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C-1707/2011

C-1707/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-25 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Oktober 1994 unter Beilage medizinischer Dokumente beim deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer deutschen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an; dieses Leistungsbegehren wurde anfänglich abgewiesen. Mit Datum vom 14. Dezember 1994 beantragte der Versicherte erstmals Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV); das zwischenstaatliche Verfahren wurde im Januar 1995 eröffnet (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 22). Nach Vorliegen weiterer ärztlicher Berichte resp. Gutachten (act. 23, 24, 26, 29 bis 30, 32) und mehrerer Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Baden (im Folgenden: LVA; act. 28, 36, 37, 41 bis 42) wurde die IVSTA am 3. März 1997 (Eingangsdatum: 12. März 1997) darüber orientiert, dass die LVA eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit bis zum 30. Juni 1996 anerkannt habe (47); hiergegen wurde Klage erhoben (act. 56). Nachdem die IVSTA Kenntnis der Fragebögen für den Arbeitgeber und für selbständig Erwerbende (act. 44, 49, 53) sowie der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 30. Juni 1997 (act. 50) hatte, erstellte sie am 24. Oktober 1997 einen Einkommensvergleich (act. 54). Gestützt darauf wurde am 13. Februar 1998 ein Vorbescheid erlassen, mit welchem dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 70 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1994 bis 30. Juni 1995 eine befristete ganze IV-Rente in Aussicht gestellt wurde (act. 59; vgl. auch Beschluss vom 10. Februar 1998 [act. 58]); die entsprechende Verfügung datiert vom 31. August 1998 (act. 60). Die hiergegen vom Versicherten bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Reko AHV/IV) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. August 2000 abgewiesen (act. 74). Dieser Entscheid wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [BGer]) mit Urteil vom 3. April 2001 bestätigt (act. 83; vgl. auch act. 76 bis 80). B. Nachdem in Deutschland weitere andere psychologische und medizinische Berichte und Gutachten verfasst worden waren (act. 88, 92 bis 96, 100, 101, 104), erliess die Deutsche Rentenversicherung (im Folgenden: DRV) - aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 22. September 2009 (act. 201 resp. 250) - am 16. Oktober 2009 einen Rentenbescheid, mit welchem dem Versicherten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 zugesprochen wurde (act. 107; diese Rente wurde mit Bescheid vom 24. August 2010 als Dauerrente weiter gewährt [act. 230]). C. Mit Datum vom 20. Juli 2006 reichte der Versicherte einen weiteren Rentenantrag in Deutschland ein. Am 3. November 2009 gingen bei der IVSTA unter anderem die Formulare E 204 und E 205 ein (act. 108 bis 113; vgl. auch act. 115 [die am 13. November 2009 eingegangene, vom Versicherten verfasste Neuanmeldung vom 4. November 2009]). Nachdem die IVSTA Kenntnis des am 2. Februar 2010 bei der DRV verlangten Dossiers (act. 116 bis 202) sowie der verlangten Fragebögen für den Versicherten und den Arbeitgeber hatte (act. 210, 216 und 217), gingen am 30. März 2010 weitere medizinische Berichte ein (act. 220 bis 226). Daraufhin empfahl Dr. med. B._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA am 20. August 2010 die Einholung eines aktuellen Verlaufsberichts bei der behandelnden Psychotherapeutin (act. 228). In der Folge wurden die von der Verbindungsstelle in Deutschland übermittelten medizinischen Unterlagen (act. 229, 232 bis 237) teilweise dem medizinischen Dienst unterbreitet (act. 238). In der diesbezüglich am 16. Oktober 2010 verfassten Stellungnahme war Dr. med. B._______ der Ansicht, dass die degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gärtner und die psychischen Probleme die Aufnahme sämtlicher Verweisungstätigkeiten verunmöglichten (act. 243). Gestützt auf die anschliessend von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst am 2. Dezember 2010 abgegebenen Beurteilung, wonach der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt sei und in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. 245), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 246). Hiergegen liess jener, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Thiele, am 4. Januar 2011 seine Einwände vorbringen (act. 247 resp. 254 [Beilagen act. 248 bis 253]). Am 4. Februar 2011 erliess die IVSTA eine dem Vorbescheid vom 17. Dezember 2010 im Ergebnis entsprechende, rentenabweisende Verfügung (act. 255). D. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. März 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 4. Februar 2011 sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine IV-Rente zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherte beziehe von der DRV seit 1. Juni 2009 eine Rente zufolge voller Erwerbsminderung. Diese auf Zeit zugesprochene Rente sei mit Bescheid vom 24. August 2010 auf Dauer weitergewährt worden. Der Versicherte habe bereits am 20. Juli 2006 einen Antrag gestellt. Der Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit massiv verschlechtert. Daraufhin sei wohl mit Schreiben vom 18. März 2010 ein neuer Antrag gestellt worden. Der Rentengewährung auf Dauer habe in medizinischer Hinsicht eine ausführliche Stellungnahme der Psychotherapeutin D._______ vom 8. August 2009 zugrunde gelegen. Aufgrund der medizinischen Situation sei die Abweisung nicht rechtens. Die Vorinstanz beziehe sich nur auf die Anmeldung vom 20. Juli 2006. Tatsächliche gehe es jedoch um diejenige aus dem Jahr 2010, weil sich der Gesundheitszustand bis zu diesem Zeitpunkt derart verschlechtert habe, dass auch leichte Arbeiten nicht mehr möglich seien. Der Versicherte sei seit 2009 in keiner Weise mehr berufsfähig und -tätig. Er sei nicht in der Lage, selbst den Haushalt in mehr als geringem Masse zu bewältigen, was das Schreiben von Dr. med. E._______ vom 10. März 2011 beweise. Damit sei schlüssig nachgewiesen, dass sowohl in einer ausserhäuslichen Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in der Tätigkeit als Hausmann eine Invalidität von mehr als 40 % vorliege. Medizinische Untersuchungen zur Frage nach dem Umfang der Invalidität seien nicht durchgeführt worden. Es seien auch keinerlei Anfragen darüber erfolgt, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch ausführen könne und welche nicht. Diesem sei es aus objektiver Sicht nicht möglich, die vorhandenen dauerhaften Gesundheitsstörungen und die Erwerbsunfähigkeit zu überwinden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). In formeller Hinsicht wies sie zunächst darauf hin, dass gemäss dem postalischen Nachforschungsbegehren die angefochtene Verfügung am 21. Februar 2011 ausgehändigt worden sei; insofern sei die dreissigtägige Beschwerdefrist eingehalten worden (act. 256). Das Materielle betreffend wurde zusammengefasst ausgeführt, für die Invaliditätsbemessung seien alleine die schweizerischen Rechtsnormen massgebend. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens seien sämtliche medizinischen Berichte dem IV-ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet worden. Unter Verweis auf die Ausführungen des zweitbeurteilenden IV-Facharztes für Psychiatrie vom 2. Dezember 2010 (act. 245) sei dieser aufgrund des subjektiven Krankheitsbildes des Beschwerdeführers zunächst zur Schlussfolgerung gelangt, dass ein klassischer Fall einer somatoformen Schmerzstörung vorliege, welche gemäss Schweizer Rechtsprechung keine lang andauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Demnach führten lediglich die degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Gärtner, wobei unter Vermeidung schwerer Arbeitslasten seit dem 1. April 1995 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. An dieser Einschätzung vermöge auch der beschwerdeweise neu vorgetragene Arztattest vom 10. März 2011 nichts zu ändern, wie dies im IV-ärztlichen Bericht vom 31. Mai 2011 (act. 258) dargelegt werde. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 6 und 7); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (8). G. In seiner vorab per Fax eingereichten Replik vom 26. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer (sinngemäss) weiterhin die Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2011 beantragen und ergänzend weitere Ausführungen machen (B-act. 9 und 10). H. In ihrer Duplik vom 26. August 2011 nahm die Vorinstanz ergänzend Stellung und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 12). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2011 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 13). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2011 (act. 255) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2011 (act. 255), mit welcher der Anspruch auf eine IV-Rente abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge­mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Be­stimmungen dieser Ver­ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Be­rechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

E. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Rege-lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfü­gung vom 4. Februar 2011 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Be­urteilung allen­falls früher entstan­dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in der ent­sprechenden Fassung der 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar.

E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie - mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges - auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2011, 9C_776/2010, E. 2.3 bis 2.5). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbe-griff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall dieser Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).

E. 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier­an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz gilt, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Recht­sprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Nach den Vor­schriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit­punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend er­werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindes­tens zu 40% ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Ge­mäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versi­cherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä­higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie­derungsmassnahmen wieder herstellen, erhal­ten oder ver­bessern kön­nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindestens 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf die­ses Jahres zu min­destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

E. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Vor­aussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be­darf" selber ärztli­che Untersuchun­gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur­teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un­tersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest­stehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin­weisen).

E. 3 Nachdem der Versicherte am 20. Juli 2006 den Rentenantrag in Deutschland eingereicht hatte, gingen am 3. November 2009 bei der IVSTA unter anderem die Formulare E 204 und E 205 ein (vgl. Bst. B. hiervor). Die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch analog zu aArt. 41 IVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002) bzw. Art. 17 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2011; vgl. seit 1. Januar 2012 Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) zu beeinflussen, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er zur Zeit der Verfügung vom 31. August 1998 (act. 60; vgl. auch Bst. A. hiervor) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2011 (act. 255) eingetreten war (vgl. zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 3.1 Im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 31. August 1998, welche von der Reko AHV/IV und vom EVG geschützt wurde (act. 60; vgl. auch Bst. A. hiervor), hatte sich die Vorinstanz insbesondere auf den Bericht von Dr. med. F._______ vom medizinischen Dienst vom 30. Juni 1997 gestützt. Dieser diagnostizierte chronische Lumbalgien nach einer Bandscheibenoperation auf Höhe L5-S1 im November 1993, eine Chondropathia patellea beidseits sowie eine dorsale Skoliose. Er kam zum Schluss, dass die ursprüngliche Tätigkeit als Gärtnermeister seit dem 22. Oktober 1993 nicht mehr zumutbar sei. Hingegen könnten leichtere Bürotätigkeiten in einem Gartencenter oder Planungs- und/oder Kontrollarbeiten in einer Gartenbauunternehmung seit 1. April 1995 vollschichtig ausgeübt werden (act. 50).

E. 3.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2011 (act. 255) diente der Vorinstanz als Entscheidgrundlage insbesondere der Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2010 (act. 245). Dr. med. C._______ erwähnte als Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ASS) und als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat. Weiter führte er aus, obgleich die Psychologin (recte: "ärztliche Psychotherapeutin") die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stelle, sei diese in ihrem ansonsten sehr eindrücklichen Bericht keineswegs nachgewiesen. Ganz im Gegenteil, denn es handle sich eindeutig um Selbstlimitierung, Regredierung und Opferhaltung, wie es bei einer ASS regelhaft der Fall sei. Ebenso fehlten die Symptome, die eine generalisierte Angststörung begründeten. Die soziale Phobie lasse sich ebenfalls unter die ASS subsumieren. Die degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat seien nicht derart, dass sie die Arbeit als Gärtnermeister einschränkten; ein solcher müsse keine schweren Gewichte tragen, sondern vor allem führen und ausbilden. Aus dem letzten Bericht der behandelnden Psychologin gehe hervor, dass der Versicherte bereit sei, an sich zu arbeiten. Er sehe ein, dass er sich mit seinem Verhalten bis anhin nur geschadet habe. Es handle sich nicht um eine Depression, sondern um das typische Verhalten bei der ASS mit der regelhaft dazu gehörenden Verstimmung. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass eine Berentung kontraproduktiv wäre. Gemäss schweizerischem Usus müsse der Antrag abgelehnt werden.

E. 3.3.1 Mit Blick auf das beim Beschwerdeführer vorhandene Krankheitsbild beurteilt sich die Frage, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht als invalidisierend im Rechtssinne (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG) anzuerkennen ist, nach der vom Bundesgericht mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung zur somatoformen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.3 und SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1, 9C_1040/2010 E. 3.4.1).

E. 3.3.2 Bei der Stellungnahme von Dr. med. C._______ handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).

E. 3.3.3 Obwohl Dr. med. C._______ über einen Facharzttitel auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychiatrie verfügt, ist seine Beurteilung weder überzeugend noch schlüssig. Diese vermag die an den Beweiswert eines Arztberichts gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen: Dr. med. C._______ lieferte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2010 keine Erklärung dafür, weshalb er die ärztliche Psychotherapeutin D._______ als "Psychologin" bezeichnet hatte. Diese diagnostizierte in ihrem Bericht vom 6. August 2010 (act. 236) eine rezidivierende depressive Störung (mittelgradige Episode [ICD-10: F33.2), eine lang anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine generalisierte Angststörung, soziale Phobie (ICD-10: F40.1). Dr. med. C._______ übernahm ohne eigene Untersuchungen in psychisch-psychiatrischer Hinsicht von der untersuchenden und begutachtenden ärztlichen Psychotherapeutin D._______ bloss deren Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Dies geht nicht an, denn im Zweifelsfall hätte in psychisch-psychiatrischer Hinsicht eine neue umfassende Begutachtung durchgeführt werden müssen. Weiter hatte sich Dr. med. C._______ mit den "Förster-Kriterien" nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Indem Dr. med. C._______ ausführte, die degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat seien nicht derart, dass sie die Arbeit als Gärtnermeister einschränkten, beurteilte er zusätzlich somatische Beschwerden. Zur Beurteilung dieser fehlt ihm in seiner Eigenschaft als Psychiater und Psychotherapeut jedoch die fachärztliche Qualifikation, was insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass er sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in Widerspruch zu fachärztlichen orthopädischen und internistisch-rheumatologischen Gutachten (vgl. act. 185 S. 17 und insb. act. 186 S. 25 und 187 S. 24) setzt, umso problematischer ist. Entgegen seiner Auffassung kommt hinzu, dass auch ein Gärtnermeister je nach Grösse seines Betriebs oder seiner beruflichen Stellung durchaus selber Hand anlegen muss und sich seine Tätigkeit nicht bloss auf Führungs- und Ausbildungsaufgaben beschränkt. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 4. Februar 2011 nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor). Es kann deshalb nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden (zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1), da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten Beurteilung neue verwertbare und entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen).

E. 3.3.4 Zwar kann mangels Aktualität nicht auf die zahlreichen Gutachten aus Deutschland (act. 29, 30, 68/138, 70/142, 75/148, 88/196, 92, 93/222, 95, 155/221, 168, 183, 185 bis 187) abgestellt werden. Aus diesen geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass beim Beschwerdeführer somatische und psychisch-psychiatrische gesundheitliche Beeinträchtigungen zusammenwirken, weshalb sich eine isolierte Betrachtung der somatischen und psychischen Befunde nicht rechtfertigen lässt. Mit anderen Worten ist aufgrund dieser Sachlage ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. hierzu Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2. mit Hinweisen). Da Stellungnahmen von Fachärzten und/oder Fachärztinnen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial eine unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage bilden, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5), hat sich die Fachärztin oder der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung einlässlich zu den "Förster-Kriterien" zu äussern. Dabei sind insbesondere auch die Fragen nach der psychischen Komorbidität (falls überhaupt vorhanden [vgl. in diesem Zusammenhang SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2]) und - im Rahmen der Einschätzung der psychischen Ressourcen - nach dem Umgang mit den Schmerzen durch den Beschwerdeführer zu beantworten. Damit kann letztlich eine einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gewährleistet werden (vgl. hierzu BGE 135 V 201 E. 7.1.3; 130 V 352 E. 2.2.4; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in: Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, 2006, S. 221).

E. 3.3.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er vom ausländischen Versicherungsträger ab dem 1. Juni 2009 berentet worden ist (act. 107 und 230), nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn sein vorliegend geltend gemachter Schweizer Rentenanspruch bestimmt sich alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2).

E. 3.4 Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Rentenverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fragen nach dem Zusammenwirken der psychischen und somatischen Leiden des Beschwerdeführers und den Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Mit Blick auf die beschwerdeweise gemachten Ausführungen hat die Vorinstanz auch die sich im Zusammenhang mit dem Status des Beschwerdeführers stellenden Fragen zu beantworten. Weiter hat sie nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlich erforderlichen Begutachtung - im Rahmen welcher sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte zu berücksichtigen sind - die Invalidität nach der angezeigten Methode zu bemessen resp. einen (bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen, falls die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelang. Schliesslich hat sie ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010).

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerde vom 17. März 2011 insoweit gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2011 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh­renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 17. März 2011 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2011 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1707/2011 Urteil vom 25. März 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Deutschland, vertreten durch Hans Thiele, Rechtsanwalt, Museumstrasse 14, Postfach 10 05 68, DE-72426 Albstadt , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentengesuch. Sachverhalt: A. Der 1961 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Oktober 1994 unter Beilage medizinischer Dokumente beim deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer deutschen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an; dieses Leistungsbegehren wurde anfänglich abgewiesen. Mit Datum vom 14. Dezember 1994 beantragte der Versicherte erstmals Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV); das zwischenstaatliche Verfahren wurde im Januar 1995 eröffnet (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 22). Nach Vorliegen weiterer ärztlicher Berichte resp. Gutachten (act. 23, 24, 26, 29 bis 30, 32) und mehrerer Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Baden (im Folgenden: LVA; act. 28, 36, 37, 41 bis 42) wurde die IVSTA am 3. März 1997 (Eingangsdatum: 12. März 1997) darüber orientiert, dass die LVA eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit bis zum 30. Juni 1996 anerkannt habe (47); hiergegen wurde Klage erhoben (act. 56). Nachdem die IVSTA Kenntnis der Fragebögen für den Arbeitgeber und für selbständig Erwerbende (act. 44, 49, 53) sowie der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 30. Juni 1997 (act. 50) hatte, erstellte sie am 24. Oktober 1997 einen Einkommensvergleich (act. 54). Gestützt darauf wurde am 13. Februar 1998 ein Vorbescheid erlassen, mit welchem dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 70 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1994 bis 30. Juni 1995 eine befristete ganze IV-Rente in Aussicht gestellt wurde (act. 59; vgl. auch Beschluss vom 10. Februar 1998 [act. 58]); die entsprechende Verfügung datiert vom 31. August 1998 (act. 60). Die hiergegen vom Versicherten bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Reko AHV/IV) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. August 2000 abgewiesen (act. 74). Dieser Entscheid wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [BGer]) mit Urteil vom 3. April 2001 bestätigt (act. 83; vgl. auch act. 76 bis 80). B. Nachdem in Deutschland weitere andere psychologische und medizinische Berichte und Gutachten verfasst worden waren (act. 88, 92 bis 96, 100, 101, 104), erliess die Deutsche Rentenversicherung (im Folgenden: DRV) - aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 22. September 2009 (act. 201 resp. 250) - am 16. Oktober 2009 einen Rentenbescheid, mit welchem dem Versicherten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 zugesprochen wurde (act. 107; diese Rente wurde mit Bescheid vom 24. August 2010 als Dauerrente weiter gewährt [act. 230]). C. Mit Datum vom 20. Juli 2006 reichte der Versicherte einen weiteren Rentenantrag in Deutschland ein. Am 3. November 2009 gingen bei der IVSTA unter anderem die Formulare E 204 und E 205 ein (act. 108 bis 113; vgl. auch act. 115 [die am 13. November 2009 eingegangene, vom Versicherten verfasste Neuanmeldung vom 4. November 2009]). Nachdem die IVSTA Kenntnis des am 2. Februar 2010 bei der DRV verlangten Dossiers (act. 116 bis 202) sowie der verlangten Fragebögen für den Versicherten und den Arbeitgeber hatte (act. 210, 216 und 217), gingen am 30. März 2010 weitere medizinische Berichte ein (act. 220 bis 226). Daraufhin empfahl Dr. med. B._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA am 20. August 2010 die Einholung eines aktuellen Verlaufsberichts bei der behandelnden Psychotherapeutin (act. 228). In der Folge wurden die von der Verbindungsstelle in Deutschland übermittelten medizinischen Unterlagen (act. 229, 232 bis 237) teilweise dem medizinischen Dienst unterbreitet (act. 238). In der diesbezüglich am 16. Oktober 2010 verfassten Stellungnahme war Dr. med. B._______ der Ansicht, dass die degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gärtner und die psychischen Probleme die Aufnahme sämtlicher Verweisungstätigkeiten verunmöglichten (act. 243). Gestützt auf die anschliessend von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst am 2. Dezember 2010 abgegebenen Beurteilung, wonach der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt sei und in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. 245), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 246). Hiergegen liess jener, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Thiele, am 4. Januar 2011 seine Einwände vorbringen (act. 247 resp. 254 [Beilagen act. 248 bis 253]). Am 4. Februar 2011 erliess die IVSTA eine dem Vorbescheid vom 17. Dezember 2010 im Ergebnis entsprechende, rentenabweisende Verfügung (act. 255). D. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. März 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 4. Februar 2011 sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine IV-Rente zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherte beziehe von der DRV seit 1. Juni 2009 eine Rente zufolge voller Erwerbsminderung. Diese auf Zeit zugesprochene Rente sei mit Bescheid vom 24. August 2010 auf Dauer weitergewährt worden. Der Versicherte habe bereits am 20. Juli 2006 einen Antrag gestellt. Der Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit massiv verschlechtert. Daraufhin sei wohl mit Schreiben vom 18. März 2010 ein neuer Antrag gestellt worden. Der Rentengewährung auf Dauer habe in medizinischer Hinsicht eine ausführliche Stellungnahme der Psychotherapeutin D._______ vom 8. August 2009 zugrunde gelegen. Aufgrund der medizinischen Situation sei die Abweisung nicht rechtens. Die Vorinstanz beziehe sich nur auf die Anmeldung vom 20. Juli 2006. Tatsächliche gehe es jedoch um diejenige aus dem Jahr 2010, weil sich der Gesundheitszustand bis zu diesem Zeitpunkt derart verschlechtert habe, dass auch leichte Arbeiten nicht mehr möglich seien. Der Versicherte sei seit 2009 in keiner Weise mehr berufsfähig und -tätig. Er sei nicht in der Lage, selbst den Haushalt in mehr als geringem Masse zu bewältigen, was das Schreiben von Dr. med. E._______ vom 10. März 2011 beweise. Damit sei schlüssig nachgewiesen, dass sowohl in einer ausserhäuslichen Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in der Tätigkeit als Hausmann eine Invalidität von mehr als 40 % vorliege. Medizinische Untersuchungen zur Frage nach dem Umfang der Invalidität seien nicht durchgeführt worden. Es seien auch keinerlei Anfragen darüber erfolgt, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch ausführen könne und welche nicht. Diesem sei es aus objektiver Sicht nicht möglich, die vorhandenen dauerhaften Gesundheitsstörungen und die Erwerbsunfähigkeit zu überwinden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). In formeller Hinsicht wies sie zunächst darauf hin, dass gemäss dem postalischen Nachforschungsbegehren die angefochtene Verfügung am 21. Februar 2011 ausgehändigt worden sei; insofern sei die dreissigtägige Beschwerdefrist eingehalten worden (act. 256). Das Materielle betreffend wurde zusammengefasst ausgeführt, für die Invaliditätsbemessung seien alleine die schweizerischen Rechtsnormen massgebend. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens seien sämtliche medizinischen Berichte dem IV-ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet worden. Unter Verweis auf die Ausführungen des zweitbeurteilenden IV-Facharztes für Psychiatrie vom 2. Dezember 2010 (act. 245) sei dieser aufgrund des subjektiven Krankheitsbildes des Beschwerdeführers zunächst zur Schlussfolgerung gelangt, dass ein klassischer Fall einer somatoformen Schmerzstörung vorliege, welche gemäss Schweizer Rechtsprechung keine lang andauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Demnach führten lediglich die degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Gärtner, wobei unter Vermeidung schwerer Arbeitslasten seit dem 1. April 1995 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. An dieser Einschätzung vermöge auch der beschwerdeweise neu vorgetragene Arztattest vom 10. März 2011 nichts zu ändern, wie dies im IV-ärztlichen Bericht vom 31. Mai 2011 (act. 258) dargelegt werde. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 6 und 7); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (8). G. In seiner vorab per Fax eingereichten Replik vom 26. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer (sinngemäss) weiterhin die Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2011 beantragen und ergänzend weitere Ausführungen machen (B-act. 9 und 10). H. In ihrer Duplik vom 26. August 2011 nahm die Vorinstanz ergänzend Stellung und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 12). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2011 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 13). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2011 (act. 255) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2011 (act. 255), mit welcher der Anspruch auf eine IV-Rente abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge­mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Be­stimmungen dieser Ver­ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Be­rechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Rege-lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfü­gung vom 4. Februar 2011 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Be­urteilung allen­falls früher entstan­dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in der ent­sprechenden Fassung der 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie - mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges - auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2011, 9C_776/2010, E. 2.3 bis 2.5). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbe-griff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall dieser Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier­an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz gilt, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Recht­sprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Nach den Vor­schriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit­punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend er­werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindes­tens zu 40% ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Ge­mäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versi­cherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä­higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie­derungsmassnahmen wieder herstellen, erhal­ten oder ver­bessern kön­nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindestens 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf die­ses Jahres zu min­destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Vor­aussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be­darf" selber ärztli­che Untersuchun­gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur­teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un­tersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest­stehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin­weisen).

3. Nachdem der Versicherte am 20. Juli 2006 den Rentenantrag in Deutschland eingereicht hatte, gingen am 3. November 2009 bei der IVSTA unter anderem die Formulare E 204 und E 205 ein (vgl. Bst. B. hiervor). Die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch analog zu aArt. 41 IVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002) bzw. Art. 17 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2011; vgl. seit 1. Januar 2012 Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) zu beeinflussen, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er zur Zeit der Verfügung vom 31. August 1998 (act. 60; vgl. auch Bst. A. hiervor) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2011 (act. 255) eingetreten war (vgl. zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.1 Im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 31. August 1998, welche von der Reko AHV/IV und vom EVG geschützt wurde (act. 60; vgl. auch Bst. A. hiervor), hatte sich die Vorinstanz insbesondere auf den Bericht von Dr. med. F._______ vom medizinischen Dienst vom 30. Juni 1997 gestützt. Dieser diagnostizierte chronische Lumbalgien nach einer Bandscheibenoperation auf Höhe L5-S1 im November 1993, eine Chondropathia patellea beidseits sowie eine dorsale Skoliose. Er kam zum Schluss, dass die ursprüngliche Tätigkeit als Gärtnermeister seit dem 22. Oktober 1993 nicht mehr zumutbar sei. Hingegen könnten leichtere Bürotätigkeiten in einem Gartencenter oder Planungs- und/oder Kontrollarbeiten in einer Gartenbauunternehmung seit 1. April 1995 vollschichtig ausgeübt werden (act. 50). 3.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2011 (act. 255) diente der Vorinstanz als Entscheidgrundlage insbesondere der Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2010 (act. 245). Dr. med. C._______ erwähnte als Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ASS) und als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat. Weiter führte er aus, obgleich die Psychologin (recte: "ärztliche Psychotherapeutin") die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stelle, sei diese in ihrem ansonsten sehr eindrücklichen Bericht keineswegs nachgewiesen. Ganz im Gegenteil, denn es handle sich eindeutig um Selbstlimitierung, Regredierung und Opferhaltung, wie es bei einer ASS regelhaft der Fall sei. Ebenso fehlten die Symptome, die eine generalisierte Angststörung begründeten. Die soziale Phobie lasse sich ebenfalls unter die ASS subsumieren. Die degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat seien nicht derart, dass sie die Arbeit als Gärtnermeister einschränkten; ein solcher müsse keine schweren Gewichte tragen, sondern vor allem führen und ausbilden. Aus dem letzten Bericht der behandelnden Psychologin gehe hervor, dass der Versicherte bereit sei, an sich zu arbeiten. Er sehe ein, dass er sich mit seinem Verhalten bis anhin nur geschadet habe. Es handle sich nicht um eine Depression, sondern um das typische Verhalten bei der ASS mit der regelhaft dazu gehörenden Verstimmung. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass eine Berentung kontraproduktiv wäre. Gemäss schweizerischem Usus müsse der Antrag abgelehnt werden. 3.3 3.3.1 Mit Blick auf das beim Beschwerdeführer vorhandene Krankheitsbild beurteilt sich die Frage, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht als invalidisierend im Rechtssinne (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG) anzuerkennen ist, nach der vom Bundesgericht mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung zur somatoformen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.3 und SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1, 9C_1040/2010 E. 3.4.1). 3.3.2 Bei der Stellungnahme von Dr. med. C._______ handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). 3.3.3 Obwohl Dr. med. C._______ über einen Facharzttitel auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychiatrie verfügt, ist seine Beurteilung weder überzeugend noch schlüssig. Diese vermag die an den Beweiswert eines Arztberichts gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen: Dr. med. C._______ lieferte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2010 keine Erklärung dafür, weshalb er die ärztliche Psychotherapeutin D._______ als "Psychologin" bezeichnet hatte. Diese diagnostizierte in ihrem Bericht vom 6. August 2010 (act. 236) eine rezidivierende depressive Störung (mittelgradige Episode [ICD-10: F33.2), eine lang anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine generalisierte Angststörung, soziale Phobie (ICD-10: F40.1). Dr. med. C._______ übernahm ohne eigene Untersuchungen in psychisch-psychiatrischer Hinsicht von der untersuchenden und begutachtenden ärztlichen Psychotherapeutin D._______ bloss deren Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Dies geht nicht an, denn im Zweifelsfall hätte in psychisch-psychiatrischer Hinsicht eine neue umfassende Begutachtung durchgeführt werden müssen. Weiter hatte sich Dr. med. C._______ mit den "Förster-Kriterien" nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Indem Dr. med. C._______ ausführte, die degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat seien nicht derart, dass sie die Arbeit als Gärtnermeister einschränkten, beurteilte er zusätzlich somatische Beschwerden. Zur Beurteilung dieser fehlt ihm in seiner Eigenschaft als Psychiater und Psychotherapeut jedoch die fachärztliche Qualifikation, was insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass er sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in Widerspruch zu fachärztlichen orthopädischen und internistisch-rheumatologischen Gutachten (vgl. act. 185 S. 17 und insb. act. 186 S. 25 und 187 S. 24) setzt, umso problematischer ist. Entgegen seiner Auffassung kommt hinzu, dass auch ein Gärtnermeister je nach Grösse seines Betriebs oder seiner beruflichen Stellung durchaus selber Hand anlegen muss und sich seine Tätigkeit nicht bloss auf Führungs- und Ausbildungsaufgaben beschränkt. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 4. Februar 2011 nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor). Es kann deshalb nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden (zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1), da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten Beurteilung neue verwertbare und entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). 3.3.4 Zwar kann mangels Aktualität nicht auf die zahlreichen Gutachten aus Deutschland (act. 29, 30, 68/138, 70/142, 75/148, 88/196, 92, 93/222, 95, 155/221, 168, 183, 185 bis 187) abgestellt werden. Aus diesen geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass beim Beschwerdeführer somatische und psychisch-psychiatrische gesundheitliche Beeinträchtigungen zusammenwirken, weshalb sich eine isolierte Betrachtung der somatischen und psychischen Befunde nicht rechtfertigen lässt. Mit anderen Worten ist aufgrund dieser Sachlage ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. hierzu Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2. mit Hinweisen). Da Stellungnahmen von Fachärzten und/oder Fachärztinnen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial eine unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage bilden, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5), hat sich die Fachärztin oder der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung einlässlich zu den "Förster-Kriterien" zu äussern. Dabei sind insbesondere auch die Fragen nach der psychischen Komorbidität (falls überhaupt vorhanden [vgl. in diesem Zusammenhang SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2]) und - im Rahmen der Einschätzung der psychischen Ressourcen - nach dem Umgang mit den Schmerzen durch den Beschwerdeführer zu beantworten. Damit kann letztlich eine einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gewährleistet werden (vgl. hierzu BGE 135 V 201 E. 7.1.3; 130 V 352 E. 2.2.4; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in: Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, 2006, S. 221). 3.3.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er vom ausländischen Versicherungsträger ab dem 1. Juni 2009 berentet worden ist (act. 107 und 230), nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn sein vorliegend geltend gemachter Schweizer Rentenanspruch bestimmt sich alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). 3.4 Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Rentenverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fragen nach dem Zusammenwirken der psychischen und somatischen Leiden des Beschwerdeführers und den Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Mit Blick auf die beschwerdeweise gemachten Ausführungen hat die Vorinstanz auch die sich im Zusammenhang mit dem Status des Beschwerdeführers stellenden Fragen zu beantworten. Weiter hat sie nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlich erforderlichen Begutachtung - im Rahmen welcher sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte zu berücksichtigen sind - die Invalidität nach der angezeigten Methode zu bemessen resp. einen (bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen, falls die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelang. Schliesslich hat sie ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010).

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerde vom 17. März 2011 insoweit gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2011 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh­renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 17. März 2011 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2011 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: