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C-1678/2014

C-1678/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-10 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1990), kroatischer Staatsangehöriger, heiratete am 29. Mai 2010 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin (geb. 1992) und gelangte anschliessend im Rahmen des Familiennachzugs am 16. Oktober 2010 in die Schweiz, wo ihm im Wohnsitzkanton Zürich am 25. November 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. B. Mit Strafbefehl vom 26. März 2012 wurde der Beschwerdeführer des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu Fr. 90.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. C. Die Stadtpolizei Zürich verfügte am 28. Juni 2012 wegen Gefährdung des Lebens mit Handfeuerwaffe (Pistole), wegen Nötigung und wegen Drohung zum Nachteil der zwischenzeitlich getrennt lebenden Ehefrau gegen den Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot sowie ein Kontaktverbot mit der Ehefrau und drohte im Falle der Widerhandlung eine Ungehorsamsstrafe an. D. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18. Juli 2012 wegen mehrfacher Drohung, wegen Nötigung, wegen Tätlichkeiten, wegen Fahrens trotz Entzug und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 80.-, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-. Die am 26. März 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde widerrufen und für vollziehbar erklärt. E. Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 die bis 15. Oktober 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 4. Januar 2013 gesetzt. F. Am 12. November 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut mit einem Kontakt- und Rayonverbot bis 26. November 2012 gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau belegt. G. Mit Schreiben an das Migrationsamt vom 14. Februar 2013 erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie und der Beschwerdeführer nun nicht mehr beabsichtigten sich scheiden zu lassen. Zu diesem Zweck reichte sie ein vom 15. Februar 2013 datiertes Gesuch um Einreisebewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs ein. Noch während der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs durch das Migrationsamt teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. April 2013 mit, dass sie sich nun doch scheiden liessen. H. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2013 wurde der Beschwerdeführer der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 700.- bestraft. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. März 2014 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. I. Das Migrationsamt verfügte hierauf am 24. März 2014 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und setzte ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 28. März 2014. J. Am 24. März 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (neu: Staatssekretariat für Migration) gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot, gültig ab 29. März 2014 bis 28. März 2017. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die zuständige Behörde aus der Schweiz weggewiesen worden und die Wegweisung sei als sofort vollstreckbar erklärt worden. Sodann wurde auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 23. März 2014, vom Juli 2012 und vom März 2013 hingewiesen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme für die Dauer von drei Jahren gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) sei daher angezeigt. K. Mit Beschwerde vom 28. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Familiennachzugsentscheides zu sistieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, er sei mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, mit welcher er nach einer vorübergehenden Trennung wieder zusammenlebe. Ein entsprechendes Familiennachzugsgesuch sei gestellt. Da ihm das Einreiseverbot verunmögliche seine familiären Kontakte zu pflegen, sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert. L. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Das Einreiseverbot stehe der Prüfung einer fremdenpolizeilichen Regelung nicht entgegen, ebenso wenig der gegen den Strafbefehl erhobenen Einsprache. M. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gelangte mit Schreiben vom 27. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass sie und der Beschwerdeführer sich scheiden liessen. Als Beilage wurde die Kopie einer Ehescheidungskonvention eingereicht. N. In seiner Replik vom 18. August 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass die Ehescheidungskonvention zwischenzeitlich unterschrieben und das Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht anhängig gemacht worden sei. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein eigenes Unternehmen führe und darauf angewiesen sei, wenigstens als Tourist zeitweise in die Schweiz einreisen zu können, um den Geschäftsgang zu überwachen. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG; vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809; vgl. auch Schweizer/Sutter/Wid­mer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C 3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C 935/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung allgemein auf Art. 67 AuG und verweist dabei auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 23. März 2014 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie auf die weiteren Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2013 wegen diverser Vergehen (vgl. Sachverhalt D. und H.). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die Unrechtmässigkeit seines Handelns wiederholt und ohne entsprechende Bewilligung in die Schweiz einreiste, um hier vor Ort bei seiner Firma die Buchhaltung zu überprüfen und Baustellen zu kontrollieren. Auf diese Weise hat er sich der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gemacht. In Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2012, auf den sich die Vorinstanz des Weiteren beruft, geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2011 bis 25. Juni 2012 seiner Ehefrau bei verschiedenen Gelegenheiten anlässlich verbaler Auseinandersetzungen gedroht hat sie umzubringen bzw. ihr körperliches Leid zuzufügen, wofür er der mehrfachen Drohung, der Nötigung und - durch das auf sie Richten einer echt aussehenden Pistole - des Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig befunden wurde. Seiner Ehefrau gegenüber machte er sich zudem der Tätlichkeiten schuldig, indem er ihr einen Kopfstoss gegen deren Kopf versetzte, wodurch diese leichte Kopfschmerzen erlitt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2013 der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung für schuldig befunden. Mit seinem Verhalten hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, was unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Anlass für die Verfügung einer Fernhaltemassnahme gibt. Zudem hat der Beschwerdeführer mit dem wiederholten Fehlverhalten seine offensichtliche Mühe bekundet, sich an die hiesigen Vorschriften zu halten, womit in seinem Fall zusätzlich von einem gewissen Grad der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden kann. Dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 26. März 2012 (vgl. Sachverhalt B.) durch die Vorinstanz unerwähnt blieb, ändert an dieser Einschätzung nichts.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat zunächst vorgebracht, dass er und seine Schweizer Ehefrau sich nicht scheiden lassen und die Ehe fortführen wollten. Dies stehe dem Einreiseverbot entgegen. Dabei scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht einem Einreiseverbot nicht grundsätzlich entgegensteht, sie jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Vorliegend ist jedoch zwischenzeitlich - nach wiederholten Versuchen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen - beim zuständigen Richter ein Ehescheidungsverfahren hängig. Eine Ehescheidungskonvention wurde aufgesetzt und ist bereits unterzeichnet. Das Argument der ehelichen Gemeinschaft ist folglich obsolet geworden.

E. 5.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und den Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Gewichtig ist zum einen das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil C 935/2014 E. 6.2). Das öffentliche Interesse an einer zeitweiligen Fernhaltung des Beschwerdeführers ist demnach als gewichtig anzusehen. Was die Dauer des Einreiseverbots anbelangt, so sind die verfügten 3 Jahre vor dem Hintergrund der konstanten Praxis als gerechtfertigt anzusehen (vgl. etwa Urteile des BVGer C 847/2013 vom 21. März 2014, C 5112/2013 vom 4. März 2014 oder C 5458/2012 vom 23. Oktober 2013).

E. 5.3 Als privates Interesse an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz bringt der Beschwerdeführer vor, dass er hier über ein eigenes Unternehmen verfüge und darauf angewiesen sei, wenigstens als Tourist zeitweise in die Schweiz einreisen zu können. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, das oben geschilderte öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Zunächst einmal hat er nicht dargelegt, inwiefern die Überwachung des Geschäftsganges zwingend durch ihn vor Ort vorgenommen werden muss. Zum anderen besteht die Möglichkeit mittels begründetem Gesuch an das SEM die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu beantragen und auf diese Weise für eine bestimmte Zeit als Tourist in die Schweiz einzureisen.

E. 5.4 Das öffentliche Interesse an der verfügten Fernhaltemassnahme überwiegt demnach das geltend gemachte private Interesse des Beschwerdeführers. Das für die Dauer von 3 Jahren verhängte Einreiseverbot ist somit sowohl vom Grundsatz als auch von seiner Dauer her als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 30. April 2014 einbezahlten Kostenvorschuss abgegolten.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1678/2014 Urteil vom 10. März 2015 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien H._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1990), kroatischer Staatsangehöriger, heiratete am 29. Mai 2010 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin (geb. 1992) und gelangte anschliessend im Rahmen des Familiennachzugs am 16. Oktober 2010 in die Schweiz, wo ihm im Wohnsitzkanton Zürich am 25. November 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. B. Mit Strafbefehl vom 26. März 2012 wurde der Beschwerdeführer des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu Fr. 90.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. C. Die Stadtpolizei Zürich verfügte am 28. Juni 2012 wegen Gefährdung des Lebens mit Handfeuerwaffe (Pistole), wegen Nötigung und wegen Drohung zum Nachteil der zwischenzeitlich getrennt lebenden Ehefrau gegen den Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot sowie ein Kontaktverbot mit der Ehefrau und drohte im Falle der Widerhandlung eine Ungehorsamsstrafe an. D. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18. Juli 2012 wegen mehrfacher Drohung, wegen Nötigung, wegen Tätlichkeiten, wegen Fahrens trotz Entzug und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 80.-, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-. Die am 26. März 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde widerrufen und für vollziehbar erklärt. E. Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 die bis 15. Oktober 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 4. Januar 2013 gesetzt. F. Am 12. November 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut mit einem Kontakt- und Rayonverbot bis 26. November 2012 gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau belegt. G. Mit Schreiben an das Migrationsamt vom 14. Februar 2013 erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie und der Beschwerdeführer nun nicht mehr beabsichtigten sich scheiden zu lassen. Zu diesem Zweck reichte sie ein vom 15. Februar 2013 datiertes Gesuch um Einreisebewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs ein. Noch während der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs durch das Migrationsamt teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. April 2013 mit, dass sie sich nun doch scheiden liessen. H. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2013 wurde der Beschwerdeführer der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 700.- bestraft. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. März 2014 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. I. Das Migrationsamt verfügte hierauf am 24. März 2014 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und setzte ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 28. März 2014. J. Am 24. März 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (neu: Staatssekretariat für Migration) gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot, gültig ab 29. März 2014 bis 28. März 2017. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die zuständige Behörde aus der Schweiz weggewiesen worden und die Wegweisung sei als sofort vollstreckbar erklärt worden. Sodann wurde auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 23. März 2014, vom Juli 2012 und vom März 2013 hingewiesen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme für die Dauer von drei Jahren gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) sei daher angezeigt. K. Mit Beschwerde vom 28. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Familiennachzugsentscheides zu sistieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, er sei mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, mit welcher er nach einer vorübergehenden Trennung wieder zusammenlebe. Ein entsprechendes Familiennachzugsgesuch sei gestellt. Da ihm das Einreiseverbot verunmögliche seine familiären Kontakte zu pflegen, sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert. L. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Das Einreiseverbot stehe der Prüfung einer fremdenpolizeilichen Regelung nicht entgegen, ebenso wenig der gegen den Strafbefehl erhobenen Einsprache. M. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gelangte mit Schreiben vom 27. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass sie und der Beschwerdeführer sich scheiden liessen. Als Beilage wurde die Kopie einer Ehescheidungskonvention eingereicht. N. In seiner Replik vom 18. August 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass die Ehescheidungskonvention zwischenzeitlich unterschrieben und das Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht anhängig gemacht worden sei. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein eigenes Unternehmen führe und darauf angewiesen sei, wenigstens als Tourist zeitweise in die Schweiz einreisen zu können, um den Geschäftsgang zu überwachen. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG; vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809; vgl. auch Schweizer/Sutter/Wid­mer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C 3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C 935/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung allgemein auf Art. 67 AuG und verweist dabei auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 23. März 2014 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie auf die weiteren Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2013 wegen diverser Vergehen (vgl. Sachverhalt D. und H.). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die Unrechtmässigkeit seines Handelns wiederholt und ohne entsprechende Bewilligung in die Schweiz einreiste, um hier vor Ort bei seiner Firma die Buchhaltung zu überprüfen und Baustellen zu kontrollieren. Auf diese Weise hat er sich der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gemacht. In Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2012, auf den sich die Vorinstanz des Weiteren beruft, geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2011 bis 25. Juni 2012 seiner Ehefrau bei verschiedenen Gelegenheiten anlässlich verbaler Auseinandersetzungen gedroht hat sie umzubringen bzw. ihr körperliches Leid zuzufügen, wofür er der mehrfachen Drohung, der Nötigung und - durch das auf sie Richten einer echt aussehenden Pistole - des Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig befunden wurde. Seiner Ehefrau gegenüber machte er sich zudem der Tätlichkeiten schuldig, indem er ihr einen Kopfstoss gegen deren Kopf versetzte, wodurch diese leichte Kopfschmerzen erlitt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2013 der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung für schuldig befunden. Mit seinem Verhalten hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, was unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Anlass für die Verfügung einer Fernhaltemassnahme gibt. Zudem hat der Beschwerdeführer mit dem wiederholten Fehlverhalten seine offensichtliche Mühe bekundet, sich an die hiesigen Vorschriften zu halten, womit in seinem Fall zusätzlich von einem gewissen Grad der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden kann. Dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 26. März 2012 (vgl. Sachverhalt B.) durch die Vorinstanz unerwähnt blieb, ändert an dieser Einschätzung nichts. 4.2 Der Beschwerdeführer hat zunächst vorgebracht, dass er und seine Schweizer Ehefrau sich nicht scheiden lassen und die Ehe fortführen wollten. Dies stehe dem Einreiseverbot entgegen. Dabei scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht einem Einreiseverbot nicht grundsätzlich entgegensteht, sie jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Vorliegend ist jedoch zwischenzeitlich - nach wiederholten Versuchen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen - beim zuständigen Richter ein Ehescheidungsverfahren hängig. Eine Ehescheidungskonvention wurde aufgesetzt und ist bereits unterzeichnet. Das Argument der ehelichen Gemeinschaft ist folglich obsolet geworden. 5. 5.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und den Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Gewichtig ist zum einen das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil C 935/2014 E. 6.2). Das öffentliche Interesse an einer zeitweiligen Fernhaltung des Beschwerdeführers ist demnach als gewichtig anzusehen. Was die Dauer des Einreiseverbots anbelangt, so sind die verfügten 3 Jahre vor dem Hintergrund der konstanten Praxis als gerechtfertigt anzusehen (vgl. etwa Urteile des BVGer C 847/2013 vom 21. März 2014, C 5112/2013 vom 4. März 2014 oder C 5458/2012 vom 23. Oktober 2013). 5.3 Als privates Interesse an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz bringt der Beschwerdeführer vor, dass er hier über ein eigenes Unternehmen verfüge und darauf angewiesen sei, wenigstens als Tourist zeitweise in die Schweiz einreisen zu können. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, das oben geschilderte öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Zunächst einmal hat er nicht dargelegt, inwiefern die Überwachung des Geschäftsganges zwingend durch ihn vor Ort vorgenommen werden muss. Zum anderen besteht die Möglichkeit mittels begründetem Gesuch an das SEM die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu beantragen und auf diese Weise für eine bestimmte Zeit als Tourist in die Schweiz einzureisen. 5.4 Das öffentliche Interesse an der verfügten Fernhaltemassnahme überwiegt demnach das geltend gemachte private Interesse des Beschwerdeführers. Das für die Dauer von 3 Jahren verhängte Einreiseverbot ist somit sowohl vom Grundsatz als auch von seiner Dauer her als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 30. April 2014 einbezahlten Kostenvorschuss abgegolten.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand: