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C-1751/2021

C-1751/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-05 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. A.a Der am (...) 1963 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war - mit Unterbrüchen - in den Jahren 2009 bis 2013 (Vorakten 74/2) in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). A.b Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2014 (Vorakten 4) bei der für die Abklärung zuständigen IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung. Er begründete sein Gesuch mit chronischen Schmerzen bei Zustand nach Urothelkarzinom, chronischen Zystitiden sowie Urosepsen. Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen (Vorakten 3, 10, 12, 16-18, 20, 21-24, 26) und des polydisziplinären Gutachtens vom 3. Mai 2016 (Vorakten 42/1ff.) sprach die für den Verfügungserlass zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen je datierend vom 9. Januar 2018 (Vorakten 67) für die Zeit von Februar 2015 bis Ende September 2016 gestützt auf einen IV-Grad von 43 % eine Viertelsrente und für den Zeitraum ab Oktober 2016 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente zu (Vorakten 68). Diese Verfügungen ersetzte sie am 8. Februar 2018 durch drei neue Verfügungen (Vorakten 71-73), mit welchen sie dem Versicherten von Februar 2015 bis Ende September 2016 gestützt auf einen IV-Grad von 43 % eine Viertelsrente (Vorakten 71), für den Zeitraum ab Oktober 2016 bis April 2017 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente (Vorakten 72) sowie ab Mai 2017 gestützt auf einen IV-Grad von 43 % wiederum eine Viertelsrente zusprach (Vorakten 73). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1288/2018 vom 11. September 2020 (Vorakten 242) teilweise gut und änderte die Verfügung insoweit, als bereits ab dem 1. Juli 2016 statt ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine befristete ganze Rente bis Ende April 2017 bestand. Im Übrigen wurden die Verfügungen bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. B. B.a Mit E-Mail vom 6. Februar 2020 (Vorakten 110) stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen (Vorakten 196-236), hielt der medizinische Dienst, Dr. C._______ am 4. Juni 2020 sinngemäss fest (Vorakten 237), der Beschwerdeführer habe unter einer ungünstigen kardiologischen Entwicklung gelitten, jedoch habe er von der Therapie im Jahr 2016 profitieren können, so dass die Kontrolluntersuchungen seit dann ermutigend gewesen seien. Der Zustand der koronaren Herzkrankheit und des Urothelkarzinoms seien stabil. Aus den neueren ärztlichen Dokumenten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer erfolgreich gegen Schlafapnoe behandelt werde. Zudem habe er bei der Wirbelsäule Parästhesien. Das Schlafapnoesyndrom und die Zervikobrachialgie links mit Bandscheibenprotrusion würden vorliegend nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Änderung des Leistungsprofils führen. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 11. März 2021 (Vorakten 258) auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. C. Gegen die Verfügung vom 11. März 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2021 (Postaufgabe; BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Rentengesuch einzutreten. Zur Begründung führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er legte unter anderem einen Bericht datierend vom 30. März 2021 ins Recht, worin eine Analinkontinenz 4. Grades diagnostiziert wurde. D. Der mit Zwischenverfügung vom 30. April 2021 (BVGer act. 2) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ging in der Höhe von Fr. 805.20 fristgerecht am 11. Mai 2021 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 (BVGer act. 6) beantragte die Vor-instanz, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen. Als Begründung verwies sie auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes, welcher am 11. Juni 2021 (BVGer act. 6/2) konstatiert hatte, aus dem Bericht vom 30. März 2021 ergebe sich eine abklärungsbedürfte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. F. Mit Replik vom 11. August 2021 (Postaufgabe; BVGer act. 8) brachte der Beschwerdeführer vor, nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz werde diese eine Begutachtung in der Schweiz anordnen. Um unnötige Auseinandersetzungen hinsichtlich der Kostentragung zu vermeiden, sei eine Kostenübernahme sämtlicher Reisekosten anzuordnen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mit einer Rückweisung an die Vorinstanz einverstanden ist. G. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 19. August 2021 (BVGer act. 9) geschlossen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes (vgl. E. 2 hiernach) einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. März 2021 in Kraft standen. Weiter sind aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11 März 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteile des BGer 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a; 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Der beschwerdeweise eingereichte ärztliche Bericht vom 30. März 2021 datiert zwar nach Verfügungserlass vom 11. März 2021, jedoch äussert er sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass, da konstatiert wird, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2019 an einer inzwischen abklärungsbedürftigen Analinkontinenz leidet.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen bzw. die Verschlechterung einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

E. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2021 (zur Zuständigkeit bei Grenzgängern vgl. Art. 40 Abs. 3 IVV [SR 831.201]), mit welcher sie auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.7 f.; BGE 125 V 413 E. 2a).

E. 2.3 Mit der angefochtenen Nichteintretensverfügung wurde nicht über eine etwaige Kostenübernahme entschieden. Soweit der Beschwerdeführer replikweise beantragt, es sei die Übernahme sämtlicher Reisekosten anzuordnen, geht sein Antrag demzufolge über das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (Nichteintreten auf ein Revisionsbegehren) hinaus. Deshalb ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zurecht nicht eingetreten ist.

E. 3.1 Ein Gesuch um Leistungsrevision wird - wie eine Neuanmeldung - nur dann materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2 m.H.). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 8C_182/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.1 m.H.). Gleich wie im Verfahren der Neuanmeldung kommt bei einem Gesuch um Leistungsrevision der Untersuchungsgrundsatz erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_182/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.1).

E. 3.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend das Revisionsgesuch (vgl. E. 1.2 hiervor). Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf das Revisionsgesuch hätte eintreten müssen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.2), es sei denn, der Bericht äussert sich zum Gesundheitszustand vor Verfügungserlass. Daher ist vorliegend, wie bereits erwähnt, der Bericht vom 30. März 2021 zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3 hiervor).

E. 3.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des BGer 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 m.H.). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 (Vorakten 258) fest, es sei im Revisionsgesuch vom 6. Februar 2020 (Vorakten 110) nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die zugestellten Unterlagen würden nicht auf eine solche Änderung schliessen lassen.

E. 4.2 Im Verfügungszeitpunkt vom 8. Februar 2018 konnten den medizinischen Unterlagen die folgenden Diagnosen und Befunde entnommen werden (Urteil des BVGer C-1288/2019 E. 6.1, E. 6.3 und E. 7.1): Urothelkarzinom, irritative Blasenentleerungsstörung mit Schmerzsymptomatik und Harnwegsinfekt bei Status nach Urosepsis mit Pyelonephritis beidseits, rezidivierende Uroseptitiden, TUR-B der Harnblasenschleimhaut, arterielle Hypertonie, mittelschwere bis schwere Anpassungsstörung und depressive Zeichen (ICD-10 F43.2), Nikotinabusus, Niereninsuffizienz, koronare Herzkrankheit, Adipositas, Hyperurikämie, Dislipidämie, zervico-radikuläres Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit medialer Diskushernie und leichter Myeloninimpression C4/C5 sowie neuroforaminalen Stenosen C5 bis C7 beidseits, ein lumbospondylogenes Syndrom bei Facettengelenksdegeneration im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule sowie Gangstörungen mit Parästhesien vor allem im Sitzen im Bereich des Oberschenkels beidseits, zunehmend Schlafstörungen bei Restless-Legs-Syndrom und depressiver Verstimmung, Status nach Koronarangioplastie (PTCA) und Stentimplantation RCA, neuroforaminale Stenosen C5-C7, mässig aktivierte Spondylarthrosen tieflumbal, Kribbelparästhesien beider Beine, radiologisch leichtgradige Facettenarthrose L5/S1, rezidivierende lumbospondylogene Schmerzen, Knieschmerzen, Leistenschmerzen, Kopfschmerzen, sensibles sulcus ulnaris-Syndrom, akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), Dekonditionierung und Fatigue-Syndrom, multiple Polyarthralgien Hand-Knie-Sprung-Hüftgelenke bei muskulärer Dysbalance, Hinterwandinfarkt mit operativer Myokardrevaskularisation.

E. 4.3 Nach der Verfügung vom 8. Februar 2018 wurden die folgenden medizinischen Unterlagen erstellt.

E. 4.3.1 Die urologische Nachsorge vom 9. Februar 2018 (Vorakten 126, 219), 22. Mai 2018 (Vorakten 143, 215; BVGer act. 1/17), 27. Juli 2018 (Vorakten 149, 213; BVGer act. 1/23), 25. Juli 2019 (Vorakten 139, 206; BVGer act. 1/13) und 11. Februar 2020 (Vorakten 136, 201; BVGer act. 1/7) ergab einen unauffälligen Nachsorgebefund.

E. 4.3.2 Am 3. April 2018 (Vorakten 152, 217) wurde ein leicht erhöhter Kreatinin-Wert festgestellt.

E. 4.3.3 Am 9. April 2018 (Vorakten 151, 216; BVGer act. 1/25) wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICF-10 F45.41), eine anhaltende somatoforme schmerzhafte Störung (ICD-10 F45.40), Migräne (ICD-10 G43.9) und eine depressive Störung als mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert.

E. 4.3.4 Anlässlich der Untersuchung vom 16. Juli 2018 (Vorakten 150, 214; BVGer act. 1/24) zeigte sich echokardiografisch eine normale linksventrikuläre Funktion. Es zeigten sich keine relevanten Vitien oder Rechtsherzbelastungszeichen. Es wurde festgestellt, dass die Unterschenkelödeme neu aufgetreten seien.

E. 4.3.5 Am 26. September 2018 (Vorakten 144, 212; BVGer act. 1/18) wurde eine chronische Niereninsuffizienz diagnostiziert.

E. 4.3.6 Am 15. Oktober 2018 (Vorakten 145, 211; BVGer act. 1/19) wurde von Unterschenkelödemen gemischter Genese berichtet.

E. 4.3.7 Das MRT der Lendenwirbelsäule vom 23. Oktober 2018 (Vorakten 146, 210; BVGer act. 1/20) zeigte eine regelrechte Segmentation des gesamten Achsenskeletts mit Nachweis multisegmentaler bei Lendenwirbelkörper 2/3 rechtsbetonter erosiver Osteochondrosen und Spondylathrosen, begleitende Spondylarthrosen auch bei Lendenwirbelkörper 4/5, Sakralwirbelkörper 1, kein Bandscheibenvorfall im lumbosakralen Übergang und kein Hinweis auf eine floride Sakroiliitis.

E. 4.3.8 Am 29. Oktober 2018 (Vorakten 147, 209; BVGer act. 1/21) wurde ein Ganglion am linken Daumen festgestellt und dieses am 1. März 2019 (Vorakten 142, 207) excisiert.

E. 4.3.9 Im Bericht vom 7. November 2018 (Vorakten 148, 208; BVGer act. 1/22) wurden klinisch und neurografisch keine neuen Aspekte festgehalten und auf die vorbekannte sehr leichte sensible Polyneuropathie hingewiesen.

E. 4.3.10 Die Untersuchung vom 15. Juli 2019 (Vorakten 141, 204; BVGer act. 1/15) ergab klinisch kein Hinweis für eine Progression der koronaren Herzkrankheit. Das Langzeit-EKG zeigte am 6. August 2019 einen unauffälligen Befund.

E. 4.3.11 Am 15. November 2019 (Vorakten 138, 203) wurde ein Bandscheibenvorfall auf der Höhe der HWS und BWS festgestellt.

E. 4.3.12 Die am 6. August 2019 (Vorakten 140, 205; BVGer act. 1/14) durchgeführte Langzeit-EKG-Registrierung zeigte einen durchgehenden Sinusrhytmus. Aufgrund dieses Befundes ergaben sich keine neuen Handlungsempfehlungen.

E. 4.3.13 Am 7. Februar 2020 (Vorakten 137, 202; BVGer act. 1/8) und 20. Februar 2020 (Vorakten 135, 200; BVGer act. 1/6) wurde der Verdacht eines Schlafapnoe-Syndroms gestellt. In der Folge wurde die Diagnose bestätigt und vom 3. März 2020 bis zum 5. März 2020 eine CPAP-Therapie eingeleitet (BVGer act. 1/10). Am 27. August 2020 (BVGer act. 1/9) wurde konstatiert, der Beschwerdeführer werde erfolgreich mit CPAP-Therapie behandelt.

E. 4.3.14 Aus dem orthopädischen Bericht vom 27. Februar 2020 (Vorakten 164, 198; BVGer act. 1/26) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2019 über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule links mit Ausstrahlung zum linken Arm, Kribbeln und Taubheit klagte.

E. 4.3.15 Im Karteieintrag vom 20. März 2020 (Vorakten 197, 236/8; BVGer act. 1/5) wurde die bereits bekannte Herzerkrankung festgehalten.

E. 4.3.16 Am 13. Mai 2020 (Vorakten 196, 236/9; BVGer act. 1/29) wurde dem Beschwerdeführer bescheinigt, es bestehe eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von weniger als 3 Stunden.

E. 4.3.17 Am 13. Mai 2020 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer werde seit August 2019 in der täglichen Versorgung und in der Hauswirtschaft durch einen Pflegedienst unterstützt (BVGer act. 1/27).

E. 4.3.18 Im Bericht des Fachärztezentrums Hanse vom 30. März 2021 (BVGer act. 1/4) wird die Diagnose Analinkontinenz 4. Grades gestellt. Als Beginn der Erkrankung wurde das Jahr 2019 genannt.

E. 4.4.1 Am 4. Juni 2020 (Vorakten 237) äusserte sich Dr. C._______ zu den Berichten, welche nach der Verfügung vom 8. Februar 2018, jedoch vor der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 erstellt wurden (vgl. E. 4.3.1 bis 4.3.17 hiervor), dahingehend, die koronare Herzkrankheit sei seit dem Jahr 2016 schlimmer geworden, habe jedoch stabilisiert werden können. Die weiteren Pathologien seien stabil. Der Beschwerdeführer verwende einen Apparat wegen seines Schlafapnoesyndroms und auf der Höhe der Lendenwirbelsäule links habe er Parästhesien. Der Status nach Blasenkrebs sei stabil. Das Schlafapnoesyndrom und die Zervikobrachialgie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und das Leistungsprofil.

E. 4.4.2 Am 11. Juni 2021 (BVGer act. 6/2) hielt der IV-Arzt Dr. C._______ zum im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 30. März 2021 (vgl. E. 4.3.18 hiervor), welcher vorliegend zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.3 hiervor), sinngemäss fest, aus diesem Bericht ergebe sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, denn es sei eine Analinkontinenz Grad 4 diagnostiziert worden. Die Inkontinenz habe im Jahr 2019 begonnen.

E. 4.5.1 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C._______ vom 11. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz vernehmlassungsweise (BVGer act. 6) die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an sie mit der Begründung, es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden.

E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht replikweise (BVGer act. 8) sinngemäss mit, dass er mit der Rückweisung an die Vorinstanz einverstanden ist.

E. 4.6 Aus dem Bericht des Fachärztezentrums D._______ vom 30. März 2021 und der darin neu gestellten Diagnose einer Analinkontinenz 4. Grades ergibt sich zweifellos eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Da mit dem Bericht vom 30. März 2021 bereits eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, ob sich das Schlafapnoesyndrom und die Zervikobrachialgie tatsächlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wie dies vom IV-Arzt Dr. C._______ am 4. Juni 2020 konstatiert worden war.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist zum Eintreten auf das Rentenrevisionsgesuch vom 6. Februar 2020, zur umfassenden materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs und zur anschliessenden Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 805.20 ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 6.2 Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 11. März 2021 wird aufgehoben und die Sache zum Eintreten auf das Revisionsgesuch, zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuchs vom 6. Februar 2020 und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 805.20 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1751/2021 Urteil vom 5. Oktober 2021 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Gesuch um Revision der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 11. März 2021. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1963 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war - mit Unterbrüchen - in den Jahren 2009 bis 2013 (Vorakten 74/2) in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). A.b Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2014 (Vorakten 4) bei der für die Abklärung zuständigen IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung. Er begründete sein Gesuch mit chronischen Schmerzen bei Zustand nach Urothelkarzinom, chronischen Zystitiden sowie Urosepsen. Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen (Vorakten 3, 10, 12, 16-18, 20, 21-24, 26) und des polydisziplinären Gutachtens vom 3. Mai 2016 (Vorakten 42/1ff.) sprach die für den Verfügungserlass zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen je datierend vom 9. Januar 2018 (Vorakten 67) für die Zeit von Februar 2015 bis Ende September 2016 gestützt auf einen IV-Grad von 43 % eine Viertelsrente und für den Zeitraum ab Oktober 2016 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente zu (Vorakten 68). Diese Verfügungen ersetzte sie am 8. Februar 2018 durch drei neue Verfügungen (Vorakten 71-73), mit welchen sie dem Versicherten von Februar 2015 bis Ende September 2016 gestützt auf einen IV-Grad von 43 % eine Viertelsrente (Vorakten 71), für den Zeitraum ab Oktober 2016 bis April 2017 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente (Vorakten 72) sowie ab Mai 2017 gestützt auf einen IV-Grad von 43 % wiederum eine Viertelsrente zusprach (Vorakten 73). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1288/2018 vom 11. September 2020 (Vorakten 242) teilweise gut und änderte die Verfügung insoweit, als bereits ab dem 1. Juli 2016 statt ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine befristete ganze Rente bis Ende April 2017 bestand. Im Übrigen wurden die Verfügungen bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. B. B.a Mit E-Mail vom 6. Februar 2020 (Vorakten 110) stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen (Vorakten 196-236), hielt der medizinische Dienst, Dr. C._______ am 4. Juni 2020 sinngemäss fest (Vorakten 237), der Beschwerdeführer habe unter einer ungünstigen kardiologischen Entwicklung gelitten, jedoch habe er von der Therapie im Jahr 2016 profitieren können, so dass die Kontrolluntersuchungen seit dann ermutigend gewesen seien. Der Zustand der koronaren Herzkrankheit und des Urothelkarzinoms seien stabil. Aus den neueren ärztlichen Dokumenten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer erfolgreich gegen Schlafapnoe behandelt werde. Zudem habe er bei der Wirbelsäule Parästhesien. Das Schlafapnoesyndrom und die Zervikobrachialgie links mit Bandscheibenprotrusion würden vorliegend nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Änderung des Leistungsprofils führen. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 11. März 2021 (Vorakten 258) auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. C. Gegen die Verfügung vom 11. März 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2021 (Postaufgabe; BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Rentengesuch einzutreten. Zur Begründung führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er legte unter anderem einen Bericht datierend vom 30. März 2021 ins Recht, worin eine Analinkontinenz 4. Grades diagnostiziert wurde. D. Der mit Zwischenverfügung vom 30. April 2021 (BVGer act. 2) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ging in der Höhe von Fr. 805.20 fristgerecht am 11. Mai 2021 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 (BVGer act. 6) beantragte die Vor-instanz, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen. Als Begründung verwies sie auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes, welcher am 11. Juni 2021 (BVGer act. 6/2) konstatiert hatte, aus dem Bericht vom 30. März 2021 ergebe sich eine abklärungsbedürfte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. F. Mit Replik vom 11. August 2021 (Postaufgabe; BVGer act. 8) brachte der Beschwerdeführer vor, nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz werde diese eine Begutachtung in der Schweiz anordnen. Um unnötige Auseinandersetzungen hinsichtlich der Kostentragung zu vermeiden, sei eine Kostenübernahme sämtlicher Reisekosten anzuordnen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mit einer Rückweisung an die Vorinstanz einverstanden ist. G. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 19. August 2021 (BVGer act. 9) geschlossen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes (vgl. E. 2 hiernach) einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. März 2021 in Kraft standen. Weiter sind aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11 März 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteile des BGer 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a; 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Der beschwerdeweise eingereichte ärztliche Bericht vom 30. März 2021 datiert zwar nach Verfügungserlass vom 11. März 2021, jedoch äussert er sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass, da konstatiert wird, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2019 an einer inzwischen abklärungsbedürftigen Analinkontinenz leidet. 1.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen bzw. die Verschlechterung einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2021 (zur Zuständigkeit bei Grenzgängern vgl. Art. 40 Abs. 3 IVV [SR 831.201]), mit welcher sie auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 2.2 Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.7 f.; BGE 125 V 413 E. 2a). 2.3 Mit der angefochtenen Nichteintretensverfügung wurde nicht über eine etwaige Kostenübernahme entschieden. Soweit der Beschwerdeführer replikweise beantragt, es sei die Übernahme sämtlicher Reisekosten anzuordnen, geht sein Antrag demzufolge über das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (Nichteintreten auf ein Revisionsbegehren) hinaus. Deshalb ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zurecht nicht eingetreten ist. 3. 3.1 Ein Gesuch um Leistungsrevision wird - wie eine Neuanmeldung - nur dann materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2 m.H.). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 8C_182/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.1 m.H.). Gleich wie im Verfahren der Neuanmeldung kommt bei einem Gesuch um Leistungsrevision der Untersuchungsgrundsatz erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_182/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.1). 3.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend das Revisionsgesuch (vgl. E. 1.2 hiervor). Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf das Revisionsgesuch hätte eintreten müssen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.2), es sei denn, der Bericht äussert sich zum Gesundheitszustand vor Verfügungserlass. Daher ist vorliegend, wie bereits erwähnt, der Bericht vom 30. März 2021 zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3 hiervor). 3.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des BGer 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 m.H.). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 (Vorakten 258) fest, es sei im Revisionsgesuch vom 6. Februar 2020 (Vorakten 110) nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die zugestellten Unterlagen würden nicht auf eine solche Änderung schliessen lassen. 4.2 Im Verfügungszeitpunkt vom 8. Februar 2018 konnten den medizinischen Unterlagen die folgenden Diagnosen und Befunde entnommen werden (Urteil des BVGer C-1288/2019 E. 6.1, E. 6.3 und E. 7.1): Urothelkarzinom, irritative Blasenentleerungsstörung mit Schmerzsymptomatik und Harnwegsinfekt bei Status nach Urosepsis mit Pyelonephritis beidseits, rezidivierende Uroseptitiden, TUR-B der Harnblasenschleimhaut, arterielle Hypertonie, mittelschwere bis schwere Anpassungsstörung und depressive Zeichen (ICD-10 F43.2), Nikotinabusus, Niereninsuffizienz, koronare Herzkrankheit, Adipositas, Hyperurikämie, Dislipidämie, zervico-radikuläres Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit medialer Diskushernie und leichter Myeloninimpression C4/C5 sowie neuroforaminalen Stenosen C5 bis C7 beidseits, ein lumbospondylogenes Syndrom bei Facettengelenksdegeneration im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule sowie Gangstörungen mit Parästhesien vor allem im Sitzen im Bereich des Oberschenkels beidseits, zunehmend Schlafstörungen bei Restless-Legs-Syndrom und depressiver Verstimmung, Status nach Koronarangioplastie (PTCA) und Stentimplantation RCA, neuroforaminale Stenosen C5-C7, mässig aktivierte Spondylarthrosen tieflumbal, Kribbelparästhesien beider Beine, radiologisch leichtgradige Facettenarthrose L5/S1, rezidivierende lumbospondylogene Schmerzen, Knieschmerzen, Leistenschmerzen, Kopfschmerzen, sensibles sulcus ulnaris-Syndrom, akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), Dekonditionierung und Fatigue-Syndrom, multiple Polyarthralgien Hand-Knie-Sprung-Hüftgelenke bei muskulärer Dysbalance, Hinterwandinfarkt mit operativer Myokardrevaskularisation. 4.3 Nach der Verfügung vom 8. Februar 2018 wurden die folgenden medizinischen Unterlagen erstellt. 4.3.1 Die urologische Nachsorge vom 9. Februar 2018 (Vorakten 126, 219), 22. Mai 2018 (Vorakten 143, 215; BVGer act. 1/17), 27. Juli 2018 (Vorakten 149, 213; BVGer act. 1/23), 25. Juli 2019 (Vorakten 139, 206; BVGer act. 1/13) und 11. Februar 2020 (Vorakten 136, 201; BVGer act. 1/7) ergab einen unauffälligen Nachsorgebefund. 4.3.2 Am 3. April 2018 (Vorakten 152, 217) wurde ein leicht erhöhter Kreatinin-Wert festgestellt. 4.3.3 Am 9. April 2018 (Vorakten 151, 216; BVGer act. 1/25) wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICF-10 F45.41), eine anhaltende somatoforme schmerzhafte Störung (ICD-10 F45.40), Migräne (ICD-10 G43.9) und eine depressive Störung als mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. 4.3.4 Anlässlich der Untersuchung vom 16. Juli 2018 (Vorakten 150, 214; BVGer act. 1/24) zeigte sich echokardiografisch eine normale linksventrikuläre Funktion. Es zeigten sich keine relevanten Vitien oder Rechtsherzbelastungszeichen. Es wurde festgestellt, dass die Unterschenkelödeme neu aufgetreten seien. 4.3.5 Am 26. September 2018 (Vorakten 144, 212; BVGer act. 1/18) wurde eine chronische Niereninsuffizienz diagnostiziert. 4.3.6 Am 15. Oktober 2018 (Vorakten 145, 211; BVGer act. 1/19) wurde von Unterschenkelödemen gemischter Genese berichtet. 4.3.7 Das MRT der Lendenwirbelsäule vom 23. Oktober 2018 (Vorakten 146, 210; BVGer act. 1/20) zeigte eine regelrechte Segmentation des gesamten Achsenskeletts mit Nachweis multisegmentaler bei Lendenwirbelkörper 2/3 rechtsbetonter erosiver Osteochondrosen und Spondylathrosen, begleitende Spondylarthrosen auch bei Lendenwirbelkörper 4/5, Sakralwirbelkörper 1, kein Bandscheibenvorfall im lumbosakralen Übergang und kein Hinweis auf eine floride Sakroiliitis. 4.3.8 Am 29. Oktober 2018 (Vorakten 147, 209; BVGer act. 1/21) wurde ein Ganglion am linken Daumen festgestellt und dieses am 1. März 2019 (Vorakten 142, 207) excisiert. 4.3.9 Im Bericht vom 7. November 2018 (Vorakten 148, 208; BVGer act. 1/22) wurden klinisch und neurografisch keine neuen Aspekte festgehalten und auf die vorbekannte sehr leichte sensible Polyneuropathie hingewiesen. 4.3.10 Die Untersuchung vom 15. Juli 2019 (Vorakten 141, 204; BVGer act. 1/15) ergab klinisch kein Hinweis für eine Progression der koronaren Herzkrankheit. Das Langzeit-EKG zeigte am 6. August 2019 einen unauffälligen Befund. 4.3.11 Am 15. November 2019 (Vorakten 138, 203) wurde ein Bandscheibenvorfall auf der Höhe der HWS und BWS festgestellt. 4.3.12 Die am 6. August 2019 (Vorakten 140, 205; BVGer act. 1/14) durchgeführte Langzeit-EKG-Registrierung zeigte einen durchgehenden Sinusrhytmus. Aufgrund dieses Befundes ergaben sich keine neuen Handlungsempfehlungen. 4.3.13 Am 7. Februar 2020 (Vorakten 137, 202; BVGer act. 1/8) und 20. Februar 2020 (Vorakten 135, 200; BVGer act. 1/6) wurde der Verdacht eines Schlafapnoe-Syndroms gestellt. In der Folge wurde die Diagnose bestätigt und vom 3. März 2020 bis zum 5. März 2020 eine CPAP-Therapie eingeleitet (BVGer act. 1/10). Am 27. August 2020 (BVGer act. 1/9) wurde konstatiert, der Beschwerdeführer werde erfolgreich mit CPAP-Therapie behandelt. 4.3.14 Aus dem orthopädischen Bericht vom 27. Februar 2020 (Vorakten 164, 198; BVGer act. 1/26) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2019 über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule links mit Ausstrahlung zum linken Arm, Kribbeln und Taubheit klagte. 4.3.15 Im Karteieintrag vom 20. März 2020 (Vorakten 197, 236/8; BVGer act. 1/5) wurde die bereits bekannte Herzerkrankung festgehalten. 4.3.16 Am 13. Mai 2020 (Vorakten 196, 236/9; BVGer act. 1/29) wurde dem Beschwerdeführer bescheinigt, es bestehe eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von weniger als 3 Stunden. 4.3.17 Am 13. Mai 2020 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer werde seit August 2019 in der täglichen Versorgung und in der Hauswirtschaft durch einen Pflegedienst unterstützt (BVGer act. 1/27). 4.3.18 Im Bericht des Fachärztezentrums Hanse vom 30. März 2021 (BVGer act. 1/4) wird die Diagnose Analinkontinenz 4. Grades gestellt. Als Beginn der Erkrankung wurde das Jahr 2019 genannt. 4.4 4.4.1 Am 4. Juni 2020 (Vorakten 237) äusserte sich Dr. C._______ zu den Berichten, welche nach der Verfügung vom 8. Februar 2018, jedoch vor der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 erstellt wurden (vgl. E. 4.3.1 bis 4.3.17 hiervor), dahingehend, die koronare Herzkrankheit sei seit dem Jahr 2016 schlimmer geworden, habe jedoch stabilisiert werden können. Die weiteren Pathologien seien stabil. Der Beschwerdeführer verwende einen Apparat wegen seines Schlafapnoesyndroms und auf der Höhe der Lendenwirbelsäule links habe er Parästhesien. Der Status nach Blasenkrebs sei stabil. Das Schlafapnoesyndrom und die Zervikobrachialgie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und das Leistungsprofil. 4.4.2 Am 11. Juni 2021 (BVGer act. 6/2) hielt der IV-Arzt Dr. C._______ zum im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 30. März 2021 (vgl. E. 4.3.18 hiervor), welcher vorliegend zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.3 hiervor), sinngemäss fest, aus diesem Bericht ergebe sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, denn es sei eine Analinkontinenz Grad 4 diagnostiziert worden. Die Inkontinenz habe im Jahr 2019 begonnen. 4.5 4.5.1 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C._______ vom 11. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz vernehmlassungsweise (BVGer act. 6) die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an sie mit der Begründung, es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden. 4.5.2 Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht replikweise (BVGer act. 8) sinngemäss mit, dass er mit der Rückweisung an die Vorinstanz einverstanden ist. 4.6 Aus dem Bericht des Fachärztezentrums D._______ vom 30. März 2021 und der darin neu gestellten Diagnose einer Analinkontinenz 4. Grades ergibt sich zweifellos eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Da mit dem Bericht vom 30. März 2021 bereits eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, ob sich das Schlafapnoesyndrom und die Zervikobrachialgie tatsächlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wie dies vom IV-Arzt Dr. C._______ am 4. Juni 2020 konstatiert worden war.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist zum Eintreten auf das Rentenrevisionsgesuch vom 6. Februar 2020, zur umfassenden materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs und zur anschliessenden Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 805.20 ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 11. März 2021 wird aufgehoben und die Sache zum Eintreten auf das Revisionsgesuch, zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuchs vom 6. Februar 2020 und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 805.20 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: