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C-1708/2016

C-1708/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-15 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1945 und Schweizer Staatsangehöriger, bezieht seit Februar 2010 eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 1, 7 f.). Im September 2011 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in der Schweiz nach Thailand, wo er im Juni 2015 die 1964 geborene Thailänderin und Mutter zweier Söhne, Udon C._______, heiratete (SAK-act. 5/7, 41/2 f.). A.b Am 25. September 2015 stellte der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente für seinen am 4. Juni 1995 in Thailand geborenen Stiefsohn (Sonphichai C._______), der gemäss Angaben des Versicherten eine "Weiterbildung" an einer Höheren Berufsbildenden Schule (Berufskolleg D._______, Fachrichtung Industrie, Fachbereich Maschinenbau) im ersten Schuljahr besuche. Sein Stiefsohn wohne "nach freiem Ermessen" beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...] und bei seiner Grossmutter in 55 Moo 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, beide Adressen in der Provinz Z._______ (SAK-act. 44/3 f., 45, 46/3, 48/1 f.). B. B.a Mit per "Recommandé priority" versandter Verfügung vom 13. Oktober 2015 (SAK-act. 47), adressiert an den Versicherten in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, D._______ [...], Z._______, wies die SAK das Rentengesuch ab, da (gemäss Lebensbescheinigung vom 30. Juli 2015 und Meldebescheinigung vom 9. September 2015; SAK-act. 41/1, 46/6) die Bedingung der Hausgemeinschaft nicht erfüllt sei. B.b Mit Schreiben vom 13. November 2015 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2015, die ihm am 29. Oktober 2015 eröffnet wurde. Der Versicherte müsse den aufgrund seiner Angaben im Rentengesuch hinterlassenen Eindruck, dass er in keiner Hausgemeinschaft mit seinem Stiefsohn lebe, eingestehen. Dem sei aber definitiv nicht so. Als Begründung führte er an, dass er zwar mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn an der Adresse seiner Schwiegermutter (55 Moo [Mu; vgl. SAK-act. 46/6] 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______) gemeldet sei, jedoch die Familie aus "Platz- und Komfortgründen" in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...], Provinz Z._______, wohne. Der Versicherte habe bereits einen auf seinen Namen auszustellenden Meldeschein angefordert, den er voraussichtlich bis Ende November 2015 erhalten und nachreichen werde. Als Nachweis für einen bestehenden gemeinsamen Wohnsitz sei sowohl auf der ID-Card seiner Ehefrau als auch auf der für ihn ausgestellten Bestätigung der Fremdenpolizei vom 25. Februar 2014 die Adresse in 55 Moo 15 [...] vermerkt (SAK-act. 48/3-4 [in thailändischer Schrift, ohne Übersetzung ins Deutsche]). Hinsichtlich der Unstimmigkeit betreffend des Wohnsitzes seines Stiefsohnes präzisierte der Versicherte, dass sein Stiefsohn seinen älteren Bruder, der am Wohnort seiner Grossmutter [55 Moo 15 ...] lebe, in seiner Freizeit zwar besuche, aber der tatsächliche Aufenthalts- und Wohnort von Sonphichai C._______ sich nicht an dieser Adresse befinde. B.c Nachdem die SAK den Versicherten am 5. Januar 2016 erfolglos aufforderte, den angeforderten Meldeschein zuzustellen (SAK-act. 50), wies sie die Einsprache mit (nicht per Einschreiben versandtem) Einspracheentscheid vom 9. Februar 2016 ab. Der Beweis, dass der Stiefsohn Sonphichai in einer Hausgemeinschaft mit dem Versicherten wohne, sei - trotz zweimaliger Aufforderung - nicht erbracht worden, weshalb die SAK bei dieser Sachlage nicht auf ihren abweisenden Entscheid vom 13. Oktober 2015 zurückkommen könne (SAK-act. 51). C. C.a Am 10. März 2016 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2016 aufzuheben und ihm eine Kinderrente der AHV zuzusprechen sei (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1). Er rügte im Wesentlichen - wie bereits in der Einsprache vom 13. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) sowie im E-Mail vom 29. Februar 2016 (SAK-act. 52) - eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sowie Verfahrens- beziehungsweise Eröffnungsmängel. Insbesondere bestritt er, dass er gemäss Einspracheentscheid vom 9. Februar 2016 zwei Mal von der Vorinstanz aufgefordert worden sei [vgl. Sachverhalt Bst. B.c], Beweismittel nachzureichen. Zudem habe er in den vergangenen zwei Jahren kein Formular für den Lebensnachweis erhalten. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass keine Hausgemeinschaft mit seinem Stiefsohn und seiner Ehegattin begründet worden sei. Als Nachweis für die bestehende Hausgemeinschaft reichte der Beschwerdeführer u.a. drei ins Deutsche übersetzte und beglaubigte Meldebescheinigungen (B-act. 1/9-1/11), eine Geburtsurkunde von Sonphichai (B-act. 1/12) sowie eine Bescheinigung der besuchten Schule des Stiefsohns ein (B-act. 1/13). C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer vom 31. Mai 2016 datierten Vernehmlassung (B-act. 7), die aufgrund einer erstreckten Nachfrist bis zum 17. Juni 2016 (B-act. 4-6) am 2. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht einging, auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Im Wesentlichen führte sie an, dass zwar mit der Beschwerdeschrift ein gemeinsamer Wohnsitz von Herrn und Frau A._______ mit Sonphichai C._______ nachträglich belegt worden sei (vgl. B-act. 1/9-1/11), jedoch der Stiefsohn zum Zeitpunkt des Antrags für die Ausrichtung einer Kinderrente (25. September 2015) bereits volljährig gewesen sei. Nach gängiger Gerichtspraxis könne ein Pflegeverhältnis nur mit einer unmündigen Person begründet werden, weshalb das Gesuch vom 25. September 2015 nicht fristgerecht eingereicht worden sei. C.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, bis zum 4. Juli 2016 eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechenden Beweismittel einzureichen (B-act. 8). C.d Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik innert der gesetzten Frist stillschweigend verzichtet hat, weshalb der Schriftenwechsel - vorbehaltlich weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen wurde (B-act. 9). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 9. Februar 2016, mit dem die Verfügung vom 13. Oktober 2015 bestätigt wurde, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV habe.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).

E. 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 135).

E. 2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung (1999), S. 212, Rz. 450; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).

E. 2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygy, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

E. 3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der AHV für seinen thailändischen Stiefsohn Sonphichai C._______. Im Nachfolgenden sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzustellen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keine zwischenstaatliche Vereinbarung im Bereich der sozialen Sicherheit abgeschlossen. Bei dieser Sachlage bestimmt sich die Frage, ob ein Anspruch auf eine Kinderrente für den Stiefsohn besteht, allein auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Februar 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.3 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Der im Jahr 1945 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (SAK-act. 8). Nachdem er im Juni 2015 die Thailänderin Udon C._______ geheiratet hat, stellte er am 25. September 2015 einen Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente der AHV für seinen Stiefsohn Sonphichai C._______. Weil der Stiefsohn das leibliche Kind seiner Ehegattin ist, ist ein allfälliger Anspruch auf Kinderrente gemäss Art. 22ter Abs. 1 letzter Halbsatz AHVG zu prüfen.

E. 3.4 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil EVG [heute: Bundesgericht] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3).

E. 3.5 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, S. 76 N 10.04).

E. 3.6 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegeverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 124 E. 3b).

E. 3.7 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015], Rz. 3308).

E. 3.8 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL, Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine bestimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet fortsetzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflegeverhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (RWL, Rz. 3316).

E. 3.9 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB), in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025).

E. 3.10 Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt für Kinder mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (RWL, Rz. 3349). Zudem erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder, die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder das Kind das 25. Altersjahr vollendet (RWL, Rz. 3347, 3350).

E. 3.11 Bei der Rentenwegleitung handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die untergeordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Das Gericht soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 123 ff.).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Antrag auf Zusprechung der Kinderrente zunächst mit der Begründung abgewiesen, dass der Beweis für die Wohngemeinschaft mit dem Stiefsohn Sonphichai C._______ nicht erbracht worden sei (SAK-act. 47/1). Laut Begründung des Einspracheentscheides wurde der Anspruch allein mangels Nachweis des gemeinsamen Haushaltes respektive Wohnsitzes abgewiesen (vgl. SAK-act. 51). In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 (B-act. 7) äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass zwar mit der Beschwerdeschrift der Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und mit seinem Stiefsohn Sonphichai in 55 Moo 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______, beigebracht worden sei, jedoch zum Zeitpunkt der Beantragung einer Kinderrente (29. September 2015) Sonphichai bereits volljährig gewesen sei. Nach gängiger Gerichtspraxis könne ein Pflegeverhältnis nur mit einer unmündigen [bzw. minderjährigen] Person begründet werden. Der letztmögliche Termin für die Antragstellung sei am 4. Juni 2013 (Volljährigkeit von Sonphichai) gewesen, weshalb kein Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente bestehe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte am 25. September 2015 im Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente aus, dass sein Stiefsohn "nach freiem Ermessen" beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...] und bei seiner Grossmutter in 55 Moo 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, beide Adressen in der Provinz Z._______, wohne (SAK-act. 44). In seiner Einsprache vom 13. November 2015 (SAK-act. 48) relativierte er seine Aussage vom 25. September 2015 und erklärte, dass er zwar mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn an der Adresse seiner Schwiegermutter (55 Moo [Mu; vgl. SAK-act. 46/6] 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______) gemeldet sei, jedoch die Familie aus "Platz- und Komfortgründen" in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...], Provinz Z._______, wohne. Als Nachweis für einen bestehenden gemeinsamen Wohnsitz sei sowohl auf der ID-Card seiner Ehefrau als auch auf der für ihn ausgestellten Bestätigung der Fremdenpolizei vom 25. Februar 2014 die Adresse in 55 Moo 15 [...] vermerkt (SAK-act. 48/3-4 [in thailändischer Schrift, ohne Übersetzung ins Deutsche]). Hinsichtlich der Unstimmigkeit betreffend des Wohnsitzes seines Stiefsohnes präzisierte der Versicherte in der Einsprache, dass sein Stiefsohn seinen älteren Bruder, der am Wohnort seiner Grossmutter [55 Moo 15 ...] lebe, in seiner Freizeit zwar besuche, aber der tatsächliche Aufenthalts- und Wohnort von Sonphichai C._______ sich nicht an dieser Adresse befinde. In der Beschwerdeschrift vom 10. März 2016 (B-act. 1) argumentierte der Beschwerdeführer, es sei Tatsache, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein Stiefsohn nicht an der "Meldeadresse" der Schwieger- und Grossmutter (55 Moo 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______) wohnten. Ein diesbezüglicher Nachweis eines Wohnsitzes an der zuletzt genannten Adresse liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Der tatsächliche Aufenthalts- und Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Familie befinde sich in einem fünf bis sechs Kilometer entfernten Miethaus in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...], Provinz Z._______ (Postadresse des Beschwerdeführers). Ferner sei Fakt, dass der leibliche Vater von Sonphichai verstorben und die Grossmutter mittellos sei, weshalb der Beschwerdeführer seit drei Jahren für die Kosten des Schulbesuchs seines jüngeren Stiefsohns aufgekommen sei. Obwohl der mittlerweile 21-jährige Stiefsohn Sonphichai gelegentlich seine Grossmutter und weitere Familienmitglieder in 55 Moo 15 [...] besuche, könne nicht darauf geschlossen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefsohn keine Hausgemeinschaft bestehe.

E. 4.3 Art. 49 Abs. 1 AHVV setzt voraus, dass bereits ein Pflegekindverhältnis bestanden hat, wenn der Versicherungsfall (Kinderrente) eintritt. Entscheidend ist deshalb zunächst, ob ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 49 AHVV begründet wurde. Erst danach kann sich die Frage stellen, ob bei Pflegekindern - im Vergleich zu eigenen Kindern - zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen (wie das Leben in Hausgemeinschaft mit den Pflegeeltern auch bei Mündigkeit des Pflegekindes) gerechtfertigt sind.

E. 4.4 Ein Pflegekindverhältnis kann nur mit einer unmündigen Person begründet werden und setzt voraus, dass das Kind unter der faktischen Obhut der Pflegeeltern lebt (vgl. vorstehende E. 3.5; vgl. TUOR/SCHNYDER/ SCHMID/RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, S. 491 f.; PETER MÖSCH PAYOT, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89).

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil C-5523/2009 E. 3 vom 9. Mai 2012 festgestellt, dass ein Pflegekindverhältnis nur mit einer unmündigen Person begründet werden kann (vgl. E. 4.4). Bis zur Mündigkeit bzw. Volljährigkeit am 4. Juni 2013 wurde kein Pflegekindverhältnis zwischen dem Stiefsohn und dem Beschwerdeführer begründet, zumal der Beschwerdeführer erst im Juni 2015 die Mutter von Sonphichai C._______ heiratete (vgl. E. 3.3 mit Hinweis zu Art. 22ter Abs. 1 letzter Halbsatz AHVG) und bis dahin keine gemeinsame Hausgemeinschaft bestanden hatte (vgl. E. 4.6 hiernach). Wie die Vorinstanz zurecht darlegte, hätte der Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente der AHV vor der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden müssen (vgl. E. 3.3, 3.5 ff. m.w.H. zur Unmündigkeit von Pflegekindern). Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich aber nicht um das Kind der Ehefrau des Beschwerdeführers. Ob der leibliche Vater (E._______) von Sonphichai C._______ sein Elternrecht nicht mehr ausgeübt bzw. aufgegeben hatte oder er tatsächlich verstorben sei, wurde vom Beschwerdeführer zudem nur behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. Auch ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer - zusätzlich zu allfälligen Unterhaltsbeiträgen des leiblichen Vaters - seinen Stiefsohn ergänzend unterstützt hat. Allein eine finanzielle Unterstützung - in casu die Finanzierung der "Weiterbildung" an einer Höheren Berufsbildenden Schule sowie der Kauf eines Motorrollers (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) - vermag kein Pflegekindverhältnis zu begründen. Vorliegend kann schliesslich offen bleiben, ob es sich bei der "Weiterbildung" um eine berufliche Fortbildung oder um eine (rentenrelevante) berufliche Erstausbildung des Stiefsohnes handelt. Denn, das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben (vgl. E. 3.7). Weitere Indizien, die auf ein auf Dauer ausgerichtetes, unentgeltliches Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefsohn hindeuten könnten, sind nicht erkennbar (vgl. Art. 49 AHVV).

E. 4.6 Voraussetzung für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist des Weiteren, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (vgl. E. 3.9).

E. 4.6.1 Der beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde von Sonphichai C._______ ist zu entnehmen, dass dieser am 4. Juni 1995 in Thailand geboren und am Wohnsitz seiner leiblichen Eltern (Udon C._______ [Mutter] und E._______ [Vater]) in 60 Mu 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______ registriert wurde (SAK-act. 46/3-5; B-act. 1/12). Gemäss Meldebescheinigung bzw. Auszug aus dem Melderegister vom 9. September 2015 hat der zu diesem Zeitpunkt mittlerweile 17-Jährige Sonphichai seit 16. Oktober 2012 seinen Wohnsitz in 55 Mu [Moo] 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______, wo auch seine leibliche Mutter wohnsitzmässig registriert ist (SAK-act. 46/6-8; B-act. 1/9 f.). Laut behördlich bestätigter Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom 22. Mai 2013 hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in 308 Moo 2, Yoojaroen Place, Tambon D._______, [...] D._______, Provinz Z._______ (SAK-act. 16, 26). In der Lebensbescheinigung vom 30. Juli 2015 wurde seitens der thailändischen Behörde bestätigt, dass sich die Wohnadresse des Beschwerdeführers in 333 Moo 3 Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...], Provinz Z._______ befinde (SAK-act. 41). Dasselbe gilt für die "Marriage Application" vom 8. Juni 2015 (SAK-act. 41/2). Eine diesbezügliche Meldebescheinigung ist nicht aktenkundig. Hingegen ist aus den beglaubigten Meldebescheinigungen vom 7. März 2016 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2015 an die erwähnte Wohnadresse seines Stiefsohnes und seiner Ehegattin (55 Mu [Moo] 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______) gezogen sei (B-act. 1/11). Daraus folgt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Hausgemeinschaft bzw. ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seinem Stiefsohn und seiner Ehegattin erst ab dem 25. November 2015 (und somit nach der Eheschliessung) gegeben wäre.

E. 4.6.2 Der Stiefsohn hatte seinen Wohnsitz bis zu seiner Volljährigkeit in 55 Mu [Moo] 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______, wo auch seine leibliche Mutter wohnsitzmässig registriert ist. Einen anderen Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Sonphichai C._______ (sowie seiner sorgfalts- und obhutsberechtigten Mutter) ist nicht belegt. Hingegen hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bis zur Volljährigkeit seines Stiefsohnes in 333 Moo 3 Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...], Provinz Z._______. Aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ausgestellten Bestätigung der Fremdenpolizei vom 25. Februar 2014 (SAK-act. 48/3-4 [in thailändischer Schrift, ohne Übersetzung ins Deutsche]) kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da der Zuzug des Beschwerdeführers an die Wohnadresse des Stiefsohnes und der Ehegattin erst am 25. November 2015 erfolgt, behördlich registriert sowie bestätigt worden ist. Erst nach der Eheschliessung mit Udon C._______ im Juni 2015 bzw. im November 2015 zog er an die Wohnadresse seines mittlerweile volljährigen Stiefsohnes und seiner Ehegattin, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt keine gemeinsame Hausgemeinschaft bestanden haben konnte. Demzufolge hatte der Beschwerdeführer seinen unmündigen Stiefsohn nie zur dauernden Pflege und Erziehung in seinem Haushalt aufgenommen (vgl. 2.3.1 mit Hinweis zur antizipierten Beweiswürdigung), weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Pflegekinderrente entstehen konnte.

E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem unmündigen Stiefsohn Sonphichai C._______ nie ein Pflegekindverhältnis begründet worden ist, weshalb kein Anspruch auf eine Kinderrente entstehen konnte (vgl. E. 4). Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1708/2016 Urteil vom 15. März 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in Thailand), Zustelladresse: c/o B._______, (Schweiz) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV Kinderrente für Stiefsohn; Einspracheentscheid der SAK vom 9. Februar 2016. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1945 und Schweizer Staatsangehöriger, bezieht seit Februar 2010 eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 1, 7 f.). Im September 2011 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in der Schweiz nach Thailand, wo er im Juni 2015 die 1964 geborene Thailänderin und Mutter zweier Söhne, Udon C._______, heiratete (SAK-act. 5/7, 41/2 f.). A.b Am 25. September 2015 stellte der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente für seinen am 4. Juni 1995 in Thailand geborenen Stiefsohn (Sonphichai C._______), der gemäss Angaben des Versicherten eine "Weiterbildung" an einer Höheren Berufsbildenden Schule (Berufskolleg D._______, Fachrichtung Industrie, Fachbereich Maschinenbau) im ersten Schuljahr besuche. Sein Stiefsohn wohne "nach freiem Ermessen" beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...] und bei seiner Grossmutter in 55 Moo 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, beide Adressen in der Provinz Z._______ (SAK-act. 44/3 f., 45, 46/3, 48/1 f.). B. B.a Mit per "Recommandé priority" versandter Verfügung vom 13. Oktober 2015 (SAK-act. 47), adressiert an den Versicherten in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, D._______ [...], Z._______, wies die SAK das Rentengesuch ab, da (gemäss Lebensbescheinigung vom 30. Juli 2015 und Meldebescheinigung vom 9. September 2015; SAK-act. 41/1, 46/6) die Bedingung der Hausgemeinschaft nicht erfüllt sei. B.b Mit Schreiben vom 13. November 2015 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2015, die ihm am 29. Oktober 2015 eröffnet wurde. Der Versicherte müsse den aufgrund seiner Angaben im Rentengesuch hinterlassenen Eindruck, dass er in keiner Hausgemeinschaft mit seinem Stiefsohn lebe, eingestehen. Dem sei aber definitiv nicht so. Als Begründung führte er an, dass er zwar mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn an der Adresse seiner Schwiegermutter (55 Moo [Mu; vgl. SAK-act. 46/6] 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______) gemeldet sei, jedoch die Familie aus "Platz- und Komfortgründen" in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...], Provinz Z._______, wohne. Der Versicherte habe bereits einen auf seinen Namen auszustellenden Meldeschein angefordert, den er voraussichtlich bis Ende November 2015 erhalten und nachreichen werde. Als Nachweis für einen bestehenden gemeinsamen Wohnsitz sei sowohl auf der ID-Card seiner Ehefrau als auch auf der für ihn ausgestellten Bestätigung der Fremdenpolizei vom 25. Februar 2014 die Adresse in 55 Moo 15 [...] vermerkt (SAK-act. 48/3-4 [in thailändischer Schrift, ohne Übersetzung ins Deutsche]). Hinsichtlich der Unstimmigkeit betreffend des Wohnsitzes seines Stiefsohnes präzisierte der Versicherte, dass sein Stiefsohn seinen älteren Bruder, der am Wohnort seiner Grossmutter [55 Moo 15 ...] lebe, in seiner Freizeit zwar besuche, aber der tatsächliche Aufenthalts- und Wohnort von Sonphichai C._______ sich nicht an dieser Adresse befinde. B.c Nachdem die SAK den Versicherten am 5. Januar 2016 erfolglos aufforderte, den angeforderten Meldeschein zuzustellen (SAK-act. 50), wies sie die Einsprache mit (nicht per Einschreiben versandtem) Einspracheentscheid vom 9. Februar 2016 ab. Der Beweis, dass der Stiefsohn Sonphichai in einer Hausgemeinschaft mit dem Versicherten wohne, sei - trotz zweimaliger Aufforderung - nicht erbracht worden, weshalb die SAK bei dieser Sachlage nicht auf ihren abweisenden Entscheid vom 13. Oktober 2015 zurückkommen könne (SAK-act. 51). C. C.a Am 10. März 2016 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2016 aufzuheben und ihm eine Kinderrente der AHV zuzusprechen sei (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1). Er rügte im Wesentlichen - wie bereits in der Einsprache vom 13. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) sowie im E-Mail vom 29. Februar 2016 (SAK-act. 52) - eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sowie Verfahrens- beziehungsweise Eröffnungsmängel. Insbesondere bestritt er, dass er gemäss Einspracheentscheid vom 9. Februar 2016 zwei Mal von der Vorinstanz aufgefordert worden sei [vgl. Sachverhalt Bst. B.c], Beweismittel nachzureichen. Zudem habe er in den vergangenen zwei Jahren kein Formular für den Lebensnachweis erhalten. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass keine Hausgemeinschaft mit seinem Stiefsohn und seiner Ehegattin begründet worden sei. Als Nachweis für die bestehende Hausgemeinschaft reichte der Beschwerdeführer u.a. drei ins Deutsche übersetzte und beglaubigte Meldebescheinigungen (B-act. 1/9-1/11), eine Geburtsurkunde von Sonphichai (B-act. 1/12) sowie eine Bescheinigung der besuchten Schule des Stiefsohns ein (B-act. 1/13). C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer vom 31. Mai 2016 datierten Vernehmlassung (B-act. 7), die aufgrund einer erstreckten Nachfrist bis zum 17. Juni 2016 (B-act. 4-6) am 2. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht einging, auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Im Wesentlichen führte sie an, dass zwar mit der Beschwerdeschrift ein gemeinsamer Wohnsitz von Herrn und Frau A._______ mit Sonphichai C._______ nachträglich belegt worden sei (vgl. B-act. 1/9-1/11), jedoch der Stiefsohn zum Zeitpunkt des Antrags für die Ausrichtung einer Kinderrente (25. September 2015) bereits volljährig gewesen sei. Nach gängiger Gerichtspraxis könne ein Pflegeverhältnis nur mit einer unmündigen Person begründet werden, weshalb das Gesuch vom 25. September 2015 nicht fristgerecht eingereicht worden sei. C.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, bis zum 4. Juli 2016 eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechenden Beweismittel einzureichen (B-act. 8). C.d Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik innert der gesetzten Frist stillschweigend verzichtet hat, weshalb der Schriftenwechsel - vorbehaltlich weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen wurde (B-act. 9). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 9. Februar 2016, mit dem die Verfügung vom 13. Oktober 2015 bestätigt wurde, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV habe. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 135). 2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung (1999), S. 212, Rz. 450; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen). 2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygy, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der AHV für seinen thailändischen Stiefsohn Sonphichai C._______. Im Nachfolgenden sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keine zwischenstaatliche Vereinbarung im Bereich der sozialen Sicherheit abgeschlossen. Bei dieser Sachlage bestimmt sich die Frage, ob ein Anspruch auf eine Kinderrente für den Stiefsohn besteht, allein auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Februar 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Der im Jahr 1945 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (SAK-act. 8). Nachdem er im Juni 2015 die Thailänderin Udon C._______ geheiratet hat, stellte er am 25. September 2015 einen Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente der AHV für seinen Stiefsohn Sonphichai C._______. Weil der Stiefsohn das leibliche Kind seiner Ehegattin ist, ist ein allfälliger Anspruch auf Kinderrente gemäss Art. 22ter Abs. 1 letzter Halbsatz AHVG zu prüfen. 3.4 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil EVG [heute: Bundesgericht] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3). 3.5 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, S. 76 N 10.04). 3.6 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegeverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 124 E. 3b). 3.7 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015], Rz. 3308). 3.8 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL, Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine bestimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet fortsetzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflegeverhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (RWL, Rz. 3316). 3.9 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB), in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025). 3.10 Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt für Kinder mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (RWL, Rz. 3349). Zudem erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder, die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder das Kind das 25. Altersjahr vollendet (RWL, Rz. 3347, 3350). 3.11 Bei der Rentenwegleitung handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die untergeordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Das Gericht soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 123 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat den Antrag auf Zusprechung der Kinderrente zunächst mit der Begründung abgewiesen, dass der Beweis für die Wohngemeinschaft mit dem Stiefsohn Sonphichai C._______ nicht erbracht worden sei (SAK-act. 47/1). Laut Begründung des Einspracheentscheides wurde der Anspruch allein mangels Nachweis des gemeinsamen Haushaltes respektive Wohnsitzes abgewiesen (vgl. SAK-act. 51). In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 (B-act. 7) äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass zwar mit der Beschwerdeschrift der Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und mit seinem Stiefsohn Sonphichai in 55 Moo 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______, beigebracht worden sei, jedoch zum Zeitpunkt der Beantragung einer Kinderrente (29. September 2015) Sonphichai bereits volljährig gewesen sei. Nach gängiger Gerichtspraxis könne ein Pflegeverhältnis nur mit einer unmündigen [bzw. minderjährigen] Person begründet werden. Der letztmögliche Termin für die Antragstellung sei am 4. Juni 2013 (Volljährigkeit von Sonphichai) gewesen, weshalb kein Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente bestehe. 4.2 Der Beschwerdeführer führte am 25. September 2015 im Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente aus, dass sein Stiefsohn "nach freiem Ermessen" beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...] und bei seiner Grossmutter in 55 Moo 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, beide Adressen in der Provinz Z._______, wohne (SAK-act. 44). In seiner Einsprache vom 13. November 2015 (SAK-act. 48) relativierte er seine Aussage vom 25. September 2015 und erklärte, dass er zwar mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn an der Adresse seiner Schwiegermutter (55 Moo [Mu; vgl. SAK-act. 46/6] 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______) gemeldet sei, jedoch die Familie aus "Platz- und Komfortgründen" in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...], Provinz Z._______, wohne. Als Nachweis für einen bestehenden gemeinsamen Wohnsitz sei sowohl auf der ID-Card seiner Ehefrau als auch auf der für ihn ausgestellten Bestätigung der Fremdenpolizei vom 25. Februar 2014 die Adresse in 55 Moo 15 [...] vermerkt (SAK-act. 48/3-4 [in thailändischer Schrift, ohne Übersetzung ins Deutsche]). Hinsichtlich der Unstimmigkeit betreffend des Wohnsitzes seines Stiefsohnes präzisierte der Versicherte in der Einsprache, dass sein Stiefsohn seinen älteren Bruder, der am Wohnort seiner Grossmutter [55 Moo 15 ...] lebe, in seiner Freizeit zwar besuche, aber der tatsächliche Aufenthalts- und Wohnort von Sonphichai C._______ sich nicht an dieser Adresse befinde. In der Beschwerdeschrift vom 10. März 2016 (B-act. 1) argumentierte der Beschwerdeführer, es sei Tatsache, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein Stiefsohn nicht an der "Meldeadresse" der Schwieger- und Grossmutter (55 Moo 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______) wohnten. Ein diesbezüglicher Nachweis eines Wohnsitzes an der zuletzt genannten Adresse liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Der tatsächliche Aufenthalts- und Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Familie befinde sich in einem fünf bis sechs Kilometer entfernten Miethaus in 333 Moo 3, Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...], Provinz Z._______ (Postadresse des Beschwerdeführers). Ferner sei Fakt, dass der leibliche Vater von Sonphichai verstorben und die Grossmutter mittellos sei, weshalb der Beschwerdeführer seit drei Jahren für die Kosten des Schulbesuchs seines jüngeren Stiefsohns aufgekommen sei. Obwohl der mittlerweile 21-jährige Stiefsohn Sonphichai gelegentlich seine Grossmutter und weitere Familienmitglieder in 55 Moo 15 [...] besuche, könne nicht darauf geschlossen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefsohn keine Hausgemeinschaft bestehe. 4.3 Art. 49 Abs. 1 AHVV setzt voraus, dass bereits ein Pflegekindverhältnis bestanden hat, wenn der Versicherungsfall (Kinderrente) eintritt. Entscheidend ist deshalb zunächst, ob ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 49 AHVV begründet wurde. Erst danach kann sich die Frage stellen, ob bei Pflegekindern - im Vergleich zu eigenen Kindern - zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen (wie das Leben in Hausgemeinschaft mit den Pflegeeltern auch bei Mündigkeit des Pflegekindes) gerechtfertigt sind. 4.4 Ein Pflegekindverhältnis kann nur mit einer unmündigen Person begründet werden und setzt voraus, dass das Kind unter der faktischen Obhut der Pflegeeltern lebt (vgl. vorstehende E. 3.5; vgl. TUOR/SCHNYDER/ SCHMID/RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, S. 491 f.; PETER MÖSCH PAYOT, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil C-5523/2009 E. 3 vom 9. Mai 2012 festgestellt, dass ein Pflegekindverhältnis nur mit einer unmündigen Person begründet werden kann (vgl. E. 4.4). Bis zur Mündigkeit bzw. Volljährigkeit am 4. Juni 2013 wurde kein Pflegekindverhältnis zwischen dem Stiefsohn und dem Beschwerdeführer begründet, zumal der Beschwerdeführer erst im Juni 2015 die Mutter von Sonphichai C._______ heiratete (vgl. E. 3.3 mit Hinweis zu Art. 22ter Abs. 1 letzter Halbsatz AHVG) und bis dahin keine gemeinsame Hausgemeinschaft bestanden hatte (vgl. E. 4.6 hiernach). Wie die Vorinstanz zurecht darlegte, hätte der Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente der AHV vor der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden müssen (vgl. E. 3.3, 3.5 ff. m.w.H. zur Unmündigkeit von Pflegekindern). Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich aber nicht um das Kind der Ehefrau des Beschwerdeführers. Ob der leibliche Vater (E._______) von Sonphichai C._______ sein Elternrecht nicht mehr ausgeübt bzw. aufgegeben hatte oder er tatsächlich verstorben sei, wurde vom Beschwerdeführer zudem nur behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. Auch ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer - zusätzlich zu allfälligen Unterhaltsbeiträgen des leiblichen Vaters - seinen Stiefsohn ergänzend unterstützt hat. Allein eine finanzielle Unterstützung - in casu die Finanzierung der "Weiterbildung" an einer Höheren Berufsbildenden Schule sowie der Kauf eines Motorrollers (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) - vermag kein Pflegekindverhältnis zu begründen. Vorliegend kann schliesslich offen bleiben, ob es sich bei der "Weiterbildung" um eine berufliche Fortbildung oder um eine (rentenrelevante) berufliche Erstausbildung des Stiefsohnes handelt. Denn, das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben (vgl. E. 3.7). Weitere Indizien, die auf ein auf Dauer ausgerichtetes, unentgeltliches Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefsohn hindeuten könnten, sind nicht erkennbar (vgl. Art. 49 AHVV). 4.6 Voraussetzung für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist des Weiteren, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (vgl. E. 3.9). 4.6.1 Der beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde von Sonphichai C._______ ist zu entnehmen, dass dieser am 4. Juni 1995 in Thailand geboren und am Wohnsitz seiner leiblichen Eltern (Udon C._______ [Mutter] und E._______ [Vater]) in 60 Mu 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______ registriert wurde (SAK-act. 46/3-5; B-act. 1/12). Gemäss Meldebescheinigung bzw. Auszug aus dem Melderegister vom 9. September 2015 hat der zu diesem Zeitpunkt mittlerweile 17-Jährige Sonphichai seit 16. Oktober 2012 seinen Wohnsitz in 55 Mu [Moo] 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______, wo auch seine leibliche Mutter wohnsitzmässig registriert ist (SAK-act. 46/6-8; B-act. 1/9 f.). Laut behördlich bestätigter Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom 22. Mai 2013 hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in 308 Moo 2, Yoojaroen Place, Tambon D._______, [...] D._______, Provinz Z._______ (SAK-act. 16, 26). In der Lebensbescheinigung vom 30. Juli 2015 wurde seitens der thailändischen Behörde bestätigt, dass sich die Wohnadresse des Beschwerdeführers in 333 Moo 3 Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...], Provinz Z._______ befinde (SAK-act. 41). Dasselbe gilt für die "Marriage Application" vom 8. Juni 2015 (SAK-act. 41/2). Eine diesbezügliche Meldebescheinigung ist nicht aktenkundig. Hingegen ist aus den beglaubigten Meldebescheinigungen vom 7. März 2016 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2015 an die erwähnte Wohnadresse seines Stiefsohnes und seiner Ehegattin (55 Mu [Moo] 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______) gezogen sei (B-act. 1/11). Daraus folgt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Hausgemeinschaft bzw. ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seinem Stiefsohn und seiner Ehegattin erst ab dem 25. November 2015 (und somit nach der Eheschliessung) gegeben wäre. 4.6.2 Der Stiefsohn hatte seinen Wohnsitz bis zu seiner Volljährigkeit in 55 Mu [Moo] 15, Tambon D._______, Amphoe D._______, Provinz Z._______, wo auch seine leibliche Mutter wohnsitzmässig registriert ist. Einen anderen Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Sonphichai C._______ (sowie seiner sorgfalts- und obhutsberechtigten Mutter) ist nicht belegt. Hingegen hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bis zur Volljährigkeit seines Stiefsohnes in 333 Moo 3 Ban Youcharoen Tambel Ban Tan, Amphoe D._______ [...], Provinz Z._______. Aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ausgestellten Bestätigung der Fremdenpolizei vom 25. Februar 2014 (SAK-act. 48/3-4 [in thailändischer Schrift, ohne Übersetzung ins Deutsche]) kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da der Zuzug des Beschwerdeführers an die Wohnadresse des Stiefsohnes und der Ehegattin erst am 25. November 2015 erfolgt, behördlich registriert sowie bestätigt worden ist. Erst nach der Eheschliessung mit Udon C._______ im Juni 2015 bzw. im November 2015 zog er an die Wohnadresse seines mittlerweile volljährigen Stiefsohnes und seiner Ehegattin, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt keine gemeinsame Hausgemeinschaft bestanden haben konnte. Demzufolge hatte der Beschwerdeführer seinen unmündigen Stiefsohn nie zur dauernden Pflege und Erziehung in seinem Haushalt aufgenommen (vgl. 2.3.1 mit Hinweis zur antizipierten Beweiswürdigung), weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Pflegekinderrente entstehen konnte.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem unmündigen Stiefsohn Sonphichai C._______ nie ein Pflegekindverhältnis begründet worden ist, weshalb kein Anspruch auf eine Kinderrente entstehen konnte (vgl. E. 4). Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: