Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene, verheiratete und in ihrer Heimat Ungarn wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war vom
1. April bis 30. November 2013 im Restaurant B._______ in (…) als Köchin angestellt. Im Mai 2014 nahm sie gemäss ihren Ausführungen aus existen- ziellen Gründen eine vollzeitliche Stelle als Alleinköchin im Restaurant C._______ in (…) an; dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis Juni 2014 (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 4, 11, 15, 25, 47 S. 2). B. B.a Im Anschluss an eine notfallmässige Selbstzuweisung aufgrund thora- kaler stechender Schmerzen war die Versicherte vom 23. bis 29. Juli 2013 stationär im Kantonsspital D._______ hospitalisiert. Zufolge der koronaren 1-Gefässerkrankung, der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) und einer reaktiven depressiven Episode meldete sie sich am 19. Januar 2014 bei der IV-Stelle des Kantons E._______ (im Folgenden: IV- Stelle E._______) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invali- denversicherung (IV) an (IVSTA-act. 3 bis 7). Nach Vorliegen der medizini- schen Akten der Krankenversicherung (IVSTA-act. 18) und nachdem die Versicherte ihren Wohnsitz in den Kanton F._______ verlegt hatte, über- mittelte die IV-Stelle E._______ die Akten am 1. Juli 2014 an die IV-Stelle des Kantons F._______ (im Folgenden: IV-Stelle F._______; IVSTA-act. 26 und 31 bis 33); auf diese Aktenabtretung trat die IV-Stelle F._______ man- gels Abschlusses des Verwaltungsverfahrens seitens der IV-Stelle E._______ nicht ein (IVSTA-act. 34 und 37). Nachdem die Versicherte die IV-Stelle E._______ über ihren Umzug in den Kanton G._______ per 1. Au- gust 2015 orientiert hatte, wurde mit Mitteilung vom 16. Juni 2015 die Ein- gliederungsberatung abgeschlossen (IVSTA-act. 46 und 47). B.b Daraufhin übermittelte die IV-Stelle E._______ am 27. Juli 2015 das Dossier an die IV-Stelle des Kantons G._______ (im Folgenden: IV-Stelle G._______; IVSTA-act. 50 bis 55). In der Folge wies die IV-Stelle des Kan- tons G._______ das am 15. Juli 2015 von der Versicherten gestellte Ge- such um Arbeitsvermittlung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 24. September 2015 ab (IVSTA-act. 48 und 49; vgl. auch IVSTA-act. 50). Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
C-1721/2021 Seite 3 B.c Per 1. Oktober 2016 verlegte die Versicherte ihren zivilrechtlichen Wohnsitz erneut in den Kanton E._______; ab November 2016 bezog sie Sozialhilfeleistungen (IVSTA-act. 57 und 58). Nach Vorliegen weiterer me- dizinischer Akten (IVSTA-act. 69 und 70) reichte die Versicherte offensicht- lich auf Geheiss des Zentrums H._______ am 23. Mai 2017 eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug ein; diese wurde von der IV-Stelle E._______ als Zusatzgesuch qualifiziert (IVSTA-act. 71 bis 78). Am 29. Juni 2017 erfolgte seitens der IV-Stelle G._______ die Aktenabtretung an die IV-Stelle E._______ (IVSTA-act. 80 und 81) und am 30. Juni 2017 sei- tens der Versicherten ein weiterer Wohnortwechsel nach (…) (IVSTA-act. 98 und 101). In der Folge erliess die IV-Stelle E._______ am 12. März 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht die sofortige Einstellung der Bearbeitung des Leis- tungsgesuchs in Aussicht stellte (IVSTA-act. 102 und 103). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle E._______ am 7. Mai 2018 die neue Adresse in Ungarn mitgeteilt hatte (IVSTA-act. 105 bis 109), gingen die Akten an die IVSTA (IVSTA-act. 111). B.d In Kenntnis des Fragebogens für die Versicherte vom 8. August 2018 (IVSTA-act. 117) und von weiteren, von der Versicherten eingereichten Do- kumenten insbesondere medizinischer Art (IVSTA-act. 119, 125, 128 bis 132, 139 bis 150) gab Dr. med. I._______, Fachärztin für Allgemeine Me- dizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am
15. November 2018 eine erste Stellungnahme ab (IVSTA-act. 158). Ge- stützt darauf erliess die IVSTA am 7. Dezember 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie denjenigen der IV-Stelle E._______ vom 12. März 2018 ersetzte und der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IVSTA-act. 161). Nachdem sich die Versicherte mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden erklärt hatte (IVSTA-act. 162 bis 171), nahm Dr. med. I._______ am 3. Mai 2019 erneut Stellung (IVSTA- act. 172). Nach Vorliegen weiterer Arztberichte aus Ungarn (IVSTA-act. 173 bis 174, 176 bis 178) sowie einer entsprechenden, weiteren Beurtei- lung von Dr. med. I._______ vom 2. Juli 2019 (IVSTA-act. 182) erliess die IVSTA mit Datum vom 4. Juli 2019 eine dem Vorbescheid vom 7. Dezember 2018 im Ergebnis entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 183). Dieser Ent- scheid wurde gemäss vorliegender Aktenlage ebenfalls unangefochten rechtskräftig.
C-1721/2021 Seite 4 C. C.a Unter Beilage von zahlreichen ärztlichen Dokumenten machte die Ver- sicherte mit Schreiben vom 13. Mai 2020 bei der IVSTA eine Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes geltend (IVSTA-act. 184 und 185, 188 bis 211). Daraufhin bestätigte die RAD-Ärztin Dr. med. I._______ am 31. Juli 2020 die geltend gemachte Verschlechterung (IVSTA-act. 214). Nach Vorliegen eines weiteren Fragebogens für die Versicherte vom 1. Septem- ber 2020 (IVSTA-act. 216, 219 und 220) und des Formulars E 213 vom 6. August 2020 (IVSTA-act. 218 und 226) wurden die Akten von Dr. med. I._______ am 2. November 2020 erneut gewürdigt (IVSTA-act. 230). Als Folge dessen stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. November 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV- STA-act. 232). Nachdem die Versicherte hiergegen opponiert hatte (IVSTA- act. 233 bis 148) und sich Dr. med. I._______ mit Datum vom 18. Februar 2021 erneut geäussert hatte (IVSTA-act. 251), erliess die IVSTA am 25. Februar 2021 eine dem Vorbescheid vom 17. November 2020 im Ergebnis entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 252). D. D.a Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtanwältin Ste- phanie Fröhlich, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. April 2021 Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei durch das Gericht eine umfassende medizinische Untersuchung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie sowie Psychiatrie anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Prüfung des (insbesondere medizinischen) Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer- act.] 1). Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht zusammengefasst ausge- führt, von der Vorinstanz sei bisher kein Gutachten im Sinn von Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Auftrag gegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei denn auch nie in der Schweiz von einer unabhän- gigen Gutachterstelle medizinisch begutachtet worden. Die Würdigung des RAD basiere nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern fasse die Ergeb- nisse der medizinischen Untersuchungen zusammen und enthalte eine
C-1721/2021 Seite 5 Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens. Den ge- nannten Verpflichtungen im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei die Vorinstanz bis anhin nicht nachgekommen. Zur ver- lässlichen Feststellung der Arbeitsfähigkeit seien zwingend umfassende medizinische Abklärungen, insbesondere die Einholung eines Gutachtens in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie so- wie Psychiatrie anzuordnen. Das Beschränken auf die Einholung einer Ak- tenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. I._______ werde den seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht gerecht, was insbesondere aufgrund der Diskrepanz zwischen der Beurteilung von Dr. med. I._______ und Dr. J._______ gelten müsse. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den schwerwiegenden angiologi- schen, kardiologischen und psychiatrischen Gesundheitsproblemen habe bisher nicht stattgefunden. Des Weiteren sei auch darauf hinzuweisen, dass Dr. med. I._______ eine Fachärztin für allgemeine Medizin sei und somit nicht über die nötige fachliche Qualifikation verfüge. Die RAD-Beur- teilungen sowohl vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214) als auch vom 18. Feb- ruar 2021 (IVSTA-act. 251) seien damit weder schlüssig noch nachvollzieh- bar, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. D.b Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2021 forderte die Instruk- tionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) auf, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formu- lar "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nöti- gen Beweismitteln versehen einzureichen (BVGer-act. 2); dieses am
13. Mai 2021 unterzeichnete Formular ging samt Beilagen am 17. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 3). D.c Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2021 hiess die Instruktionsrichte- rin sowohl das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Pro- zessführung als auch jenes um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung gut; der Beschwerdeführerin wurde Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich als amtliche Anwältin beigeordnet (BVGer-act. 5 und 6). D.d In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, im Beschwerde- verfahren habe man vollständigkeitshalber eine psychiatrische Stellung- nahme eingeholt. Der beurteilende Psychiater halte fest, dass sich in den Unterlagen kein einziger psychiatrischer Bericht befinde. Hinweise auf eine
C-1721/2021 Seite 6 diesbezügliche Behandlung seien auch nicht zu finden. Die blosse Ein- nahme eines Medikaments sei nicht dazu geeignet, einen "psychiatri- schen" Gesundheitsschaden nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass eine "psychiatrische" Beeinträchtigung erst beschwerdeweise geltend gemacht worden sei. Die Versicherte selbst habe bloss Angaben zu ihren somatischen Gesundheitsbeschwerden ge- macht. Man gehe davon aus, dass keine versicherungsrechtlich relevante "psychiatrische" Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege. Die mit dem zwei- ten Gesuch glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszu- standes bestehe in einem Fortschreiten der peripheren arteriellen Ver- schlusskrankheit. Am 13. November 2019 und 29. Januar 2020 seien Ope- rationen beider Beinarterien erfolgt. Der RAD sei nach Prüfung der gesam- ten medizinischen Unterlagen zum Schluss gekommen, dass vom 12. No- vember 2019 (Hospitalisation) bis zum 1. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten vorgelegen habe. Ab diesem Datum sei zwar die angestammte Tätigkeit als Köchin nicht mehr zumutbar, körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten in wechselnder Position ohne längere Gehstrecken könnten jedoch wieder zu mindestens 70 % ausgeführt werden. Aus den Akten gehe hervor, dass die gesundheitlichen, somatisch bedingten Ein- schränkungen der Versicherten klar abgegrenzt seien und der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit nicht entgegenstünden. Nach Durch- führung der Invaliditätsbemessung ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 31 % ab dem 1. April 2020; dieser Invaliditätsgrad sei nicht rentenbegrün- dend. D.e In ihrer Replik vom 1. November 2021 liess die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten (BVGer-act. 11). Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, wie dem beiliegenden psy- chiatrischen Arztbericht vom 14. Oktober 2021 entnommen werden könne, lägen bei der Beschwerdeführerin sowohl eine schwere depressive Epi- sode sowie Angstzustände vor. Die Ausführungen der Vorinstanz würden sich somit als unzutreffend erweisen. Bei der Beschwerdeführerin sei be- reits am 30. März 2020 von Dr. K._______ eine schwere Depression diag- nostiziert worden, was der Vorgeschichte im bereits im Recht liegenden Gutachten von Dr. J._______ entnommen werden könne. Diese Tatsache zeige auf, dass die psychischen Beschwerden nicht erst beschwerdeweise geltend gemacht worden seien, sondern schon seit mindestens Anfang des Jahres 2020 bestünden. Die Behandlung habe wegen der Pandemie nicht weitergeführt werden können, da in Ungarn sämtliche Behandlungen wäh- rend der Pandemie sistiert worden seien. Bezüglich der Vorbringen der
C-1721/2021 Seite 7 Vorinstanz betreffend die somatisch bedingten Einschränkungen könne auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden. D.f In ihrer Duplik vom 9. Dezember 2021 verwies die Vorinstanz auf den Arztbericht von Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom RAD vom 8. Dezember 2021 und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 15). Zur Begründung machte die Vorinstanz ergänzend geltend, aus dem replikweise eingereichten Arztbericht vom 14. Oktober 2021 seien keine neuen Erkenntnisse hervorgegangen. Nach wie vor liege aus fachärztlicher Sicht kein "psychiatrisches" Leiden vor. Man möchte darauf hinweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Annahme einer rentenbe- gründenden Invalidität verbiete, wenn überwiegend psychosoziale Belas- tungen im Vordergrund stünden und die psychische Verfassung des Versi- cherten entscheidend von seiner finanziellen Situation abhänge (BGE 127 V 294 E. 5a; BGE 130 V 352 E. 2.2.5; Urteil des BGer 8C_724/2015 vom
29. Februar 2016 E. 5.4). D.g Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2021 schloss die Instruktionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnah- men den Schriftenwechsel (BVGer-act. 16). D.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
C-1721/2021 Seite 8 Bst. b IVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28- 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re- geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbe- stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 25. Feb- ruar 2021 (IVSTA-act. 252) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvorausset- zungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 25. Februar 2021 (IVSTA-act. 252), mit welcher die Vo- rinstanz den vom 1. November 2019 bis 31. März 2020 befristeten Renten- anspruch der Beschwerdeführerin zufolge verspäteter Anmeldung und ei- nen darüberhinausgehenden Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 31 % abgewiesen hat. Mit Blick auf die Rechtsbegehren der Beschwer- deführerin ist insbesondere streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch zurecht abgewiesen hat und in diesem Zusammenhang, ob sie den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechts- genüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-1721/2021 Seite 9 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi- cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 2 Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze sowie die bundesge- richtliche Rechtsprechung darzustellen.
E. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2021 (IVSTA- act. 252) in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision], nicht jedoch die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV, AS 2021 705; BBl 2017 2535]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstan- dener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist – soweit aus den Akten ersichtlich (IVSTA- act. 4 S. 1, 37 S. 19, 45 S. 1, 211 S. 1 und 223 S. 1) – ungarische Staats- angehörige und wohnt in Ungarn. Damit gelangen das Freizügigkeitsab- kommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
C-1721/2021 Seite 10 gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nämlich eine vom Träger ei- nes Staats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines An- tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver- bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Ungarn und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU- Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (vgl. auch Urteil des BVGer C-1905/2020 vom 6. Juli 2021 E. 3.3).
E. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumula- tiv gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestritten während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (IVSTA-act. 228 S. 2), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist.
E. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
C-1721/2021 Seite 11 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
E. 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
E. 2.6 und 5. hiervor). Die Bemessung der Invalidität hat dabei in Überein- stimmung mit der Vorinstanz nach der allgemeinen Methode des Einkom- mensvergleichs zu erfolgen (vgl. hierzu BGE 142 V 290 E. 4 mit Hinwei- sen). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz schliesslich auch zu prüfen, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten noch offenste- henden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_391/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4. mit Hinweisen, 9C_744/2008 vom
19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfä- higkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG)
C-1721/2021 Seite 25
– nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. Urteile des BVGer C-4170/2019 vom 19. Dezember 2019 und C-4315/2009 vom
22. August 2011 E. 5.2 je mit Hinweisen).
E. 2.7 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, je- doch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwi- schenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah- lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
C-1721/2021 Seite 12
E. 2.8 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) In- validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Ände- rung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2).
E. 2.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol- genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun- fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli- chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die
C-1721/2021 Seite 13 Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso- nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab- hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe- rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir- kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä- rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei- terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami- liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290
C-1721/2021 Seite 14 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par- tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje- nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits- beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an- hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel- tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili- tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom
22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspre- chen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder- lichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
C-1721/2021 Seite 15 Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom
8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin- weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil des BGer 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizini- schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersu- chung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellung- nahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine ab- schliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehen- den Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom
25. März 2011 E. 3.3).
E. 3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs- verfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte einerseits der 4. Juli 2019 (act. 183; Datum der letzten rechtskräftigen, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung, welcher eine materielle Beurteilung zu Grunde lag) und andererseits der 25. Februar 2021 (act. 252; Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung), wobei die Feststellung der Veränderung durch eine Gegenüberstellung des vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen hat und Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer ent- scheidungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden – Tatsachen bildet (vgl. hierzu SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 ff.).
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E. 4 Im Rahmen des Erlasses der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 4. Juli 2019 (IVSTA-act. 183) dienten der Vorinstanz als Entscheidbasis in medizinischer Hinsicht hauptsächlich die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. I._______ vom 15. November 2018 (IVSTA-act. 158) sowie vom 3. Mai 2019 (IVSTA-act. 172) und 2. Juli 2019 (IVSTA-act. 182). Dr. med. I._______ stellte im November 2018 keine Hauptdiagnose und erwähnte unter den Nebendiagnosen eine generalisierte Arteriosklerose mit/bei einer koronaren 1-Gefäss-Erkrankung, einer PAKV II beidseits und einem Nikotinabusus. Sie attestierte der Beschwerdeführerin in der bishe- rigen und in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit eine 100%ige Ar- beits- bzw. Leistungsunfähigkeit ab dem 23. Juli 2013, eine 100%ige Ar- beits- und Leistungsfähigkeit ab November 2013, eine vollständige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit ab Januar 2018 sowie wiederum eine vollstän- dige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab Mai 2018. An dieser Beurteilung hielt Dr. med. I._______ in ihren Berichten vom 3. Mai 2019 und 2. Juli 2019 fest.
E. 5 Im Zusammenhang mit dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfü- gung vom 25. Februar 2021 stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Berichte von Dr. med. I._______ vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214), 2. November 2020 (IVSTA-act. 230) und 18. Feb- ruar 2021 (IVSTA-act. 251). Diese ärztlichen Dokumente sowie weitere Arztberichte sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben. An- schliessend ist zu prüfen, ob vorinstanzlich der rechtserhebliche medizini- sche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist und ob die Beschwerdeführerin einen (befristeten oder unbefristeten) Renten- anspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvorausset- zungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (zum kumulativen Charakter dieser Norm vgl. bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.5 und 2.6 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rentenan- spruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Al- tersjahres folgt (Abs. 1). Aufgrund der vom 13. Mai 2020 datierenden Neu- anmeldung der Beschwerdeführerin (IVSTA-act. 184; vgl. zur Anmeldung resp. zum Anmeldewillen Urteil des BVGer C-4762/2019 vom 16. August 2021 E. 3) könnte ihr somit frühestens ab November 2020 eine IV-Rente
C-1721/2021 Seite 17 ausgerichtet werden, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (insb. Wartezeit) erfüllt sind.
E. 5.1.1 In ihrem Bericht vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214) erwähnte die RAD-Ärztin Dr. med. I._______ als Hauptdiagnose eine generalisierte Ar- teriosklerose mit/bei einer koronaren 1-Gefäss-Erkrankung, einer PAKV II beidseits sowie bei einem Nikotinabusus und attestierte der Beschwerde- führerin in Ergänzung ihres Berichts vom 15. November 2018 (IVSTA-act.
158) in der bisherigen Tätigkeit ab dem 12. November 2019 eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit; in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit attes- tierte sie ebenfalls ab dem 12. November 2019 eine vollständige Leistungs- unfähigkeit und ab dem 1. April 2020 eine solche von 30%. Weiter führte Dr. med. I._______ im Rahmen der Beurteilung zusammengefasst aus, es sei zu einer Verschlechterung gekommen. Diese bestehe in einem Fort- schreiten der PAVK mit nun nicht mehr kompensierbarer Durchblutungs- störung des rechten Beines trotz Interventionen. Grundsätzlich handle es sich um eine progrediente Erkrankung (vor allem auch, da die Versicherte es nicht schaffe, ihren Nikotinkonsum zu sistieren). Im September 2019 sei offensichtlich die linke Arteria femoralis communis wieder am Abgang ver- schlossen gewesen. Die entsprechende Operation sei am 13. November 2019 erfolgt. Der initiale postoperative Verlauf sei gut gewesen, aber am
28. Januar 2020 habe sich die Versicherte zufolge offensichtlich erneuter ischämischer Schmerzen wieder beim Angiologen vorgestellt. Am 29. Ja- nuar 2020 sei die semi-notfallmässige Operation beider Beinarterien er- folgt. Der Erfolg sei links gut und rechts mässig. Es sei zu einer schweren Wundheilungsstörung der rechten Leiste gekommen (Verschluss erst am
30. März 2020). Der Angiologe habe am 13. März 2020 eine trockene Gan- grän an der rechten Grosszehe erwähnt. Leider fehlten wirkliche konkrete klinische Angaben oder auch nur die Beschwerdeschilderungen der Versi- cherten. Allerdings bestehe ganz sicher vom 12. November 2019 bis 1. Ap- ril 2020 eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Ab dem 1. April 2020 wäre eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Position "ohne längere Gehstrecken, max. 5 kg, keine Kälteexposition" wieder zu mindes- tens 70 % zumutbar. Im März 2020 sei von einer schweren Depression die Rede gewesen. Dies sei weder anhand der Anamnese und der Befunde noch anhand der Behandlung nachvollziehbar. Es handle sich um eine mässige Anpassungsstörung. Im Mai 2020 hätten pneumologische Abklä- rungen stattgefunden, deren Ergebnisse jedoch normal gewesen seien ("ausser Fett pericardial im CT bei Adipositas > kein Grund für AUF").
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E. 5.1.2 In Kenntnis des ungarischen, auf dem Formular E 213 erstellten Arzt- berichts von Dr. J._______ vom 6. August 2020 (IVSTA-act. 218 und 226) führte Dr. med. I._______ in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 (IVSTA-act. 230) aus, das nachgereichte Formular E 213 enthalte nur eine Zusammenfassung bekannter Akten, aber keinerlei zusätzliche Informatio- nen. Es sei also nicht geeignet, die Beurteilung vom 31. Juli 2020 zu ver- ändern; diese bleibe somit gültig.
E. 5.1.3 Nach Würdigung eines weiteren ärztlichen Dokuments aus Ungarn vom 7. Juli 2020 (IVSTA-act. 245 und 248) hielt Dr. med. I._______ am
18. Februar 2021 (IVSTA-act. 251) fest, dieses nachgereichte Dokument bestätige nur, dass die Versicherte in Behandlung sei und sie vom behan- delnden Arzt als arbeitsunfähig eingeschätzt werde. Irgendwelche Fakten, die diese Aussage untermauerten, würden nicht genannt. Es bestehe somit kein Grund, die (sic: frühere) Beurteilung zu verändern.
E. 5.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.9 hiervor), kann auf Stellungnah- men von Fachärztinnen und -ärzten des RAD nur unter der Bedingung ab- gestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtli- chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG von Dr. med. I._______ vom 31. Juli 2020 (act. 214), 2. November 2020 (act. 230) und
18. Februar 2021 (act. 251), auf die sich die Vorinstanz anlässlich der vor- liegend angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 zur Hauptsache abgestützt hatte, kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien er- füllt sind. Daran bestehen im vorliegenden Fall jedoch Zweifel, obwohl Dr. med. I._______ Informationsquellen unter anderem in Form von fachärzt- lichen Berichten – und Anamnesen aus der Schweiz und aus Ungarn – die der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen (vgl. Urteil des BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) zur Verfügung standen und ihre Stellungnahmen einerseits die Leiden der Beschwerdeführerin berück- sichtigten und andererseits in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden. Zwar verfügt Dr. med. I._______ als Fachärztin für Allgemeine Medizin über zahlreiches Fachwissen in dieser medizinischen Disziplin. Dieser Um- stand ändert jedoch nichts daran, dass – in Ermangelung eines lückenlo- sen Befunds resp. einer widerspruchsfreien Beurteilung der Arbeits- und
C-1721/2021 Seite 19 Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin – auf das Einholen von weite- ren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte nicht verzichtet werden kann (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1), zumal es sich bei der Stellungnahmen von Dr. med. I._______ auch nicht bloss um fachärztliche Beurteilungen eines – aufgrund eines beweiskräftigen medizinischen Dokuments – an sich feststehenden medi- zinischen Sachverhalts handelt (vgl. E. 2.9 hiervor).
E. 5.2.1 Eine oder mehrere Diagnosen lassen für sich alleine genommen kei- nen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Ar- beitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen), massgeblich ist vielmehr deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, was von medizinischer Seite dazulegen ist. Zwar zeigte Dr. med. I._______ in ihrem Bericht vom
31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214) in Kenntnis zeitnaher, aktueller ärztlicher Dokumente aus Ungarn (IVSTA-act. 185, 188 bis 205, 207, 210 und 211) auf, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung zu ih- rer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregra- des der gesundheitlichen Störungen geführt haben (vgl. hierzu SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 ff.). Damit kann es aber nicht sein Bewenden haben.
E. 5.2.2 Obwohl Dr. med. I._______ in ihrem Bericht vom 31. Juli 2020 (IV- STA-act. 214) explizit darauf hingewiesen hatte, dass wirkliche konkrete klinische Angaben oder seitens der Beschwerdeführerin auch nur Be- schwerdeschilderungen fehlten, bestand für sie dennoch kein Zweifel, dass bei der Beschwerdeführerin ganz sicher für die Zeit vom 12. November 2019 bis 1. April 2020 – und nur für diese Zeit – eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hatte. Diese Beurteilung ist für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere mangels Vorliegens der von Dr. med. I._______ erwähnten fehlenden konkreten klinischen Angaben nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar. Unter diesem Aspekt und in Ermangelung einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung kann auch nicht un- besehen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin tat- sächlich ab dem 1. April 2020 wieder eine leidensadaptierte Verweistätig- keit zu mindestens 70 % zumutbar wäre.
E. 5.2.3 Offensichtlich in Bezug auf den Bericht der Psychiaterin Dr. K._______ vom 30. März 2020, worin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.20) sowie nicht spezifizierte Angstzustände (ICD-10: F41.90) diagnostiziert wurden (IVSTA-act. 201), war Dr. med. I._______ in ihrem Bericht vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214)
C-1721/2021 Seite 20 der Ansicht, dass eine schwere Depression weder anhand der Anamnese noch anhand der Befunde und Behandlung nachvollziehbar sei und es sich bei der Versicherten um eine mässige Anpassungsstörung handle. Da Dr. med. I._______ als Fachärztin für Allgemeine Medizin nicht über einen Facharzttitel in der medizinischen Fachdisziplin Psychiatrie und Psycho- therapie verfügt, kann ihrer Beurteilung des Gesundheitszustandes der Versicherten in psychischer Hinsicht kein umfassender Beweiswert beige- messen werden, zumal es sich bei ihren Ausführungen nicht bloss um Be- urteilungen eines aufgrund eines beweiskräftigen, fachärztlichen medizini- schen Dokuments feststehenden medizinischen Sachverhalts in psychi- scher Hinsicht handelt. Da die Diagnosestellungen im Arztbericht der Psy- chiaterin Dr. K._______ vom 30. März 2020 – welcher im vorliegenden Fall ebenfalls mitzuberücksichtigen ist, da er die Schlüssigkeit der Feststellun- gen von Dr. med. I._______ in Zweifel zu ziehen vermag (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3a cc) – durchaus als Anhaltspunkte für ein allfälliges psychi- sches Leiden mit Krankheitswert qualifiziert werden können (vgl. hierzu Ur- teil des BVGer C-3882/2014 vom 24. September 2015 E. 4.3.4 mit Hinweis auf Urteil des BGer I 316/99 des EVG vom 28. August 2000 mit weiteren Hinweisen), drängen sich im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch diesbezüglich ergänzende Abklärungen durch einen Psychiater oder eine Psychiaterin auf.
E. 5.2.4 Daran ändern zufolge der Anhaltspunkte für ein allfälliges krankheits- wertiges psychisches Leiden auch die nach Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 vorgenommenen und eben- falls zu berücksichtigenden (vgl. zur Ausdehnung des Streitgegenstandes BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) Aktenbeurteilungen von Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. August und – nach Würdigung eines weiteren Berichts der Psychiaterin Dr. K._______ vom
14. Oktober 2021 – vom 8. Dezember 2021 (BVGer-act. 7 und 15) nichts. Unter diesen Umständen lässt sich erst nach Vorliegen der neuen Abklä- rungsergebnisse rechtsgenüglich beurteilen, ob – wie von der Vorinstanz behauptet – bei der Beschwerdeführerin überwiegend psychosoziale Be- lastungen im Vordergrund stehen und ihre psychische Verfassung ent- scheidend von seiner finanziellen Situation abhängt (BGE 127 V 294 E. 5a; BGE 130 V 352 E. 2.2.5; Urteil des BGer 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.4).
E. 5.2.5 In Kenntnis des nachgereichten, von der medizinischen Gutachterin Dr. J._______ auf dem Formular E 213 verfassten Berichts vom 8. Juni 2020 (IVSTA-act. 226) bestätigte Dr. med. I._______ am 2. November
C-1721/2021 Seite 21 2020 (IVSTA-act. 230) ihre Beurteilung vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214). Zwar ist überwiegend wahrscheinlich (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 138 V 218 E. 6) davon auszugehen, dass Dr. J._______ die von ihr gestellten Diagnosen in psychischer Hinsicht dem Arztbericht der Psychiaterin Dr. K._______ vom 30. März 2020 ent- nommen und somit nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin- gende Aspekte benannt hatte (vgl. hierzu SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Weiter ergibt sich in Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. med. I._______, dass es sich beim Arztbericht von Dr. med. J._______ insbesondere auch um eine zusammenfassende Wiedergabe anderer ärztlichen Dokumente resp. der gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin handelt. Da sich jedoch – wie vorste- hend dargelegt (vgl. E. 5.2.3 hiervor) – Anhaltspunkte für ein allfälliges psy- chisches Leiden mit Krankheitswert finden, vermag der Bericht von Dr. med. I._______ vom 2. November 2020 nichts an der Notwendigkeit der Durchführung ergänzender psychiatrischer Abklärungen zu ändern.
E. 5.2.6 Mit Blick auf die Berichte von Dr. med. I._______ vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214) und 2. November 2020 (IVSTA-act. 230) sowie denjeni- gen der Gutachterin Dr. J._______ vom 8. Juni 2020 (IVSTA-act. 226) er- geben sich auch hinsichtlich der Zumutbarkeit einer leidensadaptierten Verweistätigkeit Diskrepanzen. Während Dr. med. I._______ von einer mindestens 70%igen Zumutbarkeit ab dem 1. April 2020 ausging, vertrat Dr. J._______ die Ansicht, dass eine solche Arbeit während höchstens vier Stunden täglich ausgeübt werden könne (IVSTA-act. 226 S. 23 Ziffer 11.6), wobei hier insofern ein Widerspruch besteht, als Dr. med. J._______ auch angab, eine angepasste Arbeit könne nicht verrichtet werden (IVSTA-act. 226 S. 23 Ziffer 11.5). Diese Widersprüche sind ebenfalls anlässlich weite- rer medizinischer Abklärungen aufzulösen.
E. 5.2.7 Obwohl die Berichte der Dres. K._______ und J._______ vom 30. März und 8. Juni 2020 vorliegend mitzuberücksichtigen sind (vgl. E. 5.2.3 bis 5.2.6 hiervor), kann ihnen trotzdem nur beschränkter Beweiswert bei- gemessen werden. Zwar handelt es sich bei Dr. K._______ um eine Psy- chiaterin. Jedoch ist einerseits nicht erstellt, über welchen Facharzttitel Dr. J._______ verfügt, und andererseits sind sowohl Dr. K._______ als auch Dr. J._______ in ihrer Eigenschaft als ausländische Ärztinnen mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin nicht vertraut (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-3826/2014 vom 19. November 2015 E. 5.3). Schliess- lich ist auch die ärztliche Bescheinigung vom 7. Juli 2020 IVSTA-(act. 248)
C-1721/2021 Seite 22 nicht beweistauglich, zumal diese in Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. med. I._______ in deren Stellungnahme vom 18. Februar 2021 (IV- STA-act. 251) bloss bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in Behandlung und vollständig arbeitsunfähig ist, allerdings ohne diese Einschätzung überhaupt, geschweige denn rechtsgenüglich zu begründen.
E. 5.2.8 Mit Blick auf die somatischen Leiden der Beschwerdeführerin ergibt sich schliesslich, dass Dr. med. I._______ als Fachärztin für Allgemeine Medizin auch nicht über Facharzttitel zumindest in den medizinischen Fachdisziplinen Angiologie und Kardiologie verfügt, weshalb ihrem Bericht vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214) – wie aus demselben Grund auch den- jenigen vom 2. November 2020 (IVSTA-act. 230) und 18. Februar 2021 (IVSTA-act. 251) – ebenfalls nur ein beschränkter Beweiswert beigemes- sen werden kann (vgl. auch E. 5.2.3 hiervor).
E. 6 Zufolge des vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz – obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfä- higkeit schwierig sind und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöh- ten Ansprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6973/ 2018 vom 13. Februar 2020 mit Hinweisen) – im Verfahren nach Art. 44 ATSG weitere medizinische Abklärungsmassnahmen in Form einer umfas- senden Begutachtung vorzunehmen hat (vgl. hierzu BGE 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4 bis E. 4.6).
E. 6.1 Zwar erscheint der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin zu- folge des 2013 erlittenen Herzinfarkts sowie der zahlreichen Arterienver- schlüsse bzw. Embolien und Thrombosen der unteren Extremitäten (IV- STA-act. 188 bis 192, 194 bis 200, 205 und 211) auf die medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Angiologie und Kardiologie fokussiert. Da mit Blick auf das von den Dres. K._______ und J._______ erwähnte psychi- sche Geschehen jedoch die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik auch diesbezüglich noch nicht vollends gesichert ist, hat die Vorinstanz eine polydisziplinäre Begutachtung gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV nach dem Zufallsprinzip (vgl. hierzu BGE 139 V 349 E. 5.2.1) in den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie in die Wege zu leiten (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2 mit Hinweis). Dabei sind die in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS- Begutachtungen umschrieben Anforderungen zu berücksichtigen. Sollte sich anlässlich dieser polydisziplinären Expertise zeigen, dass der Beizug weiterer Expertinnen oder Experten – mit Blick auf die in medizinischen
C-1721/2021 Seite 23 Berichten aus Ungarn erwähnten zusätzlichen gesundheitlichen Beein- trächtigungen (sonstige Spondylose und Cervikobrachialsyndrom [IVSTA- act. 205 S. 3 und 4], Emphysem [IVSTA-act. 203 und 204]) vorab in den medizinischen Fachdisziplinen Orthopädie und Pneumologie – notwendig wäre, läge die entsprechende Entscheidung im Ermessen der die polydis- ziplinäre Exploration durchführenden Fachpersonen (vgl. hierzu Entscheid des BGer 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2; zum Zweck eines interdisziplinären Gutachtens vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1).
E. 6.2 Im Rahmen dieser notwendigen medizinischen Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte zu würdigen. Da Diagnosen unerlässliche Voraussetzung für eine abschliessende Beurteilung bilden, haben sich die fachärztlichen Gutachterinnen und Gutachter auch mit den aktenkundigen Diagnosestellungen auseinanderzusetzen und – nach fest- stehenden Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Erwerbstätigkeit und in einer lei- densadaptierten Verweistätigkeit – die Veränderung des Gesundheitszu- standes und den damit im Zusammenhang stehenden (jeweiligen) Beginn der (abgestuften) Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei darzu- stellen, wobei sie sich gegebenenfalls auch zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 in Verbindung mit BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 und/oder BGE 143 V 409 und 418 zu äussern haben. In diesem Zusammenhang ist schliesslich ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Sachver- ständigenstelle für Rehabilitation vom 4. Juni 2020 die berufliche Rehabili- tation aufgrund des Gesundheitszustandes, der daraus resultierenden aus- schliessenden und einschränkenden Faktoren, der Beschwerden, der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung, der persönlichen Umstände und unter Berücksichtigung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt empfohlen wurde (act. 211).
E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und des- sen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vor- liegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.9 hiervor). Die Be- richte der Dres. med. I._______, L._______, K._______ und J._______ vermögen keine abschliessenden Beurteilungsgrundlagen zu bilden, son- dern geben betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin resp. hinsichtlich der allfälligen medizinischen Veränderungen
C-1721/2021 Seite 24 ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung (Verfügung vom 4. Juli 2019 [IVSTA-act. 183]) bis zum Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 (IVSTA-act. 252; vgl. auch E. 3. hiervor) Anlass zu weitergehenden Abklärungen. Somit wurde im vorliegend zu be- urteilenden Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklä- rung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungs- fähigkeit anlässlich einer umfassenden medizinischen polydisziplinären Begutachtung durch entsprechend ausgebildete Fachärztinnen oder Fach- ärzte in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Angi- ologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (oder in weiteren, durch die Experten oder Expertinnen zu bestimmenden Disziplinen [vgl. hierzu E. 6. hiervor]) in der Schweiz ist unter den gegebenen Umständen notwendig und aufgrund der aktuellen Bundesgerichtsrechtsprechung auch möglich, da eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2).
E. 8 Nach Vorliegen der entsprechenden aktualisierten medizinischen Abklä- rungsergebnisse hat die Vorinstanz erneut zu beurteilen, ob die Beschwer- deführerin einen Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 IVG erfüllt sind (vgl. hierzu E. 2.5,
E. 9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde vom 15. April 2021 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2021 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Kos- ten aufzuerlegen. Die mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2021 (BVGer- act. 5 und 6) gewährte unentgeltliche Prozessführung kommt aufgrund ih- res subsidiären Charakters nicht zur Anwendung. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 10.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Verwaltung. Die Rechtsvertreterin machte in der Kos- tennote vom 1. November 2021 einen Zeitaufwand von 12.77 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3'192.50.- zuzüglich Fr. 23.60 Auslagen und Fr. 247.65 Mehrwertsteuer (7.7 %) – somit insgesamt Fr. 3'463.75 – geltend. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun- digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vor- liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleich- baren Fällen gesprochenen Entschädigungen gibt die Kostennote in Bezug auf den Stundenansatz, den Zeitaufwand sowie die Auslagen zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
C-1721/2021 Seite 26 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]). Da die unentgeltliche Verbeiständung infolge des Obsiegens im Sinne der Rückweisung nicht zum Tragen kommt, ist der in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbetrag in der Höhe von insgesamt Fr. 247.65 zufolge des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Ausland nicht zu entschädigen (zur Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin vgl. BGE 141 III 560 E. 2. und 3.). Die Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 3'216.10 festzu- setzen (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer). Die unterliegende Vo- rinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 3'216.10 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-1721/2021 Seite 27 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1721/2021 Urteil vom 20. Juli 2022 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (Ungarn), vertreten durch MLaw Stephanie Fröhlich, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 25. Februar 2021. Sachverhalt: A. Die 1968 geborene, verheiratete und in ihrer Heimat Ungarn wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war vom 1. April bis 30. November 2013 im Restaurant B._______ in (...) als Köchin angestellt. Im Mai 2014 nahm sie gemäss ihren Ausführungen aus existenziellen Gründen eine vollzeitliche Stelle als Alleinköchin im Restaurant C._______ in (...) an; dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis Juni 2014 (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 4, 11, 15, 25, 47 S. 2). B. B.a Im Anschluss an eine notfallmässige Selbstzuweisung aufgrund thorakaler stechender Schmerzen war die Versicherte vom 23. bis 29. Juli 2013 stationär im Kantonsspital D._______ hospitalisiert. Zufolge der koronaren 1-Gefässerkrankung, der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) und einer reaktiven depressiven Episode meldete sie sich am 19. Januar 2014 bei der IV-Stelle des Kantons E._______ (im Folgenden: IV-Stelle E._______) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (IVSTA-act. 3 bis 7). Nach Vorliegen der medizinischen Akten der Krankenversicherung (IVSTA-act. 18) und nachdem die Versicherte ihren Wohnsitz in den Kanton F._______ verlegt hatte, übermittelte die IV-Stelle E._______ die Akten am 1. Juli 2014 an die IV-Stelle des Kantons F._______ (im Folgenden: IV-Stelle F._______; IVSTA-act. 26 und 31 bis 33); auf diese Aktenabtretung trat die IV-Stelle F._______ mangels Abschlusses des Verwaltungsverfahrens seitens der IV-Stelle E._______ nicht ein (IVSTA-act. 34 und 37). Nachdem die Versicherte die IV-Stelle E._______ über ihren Umzug in den Kanton G._______ per 1. August 2015 orientiert hatte, wurde mit Mitteilung vom 16. Juni 2015 die Eingliederungsberatung abgeschlossen (IVSTA-act. 46 und 47). B.b Daraufhin übermittelte die IV-Stelle E._______ am 27. Juli 2015 das Dossier an die IV-Stelle des Kantons G._______ (im Folgenden: IV-Stelle G._______; IVSTA-act. 50 bis 55). In der Folge wies die IV-Stelle des Kantons G._______ das am 15. Juli 2015 von der Versicherten gestellte Gesuch um Arbeitsvermittlung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 24. September 2015 ab (IVSTA-act. 48 und 49; vgl. auch IVSTA-act. 50). Diese Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. B.c Per 1. Oktober 2016 verlegte die Versicherte ihren zivilrechtlichen Wohnsitz erneut in den Kanton E._______; ab November 2016 bezog sie Sozialhilfeleistungen (IVSTA-act. 57 und 58). Nach Vorliegen weiterer medizinischer Akten (IVSTA-act. 69 und 70) reichte die Versicherte offensichtlich auf Geheiss des Zentrums H._______ am 23. Mai 2017 eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug ein; diese wurde von der IV-Stelle E._______ als Zusatzgesuch qualifiziert (IVSTA-act. 71 bis 78). Am 29. Juni 2017 erfolgte seitens der IV-Stelle G._______ die Aktenabtretung an die IV-Stelle E._______ (IVSTA-act. 80 und 81) und am 30. Juni 2017 seitens der Versicherten ein weiterer Wohnortwechsel nach (...) (IVSTA-act. 98 und 101). In der Folge erliess die IV-Stelle E._______ am 12. März 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht die sofortige Einstellung der Bearbeitung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (IVSTA-act. 102 und 103). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle E._______ am 7. Mai 2018 die neue Adresse in Ungarn mitgeteilt hatte (IVSTA-act. 105 bis 109), gingen die Akten an die IVSTA (IVSTA-act. 111). B.d In Kenntnis des Fragebogens für die Versicherte vom 8. August 2018 (IVSTA-act. 117) und von weiteren, von der Versicherten eingereichten Dokumenten insbesondere medizinischer Art (IVSTA-act. 119, 125, 128 bis 132, 139 bis 150) gab Dr. med. I._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 15. November 2018 eine erste Stellungnahme ab (IVSTA-act. 158). Gestützt darauf erliess die IVSTA am 7. Dezember 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie denjenigen der IV-Stelle E._______ vom 12. März 2018 ersetzte und der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IVSTA-act. 161). Nachdem sich die Versicherte mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden erklärt hatte (IVSTA-act. 162 bis 171), nahm Dr. med. I._______ am 3. Mai 2019 erneut Stellung (IVSTA-act. 172). Nach Vorliegen weiterer Arztberichte aus Ungarn (IVSTA-act. 173 bis 174, 176 bis 178) sowie einer entsprechenden, weiteren Beurteilung von Dr. med. I._______ vom 2. Juli 2019 (IVSTA-act. 182) erliess die IVSTA mit Datum vom 4. Juli 2019 eine dem Vorbescheid vom 7. Dezember 2018 im Ergebnis entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 183). Dieser Entscheid wurde gemäss vorliegender Aktenlage ebenfalls unangefochten rechtskräftig. C. C.a Unter Beilage von zahlreichen ärztlichen Dokumenten machte die Versicherte mit Schreiben vom 13. Mai 2020 bei der IVSTA eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (IVSTA-act. 184 und 185, 188 bis 211). Daraufhin bestätigte die RAD-Ärztin Dr. med. I._______ am 31. Juli 2020 die geltend gemachte Verschlechterung (IVSTA-act. 214). Nach Vorliegen eines weiteren Fragebogens für die Versicherte vom 1. September 2020 (IVSTA-act. 216, 219 und 220) und des Formulars E 213 vom 6. August 2020 (IVSTA-act. 218 und 226) wurden die Akten von Dr. med. I._______ am 2. November 2020 erneut gewürdigt (IVSTA-act. 230). Als Folge dessen stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. November 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IVSTA-act. 232). Nachdem die Versicherte hiergegen opponiert hatte (IVSTA-act. 233 bis 148) und sich Dr. med. I._______ mit Datum vom 18. Februar 2021 erneut geäussert hatte (IVSTA-act. 251), erliess die IVSTA am 25. Februar 2021 eine dem Vorbescheid vom 17. November 2020 im Ergebnis entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 252). D. D.a Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtanwältin Stephanie Fröhlich, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. April 2021 Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei durch das Gericht eine umfassende medizinische Untersuchung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie sowie Psychiatrie anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Prüfung des (insbesondere medizinischen) Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht zusammengefasst ausgeführt, von der Vorinstanz sei bisher kein Gutachten im Sinn von Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Auftrag gegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei denn auch nie in der Schweiz von einer unabhängigen Gutachterstelle medizinisch begutachtet worden. Die Würdigung des RAD basiere nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern fasse die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen zusammen und enthalte eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens. Den genannten Verpflichtungen im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei die Vorinstanz bis anhin nicht nachgekommen. Zur verlässlichen Feststellung der Arbeitsfähigkeit seien zwingend umfassende medizinische Abklärungen, insbesondere die Einholung eines Gutachtens in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie sowie Psychiatrie anzuordnen. Das Beschränken auf die Einholung einer Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. I._______ werde den seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht gerecht, was insbesondere aufgrund der Diskrepanz zwischen der Beurteilung von Dr. med. I._______ und Dr. J._______ gelten müsse. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den schwerwiegenden angiologischen, kardiologischen und psychiatrischen Gesundheitsproblemen habe bisher nicht stattgefunden. Des Weiteren sei auch darauf hinzuweisen, dass Dr. med. I._______ eine Fachärztin für allgemeine Medizin sei und somit nicht über die nötige fachliche Qualifikation verfüge. Die RAD-Beurteilungen sowohl vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214) als auch vom 18. Februar 2021 (IVSTA-act. 251) seien damit weder schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. D.b Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) auf, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (BVGer-act. 2); dieses am 13. Mai 2021 unterzeichnete Formular ging samt Beilagen am 17. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 3). D.c Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2021 hiess die Instruktionsrichterin sowohl das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung als auch jenes um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung gut; der Beschwerdeführerin wurde Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich als amtliche Anwältin beigeordnet (BVGer-act. 5 und 6). D.d In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, im Beschwerdeverfahren habe man vollständigkeitshalber eine psychiatrische Stellungnahme eingeholt. Der beurteilende Psychiater halte fest, dass sich in den Unterlagen kein einziger psychiatrischer Bericht befinde. Hinweise auf eine diesbezügliche Behandlung seien auch nicht zu finden. Die blosse Einnahme eines Medikaments sei nicht dazu geeignet, einen "psychiatrischen" Gesundheitsschaden nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass eine "psychiatrische" Beeinträchtigung erst beschwerdeweise geltend gemacht worden sei. Die Versicherte selbst habe bloss Angaben zu ihren somatischen Gesundheitsbeschwerden gemacht. Man gehe davon aus, dass keine versicherungsrechtlich relevante "psychiatrische" Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege. Die mit dem zweiten Gesuch glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehe in einem Fortschreiten der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit. Am 13. November 2019 und 29. Januar 2020 seien Operationen beider Beinarterien erfolgt. Der RAD sei nach Prüfung der gesamten medizinischen Unterlagen zum Schluss gekommen, dass vom 12. November 2019 (Hospitalisation) bis zum 1. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten vorgelegen habe. Ab diesem Datum sei zwar die angestammte Tätigkeit als Köchin nicht mehr zumutbar, körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten in wechselnder Position ohne längere Gehstrecken könnten jedoch wieder zu mindestens 70 % ausgeführt werden. Aus den Akten gehe hervor, dass die gesundheitlichen, somatisch bedingten Einschränkungen der Versicherten klar abgegrenzt seien und der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit nicht entgegenstünden. Nach Durchführung der Invaliditätsbemessung ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 31 % ab dem 1. April 2020; dieser Invaliditätsgrad sei nicht rentenbegründend. D.e In ihrer Replik vom 1. November 2021 liess die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten (BVGer-act. 11). Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, wie dem beiliegenden psychiatrischen Arztbericht vom 14. Oktober 2021 entnommen werden könne, lägen bei der Beschwerdeführerin sowohl eine schwere depressive Episode sowie Angstzustände vor. Die Ausführungen der Vorinstanz würden sich somit als unzutreffend erweisen. Bei der Beschwerdeführerin sei bereits am 30. März 2020 von Dr. K._______ eine schwere Depression diagnostiziert worden, was der Vorgeschichte im bereits im Recht liegenden Gutachten von Dr. J._______ entnommen werden könne. Diese Tatsache zeige auf, dass die psychischen Beschwerden nicht erst beschwerdeweise geltend gemacht worden seien, sondern schon seit mindestens Anfang des Jahres 2020 bestünden. Die Behandlung habe wegen der Pandemie nicht weitergeführt werden können, da in Ungarn sämtliche Behandlungen während der Pandemie sistiert worden seien. Bezüglich der Vorbringen der Vorinstanz betreffend die somatisch bedingten Einschränkungen könne auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden. D.f In ihrer Duplik vom 9. Dezember 2021 verwies die Vorinstanz auf den Arztbericht von Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD vom 8. Dezember 2021 und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 15). Zur Begründung machte die Vorinstanz ergänzend geltend, aus dem replikweise eingereichten Arztbericht vom 14. Oktober 2021 seien keine neuen Erkenntnisse hervorgegangen. Nach wie vor liege aus fachärztlicher Sicht kein "psychiatrisches" Leiden vor. Man möchte darauf hinweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität verbiete, wenn überwiegend psychosoziale Belastungen im Vordergrund stünden und die psychische Verfassung des Versicherten entscheidend von seiner finanziellen Situation abhänge (BGE 127 V 294 E. 5a; BGE 130 V 352 E. 2.2.5; Urteil des BGer 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.4). D.g Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2021 schloss die Instruktionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Schriftenwechsel (BVGer-act. 16). D.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 (IVSTA-act. 252) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 25. Februar 2021 (IVSTA-act. 252), mit welcher die Vorinstanz den vom 1. November 2019 bis 31. März 2020 befristeten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zufolge verspäteter Anmeldung und einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 31 % abgewiesen hat. Mit Blick auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist insbesondere streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch zurecht abgewiesen hat und in diesem Zusammenhang, ob sie den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung darzustellen. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2021 (IVSTA-act. 252) in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision], nicht jedoch die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV, AS 2021 705; BBl 2017 2535]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist - soweit aus den Akten ersichtlich (IVSTA-act. 4 S. 1, 37 S. 19, 45 S. 1, 211 S. 1 und 223 S. 1) - ungarische Staatsangehörige und wohnt in Ungarn. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nämlich eine vom Träger eines Staats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Ungarn und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (vgl. auch Urteil des BVGer C-1905/2020 vom 6. Juli 2021 E. 3.3). 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestritten während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (IVSTA-act. 228 S. 2), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gültig gewesenen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid war. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.7 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.8 Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können - insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhärente - Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil des BGer 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
3. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte einerseits der 4. Juli 2019 (act. 183; Datum der letzten rechtskräftigen, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung, welcher eine materielle Beurteilung zu Grunde lag) und andererseits der 25. Februar 2021 (act. 252; Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung), wobei die Feststellung der Veränderung durch eine Gegenüberstellung des vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen hat und Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden - Tatsachen bildet (vgl. hierzu SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 ff.).
4. Im Rahmen des Erlasses der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 4. Juli 2019 (IVSTA-act. 183) dienten der Vorinstanz als Entscheidbasis in medizinischer Hinsicht hauptsächlich die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. I._______ vom 15. November 2018 (IVSTA-act. 158) sowie vom 3. Mai 2019 (IVSTA-act. 172) und 2. Juli 2019 (IVSTA-act. 182). Dr. med. I._______ stellte im November 2018 keine Hauptdiagnose und erwähnte unter den Nebendiagnosen eine generalisierte Arteriosklerose mit/bei einer koronaren 1-Gefäss-Erkrankung, einer PAKV II beidseits und einem Nikotinabusus. Sie attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit ab dem 23. Juli 2013, eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab November 2013, eine vollständige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit ab Januar 2018 sowie wiederum eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab Mai 2018. An dieser Beurteilung hielt Dr. med. I._______ in ihren Berichten vom 3. Mai 2019 und 2. Juli 2019 fest.
5. Im Zusammenhang mit dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Berichte von Dr. med. I._______ vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214), 2. November 2020 (IVSTA-act. 230) und 18. Februar 2021 (IVSTA-act. 251). Diese ärztlichen Dokumente sowie weitere Arztberichte sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben. Anschliessend ist zu prüfen, ob vorinstanzlich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist und ob die Beschwerdeführerin einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (zum kumulativen Charakter dieser Norm vgl. bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.5 und 2.6 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Aufgrund der vom 13. Mai 2020 datierenden Neuanmeldung der Beschwerdeführerin (IVSTA-act. 184; vgl. zur Anmeldung resp. zum Anmeldewillen Urteil des BVGer C-4762/2019 vom 16. August 2021 E. 3) könnte ihr somit frühestens ab November 2020 eine IV-Rente ausgerichtet werden, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (insb. Wartezeit) erfüllt sind. 5.1 5.1.1 In ihrem Bericht vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214) erwähnte die RAD-Ärztin Dr. med. I._______ als Hauptdiagnose eine generalisierte Arteriosklerose mit/bei einer koronaren 1-Gefäss-Erkrankung, einer PAKV II beidseits sowie bei einem Nikotinabusus und attestierte der Beschwerdeführerin in Ergänzung ihres Berichts vom 15. November 2018 (IVSTA-act. 158) in der bisherigen Tätigkeit ab dem 12. November 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit attestierte sie ebenfalls ab dem 12. November 2019 eine vollständige Leistungsunfähigkeit und ab dem 1. April 2020 eine solche von 30%. Weiter führte Dr. med. I._______ im Rahmen der Beurteilung zusammengefasst aus, es sei zu einer Verschlechterung gekommen. Diese bestehe in einem Fortschreiten der PAVK mit nun nicht mehr kompensierbarer Durchblutungsstörung des rechten Beines trotz Interventionen. Grundsätzlich handle es sich um eine progrediente Erkrankung (vor allem auch, da die Versicherte es nicht schaffe, ihren Nikotinkonsum zu sistieren). Im September 2019 sei offensichtlich die linke Arteria femoralis communis wieder am Abgang verschlossen gewesen. Die entsprechende Operation sei am 13. November 2019 erfolgt. Der initiale postoperative Verlauf sei gut gewesen, aber am 28. Januar 2020 habe sich die Versicherte zufolge offensichtlich erneuter ischämischer Schmerzen wieder beim Angiologen vorgestellt. Am 29. Januar 2020 sei die semi-notfallmässige Operation beider Beinarterien erfolgt. Der Erfolg sei links gut und rechts mässig. Es sei zu einer schweren Wundheilungsstörung der rechten Leiste gekommen (Verschluss erst am 30. März 2020). Der Angiologe habe am 13. März 2020 eine trockene Gangrän an der rechten Grosszehe erwähnt. Leider fehlten wirkliche konkrete klinische Angaben oder auch nur die Beschwerdeschilderungen der Versicherten. Allerdings bestehe ganz sicher vom 12. November 2019 bis 1. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Ab dem 1. April 2020 wäre eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Position "ohne längere Gehstrecken, max. 5 kg, keine Kälteexposition" wieder zu mindestens 70 % zumutbar. Im März 2020 sei von einer schweren Depression die Rede gewesen. Dies sei weder anhand der Anamnese und der Befunde noch anhand der Behandlung nachvollziehbar. Es handle sich um eine mässige Anpassungsstörung. Im Mai 2020 hätten pneumologische Abklärungen stattgefunden, deren Ergebnisse jedoch normal gewesen seien ("ausser Fett pericardial im CT bei Adipositas > kein Grund für AUF"). 5.1.2 In Kenntnis des ungarischen, auf dem Formular E 213 erstellten Arztberichts von Dr. J._______ vom 6. August 2020 (IVSTA-act. 218 und 226) führte Dr. med. I._______ in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 (IVSTA-act. 230) aus, das nachgereichte Formular E 213 enthalte nur eine Zusammenfassung bekannter Akten, aber keinerlei zusätzliche Informationen. Es sei also nicht geeignet, die Beurteilung vom 31. Juli 2020 zu verändern; diese bleibe somit gültig. 5.1.3 Nach Würdigung eines weiteren ärztlichen Dokuments aus Ungarn vom 7. Juli 2020 (IVSTA-act. 245 und 248) hielt Dr. med. I._______ am 18. Februar 2021 (IVSTA-act. 251) fest, dieses nachgereichte Dokument bestätige nur, dass die Versicherte in Behandlung sei und sie vom behandelnden Arzt als arbeitsunfähig eingeschätzt werde. Irgendwelche Fakten, die diese Aussage untermauerten, würden nicht genannt. Es bestehe somit kein Grund, die (sic: frühere) Beurteilung zu verändern. 5.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.9 hiervor), kann auf Stellungnahmen von Fachärztinnen und -ärzten des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG von Dr. med. I._______ vom 31. Juli 2020 (act. 214), 2. November 2020 (act. 230) und 18. Februar 2021 (act. 251), auf die sich die Vorinstanz anlässlich der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 zur Hauptsache abgestützt hatte, kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran bestehen im vorliegenden Fall jedoch Zweifel, obwohl Dr. med. I._______ Informationsquellen unter anderem in Form von fachärztlichen Berichten - und Anamnesen aus der Schweiz und aus Ungarn - die der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen (vgl. Urteil des BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) zur Verfügung standen und ihre Stellungnahmen einerseits die Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigten und andererseits in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden. Zwar verfügt Dr. med. I._______ als Fachärztin für Allgemeine Medizin über zahlreiches Fachwissen in dieser medizinischen Disziplin. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass - in Ermangelung eines lückenlosen Befunds resp. einer widerspruchsfreien Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin - auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte nicht verzichtet werden kann (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1), zumal es sich bei der Stellungnahmen von Dr. med. I._______ auch nicht bloss um fachärztliche Beurteilungen eines - aufgrund eines beweiskräftigen medizinischen Dokuments - an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts handelt (vgl. E. 2.9 hiervor). 5.2.1 Eine oder mehrere Diagnosen lassen für sich alleine genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen), massgeblich ist vielmehr deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, was von medizinischer Seite dazulegen ist. Zwar zeigte Dr. med. I._______ in ihrem Bericht vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214) in Kenntnis zeitnaher, aktueller ärztlicher Dokumente aus Ungarn (IVSTA-act. 185, 188 bis 205, 207, 210 und 211) auf, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der gesundheitlichen Störungen geführt haben (vgl. hierzu SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 ff.). Damit kann es aber nicht sein Bewenden haben. 5.2.2 Obwohl Dr. med. I._______ in ihrem Bericht vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214) explizit darauf hingewiesen hatte, dass wirkliche konkrete klinische Angaben oder seitens der Beschwerdeführerin auch nur Beschwerdeschilderungen fehlten, bestand für sie dennoch kein Zweifel, dass bei der Beschwerdeführerin ganz sicher für die Zeit vom 12. November 2019 bis 1. April 2020 - und nur für diese Zeit - eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hatte. Diese Beurteilung ist für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere mangels Vorliegens der von Dr. med. I._______ erwähnten fehlenden konkreten klinischen Angaben nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar. Unter diesem Aspekt und in Ermangelung einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung kann auch nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich ab dem 1. April 2020 wieder eine leidensadaptierte Verweistätigkeit zu mindestens 70 % zumutbar wäre. 5.2.3 Offensichtlich in Bezug auf den Bericht der Psychiaterin Dr. K._______ vom 30. März 2020, worin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.20) sowie nicht spezifizierte Angstzustände (ICD-10: F41.90) diagnostiziert wurden (IVSTA-act. 201), war Dr. med. I._______ in ihrem Bericht vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214) der Ansicht, dass eine schwere Depression weder anhand der Anamnese noch anhand der Befunde und Behandlung nachvollziehbar sei und es sich bei der Versicherten um eine mässige Anpassungsstörung handle. Da Dr. med. I._______ als Fachärztin für Allgemeine Medizin nicht über einen Facharzttitel in der medizinischen Fachdisziplin Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, kann ihrer Beurteilung des Gesundheitszustandes der Versicherten in psychischer Hinsicht kein umfassender Beweiswert beigemessen werden, zumal es sich bei ihren Ausführungen nicht bloss um Beurteilungen eines aufgrund eines beweiskräftigen, fachärztlichen medizinischen Dokuments feststehenden medizinischen Sachverhalts in psychischer Hinsicht handelt. Da die Diagnosestellungen im Arztbericht der Psychiaterin Dr. K._______ vom 30. März 2020 - welcher im vorliegenden Fall ebenfalls mitzuberücksichtigen ist, da er die Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. I._______ in Zweifel zu ziehen vermag (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3a cc) - durchaus als Anhaltspunkte für ein allfälliges psychisches Leiden mit Krankheitswert qualifiziert werden können (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3882/2014 vom 24. September 2015 E. 4.3.4 mit Hinweis auf Urteil des BGer I 316/99 des EVG vom 28. August 2000 mit weiteren Hinweisen), drängen sich im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch diesbezüglich ergänzende Abklärungen durch einen Psychiater oder eine Psychiaterin auf. 5.2.4 Daran ändern zufolge der Anhaltspunkte für ein allfälliges krankheitswertiges psychisches Leiden auch die nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 vorgenommenen und ebenfalls zu berücksichtigenden (vgl. zur Ausdehnung des Streitgegenstandes BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) Aktenbeurteilungen von Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. August und - nach Würdigung eines weiteren Berichts der Psychiaterin Dr. K._______ vom 14. Oktober 2021 - vom 8. Dezember 2021 (BVGer-act. 7 und 15) nichts. Unter diesen Umständen lässt sich erst nach Vorliegen der neuen Abklärungsergebnisse rechtsgenüglich beurteilen, ob - wie von der Vorinstanz behauptet - bei der Beschwerdeführerin überwiegend psychosoziale Belastungen im Vordergrund stehen und ihre psychische Verfassung entscheidend von seiner finanziellen Situation abhängt (BGE 127 V 294 E. 5a; BGE 130 V 352 E. 2.2.5; Urteil des BGer 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.4). 5.2.5 In Kenntnis des nachgereichten, von der medizinischen Gutachterin Dr. J._______ auf dem Formular E 213 verfassten Berichts vom 8. Juni 2020 (IVSTA-act. 226) bestätigte Dr. med. I._______ am 2. November 2020 (IVSTA-act. 230) ihre Beurteilung vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214). Zwar ist überwiegend wahrscheinlich (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 138 V 218 E. 6) davon auszugehen, dass Dr. J._______ die von ihr gestellten Diagnosen in psychischer Hinsicht dem Arztbericht der Psychiaterin Dr. K._______ vom 30. März 2020 entnommen und somit nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benannt hatte (vgl. hierzu SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Weiter ergibt sich in Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. med. I._______, dass es sich beim Arztbericht von Dr. med. J._______ insbesondere auch um eine zusammenfassende Wiedergabe anderer ärztlichen Dokumente resp. der gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin handelt. Da sich jedoch - wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5.2.3 hiervor) - Anhaltspunkte für ein allfälliges psychisches Leiden mit Krankheitswert finden, vermag der Bericht von Dr. med. I._______ vom 2. November 2020 nichts an der Notwendigkeit der Durchführung ergänzender psychiatrischer Abklärungen zu ändern. 5.2.6 Mit Blick auf die Berichte von Dr. med. I._______ vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214) und 2. November 2020 (IVSTA-act. 230) sowie denjenigen der Gutachterin Dr. J._______ vom 8. Juni 2020 (IVSTA-act. 226) ergeben sich auch hinsichtlich der Zumutbarkeit einer leidensadaptierten Verweistätigkeit Diskrepanzen. Während Dr. med. I._______ von einer mindestens 70%igen Zumutbarkeit ab dem 1. April 2020 ausging, vertrat Dr. J._______ die Ansicht, dass eine solche Arbeit während höchstens vier Stunden täglich ausgeübt werden könne (IVSTA-act. 226 S. 23 Ziffer 11.6), wobei hier insofern ein Widerspruch besteht, als Dr. med. J._______ auch angab, eine angepasste Arbeit könne nicht verrichtet werden (IVSTA-act. 226 S. 23 Ziffer 11.5). Diese Widersprüche sind ebenfalls anlässlich weiterer medizinischer Abklärungen aufzulösen. 5.2.7 Obwohl die Berichte der Dres. K._______ und J._______ vom 30. März und 8. Juni 2020 vorliegend mitzuberücksichtigen sind (vgl. E. 5.2.3 bis 5.2.6 hiervor), kann ihnen trotzdem nur beschränkter Beweiswert beigemessen werden. Zwar handelt es sich bei Dr. K._______ um eine Psychiaterin. Jedoch ist einerseits nicht erstellt, über welchen Facharzttitel Dr. J._______ verfügt, und andererseits sind sowohl Dr. K._______ als auch Dr. J._______ in ihrer Eigenschaft als ausländische Ärztinnen mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin nicht vertraut (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-3826/2014 vom 19. November 2015 E. 5.3). Schliesslich ist auch die ärztliche Bescheinigung vom 7. Juli 2020 IVSTA-(act. 248) nicht beweistauglich, zumal diese in Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. med. I._______ in deren Stellungnahme vom 18. Februar 2021 (IVSTA-act. 251) bloss bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in Behandlung und vollständig arbeitsunfähig ist, allerdings ohne diese Einschätzung überhaupt, geschweige denn rechtsgenüglich zu begründen. 5.2.8 Mit Blick auf die somatischen Leiden der Beschwerdeführerin ergibt sich schliesslich, dass Dr. med. I._______ als Fachärztin für Allgemeine Medizin auch nicht über Facharzttitel zumindest in den medizinischen Fachdisziplinen Angiologie und Kardiologie verfügt, weshalb ihrem Bericht vom 31. Juli 2020 (IVSTA-act. 214) - wie aus demselben Grund auch denjenigen vom 2. November 2020 (IVSTA-act. 230) und 18. Februar 2021 (IVSTA-act. 251) - ebenfalls nur ein beschränkter Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. auch E. 5.2.3 hiervor).
6. Zufolge des vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz - obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit schwierig sind und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6973/2018 vom 13. Februar 2020 mit Hinweisen) - im Verfahren nach Art. 44 ATSG weitere medizinische Abklärungsmassnahmen in Form einer umfassenden Begutachtung vorzunehmen hat (vgl. hierzu BGE 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4 bis E. 4.6). 6.1 Zwar erscheint der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin zufolge des 2013 erlittenen Herzinfarkts sowie der zahlreichen Arterienverschlüsse bzw. Embolien und Thrombosen der unteren Extremitäten (IVSTA-act. 188 bis 192, 194 bis 200, 205 und 211) auf die medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Angiologie und Kardiologie fokussiert. Da mit Blick auf das von den Dres. K._______ und J._______ erwähnte psychische Geschehen jedoch die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik auch diesbezüglich noch nicht vollends gesichert ist, hat die Vorinstanz eine polydisziplinäre Begutachtung gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV nach dem Zufallsprinzip (vgl. hierzu BGE 139 V 349 E. 5.2.1) in den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie in die Wege zu leiten (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2 mit Hinweis). Dabei sind die in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben Anforderungen zu berücksichtigen. Sollte sich anlässlich dieser polydisziplinären Expertise zeigen, dass der Beizug weiterer Expertinnen oder Experten - mit Blick auf die in medizinischen Berichten aus Ungarn erwähnten zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (sonstige Spondylose und Cervikobrachialsyndrom [IVSTA-act. 205 S. 3 und 4], Emphysem [IVSTA-act. 203 und 204]) vorab in den medizinischen Fachdisziplinen Orthopädie und Pneumologie - notwendig wäre, läge die entsprechende Entscheidung im Ermessen der die polydisziplinäre Exploration durchführenden Fachpersonen (vgl. hierzu Entscheid des BGer 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2; zum Zweck eines interdisziplinären Gutachtens vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). 6.2 Im Rahmen dieser notwendigen medizinischen Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte zu würdigen. Da Diagnosen unerlässliche Voraussetzung für eine abschliessende Beurteilung bilden, haben sich die fachärztlichen Gutachterinnen und Gutachter auch mit den aktenkundigen Diagnosestellungen auseinanderzusetzen und - nach feststehenden Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Erwerbstätigkeit und in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit - die Veränderung des Gesundheitszustandes und den damit im Zusammenhang stehenden (jeweiligen) Beginn der (abgestuften) Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei darzustellen, wobei sie sich gegebenenfalls auch zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 in Verbindung mit BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 und/oder BGE 143 V 409 und 418 zu äussern haben. In diesem Zusammenhang ist schliesslich ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Sachverständigenstelle für Rehabilitation vom 4. Juni 2020 die berufliche Rehabilitation aufgrund des Gesundheitszustandes, der daraus resultierenden ausschliessenden und einschränkenden Faktoren, der Beschwerden, der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung, der persönlichen Umstände und unter Berücksichtigung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt empfohlen wurde (act. 211).
7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.9 hiervor). Die Berichte der Dres. med. I._______, L._______, K._______ und J._______ vermögen keine abschliessenden Beurteilungsgrundlagen zu bilden, sondern geben betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin resp. hinsichtlich der allfälligen medizinischen Veränderungen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung (Verfügung vom 4. Juli 2019 [IVSTA-act. 183]) bis zum Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 (IVSTA-act. 252; vgl. auch E. 3. hiervor) Anlass zu weitergehenden Abklärungen. Somit wurde im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit anlässlich einer umfassenden medizinischen polydisziplinären Begutachtung durch entsprechend ausgebildete Fachärztinnen oder Fachärzte in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (oder in weiteren, durch die Experten oder Expertinnen zu bestimmenden Disziplinen [vgl. hierzu E. 6. hiervor]) in der Schweiz ist unter den gegebenen Umständen notwendig und aufgrund der aktuellen Bundesgerichtsrechtsprechung auch möglich, da eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2).
8. Nach Vorliegen der entsprechenden aktualisierten medizinischen Abklärungsergebnisse hat die Vorinstanz erneut zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 IVG erfüllt sind (vgl. hierzu E. 2.5, 2.6 und 5. hiervor). Die Bemessung der Invalidität hat dabei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (vgl. hierzu BGE 142 V 290 E. 4 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz schliesslich auch zu prüfen, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_391/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4. mit Hinweisen, 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie - im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) - nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. Urteile des BVGer C-4170/2019 vom 19. Dezember 2019 und C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 je mit Hinweisen).
9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde vom 15. April 2021 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2021 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Die mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2021 (BVGer-act. 5 und 6) gewährte unentgeltliche Prozessführung kommt aufgrund ihres subsidiären Charakters nicht zur Anwendung. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Rechtsvertreterin machte in der Kostennote vom 1. November 2021 einen Zeitaufwand von 12.77 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3'192.50.- zuzüglich Fr. 23.60 Auslagen und Fr. 247.65 Mehrwertsteuer (7.7 %) - somit insgesamt Fr. 3'463.75 - geltend. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen gibt die Kostennote in Bezug auf den Stundenansatz, den Zeitaufwand sowie die Auslagen zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]). Da die unentgeltliche Verbeiständung infolge des Obsiegens im Sinne der Rückweisung nicht zum Tragen kommt, ist der in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbetrag in der Höhe von insgesamt Fr. 247.65 zufolge des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Ausland nicht zu entschädigen (zur Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin vgl. BGE 141 III 560 E. 2. und 3.). Die Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 3'216.10 festzusetzen (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer). Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'216.10 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: