Mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Strafgerichtspräsidium ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte trotz Ausgrenzungsverfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 28. April 2009 und trotz Eingrenzungsverfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 3. Juni 2009 sowie trotz zweimaliger Wegweisungsverfügung des Staatssekretariats für Migration vom 19. Juni 2008 und 11. Mai 2015 am 17. Oktober 2016 durch die Polizei in B.____ BL angetroffen worden ist. Zudem halte sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 15. Oktober 2015 rechtswidrig in der Schweiz auf (vgl. S. 3 ff. des angefochtenen Urteils). Die Vor-instanz verurteilte den Beschuldigten wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG sowie wegen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG, somit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 25 Tagen, unter Anrechnung der bis zum Urteilsdatum ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 127 Tagen. Das Strafgerichtspräsidium setzte die Einsatzstrafe für die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG auf 3 Monate Freiheitsstrafe fest. Den zusätzlich begangenen rechtswidrigen Aufenthalt veranschlagte die Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen, was zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 3 Monaten und 25 Tagen führte. Das Strafgerichtspräsidium begründete dies unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung damit, dass der rechtswidrige Aufenthalt ein Dauerdelikt darstelle, für welches kein neuer Tatentschluss gefällt worden sei. Angesichts dessen müssten die für das Dauerdelikt ausgesprochenen Strafen zusammen dem Gesamtverschulden angemessen sein und dürften die gesetzliche Höchststrafe von hier 12 Monaten nicht übersteigen. Da der Beschuldigte bereits acht einschlägige Vorstrafen aufweise, weswegen er gesamthaft zu einer Strafe von 11 Monaten und 5 Tagen verurteilt worden sei, verblieben noch 25 Tage, welche für die Strafschärfung verwendet werden dürften (vgl. S. 7 f. des angefochtenen Urteils). In einem dritten Schritt berücksichtigte das Strafgerichtspräsidium die wesentlichen Täterkomponenten, wobei es insbesondere die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten schwer zu dessen Lasten wertete, so dass eine Erhöhung der Strafe um 3 Monate auf 6 Monate und 25 Tage erfolgte. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtete die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten als noch im unteren Bereich liegend (vgl. S. 8 des angefochtenen Urteils). Da vom Beschuldigten schliesslich kein künftiges Wohlverhalten erwartet werden könne, sprach die Vorinstanz diese Freiheitsstrafe unbedingt aus (vgl. S. 8 f. des angefochtenen Urteils).
E. 2 Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2017 die Ansicht, die vorinstanzliche Strafzumessung sei nicht nachvollziehbar, da vorliegend keine Verurteilung zu einer Zusatzstrafe im Raum stehe. Es handle sich um einen neuen Tatvorwurf, folglich seien vorangegangene Vorstrafen bezüglich der Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe nicht zu berücksichtigen (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). In ihrer ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Juni 2017 bemängelt die Staatsanwaltschaft das aus ihrer Sicht zu milde Urteil der Vorinstanz und wiederum die nicht richtig vorgenommene Strafzumessung. So sei bereits die Einsatzstrafe für die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AuG mit 3 Monaten zu tief ausgefallen, weise doch der Beschuldigte 13 Vorstrafen auf, davon zehn wegen Widerhandlungen gegen das AuG und davon wiederum drei einschlägige wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (vgl. S. 2 f. der ergänzenden Berufungsbegründung). Insbesondere aber sei seitens der Vorinstanz eine zu tiefe Erhöhung für die zweite Straftat des rechtswidrigen Aufenthalts vorgenommen worden, was zu einer zu tiefen hypothetischen Gesamtstrafe geführt habe. Die Annahme eines fehlenden neuen Tatentschlusses treffe nicht zu, da eine gerichtliche Verurteilung dem Beschuldigten die Strafbarkeit seines Verhaltens aufzeige. Nach dieser Verurteilung erfolge ein neuer Tatentschluss, da der Beschuldigte nach dem Urteil unwillkürlich um die Strafbarkeit seines vorangegangenen Verhaltens wisse. Er sei fortan gehalten, sich rechtskonform zu verhalten und das Staatsgebiet der Schweiz zu verlassen. Tue er dies nicht, so fälle er einen neuen Tatentschluss, indem er sich im Wissen um die Strafbarkeit gegen ein rechtskonformes Verhalten entscheide. Es sei daher beim Beschuldigten von einem neuen Tatentschluss auszugehen, weshalb vorangegangene Vorstrafen bezüglich des Aussprechens der neuen strafrechtlichen Sanktion nur im Rahmen der üblichen Strafschärfungsgründe berücksichtigt werden dürften. Dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf welche sich das Strafgericht stütze, falsch sei, manifestiere sich auch darin, dass diese - konsequent angewendet - zu grotesken Resultaten führen würde: Wenn das "Kontingent" an verfügbarer Strafdauer einmal ausgeschöpft sei, könne das urteilende Gericht bei einem solchen Wiederholungstäter keine strafrechtliche Sanktion mehr aussprechen und dieser ginge straffrei aus. Gerade der Beschuldigte, welcher anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 21. Februar 2017 betont habe, er werde die Schweiz nie verlassen, müsste gar keine strafrechtliche Sanktion mehr befürchten, sobald die Gesamtstrafdauer von 12 Monaten Freiheitsstrafe für rechtswidrigen Aufenthalt erschöpft sei. Dies könne nicht im Sinne eines Rechtsstaates sein (vgl. S. 3 f. der ergänzenden Berufungsbegründung). Doch selbst in Beachtung der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei diese im konkreten Fall nicht anwendbar, da der Beschuldigte sehr wohl einen neuen Tatentschluss gefasst habe. Letztmals sei der Beschuldigte am 10. März 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden und am 11. Mai 2015 sei rechtskräftig entschieden worden, dass er kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalte und das Land unwiderruflich verlassen müsse. Spätestens mit der Eröffnung dieses Entscheids habe der Beschuldigte einen neuen, vom früheren losgelösten Tatentschluss gefällt. Eine Beachtung der angedrohten Höchststrafe im Tatbestand sei auch aus diesem Grund nicht angezeigt (vgl. S. 4 der ergänzenden Berufungsbegründung). Schliesslich geht die Staatsanwaltschaft von einer mittelschweren objektiven Tatschwere aus, da sich der Beschuldigte trotz wiederholter Vorstrafen nicht an die Pflichten halte, die ihm vom Staat auferlegt worden seien. Bezüglich der subjektiven Komponenten seien die zahlreichen, vorwiegend einschlägigen Vorstrafen schwer zu Lasten des Beschuldigten zu werten. Insgesamt erachtet die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung aller Umstände eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen (vgl. S. 5 der ergänzenden Berufungsbegründung). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte mit Blick auf die Akten immer wieder vorgehabt habe, die Schweiz zu verlassen. Darum habe er auch jeweils einen neuen Tatentschluss gefällt (vgl. S. 2 des Plädoyers). Selbst in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei angesichts der Vorstrafen, der Unbelehrbarkeit und der fehlenden Einsicht des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz die ermittelte hypothetische Gesamtstrafe von 3 Monaten und 25 Tagen nur um 3 Monate erhöht habe (vgl. S. 3 des Plädoyers).
E. 3 Der Beschuldigte verweist demgegenüber in seiner Berufungsantwort vom 18. August 2017 auf die fakultative Natur der Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB mangels Aufführung der Widerhandlungen gegen das AuG im Deliktskatalog. Darum seien die Landesverweisung per se sowie auch lange Verweisungen äusserst zurückhaltend auszusprechen. Im vorliegenden Fall erweise sich eine Landesverweisung von 4 Jahren unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien als angemessen. Schliesslich sei das Verschulden des Beschuldigten lediglich als äusserst gering zu qualifizieren. Selbst wenn der Landesverweisung Massnahmecharakter zukommen würde, wäre die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung nicht zu beanstanden. Die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Vorstrafen lägen bereits lange Zeit zurück. Zudem habe es sich bei den Diebstählen teils nur um geringfügige Vermögensdelikte gehandelt. Seit dem Jahr 2011 habe der Beschuldigte lediglich gegen das Ausländergesetz verstossen. Mit Ausnahme des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz seien unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten in den letzten Jahren auch künftig keine Gesetzwidrigkeiten zu erwarten. Es rechtfertige sich nicht, dem Beschuldigten nun sieben Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen des versuchten Raubes unter Verweis auf dieses Delikt eine längere Landesverweisung aufzuerlegen. Schliesslich habe gerade die seither vergangene Zeit gezeigt, dass es sich hierbei um eine einmalige Eskalation gehandelt habe. Gehe man hypothetisch davon aus, dass bei der damaligen Verurteilung im Jahr 2011 eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen worden wäre, so würde diese lediglich noch 3 Jahre andauern. Die von der Vorinstanz festgehaltene Dauer von 4 Jahren erscheine daher auch unter Berücksichtigung der Vorstrafen als gerechtfertigt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei der Umstand, dass sich der Beschuldigte immer noch in der Schweiz befinde, nicht auf eine "Unbelehrbarkeit" zurückzuführen, sondern mit seiner Verzweiflung begründet. Auch wenn er aus der Sicht der Staatsanwaltschaft in der Schweiz über schlechte Perspektiven verfüge, sei festzuhalten, dass diese im Ausland noch schlechter seien (vgl. S. 4 der Berufungsantwort). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt der Verteidiger ergänzend aus, der Beschuldigte habe nirgends einen geregelten Aufenthaltsstatus, könne sich aber auch nicht in Luft auflösen. Der Beschuldigte könne weder in der Schweiz bleiben noch nach Algerien gehen; die Gründe dafür seien zu respektieren. Der Beschuldigte sei ein tragischer Fall, für den es keine Lösung gebe. Eine Landesverweisung von 4 Jahren sei genug und es frage sich, ob hier nicht ein Härtefall vorliege (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14 f.). 4.1 Am 1. Oktober 2016 sind die Art. 66a ff. StGB betreffend die Landesverweisung in Kraft getreten. Mit den neuen Gesetzesbestimmungen wird die strafrechtliche Landesverweisung eingeführt, die bei ausländischen Personen, welche ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, an die Stelle der ausländerrechtlichen Massnahmen tritt. Damit hat der Gesetzgeber Art. 121 Abs. 3-6 BV (sog. "Ausschaffungsinitiative") umgesetzt. Nunmehr können Ausländerbehörden nur noch bei Vorliegen anderer Gründe - nicht aber allein aufgrund einer Straftat - Fernhaltemassnahmen anordnen (vgl. Matthias Brunner/Gerhard Fiolka , Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/2016, S. 80). Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a-o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (sog. obligatorische Landesverweisung). Davon kann nur bei Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden. Des Weiteren ist in Art. 66a bis StGB die sog. nicht obligatorische oder fakultative Landesverweisung geregelt. Demnach kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. 4.2 Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigte wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AuG sowie wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG verurteilt. Den Tatbestand der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung hat der Beschuldigte vollständig, denjenigen des rechtswidrigen Aufenthalts teilweise nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB begangen, weshalb beide Delikte als Anlasstaten bei der Prüfung einer allfälligen Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB zu berücksichtigen sind. Beide obgenannten Tatbestände sind nicht im Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB betreffend die obligatorische Landesverweisung aufgeführt, wie bereits von der Vorinstanz (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils) zutreffend festgestellt worden ist. Hingegen handelt es sich bei den genannten Widerhandlungen angesichts der Strafdrohung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 bzw. 3 Jahren) um Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB, so dass eine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB in Betracht kommt. 4.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, hat sich erstmals im Urteil vom 25. Juli 2017 (Verfahren 460 17 66), Erw. 4.1 ff. , vertieft mit dieser Thematik auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass das Gesetz in Art. 66a bis StGB im Gegensatz zu Art. 66a StGB keine weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nennt. Damit zur Prüfung der Voraussetzungen die diesbezüglichen strafrechtlichen und strafprozessualen Grundsätze herangezogen werden können, gilt es daher zunächst, die Rechtsnatur der Landesverweisung im Allgemeinen zu beleuchten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafecht, vom 25. Juli 2017 Erw. 4.3, unter Hinweis auf Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/16, S. 82). Bereits die systematische Einordnung der Landesverweisung im dritten Titel (Strafen und Massnahmen), zweites Kapitel (Massnahmen), zweiter Abschnitt (andere Massnahmen) des StGB weist darauf hin, dass es sich hierbei um eine Massnahme und nicht um eine Strafe handelt. Auch bei einem Blick in die Entstehungsgeschichte von Art. 66a ff. StGB wird ersichtlich, dass die Landesverweisung als strafrechtliche Massnahme konzipiert wurde. So begründete die Botschaft zur Sanktionenreform die Einordnung der strafrechtlichen Landesverweisung bei den "anderen Massnahmen" damit, dass die Lehre schon der bis 2006 geltenden Regelung der Landesverweisung (Art. 55 aStGB) Massnahmecharakter zugesprochen habe ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., S. 82 f., unter Hinweis auf BBl 2012, S. 4746). Bereits die ältere Rechtsprechung zu Art. 55 aStGB verwarf die Idee, dass der Landesverweisung ausschliesslich Strafcharakter zukomme. So wurde früh gesagt, dass dem Sicherungszweck bei der Landesverweisung "eine richtunggebende Funktion" zukomme, dass diese die Entscheidung nur "nicht mehr oder weniger allein beherrschen" sollte ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., S. 83, unter Hinweis auf BGE 94 IV 102, Erw. 2). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Landesverweisung einerseits dem Schutz der öffentlichen Sicherheit diene und andererseits eine Strafe darstelle ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 104 IV 222, Erw. 1b). In jüngerer Zeit ging das Bundesgericht davon aus, dass bei der Landesverweisung der Massnahmecharakter im Vordergrund stehe, dass aufgrund des Strafcharakters aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe (Art. 63 aStGB) zu berücksichtigen seien ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 117 IV 229, Erw. 1c und 123 IV 107, Erw. 1). Nachdem nun Art. 66a StGB eindeutig als "andere Massnahme" eingeordnet wird und bereits bei der altrechtlichen Landesverweisung der Strafcharakter in jüngster Vergangenheit immer mehr relativiert wurde, erscheint die Landesverweisung nun zumindest primär als Massnahme. Darauf deutet auch hin, dass die Urheber der Ausschaffungsinitiative, auf die Art. 66a StGB zurückgeht, in erster Linie "mehr Sicherheit durch weniger Ausländerkriminalität" versprochen bzw. gefordert haben. Zugleich wurde allerdings ausgeführt, dass die Ausweisung nicht nur eine fremdenpolizeiliche Massnahme sein, sondern auch "der direkten Bestrafung des Täters" dienen solle ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., unter Hinweis auf das Argumentarium für die Abstimmung über die Ausschaffungsinitiative vom 28. November 2010). Der Sicherungszweck bei der Landesverweisung erschöpft sich letztlich darin, dass der Verurteilte während der Vollzugsdauer der Landesverweisung keine Möglichkeit hat, auf dem Gebiet der Schweiz weitere Straftaten zu begehen ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O.). Aus der systematischen Einordnung von Art. 66a StGB bei den Massnahmen, aber auch daraus, dass der Landesverweisung tatsächlich eine Sicherungsfunktion zugeschrieben wird, lässt sich ableiten, dass die Landesverweisung den allgemeinen Prinzipien über das Massnahmenrecht untersteht. Das Massnahmenrecht - unter Einschluss der "anderen" Massnahmen - unterliegt insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf Marianne Heer , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 56 N 34 ff.). Daraus hat sich zu ergeben, dass jede Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein muss ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 3 BV). Gerade die Frage nach der Erforderlichkeit stellt sich in jedem Fall, wenn eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB ausgesprochen werden soll (vgl. Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O.). Im Gegensatz zu Strafen, die schuldangemessen zu sein haben, beziehen sich Massnahmen weder vom Grundsatz her noch in Bezug auf ihr Ausmass auf eine irgendwie geartete Schuld des Täters. Während sich Strafen vornehmlich auf eine Tat beziehen, erfolgt bei Massnahmen hauptsächlich eine Orientierung an der Person des Täters und dessen Sozialgefährlichkeit (vgl. Marianne Heer , a.a.O., Vor Art. 56 N 1 f.; unter Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 1). Schliesslich deutet auch der Wortlaut von Art. 66a Abs. 1 StGB, wonach "unabhängig von der Höhe der Strafe" - und damit rechtslogischerweise auch vom Verschulden - zwingend eine Landesverweisung auszusprechen ist, sobald eine Katalogtat vorliegt, darauf hin, dass das Verschulden der beschuldigten Person weder das alleinige noch das entscheidende Element in der Gesamtwürdigung bilden kann. Auch in der sog. Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB findet sich kein Hinweis auf das Verschulden. Vielmehr enthält diese Bestimmung eine klassische Güterabwägung, wie sie bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs in die Freiheitsrechte von Betroffenen regelmässig vorzunehmen ist, so z.B. auch bei den stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB oder der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall bei der Härtefallklausel auch das Verschulden mitberücksichtigt wird; im Vordergrund der Prüfung eines Härtefalls stehen jedoch grundsätzlich andere Kriterien, weshalb der diesbezüglichen Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14 f.) nicht gefolgt werden kann. Nichts anderes muss aber auch konsequenterweise für die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB gelten. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen ist (vgl. bereits das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. Juli 2017, Erw. 4.3). Zu folgen ist daher der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern in erster Linie eine Massnahme zur Abwendung von künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. S. 3 der Berufungserklärung). Aus diesem Grund steht die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, währenddem das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebender Natur ist. Nicht gefolgt werden kann daher den Ausführungen der Vorinstanz, wonach trotz der Qualifizierung der Landesverweisung als Massnahme der Schuldgrundsatz anzuwenden sei und im vorliegenden Fall zufolge leichten Verschuldens eine Landesverweisung von 4 Jahren als angemessen erscheine (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Das ausschliessliche Abstellen auf das Verschulden würde dem soeben genannten Zweck der Landesverweisung in keinem Fall gerecht werden. 4.4 In einem weiteren Schritt sind die Kriterien für die Anordnung und die Dauer der fakultativen Landesverweisung aufzustellen bzw. anzuwenden, wobei auch an dieser Stelle grundsätzlich auf das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. Juli 2017 (Erw. 4.4) verwiesen werden kann. Wiederum ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes gelangt das Kantonsgericht zur Überzeugung, dass die fakultative Landesverweisung prinzipiell auch bei leichten Delikten ausgesprochen werden soll. Dies ist bereits darauf zurückzuführen, dass vom Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs.1 lit. a-o StGB auch minder schwere Straftaten wie beispielsweise Angriff (Art. 134 StGB), Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 139 i.V.m. Art. 186 StGB) oder unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) erfasst werden, weshalb es sich bei Delikten, welche eine fakultative Landesverweisung rechtfertigen, konsequenterweise um noch leichtere handeln muss. Da die Art. 66a ff. StGB noch relativ neue Bestimmungen sind, bezüglich welcher weder eine bundesgerichtliche Praxis noch eine gefestigte Lehrmeinung existiert, gilt es - darauf weist die Staatsanwaltschaft auf S. 3 ihrer Berufungserklärung wie auch auf S. 7 ihrer ergänzenden Berufungsbegründung wiederum zu Recht hin -, ein besonderes Augenmerk auf den objektiven und subjektiven historischen Willen des Gesetzgebers zu richten. Aufschlussreich sind dabei namentlich die Gedankengänge bei der Erarbeitung der Bestimmungen in der ständerätlichen Kommission. So sind dem Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung vom 10. Dezember 2014, Geschäft Nr. 13.056 betreffend StGB und MStG, Ausschaffung krimineller Ausländer, S. 1236 ff. (nachfolgend: AB), mehrere eindeutige Voten der parlamentarischen Beratung im Ständerat als Zweitrat zu entnehmen. Insbesondere ist auf folgendes Votum des Kommissionssprechers Stefan Engler hinzuweisen: "Die Mehrheit der Stimmenden will, dass mit straffälligen Ausländern streng zu verfahren ist" (vgl. AB, S. 1236). In der weiteren Beratung legte derselbe Folgendes dar: "Anders als der Bundesrat und der Nationalrat schlagen wir Ihnen vor, die nichtobligatorische Landesverweisung wieder einzuführen. Der Richter soll damit zusätzlich zu den obligatorischen Gründen, die zu einer Landesverweisung führen, die Möglichkeit erhalten, auch bei leichten Delikten, insbesondere im Wiederholungsfall, die von der obligatorischen Landesverweisung nicht erfasst sind, eine Landesverweisung von 3 bis 15 Jahren zu verhängen. Damit können z.B. Kriminaltouristen erfasst werden, die wiederholt etwa einen einfachen Diebstahl begangen haben. Diese zusätzliche Möglichkeit bringt gegenüber den Varianten des Bundesrates und des Nationalrates eine Verschärfung. (…) Weiter enthält die Variante der Kommission auch eine Regelung über die nichtobligatorische Landesverweisung. Damit werden alle Ausländer, die eine Straftat begangen haben, von der strafrechtlichen Landesverweisung erfasst, entweder von der obligatorischen oder von der nichtobligatorischen" (vgl. AB, S. 1237). Schliesslich führte der Kommissionssprecher aus: "Die Möglichkeit der nichtobligatorischen Landesverweisung eröffnet dem Richter eine zusätzliche Möglichkeit. Immer dann, wenn die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung nicht gegeben sind oder aber ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen nicht genügen, kann er namentlich bei Wiederholungstätern auch bei weniger schweren Delikten die Landesverweisung strafrechtlich anordnen. Insofern handelt es sich um eine Verschärfung gegenüber der Version des Nationalrates und der Version des Bundesrates" (vgl. AB, S. 1253). In dieselbe Richtung gehen die Voten von Ständerätin Verena Diener Lenz: "Zusätzlich haben wir mit der Wiedereinführung der nichtobligatorischen Landesverweisung die Möglichkeit geschaffen (…), dass Richter auch bei leichten Delikten eine Landesverweisung verhängen können. Das war zum Beispiel im Hinblick auf den Kriminaltourismus für uns in der Kommission ein wichtiges Anliegen" (vgl. AB, S. 1240). Der historische Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Kriterien für eine fakultative Landesverweisung lässt sich somit wie folgt zusammenfassen: Grundsätzlich ist mit kriminellen Ausländerinnen und Ausländern streng zu verfahren. Immer dann, wenn die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung nicht gegeben sind und bereits angeordnete ausländerrechtliche Massnahmen keine Wirkung hatten, kann auch bei weniger gravierenden Delikten als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei Kriminaltouristen, die nicht obligatorische Landesverweisung ausgesprochen werden. Da die Landesverweisung, wie bereits erwähnt, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, berücksichtigt das Kantonsgericht bei der Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht (vgl. nur BGer 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015, Erw. 2.1 ff.; 2C_160/2013 vom 15. November 2013, Erw. 2.2 ff.; 2C_310/2011 vom 17. November 2011, Erw. 3 ff.; BGE 135 II 377, Erw. 4.3 ff.) neben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten des Beschuldigten auch die Vorstrafen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Integrationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Herkunftsland. Darauf weist die Staatsanwaltschaft in ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 18. April 2017 (S. 3) wie auch in ihrer ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Juni 2017 (S. 6) zutreffend hin. Nur anhand dieser umfassenden Kriterien kann geprüft werden, ob von einer verurteilten ausländischen Person in Zukunft Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten sind und ob dieser Gefahr mit geeigneten Massnahmen wie der Landesverweisung zu begegnen ist. 4.5 Im Lichte der vorstehend definierten Kriterien, an welche sich das Gericht gebunden sieht, sind im vorliegenden Fall folgende Umstände zu berücksichtigen: Aus den Akten zur Person ergibt sich, dass der in Algerien geborene und aufgewachsene Beschuldigte im Jahr 2007 seine Heimat verliess. Nach Aufenthalten in Frankreich, Italien und Deutschland reiste er in die Schweiz ein, wo er am 27. September 2007 unter der Identität F.____ ein Asylgesuch stellte und anschliessend dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen wurde. Am 19. Juni 2008 erfolgte seitens des Bundesamtes für Migration ein Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid, welcher am 2. Juli 2008 in Rechtskraft erwachsen ist. In der Folge wurde der Beschuldigte wiederholt vergeblich aufgefordert, die Schweiz zu verlassen. Am 28. April 2009 wurde der Beschuldigte aus dem Kanton Basel-Landschaft ausgegrenzt und am 3. Juni 2009 in den Kanton Basel-Stadt eingegrenzt. Am 10. Mai 2010 ergab eine Anfrage bei Interpol Frankreich, dass dieser dort unter der Identität H.____ bekannt ist. In der Zeit vom 14. November 2012 bis zum 13. Februar 2013 befand sich der Beschuldigte in Ausschaffungshaft, wobei eine begleitete Ausschaffung am 15. Dezember 2012 am Widerstand des Beschuldigten scheiterte. Am 12. März 2013 liess der Beschuldigte um Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens ersuchen. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 22. Mai 2013 (act. 77 ff.) wurde das Gesuch des Beschuldigten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit G.____ abgewiesen. Das Amt für Migration kam zum Schluss, dass verschiedene Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach er die Ehe mit G.____ nur deshalb eingehen wolle, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (sog. Scheinehe oder Ausländerrechtsehe; vgl. act. a.a.O.). Sodann wurde am 5. November 2013 die Beschwerde in Sachen Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen (vgl. act. 97 ff.). Am 11. Mai 2015 erging ein weiterer Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration, welcher zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist (act. 139 ff.). Dennoch kümmerte sich der Beschuldigte in der Folge weder um die Beschaffung von Ausweispapieren noch erschien er zu den Terminen beim Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (vgl. act. 152.9 ff.). Seit dem 29. Januar 2016 wurde der Beschuldigte in den Registraturen als "untergetaucht" vermerkt (vgl. dazu auch die amtlichen Erkundigungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beim Migrationsamt Basel-Stadt vom 18. und 20. Oktober 2016, act. 123, 129 f.). Gerade die Frage, warum der Beschuldigte seine Heimat Algerien verlassen hat, beantwortete er uneinheitlich: Anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2016 gab der Beschuldigte an, er sei aus Algerien ausgewandert, weil er dort keine adäquate medizinische Behandlung erhalten habe (act. 345). Demgegenüber erklärte er in der Hafteröffnungseinvernahme vom 18. Oktober 2016, er sei in Algerien behandelt und medikamentös eingestellt worden (act. 243). Wiederum anders sagte er vor Strafgericht aus, er hätte in Algerien mehr Epilepsie, weil es dort zu warm sei (act. 459). Nun gibt der Beschuldigte vor Kantonsgericht erstmals zu Protokoll, er habe Probleme mit der Familie seiner Ex-Verlobten gehabt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Ebenso widersprüchlich hat sich des Beschuldigte hinsichtlich seines Wunsches, in der Schweiz zu bleiben, geäussert, erwähnte er doch ebenso Deutschland, Italien oder Norwegen als Länder, in denen er in Zukunft leben wolle (vgl. bereits oben, Erw. III. 4.2). Schwer zu Lasten des Beschuldigten sind dessen bereits erwähnten Vorstrafen zu werten, weist der Beschuldigte doch gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 13. Februar 2017 (act. 20/1 ff.) ganze 13 Vorstrafen, davon zehn einschlägige, d.h. wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht, auf. Ins Gewicht fällt auch das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 12. Juli 2010, wonach der Beschuldigte wegen versuchten Raubes, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt worden ist (vgl. act. 20/7). Was des Weiteren die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz betrifft, so verfügt dieser weder über Verwandte noch Freunde oder ein sonstiges soziales Umfeld. Laut eigenen Aussagen stellt seine Freundin G.____ hierzulande seine einzige Bezugsperson dar (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Über berufliche Perspektiven in der Schweiz verfügt der Beschuldigte ebenso wenig, geht er doch keiner geregelten Arbeit nach, sondern hat bis zum Antritt seiner letzten Freiheitsstrafe Sozialhilfe bezogen (vgl. act. 152.15, 152.21). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte vor rund zehn Jahren illegal in die Schweiz eingereist ist, wobei er keine glaubhaften Gründen für das Verlassen seiner Heimat geltend machen konnte. Seit seiner Einreise hält sich der Beschuldigte rechtswidrig in der Schweiz auf und hat sich zudem wiederholt und einschlägig strafbar gemacht, zum Teil wegen schwerwiegender Delikte wie versuchten Raubes (vgl. oben). Weder die bisherigen Strafen noch die seither verfügten fremdenpolizeilichen Massnahmen haben irgendeine Wirkung gezeigt, was für eine massive Unbelehrbarkeit seitens des Beschuldigten spricht. Des Weiteren ist der Beschuldigte weder familiär oder sozial noch wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Mangels irgendeines Bezugs zur Schweiz ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte einzig zur Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist ist und sich hier seitdem rechtswidrig aufhält. Die vorliegenden Umstände berücksichtigend, ist der Beschuldigte klarerweise als klassischer Kriminaltourist und einschlägig vorbestrafter Wiederholungstäter einzustufen, bei welchem die bisher verfügten Fernhaltemassnahmen ganz offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt haben. Die vorliegende Konstellation entspricht somit genau derjenigen, die sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Bestimmungen über die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB vorgestellt hat und welche in der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einem Widerruf des Aufenthaltsrechts von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz geführt hat. 4.6 Da es sich bei der fakultativen Landesverweisung um eine Massnahme handelt (vgl. Erw. 4.3), gilt es nunmehr in einem letzten Schritt, diese Massnahme auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Das Kantonsgericht erachtet in casu eine fakultative Landesverweisung fraglos als geeignet, um den Beschuldigten vom weiteren Delinquieren in der Schweiz abzuhalten. Aufgrund der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts erscheint diese Massnahme aber auch als erforderlich. Nunmehr hat gegenüber dem sich als unbelehrbar gezeigten Beschuldigten eine Verschärfung der Massnahme zu erfolgen, waren doch die bisherigen fremdenpolizeilichen Massnahmen als mildere Mittel offensichtlich allesamt wirkungslos. Des Weiteren ist die fakultative Landesverweisung auch als verhältnismässig i.e.S., d.h. als dem Beschuldigten persönlich zumutbar, anzusehen: Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschuldigte über keinerlei Bindung zur Schweiz. Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Berufungsverfahren, irgendwelche Aspekte aufgezeigt, inwiefern er auch nur ansatzweise ein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz haben könnte. Die sowohl anlässlich der Befragung des Beschuldigten vom 17. Dezember 2012 als auch vor Kantonsgericht geltend gemachte politische Lage und ungenügende medizinische Versorgung in Algerien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10) kann nicht gehört werden, nachdem bereits im rechtskräftigen negativen Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 11. Mai 2015 festgestellt wurde, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschuldigten in den Heimatstaat sprechen, nachdem in Algerien insbesondere ein gut funktionierendes Gesundheitssystem vorhanden sei. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Behandlung in Algerien fortsetzen könne (vgl. act. 139 ff.). Auch hinsichtlich der behaupteten Lebensgemeinschaft mit G.____ macht der Beschuldigte nicht geltend, ein Wegfall derselben als Folge einer Landesverweisung stelle für ihn einen besonderen Nachteil dar. Bereits die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte eine massgebende persönliche Beziehung, von der eine stabilisierende Wirkung erwartet werden könnte, nicht glaubhaft darlegen konnte (vgl. S. 9 des angefochtenen Urteils). Dass des Weiteren der Beschuldigte etwas von Seiten der Familie seiner ehemaligen Verlobten in Algerien zu befürchten hätte, vermag nicht zu überzeugen, hat der Beschuldigte doch ohne ersichtlichen Grund erst vor Kantonsgericht eine derartige Gefahr geltend gemacht. Schliesslich hat der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, immer wieder selbst erwähnt, dass er die Schweiz verlassen und ins Ausland gehen wolle (vgl. Erw. III. 4.2 sowie Erw. IV. 4.5). Dem allfälligen persönlichen Interesse des Beschuldigten steht das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren Delikten gegenüber. Bereits in der Ausgrenzungsverfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 28. April 2009 (act. 71 f.) wie auch in der Eingrenzungsverfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 3. Juni 2009 (act. 127) wurde festgehalten, dass der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt in casu zweifellos vor, nachdem der Beschuldigte seit dem Jahr 2008 wiederholt und anhaltend deliktisch tätig war, mithin 13 Vorstrafen aufweist und ihn selbst bedingte Freiheitsstrafen und bedingte Entlassungen nicht davon abhielten, weiter zu delinquieren (vgl. bereits Erw. III. 4.4.). Es kann an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen werden, wonach bei gesetzeswidrigem Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. BVGer C-1678/2014 vom 10. März 2015, Erw. 3.2, betreffend das ausländerrechtliche Einreiseverbot). Ebenso wenig hält sich der Beschuldigte an die ihm auferlegten fremdenpolizeilichen Pflichten (vgl. bereits Erw. IV. 4.5). Angesichts dessen hat der Beschuldigte den Tatbeweis erbracht, dass er sich nicht an die Regeln halten wird. Daher ist seine Prognose als äusserst ungünstig einzustufen, wie schon das Strafgerichtspräsidium im Rahmen der Strafzumessung und der Prüfung der Landesverweisung festgestellt hat (vgl. S. 9 und 11 des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte stellt aus diesen Gründen eine unerwünschte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dar. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse klarerweise höher zu werten als das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es wäre dem Beschuldigten aus den genannten Gründen zuzumuten, wieder nach Algerien zurückzukehren, weshalb die Aussichten auf eine Wiedereingliederung im Herkunftsland als weitaus besser eingestuft werden können. Zum selben Schluss wie das Kantonsgericht kam im Übrigen bereits der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in seinem Entscheid vom 5. November 2013 (act. 97 ff.), wonach die Deliktskarriere des Beschuldigten, die zu erwartende Sozialhilfeabhängigkeit sowie das Einschreiten gegen Scheinehen ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten begründeten, welches gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten an einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz überwögen (vgl. act. a.a.O.). Ebenso wurde schon im abschlägigen Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 11. Mai 2015 festgestellt, dass keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Rückführung sprächen (vgl. act. 139 ff.). Was in einem letzten Punkt das Verschulden betrifft, so geht das Kantonsgericht abweichend von der Vorinstanz, welche ein Verschulden im unteren Bereich angenommen hat (vgl. S. 8 des angefochtenen Urteils), von einem solchen im mittleren Bereich aus. Auch dies ist als Teilaspekt bei der Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist somit gegenüber dem Beschuldigten eine fakultative Landesverweisung auszusprechen. 4.7 Bei der Frage der Dauer der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB ist der Rahmen von 3 bis 15 Jahre zu beachten, wobei die obere Grenze von 15 Jahren derjenigen der obligatorischen Landesverweisung entspricht. Wiederum unter Berücksichtigung, dass sich der Beschuldigte seit nunmehr 10 Jahren illegal in der Schweiz aufhält und Wiederholungstäter sowie Kriminaltourist ist, bei welchem alle bisher ausgesprochenen Fernhaltemassnahmen nicht zielführend waren und ihm zudem nicht mehr ein leichtes, sondern ein mittelschweres Verschulden zur Last gelegt werden muss, erscheint bei einer differenzierten Betrachtung aller Gegebenheiten des vorliegenden Falles eine Landesverweisung mit einer Dauer von nur 4 Jahren, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat, als deutlich zu tief. Vielmehr ist diese Landesverweisung auf eine Dauer von 8 Jahren festzusetzen. Dieser Zeitraum erscheint als angemessen und notwendig, um der bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen zu wirken. 4.8 Zusammenfassend erweist sich somit die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt als überwiegend begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen strafgerichtlichen Urteils ist folgerichtig dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a bis StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen wird. V. Kosten des Kantonsgerichts
1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 7‘750.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 7‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt. Sie gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend im Umfang von Fr. 6‘200.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 1‘550.-- zu Lasten des Staates. Das Strafgericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte über keinerlei Vermögen verfügt und von der Sozialhilfe lebt (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils). Daran hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. Würden dem Beschuldigten Verfahrenskosten auferlegt, wären diese ganz offensichtlich uneinbringlich. In Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT wird daher von Vornherein auf eine Auferlegung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 6‘200.-- verzichtet und diese werden stattdessen auf die Staatskasse genommen.
2. Ausserordentliche Kosten Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 21. August 2017 die amtliche Verteidigung durch Advokat Urs Grob für das Berufungsverfahren bewilligt. In seiner Honorarnote vom 11. Oktober 2017 macht der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3‘514.80, Auslagen von Fr. 293.40 sowie eine Mehrwertsteuer von 8% in der Höhe von Fr. 304.65 geltend. Dies ist mit Blick auf die Vorgaben in den §§ 3 und 15-17 TO nicht zu beanstanden. Für seine Teilnahme an der Berufungsverhandlung steht dem amtlichen Verteidiger zusätzlich ein Honorar im Umfang von 5 Stunden à Fr. 200.-- zu. Dadurch ergeben sich folgende Kosten der amtlichen Verteidigung, welche aus der Staatskasse auszurichten sind: Honorar Fr. 4‘514.80 Auslagen Fr. 293.40 Zwischensumme Fr. 4‘808.20 8% MWSt Fr. 384.65 Total Fr. 5‘192.85
Dispositiv
- A.____ wird in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von vier Jahren des Landes verwiesen.
- Es wird festgestellt, dass sich der Beurteilte (seit dem 11. Januar 2017) im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO).
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘333.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘036.65 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00 gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.
- Die Kosten des amtlichen Verteidigers von A.____, Advokat U. Grob, in Höhe von Honorar Fr. 4‘836.40 Auslagen Fr. 319.80 8% MwSt. Fr. 412.50 HV (inkl. 8% MwSt.) Fr. 864.00 Total Fr. 6‘432.70 werden aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, soweit darauf eingetreten wird , in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert: "1. A.____ wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft vom 17. Oktober 2016 bis zum 10. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 11. Januar 2017 von insgesamt 127 Tagen, in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 119 Abs. 1 AuG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
- A.____ wird in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. " Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 7‘750.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 7‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen im Umfang von Fr. 6‘200.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 1‘550.-- zu Lasten des Staates. Zufolge Uneinbringlichkeit gehen die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 6‘200.-- in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT ebenfalls zu Lasten des Staates. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Urs Grob, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4‘808.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (= Fr. 384.65), somit insgesamt Fr. 5‘192.85, aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2017 460 17 61
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Oktober 2017 (460 17 61) Strafrecht Mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer/Nicht obligatorische Landesverweisung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A.____ , vertreten durch Advokat Urs Grob, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beschuldigter Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 21. Februar 2017 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 21. Februar 2017 wurde A.____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; AuG) schuldig erklärt. Er wurde dafür verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 25 Tagen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 17. Oktober 2016 bis zum 10. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 11. Januar 2017 von insgesamt 127 Tagen (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde der Beurteilte in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von 4 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren wurde festgestellt, dass sich der Beurteilte seit dem 11. Januar 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'333.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'036.65 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, gingen in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 4). Schliesslich bestimmte die Vorinstanz, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von insgesamt Fr. 6'432.70 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet werden (Dispositiv-Ziffer 5). B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Februar 2017 die Berufung angemeldet. Mit bereits summarisch begründeter Berufungserklärung vom 18. April 2017 sowie mit ergänzender Berufungsbegründung vom 27. Juni 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es sei der Schuldspruch in Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 21. Februar 2017 zu bestätigen, hingegen der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, (2.) es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 66a bis StGB zu einer Landesverweisung von 10 Jahren zu verurteilen, (3.) es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Erkenntnisses zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen, (4.) es sei der Beschuldigte zu verurteilen, die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu tragen. C. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. April 2017 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte seine Berufungsanmeldung vom 3. März 2017 mit Eingabe vom 24. April 2017 zurückgezogen hat. D. Mit weiterer Verfügung vom 16. Mai 2017 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 12. Mai 2017 abgewiesen und erkannt, dass der Beschuldigte für die Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug bleibt. E. Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 17. Mai 2017 mit, dass er weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft stelle noch Anschlussberufung erhebe. F. In seiner Berufungsantwort vom 18. August 2017 begehrte der Beschuldigte, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Richterspruch zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge bzw. unter Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. G. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 21. August 2017 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen, dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Urs Grob für das Berufungsverfahren bewilligt sowie die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. H. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 16. Oktober 2017 erscheinen der Beschuldigte A.____ mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Urs Grob, sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin Dr. Silvia Schweizer. Der Beschuldigte wird sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend einvernommen. Die Parteien wiederholen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff.). Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft macht in erster Linie Rechtsverletzungen geltend. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Berufung ergibt sich aus Art. 381 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten (act. 502) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichtspräsidiums der Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2017 zugestellt worden ist. Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 28. Februar 2017 (vgl. act. 547) hat die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO) wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidiums wurde der Staatsanwaltschaft am 27. März 2017 zugestellt (act. 534), und mit Datum vom 18. April 2017 (Dienstag nach Ostermontag) hat die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben der Staatsanwaltschaft die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist demnach grundsätzlich auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. Einzig in Bezug auf die Anfechtung des Kostenentscheids gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des vor-instanzlichen Urteils kann keine materielle Prüfung der Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgen: Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO sieht vor, dass die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, sofern dieses Gesetz verlangt, dass das Rechtsmittel begründet wird. Gemäss Art. 346 Abs. 1 StPO, welcher qua Art. 405 Abs. 1 StPO auch für die mündliche Berufungsverhandlung gilt, stellen und begründen die Parteien nach Abschluss des Beweisverfahrens ihre Anträge im Rahmen des Parteivortrages. Es ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag betreffend den angefochtenen Kostenentscheid weder in der bereits summarisch begründeten Berufungserklärung vom 18. April 2017 noch in der ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Juni 2017 oder anlässlich ihres Plädoyers vor Kantonsgericht begründet hat. Zwar bestand anlässlich der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO noch keine Verpflichtung zur Begründung, spätestens aber im Parteivortrag hätte zumindest eine mündliche Begründung erfolgen müssen. Nachdem dies in casu bezüglich des Kostenentscheids nicht geschehen ist, kann auf diesen Teil der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten werden. II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung i.S.v. Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO auf die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2) und damit auf die Strafzumessung sowie auf die Dauer der angeordneten Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 2). Hingegen stehen vor Kantonsgericht der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1), die Feststellung, dass sich der Beurteilte seit dem 11. Januar 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffer 3), die Höhe der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 4) sowie der Kostenentscheid betreffend die amtliche Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 5) nicht mehr zur Debatte. Diese Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO). Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Diese Konstellation liegt in casu nicht vor, so dass das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder zu Lasten des Beschuldigten verschärfen kann. Eine Milderung zu Gunsten des Beschuldigten fällt demgegenüber ausser Betracht. III. Strafzumessung 1. Das Strafgerichtspräsidium ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte trotz Ausgrenzungsverfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 28. April 2009 und trotz Eingrenzungsverfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 3. Juni 2009 sowie trotz zweimaliger Wegweisungsverfügung des Staatssekretariats für Migration vom 19. Juni 2008 und 11. Mai 2015 am 17. Oktober 2016 durch die Polizei in B.____ BL angetroffen worden ist. Zudem halte sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 15. Oktober 2015 rechtswidrig in der Schweiz auf (vgl. S. 3 ff. des angefochtenen Urteils). Die Vor-instanz verurteilte den Beschuldigten wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG sowie wegen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG, somit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 25 Tagen, unter Anrechnung der bis zum Urteilsdatum ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 127 Tagen. Das Strafgerichtspräsidium setzte die Einsatzstrafe für die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG auf 3 Monate Freiheitsstrafe fest. Den zusätzlich begangenen rechtswidrigen Aufenthalt veranschlagte die Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen, was zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 3 Monaten und 25 Tagen führte. Das Strafgerichtspräsidium begründete dies unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung damit, dass der rechtswidrige Aufenthalt ein Dauerdelikt darstelle, für welches kein neuer Tatentschluss gefällt worden sei. Angesichts dessen müssten die für das Dauerdelikt ausgesprochenen Strafen zusammen dem Gesamtverschulden angemessen sein und dürften die gesetzliche Höchststrafe von hier 12 Monaten nicht übersteigen. Da der Beschuldigte bereits acht einschlägige Vorstrafen aufweise, weswegen er gesamthaft zu einer Strafe von 11 Monaten und 5 Tagen verurteilt worden sei, verblieben noch 25 Tage, welche für die Strafschärfung verwendet werden dürften (vgl. S. 7 f. des angefochtenen Urteils). In einem dritten Schritt berücksichtigte das Strafgerichtspräsidium die wesentlichen Täterkomponenten, wobei es insbesondere die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten schwer zu dessen Lasten wertete, so dass eine Erhöhung der Strafe um 3 Monate auf 6 Monate und 25 Tage erfolgte. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtete die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten als noch im unteren Bereich liegend (vgl. S. 8 des angefochtenen Urteils). Da vom Beschuldigten schliesslich kein künftiges Wohlverhalten erwartet werden könne, sprach die Vorinstanz diese Freiheitsstrafe unbedingt aus (vgl. S. 8 f. des angefochtenen Urteils). 2. Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2017 die Ansicht, die vorinstanzliche Strafzumessung sei nicht nachvollziehbar, da vorliegend keine Verurteilung zu einer Zusatzstrafe im Raum stehe. Es handle sich um einen neuen Tatvorwurf, folglich seien vorangegangene Vorstrafen bezüglich der Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe nicht zu berücksichtigen (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). In ihrer ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Juni 2017 bemängelt die Staatsanwaltschaft das aus ihrer Sicht zu milde Urteil der Vorinstanz und wiederum die nicht richtig vorgenommene Strafzumessung. So sei bereits die Einsatzstrafe für die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AuG mit 3 Monaten zu tief ausgefallen, weise doch der Beschuldigte 13 Vorstrafen auf, davon zehn wegen Widerhandlungen gegen das AuG und davon wiederum drei einschlägige wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (vgl. S. 2 f. der ergänzenden Berufungsbegründung). Insbesondere aber sei seitens der Vorinstanz eine zu tiefe Erhöhung für die zweite Straftat des rechtswidrigen Aufenthalts vorgenommen worden, was zu einer zu tiefen hypothetischen Gesamtstrafe geführt habe. Die Annahme eines fehlenden neuen Tatentschlusses treffe nicht zu, da eine gerichtliche Verurteilung dem Beschuldigten die Strafbarkeit seines Verhaltens aufzeige. Nach dieser Verurteilung erfolge ein neuer Tatentschluss, da der Beschuldigte nach dem Urteil unwillkürlich um die Strafbarkeit seines vorangegangenen Verhaltens wisse. Er sei fortan gehalten, sich rechtskonform zu verhalten und das Staatsgebiet der Schweiz zu verlassen. Tue er dies nicht, so fälle er einen neuen Tatentschluss, indem er sich im Wissen um die Strafbarkeit gegen ein rechtskonformes Verhalten entscheide. Es sei daher beim Beschuldigten von einem neuen Tatentschluss auszugehen, weshalb vorangegangene Vorstrafen bezüglich des Aussprechens der neuen strafrechtlichen Sanktion nur im Rahmen der üblichen Strafschärfungsgründe berücksichtigt werden dürften. Dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf welche sich das Strafgericht stütze, falsch sei, manifestiere sich auch darin, dass diese - konsequent angewendet - zu grotesken Resultaten führen würde: Wenn das "Kontingent" an verfügbarer Strafdauer einmal ausgeschöpft sei, könne das urteilende Gericht bei einem solchen Wiederholungstäter keine strafrechtliche Sanktion mehr aussprechen und dieser ginge straffrei aus. Gerade der Beschuldigte, welcher anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 21. Februar 2017 betont habe, er werde die Schweiz nie verlassen, müsste gar keine strafrechtliche Sanktion mehr befürchten, sobald die Gesamtstrafdauer von 12 Monaten Freiheitsstrafe für rechtswidrigen Aufenthalt erschöpft sei. Dies könne nicht im Sinne eines Rechtsstaates sein (vgl. S. 3 f. der ergänzenden Berufungsbegründung). Doch selbst in Beachtung der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei diese im konkreten Fall nicht anwendbar, da der Beschuldigte sehr wohl einen neuen Tatentschluss gefasst habe. Letztmals sei der Beschuldigte am 10. März 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden und am 11. Mai 2015 sei rechtskräftig entschieden worden, dass er kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalte und das Land unwiderruflich verlassen müsse. Spätestens mit der Eröffnung dieses Entscheids habe der Beschuldigte einen neuen, vom früheren losgelösten Tatentschluss gefällt. Eine Beachtung der angedrohten Höchststrafe im Tatbestand sei auch aus diesem Grund nicht angezeigt (vgl. S. 4 der ergänzenden Berufungsbegründung). Schliesslich geht die Staatsanwaltschaft von einer mittelschweren objektiven Tatschwere aus, da sich der Beschuldigte trotz wiederholter Vorstrafen nicht an die Pflichten halte, die ihm vom Staat auferlegt worden seien. Bezüglich der subjektiven Komponenten seien die zahlreichen, vorwiegend einschlägigen Vorstrafen schwer zu Lasten des Beschuldigten zu werten. Insgesamt erachtet die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung aller Umstände eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen (vgl. S. 5 der ergänzenden Berufungsbegründung). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte mit Blick auf die Akten immer wieder vorgehabt habe, die Schweiz zu verlassen. Darum habe er auch jeweils einen neuen Tatentschluss gefällt (vgl. S. 2 des Plädoyers). Selbst in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei angesichts der Vorstrafen, der Unbelehrbarkeit und der fehlenden Einsicht des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz die ermittelte hypothetische Gesamtstrafe von 3 Monaten und 25 Tagen nur um 3 Monate erhöht habe (vgl. S. 3 des Plädoyers). 3. In seiner Berufungsantwort vom 18. August 2017 entgegnet der Beschuldigte , bei der Festlegung der Einsatzstrafe sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er als Rechtsunkundiger bei der Polizei nachgefragt habe, ob die fremdenpolizeilichen Verfügungen noch gültig seien. Der Beschuldigte habe jedoch weder von der Polizei eine Auskunft erhalten noch sei er an das Migrationsamt verwiesen worden. Darum sei er davon ausgegangen, dass es in Ordnung sei, die Kantonsgrenze für kurze Zeit und nur für einige wenige Meter zu überschreiten, um rasch eine Freundin in B.____ zu treffen. Ein deliktischer Wille des Beschuldigten wäre höchstens als äusserst gering zu qualifizieren. Auch der Beweggrund sei nachvollziehbar und keineswegs verwerflich (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). Des Weiteren sei bei der hypothetischen Gesamtstrafe zu berücksichtigen, dass es sich beim rechtswidrigen Aufenthalt um ein Dauerdelikt handle und eben kein neuer Tatentschluss vorliege. Der Beschuldigte habe einmal einen Entschluss für den Verbleib in der Schweiz getroffen, woran auch allfällige Verurteilungen nichts zu ändern vermocht hätten. Ihm sei die Strafbarkeit seines Verhaltens stets bewusst gewesen und nicht erst nach einer Verurteilung. Es sei auch nicht ersichtlich, wann der Beschuldigte den von der Staatsanwaltschaft behaupteten neuen Tatentschluss gefasst haben sollte. Schliesslich habe der Beschuldigte die Schweiz seit seiner Ankunft nicht verlassen und sich somit ununterbrochen unrechtmässig im Land aufgehalten. Somit sei der strafgerichtlichen Argumentation und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). Was das Verschulden betreffe, so seien neben den Vorstrafen insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dazu gehöre, dass er unter Epilepsie leide und auf eine gute medizinische Versorgung angewiesen sei. Eine Rückkehr in die Heimat würde aufgrund des dort für den Beschuldigten zugänglichen deutlich schlechteren Gesundheitssystems eine beachtliche Gefahr darstellen. Zudem sei die Familiensituation des Beschuldigten unklar und die politische Situation in Algerien angespannt. Des Weiteren sei der Beschuldigte mittellos. Das Verlassen der Schweiz würde für ihn ein beachtliches Risiko darstellen, da völlig unklar sei, wie er andernorts überhaupt überleben könnte. Dass sich der Beschuldigte diesen beachtlichen Risiken nicht aussetzen wolle und ihm dies auch nicht zumutbar sei, müsse in casu strafmildernd berücksichtigt werden. Der stark verzweifelte Beschuldigte nehme seit jeher lieber regelmässige Verurteilungen wegen des unrechtsmässigen Aufenthalts auf sich, als das Land in Richtung Algerien zu verlassen (vgl. S. 3 f. der Berufungsantwort). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht macht der Verteidiger in seinem Parteivortrag ergänzend geltend, auch wenn der Beschuldigte einmal gegenüber dem Migrationsamt erklärt habe, er verlasse das Land, könne dies taktisch begründet gewesen sein. Das Strafgericht habe daher zu Recht ein Dauerdelikt angenommen. Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für den blossen Besuch seiner Freundin stelle schon eine genügend hohe Strafe dar (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). 4.1. Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 Erw. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 Erw. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 136 IV 55 Erw. 5.6). Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 Erw. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 Erw. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe aussprechen würde (BGE 138 IV 120 Erw. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGE 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 Erw. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 Erw. 4.2 f.). 4.2 Die abstrakten Ausführungen des Strafgerichtspräsidiums zu den Grundsätzen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, zum Strafrahmen sowie zur Bildung einer Gesamtstrafe (vgl. S. 6 f. des angefochtenen Urteils) sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Unbestritten sind die Schuldsprüche wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG sowie wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, zumal der Beschuldigte die Eröffnung der Ausgrenzungsverfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 28. April 2009, der Eingrenzungsverfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 3. Juni 2009 sowie der beiden Asylentscheide vom 19. Juni 2008 und 11. Mai 2015 jeweils unterschriftlich bestätigt hat (vgl. act. 75 ff., 127, 139 ff. und 149). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist auszugehen vom Strafrahmen der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG als die mit der höchsten Strafe bedrohte Tat, welche eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Der Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG sieht ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vor. Aufgrund Deliktsmehrheit und echter Konkurrenz ist die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Nicht gefolgt werden kann hingegen den Erwägungen des Strafgerichtspräsidiums, wonach der Beschuldigte hinsichtlich des Tatbestands des rechtswidrigen Aufenthalts keinen neuen Tatentschluss gefasst habe und ihm aufgrund der bereits erfolgten Verurteilungen wegen dieses Deliktes zu gesamthaft 11 Monaten und 5 Tagen nur noch eine Strafschärfung von 25 Tagen Freiheitsstrafe auferlegt werden könne, damit die Höchststrafe nicht überschritten werde (so S. 7 f. des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz beruft sich in diesem Punkt auf BGE 135 IV 6, woraus sich in der Tat ergibt, dass die Strafverfolgungsbehörden durch die Eröffnung eines erneuten Strafverfahrens unter Verweis auf die Zäsurwirkung der vorausgegangenen Verurteilung jeweils selbst die Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer vermeintlichen neuen Tat schaffen. In einem solchen Fall bilde letztlich nicht die individuelle Schuld des Täters Anlass der Bestrafung und Grundlage der Strafzumessung, sondern die von Zufälligkeiten abhängige Geschwindigkeit der Strafverfolgung, die zur Konstruktion von Zäsurwirkungen führe. Die Problematik manifestiere sich im Besonderen bei der Konstellation, in welcher die infolge der Zäsurwirkung in verschiedenen Strafverfahren ausgesprochenen Strafen die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe in ihrer Gesamtheit überschritten. In diesem Fall werde das Schuldprinzip, auf welchem das Strafrecht fusse, unterlaufen und komme der erneuten Bestrafung zunehmend eine Beugewirkung zur Erzwingung der unterlassenen Handlung zu. Dieser Problematik sei insofern Rechnung zu tragen, als eine neuerliche Verurteilung wegen eines Dauerdelikts und eine Zumessung der Strafe ohne Rücksicht auf die bereits in einem früheren Strafurteil erfasste Dauer der Tatbestandsverwirklichung erfordere, dass der Täter nach dem früheren Schuldspruch einen vom früheren losgelösten, neuen Tatentschluss fasse. Fehle es an einem solchen, beruhe die nach dem vorangegangenen Schuldspruch andauernde Verwirklichung des Dauertatbestands mithin auf einem fortwirkenden, schon vor der ersten Verurteilung gefassten einheitlichen Tatentschluss, müsse der Richter im neuen Urteil bei der Zumessung der Strafe für die noch nicht beurteilte Deliktsdauer mit Blick auf das Schuldprinzip darauf achten, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen sei und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe nicht überschreite (vgl. BGE a.a.O., Erw. 4.2). Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz aus dem genannten bundesgerichtlichen Entscheid zitiert, ohne jedoch eigene Erwägungen aufzuführen und Schlussfolgerungen für den konkret zu beurteilenden Fall zu ziehen. Zwar trifft zu, dass es nicht von den Intervallen der Justiz abhängen kann, ob ein einheitlicher Tatentschluss anzunehmen ist oder nicht (so der Beschuldigte auf S. 3 der Berufungsantwort). Dennoch vermag die obgenannte Rechtsprechung nicht zu überzeugen, würde sie doch bei konsequenter Anwendung zu äusserst stossenden und geradezu absurden Ergebnissen führen: Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden hätte sie zur Folge, dass ein Wiederholungstäter ein Leben lang nur einmal zur Höchststrafe verurteilt werden kann. Sobald indes das Strafmass ausgeschöpft ist, müsste er für den Rest seines Lebens straflos bleiben. Er würde dadurch besser gestellt als ein einmaliger Straftäter, was in Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht haltbar ist. Die Frage der Anwendbarkeit der genannten Rechtsprechung kann in casu jedoch offen gelassen werden, da der Beschuldigte - entgegen seiner Auffassung wie auch anders als die Vor-instanz annimmt (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils) - in jüngster Vergangenheit höchst unterschiedliche Vorstellungen hatte, in welchem Land er leben will. Von seinem angeblich einmal gefällten Entscheid, sich rechtswidrig in der Schweiz aufzuhalten, ist er nachweislich immer wieder abgerückt: Wie sich aus den Akten ergibt, gab er am 10. Juli 2015 gegenüber dem Gefängnis C.____ in D.____ auf einem als "Wunschzettel" betitelten Dokument an, dass er nach Italien gehen möchte (act. 152.7). Gemäss Aktennotiz des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 16. Dezember 2015 erklärte der Beschuldigte gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin E.____, er werde sich "sobald als möglich" nach Italien begeben (act. 152.13). Anlässlich seiner Anhaltung durch die Polizei Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2016 führte er aus, er würde sich am liebsten nach Deutschland begeben (vgl. Polizeirapport vom 17. Oktober 2016, act. 321). Ebenso deponierte er anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 18. Oktober 2016, er wolle die Schweiz ganz verlassen und nach Deutschland auswandern (act. 237). In der Einvernahme vom 21. November 2016 bestätigte der Beschuldigte diesen Entschluss gleich mehrmals, unter anderem mit den folgenden Sätzen: "Glauben Sie mir, ich werde die Schweiz verlassen und nach Deutschland gehen" oder "Aber glauben Sie mir, ich möchte nach Deutschland gehen" (act. 339, 349, 351). Selbst vor Kantonsgericht ändert der Beschuldigte erneut seine Meinung und gibt auf Frage, was er bei einer morgen stattfindenden Entlassung aus dem Gefängnis machen würde, an, er wisse es nicht bzw. er werde weggehen. Er verlasse die Schweiz und gehe nach Deutschland oder Norwegen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10). Weiter gibt der Beschuldigte in der Hauptverhandlung ohne Umschweife zu, seine diesbezügliche Meinung immer wieder geändert zu haben. Wenn er nun die Schweiz verlassen müsse, müsse man ihm noch zwei bis drei Tage Zeit geben. Er komme dann nie mehr zurück, weil er nach Italien gehe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Diese Depositionen des Beschuldigten sind durchaus ernst zu nehmen und können keineswegs - wie vom Verteidiger geltend gemacht - jeweils nur taktisch bedingt gewesen sein. Aus den genannten Umständen ergibt sich somit, dass beim Beschuldigten die in BGE 135 IV 6 zu beurteilende Konstellation eines einheitlichen Tatentschlusses gar nicht vorlag, dieser somit vielmehr regelmässig durchbrochen wurde. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte spätestens seit dem zweiten negativen Asylbescheid wusste, dass er die Schweiz definitiv zu verlassen hat: Bereits am 27. September 2007 stellte der Beschuldigte unter dem Namen F.____ ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, auf welches am 19. Juni 2008 rechtskräftig nicht eingetreten wurde. Im Jahr 2015 stellte der Beschuldigte ein zweites Asylgesuch, auf das mit rechtskräftigem Entscheid vom 11. Mai 2015 ebenfalls nicht eingetreten und zudem die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz verfügt wurde (vgl. act. 77 ff., act. 139 ff.). Den Empfang dieses Dokuments hat der Beschuldigte am 12. Mai 2015 unterschriftlich bestätigt (act. 149), und am 20. Mai 2015 erwuchs dieser Entscheid in Rechtskraft (vgl. act. 151). Abweichend zur Vorinstanz sieht sich das Kantonsgericht somit frei, innerhalb des Rahmens von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Strafschärfung wegen mehrfacher Deliktsbegehung vorzunehmen (vgl. nachfolgend Ziff. 4.6). 4.3 Was zunächst die Tatkomponenten betrifft, so stuft das Kantonsgericht in Abweichung zur Vorinstanz, welches hierzu kaum Ausführungen macht, die objektive Tatschwere nicht mehr als leicht, sondern als mittelschwer ein: Seit rund zehn Jahren hält sich der Beschuldigte ununterbrochen rechtswidrig in der Schweiz auf. Wie ein Blick auf den Strafregisterauszug (act. 20/1 ff.) zeigt, wurde der Beschuldigte in dieser Zeit mehrfach straffällig, wobei er jeweils ohne erkennbare Not handelte (vgl. dazu insb. nachfolgend Erw. 4.4). Ebenso hält sich der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz geradezu systematisch nicht an die ausländerrechtlichen Pflichten, welche ihm vom Staat auferlegt worden sind (vgl. dazu ebenso nachfolgend Erw. 4.4). Bisherige Strafen und ausländerrechtliche Massnahmen wie die kantonale Aus- bzw. Eingrenzung sowie die abschlägigen Asylentscheide des zuständigen Bundesamtes haben den Beschuldigten offensichtlich nicht im Geringsten beeindruckt. Sein absolut gleichgültiges und geradezu rücksichtsloses Verhalten gegenüber der Gesetzgebung des schweizerischen Staates stellt einen klaren Missbrauch des Gastrechts, welches dem Beschuldigten ohnehin nicht zusteht, dar. Auch wenn der Beschuldigte angeblich nur seiner Freundin in B.____ helfen wollte und dafür wegen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung verurteilt worden ist, stellt dies noch keinen Grund für eine Relativierung der objektiven Tatschwere dar. Insbesondere durch die zugestandene Verwendung von Aliasnamen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12) legte der Beschuldigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag, was ebenso negativ zu werten ist. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe beim Tatbestand der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung erscheint eine Einsatzstrafe von 3 Monaten, wie sie die Vorinstanz angenommen hat, als deutlich zu tief. Vielmehr rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe auf angemessene 6 Monate zu erhöhen. 4.4 Bezüglich der Täterkomponenten ist hinsichtlich des Vorlebens zunächst auf die Akten zur Person (act. 1 ff.) sowie die Depositionen des Beschuldigten in der Voruntersuchung (act. 153 ff.) und vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 457 ff.) zu verweisen. Erwähnenswert ist die Tatsache, dass mit Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 22. Mai 2013 das Gesuch des Beschuldigten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe mit seiner Freundin G.____ wegen Indizien einer Scheinehe abgewiesen worden ist (vgl. act. 77 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrates Basel-Landschaft vom 5. November 2013 rechtskräftig abgewiesen (vgl. act. 97 ff.). Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt gibt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht an, er sei nach wie vor nicht verheiratet und habe keine Kinder. Mit seinen Familienangehörigen in Algerien unterhalte er teilweise Kontakt, vor allem telefonisch. G.____ sei seine Verlobte; sie seien schon seit sechs Jahren miteinander befreundet. Sie helfe ihm bei Problemen und besuche ihn regelmässig im Gefängnis (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). In Algerien habe der Beschuldigte Probleme, da er seine dortige Verlobte verlassen habe. Da deren Bruder mit Terroristen zusammengearbeitet habe, habe der Beschuldigte Algerien verlassen müssen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). In gesundheitlicher Hinsicht gehe es dem Beschuldigten etwas besser, aber die Epilepsie, unter welcher er seit seinem 8. Altersjahr leide, bestehe nach wie vor. Persönliche Perspektiven sehe der Beschuldigte keine, nachdem seine Ziele "völlig zerstört" worden seien. Der Beschuldigte habe seiner Verlobten viel zu verdanken und werde sie immer respektieren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). Massiv zu Lasten des Beschuldigten fallen dessen zahlreichen Vorstrafen: Das Kantonsgericht stellt mit Blick auf den letzten Strafregisterauszug vom 13. Februar 2017 (act. 20/1 ff.) fest, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2008 nicht weniger als 13 Vorstrafen in der Schweiz aufweist, davon zehn einschlägiger Natur, d.h. wegen Widerhandlungen gegen das AuG. Unter anderem wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 12. Juli 2010 auch wegen versuchten Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt, unter Anrechnung von 100 Tagen Untersuchungshaft. Nach Verbüssung dieser Freiheitsstrafe wurde der Beschuldigte am 22. Oktober 2010 bedingt entlassen, mit einer Probezeit von 1 Jahr für die Reststrafe von 103 Tagen. Bereits 3 Monate später, am 20. Januar 2011, delinquierte der Beschuldigte erneut, indem er einen Diebstahl beging und sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig machte. Dies führte zum nächsten Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 28. März 2011, laut welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- verurteilt wurde, unter Anrechnung von 67 Tagen Untersuchungshaft. Erwähnenswert ist ebenso die Vorstrafe vom 22. Juli 2011: Hier wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung sowie wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 650.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 1 Tag, verurteilt. Schliesslich datiert die bislang jüngste Vorstrafe vom 10. März 2015: Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten an diesem Tag wegen rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügiger Widerhandlung gegen das AuG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und zu einer Busse von Fr. 100.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 1 Tag (vgl. act. a.a.O.). All diese Vorstrafen wie auch die Tage in Untersuchungshaft liessen den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt, delinquierte er doch unermüdlich weiter. Ebenso negativ zu werten ist das renitente Verhalten des Beschuldigten gegenüber seinen ausländerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. IV. 4.5). Vor Strafgericht sagte der Beschuldigte aus, er wisse zwar, dass er nicht mehr hier sein könne, aber er würde nicht nach Algerien gehen (act. 459). Auf Frage, warum der Beschuldigte trotz zweimaligen abschlägigen Asylentscheids nicht aus der Schweiz ausgereist ist, antwortet der Beschuldigte vor Kantonsgericht, er habe sich von der zuständigen Mitarbeiterin des Migrationsamtes Basel-Stadt ungerecht behandelt gefühlt. Zudem gibt er wörtlich zur Deposition: "Wenn ich ausreisen möchte, reise ich aus, wenn ich nicht möchte, dann nicht" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Dies lässt auf eine massive und geradezu systematische Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit seitens des Beschuldigten schliessen. Dass sich der Beschuldigte hinsichtlich seiner Straftaten dennoch geständig zeigt, ist in casu keineswegs strafmindernd zu berücksichtigen, wurde er doch aufgrund seiner Anhaltung durch die Polizei in flagranti erwischt, weshalb die Beweislage ohnehin erdrückend war (vgl. BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, Erw. 5.4). Jedenfalls sind die übrigen persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren als neutral zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten ist weder ersichtlich noch werden entsprechende Gründe geltend gemacht. 4.5 Da bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, kommt für das Kantonsgericht in Bestätigung der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. S. 8 des angefochtenen Urteils) keine Geldstrafe mehr, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe in Frage. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten, insbesondere der unzähligen einschlägigen Vorstrafen, hat der Beschuldigte nunmehr eine spürbare Strafe zu gewärtigen. 4.6 Hinsichtlich des Strafmasses stuft das Kantonsgericht das objektive Verschulden des Beschuldigten wegen Missachtung einer Ein- und Ausgrenzung unter Berücksichtigung sämtlicher zuvor genannter objektiven und subjektiven Tatkomponenten als mittelschwer ein. Wie bereits in Erw. 4.3 ausgeführt, wird die Einsatzstrafe hierfür auf 6 Monate heraufgesetzt. Unter Einbezug der weiteren Delikte, nämlich des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, ist diese Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Diese Erhöhung ist - wie bereits in Erw. 4.2 festgehalten - keineswegs auf ein Maximum von 25 Tagen beschränkt. Das Kantonsgericht erachtet unter Berücksichtigung der mit diesen Delikten zusammenhängenden Tatkomponenten, welche in Erw. 4.3 aufgeführt sind und gleichermassen für den Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts gelten, eine Erhöhung um 3 Monate als angemessen. Dies führt zu einer asperierten Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe. Diese hypothetische Gesamtstrafe ist in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in Erw. 4.4 dargelegt wurden, anzupassen. Das Kantonsgericht folgt diesbezüglich der Einschätzung des Strafgerichtspräsidiums, welches hierfür eine Straferhöhung um 3 Monate veranschlagt hat (vgl. S. 8 des angefochtenen Urteils). Insgesamt führt dies zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe . Diese Strafe erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Auf diese Strafe ist in Anwendung von Art. 51 StGB die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie der bereits angetretene Strafvollzug von insgesamt 127 Tagen anzurechnen (vgl. S. 8 des angefochtenen Urteils). 4.7 Hinsichtlich der Frage, ob die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ganz oder teilweise aufzuschieben ist, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass beim Beschuldigten angesichts der 13 Vorstrafen, davon zehn einschlägige, nur noch von einer schlechten Prognose ausgegangen werden kann, womit die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt sind. Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist aus diesem Grund unbedingt auszusprechen. 4.8 Zusammenfassend erweist sich somit die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung als begründet. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 des vor-instanzlichen Urteils wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft vom 17. Oktober 2016 bis zum 10. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 11. Januar 2017 von insgesamt 127 Tagen, verurteilt. IV. Nicht obligatorische Landesverweisung 1. Das Strafgerichtspräsidium sprach gegenüber dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a bis StGB eine Landesverweisung von 4 Jahren aus. Die Vorinstanz wies in ihrem Urteil auf die Doppelnatur der Landesverweisung (Massnahme und Strafcharakter) hin (vgl. S. 9 des angefochtenen Urteils). Zudem sei auch bei der fakultativen Landesverweisung, wie sie vorliegend im Raum stehe, die Härtefallklausel zu beachten. Das Strafgerichtspräsidium erwog in der Hauptsache, solange der Charakter der Landesverweisung nicht geklärt bzw. vom Bundesgericht nicht eindeutig entschieden worden sei, erscheine es sinnvoll, trotz der Qualifizierung der Landesverweisung als Massnahme den Schuldgrundsatz anzuwenden. Die Landesverweisung müsse daher schuldadäquat sein. Im vorliegenden Fall sei das Verschulden des Beschuldigten als noch im unteren Bereich liegend zu qualifizieren, weshalb sich eine Landesverweisung von 4 Jahren als angemessen erweise. Das Aussprechen einer Landesverweisung könne auch damit begründet werden, dass die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB im Gegensatz zur migrationsrechtlichen Wegweisung eine Bindewirkung in zeitlicher Hinsicht aufweise und einen Ausschlussgrund für die Erteilung von zukünftigen Bewilligungen darstelle. Ein Härtefall liege in casu nicht vor. Der Beschuldigte befinde sich schon seit geraumer Zeit in der Schweiz, allerdings ohne Aufenthaltstitel und ohne jegliche familiäre Bindung. Dementsprechend habe er auch keine Arbeitsstelle, sondern werde von der Sozialhilfe unterstützt. Er sei in keiner Weise integriert und weise eine Schlechtprognose auf. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung auch in Algerien ausreichend sei, da er seit seiner Kindheit mit Medikamenten gegen Epilepsie versorgt worden sei. Das Aussprechen einer Landesverweisung für die Dauer von 4 Jahren sei daher geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils). 2. Demgegenüber bemängelt die Staatsanwaltschaft in ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 18. April 2017, dass das Strafgericht bezüglich der Landesverweisung ausschliesslich das Schuldprinzip zugrunde gelegt habe; dies stelle eine Verletzung von Bundes- wie auch Verfassungsrecht dar (vgl. S. 2 f. der Berufungserklärung). Die Landesverweisung bilde keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Vorinstanz hätte zwingend bei der Anwendung von Art. 66a bis StGB die geltende Gesetzeslage und Rechtsprechung zum Ausländerrecht beachten müssen, da die Landesverweisung bei straffälligen Delinquenten die ausländerrechtliche Regelung ersetze. Überdies hätte sie als rechtsanwendendes Gericht zwingend berücksichtigen müssen, dass nach dem demokratischen Volkswillen die seit dem 15. Oktober 2016 geltende neue Gesetzeslage die bisherige verschärfen solle. Alles andere ziele am Willen des Gesetzgebers vorbei. Das Gericht habe die Voraussetzungen einer Landesverweisung zu prüfen, wofür vergangene Delikte wie auch sämtliche andere relevante Kriterien wie Art der Tatbegehung, kriminelle Energie, Vorstrafen, Zeitablauf seit Tatbegehung, seitheriges Verhalten, Zukunftsprognose, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Integrationsgrad, berufliche Perspektive, familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland zu berücksichtigen seien. Es dürfe nicht allein auf die strafrechtliche Sanktion abgestellt werden, die das Sachgericht parallel zur Landesverweisung ausspreche. Die Vorinstanz hätte zwingend berücksichtigen müssen, dass der Beschuldigte nicht erstmalig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 25 Tagen verurteilt worden sei, sondern bereits 13 Mal vorbestraft sei, unter anderem wegen versuchten Raubes (vgl. S. 3 der Berufungserklärung). Dass der Landesverweisung nicht ausschliesslich Schuldcharakter zukomme, ergebe sich sodann nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Eine zwingende Berücksichtigung aller relevanten Kriterien ergebe sich zudem aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV und der EMRK. Nichtdelinquente Betroffene dürften gegenüber straffälligen Betroffenen nicht diskriminiert werden. Das ausschliessliche Abstellen auf das Schuldprinzip bezogen auf die gleichzeitig ausgesprochene Sanktion habe jedoch genau dies zur Folge (vgl. S. 4 der Berufungserklärung). In ihrer ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Juni 2017 konkretisiert die Staatsanwaltschaft ihre Argumentation mit dem Hinweis auf die systematische Einordnung der Landesverweisung im StGB. Auch der Gesetzgeber gehe vom Massnahmencharakter der Landesverweisung aus. Bei der Frage der Dauer der auszusprechenden Landesverweisung seien ebenfalls sämtliche obgenannten relevanten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft widerspricht das alleinige Abstützen auf das Verschulden auch der teleologischen Auslegung der neuen Gesetzesbestimmung von Art. 66a bis StGB (vgl. S. 6 der ergänzenden Berufungsbegründung). In casu sei der Beschuldigte seit dem Jahr 2008 wiederholt und anhaltend deliktisch tätig. Seine Vorstrafen seien äusserst stark zu gewichten. Für die Frage der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spiele es keine Rolle, ob es sich um vollendete oder versuchte Delikte handle; die Gefährdung sei die gleiche. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme einer weiter zurückliegenden schweren Vorstrafe starke Bedeutung zu; es gehe nie nur um das letzte Urteil. Gleiches müsse auch bei der Anwendung der genau gleich konzipierten neuen Massnahme von Art. 66a bis StGB gelten. Auch bei der Landesverweisung müsse das gesamte Tatverhalten in der Schweiz berücksichtigt werden, das aufgrund der 13 Vorstrafen auf eine grosse Unbelehrbarkeit zurückzuführen sei. Die von der Vorinstanz verfügten 4 Jahre Landesverweisung seien schon allein aus diesem Blickwinkel viel zu tief angesetzt, da sie sich trotz dieser vielen Vorstrafen am unteren Rand des Ermessensspielraums des Gerichts von 3 bis 15 Jahren bewegten (vgl. S. 8 f. der ergänzenden Berufungsbegründung). Schliesslich gehe aus den Migrationsakten des Beschuldigten hervor, dass auf dessen Asylgesuch schon zweimal rechtskräftig nicht eingetreten worden sei. Der Beschuldigte habe demnach kein Recht, in der Schweiz zu bleiben. Anstatt sich an diesen rechtskräftigen Entscheid zu halten und die Schweiz zu verlassen, beharre er darauf, hier zu bleiben. Er verfüge über keine beruflichen Perspektiven und familiären Bindungen in der Schweiz. In Algerien hingegen habe er Familienangehörige. Die medizinische Versorgung sei nach seinen eigenen Aussagen gewährleistet (vgl. S. 9 der ergänzenden Berufungsbegründung). Zusammenfassend sei bei einer Gesamtbetrachtung aller entscheidenden Kriterien nicht ein Grund ersichtlich, der dafür spreche, dass der Beschuldigte in der Schweiz bleiben sollte. Es sei vielmehr festzustellen, dass die Dauer der auszusprechenden Landesverweisung nicht im unteren Bereich angesiedelt werden könne. Die Berücksichtigung sämtlicher Kriterien führe zur Einschätzung, dass der Beschuldigte nicht zuletzt aufgrund der vielen, teils schweren Vorstrafen lange von der Schweiz fernzuhalten sei. In Anbetracht dieser Einschätzung erweise sich die Landesverweisung mit einer beantragten Dauer von 10 Jahren als verhältnismässig (vgl. S. 10 der ergänzenden Berufungsbegründung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht weist die Staatsanwaltschaft ergänzend auf das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. Juli 2017 (Verfahren 460 17 66 ) hin, wonach es sich bei der Landesverweisung rechtsdogmatisch um eine Massnahme mit pönalem Charakter handle (vgl. S. 4 f. des Parteivortrages). 3. Der Beschuldigte verweist demgegenüber in seiner Berufungsantwort vom 18. August 2017 auf die fakultative Natur der Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB mangels Aufführung der Widerhandlungen gegen das AuG im Deliktskatalog. Darum seien die Landesverweisung per se sowie auch lange Verweisungen äusserst zurückhaltend auszusprechen. Im vorliegenden Fall erweise sich eine Landesverweisung von 4 Jahren unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien als angemessen. Schliesslich sei das Verschulden des Beschuldigten lediglich als äusserst gering zu qualifizieren. Selbst wenn der Landesverweisung Massnahmecharakter zukommen würde, wäre die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung nicht zu beanstanden. Die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Vorstrafen lägen bereits lange Zeit zurück. Zudem habe es sich bei den Diebstählen teils nur um geringfügige Vermögensdelikte gehandelt. Seit dem Jahr 2011 habe der Beschuldigte lediglich gegen das Ausländergesetz verstossen. Mit Ausnahme des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz seien unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten in den letzten Jahren auch künftig keine Gesetzwidrigkeiten zu erwarten. Es rechtfertige sich nicht, dem Beschuldigten nun sieben Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen des versuchten Raubes unter Verweis auf dieses Delikt eine längere Landesverweisung aufzuerlegen. Schliesslich habe gerade die seither vergangene Zeit gezeigt, dass es sich hierbei um eine einmalige Eskalation gehandelt habe. Gehe man hypothetisch davon aus, dass bei der damaligen Verurteilung im Jahr 2011 eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen worden wäre, so würde diese lediglich noch 3 Jahre andauern. Die von der Vorinstanz festgehaltene Dauer von 4 Jahren erscheine daher auch unter Berücksichtigung der Vorstrafen als gerechtfertigt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei der Umstand, dass sich der Beschuldigte immer noch in der Schweiz befinde, nicht auf eine "Unbelehrbarkeit" zurückzuführen, sondern mit seiner Verzweiflung begründet. Auch wenn er aus der Sicht der Staatsanwaltschaft in der Schweiz über schlechte Perspektiven verfüge, sei festzuhalten, dass diese im Ausland noch schlechter seien (vgl. S. 4 der Berufungsantwort). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt der Verteidiger ergänzend aus, der Beschuldigte habe nirgends einen geregelten Aufenthaltsstatus, könne sich aber auch nicht in Luft auflösen. Der Beschuldigte könne weder in der Schweiz bleiben noch nach Algerien gehen; die Gründe dafür seien zu respektieren. Der Beschuldigte sei ein tragischer Fall, für den es keine Lösung gebe. Eine Landesverweisung von 4 Jahren sei genug und es frage sich, ob hier nicht ein Härtefall vorliege (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14 f.). 4.1 Am 1. Oktober 2016 sind die Art. 66a ff. StGB betreffend die Landesverweisung in Kraft getreten. Mit den neuen Gesetzesbestimmungen wird die strafrechtliche Landesverweisung eingeführt, die bei ausländischen Personen, welche ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, an die Stelle der ausländerrechtlichen Massnahmen tritt. Damit hat der Gesetzgeber Art. 121 Abs. 3-6 BV (sog. "Ausschaffungsinitiative") umgesetzt. Nunmehr können Ausländerbehörden nur noch bei Vorliegen anderer Gründe - nicht aber allein aufgrund einer Straftat - Fernhaltemassnahmen anordnen (vgl. Matthias Brunner/Gerhard Fiolka , Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/2016, S. 80). Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a-o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (sog. obligatorische Landesverweisung). Davon kann nur bei Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden. Des Weiteren ist in Art. 66a bis StGB die sog. nicht obligatorische oder fakultative Landesverweisung geregelt. Demnach kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. 4.2 Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigte wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AuG sowie wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG verurteilt. Den Tatbestand der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung hat der Beschuldigte vollständig, denjenigen des rechtswidrigen Aufenthalts teilweise nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB begangen, weshalb beide Delikte als Anlasstaten bei der Prüfung einer allfälligen Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB zu berücksichtigen sind. Beide obgenannten Tatbestände sind nicht im Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB betreffend die obligatorische Landesverweisung aufgeführt, wie bereits von der Vorinstanz (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils) zutreffend festgestellt worden ist. Hingegen handelt es sich bei den genannten Widerhandlungen angesichts der Strafdrohung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 bzw. 3 Jahren) um Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB, so dass eine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB in Betracht kommt. 4.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, hat sich erstmals im Urteil vom 25. Juli 2017 (Verfahren 460 17 66), Erw. 4.1 ff. , vertieft mit dieser Thematik auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass das Gesetz in Art. 66a bis StGB im Gegensatz zu Art. 66a StGB keine weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nennt. Damit zur Prüfung der Voraussetzungen die diesbezüglichen strafrechtlichen und strafprozessualen Grundsätze herangezogen werden können, gilt es daher zunächst, die Rechtsnatur der Landesverweisung im Allgemeinen zu beleuchten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafecht, vom 25. Juli 2017 Erw. 4.3, unter Hinweis auf Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/16, S. 82). Bereits die systematische Einordnung der Landesverweisung im dritten Titel (Strafen und Massnahmen), zweites Kapitel (Massnahmen), zweiter Abschnitt (andere Massnahmen) des StGB weist darauf hin, dass es sich hierbei um eine Massnahme und nicht um eine Strafe handelt. Auch bei einem Blick in die Entstehungsgeschichte von Art. 66a ff. StGB wird ersichtlich, dass die Landesverweisung als strafrechtliche Massnahme konzipiert wurde. So begründete die Botschaft zur Sanktionenreform die Einordnung der strafrechtlichen Landesverweisung bei den "anderen Massnahmen" damit, dass die Lehre schon der bis 2006 geltenden Regelung der Landesverweisung (Art. 55 aStGB) Massnahmecharakter zugesprochen habe ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., S. 82 f., unter Hinweis auf BBl 2012, S. 4746). Bereits die ältere Rechtsprechung zu Art. 55 aStGB verwarf die Idee, dass der Landesverweisung ausschliesslich Strafcharakter zukomme. So wurde früh gesagt, dass dem Sicherungszweck bei der Landesverweisung "eine richtunggebende Funktion" zukomme, dass diese die Entscheidung nur "nicht mehr oder weniger allein beherrschen" sollte ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., S. 83, unter Hinweis auf BGE 94 IV 102, Erw. 2). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Landesverweisung einerseits dem Schutz der öffentlichen Sicherheit diene und andererseits eine Strafe darstelle ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 104 IV 222, Erw. 1b). In jüngerer Zeit ging das Bundesgericht davon aus, dass bei der Landesverweisung der Massnahmecharakter im Vordergrund stehe, dass aufgrund des Strafcharakters aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe (Art. 63 aStGB) zu berücksichtigen seien ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 117 IV 229, Erw. 1c und 123 IV 107, Erw. 1). Nachdem nun Art. 66a StGB eindeutig als "andere Massnahme" eingeordnet wird und bereits bei der altrechtlichen Landesverweisung der Strafcharakter in jüngster Vergangenheit immer mehr relativiert wurde, erscheint die Landesverweisung nun zumindest primär als Massnahme. Darauf deutet auch hin, dass die Urheber der Ausschaffungsinitiative, auf die Art. 66a StGB zurückgeht, in erster Linie "mehr Sicherheit durch weniger Ausländerkriminalität" versprochen bzw. gefordert haben. Zugleich wurde allerdings ausgeführt, dass die Ausweisung nicht nur eine fremdenpolizeiliche Massnahme sein, sondern auch "der direkten Bestrafung des Täters" dienen solle ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., unter Hinweis auf das Argumentarium für die Abstimmung über die Ausschaffungsinitiative vom 28. November 2010). Der Sicherungszweck bei der Landesverweisung erschöpft sich letztlich darin, dass der Verurteilte während der Vollzugsdauer der Landesverweisung keine Möglichkeit hat, auf dem Gebiet der Schweiz weitere Straftaten zu begehen ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O.). Aus der systematischen Einordnung von Art. 66a StGB bei den Massnahmen, aber auch daraus, dass der Landesverweisung tatsächlich eine Sicherungsfunktion zugeschrieben wird, lässt sich ableiten, dass die Landesverweisung den allgemeinen Prinzipien über das Massnahmenrecht untersteht. Das Massnahmenrecht - unter Einschluss der "anderen" Massnahmen - unterliegt insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf Marianne Heer , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 56 N 34 ff.). Daraus hat sich zu ergeben, dass jede Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein muss ( Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O., unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 3 BV). Gerade die Frage nach der Erforderlichkeit stellt sich in jedem Fall, wenn eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB ausgesprochen werden soll (vgl. Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli , a.a.O.). Im Gegensatz zu Strafen, die schuldangemessen zu sein haben, beziehen sich Massnahmen weder vom Grundsatz her noch in Bezug auf ihr Ausmass auf eine irgendwie geartete Schuld des Täters. Während sich Strafen vornehmlich auf eine Tat beziehen, erfolgt bei Massnahmen hauptsächlich eine Orientierung an der Person des Täters und dessen Sozialgefährlichkeit (vgl. Marianne Heer , a.a.O., Vor Art. 56 N 1 f.; unter Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 1). Schliesslich deutet auch der Wortlaut von Art. 66a Abs. 1 StGB, wonach "unabhängig von der Höhe der Strafe" - und damit rechtslogischerweise auch vom Verschulden - zwingend eine Landesverweisung auszusprechen ist, sobald eine Katalogtat vorliegt, darauf hin, dass das Verschulden der beschuldigten Person weder das alleinige noch das entscheidende Element in der Gesamtwürdigung bilden kann. Auch in der sog. Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB findet sich kein Hinweis auf das Verschulden. Vielmehr enthält diese Bestimmung eine klassische Güterabwägung, wie sie bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs in die Freiheitsrechte von Betroffenen regelmässig vorzunehmen ist, so z.B. auch bei den stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB oder der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall bei der Härtefallklausel auch das Verschulden mitberücksichtigt wird; im Vordergrund der Prüfung eines Härtefalls stehen jedoch grundsätzlich andere Kriterien, weshalb der diesbezüglichen Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14 f.) nicht gefolgt werden kann. Nichts anderes muss aber auch konsequenterweise für die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB gelten. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen ist (vgl. bereits das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. Juli 2017, Erw. 4.3). Zu folgen ist daher der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern in erster Linie eine Massnahme zur Abwendung von künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. S. 3 der Berufungserklärung). Aus diesem Grund steht die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, währenddem das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebender Natur ist. Nicht gefolgt werden kann daher den Ausführungen der Vorinstanz, wonach trotz der Qualifizierung der Landesverweisung als Massnahme der Schuldgrundsatz anzuwenden sei und im vorliegenden Fall zufolge leichten Verschuldens eine Landesverweisung von 4 Jahren als angemessen erscheine (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Das ausschliessliche Abstellen auf das Verschulden würde dem soeben genannten Zweck der Landesverweisung in keinem Fall gerecht werden. 4.4 In einem weiteren Schritt sind die Kriterien für die Anordnung und die Dauer der fakultativen Landesverweisung aufzustellen bzw. anzuwenden, wobei auch an dieser Stelle grundsätzlich auf das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. Juli 2017 (Erw. 4.4) verwiesen werden kann. Wiederum ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes gelangt das Kantonsgericht zur Überzeugung, dass die fakultative Landesverweisung prinzipiell auch bei leichten Delikten ausgesprochen werden soll. Dies ist bereits darauf zurückzuführen, dass vom Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs.1 lit. a-o StGB auch minder schwere Straftaten wie beispielsweise Angriff (Art. 134 StGB), Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 139 i.V.m. Art. 186 StGB) oder unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) erfasst werden, weshalb es sich bei Delikten, welche eine fakultative Landesverweisung rechtfertigen, konsequenterweise um noch leichtere handeln muss. Da die Art. 66a ff. StGB noch relativ neue Bestimmungen sind, bezüglich welcher weder eine bundesgerichtliche Praxis noch eine gefestigte Lehrmeinung existiert, gilt es - darauf weist die Staatsanwaltschaft auf S. 3 ihrer Berufungserklärung wie auch auf S. 7 ihrer ergänzenden Berufungsbegründung wiederum zu Recht hin -, ein besonderes Augenmerk auf den objektiven und subjektiven historischen Willen des Gesetzgebers zu richten. Aufschlussreich sind dabei namentlich die Gedankengänge bei der Erarbeitung der Bestimmungen in der ständerätlichen Kommission. So sind dem Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung vom 10. Dezember 2014, Geschäft Nr. 13.056 betreffend StGB und MStG, Ausschaffung krimineller Ausländer, S. 1236 ff. (nachfolgend: AB), mehrere eindeutige Voten der parlamentarischen Beratung im Ständerat als Zweitrat zu entnehmen. Insbesondere ist auf folgendes Votum des Kommissionssprechers Stefan Engler hinzuweisen: "Die Mehrheit der Stimmenden will, dass mit straffälligen Ausländern streng zu verfahren ist" (vgl. AB, S. 1236). In der weiteren Beratung legte derselbe Folgendes dar: "Anders als der Bundesrat und der Nationalrat schlagen wir Ihnen vor, die nichtobligatorische Landesverweisung wieder einzuführen. Der Richter soll damit zusätzlich zu den obligatorischen Gründen, die zu einer Landesverweisung führen, die Möglichkeit erhalten, auch bei leichten Delikten, insbesondere im Wiederholungsfall, die von der obligatorischen Landesverweisung nicht erfasst sind, eine Landesverweisung von 3 bis 15 Jahren zu verhängen. Damit können z.B. Kriminaltouristen erfasst werden, die wiederholt etwa einen einfachen Diebstahl begangen haben. Diese zusätzliche Möglichkeit bringt gegenüber den Varianten des Bundesrates und des Nationalrates eine Verschärfung. (…) Weiter enthält die Variante der Kommission auch eine Regelung über die nichtobligatorische Landesverweisung. Damit werden alle Ausländer, die eine Straftat begangen haben, von der strafrechtlichen Landesverweisung erfasst, entweder von der obligatorischen oder von der nichtobligatorischen" (vgl. AB, S. 1237). Schliesslich führte der Kommissionssprecher aus: "Die Möglichkeit der nichtobligatorischen Landesverweisung eröffnet dem Richter eine zusätzliche Möglichkeit. Immer dann, wenn die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung nicht gegeben sind oder aber ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen nicht genügen, kann er namentlich bei Wiederholungstätern auch bei weniger schweren Delikten die Landesverweisung strafrechtlich anordnen. Insofern handelt es sich um eine Verschärfung gegenüber der Version des Nationalrates und der Version des Bundesrates" (vgl. AB, S. 1253). In dieselbe Richtung gehen die Voten von Ständerätin Verena Diener Lenz: "Zusätzlich haben wir mit der Wiedereinführung der nichtobligatorischen Landesverweisung die Möglichkeit geschaffen (…), dass Richter auch bei leichten Delikten eine Landesverweisung verhängen können. Das war zum Beispiel im Hinblick auf den Kriminaltourismus für uns in der Kommission ein wichtiges Anliegen" (vgl. AB, S. 1240). Der historische Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Kriterien für eine fakultative Landesverweisung lässt sich somit wie folgt zusammenfassen: Grundsätzlich ist mit kriminellen Ausländerinnen und Ausländern streng zu verfahren. Immer dann, wenn die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung nicht gegeben sind und bereits angeordnete ausländerrechtliche Massnahmen keine Wirkung hatten, kann auch bei weniger gravierenden Delikten als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei Kriminaltouristen, die nicht obligatorische Landesverweisung ausgesprochen werden. Da die Landesverweisung, wie bereits erwähnt, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, berücksichtigt das Kantonsgericht bei der Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht (vgl. nur BGer 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015, Erw. 2.1 ff.; 2C_160/2013 vom 15. November 2013, Erw. 2.2 ff.; 2C_310/2011 vom 17. November 2011, Erw. 3 ff.; BGE 135 II 377, Erw. 4.3 ff.) neben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten des Beschuldigten auch die Vorstrafen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Integrationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Herkunftsland. Darauf weist die Staatsanwaltschaft in ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 18. April 2017 (S. 3) wie auch in ihrer ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Juni 2017 (S. 6) zutreffend hin. Nur anhand dieser umfassenden Kriterien kann geprüft werden, ob von einer verurteilten ausländischen Person in Zukunft Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten sind und ob dieser Gefahr mit geeigneten Massnahmen wie der Landesverweisung zu begegnen ist. 4.5 Im Lichte der vorstehend definierten Kriterien, an welche sich das Gericht gebunden sieht, sind im vorliegenden Fall folgende Umstände zu berücksichtigen: Aus den Akten zur Person ergibt sich, dass der in Algerien geborene und aufgewachsene Beschuldigte im Jahr 2007 seine Heimat verliess. Nach Aufenthalten in Frankreich, Italien und Deutschland reiste er in die Schweiz ein, wo er am 27. September 2007 unter der Identität F.____ ein Asylgesuch stellte und anschliessend dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen wurde. Am 19. Juni 2008 erfolgte seitens des Bundesamtes für Migration ein Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid, welcher am 2. Juli 2008 in Rechtskraft erwachsen ist. In der Folge wurde der Beschuldigte wiederholt vergeblich aufgefordert, die Schweiz zu verlassen. Am 28. April 2009 wurde der Beschuldigte aus dem Kanton Basel-Landschaft ausgegrenzt und am 3. Juni 2009 in den Kanton Basel-Stadt eingegrenzt. Am 10. Mai 2010 ergab eine Anfrage bei Interpol Frankreich, dass dieser dort unter der Identität H.____ bekannt ist. In der Zeit vom 14. November 2012 bis zum 13. Februar 2013 befand sich der Beschuldigte in Ausschaffungshaft, wobei eine begleitete Ausschaffung am 15. Dezember 2012 am Widerstand des Beschuldigten scheiterte. Am 12. März 2013 liess der Beschuldigte um Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens ersuchen. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 22. Mai 2013 (act. 77 ff.) wurde das Gesuch des Beschuldigten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit G.____ abgewiesen. Das Amt für Migration kam zum Schluss, dass verschiedene Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach er die Ehe mit G.____ nur deshalb eingehen wolle, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (sog. Scheinehe oder Ausländerrechtsehe; vgl. act. a.a.O.). Sodann wurde am 5. November 2013 die Beschwerde in Sachen Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen (vgl. act. 97 ff.). Am 11. Mai 2015 erging ein weiterer Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration, welcher zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist (act. 139 ff.). Dennoch kümmerte sich der Beschuldigte in der Folge weder um die Beschaffung von Ausweispapieren noch erschien er zu den Terminen beim Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (vgl. act. 152.9 ff.). Seit dem 29. Januar 2016 wurde der Beschuldigte in den Registraturen als "untergetaucht" vermerkt (vgl. dazu auch die amtlichen Erkundigungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beim Migrationsamt Basel-Stadt vom 18. und 20. Oktober 2016, act. 123, 129 f.). Gerade die Frage, warum der Beschuldigte seine Heimat Algerien verlassen hat, beantwortete er uneinheitlich: Anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2016 gab der Beschuldigte an, er sei aus Algerien ausgewandert, weil er dort keine adäquate medizinische Behandlung erhalten habe (act. 345). Demgegenüber erklärte er in der Hafteröffnungseinvernahme vom 18. Oktober 2016, er sei in Algerien behandelt und medikamentös eingestellt worden (act. 243). Wiederum anders sagte er vor Strafgericht aus, er hätte in Algerien mehr Epilepsie, weil es dort zu warm sei (act. 459). Nun gibt der Beschuldigte vor Kantonsgericht erstmals zu Protokoll, er habe Probleme mit der Familie seiner Ex-Verlobten gehabt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Ebenso widersprüchlich hat sich des Beschuldigte hinsichtlich seines Wunsches, in der Schweiz zu bleiben, geäussert, erwähnte er doch ebenso Deutschland, Italien oder Norwegen als Länder, in denen er in Zukunft leben wolle (vgl. bereits oben, Erw. III. 4.2). Schwer zu Lasten des Beschuldigten sind dessen bereits erwähnten Vorstrafen zu werten, weist der Beschuldigte doch gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 13. Februar 2017 (act. 20/1 ff.) ganze 13 Vorstrafen, davon zehn einschlägige, d.h. wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht, auf. Ins Gewicht fällt auch das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 12. Juli 2010, wonach der Beschuldigte wegen versuchten Raubes, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt worden ist (vgl. act. 20/7). Was des Weiteren die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz betrifft, so verfügt dieser weder über Verwandte noch Freunde oder ein sonstiges soziales Umfeld. Laut eigenen Aussagen stellt seine Freundin G.____ hierzulande seine einzige Bezugsperson dar (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Über berufliche Perspektiven in der Schweiz verfügt der Beschuldigte ebenso wenig, geht er doch keiner geregelten Arbeit nach, sondern hat bis zum Antritt seiner letzten Freiheitsstrafe Sozialhilfe bezogen (vgl. act. 152.15, 152.21). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte vor rund zehn Jahren illegal in die Schweiz eingereist ist, wobei er keine glaubhaften Gründen für das Verlassen seiner Heimat geltend machen konnte. Seit seiner Einreise hält sich der Beschuldigte rechtswidrig in der Schweiz auf und hat sich zudem wiederholt und einschlägig strafbar gemacht, zum Teil wegen schwerwiegender Delikte wie versuchten Raubes (vgl. oben). Weder die bisherigen Strafen noch die seither verfügten fremdenpolizeilichen Massnahmen haben irgendeine Wirkung gezeigt, was für eine massive Unbelehrbarkeit seitens des Beschuldigten spricht. Des Weiteren ist der Beschuldigte weder familiär oder sozial noch wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Mangels irgendeines Bezugs zur Schweiz ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte einzig zur Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist ist und sich hier seitdem rechtswidrig aufhält. Die vorliegenden Umstände berücksichtigend, ist der Beschuldigte klarerweise als klassischer Kriminaltourist und einschlägig vorbestrafter Wiederholungstäter einzustufen, bei welchem die bisher verfügten Fernhaltemassnahmen ganz offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt haben. Die vorliegende Konstellation entspricht somit genau derjenigen, die sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Bestimmungen über die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB vorgestellt hat und welche in der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einem Widerruf des Aufenthaltsrechts von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz geführt hat. 4.6 Da es sich bei der fakultativen Landesverweisung um eine Massnahme handelt (vgl. Erw. 4.3), gilt es nunmehr in einem letzten Schritt, diese Massnahme auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Das Kantonsgericht erachtet in casu eine fakultative Landesverweisung fraglos als geeignet, um den Beschuldigten vom weiteren Delinquieren in der Schweiz abzuhalten. Aufgrund der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie des rechtswidrigen Aufenthalts erscheint diese Massnahme aber auch als erforderlich. Nunmehr hat gegenüber dem sich als unbelehrbar gezeigten Beschuldigten eine Verschärfung der Massnahme zu erfolgen, waren doch die bisherigen fremdenpolizeilichen Massnahmen als mildere Mittel offensichtlich allesamt wirkungslos. Des Weiteren ist die fakultative Landesverweisung auch als verhältnismässig i.e.S., d.h. als dem Beschuldigten persönlich zumutbar, anzusehen: Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschuldigte über keinerlei Bindung zur Schweiz. Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Berufungsverfahren, irgendwelche Aspekte aufgezeigt, inwiefern er auch nur ansatzweise ein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz haben könnte. Die sowohl anlässlich der Befragung des Beschuldigten vom 17. Dezember 2012 als auch vor Kantonsgericht geltend gemachte politische Lage und ungenügende medizinische Versorgung in Algerien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10) kann nicht gehört werden, nachdem bereits im rechtskräftigen negativen Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 11. Mai 2015 festgestellt wurde, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschuldigten in den Heimatstaat sprechen, nachdem in Algerien insbesondere ein gut funktionierendes Gesundheitssystem vorhanden sei. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Behandlung in Algerien fortsetzen könne (vgl. act. 139 ff.). Auch hinsichtlich der behaupteten Lebensgemeinschaft mit G.____ macht der Beschuldigte nicht geltend, ein Wegfall derselben als Folge einer Landesverweisung stelle für ihn einen besonderen Nachteil dar. Bereits die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte eine massgebende persönliche Beziehung, von der eine stabilisierende Wirkung erwartet werden könnte, nicht glaubhaft darlegen konnte (vgl. S. 9 des angefochtenen Urteils). Dass des Weiteren der Beschuldigte etwas von Seiten der Familie seiner ehemaligen Verlobten in Algerien zu befürchten hätte, vermag nicht zu überzeugen, hat der Beschuldigte doch ohne ersichtlichen Grund erst vor Kantonsgericht eine derartige Gefahr geltend gemacht. Schliesslich hat der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, immer wieder selbst erwähnt, dass er die Schweiz verlassen und ins Ausland gehen wolle (vgl. Erw. III. 4.2 sowie Erw. IV. 4.5). Dem allfälligen persönlichen Interesse des Beschuldigten steht das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren Delikten gegenüber. Bereits in der Ausgrenzungsverfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 28. April 2009 (act. 71 f.) wie auch in der Eingrenzungsverfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 3. Juni 2009 (act. 127) wurde festgehalten, dass der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt in casu zweifellos vor, nachdem der Beschuldigte seit dem Jahr 2008 wiederholt und anhaltend deliktisch tätig war, mithin 13 Vorstrafen aufweist und ihn selbst bedingte Freiheitsstrafen und bedingte Entlassungen nicht davon abhielten, weiter zu delinquieren (vgl. bereits Erw. III. 4.4.). Es kann an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen werden, wonach bei gesetzeswidrigem Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. BVGer C-1678/2014 vom 10. März 2015, Erw. 3.2, betreffend das ausländerrechtliche Einreiseverbot). Ebenso wenig hält sich der Beschuldigte an die ihm auferlegten fremdenpolizeilichen Pflichten (vgl. bereits Erw. IV. 4.5). Angesichts dessen hat der Beschuldigte den Tatbeweis erbracht, dass er sich nicht an die Regeln halten wird. Daher ist seine Prognose als äusserst ungünstig einzustufen, wie schon das Strafgerichtspräsidium im Rahmen der Strafzumessung und der Prüfung der Landesverweisung festgestellt hat (vgl. S. 9 und 11 des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte stellt aus diesen Gründen eine unerwünschte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dar. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse klarerweise höher zu werten als das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es wäre dem Beschuldigten aus den genannten Gründen zuzumuten, wieder nach Algerien zurückzukehren, weshalb die Aussichten auf eine Wiedereingliederung im Herkunftsland als weitaus besser eingestuft werden können. Zum selben Schluss wie das Kantonsgericht kam im Übrigen bereits der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in seinem Entscheid vom 5. November 2013 (act. 97 ff.), wonach die Deliktskarriere des Beschuldigten, die zu erwartende Sozialhilfeabhängigkeit sowie das Einschreiten gegen Scheinehen ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten begründeten, welches gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten an einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz überwögen (vgl. act. a.a.O.). Ebenso wurde schon im abschlägigen Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 11. Mai 2015 festgestellt, dass keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Rückführung sprächen (vgl. act. 139 ff.). Was in einem letzten Punkt das Verschulden betrifft, so geht das Kantonsgericht abweichend von der Vorinstanz, welche ein Verschulden im unteren Bereich angenommen hat (vgl. S. 8 des angefochtenen Urteils), von einem solchen im mittleren Bereich aus. Auch dies ist als Teilaspekt bei der Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist somit gegenüber dem Beschuldigten eine fakultative Landesverweisung auszusprechen. 4.7 Bei der Frage der Dauer der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB ist der Rahmen von 3 bis 15 Jahre zu beachten, wobei die obere Grenze von 15 Jahren derjenigen der obligatorischen Landesverweisung entspricht. Wiederum unter Berücksichtigung, dass sich der Beschuldigte seit nunmehr 10 Jahren illegal in der Schweiz aufhält und Wiederholungstäter sowie Kriminaltourist ist, bei welchem alle bisher ausgesprochenen Fernhaltemassnahmen nicht zielführend waren und ihm zudem nicht mehr ein leichtes, sondern ein mittelschweres Verschulden zur Last gelegt werden muss, erscheint bei einer differenzierten Betrachtung aller Gegebenheiten des vorliegenden Falles eine Landesverweisung mit einer Dauer von nur 4 Jahren, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat, als deutlich zu tief. Vielmehr ist diese Landesverweisung auf eine Dauer von 8 Jahren festzusetzen. Dieser Zeitraum erscheint als angemessen und notwendig, um der bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen zu wirken. 4.8 Zusammenfassend erweist sich somit die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt als überwiegend begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen strafgerichtlichen Urteils ist folgerichtig dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a bis StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen wird. V. Kosten des Kantonsgerichts
1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 7‘750.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 7‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt. Sie gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend im Umfang von Fr. 6‘200.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 1‘550.-- zu Lasten des Staates. Das Strafgericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte über keinerlei Vermögen verfügt und von der Sozialhilfe lebt (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils). Daran hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. Würden dem Beschuldigten Verfahrenskosten auferlegt, wären diese ganz offensichtlich uneinbringlich. In Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT wird daher von Vornherein auf eine Auferlegung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 6‘200.-- verzichtet und diese werden stattdessen auf die Staatskasse genommen.
2. Ausserordentliche Kosten Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 21. August 2017 die amtliche Verteidigung durch Advokat Urs Grob für das Berufungsverfahren bewilligt. In seiner Honorarnote vom 11. Oktober 2017 macht der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3‘514.80, Auslagen von Fr. 293.40 sowie eine Mehrwertsteuer von 8% in der Höhe von Fr. 304.65 geltend. Dies ist mit Blick auf die Vorgaben in den §§ 3 und 15-17 TO nicht zu beanstanden. Für seine Teilnahme an der Berufungsverhandlung steht dem amtlichen Verteidiger zusätzlich ein Honorar im Umfang von 5 Stunden à Fr. 200.-- zu. Dadurch ergeben sich folgende Kosten der amtlichen Verteidigung, welche aus der Staatskasse auszurichten sind: Honorar Fr. 4‘514.80 Auslagen Fr. 293.40 Zwischensumme Fr. 4‘808.20 8% MWSt Fr. 384.65 Total Fr. 5‘192.85 Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 21. Februar 2017, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 25 Tagen , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft vom 17. Oktober 2016 bis zum 10. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 11. Januar 2017 von insgesamt 127 Tagen , in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 119 Abs. 1 AuG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von vier Jahren des Landes verwiesen.
3. Es wird festgestellt, dass sich der Beurteilte (seit dem 11. Januar 2017) im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO).
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘333.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘036.65 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00 gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.
5. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von A.____, Advokat U. Grob, in Höhe von Honorar Fr. 4‘836.40 Auslagen Fr. 319.80 8% MwSt. Fr. 412.50 HV (inkl. 8% MwSt.) Fr. 864.00 Total Fr. 6‘432.70 werden aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, soweit darauf eingetreten wird , in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert: "1. A.____ wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft vom 17. Oktober 2016 bis zum 10. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 11. Januar 2017 von insgesamt 127 Tagen, in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 119 Abs. 1 AuG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. " Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 7‘750.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 7‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen im Umfang von Fr. 6‘200.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 1‘550.-- zu Lasten des Staates. Zufolge Uneinbringlichkeit gehen die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 6‘200.-- in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT ebenfalls zu Lasten des Staates. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Urs Grob, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4‘808.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (= Fr. 384.65), somit insgesamt Fr. 5‘192.85, aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen