Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die "Beschwerde" vom 13. März 2017 wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die "Beschwerde" vom 13. März 2017 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 13.06.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_421/2017) Abteilung III C-1680/2017 Urteil vom 24. April 2017 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand "Beschwerde" gegen das Urteil C-8217/2015 vom 20. Januar 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-8217/2015 vom 20. Januar 2017 die von A._______ am 17. Dezember 2015 gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 13. November 2015 erhobene Beschwerde abgewiesen hat, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017 am 30. Januar 2017 lic. iur. Gojko Reljic, dem damaligen Rechtsvertreter von A._______, zugestellt wurde, dass damit vorliegend die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 31. Januar 2017 (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]) zu laufen begann und entsprechend am 1. März 2017 abgelaufen ist, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. März 2017 (und somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) die im vorinstanzlichen Verfahren ergangenen medizinischen Beurteilungen kritisiert und das Bundesverwaltungsgericht gebeten hat, sein Urteil vom 20. Januar 2017 zu überdenken, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 den Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2017 bestätigt und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 13. April 2017 aufgefordert hat, ansonsten es auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2017 - während der noch laufenden Zahlungsfrist - dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, er sehe nicht ein, weshalb er noch einmal für dasselbe Verfahren bezahlen solle, schliesslich gebe er der Richterin lediglich die Gelegenheit, ihr Urteil nach neuesten Erkenntnissen zu revidieren, dass der Beschwerdeführer innert der ihm hierzu angesetzten Frist den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG [SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, dass der Beschwerdeführer in der Form eines obiter dictum darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt ist, seine eigenen Urteile in Wiedererwägung zu ziehen (die Möglichkeit zur Wiedererwägung gemäss Art. 58 VwVG kommt lediglich der Vorinstanz [im Sinne der Verwaltung; vgl. hierzu z.B. Urteil des BGer 8C_329/2012 vom 21. September 2012 E. 3.1] zu; das VGG sieht hingegen keine Wiedererwägung durch das Bundesverwaltungsgericht vor), dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden hätte, das Urteil C-8217/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017 innert der bis zum 1. März 2017 gelaufenen Rechtsmittelfrist mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, dass eine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2017 ans Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde infolge des Ablaufs der 30-tägigen Rechtsmittelfrist vorliegend nicht in Betracht kommt, dass schliesslich für Revisionsgesuche beim Bundesgericht die Art. 121 bis 128 BGG (SR 173.110) sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), dass hiernach als Revisionsgründe die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 BGG), die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 122 BGG) oder andere Gründe gelten, wie zum Beispiel die nachweisliche Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei (Art. 123 Abs. 1 VGG) oder das erst nachträgliche Erfahren respektive Auffinden von entscheidenden Tatsachen oder Beweismitteln durch die ersuchende Person, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (unechte Noven), unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven; Art. 123 Abs. 2 lit. a VGG), dass gemäss Art. 46 VGG Gründe, welche die Partei bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können, demgegenüber nicht als Revisionsgründe gelten, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 13. März 2017 und vom 31. März 2017 keine Revisionsgründe geltend gemacht hat, wobei es sich bei seinen Vorbringen insbesondere nicht um (unechte) Noven im Sinne von Art. 123 Abs. 1 VGG handelt, dass der Beschwerdeführer überdies seine Kritiken bereits in einer Beschwerde ans Bundesgericht, welche vorliegend bis zum 1. März 2017 einzureichen gewesen wäre, hätte geltend machen können, weshalb eine Revision durch das Bundesverwaltungsgericht überdies gestützt auf Art. 46 VGG ausgeschlossen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die "Beschwerde" vom 13. März 2017 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: