nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener türkischer Staatsangehöriger, heiratete am 15. März 2002 in der Türkei eine im Kanton Bern niedergelassene Landsfrau. Am 6. Juni 2002 gelangte er in die Schweiz und erhielt im Kanton Bern zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde ordentlicherweise letztmals mit Wirkung bis 18. April 2005 verlängert. B. Die Ehegatten trennten sich 24. November 2004 und am 26. Januar 2009 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. C. Nachdem die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Bern von der per 24. November 2004 realisierten Trennung der Ehegatten Kenntnis erhalten hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2005 mit, sie erwäge seine Aufenthaltsbewilligung wegen weggefallenem Aufenthaltszweck nicht weiter zu verlängern und ihn wegzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, zu dieser Angelegenheit im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen. D. Der Beschwerdeführer nahm am 8. August 2005 Stellung und ersuchte um Aussetzung des Bewilligungsentscheids bis zum Abschluss eines gegen ihn hängigen Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt. Weil er die Pläne seiner Ehefrau durchkreuzt und sich geweigert habe, nicht registrierte Kinder seines Schwagers als ihre gemeinsamen, vorehelich geborenen Kinder registrieren und dann in die Schweiz nachkommen zu lassen, wolle seine Ehefrau die Scheidung und versuche, seinem Aufenthalt in der Schweiz mit falschen Anschuldigungen ein Ende setzen. E. Mit Blick auf seine ungeklärte zivil- und strafrechtliche Situation verlängerte die kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in der Folge ausnahmsweise und ohne Präjudiz insgesamt fünf Mal, letztmals bis 30. Juni 2007. Der Beschwerdeführer wurde dabei jeweils angehalten, die Migrationsbehörde über aktuelle Sachverhaltsentwicklungen zu orientieren. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. November 2005, 25. März 2006, 17. Juli 2006 und 4. Dezember 2006 nach. F. Als nach zwei Jahren ausserordentlicher Bewilligungsverlängerungen die straf- und zivilrechtliche Situation des Beschwerdeführers immer noch einer definitiven Klärung harrte, gelangte die kantonale Migrationsbehörde am 13. Juni 2007 an den Beschwerdeführer und unterbreitete ihm im Hinblick auf den anstehenden Entscheid über eine erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eine Reihe von Fragen zum Stand der verschiedenen, in seiner Angelegenheit hängigen Verfahren, zu seinen Verhältnissen in der Schweiz und in der Türkei sowie zu allfälligen Reisen in die Heimat während der letzten Jahre. G. Am 28. Juli 2007 erteilte der Beschwerdeführer die geforderten Auskünfte. Unter anderem orientierte er darüber, dass in seiner Sache zur Zeit ein Scheidungsverfahren und zwei Strafverfahren anhängig seien. Das erste Strafverfahren sei gegen ihn gerichtet und betreffe den aus der Luft gegriffenen Vorwurf häuslicher Gewalt. Das zweite Strafverfahren habe er gegen seine Ehefrau wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung angestrengt. Des Weiteren äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Zukunftsplänen, seiner familiären und beruflichen Situation in der Türkei, sowie zu den Gründen, die aus seiner Sicht für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprächen. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er einer Erwerbstätigkeit als Bodenleger nachgehe, zur Zeit jedoch wegen eines Unfalls arbeitsunfähig sei. H. Am 16. August 2007 leitete die kantonale Migrationsbehörde die Bewilligungssache mit dem Antrag auf Zustimmung an die Vorinstanz weiter. I. Die Vorinstanz gelangte am 9. November 2007 an den Beschwerdeführer und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur erwogenen Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung aus der Schweiz. J. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2007 machte der Beschwerdeführer von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch und ersuchte um Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er nur deshalb Gefahr laufe, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlieren, weil er sich für die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung entschieden und sich geweigert habe, an den betrügerischen Machenschaften seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem angestrebten Nachzug der Kinder ihres Bruders mitzuwirken. Der Beschwerdeführer berief sich in diesem Zusammenhang auf die Weisungen des BFM, wonach beim ermessensgelenkten Entscheid über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung die Umstände zu berücksichtigen seien, die zur Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft geführt hätten. Stehe fest, dass der im Familiennachzug zugelassenen Person, namentlich wenn sie misshandelt worden sei, eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden könne, so sei dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Härtefälle seien zu vermeiden. Eine solche Konstellation sei in seinem Fall gegeben. Des Weiteren ging der Beschwerdeführer auf seine gelungene Integration in der Schweiz ein sowie auf den Umstand, dass er nach einem Arbeitsunfall mehrere Male am Knie operiert worden sei und nach Einschätzung der SUVA nicht mehr auf dem Bau, seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet, werde arbeiten können. Die Schwierigkeiten einer berufliche Neuorientierung in der Türkei müssten im Rahmen des Verlängerungsentscheids berücksichtigt werden. K. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus, es sei dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass er sich für die Schweizer Rechtsordnung und gegen eine Mitwirkung an den Machenschaften seiner Ehefrau entschieden habe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, ein Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz wäre für ihn mit einer besonderen Härte verbunden. Zu Unrecht berufe sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Weisungen des BFM. Die von ihm zitierten Textpassagen bezögen sich auf Opfer ehelicher Gewalt und/oder des Menschenhandels, nicht jedoch auf Personen in einer Konstellation wie der seinigen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 5½ Jahren in der Schweiz aufhalte, die eheliche Gemeinschaft nur 2 Jahre und 8 Monate gelebt worden und kinderlos geblieben sei und Anhaltspunkte für eine besonders enge Beziehung zur Schweiz fehlten, sei es ihm unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit durchaus zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt wieder in die Türkei zu verlegen, wo er die ersten 28 Jahre seines Lebens verbracht habe. Sollte er wegen Kniebeschwerden seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, so könne er sich auch in der Türkei beruflich umorientieren. L. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei die Zustimmung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung geht der Beschwerdeführer auf die Umstände des Scheiterns seiner Ehe ein, die entgegen der Auffassung der Vorinstanz beim Entscheid über die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besonders gewichtet werden müssten, und orientiert in diesem Zusammenhang über die am 21. August 2007 erfolgte definitive Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt. Der Beschwerdeführer fährt fort, dass weder Gesetz noch Weisungen eine besondere Härte für den Fall verlangen würden, müsste er die Schweiz verlassen. In diesem Sinne würden Aufenthaltsbewilligungen von Opfern ehelicher Gewalt immer und ungeachtet der Frage verlängert, ob die Rückkehr in ihre Heimat mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Weshalb es sich bei ihm anders verhalten sollte, sei nicht einzusehen. Hinzu trete, dass in seinem Fall eine besondere Härte gerade gegeben sei. Er sei nämlich am 25. November 2005 am Arbeitsplatz verunfallt und habe sich schwer am rechten Knie verletzt. In der Folge habe er sich mehreren Operationen unterziehen müssen und sei bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Demnächst sei eine weitere Operation fällig. Obwohl die medizinische Behandlung sowie die Abklärungen der SUVA und der IV-Stelle Bern noch nicht abgeschlossen seien, stehe bereits heute fest, dass er auf dem Bau - seinem bisherigen Tätigkeitsbereich sowohl in der Türkei wie auch hier in der Schweiz - nicht mehr werde arbeiten können. Erst nach Abschluss der Untersuchungen werde sich weisen, ob eine beschränkte Arbeitsfähigkeit für einfache Arbeiten noch möglich oder ob ein Berufswechsel mit Umschulung nötig sein werde. Hinzu trete, dass er, der Beschwerdeführer, seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung stehe. Sollte er in seine Heimatstadt Gaziantep zurückkehren müssen, werde er mit seiner Behinderung kaum eine Anstellung finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Zwar lebten seine Eltern in Gaziantep. Die Beiden seien jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig und auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen. M. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels notwendiger Belege ab. N. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie weist zur Begründung darauf hin, dass nach ihren Erkenntnissen in der Türkei grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar seien; so auch die körperlichen und psychischen Gebrechen, an denen der Beschwerdeführer leide. Wenn auch der Beschwerdeführer im Baugewerbe vermutungsweise keiner Erwerbstätigkeit mehr werde nachgehen können und sich beruflich werde umorientieren müssen, so sei ihm doch zumutbar, in der Türkei eine geeignete Arbeit zu suchen. Sodann könne in Anbetracht der Tatsache, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz 28 Jahre in der Türkei gelebt habe, davon ausgegangen werden, dass er dort neben seinen offenbar kranken Eltern auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen könne, das ihn die erste Zeit nach der Rückkehr unterstützen werde. Eine allfällige IV-Rente würde ihm dabei auch in die Türkei ausbezahlt werden. Es treffe sodann nicht zu, dass die Aufenthaltsbewilligung eines Opfers ehelicher Gewalt grundsätzlich verlängert werde. Vielmehr werde jeder Fall einzeln in seiner Besonderheit geprüft. Im Falle des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die ohnehin nur kurz gelebte Ehe offensichtlich nicht harmonisch verlaufen sei. Hingegen könne der Beschwerdeführer nicht als Opfer häuslicher Gewalt bezeichnet werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts zwar nicht gegen das Gesetz verstossen und gelte offenbar als hilfsbereite, freundliche und kontaktfreudige Person. Einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung könnte aber nur dann zugestimmt werden, wenn die Situation des Beschwerdeführers als Härtefall eingestuft werden könnte. Das sei nicht der Fall. O. In seiner Replik vom 11. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Ergänzend macht der Beschwerdeführer geltend, dass er unter multiplen gesundheitlichen Problemen leide (Fettleibigkeit, Diskushernien, Instabilität des linken Handgelenks, Läsion im Bereich des rechten Knies), die in den nächsten zwei Jahren eine Reihe operativer Eingriffe notwendig machen würden. Weitere Eingriffe seien nicht ausgeschlossen. Müsste er in die Türkei zurückkehren, könnte er sich mangels Versicherung und reeller Aussichten auf eine Arbeitsstelle die notwendige und angemessene Behandlung nicht leisten. Doch selbst wenn er Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen könnte, wären sie kaum genügend. Denn in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens fehlten die wichtigsten Diagnosegeräte. Diese befänden sich vor allem in den Privatpraxen von Fachärzten und wären ihm nicht zugänglich. Zudem bestehe vor allem im Südosten der Türkei, von wo er komme, ein Mangel an Fachärzten und Material. Eine Wegweisung würde daher ein grosse Härte darstellen. Dies nicht nur für ihn, sondern auch für seine in der Türkei lebende Familie, die auf seine Unterstützung angewiesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass er in der Türkei über ein Beziehungsnetz verfüge, das in der Lage oder auch nur gewillt wäre, ihn im Falle der Rückkehr zu unterstützen. Zum Strafverfahren gegen seine Ehefrau teilt der Beschwerdeführer unter Edition der entsprechenden Akten mit, dass die Angeschuldigte vom zuständigen Untersuchungsrichteramt am 1. Juli 2008 wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung zu seinem Nachteil dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen worden sei. P. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. Q. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2011 nach. Der Beschwerdeführer berichtet darin von einer fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Seine Ärzte prüften gegenwärtig eine erneute Anmeldung bei der IV, nachdem im ersten Durchlauf die Ausrichtung einer Rente bis 30. September 2007 befristet worden sei. Gegenwärtig beziehe er Taggelder der SUVA. Erst nach Abschluss der medizinischen Behandlung werde die SUVA über die Frage einer Rente entscheiden. Sozialhilfe nehme er trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht in Anspruch. Ansonsten sei er überdurchschnittlich gut integriert. Ohne seinen Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz würde es ihm heute (psychisch) wesentlich schlechter gehen. Der Beschwerdeführer weist abschliessend darauf hin, dass er sich bereits am 22. Oktober 2008 als Privatkläger aus dem gegen seine Ex-Ehefrau hängigen Strafverfahren zurückgezogen habe. Er wisse daher nicht, in welchem Stadium sich das Strafverfahren befinde und ob seine Ex-Ehefrau verurteilt worden sei. R. Auf den weiteren Akteninhalt, namentlich die zahlreichen, vom Beschwerdeführer innerhalb und ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels in das Rechtsmittelverfahren eingebrachten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG)
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).
E. 2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
E. 3.1 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheids ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziff. 132.4 Bst. f vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
E. 3.2 Die Ehegatten lösten die eheliche Lebensgemeinschaft auf, bevor dem Beschwerdeführer aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe unabhängiger Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und damit auch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. dazu BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). Eine andere Anspruchsgrundlage des Landes- oder Staatsvertragsrechts ist nicht zu erkennen. Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung im pflichtgemässen Ermessen des BFM (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
E. 4 Die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
E. 5.1 Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit zusammenhängende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
E. 5.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der betroffenen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
E. 5.3 Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzustehen hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall zukommt, das heisst namentlich der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt.
E. 6.1 Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers hatte bis zu ihrer Scheidung zwar rund sieben Jahre Bestand. Das eheliche Zusammenleben auf Schweizer Boden dauerte jedoch nur zweieinhalb Jahre, was zwar nicht mehr als sehr kurz, andererseits aber auch nicht als derart lang bezeichnet werden kann, dass die Dauer des ehelichen Zusammenlebens im Sinne der vorstehenden Erwägungen besondere Berücksichtigung einfordern würde. Anders verhält es sich mit den Begleitumständen des Scheiterns seiner Ehe. Nach Darstellung des Beschwerdeführers verlangte seine Ehefrau von ihm, die in der Türkei lebenden, nicht registrierten Kinder eines ihrer Brüder als gemeinsame, vorehelich geborene Kinder registrieren und in die Schweiz nachziehen zu lassen. Er habe seine Mitwirkung verweigert, worauf sie ihm mit der Scheidung und dem Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz gedroht habe. Als er sich nicht habe umstimmen lassen, habe sie begonnen, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. So habe sie in der Türkei mit falschen Tatsachenbehauptungen eine rasche Scheidung angestrebt, was misslungen sei. Darüber hinaus habe sie versucht, seinem Aufenthalt in der Schweiz mit Hilfe der Schweizer Behörden ein Ende zu setzen, indem sie ihn fälschlicherweise der häuslichen Gewalt beschuldigt habe und dabei selbst vor Selbstverletzung und Fälschung von ärztlichen Berichten nicht zurückgeschreckt sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind substantiiert und in wesentlichen Teilen belegt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht genauso wenig Anlass, sie in Frage zu stellen, wie das schon für die Vorinstanz der Fall war. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz - sie spricht euphemistisch von "offensichtlich nicht harmonisch" verlaufener Ehe und will diesen Umständen im Rahmen der Ermessensausübung keine eigenständige Bedeutung zuerkennen -, muss das Verhalten der Ehefrau als versuchte Nötigung und damit als eine mögliche Form häuslicher Gewalt bewertet werden, das in Verbindung mit der versuchten Instrumentalisierung der schweizerischen Behörden hinreichend schwer wiegt, um im Sinne der vorstehenden Erwägungen die Anforderungen an die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers substantiell zu senken.
E. 6.2 Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit rund neun Jahren vergleichsweise lang in der Schweiz aufhält. Während dieser Zeit ist es ihm in hohem Mass gelungen, sich in die schweizerischen Lebensverhältnisse einzugliedern. Aktenkundig sind seine Bemühungen um Erlernen der deutschen Sprache, und den zahlreichen Interventionen durch Drittpersonen kann entnommen werden, dass es ihm gelungen ist, sich einen grossen schweizerischen Bekanntenkreis aufzubauen, der ihn wegen seiner Hilfsbereitschaft, Zuverlässigkeit und Freundlichkeit schätzt. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers bleibt zwar hinter der sozialen Integration zurück, dies aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2002 eine Erwerbstätigkeit aufnahm und in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern vorwiegend als Bodenleger beschäftig war. Im November 2005 erlitt er einen Arbeitsunfall mit Kontusion des rechten Knies und ist, abgesehen von einem erfolglosen Versuch, die Arbeit wieder aufzunehmen, seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig. Das letzte ordentliche Arbeitsverhältnis wurde im Sommer 2007 aufgelöst. Wegen der gesundheitlichen Unfallfolgen bezog der Beschwerdeführer zeitweilig eine IV-Rente. Gegenwärtig erhält er SUVA-Taggelder, wobei die SUVA gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nach Abschluss der medizinischen Behandlung die Ausrichtung einer SUVA-Rente prüfen werde. Die behandelnden Ärzte würden zudem infolge signifikanter Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes eine Neuanmeldung bei der IV erwägen. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, dass er trotz finanzieller Schwierigkeiten keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte und bisher auch nicht genommen habe. Ob und wann der Beschwerdeführer wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können, ist zur Zeit offen.
E. 6.3 Der 37-jährige Beschwerdeführer hat erst im Alter 28 Jahren seine Heimat verlassen und ist mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. In der Türkei leben nicht nur seine engsten Familienangehörigen; es kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass er dort über das familiäre Umfeld hinaus auf vielfache Art vernetzt ist. Diese Schlussfolgerung ist umso mehr gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer in der Schweiz seine Kontaktfähigkeit und -freudigkeit unter Beweis gestellt hat, die ihn wohl schon vor seiner Einwanderung in die Schweiz ausgezeichnet haben dürfte und ihm nach einer Rückkehr in die Türkei wertvolle Dienste leisten würde. Unter diesem Gesichtspunkt stehen einer Wiedereingliederung in der Türkei zwar keine Hindernisse entgegen. Zur Möglichkeit einer wirtschaftlichen und namentlich beruflichen Wiedergliederung ist aber zu bemerken, dass sie in Anbetracht des aktenkundig schlechten gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers unter ungünstigen Vorzeichen steht. Nach drei Unfallereignissen, die das rechte Knie und das linke Handgelenk dauerhaft in Mitleidenschaft gezogen haben und den sich daraus ergebenden, direkten und indirekten Folgen (chronisches Schmerzsyndrom, sich verschärfende Diskushernienproblematik, massive Gewichtszunahme infolge schmerzbedingter Bewegungsarmut, rezidivierende depressive Störung) wird der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf auf dem Bau nicht mehr arbeiten können. Allerdings steht der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2007 auch in der Schweiz nicht mehr im Erwerbsleben, und es ist nicht bekannt, ob, wann und welche Art von Erwerbstätigkeit er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch wird ausüben können. Immerhin kann mit einiger Berechtigung angenommen werden, dass die Aussichten in der Schweiz schon wegen der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung weiterer medizinischer Behandlung und allenfalls notwendiger Umschulungsmassnahmen als besser eingestuft werden müssen. Diesen Umständen ist im Rahmen der Gesamtwürdigung Rechnung zu tragen, auch wenn sie für sich alleine nicht entscheidend sind (zur Relevanz gesundheitlicher Gründe im Bewilligungsverfahren vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2 und Urteil Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 7.4.2 je mit Hinweisen).
E. 7 Unter besonderer Berücksichtigung der Gründe für das Scheitern der Ehe des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung des sich daraus ergebenden Beurteilungsmassstabs gelangt das Bundesveraltungsgericht in Würdigung der gesamten Umstände zum Ergebnis, dass eine Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung in rechtserheblicher Weise in die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingreift. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - muss unter den gegebenen Umständen gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren ausländerrechtlichen Regelung seines Aufenthaltes zurückstehen. Indem die angefochtene Verfügung dem öffentlichen Interesse ein grösseres Gewicht beimisst, erweist sie sich als unverhältnismässig.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung zu erteilen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Grundlage des Kostenentscheides bildet die Kostennote vom 7. März 2011, welche die Kosten der Vertretung auf Fr. 5'595.25 veranschlagt. Angesichts der Vorbefassung des Rechtsvertreters und des Umfangs der Rechtsschriften erachtet das Bundesveraltungsgericht den für deren Ausfertigung ausgewiesene Zeitaufwand als zu hoch. In Würdigung aller Bemessungsfaktoren erscheint es als angemessen, die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.00 festzusetzten (MwSt. inkl.).
E. 10 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.00 wird zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1733/2008 Urteil vom 8. September 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener türkischer Staatsangehöriger, heiratete am 15. März 2002 in der Türkei eine im Kanton Bern niedergelassene Landsfrau. Am 6. Juni 2002 gelangte er in die Schweiz und erhielt im Kanton Bern zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde ordentlicherweise letztmals mit Wirkung bis 18. April 2005 verlängert. B. Die Ehegatten trennten sich 24. November 2004 und am 26. Januar 2009 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. C. Nachdem die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Bern von der per 24. November 2004 realisierten Trennung der Ehegatten Kenntnis erhalten hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2005 mit, sie erwäge seine Aufenthaltsbewilligung wegen weggefallenem Aufenthaltszweck nicht weiter zu verlängern und ihn wegzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, zu dieser Angelegenheit im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen. D. Der Beschwerdeführer nahm am 8. August 2005 Stellung und ersuchte um Aussetzung des Bewilligungsentscheids bis zum Abschluss eines gegen ihn hängigen Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt. Weil er die Pläne seiner Ehefrau durchkreuzt und sich geweigert habe, nicht registrierte Kinder seines Schwagers als ihre gemeinsamen, vorehelich geborenen Kinder registrieren und dann in die Schweiz nachkommen zu lassen, wolle seine Ehefrau die Scheidung und versuche, seinem Aufenthalt in der Schweiz mit falschen Anschuldigungen ein Ende setzen. E. Mit Blick auf seine ungeklärte zivil- und strafrechtliche Situation verlängerte die kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in der Folge ausnahmsweise und ohne Präjudiz insgesamt fünf Mal, letztmals bis 30. Juni 2007. Der Beschwerdeführer wurde dabei jeweils angehalten, die Migrationsbehörde über aktuelle Sachverhaltsentwicklungen zu orientieren. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. November 2005, 25. März 2006, 17. Juli 2006 und 4. Dezember 2006 nach. F. Als nach zwei Jahren ausserordentlicher Bewilligungsverlängerungen die straf- und zivilrechtliche Situation des Beschwerdeführers immer noch einer definitiven Klärung harrte, gelangte die kantonale Migrationsbehörde am 13. Juni 2007 an den Beschwerdeführer und unterbreitete ihm im Hinblick auf den anstehenden Entscheid über eine erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eine Reihe von Fragen zum Stand der verschiedenen, in seiner Angelegenheit hängigen Verfahren, zu seinen Verhältnissen in der Schweiz und in der Türkei sowie zu allfälligen Reisen in die Heimat während der letzten Jahre. G. Am 28. Juli 2007 erteilte der Beschwerdeführer die geforderten Auskünfte. Unter anderem orientierte er darüber, dass in seiner Sache zur Zeit ein Scheidungsverfahren und zwei Strafverfahren anhängig seien. Das erste Strafverfahren sei gegen ihn gerichtet und betreffe den aus der Luft gegriffenen Vorwurf häuslicher Gewalt. Das zweite Strafverfahren habe er gegen seine Ehefrau wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung angestrengt. Des Weiteren äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Zukunftsplänen, seiner familiären und beruflichen Situation in der Türkei, sowie zu den Gründen, die aus seiner Sicht für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprächen. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er einer Erwerbstätigkeit als Bodenleger nachgehe, zur Zeit jedoch wegen eines Unfalls arbeitsunfähig sei. H. Am 16. August 2007 leitete die kantonale Migrationsbehörde die Bewilligungssache mit dem Antrag auf Zustimmung an die Vorinstanz weiter. I. Die Vorinstanz gelangte am 9. November 2007 an den Beschwerdeführer und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur erwogenen Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung aus der Schweiz. J. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2007 machte der Beschwerdeführer von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch und ersuchte um Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er nur deshalb Gefahr laufe, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlieren, weil er sich für die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung entschieden und sich geweigert habe, an den betrügerischen Machenschaften seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem angestrebten Nachzug der Kinder ihres Bruders mitzuwirken. Der Beschwerdeführer berief sich in diesem Zusammenhang auf die Weisungen des BFM, wonach beim ermessensgelenkten Entscheid über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung die Umstände zu berücksichtigen seien, die zur Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft geführt hätten. Stehe fest, dass der im Familiennachzug zugelassenen Person, namentlich wenn sie misshandelt worden sei, eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden könne, so sei dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Härtefälle seien zu vermeiden. Eine solche Konstellation sei in seinem Fall gegeben. Des Weiteren ging der Beschwerdeführer auf seine gelungene Integration in der Schweiz ein sowie auf den Umstand, dass er nach einem Arbeitsunfall mehrere Male am Knie operiert worden sei und nach Einschätzung der SUVA nicht mehr auf dem Bau, seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet, werde arbeiten können. Die Schwierigkeiten einer berufliche Neuorientierung in der Türkei müssten im Rahmen des Verlängerungsentscheids berücksichtigt werden. K. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus, es sei dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass er sich für die Schweizer Rechtsordnung und gegen eine Mitwirkung an den Machenschaften seiner Ehefrau entschieden habe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, ein Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz wäre für ihn mit einer besonderen Härte verbunden. Zu Unrecht berufe sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Weisungen des BFM. Die von ihm zitierten Textpassagen bezögen sich auf Opfer ehelicher Gewalt und/oder des Menschenhandels, nicht jedoch auf Personen in einer Konstellation wie der seinigen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 5½ Jahren in der Schweiz aufhalte, die eheliche Gemeinschaft nur 2 Jahre und 8 Monate gelebt worden und kinderlos geblieben sei und Anhaltspunkte für eine besonders enge Beziehung zur Schweiz fehlten, sei es ihm unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit durchaus zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt wieder in die Türkei zu verlegen, wo er die ersten 28 Jahre seines Lebens verbracht habe. Sollte er wegen Kniebeschwerden seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, so könne er sich auch in der Türkei beruflich umorientieren. L. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei die Zustimmung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung geht der Beschwerdeführer auf die Umstände des Scheiterns seiner Ehe ein, die entgegen der Auffassung der Vorinstanz beim Entscheid über die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besonders gewichtet werden müssten, und orientiert in diesem Zusammenhang über die am 21. August 2007 erfolgte definitive Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt. Der Beschwerdeführer fährt fort, dass weder Gesetz noch Weisungen eine besondere Härte für den Fall verlangen würden, müsste er die Schweiz verlassen. In diesem Sinne würden Aufenthaltsbewilligungen von Opfern ehelicher Gewalt immer und ungeachtet der Frage verlängert, ob die Rückkehr in ihre Heimat mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Weshalb es sich bei ihm anders verhalten sollte, sei nicht einzusehen. Hinzu trete, dass in seinem Fall eine besondere Härte gerade gegeben sei. Er sei nämlich am 25. November 2005 am Arbeitsplatz verunfallt und habe sich schwer am rechten Knie verletzt. In der Folge habe er sich mehreren Operationen unterziehen müssen und sei bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Demnächst sei eine weitere Operation fällig. Obwohl die medizinische Behandlung sowie die Abklärungen der SUVA und der IV-Stelle Bern noch nicht abgeschlossen seien, stehe bereits heute fest, dass er auf dem Bau - seinem bisherigen Tätigkeitsbereich sowohl in der Türkei wie auch hier in der Schweiz - nicht mehr werde arbeiten können. Erst nach Abschluss der Untersuchungen werde sich weisen, ob eine beschränkte Arbeitsfähigkeit für einfache Arbeiten noch möglich oder ob ein Berufswechsel mit Umschulung nötig sein werde. Hinzu trete, dass er, der Beschwerdeführer, seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung stehe. Sollte er in seine Heimatstadt Gaziantep zurückkehren müssen, werde er mit seiner Behinderung kaum eine Anstellung finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Zwar lebten seine Eltern in Gaziantep. Die Beiden seien jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig und auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen. M. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels notwendiger Belege ab. N. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie weist zur Begründung darauf hin, dass nach ihren Erkenntnissen in der Türkei grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar seien; so auch die körperlichen und psychischen Gebrechen, an denen der Beschwerdeführer leide. Wenn auch der Beschwerdeführer im Baugewerbe vermutungsweise keiner Erwerbstätigkeit mehr werde nachgehen können und sich beruflich werde umorientieren müssen, so sei ihm doch zumutbar, in der Türkei eine geeignete Arbeit zu suchen. Sodann könne in Anbetracht der Tatsache, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz 28 Jahre in der Türkei gelebt habe, davon ausgegangen werden, dass er dort neben seinen offenbar kranken Eltern auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen könne, das ihn die erste Zeit nach der Rückkehr unterstützen werde. Eine allfällige IV-Rente würde ihm dabei auch in die Türkei ausbezahlt werden. Es treffe sodann nicht zu, dass die Aufenthaltsbewilligung eines Opfers ehelicher Gewalt grundsätzlich verlängert werde. Vielmehr werde jeder Fall einzeln in seiner Besonderheit geprüft. Im Falle des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die ohnehin nur kurz gelebte Ehe offensichtlich nicht harmonisch verlaufen sei. Hingegen könne der Beschwerdeführer nicht als Opfer häuslicher Gewalt bezeichnet werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts zwar nicht gegen das Gesetz verstossen und gelte offenbar als hilfsbereite, freundliche und kontaktfreudige Person. Einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung könnte aber nur dann zugestimmt werden, wenn die Situation des Beschwerdeführers als Härtefall eingestuft werden könnte. Das sei nicht der Fall. O. In seiner Replik vom 11. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Ergänzend macht der Beschwerdeführer geltend, dass er unter multiplen gesundheitlichen Problemen leide (Fettleibigkeit, Diskushernien, Instabilität des linken Handgelenks, Läsion im Bereich des rechten Knies), die in den nächsten zwei Jahren eine Reihe operativer Eingriffe notwendig machen würden. Weitere Eingriffe seien nicht ausgeschlossen. Müsste er in die Türkei zurückkehren, könnte er sich mangels Versicherung und reeller Aussichten auf eine Arbeitsstelle die notwendige und angemessene Behandlung nicht leisten. Doch selbst wenn er Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen könnte, wären sie kaum genügend. Denn in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens fehlten die wichtigsten Diagnosegeräte. Diese befänden sich vor allem in den Privatpraxen von Fachärzten und wären ihm nicht zugänglich. Zudem bestehe vor allem im Südosten der Türkei, von wo er komme, ein Mangel an Fachärzten und Material. Eine Wegweisung würde daher ein grosse Härte darstellen. Dies nicht nur für ihn, sondern auch für seine in der Türkei lebende Familie, die auf seine Unterstützung angewiesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass er in der Türkei über ein Beziehungsnetz verfüge, das in der Lage oder auch nur gewillt wäre, ihn im Falle der Rückkehr zu unterstützen. Zum Strafverfahren gegen seine Ehefrau teilt der Beschwerdeführer unter Edition der entsprechenden Akten mit, dass die Angeschuldigte vom zuständigen Untersuchungsrichteramt am 1. Juli 2008 wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung zu seinem Nachteil dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen worden sei. P. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. Q. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2011 nach. Der Beschwerdeführer berichtet darin von einer fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Seine Ärzte prüften gegenwärtig eine erneute Anmeldung bei der IV, nachdem im ersten Durchlauf die Ausrichtung einer Rente bis 30. September 2007 befristet worden sei. Gegenwärtig beziehe er Taggelder der SUVA. Erst nach Abschluss der medizinischen Behandlung werde die SUVA über die Frage einer Rente entscheiden. Sozialhilfe nehme er trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht in Anspruch. Ansonsten sei er überdurchschnittlich gut integriert. Ohne seinen Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz würde es ihm heute (psychisch) wesentlich schlechter gehen. Der Beschwerdeführer weist abschliessend darauf hin, dass er sich bereits am 22. Oktober 2008 als Privatkläger aus dem gegen seine Ex-Ehefrau hängigen Strafverfahren zurückgezogen habe. Er wisse daher nicht, in welchem Stadium sich das Strafverfahren befinde und ob seine Ex-Ehefrau verurteilt worden sei. R. Auf den weiteren Akteninhalt, namentlich die zahlreichen, vom Beschwerdeführer innerhalb und ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels in das Rechtsmittelverfahren eingebrachten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG) 2. 2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen). 2.2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheids ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziff. 132.4 Bst. f vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. 3.2. Die Ehegatten lösten die eheliche Lebensgemeinschaft auf, bevor dem Beschwerdeführer aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe unabhängiger Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und damit auch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. dazu BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). Eine andere Anspruchsgrundlage des Landes- oder Staatsvertragsrechts ist nicht zu erkennen. Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung im pflichtgemässen Ermessen des BFM (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
4. Die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.). 5. 5.1. Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit zusammenhängende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 5.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der betroffenen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 5.3. Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzustehen hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall zukommt, das heisst namentlich der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt. 6. 6.1. Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers hatte bis zu ihrer Scheidung zwar rund sieben Jahre Bestand. Das eheliche Zusammenleben auf Schweizer Boden dauerte jedoch nur zweieinhalb Jahre, was zwar nicht mehr als sehr kurz, andererseits aber auch nicht als derart lang bezeichnet werden kann, dass die Dauer des ehelichen Zusammenlebens im Sinne der vorstehenden Erwägungen besondere Berücksichtigung einfordern würde. Anders verhält es sich mit den Begleitumständen des Scheiterns seiner Ehe. Nach Darstellung des Beschwerdeführers verlangte seine Ehefrau von ihm, die in der Türkei lebenden, nicht registrierten Kinder eines ihrer Brüder als gemeinsame, vorehelich geborene Kinder registrieren und in die Schweiz nachziehen zu lassen. Er habe seine Mitwirkung verweigert, worauf sie ihm mit der Scheidung und dem Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz gedroht habe. Als er sich nicht habe umstimmen lassen, habe sie begonnen, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. So habe sie in der Türkei mit falschen Tatsachenbehauptungen eine rasche Scheidung angestrebt, was misslungen sei. Darüber hinaus habe sie versucht, seinem Aufenthalt in der Schweiz mit Hilfe der Schweizer Behörden ein Ende zu setzen, indem sie ihn fälschlicherweise der häuslichen Gewalt beschuldigt habe und dabei selbst vor Selbstverletzung und Fälschung von ärztlichen Berichten nicht zurückgeschreckt sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind substantiiert und in wesentlichen Teilen belegt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht genauso wenig Anlass, sie in Frage zu stellen, wie das schon für die Vorinstanz der Fall war. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz - sie spricht euphemistisch von "offensichtlich nicht harmonisch" verlaufener Ehe und will diesen Umständen im Rahmen der Ermessensausübung keine eigenständige Bedeutung zuerkennen -, muss das Verhalten der Ehefrau als versuchte Nötigung und damit als eine mögliche Form häuslicher Gewalt bewertet werden, das in Verbindung mit der versuchten Instrumentalisierung der schweizerischen Behörden hinreichend schwer wiegt, um im Sinne der vorstehenden Erwägungen die Anforderungen an die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers substantiell zu senken. 6.2. Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit rund neun Jahren vergleichsweise lang in der Schweiz aufhält. Während dieser Zeit ist es ihm in hohem Mass gelungen, sich in die schweizerischen Lebensverhältnisse einzugliedern. Aktenkundig sind seine Bemühungen um Erlernen der deutschen Sprache, und den zahlreichen Interventionen durch Drittpersonen kann entnommen werden, dass es ihm gelungen ist, sich einen grossen schweizerischen Bekanntenkreis aufzubauen, der ihn wegen seiner Hilfsbereitschaft, Zuverlässigkeit und Freundlichkeit schätzt. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers bleibt zwar hinter der sozialen Integration zurück, dies aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2002 eine Erwerbstätigkeit aufnahm und in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern vorwiegend als Bodenleger beschäftig war. Im November 2005 erlitt er einen Arbeitsunfall mit Kontusion des rechten Knies und ist, abgesehen von einem erfolglosen Versuch, die Arbeit wieder aufzunehmen, seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig. Das letzte ordentliche Arbeitsverhältnis wurde im Sommer 2007 aufgelöst. Wegen der gesundheitlichen Unfallfolgen bezog der Beschwerdeführer zeitweilig eine IV-Rente. Gegenwärtig erhält er SUVA-Taggelder, wobei die SUVA gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nach Abschluss der medizinischen Behandlung die Ausrichtung einer SUVA-Rente prüfen werde. Die behandelnden Ärzte würden zudem infolge signifikanter Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes eine Neuanmeldung bei der IV erwägen. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, dass er trotz finanzieller Schwierigkeiten keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte und bisher auch nicht genommen habe. Ob und wann der Beschwerdeführer wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können, ist zur Zeit offen. 6.3. Der 37-jährige Beschwerdeführer hat erst im Alter 28 Jahren seine Heimat verlassen und ist mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. In der Türkei leben nicht nur seine engsten Familienangehörigen; es kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass er dort über das familiäre Umfeld hinaus auf vielfache Art vernetzt ist. Diese Schlussfolgerung ist umso mehr gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer in der Schweiz seine Kontaktfähigkeit und -freudigkeit unter Beweis gestellt hat, die ihn wohl schon vor seiner Einwanderung in die Schweiz ausgezeichnet haben dürfte und ihm nach einer Rückkehr in die Türkei wertvolle Dienste leisten würde. Unter diesem Gesichtspunkt stehen einer Wiedereingliederung in der Türkei zwar keine Hindernisse entgegen. Zur Möglichkeit einer wirtschaftlichen und namentlich beruflichen Wiedergliederung ist aber zu bemerken, dass sie in Anbetracht des aktenkundig schlechten gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers unter ungünstigen Vorzeichen steht. Nach drei Unfallereignissen, die das rechte Knie und das linke Handgelenk dauerhaft in Mitleidenschaft gezogen haben und den sich daraus ergebenden, direkten und indirekten Folgen (chronisches Schmerzsyndrom, sich verschärfende Diskushernienproblematik, massive Gewichtszunahme infolge schmerzbedingter Bewegungsarmut, rezidivierende depressive Störung) wird der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf auf dem Bau nicht mehr arbeiten können. Allerdings steht der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2007 auch in der Schweiz nicht mehr im Erwerbsleben, und es ist nicht bekannt, ob, wann und welche Art von Erwerbstätigkeit er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch wird ausüben können. Immerhin kann mit einiger Berechtigung angenommen werden, dass die Aussichten in der Schweiz schon wegen der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung weiterer medizinischer Behandlung und allenfalls notwendiger Umschulungsmassnahmen als besser eingestuft werden müssen. Diesen Umständen ist im Rahmen der Gesamtwürdigung Rechnung zu tragen, auch wenn sie für sich alleine nicht entscheidend sind (zur Relevanz gesundheitlicher Gründe im Bewilligungsverfahren vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2 und Urteil Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 7.4.2 je mit Hinweisen).
7. Unter besonderer Berücksichtigung der Gründe für das Scheitern der Ehe des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung des sich daraus ergebenden Beurteilungsmassstabs gelangt das Bundesveraltungsgericht in Würdigung der gesamten Umstände zum Ergebnis, dass eine Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung in rechtserheblicher Weise in die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingreift. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - muss unter den gegebenen Umständen gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren ausländerrechtlichen Regelung seines Aufenthaltes zurückstehen. Indem die angefochtene Verfügung dem öffentlichen Interesse ein grösseres Gewicht beimisst, erweist sie sich als unverhältnismässig.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung zu erteilen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Grundlage des Kostenentscheides bildet die Kostennote vom 7. März 2011, welche die Kosten der Vertretung auf Fr. 5'595.25 veranschlagt. Angesichts der Vorbefassung des Rechtsvertreters und des Umfangs der Rechtsschriften erachtet das Bundesveraltungsgericht den für deren Ausfertigung ausgewiesene Zeitaufwand als zu hoch. In Würdigung aller Bemessungsfaktoren erscheint es als angemessen, die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.00 festzusetzten (MwSt. inkl.).
10. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.00 wird zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: