Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. ____) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Im Rahmen des Familiennachzuges reiste er am 12. Juni 1999 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 16. November 1999 heiratete er in seinem Heimatland seine heutige Ehefrau, welche am 18. Juli 2001 mit den beiden gemeinsamen Kindern mittels Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. März 2005 wurde der Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung, begangen am 23. Dezember 2001, schuldig erklärt und zu 12 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt. Mit Verfügung vom 4. März 2008 wurde ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern verweigert. Gleichzeitig wurde eine Ausreisefrist bei Haftentlassung angesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Oktober 2008 abgewiesen. Mit Verfügung des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. November 2009 wurde der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren. In der Folge hat der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen. B. Am 9. März 2010 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gültig ab 13. März 2010 bis auf unbestimmte Zeit. Die Massnahme wurde damit begründet, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher Tötung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und dieselbe gefährde. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots. Eventualiter sei die Verfügung hinsichtlich der mitenthaltenen Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie ein Parteiverhör. Subeventualiter sei die Ausschreibung im SIS zu löschen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, er sei bereits im November 2005 von der Kommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern als nicht gemeingefährlich beurteilt worden und es sei empfohlen worden, ihn in den halboffenen Vollzug zu verlegen. Er habe sich im Verlaufe des Strafvollzuges gut bewährt und sei daher im März 2008 in die Vollzugsprogressionsstufe Arbeitsexernat und ein Jahr später in die Stufe Wohn- und Arbeitsexternat versetzt worden. Am 23. Dezember 2009 sei er nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe wegen guter Führung bedingt entlassen worden. Er bereue seine Tat, habe zu Einsicht und Besserung gefunden und stelle keinerlei Gefahr für die Öffentlichkeit dar. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Ehemann einer seiner Schwestern aus Gründen der Familienehre getötet. Es drohe ihm deshalb in Mazedonien die Blutrache der Familie des Opfers. Demzufolge sei er darauf angewiesen, sich in ein sicheres Drittland begeben zu können. Ein schengenweites Einreiseverbot treffe ihn folglich unverhältnismässig schwer. Auch würde die Zusicherung, dass er seine Familie in der Schweiz auf dem Weg der Suspensionsverfügung periodisch besuchen könne, durch eine schengenweite Ausdehnung des Einreiseverbots in ihrer Wirksamkeit erschwert, da eine Einreise in die Schweiz auf dem Landweg ausgeschlossen wäre. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 11. August 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Er bringt weiter vor, am 15. Juni 2010 bedroht worden zu sein. Zudem sei seine Ehefrau aufgrund ihrer Krankheit Multiple Sklerose mit der Erziehung ihrer zwei Kinder überfordert; dabei erweise sich das Einreiseverbot als unverhältnismässig. In der Beilage reichte er namentlich ein Drohschreiben vom 15. Juni 2010, ein Anzeigeprotokoll des Polizeireviers Gostivar vom 15. Juni 2010, ein Arztzeugnis seiner Ehefrau und ein Schreiben der IV-Stelle Bern betreffend Zusprache einer halben Invalidenrente für seine Ehefrau ab 1. August 2007 zu den Akten. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise publiziert in BGE 129 II 215). 3.3.1. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als Beweismassnahme beantragten Parteiverhörs ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). 3.2. Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Vom beantragten Parteiverhör kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (siehe ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.85/3.86 S. 143 ff.) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Zudem hat sich der Beschwerdeführer zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt schriftlich äussern können. Abgesehen davon sind die Vorbringen, bezüglich denen der Beschwerdeführer ein Parteiverhör fordert, im vorliegenden Verfahren nicht relevant (vgl. E. 7.5 in fine nachstehend). Dem Antrag auf ein Parteiverhör ist deshalb nicht stattzugeben.
E. 4 4.1. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers siehe allerdings E. 5.1 - 5.3 weiter unten). Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht. 5.Vor einer allfälligen materiellrechtlichen Beurteilung ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht das rechtliche Gehör verletzt hat, da sie vom Inhalt des Protokolls, welches anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erstellt wurde, erst zehn Tage nach Verfügung des Einreiseverbots Kenntnis hatte. 5.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 von der Fremdenpolizei das rechtliche Gehör gewährt wurde. Gleichentags wurde der Vorinstanz per E-Mail ein Antrag zur Verhängung eines Einreiseverbots zugestellt. Im Antrag wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2005 wegen vorsätzlicher Tötung zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt und rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei und die Verfügung der Fremdenpolizei in Rechtskraft erwachsen sei. 5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung bzw. deren Kenntnisnahme, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6 S. 285 ff. mit Hinweisen; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 126 I 68 E. 2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3. S. 851; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710 f.). Die vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zur Heilung sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz hat volle Kognition. Anlässlich des doppelten Schriftenwechsels machte der Rechtsvertreter zudem keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Obwohl der Vorinstanz das Protokoll erst nach der Anordnung des Einreiseverbots zugestellt wurde, konnte sie sich in casu an Hand der Ausführungen im Antrag ein klares Bild der Sachlage machen bevor sie verfügte. Unter diesen Umständen würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens einen prozessualen Leerlauf darstellen, welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren vermieden werden kann. Es wird daher vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet und die geringfügige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet.
E. 6 6.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS 49 279). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES) (BBI 2009 S. 8896)) weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis).
E. 6.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit kann die vorliegende Rechtsgutverletzung als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. März 2005 wegen vorsätzlicher Tötung zu 12 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung unbedingt verurteilt. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zweifelsohne erfüllt. 7.Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.). 7.1. Alleine aufgrund der Verurteilung zu 12 Jahren Zuchthaus ist das öffentliche Interesse im vorliegenden Fall als erheblich zu erachten. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventivpolizeilicher Sicht äusserst schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot bzw. eine Fernhaltemassnahme von über fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer durch das Delikt gegen das Rechtsgut Leben (vorsätzliche Tötung) die öffentliche Ordnung in einem besonders sensiblen Bereichen verletzte und dies deshalb einen strengen Massstab rechtfertigt (vgl. C-73/2006 vom 27. März 2007 E. 7.1.1). Zudem kann die Begehung einer Straftat ein Indiz für die Annahme sein, die ausländische Person werde erneut delinquieren, wobei angesichts eines schweren Verstosses gegen die öffentliche Ordnung die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung eher anzunehmen ist als bei leichten Verfehlungen (vgl. C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.2 mit Hinweisen). 7.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es sei zu berücksichtigen, dass er sich im Verlaufe des Strafvollzuges gut bewährt und im März 2008 in die Vollzugsprogressionsstufe Arbeitsexernat und ein Jahr später in die Stufe Wohn- und Arbeitsexternat" versetzt worden sei. Am 23. Dezember 2009 sei er nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe wegen guter Führung bedingt entlassen worden. Er bereue seine Tat, habe zu Einsicht und Besserung gefunden und stelle keinerlei Gefahr für die Öffentlichkeit dar. 7.3. In seiner Verfügung vom 26. November 2009 sprach sich das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern aufgrund des Verhaltes des Beschwerdeführers zwar für eine bedingte Entlassung aus, die ihm am 23. Dezember 2009 unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren auch gewährt wurde. Dieser Umstand alleine vermag die Interessenabwägung jedoch nicht erheblich zu beeinflussen. Strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während aus strafrechtlicher Sicht die persönliche Situation des Verurteilten sowie seine Resozialisierungschancen massgebend sind, stehen bei fremdenpolizeilichen Massnahmen der Schutz der öffentlichen Ordnung und die Sicherheit im Vordergrund, was eine umfassende Interessenabwägung erfordert. Daraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss sein Wohlverhalten vorerst über eine längere Zeitspanne unter Beweis stellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug lässt demgegenüber nicht darauf schliessen, es gehe von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Ob der Beschwerdeführer, welcher die Schweiz nach der bedingten Entlassung am 17. März 2010 verlassen musste, sich seither an die öffentliche Ordnung gehalten hat, kann indessen offen bleiben. Denn selbst wenn von einem Wohlverhalten auszugehen wäre, würde sich dieser Zeitraum verglichen mit dem bisherigen delinquenten Verhalten als zu kurz erweisen, um davon ausgehen zu können, der Beschwerdeführer werde sich künftig an die geltende Rechtsordnung halten. Hinzu kommt, dass laut Strafurteil die Probezeit bis Ende 2013 andauert. Zudem wiegt das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers angesichts des verletzten Rechtsgutes Leben schwer. Die Allgemeinheit hat einen Anspruch darauf, vor Delikten gegen Leib und Leben zur "Wahrung der Familienehre" geschützt zu sein. Vor diesem Hintergrund vermag weder das geltend gemachte Wohlverhalten, noch die vorgebrachte Reue das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers entscheidend zu beeinflussen. Aus diesen Gründen erscheint die Anwendung eines strengen Massstabes gerechtfertigt und zum heutigen Zeitpunkt ein öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltemassnahme als erheblich. 7.4. An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, es drohe ihm in Mazedonien die Blutrache der Familie des Opfers. Er habe schon einen Drohbrief erhalten. Deshalb sei er darauf angewiesen, sich in ein sicheres Drittland begeben zu können. Ein schengenweites Einreiseverbot treffe ihn deshalb unverhältnismässig schwer. Auch würde die Zusicherung, dass er seine Familie in der Schweiz auf dem Weg der Suspensionsverfügung periodisch besuchen könne, durch eine schengenweite Ausdehnung des Einreiseverbots in ihrer Wirksamkeit erschwert, da eine Einreise in die Schweiz auf dem Landweg ausgeschlossen wäre. Zudem sei seine kranke Ehefrau mit der Erziehung ihrer zwei Kinder überfordert und auf seine Hilfe angewiesen. 7.5. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst weiterhin während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren. Ausserdem gilt das Einreiseverbot nicht absolut. Dem Beschwerdeführer steht vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Der Kontakt zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden Familie kann im Übrigen auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder durch Reisen der Familie in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers). Das gleiche gilt für die moralische Unterstützung seiner Ehefrau. Zudem ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Familie bei einer allfälligen Suspension des Einreiseverbots auf dem Luftweg zu besuchen. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Situation im Heimatland gegen den Vollzug der Wegweisung richten, ist auf sie - da nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - nicht weiter einzugehen. 8.Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache erweist sich der Verfahrensantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. 9.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 26. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an: Den Beschwerdeführer (Einschreiben) Die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) den Migrationsdienst des Kantons Bern (ZEMIS ID [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1599/2010 Urteil vom 24. Juni 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien M._______, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. ____) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Im Rahmen des Familiennachzuges reiste er am 12. Juni 1999 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 16. November 1999 heiratete er in seinem Heimatland seine heutige Ehefrau, welche am 18. Juli 2001 mit den beiden gemeinsamen Kindern mittels Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. März 2005 wurde der Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung, begangen am 23. Dezember 2001, schuldig erklärt und zu 12 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt. Mit Verfügung vom 4. März 2008 wurde ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern verweigert. Gleichzeitig wurde eine Ausreisefrist bei Haftentlassung angesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Oktober 2008 abgewiesen. Mit Verfügung des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. November 2009 wurde der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren. In der Folge hat der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen. B. Am 9. März 2010 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gültig ab 13. März 2010 bis auf unbestimmte Zeit. Die Massnahme wurde damit begründet, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher Tötung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und dieselbe gefährde. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots. Eventualiter sei die Verfügung hinsichtlich der mitenthaltenen Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie ein Parteiverhör. Subeventualiter sei die Ausschreibung im SIS zu löschen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, er sei bereits im November 2005 von der Kommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern als nicht gemeingefährlich beurteilt worden und es sei empfohlen worden, ihn in den halboffenen Vollzug zu verlegen. Er habe sich im Verlaufe des Strafvollzuges gut bewährt und sei daher im März 2008 in die Vollzugsprogressionsstufe Arbeitsexernat und ein Jahr später in die Stufe Wohn- und Arbeitsexternat versetzt worden. Am 23. Dezember 2009 sei er nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe wegen guter Führung bedingt entlassen worden. Er bereue seine Tat, habe zu Einsicht und Besserung gefunden und stelle keinerlei Gefahr für die Öffentlichkeit dar. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Ehemann einer seiner Schwestern aus Gründen der Familienehre getötet. Es drohe ihm deshalb in Mazedonien die Blutrache der Familie des Opfers. Demzufolge sei er darauf angewiesen, sich in ein sicheres Drittland begeben zu können. Ein schengenweites Einreiseverbot treffe ihn folglich unverhältnismässig schwer. Auch würde die Zusicherung, dass er seine Familie in der Schweiz auf dem Weg der Suspensionsverfügung periodisch besuchen könne, durch eine schengenweite Ausdehnung des Einreiseverbots in ihrer Wirksamkeit erschwert, da eine Einreise in die Schweiz auf dem Landweg ausgeschlossen wäre. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 11. August 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Er bringt weiter vor, am 15. Juni 2010 bedroht worden zu sein. Zudem sei seine Ehefrau aufgrund ihrer Krankheit Multiple Sklerose mit der Erziehung ihrer zwei Kinder überfordert; dabei erweise sich das Einreiseverbot als unverhältnismässig. In der Beilage reichte er namentlich ein Drohschreiben vom 15. Juni 2010, ein Anzeigeprotokoll des Polizeireviers Gostivar vom 15. Juni 2010, ein Arztzeugnis seiner Ehefrau und ein Schreiben der IV-Stelle Bern betreffend Zusprache einer halben Invalidenrente für seine Ehefrau ab 1. August 2007 zu den Akten. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise publiziert in BGE 129 II 215). 3.3.1. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als Beweismassnahme beantragten Parteiverhörs ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). 3.2. Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Vom beantragten Parteiverhör kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (siehe ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.85/3.86 S. 143 ff.) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Zudem hat sich der Beschwerdeführer zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt schriftlich äussern können. Abgesehen davon sind die Vorbringen, bezüglich denen der Beschwerdeführer ein Parteiverhör fordert, im vorliegenden Verfahren nicht relevant (vgl. E. 7.5 in fine nachstehend). Dem Antrag auf ein Parteiverhör ist deshalb nicht stattzugeben.
4. 4.1. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers siehe allerdings E. 5.1 - 5.3 weiter unten). Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). 4.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht. 5.Vor einer allfälligen materiellrechtlichen Beurteilung ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht das rechtliche Gehör verletzt hat, da sie vom Inhalt des Protokolls, welches anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erstellt wurde, erst zehn Tage nach Verfügung des Einreiseverbots Kenntnis hatte. 5.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 von der Fremdenpolizei das rechtliche Gehör gewährt wurde. Gleichentags wurde der Vorinstanz per E-Mail ein Antrag zur Verhängung eines Einreiseverbots zugestellt. Im Antrag wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2005 wegen vorsätzlicher Tötung zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt und rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei und die Verfügung der Fremdenpolizei in Rechtskraft erwachsen sei. 5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung bzw. deren Kenntnisnahme, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6 S. 285 ff. mit Hinweisen; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 126 I 68 E. 2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3. S. 851; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710 f.). Die vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zur Heilung sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz hat volle Kognition. Anlässlich des doppelten Schriftenwechsels machte der Rechtsvertreter zudem keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Obwohl der Vorinstanz das Protokoll erst nach der Anordnung des Einreiseverbots zugestellt wurde, konnte sie sich in casu an Hand der Ausführungen im Antrag ein klares Bild der Sachlage machen bevor sie verfügte. Unter diesen Umständen würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens einen prozessualen Leerlauf darstellen, welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren vermieden werden kann. Es wird daher vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet und die geringfügige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet.
6. 6.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS 49 279). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES) (BBI 2009 S. 8896)) weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis). 6.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit kann die vorliegende Rechtsgutverletzung als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813). 6.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. März 2005 wegen vorsätzlicher Tötung zu 12 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung unbedingt verurteilt. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zweifelsohne erfüllt. 7.Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.). 7.1. Alleine aufgrund der Verurteilung zu 12 Jahren Zuchthaus ist das öffentliche Interesse im vorliegenden Fall als erheblich zu erachten. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventivpolizeilicher Sicht äusserst schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot bzw. eine Fernhaltemassnahme von über fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer durch das Delikt gegen das Rechtsgut Leben (vorsätzliche Tötung) die öffentliche Ordnung in einem besonders sensiblen Bereichen verletzte und dies deshalb einen strengen Massstab rechtfertigt (vgl. C-73/2006 vom 27. März 2007 E. 7.1.1). Zudem kann die Begehung einer Straftat ein Indiz für die Annahme sein, die ausländische Person werde erneut delinquieren, wobei angesichts eines schweren Verstosses gegen die öffentliche Ordnung die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung eher anzunehmen ist als bei leichten Verfehlungen (vgl. C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.2 mit Hinweisen). 7.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es sei zu berücksichtigen, dass er sich im Verlaufe des Strafvollzuges gut bewährt und im März 2008 in die Vollzugsprogressionsstufe Arbeitsexernat und ein Jahr später in die Stufe Wohn- und Arbeitsexternat" versetzt worden sei. Am 23. Dezember 2009 sei er nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe wegen guter Führung bedingt entlassen worden. Er bereue seine Tat, habe zu Einsicht und Besserung gefunden und stelle keinerlei Gefahr für die Öffentlichkeit dar. 7.3. In seiner Verfügung vom 26. November 2009 sprach sich das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern aufgrund des Verhaltes des Beschwerdeführers zwar für eine bedingte Entlassung aus, die ihm am 23. Dezember 2009 unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren auch gewährt wurde. Dieser Umstand alleine vermag die Interessenabwägung jedoch nicht erheblich zu beeinflussen. Strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während aus strafrechtlicher Sicht die persönliche Situation des Verurteilten sowie seine Resozialisierungschancen massgebend sind, stehen bei fremdenpolizeilichen Massnahmen der Schutz der öffentlichen Ordnung und die Sicherheit im Vordergrund, was eine umfassende Interessenabwägung erfordert. Daraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss sein Wohlverhalten vorerst über eine längere Zeitspanne unter Beweis stellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug lässt demgegenüber nicht darauf schliessen, es gehe von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Ob der Beschwerdeführer, welcher die Schweiz nach der bedingten Entlassung am 17. März 2010 verlassen musste, sich seither an die öffentliche Ordnung gehalten hat, kann indessen offen bleiben. Denn selbst wenn von einem Wohlverhalten auszugehen wäre, würde sich dieser Zeitraum verglichen mit dem bisherigen delinquenten Verhalten als zu kurz erweisen, um davon ausgehen zu können, der Beschwerdeführer werde sich künftig an die geltende Rechtsordnung halten. Hinzu kommt, dass laut Strafurteil die Probezeit bis Ende 2013 andauert. Zudem wiegt das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers angesichts des verletzten Rechtsgutes Leben schwer. Die Allgemeinheit hat einen Anspruch darauf, vor Delikten gegen Leib und Leben zur "Wahrung der Familienehre" geschützt zu sein. Vor diesem Hintergrund vermag weder das geltend gemachte Wohlverhalten, noch die vorgebrachte Reue das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers entscheidend zu beeinflussen. Aus diesen Gründen erscheint die Anwendung eines strengen Massstabes gerechtfertigt und zum heutigen Zeitpunkt ein öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltemassnahme als erheblich. 7.4. An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, es drohe ihm in Mazedonien die Blutrache der Familie des Opfers. Er habe schon einen Drohbrief erhalten. Deshalb sei er darauf angewiesen, sich in ein sicheres Drittland begeben zu können. Ein schengenweites Einreiseverbot treffe ihn deshalb unverhältnismässig schwer. Auch würde die Zusicherung, dass er seine Familie in der Schweiz auf dem Weg der Suspensionsverfügung periodisch besuchen könne, durch eine schengenweite Ausdehnung des Einreiseverbots in ihrer Wirksamkeit erschwert, da eine Einreise in die Schweiz auf dem Landweg ausgeschlossen wäre. Zudem sei seine kranke Ehefrau mit der Erziehung ihrer zwei Kinder überfordert und auf seine Hilfe angewiesen. 7.5. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst weiterhin während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren. Ausserdem gilt das Einreiseverbot nicht absolut. Dem Beschwerdeführer steht vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Der Kontakt zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden Familie kann im Übrigen auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder durch Reisen der Familie in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers). Das gleiche gilt für die moralische Unterstützung seiner Ehefrau. Zudem ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Familie bei einer allfälligen Suspension des Einreiseverbots auf dem Luftweg zu besuchen. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Situation im Heimatland gegen den Vollzug der Wegweisung richten, ist auf sie - da nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - nicht weiter einzugehen. 8.Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache erweist sich der Verfahrensantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. 9.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 26. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an: Den Beschwerdeführer (Einschreiben) Die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) den Migrationsdienst des Kantons Bern (ZEMIS ID [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: