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C-1708/2013

C-1708/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-17 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), türkischer Staatsangehöriger mit der Versichertennummer (...), geboren am (...) März 1947, wohnhaft in A._______/Deutschland, meldete sich am 14. Mai 2012 für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (Akten [nachfolgend act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend SAK oder Vorinstanz] 5). Die SAK berechnete eine monatliche Altersrente von Fr. 1'173.- ab 1. April 2012, ausgehend von 27 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit von 27 Jahren und einem Monat, Erziehungsgutschriften von 5.5 Jahren, der Rentenskala 27 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 52'896.- (act. 35). Die entsprechende Verfügung stellte die SAK dem Versicherten am 28. August 2012 zu (act. 37). B. Der Versicherte erhob am 26. September 2012 Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 28. August 2012 (act. 47). Zur Begründung machte er geltend, vor allem in den Jahren 1982 bis 1989 habe er auch in der Freizeit (Samstag, Sonntag und Feiertage) gearbeitet. Wenn er sich in der Region B._______ umhöre, hätten fast alle weniger verdienenden Leute eine um mindestens Fr. 350.- bis Fr. 450.- höhere Rente. Mit weiterem Schreiben vom 26. September 2012 stellte er der SAK zusätzliche Unterlagen über seine Dienstleistungen von 1965 bis 1970 zur Verfügung; er habe damals die Prämien in der Schweiz rückerstatten lassen (act. 48). C. Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheverfügung vom 19. Februar 2013 ab und erläuterte dem Versicherten ausführlich die Berechnungselemente der ordentlichen Altersrente (anrechenbare Beitragsjahre, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen; act. 51). Da der Versicherte die Verfügung vom 19. Februar 2013 nicht erhalten hatte, wurde sie ihm am 5. März 2013 nochmals zugestellt (act. 52 und 53). D. Der Beschwerdeführer reichte gegen die Einspracheverfügung vom 19. Februar 2013 am 25. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begehren, ihm mindestens Fr. 400.- mehr Rente zuzusprechen, und mit der Begründung, die Berechnung der Rente sei nicht realistisch. Man habe ihm vor fast 43 Jahren bis 1996 einige zehntausend Franken abgezogen. Wenn man diese Beiträge bei einer neutralen Bank angelegt hätte, könnte er heute für seine ganzen Verwandten aufkommen. Er habe festgestellt, dass andere Rentner im gleichen Alter und weniger Beiträgen Fr. 350.- bis Fr. 450.- mehr Rente zugesprochen erhalten hätten (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend B-act.] 1). E. Die SAK legte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2013 die Rentenberechnung noch einmal im Detail dar und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (B-act. 3). F. In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. G. Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 9. September 2014 aufgefordert worden war, innert Frist die Anzahl und Höhe der anrechenbaren Erziehungsgutschriften zu begründen (B-act. 5), reichte diese am 15. September 2014 eine Stellungnahme ein (B-act. 7). Der Versicherte liess sich in der Folge nicht mehr schriftlich vernehmen (B-act. 8). H. Soweit entscheidrelevant, nimmt das Bundesverwaltungsgericht in den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen auf die Eingaben und Unterlagen der Verfahrensparteien Bezug.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) be­urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Be­urteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Gemäss Vernehmlassung der SAK vom 24. April 2013 sei der Einspracheentscheid am 19. Februar 2013 und erneut am 5. März 2013 versandt worden, weil der Beschwerdeführer diese beim ersten Mal nicht erhalten habe. Die Beschwerdeerhebung vom 25. März 2013 ist damit rechtzeitig erfolgt. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Be­schwerde einzutreten.

E. 1.5 Anfechtungsobjekt bildet der - die Verfügung vom 28. August 2012 (act. 37) bestätigende - Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2013 (act. 51). Da dieser Entscheid insgesamt angefochten wird und sich die Beschwerde nicht nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse bezieht, sind Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 2a; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2012 ausgerichtete Altersrente in der Höhe von Fr. 1'173.- monatlich insgesamt korrekt berechnet hat.

E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass­gebenden gesetzlichen Grundlagen in zeitlicher Hinsicht und im Verhältnis der Schweiz zur Türkei darzulegen.

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerde­führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grund­sätzlich nach den im April 2012 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision).

E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer, seine geschiedene und seine heutige Ehegattin wie auch seine Kinder sind türkische Staatsangehörige (act. 3, 5 und 7). Gemäss Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (nachfolgend Abkommen; SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (Art. 2 Ziff. 1 und [spezifisch betreffend des Anspruchs auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen AHV] Art. 8 Ziff. 1 des Abkommens). Da das Abkommen insbesondere bezüglich des AHVG anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), ist auf vorliegenden Sachverhalt demnach das schweizerische Recht anzuwenden.

E. 2.2.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 (act. 51) in nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat, sehen weder das Abkommen noch die Schweizer Bundesgesetzgebung im Bereich der AHV die Berücksichtigung von Beitragszeiten aus Drittstaaten vor. Aus diesem Grund können allfällige, in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung der Schweizer Altersrente nicht berücksichtigt werden.

E. 3 Weiter ist nachfolgend zu prüfen, über wie viele Beitragsjahre in der Schweiz der Beschwerdeführer verfügt und welche Rentenskala bei ihm zur Anwendung gelangt:

E. 3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).

E. 3.2.1 Der am (...) März 1947 geborene Beschwerdeführer erreichte im März 2012 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1947 - wie der Beschwerdeführer - wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2012 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen, vom 1. Januar 2011 bis Ende Dezember 2012 gültig gewesenen Rententabellen [Versionsnummer: 11], S. 8; abrufbar unter www.bsv.admin.ch Praxis Vollzug Sozialversicherungen AHV Grundlagen AHV Weisungen Renten Rententabellen Details Rententabellen Version 2011; zuletzt besucht am 30. September 2014).

E. 3.2.2 Aus dem Formular "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz" vom 28. August 2012 (act. 36) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 1970 bis 1997 während insgesamt 325 Monaten resp. 27 Jahren und einem Monat Beiträge abgerechnet worden sind. Dementsprechend weist die Beitragsdauer des Beschwerdeführers Lücken auf, und es besteht bloss Anspruch auf eine Teilrente. Diese entspricht gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVG einem Bruchteil der gemäss den Art. 34 bis 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Mit Blick auf die gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV verbindlichen Rententabellen ergibt sich, dass beim 1947 geborenen Beschwerdeführer, welcher über 27 volle Beitragsjahre verfügt, bei der Rentenberechnung die Rentenskala 27 zur Anwendung gelangt (vgl. die vom 1. Januar 2011 bis Ende Dezember 2012 gültig gewesenen Rententabellen, a.a.O., S. 10).

E. 3.2.3 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Teilrente auf der Basis der Rentenskala 27 hat und sich die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht beanstanden lassen.

E. 3.3 Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln:

E. 3.3.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicher­ten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon­ten (Art. 30ter AHVG).

E. 3.3.2 Den IK-Eintragungen für den Versicherten ist zu entnehmen, dass dieser im Zeitraum vom 1970 bis 1996 (mit Unterbruch) Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025'925.- (ohne Splitting) generiert hat (act. 35 S. 3). In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer keine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto geltend gemacht hat. Eine solche könnte ohnehin nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig wäre oder dafür der volle Beweis erbracht würde (vgl. BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf eine vorzunehmende Berichtigung, zumal die Vorinstanz diesbezüglich entsprechende Nachforschungen betrieben hat (act. 33). Damit kann es jedoch nicht sein Bewenden haben:

E. 3.4.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor­genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver­witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö­sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Tei­lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein­kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs­falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi­chert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer­den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf­geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).

E. 3.4.2 Die erste, im Juli 1970 eingegangene Ehe des Beschwerdeführers wurde im April 1989 geschieden (act. 35 S. 1; B-act. 3 Beilage 1). Den IK-Eintragungen für die geschiedene (erste) Ehegattin ist zu entnehmen, dass diese in den Jahren 1973 bis 1981 insgesamt Fr. 113'225.- verdient hat (act. 35 S. 3). Mit Blick auf den vorstehend erwähnten Art. 50b AHVV ergibt sich somit, dass die Einkommen des Beschwerdeführers und dessen Exgattin in den Jahren 1973 bis 1981 der (hälftigen) Teilung unterliegen. Unter diesen Umständen resultiert für den Beschwerdeführer ein Einkommen nach erfolgtem Splitting von nunmehr Fr. 940'278.- (act. 35 S. 3). Davon ist als weiteres Zwischenergebnis auszugehen.

E. 3.5 Nachfolgend ist dieses Erwerbseinkommen einer Aufwertung zu unterziehen:

E. 3.5.1 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

E. 3.5.2 Der erste IK-Eintrag für den Versicherten erfolgte im Jahre 1970 (act. 8 S. 1 und act. 35 S. 2). Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" im Jahre 2012 beträgt der eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktor 1.240 (vgl. die ab 1. Januar 2013 gültigen Rententabellen [aktuelle Version], S. 15; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Details > Rententabellen aktuelle Version; zuletzt besucht am 30. September 2014). Wird das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers nach erfolgtem Splitting von Fr. 940'278.- mit diesem Faktor multipliziert und anschliessend durch die Beitragsperiode von insgesamt 325 Monaten dividiert, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43'050.-.

E. 3.6 Nachfolgend ist weiter eine Prüfung betreffend Anrechnung von Erziehungsgutschriften vorzunehmen:

E. 3.6.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).

E. 3.6.2 Die beiden Töchter des Beschwerdeführers wurden 1983 und 1986 geboren (act. 18). Da der Beschwerdeführer die Ehe mit deren Mutter, C._______, erst 1990 geschlossen hatte und diese im Jahr der Eheschliessung mangels Erwerbstätigkeit und/oder Wohnsitz in der Schweiz nicht AHV-versichert gewesen war, kann ihm für das Jahr 1990 eine ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Zwischen 1991 und 1993 waren sowohl der Beschwerdeführer als auch die Mutter der Kinder (durch ihren Wohnsitz; act. 16 S. 2, 27 S. 3, 30 S. 1 und 32 S. 1) versichert, weshalb die entsprechenden Erziehungsgutschriften hälftig zu teilen sind. Da C._______ zwischen 1994 und 1996 erneut nicht in der Schweiz versichert war, können dem in dieser Zeit alleine versichert gewesenen Beschwerdeführer die entsprechenden Erziehungsgutschriften erneut ganz angerechnet werden. Da dieser 1997 nur während einzelner Monate versichert gewesen war und eine Erziehungsgutschrift nur für ein volles Kalenderjahr angerechnet werden kann, steht im für dieses Jahr keine Erziehungsgutschrift zu. Dies trifft auch für die Jahre nach 1997 zu, da weder der Beschwerdeführer noch C._______ AHV-versichert gewesen waren (vgl. zum Ganzen auch B-act. 7). Nach dem Dargelegten hat der Versicherte somit Anspruch auf insgesamt 5.5 Erziehungsgutschriften (vier ganze für die Jahren 1990, 1994 bis 1996 und drei halbe für die Jahre 1991 bis 1993). Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift betrug im Jahr 2012 (Eintritt des Versicherungsfalls Alter) Fr. 41'760.- (dreifache jährliche minimale Altersrente von Fr. 1'160.-; vgl. die ab 1. Januar 2011 gültigen Rententabellen [Version 11], S. 18; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Details > Rententabellen Version 11; zuletzt besucht am 30. September 2014). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 229'680.- (5.5 Jahre à Fr. 41'760.-). Aufgeteilt auf die Beitragsdauer des Beschwerdeführers (325 Monaten) ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 8'480.- (vgl. zur Berechnung Rz. 5446 der Wegleitung über die Renten [im Folgenden: RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2003; Stand 1. Januar 2012]). Aus der detaillierten Rentenberechnung der Vorinstanz (act. 35 S. 6) ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat, weshalb die Berechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

E. 3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Zwischenergebnis folgender monatlicher Rentenbetrag für den Beschwerdeführer:

E. 3.7.1 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (und allenfalls Übergangsgutschriften). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101 RWL, a.a.O.). Wird das durchschnittliche (aufgewertete) Jahreseinkommen von Fr. 43'050.- (vgl. E. 3.5.2 hiervor) zum Durchschnitt der Erziehungsgutschriften von jährlich Fr. 8'480.- (vgl. E. 3.6.2 hiervor) hinzugerechnet, ergibt dies einen Betrag von insgesamt Fr. 51'530.-. Diese Summe ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden (Fr. 52'896.-; vgl. die ab 1. Januar 2011 gültigen Rententabellen [Version 11], a.a.O., bspw. S. 27). Bei Anwendung der Rentenskala 27 (vgl. E. 3.2 hiervor) und Vorliegen eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 52'896.- ist ohne Kürzung zufolge Vorbezugs für den Beschwerdeführer eine (Teil-)Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'173.- vorgesehen (vgl. die Rententabellen 2011, a.a.O., S. 52).

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers in nicht zu beanstandender Weise berechnet hat. Der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. März 2013 abzuweisen ist.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1708/2013 Urteil vom 17. Oktober 2014 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenhöhe; Einspracheverfügung vom 19. Februar 2013. Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), türkischer Staatsangehöriger mit der Versichertennummer (...), geboren am (...) März 1947, wohnhaft in A._______/Deutschland, meldete sich am 14. Mai 2012 für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (Akten [nachfolgend act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend SAK oder Vorinstanz] 5). Die SAK berechnete eine monatliche Altersrente von Fr. 1'173.- ab 1. April 2012, ausgehend von 27 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit von 27 Jahren und einem Monat, Erziehungsgutschriften von 5.5 Jahren, der Rentenskala 27 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 52'896.- (act. 35). Die entsprechende Verfügung stellte die SAK dem Versicherten am 28. August 2012 zu (act. 37). B. Der Versicherte erhob am 26. September 2012 Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 28. August 2012 (act. 47). Zur Begründung machte er geltend, vor allem in den Jahren 1982 bis 1989 habe er auch in der Freizeit (Samstag, Sonntag und Feiertage) gearbeitet. Wenn er sich in der Region B._______ umhöre, hätten fast alle weniger verdienenden Leute eine um mindestens Fr. 350.- bis Fr. 450.- höhere Rente. Mit weiterem Schreiben vom 26. September 2012 stellte er der SAK zusätzliche Unterlagen über seine Dienstleistungen von 1965 bis 1970 zur Verfügung; er habe damals die Prämien in der Schweiz rückerstatten lassen (act. 48). C. Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheverfügung vom 19. Februar 2013 ab und erläuterte dem Versicherten ausführlich die Berechnungselemente der ordentlichen Altersrente (anrechenbare Beitragsjahre, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen; act. 51). Da der Versicherte die Verfügung vom 19. Februar 2013 nicht erhalten hatte, wurde sie ihm am 5. März 2013 nochmals zugestellt (act. 52 und 53). D. Der Beschwerdeführer reichte gegen die Einspracheverfügung vom 19. Februar 2013 am 25. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begehren, ihm mindestens Fr. 400.- mehr Rente zuzusprechen, und mit der Begründung, die Berechnung der Rente sei nicht realistisch. Man habe ihm vor fast 43 Jahren bis 1996 einige zehntausend Franken abgezogen. Wenn man diese Beiträge bei einer neutralen Bank angelegt hätte, könnte er heute für seine ganzen Verwandten aufkommen. Er habe festgestellt, dass andere Rentner im gleichen Alter und weniger Beiträgen Fr. 350.- bis Fr. 450.- mehr Rente zugesprochen erhalten hätten (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend B-act.] 1). E. Die SAK legte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2013 die Rentenberechnung noch einmal im Detail dar und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (B-act. 3). F. In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. G. Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 9. September 2014 aufgefordert worden war, innert Frist die Anzahl und Höhe der anrechenbaren Erziehungsgutschriften zu begründen (B-act. 5), reichte diese am 15. September 2014 eine Stellungnahme ein (B-act. 7). Der Versicherte liess sich in der Folge nicht mehr schriftlich vernehmen (B-act. 8). H. Soweit entscheidrelevant, nimmt das Bundesverwaltungsgericht in den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen auf die Eingaben und Unterlagen der Verfahrensparteien Bezug. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) be­urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Be­urteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Gemäss Vernehmlassung der SAK vom 24. April 2013 sei der Einspracheentscheid am 19. Februar 2013 und erneut am 5. März 2013 versandt worden, weil der Beschwerdeführer diese beim ersten Mal nicht erhalten habe. Die Beschwerdeerhebung vom 25. März 2013 ist damit rechtzeitig erfolgt. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Be­schwerde einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt bildet der - die Verfügung vom 28. August 2012 (act. 37) bestätigende - Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2013 (act. 51). Da dieser Entscheid insgesamt angefochten wird und sich die Beschwerde nicht nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse bezieht, sind Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 2a; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2012 ausgerichtete Altersrente in der Höhe von Fr. 1'173.- monatlich insgesamt korrekt berechnet hat. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass­gebenden gesetzlichen Grundlagen in zeitlicher Hinsicht und im Verhältnis der Schweiz zur Türkei darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerde­führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grund­sätzlich nach den im April 2012 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer, seine geschiedene und seine heutige Ehegattin wie auch seine Kinder sind türkische Staatsangehörige (act. 3, 5 und 7). Gemäss Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (nachfolgend Abkommen; SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (Art. 2 Ziff. 1 und [spezifisch betreffend des Anspruchs auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen AHV] Art. 8 Ziff. 1 des Abkommens). Da das Abkommen insbesondere bezüglich des AHVG anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), ist auf vorliegenden Sachverhalt demnach das schweizerische Recht anzuwenden. 2.2.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 (act. 51) in nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat, sehen weder das Abkommen noch die Schweizer Bundesgesetzgebung im Bereich der AHV die Berücksichtigung von Beitragszeiten aus Drittstaaten vor. Aus diesem Grund können allfällige, in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung der Schweizer Altersrente nicht berücksichtigt werden.

3. Weiter ist nachfolgend zu prüfen, über wie viele Beitragsjahre in der Schweiz der Beschwerdeführer verfügt und welche Rentenskala bei ihm zur Anwendung gelangt: 3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.2 3.2.1 Der am (...) März 1947 geborene Beschwerdeführer erreichte im März 2012 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1947 - wie der Beschwerdeführer - wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2012 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen, vom 1. Januar 2011 bis Ende Dezember 2012 gültig gewesenen Rententabellen [Versionsnummer: 11], S. 8; abrufbar unter www.bsv.admin.ch Praxis Vollzug Sozialversicherungen AHV Grundlagen AHV Weisungen Renten Rententabellen Details Rententabellen Version 2011; zuletzt besucht am 30. September 2014). 3.2.2 Aus dem Formular "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz" vom 28. August 2012 (act. 36) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 1970 bis 1997 während insgesamt 325 Monaten resp. 27 Jahren und einem Monat Beiträge abgerechnet worden sind. Dementsprechend weist die Beitragsdauer des Beschwerdeführers Lücken auf, und es besteht bloss Anspruch auf eine Teilrente. Diese entspricht gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVG einem Bruchteil der gemäss den Art. 34 bis 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Mit Blick auf die gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV verbindlichen Rententabellen ergibt sich, dass beim 1947 geborenen Beschwerdeführer, welcher über 27 volle Beitragsjahre verfügt, bei der Rentenberechnung die Rentenskala 27 zur Anwendung gelangt (vgl. die vom 1. Januar 2011 bis Ende Dezember 2012 gültig gewesenen Rententabellen, a.a.O., S. 10). 3.2.3 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Teilrente auf der Basis der Rentenskala 27 hat und sich die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht beanstanden lassen. 3.3 Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln: 3.3.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicher­ten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon­ten (Art. 30ter AHVG). 3.3.2 Den IK-Eintragungen für den Versicherten ist zu entnehmen, dass dieser im Zeitraum vom 1970 bis 1996 (mit Unterbruch) Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025'925.- (ohne Splitting) generiert hat (act. 35 S. 3). In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer keine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto geltend gemacht hat. Eine solche könnte ohnehin nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig wäre oder dafür der volle Beweis erbracht würde (vgl. BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf eine vorzunehmende Berichtigung, zumal die Vorinstanz diesbezüglich entsprechende Nachforschungen betrieben hat (act. 33). Damit kann es jedoch nicht sein Bewenden haben: 3.4 3.4.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor­genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver­witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö­sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Tei­lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein­kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs­falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi­chert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer­den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf­geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). 3.4.2 Die erste, im Juli 1970 eingegangene Ehe des Beschwerdeführers wurde im April 1989 geschieden (act. 35 S. 1; B-act. 3 Beilage 1). Den IK-Eintragungen für die geschiedene (erste) Ehegattin ist zu entnehmen, dass diese in den Jahren 1973 bis 1981 insgesamt Fr. 113'225.- verdient hat (act. 35 S. 3). Mit Blick auf den vorstehend erwähnten Art. 50b AHVV ergibt sich somit, dass die Einkommen des Beschwerdeführers und dessen Exgattin in den Jahren 1973 bis 1981 der (hälftigen) Teilung unterliegen. Unter diesen Umständen resultiert für den Beschwerdeführer ein Einkommen nach erfolgtem Splitting von nunmehr Fr. 940'278.- (act. 35 S. 3). Davon ist als weiteres Zwischenergebnis auszugehen. 3.5 Nachfolgend ist dieses Erwerbseinkommen einer Aufwertung zu unterziehen: 3.5.1 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.5.2 Der erste IK-Eintrag für den Versicherten erfolgte im Jahre 1970 (act. 8 S. 1 und act. 35 S. 2). Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" im Jahre 2012 beträgt der eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktor 1.240 (vgl. die ab 1. Januar 2013 gültigen Rententabellen [aktuelle Version], S. 15; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Details > Rententabellen aktuelle Version; zuletzt besucht am 30. September 2014). Wird das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers nach erfolgtem Splitting von Fr. 940'278.- mit diesem Faktor multipliziert und anschliessend durch die Beitragsperiode von insgesamt 325 Monaten dividiert, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43'050.-. 3.6 Nachfolgend ist weiter eine Prüfung betreffend Anrechnung von Erziehungsgutschriften vorzunehmen: 3.6.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). 3.6.2 Die beiden Töchter des Beschwerdeführers wurden 1983 und 1986 geboren (act. 18). Da der Beschwerdeführer die Ehe mit deren Mutter, C._______, erst 1990 geschlossen hatte und diese im Jahr der Eheschliessung mangels Erwerbstätigkeit und/oder Wohnsitz in der Schweiz nicht AHV-versichert gewesen war, kann ihm für das Jahr 1990 eine ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Zwischen 1991 und 1993 waren sowohl der Beschwerdeführer als auch die Mutter der Kinder (durch ihren Wohnsitz; act. 16 S. 2, 27 S. 3, 30 S. 1 und 32 S. 1) versichert, weshalb die entsprechenden Erziehungsgutschriften hälftig zu teilen sind. Da C._______ zwischen 1994 und 1996 erneut nicht in der Schweiz versichert war, können dem in dieser Zeit alleine versichert gewesenen Beschwerdeführer die entsprechenden Erziehungsgutschriften erneut ganz angerechnet werden. Da dieser 1997 nur während einzelner Monate versichert gewesen war und eine Erziehungsgutschrift nur für ein volles Kalenderjahr angerechnet werden kann, steht im für dieses Jahr keine Erziehungsgutschrift zu. Dies trifft auch für die Jahre nach 1997 zu, da weder der Beschwerdeführer noch C._______ AHV-versichert gewesen waren (vgl. zum Ganzen auch B-act. 7). Nach dem Dargelegten hat der Versicherte somit Anspruch auf insgesamt 5.5 Erziehungsgutschriften (vier ganze für die Jahren 1990, 1994 bis 1996 und drei halbe für die Jahre 1991 bis 1993). Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift betrug im Jahr 2012 (Eintritt des Versicherungsfalls Alter) Fr. 41'760.- (dreifache jährliche minimale Altersrente von Fr. 1'160.-; vgl. die ab 1. Januar 2011 gültigen Rententabellen [Version 11], S. 18; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Details > Rententabellen Version 11; zuletzt besucht am 30. September 2014). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 229'680.- (5.5 Jahre à Fr. 41'760.-). Aufgeteilt auf die Beitragsdauer des Beschwerdeführers (325 Monaten) ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 8'480.- (vgl. zur Berechnung Rz. 5446 der Wegleitung über die Renten [im Folgenden: RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2003; Stand 1. Januar 2012]). Aus der detaillierten Rentenberechnung der Vorinstanz (act. 35 S. 6) ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat, weshalb die Berechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Zwischenergebnis folgender monatlicher Rentenbetrag für den Beschwerdeführer: 3.7.1 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (und allenfalls Übergangsgutschriften). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101 RWL, a.a.O.). Wird das durchschnittliche (aufgewertete) Jahreseinkommen von Fr. 43'050.- (vgl. E. 3.5.2 hiervor) zum Durchschnitt der Erziehungsgutschriften von jährlich Fr. 8'480.- (vgl. E. 3.6.2 hiervor) hinzugerechnet, ergibt dies einen Betrag von insgesamt Fr. 51'530.-. Diese Summe ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden (Fr. 52'896.-; vgl. die ab 1. Januar 2011 gültigen Rententabellen [Version 11], a.a.O., bspw. S. 27). Bei Anwendung der Rentenskala 27 (vgl. E. 3.2 hiervor) und Vorliegen eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 52'896.- ist ohne Kürzung zufolge Vorbezugs für den Beschwerdeführer eine (Teil-)Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'173.- vorgesehen (vgl. die Rententabellen 2011, a.a.O., S. 52).

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers in nicht zu beanstandender Weise berechnet hat. Der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. März 2013 abzuweisen ist.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4.Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: