigen Ehegatten, ihre Heirat, das vom Alkoholismus des Ehemannes geprägte Eheleben und die Beziehungen zwischen Kindern und Stiefvater so wie dargelegt verlaufen sind; von daher wäre mehr als die Bestätigung des bereits feststehenden Sachverhalts nicht zu erwarten. Auf die beantragte Parteibefragung kann daher verzichtet und die entsprechende Beweiswürdigung vorweggenommen werden. 7.2.3 Gleichzeitig kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat. Weitere Beweise sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu erheben. 8. Die Vermutung, dass ihre Ehe bereits vor der erleichterten Einbürgerung zum Scheitern verurteilt war, hat die Beschwerdeführerin durch die angebotenen Beweise nicht erschüttern können. Ihr Einwand, sie habe die Vorinstanz nicht über den Alkoholismus ihres Ehemannes unterrichten müssen und daher die Einbürgerung auch nicht erschlichen, fehlinterpretiert zudem die in Art. 41 Abs. 2 BüG für die Nichtigerklärung der Einbürgerung genannten Voraussetzungen. Keinesfalls wird vom Bewerber erwartet, sein Privatleben bzw. seine Eheprobleme offenzulegen. Führen derartige Probleme jedoch dazu, dass er für die Zeit nach der Einbürgerung die Scheidung ins Auge fasst, so darf von ihm nicht wahrheitswidrig das Vorliegen einer stabilen Ehe behauptet bzw. ein entsprechender Anschein erweckt werden (vgl. dazu oben E. 3.3). Lediglich darauf kommt es auch im Falle der Beschwerdeführerin an. 9. Abgesehen von obigen Erwägungen liefert ein bisher (und auch von der Vorinstanz) vernachlässigter Aspekt Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe mit Y._______ von Anfang an als Mittel für andere Zwecke einsetzte. Aus den Akten des BFM - insbesondere auch aus dem Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin - geht hervor, dass diese sich lediglich in den Jahren 1990 bis 1996 aufgrund einer Saisonnierbewilligung in der Schweiz aufhalten durfte. Dennoch wird in der Beschwerde dargelegt, sie habe ihren künftigen Schweizer Ehemann im Jahre 1997 an ihrem Arbeitsplatz - einem Café, in dem sie seit 1994 arbeite - kennengelernt. Deutlich wird damit, dass sich X._______ zu diesem Zeitpunkt ohne entsprechende Bewilligungen in der Schweiz aufhielt und arbeitete und dass daher die Eheschliessung mit einem Schweizer die einzige Möglichkeit bot, ihre Anwesenheit zu legalisieren. Auch der aus der Beschwerde ersichtliche Umstand, dass sie bereits vor der Eheschliessung mit ihren Kindern in einer Zürcher Wohnung lebte - in welche ihr Ehemann danach einzog - zeigt, dass sie von Anfang an eine mit ihren Kindern gemeinsame Zukunft in der Schweiz plante. Vor diesem Hintergrund wird erst recht plausibel, dass nur die Scheidung vom kroatischen Ehemann die Voraussetzungen schaffen konnte, um mittels erneuter Eheschliessung ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die mit dieser Heirat verfolgten eigennützigen Interessen werden aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch insofern ersichtlich, als sie zum einen darlegt, es habe sich kaum um die "grosse Liebe" gehandelt, zum anderen, sie habe von ihrem älteren Ehemann Unterstützung und Sicherheit erwartet. 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass bereits während des Einbürgerungsverfahrens - wenn nicht sogar schon zu Beginn der Ehe - keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft bestand und dass diese Situation nach der erfolgten Einbürgerung am 23. Januar 2002 zur Trennung und nachfolgenden Scheidung der Eheleute führte. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der progrediente Alkoholismus ihres Ehemannes die Trennung erforderlich gemacht habe; sie hat aber keine überzeugenden bzw. nachvollziehbaren Gründe oder Sachumstände dafür aufzeigt, warum die immerhin von Beginn an mit Problemen des Ehemannes überschattete Ehe bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung stabil gewesen sein soll und erst in den nachfolgenden sechs Monaten durch dessen Krankheit derart zerrüttet wurde, dass es zur Trennung kam. Ihr Vorbringen, das keine präzisen Angaben zur zeitlichen Entwicklung der offensichtlich extremen Alkoholprobleme enthält, macht vielmehr deutlich, das sie die kontinuierliche Belastung kaum mehr als über den Zeitpunkt der Einbürgerung hinaus ertragen wollte. Die Abnahme weiterer Beweise über den damaligen Zustand der ehelichen Beziehung, insbesondere die beantragte Zeugeneinvernahme und Parteibefragung, würde die bisherigen Feststellungen nicht erschüttern können; sie ist demnach nicht erheblich und notwendig. Abgesehen davon sprechen gewichtige Aspekte dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits die Eheschliessung mit Y._______ für andere Zwecke instrumentalisierte: Zum einen hätte sie ihren vorherigen illegalen - Aufenthalt und Erwerbstätigkeit betreffenden - Status ohne diese Heirat nicht legalisieren können; zum anderen lässt auch die erneute Eheschliessung mit dem früheren kroatischen Ehegatten und Kindesvater auf ein von vornherein planmässiges Vorgehen schliessen. Demzufolge geht die angefochtene Verfügung zu recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Erklärung vom 20. Oktober 2001 bewusst falsche Angaben über den Zustand ihrer Ehe gemacht und sich dadurch die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. 11. Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. November 2006 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Amt für Gemeinden, Bundesplatz 14, 6002 Luzern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: