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C-172/2016

C-172/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-16 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...), Staatsangehöriger von Liechtenstein und wohnhaft in Vaduz, arbeitete von April 2005 bis Oktober 2005 und von Januar 2007 bis Juli 2007 als Hilfsarbeiter (ohne Lehrabschluss) in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle des Kantons St. Gallen gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 25.01.2016; nachfolgend: act.] 6 [IK-Auszug]; act. 2, S. 1 - 9). A.b Unter Hinweis auf zwei im Jahr 2004 vorgenommene Bandscheiben-Operationen meldete sich der Versicherte am 3. November 2004 erstmals bei der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen-, Invalidenversicherung und Familienausgleichskasse (nachfolgend: Liechtensteinische Invalidenversicherung) zum Leistungsbezug an (act. 63, S. 1 - 6). Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen sprach die Liechtensteinische Invalidenversicherung dem Versicherten am 11. Mai 2006 eine vom 1. Mai 2005 bis 31. Mai 2006 befristete halbe Invalidenrente zu (act. 64 - 85). B. B.a Wegen einer Verschlechterung seines Bandscheibenleidens meldete sich der Versicherte am 1. Oktober 2009 (Posteingang: 10. November 2009) erneut bei der Liechtensteinischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. 1, S. 1 - 6). Ferner meldete er sich am 9. November 2009 (Posteingang: 10. November 2009) auch bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 2, S. 1 - 9; act. 3). B.b In der Folge tätigte die Liechtensteinische Invalidenversicherung verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen und gab insbesondere eine spezialärztliche Begutachtung bei der Klinik Valens in Auftrag. Im Anschluss an eine persönliche Untersuchung des Versicherten vom 1. Juni 2010 und die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 23./24. Juni 2010 erstattete Dr. med. B._______, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, am 26. Juli 2010 ihr Gutachten (nachfolgend: rheumatologisches Gutachten). Darin kam die Rheumatologin im Wesentlichen zum Schluss, dass dem Versicherten aufgrund seiner chronischen Lumboischialgie beidseits die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit (Gewichtsbelastungen für Heben vom Boden zur Taillenhöhe selten maximal 10 kg, Heben von der Taillen- zur Kopfhöhe selten maximal 10 kg und Heben horizontal selten maximal 10 kg) sei ihm weiterhin eine Tätigkeit ganztags mit zusätzlichen Pausen von insgesamt rund 2 Stunden zumutbar (act. 39, S. 1 - 32). B.c Entsprechend der Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht von Dr. med. C._______ vom 11. August 2010, act. 41) stellte die Invalidenversicherung Liechtenstein auf das rheumatologische Gutachten ab und kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. August 2010 die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. März 2009 an (Invaliditätsgrad: 45 %; act. 43). B.d Nachdem der Versicherte mit Einwand vom 6. September 2010 geltend gemacht hatte, dass ihm sein Gesundheitszustand keine Arbeit mit körperlicher Belastung erlauben würde (act. 46), bestätigte die Invalidenversicherung Liechtenstein den Vorbescheid mit Verfügung vom 27. September 2010 und sprach dem Versicherten ab 1. März 2009 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 45 %; act. 48). B.e Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache (Vorstellung) erhoben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt hatte, bestätigte die Invalidenversicherung Liechtenstein die verfügte Viertelsrente mit Entscheid vom 13. Oktober 2011 (act. 94, S. 2 - 10). B.f Auf Berufung des Versicherten hin hob das Fürstliche Obergericht (nachfolgend: Obergericht FL) diesen Entscheid auf und wies die Rechtssache an die Invalidenversicherung Liechtenstein zurück mit der Weisung, die Bemessung des Invalidenlohnes sei konkret vorzunehmen und es sei die Frage eines Lohnzuschusses abzuklären (act. 96, S. 11). Mit Entscheid vom 28. August 2013 bestätigte die Invalidenversicherung Liechtenstein (bei einem Invaliditätsgrad von 49 %) die Viertelsrente, woraufhin der Versicherte erneut mit Berufung an das Obergericht FL gelangte. Mit Urteil vom 14. Mai 2014 hiess das Obergericht FL die Berufung des Versicherten gut und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 50 % antragsgemäss eine halbe Invalidenrente mit Wirkung per 1. März 2009 zu (act. 96, S. 1 - 24). C. C.a Auf entsprechende Befragung der IV-Stelle hin führte der behandelnde Hausarzt, Dr. med. D._______, mit Bericht vom 3. Juli 2015 insbesondere aus, dass die von ihm klinisch erhobenen Befunde in etwa denjenigen entsprechen würden, wie sie im rheumatologischen Gutachten detailliert beschrieben worden seien; im Vergleich zur rheumatologischen Untersuchung vom Juli 2010 liege ein im Wesentlichen unveränderter Befund vor (act. 106). C.b Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 109). C.c Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt A. Falkner, mit Eingabe vom 11. November 2015 Einwand mit dem Antrag, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen und es sei ihm gestützt darauf eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (act. 111). C.d Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 bestätigte die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) den Vorbescheid und führte zur Begründung ergänzend aus, in Anlehnung an Art. 6 ATSG werde trotz Ausübung einer aktuellen Tätigkeit auch eine leidensadaptierte Verweistätigkeit berücksichtigt, weshalb sie sich weiterhin auf den LSE-Tabellenlohn stütze. Die liechtensteinische Invalidenversicherung unterliege nicht derselben Gesetzgebung wie die schweizerische Invalidenversicherung, weshalb es durchaus Abweichungen geben könne (act. 115). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt A. Falkner, mit Eingabe vom 11. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit den Anträgen, es sei die IVSTA zu verpflichten, ihm eine seinem IV-Grad entsprechende Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der IVSTA aufzuheben und die Streitsache an diese zu neuer Entscheidung über sein Rentengesuch zurückzuweisen, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung lässt er insbesondere vorbringen, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf sein tatsächlich erzieltes, sondern auf ein - nach Massgabe der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermitteltes - hypothetisches Invalideneinkommen abgestellt. Selbst wenn auf die LSE abgestellt würde, ergäbe sich - unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz veranschlagten leidensbedingten Abzugs von 10 % - jedenfalls ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs von 20 % würde überdies eine halbe Invalidenrente resultieren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen). D.b Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 stellte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 28. Januar 2016 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, das anhand der Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen betrage - bei einer Resterwerbsfähigkeit von 75 % und einem leidensbedingten Abzug von 10 % - Fr. 40'613.- (CHF 60'167.- x 0.75 x 0.1). Er schöpfe demnach seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus, sodass nach der Rechtsprechung nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen sei. Ferner sei das Valideneinkommen ebenfalls abstrakt, das heisst gestützt auf die LSE, zu ermitteln, weil keine repräsentative Einkommensbasis zur Verfügung stehe. Das auf dieser Grundlage ermittelte Valideneinkommen betrage demnach (anders als in der angefochtenen Verfügung mit Fr. 69'905.- angenommen) korrekterweise nur Fr. 60'167.- (BVGer act. 3 samt Beilage). D.c Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 10. Februar 2016 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen (BVGer act. 6). D.d Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (Zwischenverfügung vom 17. März 2016; BVGer act. 7). D.e Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, zu den ihr unterbreiteten Ergänzungsfragen bis zum 18. April 2016 Stellung zu beziehen (BVGer act. 8). D.f Mit Eingabe vom 30. März 2016 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Stellungnahme der IV-Stelle vom 22. März 2016 zukommen (BVGer act. 11 samt Beilage). D.g Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 ab (BVGer act. 13). E. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kos-tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer act. 6), ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Januar 2016 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Zunächst sind die gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, welche vorliegend massgebend sind, darzulegen.

E. 2.1 Im Verhältnis Schweiz - Liechtenstein, das heisst bei (ehemaliger oder aktueller) Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Wohnsitz in Liechtenstein - ist das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA-Staaten Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31, in der Fassung des Abkommens von 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [AS 2003 2685], in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar. Nach Art. 1 Anhang K-Anlage 2 sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2015 waren die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) und deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 574/72) anwendbar. Ab dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA-Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Gemeinschaft bereits seit 1. Januar 2012 massgebenden) Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile des BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445).

E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3; 141 V 281, insb. E. 2.2.1 und 3.7.2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein fehlt eine Voraussetzung, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; vgl. auch Rz. 3001.3 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1. Januar 2013). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während 14 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet und überdies im Fürstentum Liechtenstein während mehrerer Jahre (vgl. IK-Auszug vom 10.11.2004, act 65) Beiträge entrichtet, sodass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente vorliegend erfüllt ist.

E. 2.5 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 142 V 290 E. 4 m.H.).

E. 2.6.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

E. 2.6.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EFTA und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

E. 2.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2).

E. 2.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254 E. 3.3.2).

E. 2.8 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, bestätigt in Urteil des BGer 8C_329/2015 vom 5. Juni 2015). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 2.9 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht (vgl. dazu in Anhang VII der VO Nr. 883/2004 sowie Anhang K des EFTA-Übereinkommens). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.

E. 3.1 Nach der unbestrittenen Leistungsbeurteilung im rheumatologischen Gutachten der Klinik Valens ist dem Beschwerdeführer weiterhin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, einschliesslich Gewichtsbelastungen für das (seltene) Heben vom Boden zur Taillenhöhe bis maximal 10 kg, das (seltene) Heben von der Taillen- bis zur Kopfhöhe bis maximal 10 kg sowie das (seltene) horizontale Heben bis maximal 10 kg, ganztags mit zusätzlichen Pausen von insgesamt rund 2 Stunden, zumutbar. Hierbei sind folgende Einschränkungen zu berücksichtigen: Vorgeneigte statische Arbeitshaltungen sind ihm nicht mehr möglich; Knien, Hockestellungen, wiederholte Kniebeugen, Sitzen, Stossen und Ziehen sind ihm nur noch selten möglich, und Rotationen im Sitzen und Stehen sowie Kriechen sind ihm nur manchmal möglich (act. 39, S. 20 f.). Laut Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. med. D._______ vom 3. Juli 2015 haben sich die Befunde und der Gesundheitszustand beim Beschwerdeführer seit der rheumatologischen Begutachtung vom 26. Juli 2010 nicht wesentlich verändert (act. 106). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Akten keinen Anlass, diese von beiden Verfahrensbeteiligten nicht infrage gestellte spezialärztlich festgestellte funktionelle Leistungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Für die nachfolgende erwerbliche Beurteilung ist dementsprechend von dieser gutachtlich ermittelten 75%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist demnach einzig die Rentenbemessung.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, es sei einerseits bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das tatsächlich erzielte Einkommen von rund Fr. 25'000.- abzustellen. Damit ergäbe sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Selbst wenn man auf die LSE-Tabellenlöhne abstellen wollte, würde unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Anspruch auf eine halbe Rente resultieren. Bei korrekter Berechnung in Anwendung der Tabelle TA1 (LSE 2010) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 39'698.-, welches - ausgehend vom im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzten Valideneinkommen - zu einer Viertelsrente berechtigen würde (BVGer act. 1).

E. 3.3 Demgegenüber bringt die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle im Beschwerdeverfahren vor, das Valideneinkommen sei - anders als noch in der angefochtenen Verfügung (Fr. 69'905.-) - gemäss lohnstatistischen Vorgaben neu auf lediglich Fr. 60'167.- festzusetzen. Der Beschwerdeführer schöpfe seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne festzusetzen sei. Ein höherer leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, zumal dem rheumatologischen Gutachten nicht entnommen werden könne, dass er nur noch in Teilzeit arbeiten könne; ein Teilzeitabzug könne demnach nicht gewährt werden. Das gestützt auf die LSE ermittelte Invalideneinkommen belaufe sich vorliegend auf Fr. 40'613.- (Fr. 60'167.- x 0.75 x 0.9). Der Invaliditätsgrad betrage demnach lediglich 33 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (BVGer act. 3 samt Beilage).

E. 3.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4). Hierbei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174; BGE 129 V 222). Vorliegend erfolgte die IV-Anmeldung in der Schweiz am 9. November 2009 (Posteingang: 10. November 2009; act. 2). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzzeit, das heisst am 1. Mai 2010, entstehen. Aus den Akten geht ferner hervor, dass beim Beschwerdeführer seit November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. 23, S. 1), sodass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG Anfang November 2009 abgelaufen war. Für die Ermittlung der Vergleichseinkommen ist dementsprechend auf die Verhältnisse im Jahr 2010 abzustellen.

E. 3.4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.1).

E. 3.4.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1).

E. 3.4.4 Die Verwendung der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ist nach ständiger Rechtsprechung ultima ratio. Der Beizug von Lohnstatistiken ist demnach subsidiär, das heisst, er erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 89, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Hans-Jakob Mosimann, - Tatsächlich erzieltes Resterwerbseinkommen, Grundsätze, Bedeutung und Grenzen, in: Ueli Kieser (Hrsg.), Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 107 ff., insbesondere S. 113 f.). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 f. E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Bei einem Auslandwohnsitz ist zudem zu beachten, dass für die Invaliditätsbemessung entweder Zahlen aus dem In- und Ausland beizuziehen sind, wobei das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Grundlage bemessen werden müssen, weil sonst ungleiche Lohnniveaus die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens verfälschen (vgl. Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrads, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 38).

E. 3.4.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des BGer 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

E. 3.5 Bevor er wegen seines Bandscheibenleidens und der im Jahr 2004 durchgeführten Operationen längerfristig arbeitsunfähig geworden war, erzielte der Beschwerdeführer bei der E._______ AG in Schaan gemäss Arbeitgeberbericht vom 1. Dezember 2004 im Jahr 2003 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 63'050.- (act. 70, S. 3 f.). Aufindexiert auf das Jahr 2010 resultiert mithin ein Valideneinkommen von Fr. 69'282.- (= Fr. 63'050.- : 112.3 x 123.4; http//:www.bfs.admin.ch Statistiken finden Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten Lohnentwicklung Schweizer Lohnindex auf der Basis 1993, abgerufen am 06.04.2017). Der von der Vorinstanz - unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle - im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Argumentation, wonach das Valideneinkommen auf lediglich Fr. 60'167.- festzusetzen sei (BVGer act. 3 samt Beilage), kann nicht gefolgt werden. Zum einen gilt es den Grundsatz zu beachten, wonach das Valideneinkommen weiterhin regelmässig auf der Grundlage des zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienstes zu bemessen ist (vgl. dazu E. 3.4.2 hievor). Zum andern steht mit dem genannten Arbeitgeberbericht für das Jahr 2004 durchaus eine repräsentative Einkommensbasis zur Verfügung. Schliesslich setzt sich die IV-Stelle mit ihrer Argumentation auch in Widerspruch zu ihrer Ermittlung des Valideneinkommens im Verwaltungsverfahren, wo sie der Rentenberechnung stets ein Einkommen von Fr. 69'005.- zugrunde gelegt hat (vgl. act. 109 und 115). In diesem Zusammenhang gilt es zu bedenken, dass die IV-Stelle im Verwaltungsverfahren nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzugs handelt, solange kein Beschwerdeverfahren angehoben worden ist. Auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit wird die Verwaltung zwar im prozessualen Sinn zur Partei; allerdings ist sie auch lite pendente weiterhin der Objektivität verpflichtet und hat daher nicht im materiellen Sinn Parteieigenschaft (BGE 136 V 376 E. 4.1.2 S. 378 m.H.; Urteile des BGer 9C_605/2014 vom 17. September 2014 E. 2.2 und 9C_971/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2.1). Auf das im Arbeitgeberbericht ausgewiesene Einkommen für das Jahr 2003 kann mithin abgestellt werden, zumal es mit der (gemäss IK-Auszug ausgewiesenen) kontinuierlichen steigenden Einkommensentwicklung der Jahre davor im Einklang steht (act. 15, S. 2).

E. 3.6 Im Hinblick auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ist zunächst zu klären, ob mit der Argumentation des Beschwerdeführers auf das von ihm tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden kann.

E. 3.6.1 Vorliegend hat das Obergericht FL - im Anschluss an eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung - mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Mai 2014 erkannt, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zuerkannt werde. Zur Begründung führte das Obergericht im Wesentlichen aus, selbst wenn man beim Beschwerdeführer von einem nicht vollständig verwerteten Resterwerbsvermögen ausgehen und ihm zum tatsächlich erzielten Einkommen ein Zusatzpensum von 21,7 % (413 Stunden pro Jahr) aufrechnen wollte, würde unter Berücksichtigung eines unbestrittenen leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von nur, aber immerhin Fr. 35'055.- (Fr. 24'245.- + Fr. 10'810.-) resultieren. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 69'905.- ergäbe sich daraus wiederum ein Invaliditätsgrad von 49.85 % respektive aufgerundet 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urteil, S. 16 - 18; act. 96, S. 16 - 18). Im Sinne einer Eventualbegründung hielt das Obergericht alsdann fest, dass der bei der Firma F._______ erzielte Lohn im Sinne der Rechtsprechung durchaus als angemessene Entlöhnung der effektiv erbrachten Arbeitsleistung qualifiziert werden könne, werde doch bei den angegebenen Brutto-Stundenansätzen im Ergebnis bei vollen Arbeitsleistung ein monatliches Einkommen von mehr als Fr. 4'000.- generiert. Es handle sich deshalb nicht um einen Soziallohn, und die Angaben des Arbeitgebers würden ohne weiteres den Schluss zulassen, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft würde. Denn einerseits habe die mit der Eingliederung betraute Job-Beratungscenter-Anstalt gefolgert, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als den effektiv geleisteten Arbeitseinsatz erbringen könne; mehr gehe nicht, obwohl man einen zeitlich ausgedehnteren Arbeitseinsatz versucht habe. Anderseits liessen auch die Angaben des Arbeitgebers ohne weiteres den Schluss zu, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft werde. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Angaben im rheumatologischen Gutachten einerseits nur theoretisch, anderseits nur für leichte Tätigkeiten formuliert worden sei, wobei die effektive Tätigkeit teilweise eine etwas schwerere sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdeführer nunmehr schon mehrere Jahre bei der genannten Arbeitgeberin tätig sei, sodass es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handle. Daraus resultiere klarerweise ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urteil, S. 18 - 20; act. 96, S. 18 - 20).

E. 3.6.2 Wie vorstehend (E. 2.9 hievor) dargelegt, sind die schweizerischen Behörden und Gerichte nicht an die Entscheidungen der Sozialversicherungsträger und Gerichte des Fürstentums Liechtensteins gebunden. Die Anspruchsvoraussetzungen sind deshalb weiterhin nach den für die Schweiz massgebenden Rechtsvorschriften eigenständig und unabhängig zu prüfen. Allerdings sind auch die schweizerischen Träger und Gerichte verpflichtet, das Ergebnis des ausländischen Beweisverfahrens - wie insbesondere Arztberichte, Gutachten, Auskünfte, Amts- und Abklärungsberichte und Gerichtsurteile - im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Rolf Schuler, in: Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl. 2010, Art. 46 VO 883/2004 N. 7; vgl. zur fehlenden Bindungswirkung und Pflicht zur Berücksichtigung bereits abgeschlossener Invaliditätsgrade im Verhältnis von Invaliden- und Unfallversicherung: BGE 133 V 549 E. 6 und Urteil des BGer 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2).

E. 3.6.3 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 m.H.).

E. 3.6.4 Vorliegend hat das im Fürstentum Liechtenstein durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer als Angestellter der Firma F._______ mit einem Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 24'245.- (2012) erzielt hat. Überdies geht aus dem Urteil des Obergerichts FL hervor, dass die effektiv ausgeübte Tätigkeit "teilweise eine etwas schwerere" (als die dem Beschwerdeführer gemäss gutachtlich festgestelltem Anforderungsprofil) ist (S. 19). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der 51-jährige Beschwerdeführer nicht über einen Berufsabschluss verfügt, sich überdies im Rahmen der Eingliederungsbemühungen durch die Liechtensteinische Invalidenversicherung um eine bestmögliche Verwertung seines Resterwerbspotenzials bemüht hat und die Arbeit bei der aktuellen Arbeitgeberin (F._______) von der mit der Eingliederung beauftragten Stelle (Job Beratungscenter) als angepasst bewertet worden ist (S. 12). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sowie der effektiv durchgeführten, aber gescheiterten Versuche zur Steigerung des Arbeitseinsatzes ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungsobliegenheit in zumutbarer Weise nachgekommen. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer hiermit das ihm gemäss rheumatologischem Gutachten zumutbare Resterwerbspotenzial von 75 % in einer leichten adaptierten Tätigkeit zwar vom Pensum her nicht voll ausschöpft; allerdings erweist sich die aktuell ausgeübte Arbeit als teilweise etwas belastender als jene gemäss Zumutbarkeitsprofil. Dem Beschwerdeführer kann bei dieser Ausgangslage - wenn überhaupt - nur noch in sehr geringem Ausmass eine zusätzliche Ausschöpfung des Resterwerbspotenzials zugemutet werden. Selbst wenn man die nicht verwertete mögliche Arbeitszeit voll berücksichtigen wollte, welche vom Obergericht auf 429 Stunden respektive 22.2 % festgesetzt wurde (Urteil, S. 20 f.), ergibt sich bei der genannten Arbeitgeberin ein - wegen möglicher nicht verwerteter Arbeitszeit erzielbarer - Lohn von Fr. 10'765.- für das Jahr 2012. Wird dieser hypothetische Zusatzverdienst von Fr. 10'765.- zulasten des Beschwerdeführers im vollem Umfang zusätzlich berücksichtigt, so resultiert ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 35'010.- (Fr. 24'245.- + Fr. 10'765.-) für das Jahr 2012. Nachdem vorliegend auf die Verhältnisse im Jahr 2010 abzustellen ist (vgl. E. 3.4.1 hievor), ist dieses Einkommen - mangels Angaben über den in diesem Jahr effektiv erzielten Verdienst - auf das Jahr 2010 umzurechnen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnsteigerung von 1.8 % resultiert für das Jahr 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 34'391.- (Fr. 35'010.- : 101.8 x 100; http//:www.bfs.admin.ch Statistiken finden Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten Lohnentwicklung Schweizer Lohnindex auf der Basis 2010, abgerufen am 06.04.2017). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'282.- resultiert diesfalls ein IV-Grad von 50 % ([Fr. 69'282.- - Fr. 34'391.-] / Fr. 69'282.-). Zusätzlich ist zugunsten des Beschwerdeführers noch zu berücksichtigen, dass die Arbeit beim aktuellen Arbeitgeber - wie vorstehend dargelegt - eine etwas schwerere ist als die dem Beschwerdeführer laut gutachtlich umschriebenem Anforderungsprofil noch zumutbare Tätigkeit. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit beim aktuellen Arbeitgeber bereits während mehrerer Jahre ausübt, sodass von einem stabilen Arbeitsverhältnis mit angemessenen Lohn auszugehen ist. Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, seine aktuelle stabile Arbeitsstelle im Hinblick auf eine rein theoretisch zwar mögliche, in der Praxis aber - auch bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - nicht ohne weiteres realisierbare leichtere Arbeit zu kündigen. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ist damit ausgewiesen, ohne dass zur Frage und gegebenenfalls zum Umfang eines leidensbedingten Abzugs Stellung genommen werden müsste; denn ein leidensbedingter Abzug ist nicht angezeigt, wenn das Invalideneinkommen nicht aufgrund von Tabellenlöhnen, sondern auf der Grundlage des tatsächlich erzielten zumutbaren Resterwerbseinkommens ermittelt wird (BGE 129 V 222 E. 4.4).

E. 3.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Ergebnis des im Fürstentums Liechtenstein durchgeführten Beweisverfahrens mit der aktuell ausgeübten Tätigkeit das Pensum (für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit) im Umfang von 75 % zwar quantitativ nicht vollständig ausschöpft. Selbst wenn ihm indes der - im umfassenden gerichtlichen Beweisverfahren gestützt auf die aktuell ausgeübte Arbeit ermittelte - hypothetische Zusatzverdienst von Fr. 10'765.- angerechnet würde, ergäbe sich ein IV-Grad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist und des Wartejahres ist der Rentenbeginn auf den 1. Mai 2010 festzusetzen. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung per 1. Mai 2010 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

E. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2015 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung per 1. Mai 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
  2. Die Akten gehen zur Berechnung der halben Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung an die Vorinstanz.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-172/2016 Urteil vom 16. Mai 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A.______, vertreten durch Antonius Falkner, Rechtsanwalt, Lettstrasse 18, Postfach 304, LI-9490 Vaduz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 3. Dezember 2015. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...), Staatsangehöriger von Liechtenstein und wohnhaft in Vaduz, arbeitete von April 2005 bis Oktober 2005 und von Januar 2007 bis Juli 2007 als Hilfsarbeiter (ohne Lehrabschluss) in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle des Kantons St. Gallen gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 25.01.2016; nachfolgend: act.] 6 [IK-Auszug]; act. 2, S. 1 - 9). A.b Unter Hinweis auf zwei im Jahr 2004 vorgenommene Bandscheiben-Operationen meldete sich der Versicherte am 3. November 2004 erstmals bei der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen-, Invalidenversicherung und Familienausgleichskasse (nachfolgend: Liechtensteinische Invalidenversicherung) zum Leistungsbezug an (act. 63, S. 1 - 6). Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen sprach die Liechtensteinische Invalidenversicherung dem Versicherten am 11. Mai 2006 eine vom 1. Mai 2005 bis 31. Mai 2006 befristete halbe Invalidenrente zu (act. 64 - 85). B. B.a Wegen einer Verschlechterung seines Bandscheibenleidens meldete sich der Versicherte am 1. Oktober 2009 (Posteingang: 10. November 2009) erneut bei der Liechtensteinischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. 1, S. 1 - 6). Ferner meldete er sich am 9. November 2009 (Posteingang: 10. November 2009) auch bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 2, S. 1 - 9; act. 3). B.b In der Folge tätigte die Liechtensteinische Invalidenversicherung verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen und gab insbesondere eine spezialärztliche Begutachtung bei der Klinik Valens in Auftrag. Im Anschluss an eine persönliche Untersuchung des Versicherten vom 1. Juni 2010 und die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 23./24. Juni 2010 erstattete Dr. med. B._______, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, am 26. Juli 2010 ihr Gutachten (nachfolgend: rheumatologisches Gutachten). Darin kam die Rheumatologin im Wesentlichen zum Schluss, dass dem Versicherten aufgrund seiner chronischen Lumboischialgie beidseits die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit (Gewichtsbelastungen für Heben vom Boden zur Taillenhöhe selten maximal 10 kg, Heben von der Taillen- zur Kopfhöhe selten maximal 10 kg und Heben horizontal selten maximal 10 kg) sei ihm weiterhin eine Tätigkeit ganztags mit zusätzlichen Pausen von insgesamt rund 2 Stunden zumutbar (act. 39, S. 1 - 32). B.c Entsprechend der Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht von Dr. med. C._______ vom 11. August 2010, act. 41) stellte die Invalidenversicherung Liechtenstein auf das rheumatologische Gutachten ab und kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. August 2010 die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. März 2009 an (Invaliditätsgrad: 45 %; act. 43). B.d Nachdem der Versicherte mit Einwand vom 6. September 2010 geltend gemacht hatte, dass ihm sein Gesundheitszustand keine Arbeit mit körperlicher Belastung erlauben würde (act. 46), bestätigte die Invalidenversicherung Liechtenstein den Vorbescheid mit Verfügung vom 27. September 2010 und sprach dem Versicherten ab 1. März 2009 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 45 %; act. 48). B.e Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache (Vorstellung) erhoben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt hatte, bestätigte die Invalidenversicherung Liechtenstein die verfügte Viertelsrente mit Entscheid vom 13. Oktober 2011 (act. 94, S. 2 - 10). B.f Auf Berufung des Versicherten hin hob das Fürstliche Obergericht (nachfolgend: Obergericht FL) diesen Entscheid auf und wies die Rechtssache an die Invalidenversicherung Liechtenstein zurück mit der Weisung, die Bemessung des Invalidenlohnes sei konkret vorzunehmen und es sei die Frage eines Lohnzuschusses abzuklären (act. 96, S. 11). Mit Entscheid vom 28. August 2013 bestätigte die Invalidenversicherung Liechtenstein (bei einem Invaliditätsgrad von 49 %) die Viertelsrente, woraufhin der Versicherte erneut mit Berufung an das Obergericht FL gelangte. Mit Urteil vom 14. Mai 2014 hiess das Obergericht FL die Berufung des Versicherten gut und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 50 % antragsgemäss eine halbe Invalidenrente mit Wirkung per 1. März 2009 zu (act. 96, S. 1 - 24). C. C.a Auf entsprechende Befragung der IV-Stelle hin führte der behandelnde Hausarzt, Dr. med. D._______, mit Bericht vom 3. Juli 2015 insbesondere aus, dass die von ihm klinisch erhobenen Befunde in etwa denjenigen entsprechen würden, wie sie im rheumatologischen Gutachten detailliert beschrieben worden seien; im Vergleich zur rheumatologischen Untersuchung vom Juli 2010 liege ein im Wesentlichen unveränderter Befund vor (act. 106). C.b Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 109). C.c Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt A. Falkner, mit Eingabe vom 11. November 2015 Einwand mit dem Antrag, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen und es sei ihm gestützt darauf eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (act. 111). C.d Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 bestätigte die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) den Vorbescheid und führte zur Begründung ergänzend aus, in Anlehnung an Art. 6 ATSG werde trotz Ausübung einer aktuellen Tätigkeit auch eine leidensadaptierte Verweistätigkeit berücksichtigt, weshalb sie sich weiterhin auf den LSE-Tabellenlohn stütze. Die liechtensteinische Invalidenversicherung unterliege nicht derselben Gesetzgebung wie die schweizerische Invalidenversicherung, weshalb es durchaus Abweichungen geben könne (act. 115). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt A. Falkner, mit Eingabe vom 11. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit den Anträgen, es sei die IVSTA zu verpflichten, ihm eine seinem IV-Grad entsprechende Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der IVSTA aufzuheben und die Streitsache an diese zu neuer Entscheidung über sein Rentengesuch zurückzuweisen, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung lässt er insbesondere vorbringen, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf sein tatsächlich erzieltes, sondern auf ein - nach Massgabe der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermitteltes - hypothetisches Invalideneinkommen abgestellt. Selbst wenn auf die LSE abgestellt würde, ergäbe sich - unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz veranschlagten leidensbedingten Abzugs von 10 % - jedenfalls ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs von 20 % würde überdies eine halbe Invalidenrente resultieren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen). D.b Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 stellte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 28. Januar 2016 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, das anhand der Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen betrage - bei einer Resterwerbsfähigkeit von 75 % und einem leidensbedingten Abzug von 10 % - Fr. 40'613.- (CHF 60'167.- x 0.75 x 0.1). Er schöpfe demnach seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus, sodass nach der Rechtsprechung nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen sei. Ferner sei das Valideneinkommen ebenfalls abstrakt, das heisst gestützt auf die LSE, zu ermitteln, weil keine repräsentative Einkommensbasis zur Verfügung stehe. Das auf dieser Grundlage ermittelte Valideneinkommen betrage demnach (anders als in der angefochtenen Verfügung mit Fr. 69'905.- angenommen) korrekterweise nur Fr. 60'167.- (BVGer act. 3 samt Beilage). D.c Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 10. Februar 2016 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen (BVGer act. 6). D.d Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (Zwischenverfügung vom 17. März 2016; BVGer act. 7). D.e Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, zu den ihr unterbreiteten Ergänzungsfragen bis zum 18. April 2016 Stellung zu beziehen (BVGer act. 8). D.f Mit Eingabe vom 30. März 2016 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Stellungnahme der IV-Stelle vom 22. März 2016 zukommen (BVGer act. 11 samt Beilage). D.g Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 ab (BVGer act. 13). E. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kos-tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer act. 6), ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Januar 2016 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Zunächst sind die gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, welche vorliegend massgebend sind, darzulegen. 2.1 Im Verhältnis Schweiz - Liechtenstein, das heisst bei (ehemaliger oder aktueller) Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Wohnsitz in Liechtenstein - ist das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA-Staaten Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31, in der Fassung des Abkommens von 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [AS 2003 2685], in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar. Nach Art. 1 Anhang K-Anlage 2 sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2015 waren die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) und deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 574/72) anwendbar. Ab dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA-Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Gemeinschaft bereits seit 1. Januar 2012 massgebenden) Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile des BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3; 141 V 281, insb. E. 2.2.1 und 3.7.2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein fehlt eine Voraussetzung, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; vgl. auch Rz. 3001.3 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1. Januar 2013). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während 14 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet und überdies im Fürstentum Liechtenstein während mehrerer Jahre (vgl. IK-Auszug vom 10.11.2004, act 65) Beiträge entrichtet, sodass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente vorliegend erfüllt ist. 2.5 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 142 V 290 E. 4 m.H.). 2.6 2.6.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 2.6.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EFTA und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 2.7 2.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). 2.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254 E. 3.3.2). 2.8 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, bestätigt in Urteil des BGer 8C_329/2015 vom 5. Juni 2015). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 2.9 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht (vgl. dazu in Anhang VII der VO Nr. 883/2004 sowie Anhang K des EFTA-Übereinkommens). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 3.1 Nach der unbestrittenen Leistungsbeurteilung im rheumatologischen Gutachten der Klinik Valens ist dem Beschwerdeführer weiterhin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, einschliesslich Gewichtsbelastungen für das (seltene) Heben vom Boden zur Taillenhöhe bis maximal 10 kg, das (seltene) Heben von der Taillen- bis zur Kopfhöhe bis maximal 10 kg sowie das (seltene) horizontale Heben bis maximal 10 kg, ganztags mit zusätzlichen Pausen von insgesamt rund 2 Stunden, zumutbar. Hierbei sind folgende Einschränkungen zu berücksichtigen: Vorgeneigte statische Arbeitshaltungen sind ihm nicht mehr möglich; Knien, Hockestellungen, wiederholte Kniebeugen, Sitzen, Stossen und Ziehen sind ihm nur noch selten möglich, und Rotationen im Sitzen und Stehen sowie Kriechen sind ihm nur manchmal möglich (act. 39, S. 20 f.). Laut Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. med. D._______ vom 3. Juli 2015 haben sich die Befunde und der Gesundheitszustand beim Beschwerdeführer seit der rheumatologischen Begutachtung vom 26. Juli 2010 nicht wesentlich verändert (act. 106). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Akten keinen Anlass, diese von beiden Verfahrensbeteiligten nicht infrage gestellte spezialärztlich festgestellte funktionelle Leistungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Für die nachfolgende erwerbliche Beurteilung ist dementsprechend von dieser gutachtlich ermittelten 75%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist demnach einzig die Rentenbemessung. 3.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, es sei einerseits bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das tatsächlich erzielte Einkommen von rund Fr. 25'000.- abzustellen. Damit ergäbe sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Selbst wenn man auf die LSE-Tabellenlöhne abstellen wollte, würde unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Anspruch auf eine halbe Rente resultieren. Bei korrekter Berechnung in Anwendung der Tabelle TA1 (LSE 2010) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 39'698.-, welches - ausgehend vom im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzten Valideneinkommen - zu einer Viertelsrente berechtigen würde (BVGer act. 1). 3.3 Demgegenüber bringt die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle im Beschwerdeverfahren vor, das Valideneinkommen sei - anders als noch in der angefochtenen Verfügung (Fr. 69'905.-) - gemäss lohnstatistischen Vorgaben neu auf lediglich Fr. 60'167.- festzusetzen. Der Beschwerdeführer schöpfe seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne festzusetzen sei. Ein höherer leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, zumal dem rheumatologischen Gutachten nicht entnommen werden könne, dass er nur noch in Teilzeit arbeiten könne; ein Teilzeitabzug könne demnach nicht gewährt werden. Das gestützt auf die LSE ermittelte Invalideneinkommen belaufe sich vorliegend auf Fr. 40'613.- (Fr. 60'167.- x 0.75 x 0.9). Der Invaliditätsgrad betrage demnach lediglich 33 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (BVGer act. 3 samt Beilage). 3.4 3.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4). Hierbei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174; BGE 129 V 222). Vorliegend erfolgte die IV-Anmeldung in der Schweiz am 9. November 2009 (Posteingang: 10. November 2009; act. 2). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzzeit, das heisst am 1. Mai 2010, entstehen. Aus den Akten geht ferner hervor, dass beim Beschwerdeführer seit November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. 23, S. 1), sodass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG Anfang November 2009 abgelaufen war. Für die Ermittlung der Vergleichseinkommen ist dementsprechend auf die Verhältnisse im Jahr 2010 abzustellen. 3.4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.1). 3.4.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). 3.4.4 Die Verwendung der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ist nach ständiger Rechtsprechung ultima ratio. Der Beizug von Lohnstatistiken ist demnach subsidiär, das heisst, er erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 89, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Hans-Jakob Mosimann, - Tatsächlich erzieltes Resterwerbseinkommen, Grundsätze, Bedeutung und Grenzen, in: Ueli Kieser (Hrsg.), Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 107 ff., insbesondere S. 113 f.). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 f. E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Bei einem Auslandwohnsitz ist zudem zu beachten, dass für die Invaliditätsbemessung entweder Zahlen aus dem In- und Ausland beizuziehen sind, wobei das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Grundlage bemessen werden müssen, weil sonst ungleiche Lohnniveaus die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens verfälschen (vgl. Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrads, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 38). 3.4.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des BGer 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 3.5 Bevor er wegen seines Bandscheibenleidens und der im Jahr 2004 durchgeführten Operationen längerfristig arbeitsunfähig geworden war, erzielte der Beschwerdeführer bei der E._______ AG in Schaan gemäss Arbeitgeberbericht vom 1. Dezember 2004 im Jahr 2003 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 63'050.- (act. 70, S. 3 f.). Aufindexiert auf das Jahr 2010 resultiert mithin ein Valideneinkommen von Fr. 69'282.- (= Fr. 63'050.- : 112.3 x 123.4; http//:www.bfs.admin.ch Statistiken finden Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten Lohnentwicklung Schweizer Lohnindex auf der Basis 1993, abgerufen am 06.04.2017). Der von der Vorinstanz - unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle - im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Argumentation, wonach das Valideneinkommen auf lediglich Fr. 60'167.- festzusetzen sei (BVGer act. 3 samt Beilage), kann nicht gefolgt werden. Zum einen gilt es den Grundsatz zu beachten, wonach das Valideneinkommen weiterhin regelmässig auf der Grundlage des zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienstes zu bemessen ist (vgl. dazu E. 3.4.2 hievor). Zum andern steht mit dem genannten Arbeitgeberbericht für das Jahr 2004 durchaus eine repräsentative Einkommensbasis zur Verfügung. Schliesslich setzt sich die IV-Stelle mit ihrer Argumentation auch in Widerspruch zu ihrer Ermittlung des Valideneinkommens im Verwaltungsverfahren, wo sie der Rentenberechnung stets ein Einkommen von Fr. 69'005.- zugrunde gelegt hat (vgl. act. 109 und 115). In diesem Zusammenhang gilt es zu bedenken, dass die IV-Stelle im Verwaltungsverfahren nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzugs handelt, solange kein Beschwerdeverfahren angehoben worden ist. Auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit wird die Verwaltung zwar im prozessualen Sinn zur Partei; allerdings ist sie auch lite pendente weiterhin der Objektivität verpflichtet und hat daher nicht im materiellen Sinn Parteieigenschaft (BGE 136 V 376 E. 4.1.2 S. 378 m.H.; Urteile des BGer 9C_605/2014 vom 17. September 2014 E. 2.2 und 9C_971/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2.1). Auf das im Arbeitgeberbericht ausgewiesene Einkommen für das Jahr 2003 kann mithin abgestellt werden, zumal es mit der (gemäss IK-Auszug ausgewiesenen) kontinuierlichen steigenden Einkommensentwicklung der Jahre davor im Einklang steht (act. 15, S. 2). 3.6 Im Hinblick auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ist zunächst zu klären, ob mit der Argumentation des Beschwerdeführers auf das von ihm tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden kann. 3.6.1 Vorliegend hat das Obergericht FL - im Anschluss an eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung - mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Mai 2014 erkannt, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zuerkannt werde. Zur Begründung führte das Obergericht im Wesentlichen aus, selbst wenn man beim Beschwerdeführer von einem nicht vollständig verwerteten Resterwerbsvermögen ausgehen und ihm zum tatsächlich erzielten Einkommen ein Zusatzpensum von 21,7 % (413 Stunden pro Jahr) aufrechnen wollte, würde unter Berücksichtigung eines unbestrittenen leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von nur, aber immerhin Fr. 35'055.- (Fr. 24'245.- + Fr. 10'810.-) resultieren. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 69'905.- ergäbe sich daraus wiederum ein Invaliditätsgrad von 49.85 % respektive aufgerundet 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urteil, S. 16 - 18; act. 96, S. 16 - 18). Im Sinne einer Eventualbegründung hielt das Obergericht alsdann fest, dass der bei der Firma F._______ erzielte Lohn im Sinne der Rechtsprechung durchaus als angemessene Entlöhnung der effektiv erbrachten Arbeitsleistung qualifiziert werden könne, werde doch bei den angegebenen Brutto-Stundenansätzen im Ergebnis bei vollen Arbeitsleistung ein monatliches Einkommen von mehr als Fr. 4'000.- generiert. Es handle sich deshalb nicht um einen Soziallohn, und die Angaben des Arbeitgebers würden ohne weiteres den Schluss zulassen, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft würde. Denn einerseits habe die mit der Eingliederung betraute Job-Beratungscenter-Anstalt gefolgert, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als den effektiv geleisteten Arbeitseinsatz erbringen könne; mehr gehe nicht, obwohl man einen zeitlich ausgedehnteren Arbeitseinsatz versucht habe. Anderseits liessen auch die Angaben des Arbeitgebers ohne weiteres den Schluss zu, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft werde. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Angaben im rheumatologischen Gutachten einerseits nur theoretisch, anderseits nur für leichte Tätigkeiten formuliert worden sei, wobei die effektive Tätigkeit teilweise eine etwas schwerere sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdeführer nunmehr schon mehrere Jahre bei der genannten Arbeitgeberin tätig sei, sodass es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handle. Daraus resultiere klarerweise ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urteil, S. 18 - 20; act. 96, S. 18 - 20). 3.6.2 Wie vorstehend (E. 2.9 hievor) dargelegt, sind die schweizerischen Behörden und Gerichte nicht an die Entscheidungen der Sozialversicherungsträger und Gerichte des Fürstentums Liechtensteins gebunden. Die Anspruchsvoraussetzungen sind deshalb weiterhin nach den für die Schweiz massgebenden Rechtsvorschriften eigenständig und unabhängig zu prüfen. Allerdings sind auch die schweizerischen Träger und Gerichte verpflichtet, das Ergebnis des ausländischen Beweisverfahrens - wie insbesondere Arztberichte, Gutachten, Auskünfte, Amts- und Abklärungsberichte und Gerichtsurteile - im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Rolf Schuler, in: Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl. 2010, Art. 46 VO 883/2004 N. 7; vgl. zur fehlenden Bindungswirkung und Pflicht zur Berücksichtigung bereits abgeschlossener Invaliditätsgrade im Verhältnis von Invaliden- und Unfallversicherung: BGE 133 V 549 E. 6 und Urteil des BGer 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2). 3.6.3 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 m.H.). 3.6.4 Vorliegend hat das im Fürstentum Liechtenstein durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer als Angestellter der Firma F._______ mit einem Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 24'245.- (2012) erzielt hat. Überdies geht aus dem Urteil des Obergerichts FL hervor, dass die effektiv ausgeübte Tätigkeit "teilweise eine etwas schwerere" (als die dem Beschwerdeführer gemäss gutachtlich festgestelltem Anforderungsprofil) ist (S. 19). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der 51-jährige Beschwerdeführer nicht über einen Berufsabschluss verfügt, sich überdies im Rahmen der Eingliederungsbemühungen durch die Liechtensteinische Invalidenversicherung um eine bestmögliche Verwertung seines Resterwerbspotenzials bemüht hat und die Arbeit bei der aktuellen Arbeitgeberin (F._______) von der mit der Eingliederung beauftragten Stelle (Job Beratungscenter) als angepasst bewertet worden ist (S. 12). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sowie der effektiv durchgeführten, aber gescheiterten Versuche zur Steigerung des Arbeitseinsatzes ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungsobliegenheit in zumutbarer Weise nachgekommen. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer hiermit das ihm gemäss rheumatologischem Gutachten zumutbare Resterwerbspotenzial von 75 % in einer leichten adaptierten Tätigkeit zwar vom Pensum her nicht voll ausschöpft; allerdings erweist sich die aktuell ausgeübte Arbeit als teilweise etwas belastender als jene gemäss Zumutbarkeitsprofil. Dem Beschwerdeführer kann bei dieser Ausgangslage - wenn überhaupt - nur noch in sehr geringem Ausmass eine zusätzliche Ausschöpfung des Resterwerbspotenzials zugemutet werden. Selbst wenn man die nicht verwertete mögliche Arbeitszeit voll berücksichtigen wollte, welche vom Obergericht auf 429 Stunden respektive 22.2 % festgesetzt wurde (Urteil, S. 20 f.), ergibt sich bei der genannten Arbeitgeberin ein - wegen möglicher nicht verwerteter Arbeitszeit erzielbarer - Lohn von Fr. 10'765.- für das Jahr 2012. Wird dieser hypothetische Zusatzverdienst von Fr. 10'765.- zulasten des Beschwerdeführers im vollem Umfang zusätzlich berücksichtigt, so resultiert ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 35'010.- (Fr. 24'245.- + Fr. 10'765.-) für das Jahr 2012. Nachdem vorliegend auf die Verhältnisse im Jahr 2010 abzustellen ist (vgl. E. 3.4.1 hievor), ist dieses Einkommen - mangels Angaben über den in diesem Jahr effektiv erzielten Verdienst - auf das Jahr 2010 umzurechnen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnsteigerung von 1.8 % resultiert für das Jahr 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 34'391.- (Fr. 35'010.- : 101.8 x 100; http//:www.bfs.admin.ch Statistiken finden Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten Lohnentwicklung Schweizer Lohnindex auf der Basis 2010, abgerufen am 06.04.2017). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'282.- resultiert diesfalls ein IV-Grad von 50 % ([Fr. 69'282.- - Fr. 34'391.-] / Fr. 69'282.-). Zusätzlich ist zugunsten des Beschwerdeführers noch zu berücksichtigen, dass die Arbeit beim aktuellen Arbeitgeber - wie vorstehend dargelegt - eine etwas schwerere ist als die dem Beschwerdeführer laut gutachtlich umschriebenem Anforderungsprofil noch zumutbare Tätigkeit. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit beim aktuellen Arbeitgeber bereits während mehrerer Jahre ausübt, sodass von einem stabilen Arbeitsverhältnis mit angemessenen Lohn auszugehen ist. Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, seine aktuelle stabile Arbeitsstelle im Hinblick auf eine rein theoretisch zwar mögliche, in der Praxis aber - auch bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - nicht ohne weiteres realisierbare leichtere Arbeit zu kündigen. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ist damit ausgewiesen, ohne dass zur Frage und gegebenenfalls zum Umfang eines leidensbedingten Abzugs Stellung genommen werden müsste; denn ein leidensbedingter Abzug ist nicht angezeigt, wenn das Invalideneinkommen nicht aufgrund von Tabellenlöhnen, sondern auf der Grundlage des tatsächlich erzielten zumutbaren Resterwerbseinkommens ermittelt wird (BGE 129 V 222 E. 4.4). 3.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Ergebnis des im Fürstentums Liechtenstein durchgeführten Beweisverfahrens mit der aktuell ausgeübten Tätigkeit das Pensum (für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit) im Umfang von 75 % zwar quantitativ nicht vollständig ausschöpft. Selbst wenn ihm indes der - im umfassenden gerichtlichen Beweisverfahren gestützt auf die aktuell ausgeübte Arbeit ermittelte - hypothetische Zusatzverdienst von Fr. 10'765.- angerechnet würde, ergäbe sich ein IV-Grad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist und des Wartejahres ist der Rentenbeginn auf den 1. Mai 2010 festzusetzen. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung per 1. Mai 2010 eine halbe Invalidenrente auszurichten. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2015 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung per 1. Mai 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

2. Die Akten gehen zur Berechnung der halben Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung an die Vorinstanz.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: