Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss, Verfahrenskosten; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 16. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Abteilung III C-1650/2022
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss, Verfahrenskos- ten; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom
16. März 2022.
C-1650/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch Vorinstanz) A._______, Inhaber der Einzelfirma B._______ (nachfolgend Beschwerde- führer), mit Verfügung vom 9. März 2022 per 1. Januar 2020 der Vorinstanz zwangsweise anschloss und ihm die Kosten für dieses Verfahren aufer- legte, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. März 2022 mitteilte, dass er bereits der BVG-Sammelstiftung C._______ ange- schossen sei, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. März 2022 den Zwangsanschluss wiedererwägungsweise aufhob, dem Beschwerde- führer indes die Kosten für diese Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.00 sowie die gemäss Verfügung vom 9. März 2022 auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 1'025.00 auferlegte (BVGer-act. 1/1), dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. März 2022 am
6. April 2022 Beschwerde (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, namentlich auch Wiedererwägungsver- fügungen, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG; Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG; vgl. statt vieler ferner BVGer C-226/2020 E. 1.2), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. April 2022 (BVGer-act. 2) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- bis zum 24. Mai 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde, dass diese per Einschreiben mit Rückschein versandte Zwischenverfü- gung gemäss Sendungsverlauf (BVGer-act. 3) am 12. April 2022 an die Adresse D._______, zugestellt wurde,
C-1650/2022 Seite 3 dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4) und er bis dato auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-1650/2022 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Karin Wagner
C-1650/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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